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Regelwerk

Änderungstext

Zweites Gesetz zur Änderung des Brandenburgischen Landespressegesetzes

Vom 21. Juni 2012
(GVBl. I Nr. 27 vom 25.06.2012)



Siehe Fn. 1

Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Brandenburgischen Landespressegesetzes

Das Brandenburgische Landespressegesetz vom 13. Mai 1993 (GVBl. I S. 162), das durch Gesetz vom 10. Juli 2002 (GVBl. I S. 57) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) Die Angabe zu § 4 wird wie folgt gefasst:

" § 4 Zusammenarbeit zwischen Verlegerin oder Verleger und Redaktion; Stellung der Redakteurin und des Redakteurs".

b) Die Angabe zu § 10 wird wie folgt gefasst:

" § 10 Persönliche Anforderungen an die verantwortlichen Redakteurinnen und Redakteure".

c) Die Angabe zu § 13 wird wie folgt gefasst:

" § 13 Ablieferungspflicht der Verlegerinnen und Verleger und Druckerinnen und Drucker".

2. In § 3 Satz 1 wird das Wort "daß" durch das Wort "dass" ersetzt.

3. § 4 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

altneu
  § 4 Zusammenarbeit zwischen Verleger und Redaktion, Stellung des Redakteurs § 4 Zusammenarbeit zwischen Verlegerin oder Verleger und Redaktion; Stellung der Redakteurin und des Redakteurs".

b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden vor dem Wort "Verleger" die Wörter "Verlegerin und" eingefügt und die Abkürzung "bzw."durch die Wörter "beziehungsweise Herausgeberin oder" ersetzt.

bb) In Satz 2 werden nach dem Wort "Die" die Wörter "von der Verlegerin oder" eingefügt und vor dem Wort "Herausgeber" die Wörter "Herausgeberin oder" eingefügt.

cc) Satz 3 wird wie folgt gefasst:

altneu
 Nähere Einzelheiten zur Abgrenzung der Aufgaben und Verantwortlichkeiten von Verlag und Redaktion können in einer Vereinbarung zwischen Verleger und Redakteursvertretung oder den Redakteuren festgelegt werden."Nähere Einzelheiten zur Abgrenzung der Aufgaben und Verantwortlichkeiten von Verlag und Redaktion können in einer Vereinbarung zwischen Verlegerin oder Verleger und der Vertretung der Redakteurinnen und Redakteure oder den Redakteurinnen und Redakteuren festgelegt werden."

c) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
 (2) Kein Redakteur darf veranlasst werden, eine Meinung, die er nicht teilt, als seine eigene zu publizieren. Aus seiner Weigerung darf ihm kein Nachteil entstehen. Seine Pflicht zu sorgfältiger Berichterstattung (§ 6) bleibt unberührt. Gegen den Willen des Verfassers dürfen Beiträge, die unter seinem Namen veröffentlicht werden, in ihrem Wesensgehalt nicht verändert werden."(2) Redakteurinnen oder Redakteure dürfen nicht veranlasst werden, eine Meinung, die sie nicht teilen, als eigene zu publizieren. Aus der Weigerung dürfen keine Nachteile entstehen. Die Pflicht zu sorgfältiger Berichterstattung (§ 6) bleibt unberührt. Gegen den Willen der Verfasserinnen und Verfasser dürfen Beiträge, die unter ihren Namen veröffentlicht werden, in ihrem Wesensgehalt nicht geändert werden."

4. § 5 swird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 werden nach dem Wort "verpflichtet," die Wörter "den Vertreterinnen oder" eingefügt.

b) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:

altneu
 (4) Der Verleger einer Zeitung oder Zeitschrift kann von den Behörden verlangen, dass ihm deren amtliche Bekanntmachungen nicht später als seinen Mitbewerbern zur Verwendung zugeleitet werden."(4) Die Verlegerinnen oder die Verleger einer Zeitung oder Zeitschrift können von den Behörden verlangen, dass ihnen deren amtliche Bekanntmachungen nicht später als den Mitbewerberinnen und Mitbewerbern zur Verwendung zugeleitet werden."

5. § 8 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Nach dem Wort "Anschrift" werden die Wörter "der Druckerin oder" und vor den Wörtern "des Verlegers" die Wörter "der Verlegerin oder" eingefügt.

bb) Nach dem Wort "Selbstverlag" werden die Wörter "der Verfasserin oder" und nach dem Wort "oder" die Wörter "der Herausgeberin oder" eingefügt.

