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Regelwerk
Änderungstext

Siebentes Gesetz zur Änderung des Brandenburgischen Finanzausgleichsgesetzes
- Brandenburg -

Vom 18. Dezember 2018
(GVBl. I vom 19.12.2018 Nr. 34)



Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Brandenburgischen Finanzausgleichsgesetzes

Das Brandenburgische Finanzausgleichsgesetz vom 29. Juni 2004 (GVBl. I S. 262), das zuletzt durch das Gesetz vom 15. März 2016 (GVBl. I Nr. 10) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) Nach der Angabe zu § 14a wird folgende Angabe zu § 14b eingefügt:

§ 14b Mehrbelastungsausgleich für grundfunktionale Schwerpunkte".

b) Die Angabe zu § 15a wird gestrichen.

2. § 1 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird das Wort "Landkreise" durch das Wort "Gemeindeverbände" ersetzt.

bb) In Satz 3 wird die Angabe "27. Mai 2010 (BGBl. I S. 671)" durch die Angabe 14. August 2017 (BGBl. I S. 3122, 3123)" ersetzt.

b) Dem Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:

"Ab dem Ausgleichsjahr 2020 erhöht sich die Verbundmasse um Beträge nach den §§ 4 und 17a sowie um die Sonderbedarfs-Bundesergänzungszuweisungen gemäß § 11 Absatz 3 des Finanzausgleichsgesetzes und bildet mit diesen zusammen die Finanzausgleichsmasse."

3. § 3 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:

aaa) In dem Satzteil vor Nummer 1 werden die Wörter "eines Ausgleichsjahres" gestrichen.

bbb) In Nummer 1 werden die Wörter "20 vom Hundert" durch die Angabe "21 Prozent" ersetzt.

bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
In den Ausgleichsjahren 2015 und 2016 verringert sich die Verbundmasse nach Satz 1 aufgrund der gesonderten Verteilung der dem Land über die Umsatzsteuer zufließenden Bundesmittel zur Entlastung von Kommunen bei der Aufnahme und Unterbringung von Asylbewerberinnen und Asylbewerbern und Flüchtlingen um 3.000 000 Euro."Im Ausgleichsjahr 2020 beträgt die Verbundmasse 22 Prozent der dem Land verbleibenden Einnahmen an der Einkommensteuer, der Körperschaftsteuer, der Umsatzsteuer ohne den auf § 17 entfallenden Anteil, der Landessteuern, des Landesanteils an der Gewerbesteuerumlage sowie der Einnahmen aus dem Finanzkraftausgleich nach den §§ 4 bis 10 des Finanzausgleichsgesetzes, der Bundesergänzungszuweisungen nach § 11 Absatz 2 und 5 des Finanzausgleichsgesetzes und der Einnahmen nach dem Gesetz zur Regelung der finanziellen Kompensation zugunsten der Länder infolge der Übertragung der Ertragshoheit der Kraftfahrzeugsteuer auf den Bund vom 29. Mai 2009 (BGBl. I S. 1170) in der jeweils geltenden Fassung."

cc) Folgender Satz wird angefügt:

"Ab dem Ausgleichsjahr 2021 beträgt die Verbundmasse eines Ausgleichsjahres 22,43 Prozent der in Satz 2 genannten Einnahmen des Landes."

b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
(2) Der Anteil der Verbundmasse nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 wird ab dem Ausgleichsjahr 2016 um 20 vom Hundert der Bundesmittel verringert, die dem Land Brandenburg als Kostenträger über die Umsatzsteuer zur Beteiligung des Bundes an den Kosten für Asylbewerberinnen und Asylbewerber und Flüchtlinge zufließt. Maßgeblich sind die in den ausgewiesenen Erläuterungen zum Kapitel 20.010 Titel 015 10 des Haushaltsplanes des Landes angegebenen geschätzten kassenwirksamen Umsatzsteuereinnahmen. Im Übrigen gilt Absatz 3."(2) Der Anteil der Verbundmasse nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 wird in dem Ausgleichsjahr 2019 um 21 Prozent der Bundesmittel verringert, die dem Land Brandenburg
  1. als Kostenträger über die Umsatzsteuer zur Beteiligung des Bundes an den Kosten für Asylbewerberinnen und Asylbewerber und Flüchtlinge und
  2. über die Umsatzsteuer zum Ausgleich für Belastungen durch Gesetz des Bundes zur Weiterentwicklung der Qualität und zur Teilhabe in der Kinderbetreuung

