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Regelwerk

Änderungstext

Drittes Gesetz zur Änderung des Brandenburgischen Verfassungsschutzgesetzes
- Brandenburg -

Vom 19. Juni 2019
((GVBl. I Nr. 29 vom 20.06.2019)



Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Brandenburgischen Verfassungsschutzgesetzes

Das Brandenburgische Verfassungsschutzgesetz vom 5. April 1993 (GVBl. I S. 78), das zuletzt durch Artikel 13 des Gesetzes vom 8. Mai 2018 (GVBl. I Nr. 8 S. 10) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) Nach der Angabe zu § 6 werden folgende Angaben eingefügt:

" § 6a Verdeckt Ermittelnde

§ 6b Verdeckt Informationsgebende".

b) Nach der Angabe zu § 7 wird folgende Angabe eingefügt:

" § 7a Schutz des Kernbereichs privater Lebensgestaltung".

c) Nach der Angabe zu § 8 wird folgende Angabe eingefügt:

" § 8a Verarbeitung personenbezogener Daten von Minderjährigen".

d) Die Angabe zu § 10 wird wie folgt gefasst:

" § 10 Observation".

e) Die Angabe zu § 14a wird wie folgt gefasst:

" § 14a Besondere Auskunftsersuchen".

f) Die Angabe zu § 18 wird wie folgt gefasst:

" § 18 (weggefallen)".

g) Die Angabe zu § 20 wird wie folgt gefasst:

" § 20 (weggefallen)".

h) Nach der Angabe zu § 25 werden folgende Angaben eingefügt:

" § 25a Die oder der Ständige Bevollmächtigte

§ 25b Ernennung und Rechtsstellung der oder des Ständigen Bevollmächtigten".

2. § 2 wird wie folgt geändert:

a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

"Die Verfassungsschutzbehörde darf einer polizeilichen Dienststelle nicht angegliedert werden."

b) Absatz 2 wird durch folgende Absätze 2 und 3 ersetzt:

altneu
(2) Die Verfassungsschutzbehörde darf einer polizeilichen Dienststelle nicht angegliedert werden."(2) Es ist eine der Leiterin oder dem Leiter der Verfassungsschutzabteilung unmittelbar unterstellte Stabsstelle Innenrevision einzurichten, welche in Orientierung an den anerkannten fachlichen Standards für die Interne Revision insbesondere durch Regel-, System- und Nachschauprüfungen die Recht- und Ordnungsmäßigkeit, Sicherheit, Wirtschaftlichkeit und Wirksamkeit der Organisation und Tätigkeit der Verfassungsschutzabteilung zu auditieren und hierüber ihrer Leiterin oder ihrem Leiter zu berichten hat. Die Revisionsprüfungen haben insbesondere zu erfassen:
  1. Anlass, Umfang, Dauer, Ergebnis und Kosten von Auskunftsersuchen nach § 14a,
  2. den Einsatz nachrichtendienstlicher Mittel auch mit Blick auf die Einhaltung strafrechtlicher Bestimungen und der Gewährleistung des Kernbereiches privater Lebensgestaltung,
  3. Ablehnungen von Anträgen auf Auskunftserteilung nach § 12 und
  4. Übermittlungen der Verfassungsschutzbehörde nach §§ 16, 17 und 19.

(3) Die Stabsstelle Innenrevision ist in ihrer fachlichen Arbeit unabhängig und keinen Weisungen unterworfen."

c) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4.

3. § 4 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Nummer 3 wird die Angabe "Absatz 3" durch die Angabe "Absatz 2" ersetzt.

b) Absatz 2

(2) Eine Bestrebung im Sinne dieses Gesetzes ist insbesondere dann gegeben, wenn sie auf Gewaltanwendung gerichtet ist oder sonst ein kämpferisches und aggressives Verhalten gegenüber den in Absatz 3 genannten Grundsätzen erkennen lässt.

wird aufgehoben.

c) Die Absätze 3 und 4 werden die Absätze 2 und 3.

d) Absatz 5 wird Absatz 4 und wie folgt gefasst:

altneu
(5) Straftaten von erheblicher Bedeutung im Sinne der §§ 16 Abs. 1 und 20 Abs. 1 sind Verbrechen oder Vergehen, die im Mindestmaß mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bedroht sind, sowie Rauschgifthandel, Falschgeld-, Sprengstoff- und Waffendelikte und Straftaten nach § 129 des Strafgesetzbuches."(4) Straftaten von erheblicher Bedeutung im Sinne dieses Gesetzes sind Verbrechen oder Vergehen, die im Mindestmaß mit einer Freiheitsstrafe von drei Monaten bedroht sind."

e) Folgender Absatz 5 wird angefügt:

"(5) Verdeckt Ermittelnde sind eigene Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Verfassungsschutzbehörde unter einer ihnen verliehenen und auf Dauer angelegten Legende."

4. § 5 wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 5 Unterrichtung der Öffentlichkeit

Die Verfassungsschutzbehörde informiert die Öffentlichkeit in zusammenfassenden Berichten über Bestrebungen und Tätigkeiten im Sinne von § 3 Abs. 1. Sie unterrichtet jährlich die Öffentlichkeit über die Summe ihrer Haushaltsmittel und über die Gesamtzahl ihrer Bediensteten.

" § 5 Unterrichtung der Öffentlichkeit

(1) Die Verfassungsschutzbehörde klärt die Öffentlichkeit durch zusammenfassende Berichte und andere Maßnahmen über Bestrebungen oder Tätigkeiten im Sinne von § 3 Absatz 1 auf, soweit hinreichend gewichtige tatsächliche Anhaltspunkte hierfür vorliegen. Das umfasst auch personenbezogene Daten, wenn dies für das Verständnis des Zusammenhanges oder der Darstellung von Organisationen oder unorganisierten Gruppierungen zwingend erforderlich ist und die Interessen der Allgemeinheit das schutzwürdige Interesse der betroffenen Personen überwiegen. Personenbezogene Informationen über Personen der Zeitgeschichte, Inhaber politischer Funktionen oder Amtsträger in Ausübung ihres Amtes dürfen veröffentlicht werden, wenn überwiegende schutzwürdige Interessen dieser Personen nicht beeinträchtigt werden. Die Verfassungsschutzbehörde unterrichtet jährlich die Öffentlichkeit über die Summe ihrer Haushaltsmittel und über die Gesamtzahl ihrer Bediensteten.

(2) Die Verfassungsschutzbehörde tritt verfassungsfeindlichen Bestrebungen und Tätigkeiten auch durch Angebote zur Information und zum Ausstieg entgegen. Dabei hat sie verfassungsrechtlich vorgesehene gesellschaftliche Vielfalt und historische Entwicklungen zu berücksichtigen."

