Druck- und LokalversionFür einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die
Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an.
Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Änderung des Verfassungsgerichtsgesetzes Brandenburg und weiterer Gesetze
- Brandenburg -

Vom 18. Juni 2018
(GVBl. I Nr. 13 vom 19.06.2018)



Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Verfassungsgerichtsgesetzes Brandenburg

Das Verfassungsgerichtsgesetz Brandenburg in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. November 1996 (GVBl. I S. 343), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 19. Juni 2013 (GVBl. I Nr. 23 S. 23) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) Die Angabe zu § 5 wird wie folgt gefasst:

" § 5 Ernennung, Amtseid und Rechtsstellung".

b) Nach der Angabe zu § 20 werden folgende Angaben eingefügt:

" § 20a Übermittlung elektronischer Dokumente

§ 20b Elektronische Aktenführung".

c) Nach der Angabe zu § 25 wird folgende Angabe eingefügt:

" § 25a Stellungnahme durch sachkundige Dritte".

d) Nach der Angabe zu § 60 werden folgende Angaben eingefügt:

"Neunter Abschnitt
Verfahren in den Fällen des § 12 Nummer 9 (Sonstige Zuweisungen)

§ 60a Nichtanerkennung von Parteien oder politischen Vereinigungen für die Wahl zum Landtag".

2. § 5 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

altneu
" § 5 Ernennung, Amtseid und Rechtsstellung".

b) Es werden folgende Absätze 3 bis 5 angefügt:

"(3) Die Mitglieder des Verfassungsgerichts des Landes Brandenburg sind unabhängig und nur dem Gesetz unterworfen.

(4) Die Wahrnehmung der verfassungsrichterlichen Tätigkeit geht allen anderen Aufgaben grundsätzlich vor.

(5) Sind Mitglieder des Verfassungsgerichts im Hauptamt Richter des Landes Brandenburg, gilt § 10 Absatz 3 des Brandenburgischen Richtergesetzes."

3. Dem § 9 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:

"Dabei gelten als Dienstreisen auch die Reisen der Verfassungsrichter zur Wahrnehmung ihrer verfassungsgerichtlichen Dienstgeschäfte."

4. Nach § 20 werden folgende §§ 20a und 20b eingefügt:

" § 20a Übermittlung elektronischer Dokumente

(1) Das für Justiz zuständige Mitglied der Landesregierung kann durch Rechtsverordnung bestimmen, dass dem Verfassungsgericht in allen Verfahrensarten Dokumente elektronisch übermittelt werden können. Die Rechtsverordnung soll den Zeitpunkt bestimmen, von dem an Dokumente elektronisch übermittelt werden können, die Art und Weise, in der elektronische Dokumente einzureichen sind, sowie die für den Empfang bestimmte Einrichtung. Für Dokumente, die einem schriftlich zu unterzeichnenden Schriftstück gleichstehen, ist eine qualifizierte elektronische Signatur vorzuschreiben. Neben der qualifizierten elektronischen Signatur kann auch ein anderes sicheres Verfahren zugelassen werden, das die Authentizität und die Integrität des übermittelten elektronischen Dokuments sicherstellt.

(2) Ein elektronisches Dokument ist dem Verfassungsgericht zugegangen, wenn es in der durch Rechtsverordnung nach Absatz 1 bestimmten Art und Weise übermittelt worden ist und wenn die für den Empfang bestimmte Einrichtung es aufgezeichnet hat. Genügt das elektronische Dokument nicht den Anforderungen, ist dies dem Absender unter Angabe der für das Verfassungsgericht geltenden technischen Rahmenbedingungen unverzüglich mitzuteilen.

(3) Soweit eine handschriftliche Unterzeichnung durch ein Mitglied des Verfassungsgerichts vorgeschrieben ist, genügt dieser Form die Aufzeichnung als elektronisches Dokument, wenn die verantwortenden Personen am Ende des Dokuments ihren Namen hinzufügen und das Dokument mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen.

§ 20b Elektronische Aktenführung

(1) Die Verfahrensakten können elektronisch geführt werden.

(2) Dokumente, die nicht der Form entsprechen, in der die Akte geführt wird, sind in die entsprechende Form zu übertragen und in dieser Form zur Akte zu nehmen.

(3) Die Originaldokumente sind mindestens bis zum Abschluss des Verfahrens aufzubewahren.

(4) Ist ein in Papierform eingereichtes Dokument in ein elektronisches Dokument übertragen worden, muss dieses den Vermerk enthalten, wann und durch wen die Übertragung vorgenommen worden ist. Ist ein elektronisches Dokument in die Papierform überführt worden, muss der Ausdruck den Vermerk enthalten, welches Ergebnis die Integritätsprüfung des Dokuments ausweist, wen die Signaturprüfung als Inhaber der Signatur ausweist und welchen Zeitpunkt die Signaturprüfung für die Anbringung der Signatur ausweist.

(5) Dokumente, die nach Absatz 2 hergestellt sind, sind für das Verfahren zugrunde zu legen, soweit kein Anlass besteht, an der Übereinstimmung mit dem eingereichten Dokument zu zweifeln."

5. Dem § 22a wird folgender Absatz 4 angefügt:

"(4) Das Verfassungsgericht kann zur Wahrung schutzwürdiger Interessen der Beteiligten oder Dritter oder im Interesse eines ordnungsgemäßen Ablaufs des Verfahrens die Nutzung von technischen Geräten, mit denen eine Ton- oder Bildaufzeichnung möglich ist, während der mündlichen Verhandlung untersagen. Die Untersagung betrifft nicht die Beteiligten.