zufließen. Die Verbundmasse gemäß Absatz 1 Satz 2 und 3 wird im Ausgleichsjahr 2020 um 22 Prozent und ab dem Ausgleichsjahr 2021 um 22,43 Prozent der Bundesmittel verringert, die dem Land Brandenburg

  1. als Kostenträger über die Umsatzsteuer zur Beteiligung des Bundes an den Kosten für Asylbewerberinnen und Asylbewerber und Flüchtlinge und
  2. über die Umsatzsteuer zum Ausgleich für Belastungen durch Gesetz des Bundes zur Weiterentwicklung der Qualität und zur Teilhabe in der Kinderbetreuung

zufließen. Maßgeblich sind die in den ausgewiesenen Erläuterungen zum Kapitel 20.010 Titel 015 10 des Haushaltsplanes des Landes jeweils angegebenen geschätzten kassenwirksamen Umsatzsteuereinnahmen. Im Übrigen gilt Absatz 3."

c) In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter "Absatz 1 Nr. 1 wird" durch die Wörter "Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 sowie die jeweilige Verbundmasse nach Absatz 1 Satz 2 und 3 werden" ersetzt.

d) In Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter "Die Hundertsätze nach Absatz 1 und die Hundertsätze nach § 5 Absatz 3 werden für das Ausgleichsjahr 2007" durch die Wörter "Der Prozentsatz nach Absatz 1 Satz 3 sowie die Prozentsätze nach § 5 Absatz 3 Satz 4 werden für das Ausgleichsjahr 2022" ersetzt.

4. § 5 wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 5 Verwendung der Finanzausgleichsmasse

(1) Der Finanzausgleichsmasse werden für die Förderung von Theatern und Orchestern 17.000 000 Euro entnommen. Das für Kultur zuständige Mitglied der Landesregierung wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem für Finanzen zuständigen Mitglied der Landesregierung die Verteilung und Verwendung der Mittel für die Theater- und Orchesterförderung durch Rechtsverordnung zu regeln.

(2) Der Finanzausgleichsmasse werden zur Finanzierung des Sozial- und Jugendhilfelastenausgleichs gemäß § 15 Absatz 2 in Zusammenhang mit der Stärkung der Finanzausgleichsmasse durch die Rückführung der Minderung gemäß § 3 Absatz 2 für das Ausgleichsjahr 2014 10.000 000 Euro und ab dem Ausgleichsjahr 2015 20.000 000 Euro jährlich entnommen.

(3) Soweit die Finanzausgleichsmasse nicht nach Absatz 1 und 2 und nach den §§ 13 bis 16 eingesetzt wird, wird sie im Rahmen von allgemeinen Schlüsselzuweisungen für Gemeinde- und Kreisaufgaben verwendet und wie folgt aufgeteilt:

  1. 67,8 vom Hundert an kreisangehörige Gemeinden und kreisfreie Städte für Gemeindeaufgaben,
  2. 28,0 vom Hundert an Landkreise und
  3. 4,2 vom Hundert an kreisfreie Städte für Kreisaufgaben.
" § 5 Verwendung der Finanzausgleichsmasse

(1) Der Finanzausgleichsmasse werden für die Förderung von Theatern, Orchestern und vergleichbaren Einrichtungen mit Theater- und Konzertangeboten 22.000 000 Euro entnommen. Das für Kultur zuständige Mitglied der Landesregierung wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem für Finanzen zuständigen Mitglied der Landesregierung die Verteilung und Verwendung der Mittel für die Förderung von Einrichtungen gemäß Satz 1 durch Rechtsverordnung zu regeln.