5. § 6 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:

aaa) In Nummer 1 werden das Wort "Vertrauensleuten" durch die Wörter "Verdeckt Informationsgebenden" und die Wörter "verdeckten Ermittlern" durch die Wörter "Verdeckt Ermittelnden" ersetzt.

bbb) In Nummer 10 werden die Wörter "Artikel 10-Gesetzes." durch die Wörter "Artikel 10-Gesetzes vom 26. Juni 2001 (BGBl. I S. 1254, 2298; 2007 I S. 154), das zuletzt durch Artikel 12 des Gesetzes vom 14. August 2017 (BGBl. I S. 3202, 3212) geändert worden ist;" ersetzt.

ccc) Folgende Nummern 11 und 12 werden angefügt:

"11. technische Mittel zur Ermittlung des Standortes eines aktiv geschalteten Mobilfunkendgerätes oder zur Ermittlung der Geräte- oder Kartennummer;

12. Teilnahme an einer Kommunikationsbeziehung im Internet unter einer Legende nach Nummer 8 sowie § 4 Absatz 5 und unter Ausnutzung eines schutzwürdigen Vertrauens der oder des Betroffenen oder Dritten, um ansonsten nicht zugängliche Daten zu erhalten."

bb) Die Sätze 2 und 3

Minderjährige dürfen nicht als Vertrauensleute, sonstige geheime Informanten, Gewährspersonen oder verdeckte Ermittler eingesetzt werden. Soweit sich Personen aus beruflichen Gründen auf ein Zeugnisverweigerungsrecht berufen können, darf die Verfassungsschutzbehörde diese nicht von sich aus für ihre Zwecke in Anspruch nehmen, Informationen die diese Personen unter Verletzung des § 203 des Strafgesetzbuchs rechtswidrig an die Verfassungsschutzbehörde weiterzugeben beabsichtigen, dürfen von dieser nicht entgegengenommen werden.

werden aufgehoben.

cc) Im neuen Satz 2 wird die Angabe " § 7 Abs. 1 Nr. 5" durch die Wörter " § 7 Absatz 1 Nummer 5" ersetzt.

b) In Absatz 7 Satz 1 werden nach dem Wort "dürfen" die Wörter "unbeschadet der §§ 6a und 6b" eingefügt.

6. Nach § 6 werden folgende §§ 6a und 6b eingefügt:

" § 6a Verdeckt Ermittelnde

Verdeckt Ermittelnde dürfen weder zur Gründung von Bestrebungen nach § 3 Absatz 1 noch zur steuernden Einflussnahme auf derartige Bestrebungen eingesetzt werden. Sie dürfen in Personenzusammenschlüssen oder für solche tätig werden, um diese Bestrebungen aufzuklären, auch wenn dadurch ein Straftatbestand verwirklicht wird. Im Übrigen ist im Einsatz eine Beteiligung an Bestrebungen zulässig, wenn sie

  1. nicht in Individualrechte eingreifen,
  2. von den an den Bestrebungen Beteiligten derart erwartet werden, dass sie zur Gewinnung und Sicherung der Informationszugänge unumgänglich ist, und
  3. 3.nicht außer Verhältnis zur Bedeutung des aufzuklärenden Sachverhalts stehen.

Verdeckt Ermittelnde dürfen im Übrigen keine Straftaten begehen. Sofern zureichende tatsächliche Anhaltspunkte dafür bestehen, dass eine Verdeckt Ermittelnde oder ein Verdeckt Ermittelnder einen Straftatbestand von erheblicher Bedeutung im Sinne von § 4 Absatz 4 verwirklicht hat, wird ihr oder sein Einsatz unverzüglich beendet und die Strafverfolgungsbehörde unterrichtet. Über Ausnahmen von Satz 5 entscheidet die Leiterin oder der Leiter der Verfassungsschutzabteilung, bei Verhinderung die Vertretung. Bei den in § 138 Absatz 1 des Strafgesetzbuches genannten Straftaten ist eine solche Ausnahme nicht zulässig. Über Ausnahmen ist die Innenrevision unbeschadet ihres Auftrags nach § 2 Absatz 2 zu informieren. Erhebt die Innenrevision Bedenken, ist die Angelegenheit der G 10- Kommission vorzulegen und die Parlamentarische Kontrollkommission neben der Unterrichtung nach § 25 Absatz 2 Nummer 4 zu informieren.

§ 6b Verdeckt Informationsgebende

(1) Für den planmäßigen, dauerhaften Einsatz von Verdeckt Informationsgebenden gilt § 6a entsprechend, was auch die Begehung von Straftaten umfasst.

(2) Über die Verpflichtung von Verdeckt Informationsgebenden nach Absatz 1 entscheidet die Leiterin oder der Leiter der Verfassungsschutzabteilung, bei Verhinderung die Vertretung. Verdeckt Informationsgebende müssen nach ihren persönlichen und charakterlichen Voraussetzungen für den Einsatz geeignet sein. Die Bereitschaft zur Zusammenarbeit darf nicht durch Täuschung, Drohung mit einem empfindlichen Übel, Versprechen ungesetzlicher Vorteile oder sonstigen die freie Willensausübung beschränkenden Maßnahmen erreicht werden. Verdeckt Informationsgebende sind vor ihrer Verpflichtung und sodann mindestens einmal jährlich hinsichtlich eventueller Absichten zum Ausstieg aus der extremistischen Szene zu befragen und auf entsprechende Beratungs- und Betreuungsangebote hinzuweisen. Über den Einsatz der Verdeckt Informationsgebenden ist ein jährlicher Evaluationsbericht zu fertigen, der der Innenrevision vorzulegen ist. Der Evaluationsbericht ist in die Unterrichtung nach § 25 Absatz 2 Nummer 2 einzubeziehen. Als Verdeckt Informationsgebende dürfen Personen nicht angeworben und eingesetzt werden, die

  1. nicht voll geschäftsfähig, insbesondere minderjährig sind,
  2. von den Geld- oder Sachzuwendungen für die Tätigkeit auf Dauer als alleinige Lebensgrundlage abhängen würden,
  3. an einem Aussteigerprogramm teilnehmen,
  4. Mitglied des Europäischen Parlaments, des Deutschen Bundestages oder eines Landesparlaments oder Mitarbeiterin oder Mitarbeiter eines solchen Mitglieds oder einer in den genannten Parlamenten gebildeten Fraktion oder Gruppe sind oder
  5. im Bundeszentralregister mit einer Verurteilung wegen eines Verbrechens oder zu einer Freiheitsstrafe, deren Vollstreckung nicht zur Bewährung ausgesetzt worden ist, eingetragen sind.

Die Leiterin oder der Leiter der Verfassungsschutzabteilung, bei Verhinderung die Vertretung kann eine Ausnahme von Satz 7 Nummer 5 zulassen, wenn die Verurteilung nicht als Täter eines Totschlags (§§ 212, 213 des Strafgesetzbuches) oder einer allein mit lebenslanger Haft bedrohten Straftat erfolgt ist und der Einsatz zur Aufklärung von Bestrebungen unerlässlich ist, die auf die Begehung von in § 3 Absatz 1 des Artikel 10-Gesetzes oder § 100b Absatz 2 der Strafprozessordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. April 1987 (BGBl. I S. 1074, 1319), die zuletzt durch Artikel 12 des Gesetzes vom 18. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2639, 2646) geändert worden ist, bezeichneten Straftaten gerichtet sind. Im Falle einer Ausnahme nach Satz 8 ist der Einsatz nach höchstens sechs Monaten zu beenden, wenn er zur Erforschung der in Satz 8 genannten Bestrebungen nicht zureichend gewichtig beigetragen hat. Auch im Weiteren ist die Qualität der gelieferten Informationen fortlaufend zu bewerten. Über Ausnahmen nach Satz 8 ist die Innenrevision unbeschadet ihres Auftrags nach § 2 Absatz 2 zu informieren. Erhebt die Innenrevision Bedenken, ist die Angelegenheit der G 10-Kommission vorzulegen und die Parlamentarische Kontrollkommission zu informieren."

