Regelwerk |
Änderungstext
Gesetz über den Vollzug des Jugendarrestes im Land Brandenburg und zur Änderung weiterer Gesetze
- Brandenburg -
Vom 10. Juli 2014
(GVBl. I Nr. 34 vom 11.07.2014)
Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
BbgJAVollzG - Brandenburgisches Jugendarrestvollzugsgesetz
Gesetz über den Vollzug des Jugendarrestes im Land Brandenburg
- wie eingefügt -
(ID 141653)
Artikel 2
Änderung des Brandenburgischen Justizvollzugsgesetzes
Das Brandenburgische Justizvollzugsgesetz vom 24. April 2013 (GVBl. I Nr. 14) wird wie folgt geändert:
1. In der Angabe zu § 133 der Inhaltsübersicht werden vor dem Wort "Berufsgeheimnisträger" die Wörter "Berufsgeheimnisträgerinnen und" eingefügt.
2. In § 9 Absatz 3 Satz 2 wird das Wort "Gefangenen" durch das Wort "Jugendstrafgefangenen" ersetzt.
3. In § 68 Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter "verschuldet nicht aufgenommen oder verloren" durch die Wörter "nicht aufgenommen oder verschuldet verloren" ersetzt.
4. § 79 wird wie folgt gefasst:
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§ 79 Zwangsmaßnahmen auf dem Gebiet der Gesundheitsfürsorge
(1) Medizinische Untersuchung und Behandlung sowie Ernährung sind unbeschadet der Rechte der Personensorgeberechtigten zwangsweise nur bei Lebensgefahr, bei schwerwiegender Gefahr für die Gesundheit der Gefangenen oder bei Gefahr für die Gesundheit anderer Personen zulässig; die Maßnahmen müssen für die Beteiligten zumutbar und dürfen nicht mit erheblicher Gefahr für Leben oder Gesundheit der Gefangenen verbunden sein. Zur Durchführung der Maßnahmen ist die Anstalt nicht verpflichtet, solange von einer freien Willensbestimmung der Gefangenen ausgegangen werden kann. (2) Zum Gesundheitsschutz und zur Hygiene ist die zwangsweise körperliche Untersuchung außer im Fall des Absatzes 1 zulässig, wenn sie nicht mit einem körperlichen Eingriff verbunden ist. (3) Die Maßnahmen dürfen nur von der Anstaltsleiterin oder vom Anstaltsleiter auf der Grundlage einer ärztlichen Stellungnahme angeordnet werden. Durchführung und Überwachung unterstehen ärztlicher Leitung. Unberührt bleibt die Leistung erster Hilfe für den Fall, dass eine Ärztin oder ein Arzt nicht rechtzeitig erreichbar und mit einem Aufschub Lebensgefahr verbunden ist. | " § 79 Zwangsmaßnahmen auf dem Gebiet der Gesundheitsfürsorge
(1) Eine medizinische Untersuchung und Behandlung ist ohne Einwilligung der Gefangenen zulässig, um den Erfolg eines Selbsttötungsversuchs zu verhindern. Eine Maßnahme nach Satz 1 ist auch zulässig, wenn von den Gefangenen eine schwerwiegende Gefahr für die Gesundheit einer anderen Person ausgeht und die Maßnahme verhältnismäßig ist. (2) Eine medizinische Untersuchung und Behandlung sowie eine Zwangsernährung sind bei Lebensgefahr oder schwerwiegender Gefahr für die Gesundheit der Gefangenen zulässig, wenn diese zur Einsicht in das Vorliegen der Gefahr und die Notwendigkeit der Maßnahme oder zum Handeln gemäß solcher Einsicht krankheitsbedingt nicht fähig sind. (3) Eine Maßnahme nach Absatz 2 darf nur angeordnet werden, wenn