(2) Der Finanzausgleichsmasse werden zur Stärkung des Soziallastenausgleichs gemäß § 15 Absatz 1 jährlich 60.000 000 Euro entnommen. Der Finanzausgleichsmasse werden zur Finanzierung des Jugendhilfelastenausgleichs gemäß § 15 Absatz 2 jährlich 20.000 000 Euro entnommen.

(3) Soweit die Finanzausgleichsmasse nicht nach den Absätzen 1 und 2 und nach den §§ 13 bis 16 eingesetzt wird, wird sie im Rahmen von allgemeinen Schlüsselzuweisungen für Gemeinde- und Kreisaufgaben (allgemeine Schlüsselmasse) verwendet. Die Finanzausgleichsmasse ab dem Ausgleichsjahr 2020, die nicht nach den Absätzen 1 und 2 und nach den §§ 14 bis 16 eingesetzt wird, bildet die Schlüsselmasse. Soweit die Schlüsselmasse nicht für investive Schlüsselzuweisungen nach § 13 verwendet wird, wird sie im Rahmen von allgemeinen Schlüsselzuweisungen für Gemeinde- und Kreisaufgaben (allgemeine Schlüsselmasse) eingesetzt. Die allgemeine Schlüsselmasse für das Ausgleichsjahr 2019 nach Satz 1 und für die Ausgleichsjahre ab 2020 nach Satz 3 wird wie folgt aufgeteilt:

  1. 67,8 Prozent an kreisangehörige Gemeinden, Verbandsgemeinden und kreisfreie Städte für Gemeindeaufgaben,
  2. 28,0 Prozent an Landkreise und
  3. 4,2 Prozent an kreisfreie Städte für Kreisaufgaben."

5. § 6 wird wie folgt geändert:

a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

"Bei verbandsgemeindeangehörigen Gemeinden nach § 2 Absatz 1 des Verbandsgemeinde- und Mitverwaltungsgesetzes gilt Absatz 4 Satz 2."

b) Folgender Absatz 4 wird angefügt:

"(4) Verbandsgemeinden erhalten einen Anteil an den allgemeinen und investiven Schlüsselzuweisungen der verbandsgemeindeangehörigen Gemeinden. Bei den allgemeinen und investiven Schlüsselzuweisungen entfällt ein Anteil in Höhe von 50 Prozent auf die Verbandsgemeinde und in Höhe von 50 Prozent auf die verbandsgemeindeangehörigen Gemeinden."

6. § 12 wird wie folgt geändert:

a) Satz 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
Die Umlagekraftmesszahl bemisst sich nach dem gewogenen Durchschnitt der Umlagesätze für die Kreisumlage des vorvergangenen Jahres und den Umlagegrundlagen des jeweiligen Ausgleichsjahres."Die Umlagekraftmesszahl eines Landkreises bemisst sich aus dem Produkt von dem gewogenen Durchschnitt der Umlagesätze für die Kreisumlage aller Landkreise des vorvergangenen Jahres und der Summe der Umlagegrundlagen aller Gemeinden und Verbandsgemeinden des Landkreises des jeweiligen Ausgleichsjahres."

b) Folgender Satz wird angefügt:

"Der gewogene Durchschnitt der Umlagesätze für die Kreisumlage aller Landkreise wird in Form eines Prozentsatzes ermittelt, indem die Summe der Ist-Aufkommen der Einnahmen aus den Kreisumlagen aller Landkreise des vorvergangenen Jahres nach der Vierteljahresstatistik der Gemeindefinanzen durch die Summe der Umlagegrundlagen aller Landkreise des vorvergangenen Jahres nach § 18 Absatz 2 geteilt wird."

7. § 13 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort "Landkreise" durch das Wort "Gemeindeverbände" ersetzt.

b) Dem Absatz 2 werden folgende Sätze angefügt:

"Ab dem Ausgleichsjahr 2020 wird die investive Schlüsselmasse aus einem Anteil von 6,5 Prozent von der Schlüsselmasse nach § 5 Absatz 3 Satz 2 und aus den investiven Mitteln nach § 4 gebildet. Sie wird auf die Gemeinden mit 70 Prozent und auf die Landkreise mit 30 Prozent aufgeteilt."

c) In Absatz 3 wird nach dem Wort "Gemeinden" ein Komma und das Wort "Verbandsgemeinden" eingefügt.