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden nach dem Wort "Anschrift" die Wörter "der verantwortlichen Redakteurin oder" eingefügt.

bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
 Sind mehrere Redakteure verantwortlich so muss das Impressum die in Satz 1 geforderten Angaben für jeden von ihnen enthalten."Sind mehrere Redakteurinnen oder Redakteure verantwortlich, so muss das Impressum die in Satz 1 geforderten Angaben für jede oder jeden von ihnen enthalten."

cc) In Satz 3 werden nach dem Wort "Druckwerks" die Wörter "jede oder" eingefügt.

dd) Satz 4 wird wie folgt gefasst:

altneu
 Für den Anzeigenteil ist ein Verantwortlicher zu benennen für diesen gelten die Vorschriften über den verantwortlichen Redakteur entsprechend"Für den Anzeigenteil ist ebenfalls eine verantwortliche Person zu benennen; für diese gelten die Vorschriften über die verantwortliche Redakteurin oder den verantwortlichen Redakteur entsprechend."

c) Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
 Zeitungen und Anschlusszeitungen, die regelmäßig ganze Seiten des redaktionellen Teils fertig übernehmen, haben im Impressum auch den für den übernommenen Teil verantwortlichen Redakteur und den Verleger zu benennen."Zeitungen und Anschlusszeitungen, die regelmäßig ganze Seiten des redaktionellen Teils fertig übernehmen, haben im Impressum auch die oder den für den übernommenen Teil verantwortliche Redakteurin oder verantwortlichen Redakteur und die Verlegerin oder den Verleger zu benennen."

6. § 9 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
 Der Verleger eines periodischen Druckwerks muss in regelmäßigen Zeitabschnitten im Druckwerk die Inhaber- und Beteiligungsverhältnisse seines Verlags und seine Rechtsbeziehungen zu mit ihm verbundenen Presse und Rundfunkunternehmen (§ 15 Aktiengesetz) offen legen."Die Verlegerin oder der Verleger eines periodischen Druckwerks muss in regelmäßigen Zeitabschnitten im Druckwerk die Inhaber- und Beteiligungsverhältnisse ihres oder seines Verlags und die Rechtsbeziehungen zu mit ihr oder ihm verbundenen Presse- und Rundfunkunternehmen (§ 15 Aktiengesetz) offen legen."

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
 1. Namen und Anschriften sowie Art und Höhe der Beteiligung der Inhaber, der persönlich haftenden Gesellschafter, der geschäftsführenden Gesellschafter, der Kommanditisten sowie der Anteilseigner mit einer Kapitalbeteiligung von mehr als zwanzig vom Hundert, der stillen Gesellschafter, sofern ihnen der Gesellschaftsvertrag Geschäftsführungsbefugnisse oder erweiterte Kontrollrechte einräumt; bei Genossenschaften: der Mitglieder des Vorstandes und des Vorsitzenden des Aufsichtsrats;"1. Namen und Anschriften sowie Art und Höhe der Beteiligung der Inhaberinnen oder Inhaber, der persönlich haftenden Gesellschafterinnen oder Gesellschafter, der geschäftsführenden Gesellschafterinnen oder Gesellschafter, der Kommanditistinnen oder Kommanditisten sowie der Anteilseignerinnen oder der Anteilseigner mit einer Kapitalbeteiligung von mehr als 20 vom Hundert, der stillen Gesellschafterinnen oder Gesellschafter, sofern ihnen der Gesellschaftsvertrag Geschäftsführungsbefugnisse oder erweiterte Kontrollrechte einräumt; bei Genossenschaften: der Mitglieder des Vorstandes und der oder des Vorsitzenden des Aufsichtsrates;".

bb) In Nummer 2 werden vor dem Wort "Inhaber" die Wörter "Inhaberinnen oder" eingefügt.

7. § 10 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift wie folgt gefasst:

altneu
  § 10 Persönliche Anforderungen an den verantwortlichen Redakteur" § 10 Persönliche Anforderungen an die verantwortlichen Redakteurinnen und Redakteure".

b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Nach dem Wort "Als" werden die Wörter "verantwortliche Redakteurin oder" eingefügt.

bb) In Nummer 1 werden die Wörter "außerhalb des Gebietes der Bundesrepublik Deutschland" durch die Wörter "nicht in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem Vertragsstaat des Abkommens des Europäischen Wirtschaftsraumes oder der Schweiz" ersetzt.

cc) Nummer 5 wird wie folgt gefasst:

altneu
 5. auf Grund einer psychischen Krankheit oder einer geistigen oder seelischen Behinderung seine Angelegenheiten ganz oder teilweise nicht besorgen kann und für den deshalb das Vormundschaftsgericht gemäß § 1896 BGB einen Betreuer bestellt hat."5. aufgrund einer psychischen Krankheit oder einer geistigen oder seelischen Behinderung ihre oder seine Angelegenheiten ganz oder teilweise nicht besorgen kann und für die oder den deshalb das Betreuungsgericht gemäß § 1896 BGB eine Betreuerin oder einen Betreuer bestellt hat."

c) In Absatz 3 Satz 1 werden nach dem Wort "kann" die Wörter "der Minister" durch die Wörter "das für Inneres zuständige Mitglied der Landesregierung" ersetzt.