7. § 7 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
(2) Die mit den Mitteln nach § 6 Absatz 3 gewonnenen Informationen dürfen nur für den jeweiligen Erhebungszweck verarbeitet werden. Eine anderweitige Verarbeitung ist nur zulässig, wenn das zur Informationsgewinnung verwendete Mittel auch für den jeweils anderen Verarbeitungszweck hätte eingesetzt werden dürfen. Sie ist ferner zulässig im Rahmen von Sicherheitsüberprüfungen nach § 3 Absatz 2 und in Verwaltungsverfahren, in denen die Beteiligung der Verfassungsschutzbehörde gesetzlich vorgeschrieben ist."(2) Die Verfassungsschutzbehörde darf personenbezogene Daten, die sie für einen bestimmten Zweck erhoben hat, für andere in § 3 Absatz 1 und 2 genannte Zwecke weiterverarbeiten, wenn tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Daten als konkreter Ansatz zur Erfüllung des geänderten Zwecks geeignet sind. Soweit die Erhebung der Daten nur zum Schutz bestimmter Rechtsgüter zulässig ist, dürfen die erhobenen Daten nur weiterverarbeitet werden, wenn sich tatsächliche Anhaltspunkte erkennen lassen, dass die Zweckänderung dem Schutz eines mindestens vergleichbar bedeutsamen Rechtsguts dient. Personenbezogene Daten, die durch Maßnahmen nach § 14a Absatz 2 bis 4 erlangt wurden, dürfen nur unter entsprechender Anwendung des § 4 des Artikel 10-Gesetzes weiterverarbeitet werden."

b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

altneu
(3) Das Mithören oder Aufzeichnen des nicht öffentlich gesprochenen Wortes unter Einsatz technischer Mittel oder sonstige Maßnahmen nach § 6 Abs. 3, die in ihrer Art und Schwere einer Beschränkung des Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnisses gleichkommen, sind zulässig, wenn dadurch Erkenntnisse über sicherheitsgefährdende oder geheimdienstliche Tätigkeiten für eine fremde Macht oder Bestrebungen, die auf Gewaltanwendung gerichtet sind oder sonst ein kämpferisches und aggressives Verhalten gegenüber den in § 4 Abs. 3 genannten Grundsätzen erkennen lassen, gewonnen werden können. Ein solcher Eingriff bedarf im Einzelfall der vorherigen Zustimmung des Ministers oder der Ministerin des Innern, im Falle der Verhinderung der jeweiligen Vertretung. Die Parlamentarische Kontrollkommission ist in der jeweils nächsten Sitzung, bei Fortdauer der Maßnahmen jeweils in Abständen von drei Monaten, zu unterrichten. Die durch den Eingriff erhobenen Informationen dürfen nur nach Maßgabe des § 4 Absatz 2 des Artikel 10-Gesetzes, zur Erforschung oder Verfolgung einer Straftat nach § 129 des Strafgesetzbuches sowie für die in Absatz 2 Satz 3 genannten Zwecke verarbeitet werden."(3) Das Mithören oder Aufzeichnen des nicht öffentlich gesprochenen Wortes unter Einsatz technischer Mittel oder sonstige Maßnahmen nach § 6 Absatz 3, die in ihrer Art und Schwere einer Beschränkung des Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnisses gleichkommen, sind zulässig, wenn dadurch Erkenntnisse über sicherheitsgefährdende oder geheimdienstliche Tätigkeiten für eine fremde Macht gewonnen werden können. Ein solcher Eingriff bedarf im Einzelfall der vorherigen Zustimmung des für Inneres zuständigen Mitglieds der Landesregierung, im Falle der Verhinderung der jeweiligen Vertretung. Die Parlamentarische Kontrollkommission ist in der jeweils nächsten Sitzung, bei Fortdauer der Maßnahmen jeweils in Abständen von drei Monaten, zu unterrichten. Die durch den Eingriff erhobenen Informationen dürfen nur nach Maßgabe des § 4 Absatz 2 des Artikel 10-Gesetzes zur Erforschung oder Verfolgung einer Straftat nach § 129a und § 129b des Strafgesetzbuches verarbeitet werden."

c) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:

altneu
(4) Beim Einsatz von Vertrauensleuten und verdeckten Ermittlern sowie bei Observationen finden die Bestimmungen in Absatz 3 Satz 3 entsprechende Anwendung, ohne dass die Identität der Vertrauensleute oder verdeckten Ermittler, auch nicht in mittelbarer Form, offenbart wird."(4) Beim Einsatz von Verdeckt Informationsgebenden und Verdeckt Ermittelnden sowie bei Observationen findet Absatz 3 Satz 3 entsprechende Anwendung, ohne dass die Identität der Verdeckt Informationsgebenden oder Verdeckt Ermittelnden, auch nicht in mittelbarer Form, offenbart werden."

d) Folgender Absatz 5 wird angefügt:

"(5) Die Verfassungsschutzbehörde darf technische Mittel zur Ermittlung des Standorts eines aktiv geschalteten Mobilfunkendgeräts oder zur Ermittlung der Geräte- oder Kartennummer einsetzen, soweit tatsächliche Anhaltspunkte für eine schwerwiegende Gefahr für die von § 3 umfassten Schutzgüter vorliegen. § 3 Absatz 2 sowie §§ 9 und 10 Absatz 1 bis 3 des Artikel 10-Gesetzes in Verbindung mit § 1 des Gesetzes zur Ausführung des Artikel 10-Gesetzes vom 14. Dezember 1995 (GVBl. I S. 286), das zuletzt durch Artikel 15 des Gesetzes vom 8. Mai 2018 (GVBl. I Nr. 8 S. 16) geändert worden ist, gelten entsprechend."

8. Nach § 7 wird folgender § 7a eingefügt:

" § 7a Schutz des Kernbereichs privater Lebensgestaltung

(1) Eine Datenerhebung darf nicht angeordnet werden, wenn tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass dadurch nicht nur zufällig Daten erhoben werden, die dem Kernbereich privater Lebensgestaltung zuzurechnen sind.

(2) Wenn sich während einer bereits laufenden Datenerhebung tatsächliche Anhaltspunkte dafür ergeben, dass Daten aus dem Kernbereich privater Lebensgestaltung erhoben werden, ist die Datenerhebung unverzüglich und so lange wie erforderlich zu unterbrechen, soweit dies informationstechnisch möglich ist und dadurch die Datenerhebung den Betroffenen nicht bekannt wird. Bereits erhobene Daten aus dem Kernbereich privater Lebensgestaltung dürfen nicht gespeichert, verändert, genutzt oder übermittelt werden; sie sind unverzüglich unter Aufsicht einer oder eines besonders bestellten, mit der Auswertung nicht befassten Beschäftigten, die oder der die Befähigung zum Richteramt hat, zu löschen. Die Tatsache, dass Daten aus dem Kernbereich privater Lebensgestaltung erhoben wurden, und deren Löschung sind zu dokumentieren. Die in der Dokumentation enthaltenen Daten dürfen ausschließlich zur Datenschutzkontrolle verwendet werden. § 3a Satz 4 bis 7 des Artikel 10-Gesetzes gilt entsprechend.

(3) Ergeben sich erst bei der Speicherung, Veränderung oder Nutzung von Daten tatsächliche Anhaltspunkte dafür, dass Daten dem Kernbereich privater Lebensgestaltung zuzurechnen sind, so gilt Absatz 2 Satz 2 bis 5 entsprechend.