§ 176 des Gerichtsverfassungsgesetzes bleibt unberührt."

6. Nach § 25 wird folgender § 25a eingefügt:

" § 25a Stellungnahme durch sachkundige Dritte

Das Verfassungsgericht kann sachkundigen Dritten Gelegenheit zur Stellungnahme geben."

7. § 32 wird wie folgt geändert:

a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

"Das Verfassungsgericht kann den Verfahrensbeteiligten entstandene Auslagen gemäß Anlage 1 Teil 9 des Gerichtskostengesetzes auferlegen."

b) In Absatz 2 Satz 1 wird vor dem Wort "unzulässig" das Wort "offensichtlich" eingefügt.

c) Absatz 6 wird wie folgt gefasst:

altneu
"(6) Das Verfassungsgericht kann dem Antragsteller aufgeben, binnen eines Monats einen Vorschuss auf die Gebühr nach Absatz 2 Satz 1 zu zahlen. Das Verfassungsgericht hebt die Anordnung auf oder ändert sie ab, wenn der Antragsteller nachweist, dass er den Vorschuss nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann. Die Anordnungen des Verfassungsgerichts sind unanfechtbar. Wird der Vorschuss nicht fristgerecht beigebracht, gilt der Antrag als zurückgenommen; der Antragsteller ist hierüber zu belehren."

8. Dem III. Teil (Besondere Verfahrensvorschriften) wird folgender Neunter Abschnitt angefügt:

"Neunter Abschnitt
Verfahren in den Fällen des § 12 Nummer 9 (Sonstige Zuweisungen)

§ 60a Nichtanerkennung von Parteien oder politischen Vereinigungen für die Wahl zum Landtag

(1) In dem Verfahren nach § 21 Absatz 5 Satz 3 des Brandenburgischen Landeswahlgesetzes kann das Verfassungsgericht ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss entscheiden. Die Entscheidung kann ohne Begründung bekannt gegeben werden. In diesem Fall ist die Begründung der Beschwerdeführerin und dem Landeswahlausschuss gesondert zu übermitteln.

(2) § 30 findet keine Anwendung."

9. § 62 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 werden die Wörter "die Justizbeitreibungsordnung" durch die Wörter "das Justizbeitreibungsgesetz" ersetzt.

b) Satz 2 wird aufgehoben.

Artikel 2
Änderung des Brandenburgischen Landeswahlgesetzes

§ 21 des Brandenburgischen Landeswahlgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Januar 2004 (GVBl. I S. 30), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 8. Mai 2018 (GVBl. I Nr. 8 S. 5) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe "88." durch die Angabe "97." ersetzt.

2. Absatz 5 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 2 wird die Angabe "51." durch die Angabe "79." ersetzt.

b) Folgende Sätze werden angefügt:

"Wird die Anerkennung versagt, kann die Partei oder politische Vereinigung binnen vier Tagen nach Bekanntgabe der Entscheidung in der Sitzung des Landeswahlausschusses Beschwerde zum Verfassungsgericht des Landes Brandenburg erheben. Die Partei oder politische Vereinigung ist von den Wahlorganen bis zu einer Entscheidung des Verfassungsgerichts, längstens jedoch bis zum Ablauf des 59. Tages vor der Wahl, wie eine vorschlagsberechtigte Partei oder politische Vereinigung zu behandeln."

Artikel 3
Änderung des Brandenburgischen Richtergesetzes

Das Brandenburgische Richtergesetz vom 12. Juli 2011 (GVBl. I Nr. 18), das zuletzt durch Artikel 13 des Gesetzes vom 17. Dezember 2015 (GVBl. I Nr. 38 S. 23) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 10 wie folgt gefasst:

" § 10 Geltung des Beamtenrechts und Freistellung von Verfassungsrichterinnen und Verfassungsrichtern".

2. In § 5 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 und Satz 3 wird jeweils die Angabe " § 10" durch die Angabe " § 10 Absatz 1" ersetzt.

3. § 10 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 10 Geltung des Beamtenrechts" § 10 Geltung des Beamtenrechts und Freistellung von Verfassungsrichterinnen und Verfassungsrichtern".

b) Der bisherige Satz 1 wird Absatz 1.

c) Der bisherige Satz 2 wird Absatz 2.

d) Folgender Absatz 3 wird angefügt:

"(3) Ist eine Richterin Präsidentin oder ein Richter Präsident des Verfassungsgerichts des Landes Brandenburg, ist sie oder er für die Wahrnehmung der mit diesem Amt verbundenen Aufgaben in dem von ihr oder ihm für erforderlich gehaltenen Umfang, höchstens bis zu 30 Prozent, von den Aufgaben im richterlichen Hauptamt unter Fortzahlung der Besoldung freigestellt. Nehmen Richterinnen oder Richter, die Richterinnen oder Richter des Verfassungsgerichts sind, Verwaltungsaufgaben für das Verfassungsgericht wahr, sind sie hierfür in dem von dem Verfassungsgericht des Landes Brandenburg für erforderlich gehaltenen Umfang von den Aufgaben im richterlichen Hauptamt unter Fortzahlung der Besoldung freigestellt. Die Gesamtheit der Freistellungen nach Satz 2 darf 30 Prozent einer Arbeitskraft nicht überschreiten."

Artikel 4
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

ID 181061

ENDE