Regelwerk |
Änderungstext
Gesetz zur Änderung des Brandenburgischen Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung
Vom 29. November 2010
(GVBl. I Nr. 39 vom 29.11.2010)
Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Brandenburgischen Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung
Das Brandenburgische Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung vom 10. Juli 2002 (GVBl. I S. 62), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 27. Mai 2009 (GVBl. I S. 175, 184) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Dem § 3 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
"Die UVP-Pflichten für die in Anlage 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung aufgeführten Vorhaben bleiben unberührt."
2. § 4 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 3 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Pläne und Programme bedürfen auch der Strategischen Umweltprüfung, wenn sie der Verträglichkeitsprüfung nach § 26e des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes unterliegen. | "Die SUP-Pflichten für die in Anlage 3 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung aufgeführten Pläne und Programme bleiben unberührt." |
b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(2) Auf die Strategische Umweltprüfung, ihre Voraussetzungen, Durchführung und die Überwachung der erheblichen Umweltauswirkungen sind die Vorschriften des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung entsprechend anzuwenden. Diese Vorgaben gelten auch für geringfügige Änderungen von Plänen und Programmen in den Bereichen Wasserhaushalt und Naturschutz oder zur Nutzung kleiner Gebiete auf lokaler Ebene und für diejenigen Pläne und Programme nach Anlage 3 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung, bei denen die Länder das Bundesrecht als eigene Angelegenheit ausführen. Die Vorgaben dieses Gesetzes für die Strategische Umweltprüfung finden auch Anwendung auf Pläne und Programme, soweit Landesvorschriften die Strategische Umweltprüfung nicht näher bestimmen oder in ihren Anforderungen diesem Gesetz nicht entsprechen. Rechtsvorschriften mit weitergehenden Anforderungen bleiben unberührt. Die Sätze 1 bis 3 gelten nicht für die Strategische Umweltprüfung bei Raumordnungsplänen oder -programmen, insoweit gehen die Vorgaben des Gemeinsamen Landesplanungsrechts vor. | "(2) Auf die Strategische Umweltprüfung, ihre Voraussetzungen, Durchführung und die Überwachung der erheblichen Umweltauswirkungen sind die diesbezüglichen Vorschriften des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung entsprechend anzuwenden. Diese Vorgaben gelten auch für diejenigen Pläne und Programme nach Anlage 3 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung, bei denen die Länder das Bundesrecht als eigene Angelegenheit ausführen. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für die Strategische Umweltprüfung bei Raumordnungsplänen oder -programmen, insoweit gehen die Vorgaben des Gemeinsamen Landesplanungsrechts vor." |
c) Absatz 3
(3) Bei der Aufstellung oder Änderung der in Anlage 2 Nr. 1.4 genannten Pläne und Programme sind in die Darstellung nach § 4 Abs. 1 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes die Umweltauswirkungen auf die in § 2 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung in Bezug genommenen Schutzgüter aufzunehmen.
wird aufgehoben.
d) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 3.
3. Die Anlage 1 wird wie folgt geändert:
a) Die Nummern 1 bis 17
Nr. Vorhaben Festlegung
zur UVP1. Errichtung und Betrieb einer Abwasserbehandlungsanlage, die für organisch belastetes Abwasser von 120 bis zu 9.000 kg/d BSB5 roh oder für anorganisch belastetes Abwasser von 10 bis zu 4.500 m3 in 2 h (ausgenommen Kühlwasser) ausgelegt ist 1.1 organisch belastetes Abwasser 1.1.1 bei mehr als 600 - 9.000 kg/d BSB5 roh (mehr als 10.000 - 150.000 EW) A 1.1.2 bei 120 - 600 kg/d BSB5 roh (2.000-10.000 EW) S 1.2 anorganisch belastetes Abwasser (ausgenommen Kühlwasser) 1.2.1 bei mehr als 900 m3 - 4.500 m3 in 2 h A 1.2.2 bei 10 m3 - 900 m3 in 2 h S 2. Intensive Fischzucht mit Einbringen oder Einleiten von Stoffen in oberirdische Gewässer mit 2.1. mehr als 1.000 t Fischertrag pro Jahr X 2.2 mehr als 100 t bis 1.000 t Fischertrag pro Jahr A 2.3 50 bis 100 t Fischertrag pro Jahr S 3. Entnehmen, Zutagefördern oder Zutageleiten von Grundwasser oder Einleiten von Oberflächenwasser zum Zwecke der Grundwasseranreicherung, mit einem jährlichen Volumen von 3.1 mehr als 250.000 m3 bis zu 10 Mio. m3 A 3.2 3.000 m3 bis 250.000 m3 in Feuchtgebieten, Quellgebieten und Wasserwerkseinzugsgebieten; im Übrigen 37.000 m3 bis 250.000 m3 S 4. Tiefbohrung zum Zwecke der Wasserversorgung ab einer Tiefe von 100 m A 5. Wasserwirtschaftliches Projekt in der Landwirtschaft, einschließlich Bodenbewässerung oder Bodenentwässerung von 5.1 mehr als 200.000 m3 Wasser pro Jahr A 5.2 3.000 m3 bis 200.000 m3 Wasser pro Jahr; ausgenommen von der Vorprüfungspflicht sind im Übrigen Vorhaben zur Beregnung bis 30.000 