(4) Daten aus dem durch das Berufsgeheimnis geschützten Vertrauensverhältnis nach den §§ 53 und 53a der Strafprozessordnung sind dem Kernbereich privater Lebensgestaltung zuzurechnen.

(5) Bestehen Zweifel, ob Daten dem Kernbereich privater Lebensgestaltung zuzurechnen sind, so sind diese der Leiterin oder dem Leiter der Verfassungsschutzabteilung zur Entscheidung über die Zurechnung vorzulegen."

9. § 8 Absatz 1 Satz 2 bis 4

Die Speicherung von Informationen über das Verhalten Minderjähriger vor Vollendung des 14. Lebensjahres zu ihrer Person ist unzulässig. Mittels automatisierter Datenverarbeitung zu ihrer Person gespeicherte Daten Minderjähriger dürfen nur einem besonders beschränkten Personenkreis zugänglich gemacht werden. Die Speicherdauer ist auf das für die Aufgabenerfüllung erforderliche Maß zu beschränken.

wird aufgehoben.

10. Nach § 8 wird folgender § 8a eingefügt:

" § 8a Verarbeitung personenbezogener Daten von Minderjährigen

(1) Die Verarbeitung von personenbezogenen Daten über eine minderjährige Person, die das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, ist unzulässig. Die Verarbeitung von personenbezogenen Daten über eine minderjährige Person, die das 14. Lebensjahr, aber noch nicht das 16. Lebensjahr vollendet hat, ist nur zulässig, wenn

  1. tatsächliche Anhaltspunkte für den Verdacht bestehen, dass sie eine Straftat nach § 3 Absatz 1 des Artikel 10- Gesetzes plant, begeht oder begangen hat,
  2. nach den Umständen des Einzelfalls nicht ausgeschlossen werden kann, dass die Erhebung zur Abwehr einer Gefahr für Leib oder Leben erforderlich ist, oder
  3. tatsächliche Anhaltspunkte dafür bestehen, dass sie eine Tätigkeit nach § 3 Absatz 1 Nummer 2 ausübt.

(2) Die Verarbeitung von Daten über eine minderjährige Person, die das 16. Lebensjahr vollendet hat, ist nur zulässig, wenn tatsächliche Anhaltspunkte dafür bestehen, dass sie

  1. an einer Bestrebung nach § 3 Absatz 1 beteiligt ist, die auf die Anwendung oder Vorbereitung von Gewalt gerichtet ist, und sie diese Ausrichtung fördert,
  2. in herausgehobener Funktion in einem Personenzusammenschluss tätig ist oder
  3. eine Tätigkeit nach § 3 Absatz 1 Nummer 2 ausübt.

(3) Die Datenverarbeitung darf kein Verhalten einer Person aus der Zeit vor Vollendung ihres 14. Lebensjahres erfassen. Das Verhalten einer Person aus der Zeit zwischen Vollendung ihres 14. und 16. Lebensjahres darf die Datenverarbeitung nur erfassen, wenn zum Zeitpunkt dieses Verhaltens die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 2 vorlagen. Das Verhalten einer Person aus der Zeit zwischen Vollendung ihres 16. und 18. Lebensjahres darf die Datenverarbeitung nur erfassen, wenn zum Zeitpunkt dieses Verhaltens die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorlagen.

(4) Die Absätze 1 bis 3 sind auf die Übermittlung von Daten entsprechend anzuwenden. Die Absätze 1 bis 3 gelten nicht, soweit minderjährige Personen von der Datenverarbeitung unvermeidbar als Dritte betroffen werden; eine personenbezogene Speicherung darf in diesen Fällen nicht erfolgen."

11. Nach § 9 wird folgender § 10 eingefügt:

" § 10 Observation

(1) Die Verfassungsschutzbehörde darf außerhalb des Schutzbereichs von Artikel 13 des Grundgesetzes, Artikel 15 der Verfassung des Landes Brandenburg eine Person durchgehend länger als 48 Stunden oder an mehr als drei Tagen innerhalb einer Woche verdeckt auch mit technischen Mitteln planmäßig beobachten, insbesondere

  1. das nicht öffentlich gesprochene Wort abhören und aufzeichnen sowie
  2. Lichtbilder und Bildaufzeichnungen herstellen,

wenn dies zur Aufklärung von Bestrebungen oder Tätigkeiten im Sinne von § 3 Absatz 1 dieses Gesetzes von erheblicher Bedeutung erforderlich ist.

(2) Die Maßnahme darf sich nur gegen eine Person richten, von der aufgrund tatsächlicher Anhaltspunkte anzunehmen ist, dass

  1. sie an der Bestrebung oder Tätigkeit beteiligt ist,
  2. sie mit einer Person nach Nummer 1 in Kontakt steht und
    1. von der Bestrebung oder Tätigkeit Kenntnis hat oder
    2. die Person nach Nummer 1 sich ihrer zur Förderung der Bestrebung oder Tätigkeit bedient

und eine Maßnahme gegen die Person nach Nummer 1 allein nicht zur Erforschung des Sachverhalts ausreicht.

Die Maßnahme darf auch durchgeführt werden, wenn andere Personen unvermeidbar betroffen werden.

(3) Über die Anordnung entscheidet die Leiterin oder der Leiter der Verfassungsschutzabteilung, bei Verhinderung die Vertretung. Bei Gefahr im Verzug kann die zuständige Referatsleitung die Anordnung treffen, bei Verhinderung die Vertretung; die Entscheidung nach Satz 1 ist unverzüglich nachzuholen.

§ 10 Absatz 2, 3, 5 und 6 sowie § 17 Absatz 3 des Artikel 10-Gesetzes sind entsprechend anzuwenden. Dauert die Maßnahme durchgehend länger als eine Woche oder findet sie an mehr als 14 Tagen innerhalb eines Monats statt, gilt § 12 Absatz 1 und 3 des Artikel 10-Gesetzes entsprechend."

12. § 14a wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 14a Übermittlung von Informationen durch nicht-öffentliche Stellen an die Verfassungsschutzbehörde

(1) Auskünfte nach § 8 Abs. 5 bis 8 des Bundesverfassungsschutzgesetzes dürfen nur auf schriftlichen Antrag des Leiters der Verfassungsschutzabteilung im Ministerium des Innern, im Falle seiner Verhinderung seines Vertreters, eingeholt werden. Über den Antrag entscheidet der Minister des Innern, im Falle seiner Verhinderung sein Vertreter.

(2) Das Ministerium des Innern unterrichtet die G 10-Kommission über die beschiedenen Anträge vor deren Vollzug. Bei Gefahr im Verzug kann das Ministerium des Innern den Vollzug der Entscheidung auch vor Unterrichtung der Kommission anordnen. Die G 10-Kommission prüft von Amts wegen oder auf Grund von Beschwerden die Zulässigkeit und Notwendigkeit der Einholung von Auskünften. Entscheidungen über Auskünfte, die die G 10-Kommission für nicht notwendig oder unzulässig erklärt, hat das Ministerium des Innern unverzüglich aufzuheben.

(3) Die Kontrollbefugnis der Kommission erstreckt sich auf die gesamte Erhebung, Verarbeitung und Nutzung der nach Absatz 1 erlangten Daten.