8. § 11 wird wie folgt gefasst:

altneu
  § 11 Kennzeichnung entgeltlicher Veröffentlichungen

Hat der Verleger eines periodischen Druckwerks oder der Verantwortliche (§ 8 Abs. 2 Satz 4) aus Anlass oder im Zusammenhang mit einer Veröffentlichung ein Entgelt oder einen anderen geldwerten Vorteil erhalten, gefordert oder sich versprechen lassen, so hat er diese Veröffentlichung, soweit sie nicht schon durch die Anordnung und Gestaltung allgemein als Anzeige zu erkennen ist, deutlich mit dem Wort "Anzeige" zu bezeichnen.

" § 11 Kennzeichnung entgeltlicher Veröffentlichungen

Haben die Verlegerin oder der Verleger eines periodischen Druckwerks oder die verantwortliche Person (§ 8 Absatz 2 Satz 4) aus Anlass oder im Zusammenhang mit einer Veröffentlichung ein Entgelt oder einen anderen geltwerten Vorteil erhalten, gefordert oder sich versprechen lassen, so haben sie diese Veröffentlichung, soweit diese nicht schon durch die Anordnung und Gestaltung allgemein als Anzeige zu erkennen ist, deutlich mit dem Wort "Anzeige" zu bezeichnen."

9. § 12 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Das Wort "Der" wird durch die Wörter "Die verantwortliche Redakteurin oder der" ersetzt.

bb) Nach dem Wort "und" werden die Wörter "die Verlegerin oder" eingefügt.

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 3 wird das Wort "muß" durch das Wort "muss" ersetzt.

bb) Satz 4 wird wie folgt gefasst:

altneu
Sie bedarf der Schriftform und muss von dem Betroffenen oder seinem gesetzlichen Vertreter unterzeichnet sein."Sie bedarf der Schriftform und muss von der betroffenen Person oder ihrer gesetzlichen Vertreterin oder ihrem gesetzlichen Vertreter unterzeichnet sein."

cc) Satz 5 wird wie folgt gefasst:

altneu
  Der Betroffene kann den Abdruck nur verlangen, wenn die Gegendarstellung dem verantwortlichen Redakteur oder dem Verleger unverzüglich, spätestens innerhalb von drei Monaten nach der Veröffentlichung, zugeht."Die betroffene Person kann den Abdruck nur verlangen, wenn die Gegendarstellung der verantwortlichen Redakteurin oder dem verantwortlichen Redakteur oder der Verlegerin oder dem Verleger unverzüglich, spätestens innerhalb von drei Monaten nach der Veröffentlichung, zugeht."

c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird das Wort "muß" durch das Wort "muss" ersetzt.

bb) In Satz 3 wird das Wort "muß" durch das Wort "muss" ersetzt.

d) Absatz 4 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
 Auf Antrag des Betroffenen kann das Gericht anordnen, dass der verantwortliche Redakteur und der Verleger eine Gegendarstellung in der Form des Absatzes 3 veröffentlichen."Auf Antrag der betroffenen Person kann das Gericht anordnen, dass die verantwortlichen Personen gemäß Absatz 1 Satz 1 eine Gegendarstellung in der Form des Absatzes 3 veröffentlichen."

bb) In Satz 3 werden das Wort "Zivilprozeßordnung" durch das Wort "Zivilprozessordnung" und das Wort "Erlaß" durch das Wort "Erlass" ersetzt.

e) In Absatz 5 wird das Wort "Gemeinschaft" durch die Wörter "Union, der Europäischen Atomgemeinschaft" ersetzt.

10. § 13 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

altneu
  § 13 Ablieferungspflicht der Verleger und Drucker" § 13 Ablieferungspflicht der Verlegerinnen und Verleger und Druckerinnen und Drucker".

b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird das Wort "hat" durch die Wörter "haben die Verlegerin oder" ersetzt.

bb) In Satz 2 werden nach dem Wort "Bibliothek" die Wörter "der Verlegerin oder" eingefügt und das Wort "ihm" durch das Wort "ihnen" ersetzt.

c) In Absatz 2 werden vor den Wörtern "den Drucker" die Wörter "die Druckerin oder" eingefügt und nach dem Wort "Druckwerk" werden die Wörter "keine Verlegerin oder" eingefügt.

d) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt:

"(3) Für digitale Ausgaben von Werken, die Druckwerken gemäß § 7 gleichstehen und die im Geltungsbereich dieses Gesetzes verlegt oder gedruckt werden, gilt Absatz 1 mit der Maßgabe entsprechend, dass zur Ablieferung verpflichtet ist, wer den entsprechenden Datensatz wie eine Verlegerin oder ein Verleger verbreitet oder berechtigt ist, die digitale Ausgabe öffentlich zugänglich zu machen."

e) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4 und wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden die Wörter "Der Minister" durch die Wörter "Die Ministerin oder der Minister" und die Angabe "und 2" durch die Angabe "bis 3" ersetzt.

bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
 Er kann für bestimmte Arten von Druckwerken Ausnahmen zulassen."Für bestimmte Arten von Druckwerken können Ausnahmen zugelassen werden."

