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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Änderung des Brandenburgischen Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung und des Brandenburgischen Straßengesetzes
- Brandenburg -

Vom 18. Dezember 2018
(GVBl. I Nr. 37 vom 19.12.2018 Nr. 37)



Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Brandenburgischen Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung 1

Das Brandenburgische Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung vom 10. Juli 2002 (GVBl. I S. 62), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 29. November 2010 (GVBl. I Nr. 39) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 3 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
(2) Auf die Umweltverträglichkeitsprüfung, ihre Voraussetzungen und Durchführung sind die Vorschriften des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung entsprechend anzuwenden."(2) Auf die Umweltverträglichkeitsprüfung, insbesondere die Feststellung der Notwendigkeit (UVP-Pflicht), ihre Voraussetzungen und Schutzgüter, Durchführung, Berücksichtigung des Ergebnisses sowie Bekanntmachung und Überwachung sind die diesbezüglichen Vorschriften des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung entsprechend anzuwenden. Dies gilt auch für die UVP-Pflicht bei Störfallrisiko."

b) Absatz 3 Satz 1 wird durch folgende Sätze ersetzt:

altneu
Bedarf ein Vorhaben, für das nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach diesem Gesetz eine Vorprüfung oder eine Umweltverträglichkeitsprüfung vorgesehen ist, der Zulassung durch mehrere Behörden, so werden die Aufgaben nach den §§ 3a, 5, 6, 7 und 8 Abs. 1 und 3 sowie den §§ 9, 9a und 11 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung durch eine der beteiligten Behörden als federführender Behörde wahrgenommen."Bedarf ein Vorhaben, für das nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach diesem Gesetz eine Vorprüfung oder eine Umweltverträglichkeitsprüfung vorgesehen ist, der Zulassung durch mehrere Behörden, so werden die nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung vorgesehenen Aufgaben durch eine der beteiligten Behörden als federführende Behörde wahrgenommen. Dies sind die Feststellung der UVP-Pflicht, Unterrichtung über den Untersuchungsrahmen, Erarbeitung der zusammenfassenden Darstellung, Benachrichtigung des anderen Staates sowie die grenzüberschreitende Behörden- und Öffentlichkeitsbeteiligung. Darüber hinaus übernimmt die federführende Behörde die Entgegennahme und Prüfung des UVP-Berichts sowie die Beteiligung und elektronische Unterrichtung der Öffentlichkeit."

2. § 4 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a) Satz 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
Auf die Strategische Umweltprüfung, ihre Voraussetzungen, Durchführung und die Überwachung der erheblichen Umweltauswirkungen sind die diesbezüglichen Vorschriften des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung entsprechend anzuwenden."Auf die Strategische Umweltprüfung, insbesondere die Feststellung der Notwendigkeit einer Strategischen Umweltprüfung, ihre Voraussetzungen und Schutzgüter, Durchführung, Berücksichtigung des Ergebnisses sowie Bekanntgabe und Überwachung sind die diesbezüglichen Vorschriften des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung entsprechend anzuwenden."

b) In Satz 2 wird die Angabe "Anlage 3" durch die Angabe "Anlage 5" ersetzt.

3. Anlage 1 wird wie folgt geändert:

a) Die Erläuterung zu dem Verzeichnis wird wie folgt gefasst:

altneu


Erläuterung zu dem Verzeichnis:
X =Für das Vorhaben besteht eine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfüng.
A =Für das Vorhaben besteht eine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfüng, wenn es nach einer allgemeinen Vorprüfung des Einzelfalls im Sinne des § 3c Abs. 1 Satz 1 und Anlage 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung durch die zuständige Behörde erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen haben kann.
S =Für das Vorhaben besteht eine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung, wenn nach einer standortbezogenen Vorprüfung des Einzelfalls im Sinne des § 3c Abs. 1 Satz 2 und Anlage 2 Nr. 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung durch die zuständige Behörde trotz der geringen Größe oder Leistung aufgrund besonderer örtlicher Gegebenheiten erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen zu erwarten sind.
"Erläuterung zu dem Verzeichnis:

X = Vorhaben ist UVP-pflichtig

A = Vorhaben unterliegt der allgemeinen Vorprüfung des Einzelfalls

S = Vorhaben unterliegt der standortbezogenen Vorprüfung des Einzelfalls".

b) Nummer 20 Spalte 2 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:

aaa) Dem Buchstaben a wird folgender Buchstabe a vorangestellt:

"a) als Hauptverkehrsweg (mit einer durchschnittlichen täglichen Verkehrsstärke von über 10.000 Kfz/24h) innerhalb eines angemessenen Sicherheitsabstandes Ursache eines Störfalls sein kann, sich hierdurch die Eintrittswahrscheinlichkeit eines Störfalls vergrößern kann oder die Folgen eines solchen Störfalls verschlimmert werden können,".

bbb) Die bisherigen Buchstaben a bis d werden die Buchstaben b bis e.

ccc) Der bisherige Buchstabe e wird Buchstabe f und die Wörter "nach Artikel 8 Abs. 3 der Richtlinie 96/62/EG des Rates vom 27. September 1996 über die Beurteilung und Kontrolle der Luftqualität (ABl. EG Nr. L 296 S. 55) eine Luftreinhalteplanung erforderlich ist" werden durch die Wörter "nach § 47 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes ein Luftreinhalteplan oder ein Plan für kurzfristig zu ergreifende Maßnahmen erforderlich ist" ersetzt.

ddd) Die bisherigen Buchstaben f und g werden die Buchstaben g und h.

bb) In Satz 2 werden die Wörter "Buchstaben b bis g" durch die Wörter "Buchstaben c bis h" ersetzt.

cc) Folgender Satz wird angefügt:

"Die Vorschriften des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung zur Kumulation bei Vorhaben derselben Art, die gleichzeitig oder nachträglich, auch von unterschiedlichen Vorhabenträgern errichtet oder geändert werden, finden entsprechende Anwendung."

c) In Nummer 24.2 Spalte 2 werden die Wörter "Nummern 2.3.1 bis 2.3.9 Anlage 2" durch die Wörter "Nummern 2.3.1 bis 2.3.11 Anlage 3" ersetzt.