(4) Für die Verarbeitung der nach § 8 Abs. 5 bis 8 des Bundesverfassungsschutzgesetzes erhobenen Daten ist § 4 des Artikel 10-Gesetzes entsprechend anzuwenden.

(5) Für die Mitteilung an den Betroffenen findet § 12 Abs. 1 und 3 des Artikel 10-Gesetzes entsprechende Anwendung.

(6) Das Ministerium des Innern unterrichtet im Abstand von höchstens sechs Monaten die Parlamentarische Kontrollkommission über die Durchführung von Maßnahmen nach Absatz 1

(7) Das Ministerium des Innern unterrichtet das Parlamentarische Kontrollgremium des Bundes jährlich über die nach Absatz 1 durchgeführten Maßnahmen nach Maßgabe des § 8 Abs. 10 Satz 1 zweiter Halbsatz des Bundesverfassungsschutzgesetzes.

(8) Das Grundrecht des Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnisses (Artikel 10 Grundgesetz, Artikel 16 Verfassung des Landes Brandenburg) wird nach Maßgabe des Absatzes 1 in Verbindung mit § 8 Abs. 6 und 8 des Bundesverfassungsschutzgesetzes eingeschränkt.

" § 14a Besondere Auskunftsersuchen

(1) Die Verfassungsschutzbehörde darf im Einzelfall, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 3 Absatz 1 erforderlich ist und tatsächliche Anhaltspunkte für schwerwiegende Gefahren für die in § 3 Absatz 1 genannten Schutzgüter vorliegen, bei denjenigen, die geschäftsmäßig Postdienstleistungen erbringen oder Telemedien anbieten oder daran mitwirken, Auskünfte über Daten, die für die Begründung, inhaltliche Ausgestaltung, Änderung oder Beendigung eines Vertragsverhältnisses über Postdienstleistungen oder Telemedien gespeichert worden sind, einholen.

(2) Die Verfassungsschutzbehörde darf im Einzelfall zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 3, wenn tatsächliche Anhaltspunkte für Bestrebungen und Tätigkeiten nach § 3 Absatz 1 vorliegen, bei

  1. Verkehrsunternehmen sowie Betreibern von Computerreservierungssystemen und Globalen Distributionssystemen Auskünfte zu Namen und Anschriften von Kunden sowie zu Inanspruchnahme und Umständen von Transportleistungen, insbesondere zum Zeitpunkt von Abfertigung und Abflug und zum Buchungsweg,
  2. Kreditinstituten, Finanzdienstleistungsinstituten und Finanzunternehmen Auskünfte zu Konten, Konteninhabern und sonstigen Berechtigten sowie weiteren am Zahlungsverkehr Beteiligten und über Geldbewegungen und Geldanlagen, insbesondere über Kontostand und Zahlungsein- und -ausgänge,

einholen. Im Falle des § 3 Absatz 1 Nummer 1 gilt dies nur für Bestrebungen, die bezwecken oder aufgrund ihrer Wirkungsweise geeignet sind,

  1. zu Hass- oder Willkürmaßnahmen gegen Teile der Bevölkerung aufzustacheln oder deren Menschenwürde durch Beschimpfen, böswilliges Verächtlichmachen oder Verleumden anzugreifen und dadurch die Bereitschaft zur Anwendung von Gewalt zu fördern und den öffentlichen Frieden zu stören oder
  2. Gewalt anzuwenden oder vorzubereiten, einschließlich des Befürwortens, Hervorrufens oder Unterstützens von Gewaltanwendung, auch durch Unterstützen von Vereinigungen, die Anschläge gegen Personen oder Sachen veranlassen, befürworten oder androhen.

(3) Die Verfassungsschutzbehörde darf, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 3 Absatz 1 im Einzelfall erforderlich ist, von denjenigen, die geschäftsmäßig Telekommunikationsdienste erbringen oder daran mitwirken, Auskünfte über die nach den §§ 95 und 111 des Telekommunikationsgesetzes vom 22. Juni 2004 (BGBl. I S. 1190), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 29. November 2018 (BGBl. I S. 2230) geändert worden ist, erhobenen Daten verlangen (§ 113 Absatz 1 Satz 1 des Telekommunikationsgesetzes). Dies gilt auch für Daten, mittels derer der Zugriff auf Endgeräte oder auf Speichereinrichtungen, die in diesen Endgeräten oder hiervon räumlich getrennt eingesetzt werden, geschützt wird (§ 113 Absatz 1 Satz 2 des Telekommunikationsgesetzes). Die Auskunft darf auch anhand einer zu einem bestimmten Zeitpunkt zugewiesenen Internetprotokoll-Adresse verlangt werden (§ 113 Absatz 1 Satz 3 des Telekommunikationsgesetzes). Die Auskunft darf nur verlangt werden, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen für das Nutzen der Daten vorliegen.

(4) Die Verfassungsschutzbehörde darf im Einzelfall zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 3 Absatz 1 unter den Voraussetzungen des § 3 Absatz 1 des Artikel 10-Gesetzes bei Personen und Unternehmen, die geschäftsmäßig

  1. Postdienstleistungen erbringen oder daran mitwirken, Auskünfte zu Namen, Anschriften und Postfächern und
    sonstigen Umständen des Postverkehrs,
  2. Telekommunikationsdienste erbringen oder daran mitwirken, Auskünfte zu Verkehrsdaten nach § 96 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 5 des Telekommunikationsgesetzes,
  3. Telemedien anbieten oder daran mitwirken, Auskünfte über
    1. Merkmale zur Identifikation des Nutzers von Telemedien,
    2. Beginn und Ende sowie über den Umfang der jeweiligen Nutzung und
    3. die vom Nutzer in Anspruch genommenen Telemedien

einholen.

(5) Auskünfte nach Absatz 3, soweit Daten nach § 113 Absatz 1 Satz 2 und 3 des Telekommunikationsgesetzes betroffen sind, und Auskünfte nach Absatz 4 dürfen nur auf Anordnung des für Inneres zuständigen Mitglieds der Landesregierung, bei Verhinderung durch die Vertretung eingeholt werden. Die Anordnung ist durch die Leiterin oder den Leiter der Verfassungsschutzabteilung, bei Verhinderung durch die Vertretung schriftlich zu beantragen. Der Antrag ist zu begründen. Das für Inneres zuständige Ministerium unterrichtet unverzüglich die G 10-Kommission über die Anordnung vor deren Vollzug. Bei Gefahr im Verzug kann die Ministerin oder der Minister, bei Verhinderung deren Vertretung, den Vollzug der Anordnung auch bereits vor Unterrichtung der G 10-Kommission anordnen. Die G 10-Kommission prüft von Amts wegen oder aufgrund von Beschwerden die Zulässigkeit und Notwendigkeit der Einholung von Auskünften. § 15 Absatz 5 des Artikel 10-Gesetzes ist entsprechend anzuwenden. Anordnungen, welche die G 10-Kommission für unzulässig erklärt, hat die Ministerin oder der Minister unverzüglich aufzuheben. Die Unterrichtung der Parlamentarischen Kontrollkommission erfolgt gemäß § 25 Absatz 2 Nummer 1.