m3 Wasser pro Jahr, soweit sich das Vorhaben außerhalb von in den Nummern 2.3.1 bis 2.3.6 Anlage 2 zum UVPG genannten Schutzgebieten befindet S 6. Bau eines Stauwerkes oder einer sonstigen Anlage zur Zurückhaltung oder dauernden Speicherung von Wasser, wobei 6.1 100.000 m3 bis weniger als 10 Mio. m3 Wasser zurückgehalten oder gespeichert werden A 6.2 10.000 m3 bis weniger als 100.000 m3 Wasser zurückgehalten oder gespeichert werden S 7. Umleitung von Wasser von einem Flusseinzugsgebiet in ein anderes, ausgenommen der Transport von Trinkwasser in Rohrleitungen, 7.1 mit einem Volumen von bis zu 100 Mio. m3 Wasser pro Jahr, wenn durch die Umleitung Wassermangel verhindert werden soll, oder A 7.2 mit einem Volumen von 5 vom Hundert oder mehr des Durchflusses, wenn der langjährige durchschnittliche Wasserdurchfluss des Flusseinzugsgebietes, dem Wasser entnommen wird, zwischen 20 Mio. m3 und 2.000 Mio. m3 liegt A 8. Flusskanalisierung und Stromkorrekturarbeiten A 9. Bau eines Hafens für die Binnenschifffahrt, wenn der Hafen für Schiffe bis zu 1.350 t zugänglich ist A 10. Bau eines mit einem Binnenhafen für die Seeschifffahrt verbundenen Landungssteges zum Landen und Löschen von Schiffen (ausgenommen Fährschiffen), der Schiffe bis zu 1.350 aufnehmen kann A 11. Bau eines Jachthafens mit mehr als 100 Liegeplätzen A 12. Bau eines sonstigen Hafens, einschließlich Jachthafens bis zu 100 Liegeplätzen oder Fischereihafens S 13. Bau einer infrastrukturellen Hafenanlage A 14. Bau eines Deiches oder Dammes, der den Hochwasserabfluss beeinflusst A 15. Bau einer Wasserkraftanlage A 16. Baggerung in Flüssen und Seen zur Gewinnung von Mineralien, sofern sie nicht dem Bergrecht unterliegen A 17. Sonstige wasserwirtschaftliche Ausbaumaßnahmen (§ 31 WHG und § 92 BbgWG) mit Ausnahme des naturnahen Ausbaus von Teichen und Söllen sowie kleinräumigen naturnahen Umgestaltungen, wie der Beseitigung von Bach- oder Grabenverrohrungen A
werden aufgehoben.
b) Nummer 20 Buchstabe b wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
b. auf einer Länge von insgesamt mehr als 1 km in Biotopen gemäß § 32 Abs. 1 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes oder geschützten Landschaftsbestandteilen liegt, | "b. auf einer Länge von insgesamt mehr als 1 km in naturschutzrechtlich geschützten Biotopen oder geschützten Landschaftsbestandteilen liegt," |
c) Die Nummern 22 bis 23.2
Nr. Vorhaben Festlegung
zur UVP22. Erstaufforstungen im Sinne des Waldgesetzes des Landes Brandenburg mit mehr als 10 ha und bis weniger als 50 ha Wald S 23. Rodung von Wald im Sinne des Waldgesetzes des Landes Brandenburg zum Zwecke der Umwandlung in eine andere Nutzungsart 23.1 mit 5 bis weniger als 10 ha Wald A 23.2 mit 1 bis weniger als 5 ha Wald S
werden aufgehoben.
4. Die Anlage 2 wird wie folgt geändert:
a) Der Satzteil vor Nummer 1 der Liste wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Nachstehende Pläne und Programme fallen nach § 4 unter den Anwendungsbereich dieses Gesetzes: | "Nachstehende Pläne und Programme fallen nach § 4 unter den Anwendungsbereich dieses Gesetzes (genannt werden Pläne und Programme, die landesgesetzlich geregelt sind, auch wenn für diese bereits Anlage 3 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung die Pflicht zur Strategischen Umweltprüfung festlegt):" |
b) Nummer 1.2.1
1.2.1 Hochwasserschutzplan (§ 31d Wasserhaushaltsgesetz - WHG)
wird aufgehoben.
c) In Nummer 1.2.2 wird die Angabe § 36 WHG" durch die Angabe § 82 WHG" ersetzt.
d) Die Nummern 1.4 bis 1.4.3
1.4 Naturschutz1.4.1 Landschaftsprogramm (§ 5 Brandenburgisches Naturschutzgesetz - BbgNatSchG)
1.4.2 Landschaftsrahmenplan (§ 6 BbgNatSchG)
1.4.3 Landschaftsplan (§ 7 Abs. 1 BbgNatSchG)
werden aufgehoben.
e) Die Nummern 2.1 und 2.2 werden wie folgt gefasst:
alt | neu |
2.1 Abfallwirtschaftsplan (§ 17 Brandenburgisches Abfall- und Bodenschutzgesetz - BbgAbfBodG)
2.2 Kommunales Abfallwirtschaftskonzept (§ 6 BbgAbfG) | "2.1 Abfallwirtschaftsplan (§ 17 Brandenburgisches Abfall- und Bodenschutzgesetz - BbgAbfBodG, §§ 29, 29a Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz - KrW-/AbfG)
2.2 Kommunales Abfallwirtschaftskonzept (§ 6 BbgAbfBodG, § 19 KrW-/AbfG)". |
Artikel 2
Änderung der Brandenburgischen Bauordnung
§ 55 Absatz 6 Nummer 4 der Brandenburgischen Bauordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. September 2008 (GVBl. I S. 226), die zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 13. April 2010 (GVBl. I Nr. 17 S. 12) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
4. Wege und Straßen mit nicht mehr als 4 m Fahrbahnbreite, ausgenommen im Außenbereich, | "4. Wege und Straßen mit nicht mehr als 4 m Fahrbahnbreite, ausgenommen im Außenbereich sowie Wege und Straßen, die nach Anlage 1 des Brandenburgischen Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung einer Vorprüfung oder Umweltverträglichkeitsprüfung bedürfen," |
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Artikel 3
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. März 2010 in Kraft
ENDE