4. Anlage 2 wird wie folgt geändert:

a) In dem Satzteil vor Nummer 1 wird die Angabe "Anlage 3" durch die Angabe "Anlage 5" ersetzt.

b) In Nummer 2.1 werden die Wörter §§ 29, 29a Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz - KrW-/AbfG" durch die Wörter §§ 30, 31 Kreislaufwirtschaftsgesetz - KrWG" ersetzt.

c) In Nummer 2.2 wird die Angabe § 19 KrW-/AbfG" durch die Angabe § 21 KrWG" ersetzt.

Artikel 2
Änderung des Brandenburgischen Straßengesetzes

Das Brandenburgische Straßengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Juli 2009 (GVBl. I S. 358), das zuletzt durch das Gesetz vom 23. November 2018 (GVBl. I Nr. 29) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 38 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 3 werden die Wörter "oder eine Plangenehmigung zu beantragen" gestrichen.

b) In Absatz 2 Satz 1 werden nach dem Wort "wenn" die Wörter "eine Umweltverträglichkeitsprüfung nicht erforderlich ist," eingefügt.

c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden die Wörter "und der Plangenehmigung" gestrichen.

bb) Satz 2 Nummer 3 wird wie folgt geändert:

aaa) Dem Buchstaben a wird folgender Buchstabe a vorangestellt:

"a) als Hauptverkehrsweg (mit einer durchschnittlichen täglichen Verkehrsstärke von über 10.000 Kfz/24h) innerhalb eines angemessenen Sicherheitsabstandes Ursache eines Störfalls sein kann, sich hierdurch die Eintrittswahrscheinlichkeit eines Störfalls vergrößern kann oder die Folgen eines solchen Störfalls verschlimmert werden können,".

bbb) Die bisherigen Buchstaben a bis d werden die Buchstaben b bis e.

ccc) Der bisherige Buchstabe e wird Buchstabe f und die Wörter "nach Artikel 8 Abs. 3 der Richtlinie 96/62/EG des Rates vom 27. September 1996 über die Beurteilung und Kontrolle der Luftqualität (ABl. EG Nr. L 296 S. 55) eine Luftreinhalteplanung erforderlich ist" werden durch die Wörter "nach § 47 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes ein Luftreinhalteplan oder ein Plan für kurzfristig zu ergreifende Maßnahmen erforderlich ist " ersetzt.

ddd) Die bisherigen Buchstaben f und g werden die Buchstaben g und h.

cc) In Satz 3 werden die Wörter "Buchstaben b bis g" durch die Wörter "Buchstaben c bis h" ersetzt.

dd) Satz 4 wird wie folgt gefasst:

altneu
Die Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht auch, wenn mehrere Vorhaben derselben Art, die von demselben oder mehreren Trägern verwirklicht werden sollen und in einem engen zeitlichen oder räumlichen Zusammenhang stehen (kumulierende Vorhaben), zusammen die maßgeblichen Schwellen erreichen oder überschreiten."Die Vorschriften des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung zur Kumulation bei Vorhaben derselben Art, die gleichzeitig oder nachträglich, auch von unterschiedlichen Vorhabenträgern errichtet oder geändert werden, finden entsprechende Anwendung."

d) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 3a eingefügt:

"(3a) Bei der Prüfung nach Absatz 3 Satz 1, ob eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist, ist neben den Fällen nach Absatz 3 Satz 2 zu berücksichtigen, ob bei den in der Planfeststellung konzentrierten Entscheidungen im Sinne des § 75 Absatz 1 Satz 1 Halbsatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes eine Pflicht zur Vorprüfung oder eine UVP-Pflicht nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung besteht. Ist dies der Fall, ist für das Vorhaben gemäß § 75 Absatz 1 Halbsatz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes ebenfalls eine Vorprüfung oder eine UVP durchzuführen."

2. § 39 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1a Satz 6

Für Plangenehmigungen, für die eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist, gilt Satz 4 entsprechend.

wird aufgehoben.

b) Absatz 2 Satz 3

Entsprechendes gilt auch für Plangenehmigungen, soweit dabei über § 9 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung auf § 73 Abs. 6 des Verwaltungsverfahrensgesetzes verwiesen wird.

wird aufgehoben.

Artikel 3
Änderung der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg

In § 19 Absatz 2 Satz 3 der Kommunalverfassung des Landes Bandenburg vom 18. Dezember 2007 (GVBl. I S. 286), die zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15. Oktober 2018 (GVBl. I Nr. 23) geändert worden ist, wird die Angabe "Satz 1" gestrichen.

Artikel 4
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

________
1) Artikel 1 dient der Umsetzung der Richtlinie 2014/52/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 zur Änderung der Richtlinie 2011/92/EU über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten (ABl. L 124 vom 25.04.2014 S. 1) und der Richtlinie 2012/18/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 zur Beherrschung der Gefahren schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen, zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinie 96/82/EG des Rates (ABl. L 197 vom 24.07.2012 S. 1).

ID 190006

ENDE