11. § 14 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
 (2) Ist durch ein Druckwerk der Tatbestand eines Strafgesetzes verwirklicht worden und hat
  1. bei periodischen Druckwerken der verantwortliche Redakteur oder
  2. bei sonstigen Druckwerken der Verleger

vorsätzlich oder fahrlässig seine Verpflichtung verletzt, Druckwerke von strafbarem Inhalt freizuhalten, so wird er mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft, soweit er nicht wegen dieser Handlung schon nach Absatz 1 als Täter oder Teilnehmer strafbar ist. Wird eine rechtswidrige Tat nur auf Antrag oder mit Ermächtigung verfolgt, so ist eine Strafverfolgung nach Satz 1 nur auf Antrag oder mit Ermächtigung zulässig.

"(2) Ist durch ein Druckwerk der Tatbestand eines Strafgesetzes verwirklicht worden und hat
  1. bei periodischen Werken die verantwortliche Redakteurin oder der verantwortliche Redakteur oder
  2. bei sonstigen Druckwerken die Verlegerin oder der Verleger vorsätzlich oder fahrlässig ihre oder seine Verpflichtung verletzt, Druckwerke von strafbarem Inhalt freizuhalten, so kann eine Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder eine Geldstrafe verhängt werden, soweit sie oder er sich nicht wegen dieser Handlung nach Absatz 1 als Täterin oder Täter beziehungsweise Teilnehmerin oder Teilnehmer strafbar gemacht hat."

12. § 15 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 1 werden vor dem Wort "Verleger" die Wörter "Verlegerin oder" und nach dem Wort "Person" die Wörter "zur verantwortlichen Redakteurin oder" eingefügt.

bb) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
 2. als verantwortlicher Redakteur zeichnet, obwohl er die Voraussetzungen des § 10 nicht erfüllt,"2. als verantwortliche Redakteurin oder verantwortlicher Redakteur zeichnet, obwohl die persönlichen Voraussetzungen des § 10 nicht erfüllt sind,"

cc) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:

altneu
 3. als verantwortlicher Redakteur oder Verleger - beim Selbstverlag als Verfasser oder Herausgeber- den Vorschriften über das Impressum (§ 8) oder über die Offenlegung der Beteiligungsverhältnisse (§ 9) zuwiderhandelt oder als Unternehmer Druckwerke verbreitet, in denen diese Angaben ganz oder teilweise fehlen,"3. als verantwortliche Redakteurin oder verantwortlicher Redakteur oder Verlegerin oder Verleger - beim Selbstverlag als Verfasserin oder Verfasser oder Herausgeberin oder Herausgeber - den Vorschriften über das Impressum (§ 8) oder über die Offenlegung der Inhaber- und Beteiligungsverhältnisse (§ 9) zuwiderhandelt oder als Unternehmerin oder Unternehmer Druckwerke verbreitet, in denen diese Angaben ganz oder teilweise fehlen,"

dd) Nummer 4 wird wie folgt gefasst:

altneu
4. als Verleger oder Verantwortlicher (§ 8 Abs. 2 Satz 4) eine Veröffentlichung gegen Entgelt nicht als Anzeige kenntlich macht oder kenntlich machen lässt (§ 11),"4. als Verlegerin oder als Verleger oder verantwortliche Person (§ 8 Absatz 2 Satz 4) eine Veröffentlichung gegen Entgelt nicht als Anzeige kenntlich macht oder kenntlich machen lässt (§ 11),"

b) In Absatz 2 werden die Wörter "fünfzigtausend Deutsche Mark" durch die Wörter "fünfundzwanzigtausend Euro" ersetzt.

c) In Absatz 3 werden vor dem Wort "Landräte" die Wörter "Landrätinnen und" und vor dem Wort "Oberbürgermeister" die Wörter "Oberbürgermeisterinnen und" eingefügt.

13. In § 16 Absatz 1 Satz 2 werden die Angaben "und § 184 StGB" durch die Angaben "sowie §§ 184a, 184b und § 184c StGB" ersetzt.

14. In § 17 wird die Angabe "6," gestrichen.

Artikel 2

Inkrafttreten Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

______________
1) Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. Nr. L 376 vom 27.12.2006 S. 36 ff.).


ENDE