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Regelwerk
Änderungstext

6. KAGÄndG - Sechstes Gesetz zur Änderung des Kommunalabgabengesetzes für das Land Brandenburg

Vom 5. Dezember 2013
(GVBl. I vom 06.12.2013 Nr. 40)



Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1

Das Kommunalabgabengesetz für das Land Brandenburg in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. März 2004 (GVBl. I S. 174), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 16. Mai 2013 (GVBl. I Nr. 18 S. 17) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 1 Absatz 3 werden nach der Angabe "§§ 12 bis 16" ein Komma und die Angabe "19 und 20" eingefügt.

2. Nach § 18 wird folgender § 19 eingefügt:

"§ 19 Zeitliche Obergrenze für den Vorteilsausgleich

(1) Abgaben zum Vorteilsausgleich dürfen mit Ablauf des 15. Kalenderjahres, das auf den Eintritt der Vorteilslage folgt, nicht mehr festgesetzt werden. Die §§ 169 Absatz 1 Satz 3 und 171 der Abgabenordnung gelten in der in § 12 Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe b angeordneten Weise entsprechend. Aufgrund der Sondersituation nach der Deutschen Einheit ist der Lauf der Frist bis zum 3. Oktober 2000 gehemmt.

(2) Das Land erstattet den Gemeinden die von ihnen nachzuweisenden Mehrbelastungen, die ihnen ohne Verschulden durch Absatz 1 entstehen. Ohne Verschulden entstanden sind Mehrbelastungen insbesondere dann nicht, wenn die Gemeinden sie durch zumutbare eigene Anstrengungen abwenden können. Zumutbar sind insbesondere alle Maßnahmen zum Erlass rechtswirksamer Satzungen und darauf beruhender wirksamer Abgabenbescheide.

(3) Im Falle der Erstattung nach Absatz 2 Satz 1 trägt die Gemeinde hinsichtlich der zumutbaren Anstrengungen die Darlegungs- und Beweislast."

3. Der bisherige § 19 wird § 20 und wie folgt geändert:

a) In der Überschrift wird das Wort "Übergangsregelung" durch das Wort "Übergangsregelungen" ersetzt.

b) Satz 1 wird zu Absatz 1.

c) Folgender Absatz 2 wird angefügt:

"(2) § 19 gilt auch für Abgabenbescheide, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Sechsten Gesetzes zur Änderung des Kommunalabgabengesetzes für das Land Brandenburg vom 5. Dezember 2013 (GVBl. I Nr. 40) noch nicht bestandskräftig waren."

Artikel 2

Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

ENDE