(6) Bei Maßnahmen nach Absatz 2 bis 4 ist § 4 des Artikel 10-Gesetzes mit der Maßgabe anzuwenden, dass kopierte Daten nach dem Stand der Technik gegen Veränderung, unbefugte Löschung und unbefugte Kenntnisnahme zu schützen sind. § 1 des Gesetzes zur Ausführung des Artikel 10-Gesetzes sowie § 11 Absatz 1 und 2, § 12 Absatz 1 und 3 sowie § 17 Absatz 3 des Artikel 10-Gesetzes sind entsprechend anzuwenden. § 10 Absatz 3 des Artikel 10-Gesetzes ist entsprechend anwendbar; sofern die Bezeichnung der Person, gegen die sich die Beschränkungsmaßnahme richtet, in der Anordnung dem Verpflichteten gegenüber nicht möglich ist oder durch die Bezeichnung die Erreichung des Zwecks der Maßnahme aussichtslos oder wesentlich erschwert wird, genügt eine räumlich und zeitlich hinreichende Bezeichnung der Telekommunikation. Soweit dem Verpflichteten keine Entschädigung nach besonderen Bestimmungen zusteht, findet § 20 des Artikel 10-Gesetzes entsprechende Anwendung. Im Übrigen hat der Verpflichtete die Auskunft unentgeltlich zu erteilen.

(7) Die zur Erteilung der Auskunft erforderlichen Daten müssen unverzüglich, vollständig und richtig übermittelt werden. Das Auskunftsersuchen und die übermittelten Daten dürfen der betroffenen Person oder Dritten vom Verpflichteten nicht mitgeteilt werden.

(8) Das für Inneres zuständige Ministerium unterrichtet das Parlamentarische Kontrollgremium des Bundes jährlich nach § 8b Absatz 10 Satz 1 des Bundesverfassungsschutzgesetzes vom 20. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2954, 2970), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 30. Juni 2017 (BGBl. I S. 2097, 2128) geändert worden ist, über die Durchführung von Maßnahmen nach Absatz 4 Nummer 2 und 3; dabei ist insbesondere ein Überblick über Anlass, Umfang, Dauer, Ergebnis und Kosten der durchgeführten Maßnahmen zu geben. Auf Auskünfte nach Absatz 4 Nummer 2 sind die Vorgaben des § 8b Absatz 8 Satz 4 und 5 des Bundesverfassungsschutzgesetzes anzuwenden. Für die Erteilung von Auskünften nach Absatz 1, 2 und 4 Nummer 3 gilt die Nachrichtendienste-Übermittlungsverordnung vom 11. Oktober 2012 (BGBl. I S. 2117), die durch Artikel 3 Absatz 2 des Gesetzes vom 23. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3346, 3353) geändert worden ist.

(9) Die Betreiber einer Videoüberwachung zur Beobachtung öffentlich zugänglicher Räume im Sinne des § 4 Absatz 1 des Bundesdatenschutzgesetzes vom 30. Juni 2017 (BGBl. I S. 2097) sind verpflichtet, der Verfassungsschutzbehörde Aufzeichnungen auszuleiten, wenn dies zur Aufklärung von Bestrebungen und Tätigkeiten im Sinne von § 3 Absatz 1 dieses Gesetzes mit erheblicher Bedeutung erforderlich ist."

13. In § 16 Absatz 1 Satz 1 werden die Angabe " § 3 Abs. 1" durch die Angabe " § 3 Absatz 1" und die Angabe " (§ 4 Abs. 5)" durch die Angabe " (§ 4 Absatz 4)" ersetzt.

14. § 18

§ 18 Übermittlung personenbezogener Informationen an die Öffentlichkeit

Bei der Unterrichtung der Öffentlichkeit über Erkenntnisse der Verfassungsschutzbehörde dürfen personenbezogene Daten nur bekannt gegeben werden, wenn dies für das Verständnis des Zusammenhanges oder der Darstellung von Organisationen oder unorganisierten Gruppierungen zwingend erforderlich ist und die Interessen der Allgemeinheit das schutzwürdige Interesse der betroffenen Person überwiegen. Personenbezogene Informationen über Personen der Zeitgeschichte, Inhaber politischer Funktionen oder Amtsträger in Ausübung ihres Amtes dürfen veröffentlicht werden, wenn überwiegende schutzwürdige Interessen dieser Personen nicht beeinträchtigt werden.

wird aufgehoben.

15. § 19 wird wie folgt geändert:

a) Der Wortlaut wird Absatz 1 und in Nummer 1 und 2 wird jeweils das Wort "daß" durch das Wort "dass" ersetzt.

b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:

"(2) Ein Überwiegen im Sinne von Absatz 1 Nummer 2 und 3 liegt nicht vor, soweit die Übermittlung von Informationen erforderlich ist zur

  1. Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr für den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes oder für Leib, Leben oder Freiheit einer Person oder für Sachen von bedeutendem Wert, deren Erhaltung im besonderen öffentlichen Interesse geboten ist, oder
  2. Verfolgung einer besonders schweren Straftat im Sinne von § 1 00b Absatz 2 der Strafprozessordnung,

es sei denn, dass durch die Übermittlung eine unmittelbare Gefährdung von Leib oder Leben einer Person zu besorgen ist und diese Gefährdung nicht abgewendet werden kann. Die Entscheidung, ob trotz des Vorliegens der Voraussetzungen nach Satz 1 Nummer 1 oder 2 ausnahmsweise von einer Übermittlung abgesehen wird, trifft die Leiterin oder der Leiter der Verfassungsschutzabteilung, bei Verhinderung die Vertretung. Über Ausnahmen sind die Innenrevision unbeschadet ihres Auftrags nach § 2 Absatz 2 sowie die Parlamentarische Kontrollkommission neben der Unterrichtung nach § 25 Absatz 2 Nummer 6 zu informieren."

16. § 20

§ 20 Minderjährigenschutz

(1) Informationen einschließlich personenbezogener Daten über das Verhalten Minderjähriger dürfen nach den Vorschriften dieses Gesetzes übermittelt werden, solange die Voraussetzungen der Speicherung nach § 8 Abs. 1 Satz 2 erfüllt sind. Liegen diese Voraussetzungen nicht mehr vor, ist eine Übermittlung nur zulässig, wenn sie zur Abwehr einer erheblichen Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder zur Verfolgung einer Straftat von erheblicher Bedeutung (§ 4 Abs. 5) erforderlich ist.

(2) Informationen einschließlich personenbezogener Daten über das Verhalten Minderjähriger vor Vollendung des sechzehnten Lebensjahres dürfen nicht an ausländische oder über- oder zwischenstaatliche Stellen übermittelt werden.

wird aufgehoben.

17. § 25 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird durch folgende Absätze 1 und 2 ersetzt:

altneu
(1) Die Landesregierung unterrichtet die Parlamentarische Kontrollkommission umfassend über die allgemeine Tätigkeit der Verfassungsschutzbehörde, das Lagebild und Vorgänge von besonderer Bedeutung und auf Verlangen der Kommission über Einzelfälle. Die Kommission hat Anspruch auf diese Unterrichtung. Sie kann von der Landesregierung alle für ihre Kontrollaufgaben erforderlichen Auskünfte, Unterlagen, Akten- und Dateneinsicht, Stellungnahmen und den Zutritt zur Verfassungsschutzbehörde verlangen sowie bei besonderem Aufklärungsbedarf mit Zustimmung des Innenministers Bedienstete zum Sachverhalt befragen, sofern dem nicht überwiegende öffentliche oder private Belange entgegenstehen; die Landesregierung hat dies vor der Parlamentarischen Kontrollkommission zu begründen."(1) Das für Inneres zuständige Mitglied der Landesregierung unterrichtet die Parlamentarische Kontrollkommission umfassend über die allgemeine Tätigkeit der Verfassungsschutzbehörde, das Lagebild und Vorgänge von besonderer Bedeutung und auf Verlangen der Kommission über Einzelfälle. Vorgänge von besonderer Bedeutung sind insbesondere
  1. wesentliche Änderungen im Lagebild der äußeren und inneren Sicherheit,
  2. behördeninterne Vorgänge mit erheblichen Auswirkungen auf die Aufgabenerfüllung,
  3. Einzelvorkommnisse, die Gegenstand bedeutender politischer Diskussionen oder öffentlicher Berichterstattung sind.