(4) Maßnahmen nach den Absätzen 1 und 2 dürfen nur von der Anstaltsleiterin oder dem Anstaltsleiter auf der Grundlage einer ärztlichen Empfehlung angeordnet werden. Die Anordnung bedarf der Zustimmung der medizinischen Fachaufsicht. Durchführung und Überwachung unterstehen ärztlicher Leitung. Unberührt bleibt die Leistung erster Hilfe für den Fall, dass eine Ärztin oder ein Arzt nicht rechtzeitig erreichbar und mit einem Aufschub Lebensgefahr verbunden ist. Die Gründe für die Anordnung einer Maßnahme nach Absatz 1 oder Absatz 2, in den Fällen des Absatzes 2 auch das Vorliegen der dort genannten Voraussetzungen sowie die ergriffene Maßnahme, einschließlich ihres Zwangscharakters, die Durchsetzungsweise, die Wirkungsüberwachung sowie der Untersuchungs- und Behandlungsverlauf sind zu dokumentieren. Gleiches gilt für Erklärungen der Gefangenen, die im Zusammenhang mit Zwangsmaßnahmen von Bedeutung sein können. (5) Die Anordnung einer Maßnahme nach Absatz 1 Satz 2 oder Absatz 2 ist den Gefangenen vor Durchführung der Maßnahme schriftlich bekannt zu geben. Sie sind darüber zu belehren, dass sie gegen die Anordnung bei Gericht um einstweiligen Rechtsschutz ersuchen und auch Antrag auf gerichtliche Entscheidung stellen können. Mit dem Vollzug einer Anordnung ist zuzuwarten, bis die Gefangenen Gelegenheit hatten, eine gerichtliche Entscheidung herbeizuführen. (6) Bei Gefahr im Verzug finden Absatz 3 Nummer 2 und 3 und Absatz 5 keine Anwendung. (7) Die zwangsweise körperliche Untersuchung der Gefangenen zum Gesundheitsschutz und zur Hygiene ist zulässig, wenn sie nicht mit einem körperlichen Eingriff verbunden ist. Sie darf nur von der Anstaltsleiterin oder dem Anstaltsleiter auf der Grundlage einer ärztlichen Stellungnahme angeordnet werden. Durchführung und Überwachung unterstehen ärztlicher Leitung." |
5. In § 104 Absatz 4 Satz 2 wird das Wort "eine" durch die Wörter "die Aufhebung einer" ersetzt.
6. § 133 wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift werden vor dem Wort "Berufsgeheimnisträger" die Wörter "Berufsgeheimnisträgerinnen und" eingefügt.
b) In Absatz 1 werden vor dem Wort "Berufsgeheimnisträger" die Wörter "Berufsgeheimnisträgerinnen oder" eingefügt.
Artikel 3
Änderung des Brandenburgischen Sicherungsverwahrungsvollzugsgesetzes
Das Brandenburgische Sicherungsverwahrungsvollzugsgesetz vom 16. Mai 2013 (GVBl. I Nr. 17) wird wie folgt geändert:
1. § 72 wird wie folgt gefasst:
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§ 72 Zwangsmaßnahmen auf dem Gebiet der Gesundheitsfürsorge
(1) Medizinische Untersuchung und Behandlung sowie Ernährung sind zwangsweise nur bei Lebensgefahr, bei schwerwiegender Gefahr für die Gesundheit der Untergebrachten oder bei Gefahr für die Gesundheit anderer Personen zulässig; die Maßnahmen müssen für die Beteiligten zumutbar und dürfen nicht mit erheblicher Gefahr für Leben oder Gesundheit der Untergebrachten verbunden sein. Zur Durchführung der Maßnahmen ist die Einrichtung nicht verpflichtet, solange von einer freien Willensbestimmung der Untergebrachten ausgegangen werden kann. (2) Zum Gesundheitsschutz und zur Hygiene ist die zwangsweise