8. § 14 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird das Wort "Landkreisen" durch das Wort "Gemeindeverbänden" ersetzt.

bb) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:

"Soweit die Schulträgerschaft Ämtern oder Schulverbänden übertragen worden ist, wird der Schullastenausgleich aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung den Schulträgern unmittelbar zur Verfügung gestellt."

cc) Der neue Satz 4

Soweit die Schulträgerschaft Ämtern oder Schulverbänden übertragen worden ist, wird der Schullastenausgleich aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung den Schulträgern unmittelbar zur Verfügung gestellt.

wird aufgehoben.

b) Folgender Absatz 6 wird angefügt:

"(6) Liegt zu Beginn des Ausgleichsjahres die amtliche Schulstatistik nicht vor, so sind Abschlagszahlungen nach näherer Bestimmung des für Finanzen zuständigen Ministeriums zu leisten. Die Abschlagszahlungen werden mit der Festsetzung der Zuweisungen verrechnet."

9. Nach § 14a wird folgender § 14b eingefügt:

" § 14b Mehrbelastungsausgleich für grundfunktionale Schwerpunkte

(1) Die Gemeinden, in denen jeweils am 1. Januar des Ausgleichsjahres nach der Landesplanung durch die jeweiligen Regionalpläne ein grundfunktionaler Schwerpunkt festgestellt worden ist, erhalten als Mehrbelastungsausgleich einen Ausgleichsbetrag in Höhe von 100.000 Euro.

(2) Der Mehrbelastungsausgleich nach Absatz 1 wird zusammen mit den Schlüsselzuweisungen berechnet und ausgezahlt."

10. § 15 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Satz 2 wird durch folgende Sätze ersetzt:

altneu
Das für Finanzen zuständige Mitglied der Landesregierung wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem für Arbeit zuständigen Mitglied der Landesregierung die Verteilung der Mittel der Sonderbedarfs-Bundesergänzungszuweisungen entsprechend den Belastungen der Landkreise und kreisfreien Städte durch die Aufgabenwahrnehmung gemäß § 6 Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch in Verbindung mit § 16 Abs. 2 Satz 1, 2 Nr. 1 bis 4, § 22 und § 23 Abs. 3 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch durch Rechtsverordnung zu regeln."Ab dem Ausgleichsjahr 2020 werden den Landkreisen und kreisfreien Städten zum Ausgleich der besonderen Belastungen im Bereich der Grundsicherung für Arbeitsuchende die Sonderbedarfs-Bundesergänzungszuweisungen gemäß § 11 Absatz 3 des Finanzausgleichsgesetzes zur Verfügung gestellt. Diese Beträge erhöhen sich um die Mittel nach § 5 Absatz 2 Satz 1. Das für Finanzen zuständige Mitglied der Landesregierung wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem für Arbeit zuständigen Mitglied der Landesregierung die Verteilung der Mittel nach den Sätzen 1 bis 3 entsprechend den Belastungen der Landkreise und kreisfreien Städte durch die Aufgabenwahrnehmung gemäß § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch durch Rechtsverordnung zu regeln. Die Rechtsverordnung kann vorsehen, dass die Mittel nach Satz 3 in Anteile der Landkreise und der kreisfreien Städte aufgeteilt werden, die jeweils entsprechend den in Satz 4 genannten Belastungen an die Landkreise und die kreisfreien Städte verteilt werden."

b) In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe " § 5 Absatz 2" durch die Wörter " § 5 Absatz 2 Satz 2" ersetzt.

11. § 15a

§ 15a Bundesmittel zur Entlastung von Kommunen bei der Aufnahme und Unterbringung von Asylbewerberinnen und Asylbewerbern und Flüchtlingen

(1) Die Landkreise und kreisfreien Städte erhalten insgesamt aus den vom Bund bereitgestellten Mitteln zur Entlastung der Länder und Kommunen bei der Aufnahme und Unterbringung von Asylbewerberinnen und Asylbewerbern und Flüchtlingen einen Betrag in Höhe von 11.250 000 Euro jeweils für das Jahr 2015 und für das Jahr 2016. Die Mittel sind ausschließlich für Unterkünfte und Wohnungen, damit verbundene Versorgungs- und Betreuungsleistungen sowie für besondere Sprachförderungs- und Integrationsangebote insbesondere für Klein- und Schulkinder und zur Unterstützung entsprechender ehrenamtlicher Strukturen bestimmt.