Auf Verlangen der Parlamentarischen Kontrollkommission hat das für Inneres zuständige Mitglied der Landesregierung auch über sonstige Vorgänge zu berichten. Die Kommission hat Anspruch auf diese Unterrichtung. Sie kann von dem für Inneres zuständigen Mitglied der Landesregierung alle für ihre Kontrollaufgaben erforderlichen Auskünfte, Unterlagen, Akten- und Dateneinsicht, Stellungnahmen und den Zutritt zur Verfassungsschutzbehörde verlangen sowie bei besonderem Aufklärungsbedarf Bedienstete zum Sachverhalt befragen, sofern dem nicht überwiegende öffentliche oder private Belange entgegenstehen. Das für Inneres zuständige Mitglied der Landesregierung kann gegen die Befragung Einspruch erheben; der Einspruch ist zu begründen. Die Parlamentarische Kontrollkommission kann mit einer Mehrheit von zwei Dritteln ihrer Mitglieder beschließen, die Befragung trotz des Einspruchs durchzuführen.

(2) Das für Inneres zuständige Mitglied der Landesregierung unterrichtet die Parlamentarische Kontrollkommission

  1. im Abstand von höchstens sechs Monaten durch einen Überblick, insbesondere zu Anlass, Umfang, Dauer, Ergebnis und Kosten von Auskunftsersuchen nach § 14a,
  2. in halbjährlichem Abstand durch einen Lagebericht zu Maßnahmen nach den §§ 6a und 6b,
  3. über das Ergebnis der Prüfungen der Innenrevision nach § 2 Absatz 2 sowie die zur Abstellung der Mängel veranlassten Maßnahmen spätestens sechs Monate nach Abschluss der jeweiligen Prüfung,
  4. über alle Verdachtsfälle der Begehung von Straftaten bei Maßnahmen nach §§ 6a und 6b,
  5. über die Ablehnungen von Anträgen auf Auskunftserteilung nach § 12 und
  6. über gemäß § 19 Absatz 2 Satz 2 unterbliebene Übermittlungen an Strafverfolgungsbehörden."

b) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3 und wie folgt gefasst:

altneu
(2) Die Landesregierung unterrichtet die Parlamentarische Kontrollkommission auch über die Herstellung des Einvernehmens für das Tätigwerden von Verfassungsschutzbehörden anderer Länder im Land Brandenburg gemäß § 2 Abs. 2 sowie in allgemeiner Form über die Herstellung des Benehmens für das Tätigwerden des Bundesamtes für Verfassungsschutz gemäß § 5 Abs. 2 des Bundesverfassungsschutzgesetzes."(3) Die für Inneres zuständige Ministerin oder der Minister unterrichtet die Parlamentarische Kontrollkommission auch über die Herstellung des Einvernehmens für das Tätigwerden von Verfassungsschutzbehörden anderer Länder im Land Brandenburg gemäß § 2 Absatz 4 sowie in allgemeiner Form über die Herstellung des Benehmens für das Tätigwerden des Bundesamtes für Verfassungsschutz gemäß § 5 Absatz 2 des Bundesverfassungsschutzgesetzes."

c) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4.

d) Nach dem neuen Absatz 4 wird folgender Absatz 5 eingefügt:

"(5) Angehörigen der Verfassungsschutzbehörde ist es gestattet, sich in dienstlichen Angelegenheiten sowie bei innerdienstlichen Missständen, jedoch nicht im eigenen oder Interesse anderer Angehöriger dieser Behörden, ohne Einhaltung des Dienstweges unmittelbar an die Parlamentarische Kontrollkommission zu wenden. Wegen der Tatsache der Eingabe dürfen sie nicht dienstlich gemaßregelt oder benachteiligt werden. Die Parlamentarische Kontrollkommission übermittelt die Eingaben dem für Inneres zuständigen Mitglied der Landesregierung zur Stellungnahme. Sie gibt den Namen der mitteilenden Person nur bekannt, soweit dies für eine Aufklärung des Sachverhalts erforderlich und die mitteilende Person damit einverstanden ist."

e) Die bisherigen Absätze 4 und 5 werden die Absätze 6 und 7.

18. Nach § 25 werden die folgenden §§ 25a und 25b eingefügt:

" § 25a Die oder der Ständige Bevollmächtigte

(1) Die Parlamentarische Kontrollkommission wird durch regelmäßige und einzelfallbezogene Untersuchungen einer oder eines Ständigen Bevollmächtigten der Parlamentarischen Kontrollkommission (die oder der Ständige Bevollmächtigte) unterstützt.

(2) Die oder der Ständige Bevollmächtigte wird auf Weisung der Parlamentarischen Kontrollkommission zur Prüfung von Sachverhalten tätig. Sie oder er wird zur Erfüllung der Aufträge nach Satz 1 im Rahmen der Vorgaben der Parlamentarischen Kontrollkommission tätig. § 25 Absatz 1 gilt entsprechend.

(3) Die oder der Ständige Bevollmächtigte bereitet die Sitzungen der Parlamentarischen Kontrollkommission und deren Berichte an das Plenum des Landtages vor. Sie oder er nimmt regelmäßig an den Sitzungen der Parlamentarischen Kontrollkommission und der G 10-Kommission teil.

(4) Die oder der Ständige Bevollmächtigte soll der Parlamentarischen Kontrollkommission bei jeder Sitzung über die Ergebnisse ihrer oder seiner Untersuchungen und ihre oder seine sonstige Tätigkeit berichten.

(5) Die Parlamentarische Kontrollkommission erlässt Richtlinien für die Tätigkeit der oder des Ständigen Bevollmächtigten.

§ 25b Ernennung und Rechtsstellung der oder des Ständigen Bevollmächtigten

(1) Die oder der Ständige Bevollmächtigte wird auf Vorschlag der Parlamentarischen Kontrollkommission von der Präsidentin oder dem Präsidenten des Landtages für die Dauer von fünf Jahren ernannt. Einmalig ist eine Wiederernennung zulässig. Der Vorschlag ist beschlossen, wenn die Mehrheit der Mitglieder der Kontrollkommission ihm zustimmt.

(2) Die oder der Ständige Bevollmächtigte untersteht der Rechtsaufsicht durch die Präsidentin oder den Präsidenten des Landtages und der Fachaufsicht durch die Parlamentarische Kontrollkommission.