körperliche Untersuchung außer im Fall des Absatzes 1 zulässig, wenn sie nicht mit einem körperlichen Eingriff verbunden ist. (3) Die Maßnahmen dürfen nur auf der Grundlage einer ärztlichen Stellungnahme angeordnet werden. Durchführung und Überwachung unterstehen ärztlicher Leitung. Unberührt bleibt die Leistung erster Hilfe für den Fall, dass eine Ärztin oder ein Arzt nicht rechtzeitig erreichbar und mit einem Aufschub Lebensgefahr verbunden ist. | " § 72 Zwangsmaßnahmen auf dem Gebiet der Gesundheitsfürsorge
(1) Eine medizinische Untersuchung und Behandlung ist ohne Einwilligung der Untergebrachten zulässig, um den Erfolg eines Selbsttötungsversuchs zu verhindern. Eine Maßnahme nach Satz 1 ist auch zulässig, wenn von den Untergebrachten eine schwerwiegende Gefahr für die Gesundheit einer anderen Person ausgeht und die Maßnahme verhältnismäßig ist. (2) Eine medizinische Untersuchung und Behandlung sowie eine Zwangsernährung sind bei Lebensgefahr oder schwerwiegender Gefahr für die Gesundheit der Untergebrachten zulässig, wenn diese zur Einsicht in das Vorliegen der Gefahr und die Notwendigkeit der Maßnahme oder zum Handeln gemäß solcher Einsicht krankheitsbedingt nicht fähig sind. (3) Eine Maßnahme nach Absatz 2 darf nur angeordnet werden, wenn
(4) Maßnahmen nach den Absätzen 1 und 2 dürfen nur von der Anstaltsleiterin oder dem Anstaltsleiter auf der Grundlage einer ärztlichen Empfehlung angeordnet werden. Die Anordnung bedarf der Zustimmung der medizinischen Fachaufsicht. Durchführung und Überwachung unterstehen ärztlicher Leitung. Unberührt bleibt die Leistung erster Hilfe für den Fall, dass eine Ärztin oder ein Arzt nicht rechtzeitig erreichbar und mit einem Aufschub Lebensgefahr verbunden ist. Die Gründe für die Anordnung einer Maßnahme nach Absatz 1 oder Absatz 2, in den Fällen des Absatzes 2 auch das Vorliegen der dort genannten Voraussetzungen sowie die ergriffene Maßnahme, einschließlich ihres Zwangscharakters, die Durchsetzungsweise, die Wirkungsüberwachung sowie der Untersuchungs- und Behandlungsverlauf sind zu dokumentieren. Gleiches gilt für Erklärungen der Untergebrachten, die im Zusammenhang mit Zwangsmaßnahmen von Bedeutung sein können. (5) Die Anordnung einer Maßnahme nach Absatz 1 Satz 2 oder Absatz 2 ist den Untergebrachten vor Durchführung der Maßnahme schriftlich bekannt zu geben. Sie sind darüber zu belehren, dass sie gegen die Anordnung bei Gericht um einstweiligen Rechtsschutz ersuchen und auch Antrag auf gerichtliche Entscheidung stellen können. Mit dem Vollzug einer Anordnung ist zuzuwarten, bis die Untergebrachten Gelegenheit hatten, eine gerichtliche Entscheidung herbeizuführen. (6) Bei Gefahr im Verzug finden Absatz 3 Nummer 2 und 3 und Absatz 5 keine Anwendung. (7) Die zwangsweise körperliche Untersuchung der Untergebrachten zum Gesundheitsschutz und zur Hygiene ist zulässig, wenn sie nicht mit einem körperlichen Eingriff verbunden ist. Sie darf nur von der Anstaltsleiterin oder dem Anstaltsleiter auf der Grundlage einer ärztlichen Stellungnahme angeordnet werden. Durchführung und Überwachung unterstehen ärztlicher Leitung." |