(2) Die Mittel werden an die Landkreise und kreisfreien Städte als Aufgabenträger auf der Grundlage des Verteilungsschlüssels zur Aufnahme des Personenkreises des § 2 der Verordnung über die landesinterne Verteilung von spätausgesiedelten Personen und ausländischen Flüchtlingen vom 19. Oktober 2010 (GVBl. II Nr. 68) wie folgt verteilt:

Landkreis Barnim6,90 %
Landkreis Dahme-Spreewald6,70 %
Landkreis Elbe-Elster4,60 %
Landkreis Havelland6,20 %
Landkreis Märkisch- oderland7,60 %
Landkreis Oberhavel8,00 %
Landkreis Oberspreewald-Lausitz4,60 %
Landkreis Oder-Spree7,30 %
Landkreis Ostprignitz-Ruppin4,50 %
Landkreis Potsdam-Mittelmark8,40 %
Landkreis Prignitz3,60 %
Landkreis Spree-Neiße5,00 %
Landkreis Teltow-Fläming6,60 %
Landkreis Uckermark5,50 %
Stadt Brandenburg an der Havel2,70 %
Stadt Cottbus3,70 %
Stadt Frankfurt (Oder)2,20 %
Landeshauptstadt Potsdam5,90 %

(3) Die Mittel für das Haushaltsjahr 2015 in Höhe von 11.250 000 Euro werden nach Inkrafttreten dieser Gesetzesänderung und für das Haushaltsjahr 2016 in Höhe von 11.250 000 Euro zum 15. Februar 2016 durch das Ministerium der Finanzen zugewiesen.

wird aufgehoben.

12. § 16 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird das Wort "Landkreisen" durch das Wort "Gemeindeverbänden" ersetzt.

bb) In Satz 2 werden die Wörter "ab dem Jahr 2016" gestrichen.

cc) Satz 3 wird wie folgt geändert:

aaa) In Nummer 6 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.

bbb) Folgende Nummer 7 wird angefügt:

"7. die Unterstützung der zentralen Finanzierung des kommunalen Anteils für gemeinsame aufbahnausbildungen von Land und Kommunen."

dd) Die Sätze 4 und 5

Zum Ausgleich besonderen Bedarfs sind die Mittel in den Jahren 2013 bis 2015 auch für Aufgabenträger der Trinkwasserver- und Abwasserentsorgung bestimmt. Soweit Maßnahmen im Rahmen des Ausgleichs besonderen Bedarfs für Aufgabenträger der Trinkwasserver- und Abwasserentsorgung bis Ende 2015 nicht abgeschlossen werden konnten, können zu diesem Zweck Mittel in Höhe eines Gesamtbetrages von bis zu 11.000 000 Euro im Haushaltsjahr 2016 eingesetzt werden.

werden aufgehoben.

b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:

"(2) Die Mittel sind vorrangig für die Zwecke des Absatzes 1 Satz 3 Nummer 1, 2 und 4 zur Sicherstellung eines Mindestmaßes an kommunaler Selbstverwaltung zu verwenden."

c) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3 und die Wörter "nach Absatz 1 regelt" werden durch das Wort "entscheidet" ersetzt und nach dem Wort "Ministerium" werden die Wörter "nach pflichtgemäßem Ermessen" eingefügt.

13. § 17a wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 Satz 3 werden die Wörter "vom Hundert" durch das Wort "Prozentpunkten" ersetzt.

b) In Absatz 3 Satz 1 werden nach den Wörtern "des vorvergangenen Jahres" die Wörter "des Fälligkeitsjahres" eingefügt.