(3) Zur oder zum Ständigen Bevollmächtigten ernannt werden kann nur, wer mindestens das 35. Lebensjahr vollendet hat, die Befähigung zum Richteramt oder zum höheren allgemeinen Verwaltungsdienst hat sowie zum Umgang mit Verschlusssachen ermächtigt und förmlich zur Geheimhaltung verpflichtet wurde. Die oder der Ernannte darf neben ihrem oder seinem Amt kein anderes besoldetes Amt, kein Gewerbe und keinen Beruf ausüben und weder der Leitung oder dem Aufsichtsrat oder Verwaltungsrat eines auf Erwerb gerichteten Unternehmens noch einer Regierung oder einer gesetzgebenden Körperschaft des Bundes oder eines Landes angehören. Sie oder er darf nicht gegen Entgelt außergerichtliche Gutachten abgeben.

(4) Die oder der Ständige Bevollmächtigte steht nach Maßgabe dieses Gesetzes in einem öffentlich-rechtlichen Amtsverhältnis. Dieses beginnt mit der Aushändigung der Ernennungsurkunde durch die Präsidentin oder den Präsidenten des Landtages. Die oder der Ständige Bevollmächtigte leistet einen Amtseid; § 52 des Landesbeamtengesetzes vom 3. April 2009 (GVBl. I S. 26), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 18. Dezember 2018 (GVBl. I Nr. 35 S. 13) geändert worden ist, gilt entsprechend. Das Amtsverhältnis endet mit Ablauf der Amtszeit oder mit der Entbindung von ihren oder seinen Aufgaben jeweils durch Aushändigung der entsprechenden Urkunde durch die Präsidentin oder den Präsidenten des Landtages. § 4 des Brandenburgischen Ministergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. März 2014 (GVBl. I Nr. 17), das durch das Gesetz vom 11. Januar 2016 (GVBl. I Nr. 1) geändert worden ist, gilt entsprechend.

(5) Die Präsidentin oder der Präsident des Landtages entbindet die oder den Ständigen Bevollmächtigten von ihren oder seinen Aufgaben, wenn diese oder dieser oder die Parlamentarische Kontrollkommission darum ersuchen; das Ersuchen der Parlamentarischen Kontrollkommission müssen wenigstens drei Viertel von deren Mitgliedern beschließen.

(6) Die oder der Ständige Bevollmächtigte ist auch nach Beendigung ihres oder seines Amtsverhältnisses verpflichtet, über die ihr oder ihm amtlich bekannt gewordenen Angelegenheiten Verschwiegenheit zu bewahren. Dies gilt nicht für Mitteilungen im dienstlichen Verkehr, insbesondere hinsichtlich ihrer oder seiner Berichterstattung gegenüber der Parlamentarischen Kontrollkommission oder über Tatsachen, die offenkundig sind oder ihrer Bedeutung nach keiner Geheimhaltung bedürfen. Die oder der Ständige Bevollmächtigte darf, auch wenn sie oder er nicht mehr im Amt ist, über solche Angelegenheiten ohne Genehmigung weder vor Gericht noch außergerichtlich aussagen oder Erklärungen abgeben. Unberührt bleibt die gesetzlich begründete Pflicht, Straftaten anzuzeigen und bei Gefährdung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung für deren Erhaltung einzutreten.

(7) Über die Erteilung einer Genehmigung, als Zeugin oder Zeuge auszusagen, entscheidet die Präsidentin oder der Präsident des Landtages im Einvernehmen mit der Parlamentarischen Kontrollkommission. Die Genehmigung soll nur versagt werden, wenn die Aussage dem Wohl des Bundes oder eines deutschen Landes Nachteile bereiten oder die Erfüllung öffentlicher Aufgaben ernstlich gefährden oder erheblich erschweren würde. Die Genehmigung, ein Gutachten zu erstatten, kann versagt werden, wenn die Erstattung den dienstlichen Interessen Nachteile bereiten würde. § 28 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl. I S. 1473), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 8. Oktober 2017 (BGBl. I S. 3546) geändert worden ist, und § 24 des Verfassungsgerichtsgesetzes Brandenburg in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. November 1996 (GVBl. I S. 343), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 18. Juni 2018 (GVBl. I Nr. 13) geändert worden ist, bleiben unberührt.

(8) Die oder der Ständige Bevollmächtigte erhält vom Beginn des Kalendermonats an, in dem das Amtsverhältnis beginnt, bis zum Schluss des Kalendermonats, in dem das Amtsverhältnis endet, Amtsbezüge in Höhe der einer Beamtin oder einem Beamten der Besoldungsgruppe B 2 bei einer obersten Landesbehörde zustehenden Besoldung. § 8 Absatz 2, 4 und 5 sowie die §§ 9 bis 17 des Brandenburgischen Ministergesetzes sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle der Besoldungsgruppe B 11 für Ministerinnen und Minister in § 8 Absatz 2 des Brandenburgischen Ministergesetzes die Besoldungsgruppe B 2 tritt."

19. § 26 wird wie folgt geändert:

a) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:

"(2) Die Parlamentarische Kontrollkommission tagt, wenn es die Geschäfte erfordern, jedoch mindestens einmal im Vierteljahr."

b) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3.

c) Nach Absatz 3 werden die folgenden Absätze 4 bis 6 eingefügt:

"(4) Die Parlamentarische Kontrollkommission kann mit der Mehrheit von zwei Dritteln ihrer Mitglieder nach Anhörung der Landesregierung im Einzelfall eine oder einen Sachverständigen beauftragen, zur Wahrnehmung ihrer Kontrollaufgaben Untersuchungen durchzuführen. Die oder der Sachverständige hat der Parlamentarischen Kontrollkommission über das Ergebnis der Untersuchungen zu berichten. Absatz 3 Satz 3 und 4 sowie § 25 Absatz 1 gelten entsprechend.

(5) Gerichte und Behörden sind zur Rechts- und Amtshilfe, insbesondere zur Vorlage von Akten und Übermittlung von Dateien, verpflichtet. Soweit personenbezogene Daten betroffen sind, dürfen diese nur für Zwecke der Parlamentarischen Kontrollkommission übermittelt und genutzt werden. § 18 Absatz 7 des Brandenburgischen Datenschutzgesetzes vom 8. Mai 2018 (GVBl. I Nr. 7) gilt entsprechend.

(6) Die Mitglieder der Parlamentarischen Kontrollkommission haben das Recht, nach Anhörung der Landesregierung und mit Zustimmung der Kontrollkommission Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter ihrer Fraktion zur Unterstützung ihrer Arbeit zu benennen. Voraussetzung für diese Tätigkeit ist die Ermächtigung zum Umgang mit Verschlusssachen und die förmliche Verpflichtung zur Geheimhaltung. Die benannten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind befugt, die von der Parlamentarischen Kontrollkommission beigezogenen Akten und Daten einzusehen und die Beratungsgegenstände der Parlamentarischen Kontrollkommission mit den Mitgliedern der Kommission zu erörtern. Sie haben grundsätzlich keinen Zutritt zu den Sitzungen der Parlamentarischen Kontrollkommission. Die Kommission kann im Einzelfall mit einfacher Mehrheit der Mitglieder beschließen, dass Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Fraktionen an bestimmten Sitzungen teilnehmen können. Absatz 3 Satz 3 bis 6 gilt entsprechend."

d) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 7.

Artikel 2
Änderung des Petitionsgesetzes

In § 4 Absatz 7 des Petitionsgesetzes vom 20. Dezember 2010 (GVBl. I Nr. 48) wird die Angabe " § 25 Absatz 3" durch die Angabe " § 25 Absatz 4" ersetzt.

Artikel 3
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

ID 191354

ENDE