2. In § 91 Absatz 4 Satz 2 wird das Wort "eine" durch die Wörter "die Aufhebung einer" ersetzt.
Artikel 4
Änderung des Psychisch-Kranken-Gesetzes
Das Brandenburgische Psychisch-Kranken-Gesetz vom 5. Mai 2009 (GVBl. I S. 134), das zuletzt durch das Gesetz vom 26. Oktober 2010 (GVBl. I Nr. 34) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Die Angabe zu § 18 wird wie folgt gefasst:
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§ 18 Behandlung | " § 18 Behandlung und Zwangsmaßnahmen auf dem Gebiet der Gesundheitsfürsorge". |
b) Die Angaben zu den §§ 40 und 41 werden wie folgt gefasst:
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§ 40 Behandlung der Anlasserkrankung
§ 41 Andere Erkrankungen | " § 40 Behandlung der Anlasserkrankung und Zwangsmaßnahmen
§ 41 Andere Erkrankungen und Zwangsmaßnahmen auf dem Gebiet der Gesundheitsfürsorge". |
2. § 18 wird wie folgt gefasst:
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§ 18 Behandlung
(1) Die untergebrachte Person hat Anspruch auf eine zweckmäßige, notwendige und dem Stand der medizinischen Erkenntnis entsprechende Behandlung. Die Behandlung schließt die dazu notwendigen Untersuchungen sowie beschäftigungs- und arbeitstherapeutische, heilpädagogische, psychotherapeutische, sozialtherapeutische und medikamentöse Maßnahmen ein. Die Behandlung hat Angebote und Maßnahmen des Gesundheitsschutzes und der Gesundheitsförderung für die untergebrachte Person einzuschließen. Die Behandlung ist der untergebrachten Person zu erläutern. (2) Behandlungsmaßnahmen bedürfen des Einvernehmens der untergebrachten Person. Ist sie nicht fähig, Grund, Bedeutung und Tragweite der Maßnahme einzusehen oder ihren Willen nach dieser Einsicht zu bestimmen, und ist für sie eine Betreuung eingerichtet, zu deren Aufgaben die Gesundheitsfürsorge gehört, so ist das Einvernehmen der mit ihrer Betreuung betrauten Person maßgebend. Fehlt Minderjährigen die in Satz 2 genannte Fähigkeit, so ist das Einvernehmen der Personensorgeberechtigten maßgebend. Unaufschiebbare Behandlungsmaßnahmen hat die untergebrachte Person zu dulden, soweit sie sich auf die Erkrankung, anlässlich derer die Unterbringung angeordnet wurde, beziehen. Sie dürfen nur von einer Ärztin oder einem Arzt angeordnet werden. Die gesetzliche Vertretung der untergebrachten Person, die mit ihrer Betreuung betraute Person oder ihre Rechtsanwältin oder ihr Rechtsanwalt ist unverzüglich zu informieren. (3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 bedarf die Einwilligung der mit der Betreuung betrauten Person in die Behandlungsmaßnahme nach § 1904 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches der Genehmigung des Vormundschaftsgerichts, wenn die begründete Gefahr besteht, dass die untergebrachte Person auf--grund der Maßnahme stirbt oder einen schweren und länger dauernden gesundheitlichen Schaden erleidet. Ohne diese Genehmigung darf die Maßnahme nur durchgeführt werden, wenn mit dem Aufschub Gefahr verbunden ist. (4) Aus Gründen des Gesundheitsschutzes und der Hygiene ist die körperliche Untersuchung zulässig, soweit sie nicht mit einem körperlichen Eingriff verbunden ist. (5) Eine Behandlung, die die Persönlichkeit der untergebrachten Person dauerhaft in ihrem Kernbereich ändern würde, ist unzulässig. (6) Untergebrachte Personen dürfen auch dann nicht in Arzneimittelerprobungen einbezogen werden, wenn dies nach anderen Vorschriften ansonsten zulässig wäre. (7) Alle Behandlungsmaßnahmen und die erteilten Einwilligungen sind zu dokumentieren. Die Dokumente sind zu den Patientenakten zu nehmen. | " § 18 Behandlung und Zwangsmaßnahmen auf dem Gebiet der Gesundheitsfürsorge