14. § 18 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
Umlagegrundlagen sind die Steuerkraftmesszahlen nach § 9 zuzüglich ihrer Schlüsselzuweisungen nach § 6 Absatz 1 und abzüglich der Finanzausgleichsumlage nach § 17a."Umlagegrundlagen sind die Steuerkraftmesszahlen nach § 9 zuzüglich ihrer Schlüsselzuweisungen nach § 6 Absatz 1 und abzüglich der im Ausgleichsjahr fälligen Finanzausgleichsumlage nach § 17a und der Verbandsgemeindeumlage nach § 14 Absatz 2 des Verbandsgemeinde- und Mitverwaltungsgesetzes."

bb) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:

"Umlagegrundlagen bei Verbandsgemeinden sind die allgemeinen Schlüsselzuweisungen nach § 6 Absatz 4 zuzüglich der Verbandsgemeindeumlage nach § 14 Absatz 2 des Verbandsgemeinde- und Mitverwaltungsgesetzes."

b) In Absatz 4 Satz 2 werden die Wörter "vom Hundert" durch das Wort "Prozentpunkten" ersetzt.

15. In § 19 Absatz 1 Satz 1 wird das Wort "Landkreise" durch das Wort "Gemeindeverbände" ersetzt.

16. § 22 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 2 werden nach der Angabe 1000 Euro" die Wörter "je Einzelfall" eingefügt.

b) Folgender Satz wird angefügt:

"Bei der Berichtigung von Schlüsselzuweisungen bleiben die Grundbeträge nach § 7 Absatz 2 und § 10 Absatz 2 des jeweiligen Jahres unverändert."

17. In § 24 Absatz 2 Satz 2 werden nach den Wörtern "Dieser Betrag wird" die Wörter "nach dem Verbraucherpreisindex für Deutschland" eingefügt.

Artikel 2
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2019 in Kraft.

Gleichzeitig treten das

  1. Gemeindefinanzierungsgesetz vom 19. Juli 1991 (GVBl. S. 308),
  2. Gemeindefinanzierungsgesetz vom 4. März 1992 (GVBl. I S. 99), das durch Artikel 3 des Gesetzes vom 12. Oktober 1992 (GVBl. I S. 322) geändert worden ist,
  3. Gemeindefinanzierungsgesetz vom 24. Dezember 1992 (GVBl. I S. 567; 1993 I S. 21), das durch Artikel 3 des Gesetzes vom 29. Juni 1993 (GVBl. I S. 226) geändert worden ist,
  4. Gemeindefinanzierungsgesetz vom 21. Dezember 1993 (GVBl. I S. 527), das durch Artikel 2 des Gesetzes vom 19. Dezember 1994 (GVBl. I S. 442, 443) geändert worden ist,
  5. Gemeindefinanzierungsgesetz 1995 vom 30. März 1995 (GVBl. I S. 65), das durch Artikel 4 des Gesetzes vom 27. Juni 1995 (GVBl. I S. 130, 134) geändert worden ist,
  6. Gemeindefinanzierungsgesetz 1996 vom 18. März 1996 (GVBl. I S. 59),
  7. Gemeindefinanzierungsgesetz 1997 vom 18. Dezember 1996 (GVBl. I S. 382),
  8. Gemeindefinanzierungsgesetz 1998 vom 22. Dezember 1997 (GVBl. I S. 154),
  9. Gemeindefinanzierungsgesetz 1999 vom 21. Dezember 1998 (GVBl. I S. 289),
  10. Gemeindefinanzierungsgesetz 2000 vom 15. Februar 2000 (GVBl. I S. 2),
  11. Gemeindefinanzierungsgesetz 2001 vom 19. Dezember 2000 (GVBl. I S. 166),
  12. Gemeindefinanzierungsgesetz 2002/2003 vom 18. Dezember 2001 (GVBl. I S. 306), das zuletzt durch Artikel 7a des Gesetzes vom 17. Dezember 2003 (GVBl. I S. 294, 298) geändert worden ist,
  13. Gemeindefinanzierungsgesetz 2004 vom 17. Dezember 2003 (GVBl. I S. 33 1), das durch das Gesetz vom 5. April 2004 (GVBl. I S. 76) geändert worden ist

außer Kraft.

ID 190003ENDE