(1) Die untergebrachte Person hat Anspruch auf eine zweckmäßige, notwendige und dem Stand der medizinischen Erkenntnis entsprechende Behandlung. Die Behandlung schließt die dazu notwendigen Untersuchungen sowie beschäftigungs- und arbeitstherapeutische, heilpädagogische, psychotherapeutische, sozialtherapeutische und medikamentöse Maßnahmen ein. Die Behandlung hat Angebote und Maßnahmen des Gesundheitsschutzes und der Gesundheitsförderung für die untergebrachte Person einzuschließen. Die Behandlung ist ihr in einer ihrer Auffassungsgabe und ihrem Gesundheitszustand angemessenen Weise zu erläutern. Behandlungsmaßnahmen bedürfen der Einwilligung der untergebrachten Person, soweit nicht die Voraussetzungen der nachfolgenden Absätze 2 bis 5 vorliegen. Alle Behandlungsmaßnahmen und Einwilligungen sind in den Patientenakten zu dokumentieren. (2) Eine medizinische Untersuchung und Behandlung ist ohne Einwilligung der untergebrachten Person zulässig, um den Erfolg eines Selbsttötungsversuchs zu verhindern. Eine Maßnahme nach Satz 1 ist auch zulässig, wenn von der untergebrachten Person eine schwerwiegende Gefahr für die Gesundheit einer anderen Person ausgeht und die Maßnahme verhältnismäßig ist. (3) Eine medizinische Untersuchung und Behandlung sind bei Lebensgefahr oder schwerwiegender Gefahr für die Gesundheit der untergebrachten Person zulässig, wenn diese zur Einsicht in das Vorliegen der Gefahr und die Notwendigkeit der Maßnahme oder zum Handeln gemäß solcher Einsicht krankheitsbedingt nicht fähig ist. (4) Eine Maßnahme nach Absatz 3 darf nur angeordnet werden, wenn
(5) Maßnahmen nach den Absätzen 2 und 3 dürfen nur von der ärztlichen Leitung angeordnet werden. Die Anordnung gemäß Absatz 3 bedarf der Genehmigung des Betreuungsgerichts, bei Minderjährigen deren gesetzlicher Vertretung. Die Anordnung ist der untergebrachten Person vor Durchführung der Behandlungsmaßnahme schriftlich bekannt zu geben. Durchführung und Überwachung unterstehen der ärztlichen Leitung. Unberührt bleibt die Leistung erster Hilfe für den Fall, dass eine Ärztin oder ein Arzt oder eine gerichtliche Entscheidung nicht rechtzeitig erreichbar und mit einem Aufschub Lebensgefahr oder eine gegenwärtige schwerwiegende Gefahr für die Gesundheit der untergebrachten Person verbunden ist. Die Gründe für die Anordnung einer Maßnahme nach Absatz 2 oder Absatz 3, in den Fällen des Absatzes 4 auch das Vorliegen der dort genannten Voraussetzungen sowie die ergriffene Maßnahme, einschließlich ihres Zwangscharakters, die Durchsetzungsweise, die Wirkungsüberwachung sowie der Untersuchungs- und Behandlungsverlauf sind in den Patientenakten zu dokumentieren. Gleiches gilt für Erklärungen der untergebrachten Person, die im Zusammenhang mit Zwangsmaßnahmen von Bedeutung sein können. (6) Die zwangsweise körperliche Untersuchung der untergebrachten Person zum Gesundheitsschutz und zur Hygiene ist zulässig, wenn sie nicht mit einem körperlichen Eingriff verbunden ist. Sie darf nur von der ärztlichen Leitung angeordnet werden. Durchführung und Überwachung unterstehen ärztlicher Leitung. (7) Eine Behandlung, die die Persönlichkeit der untergebrachten Person dauerhaft in ihrem Kernbereich ändern würde, ist unzulässig. Untergebrachte Personen dürfen auch dann nicht in Arzneimittelerprobungen einbezogen werden, wenn dies nach anderen Vorschriften zulässig wäre." |
3. Die § § 40 und 41 werden wie folgt gefasst:
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§ 40 Behandlung der Anlasserkrankung
(1) Die untergebrachte Person hat Anspruch auf eine den fachlichen Erkenntnissen entsprechende Behandlung der Erkrankung, auf die sich die Anordnung der Maßregel bezieht (Anlasserkrankung). Die Behandlung umfasst die gebotenen medizinischen, psychotherapeutischen, sozialtherapeutischen, ergotherapeutischen und heilpädagogischen Maßnahmen sowie die dazu notwendigen Untersuchungen. Die Behandlung ist der untergebrachten Person zu erläutern. (2) Behandlungsmaßnahmen bedürfen, außer im Fall des Absatzes 3, des Einvernehmens der untergebrachten Person. Ist sie nicht fähig, Grund, Bedeutung und Tragweite der Maßnahme einzusehen oder ihren Willen nach dieser Einsicht zu bestimmen, und ist für sie eine Betreuung eingerichtet, zu deren Aufgaben die Gesundheitsfürsorge gehört, so ist das Einvernehmen der mit der Betreuung betrauten Person maßgebend. Fehlt Minderjährigen die in Satz 2 genannte Fähigkeit, so ist das Einvernehmen der Personensorgeberechtigten maßgebend. (3) Ist eine Behandlungsmaßnahme erforderlich, um eine erhebliche Gefahr für Leben oder Gesundheit der untergebrachten Person oder fir Leben oder Gesundheit Dritter abzuwenden, ist sie auch ohne Einvernehmen der untergebrachten Person und im Fall des Absatzes 2 Satz 2 auch ohne Einvernehmen der Betreuungsperson zulässig. Die Maßnahme darf nur von ärztlichem Personal angeordnet werden. Als erste Hilfe darf sie auch von nichtärztlichem Personal angeordnet werden, sofern mit dem Aufschub eine Steigerung der Gefahr verbunden wäre; in diesem Fall ist die Maßnahme unverzüglich ärztlich zu überprüfen. § 41 Andere Erkrankungen Die untergebrachte Person hat hinsichtlich anderer Erkrankungen als der Anlasserkrankung gegenüber dem Träger der Einrichtung einen Anspruch auf Krankenbehandlung, Vorsorgeleistungen und sonstige medizinische Maßnahmen entsprechend den Grundsätzen und Maßstäben der gesetzlichen Krankenversicherung. | " § 40 Behandlung der Anlasserkrankung und Zwangsmaßnahmen
(1) Die untergebrachte Person hat Anspruch auf eine den fachlichen Erkenntnissen entsprechende Behandlung der Erkrankung, auf die sich die Anordnung der Maßregel bezieht (Anlasserkrankung). Die Behandlung umfasst die gebotenen medizinischen, psychotherapeutischen, sozialtherapeutischen, ergotherapeutischen und heilpädagogischen Maßnahmen sowie die dazu notwendigen Untersuchungen. Die Behandlung ist der untergebrachten Person in einer ihrer Auffassungsgabe und ihrem Gesundheitszustand angemessenen Weise zu erläutern. (2) Behandlungsmaßnahmen bedürfen der Einwilligung der untergebrachten Person. § 18 Absatz 2 bis 7 gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass die Anordnung nach § 18 Absatz 5 Satz 1 der Zustimmung einer von der obersten Aufsichtsbehörde zu bestellenden ärztlichen Fachaufsicht bedarf. § 37 Absatz 4 Satz 2 gilt entsprechend. Mit der schriftlichen Bekanntgabe ist die untergebrachte Person darüber zu belehren, dass sie gegen die Anordnung bei Gericht um einstweiligen Rechtsschutz ersuchen und auch Antrag auf gerichtliche Entscheidung stellen kann. Mit dem Vollzug einer Anordnung ist zuzuwarten, bis die untergebrachte Person Gelegenheit hatte, eine gerichtliche Entscheidung herbeizuführen. § 41 Andere Erkrankungen und Zwangsmaßnahmen auf dem Gebiet der Gesundheitsfürsorge (1) Die untergebrachte Person hat hinsichtlich anderer Erkrankungen als der Anlasserkrankung gegenüber dem Träger der Einrichtung einen Anspruch auf Krankenbehandlung, Vorsorgeleistungen und sonstige medizinische Maßnahmen entsprechend den Grundsätzen und Maßstäben der gesetzlichen Krankenversicherung. (2) Behandlungsmaßnahmen bedürfen der Einwilligung der untergebrachten Person. § 18 Absatz 2 bis 5 gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass die Anordnung nach § 18 Absatz 5 Satz 1 der Zustimmung einer von der obersten Aufsichtsbehörde zu bestellenden ärztlichen Fachaufsicht bedarf." |
4. Dem § 44 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
"Die ärztliche Leitung hat insbesondere auch bei von der Aufsichtsbehörde oder der ärztlichen Fachaufsicht angeordneten Maßnahmen zur Kontrolle und Verbesserung der Behandlungsqualität den Zugang der nach Satz 2 beauftragten Personen zu den Patientenakten und den untergebrachten Personen sicherzustellen."
Artikel 5
Einschränkung von Grundrechten
Durch Artikel 2 Nummer 4, Artikel 3 Nummer 1 und Artikel 4 Nummer 2 und 3 dieses Gesetzes werden die Rechte auf körperliche Unversehrtheit und Freiheit der Person (Artikel 2 Absatz 2 des Grundgesetzes, Artikel 8 Absatz 1 und Artikel 9 Absatz 1 der Verfassung des Landes Brandenburg) und auf Datenschutz (Artikel 11 der Verfassung des Landes Brandenburg) eingeschränkt.
Artikel 6
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am 1. September 2014 in Kraft.
ID 141602
ENDE