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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/680 für die Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Polizei sowie den Justiz- und Maßregelvollzug des Landes Brandenburg und zur Änderung weiterer Gesetze
- Brandenburg -

Vom 19. Juni 2019
(GVBl. I vom 22.06.2019 Nr: 43)



Siehe Fn. *

Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
BbgPJMDSG - Brandenburgisches Polizei-, Justizvollzugs- und Maßregelvollzugsdatenschutzgesetz
Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/680 für die Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Polizei sowie den Justiz- und Maßregelvollzug des Landes Brandenburg

(wie eingefügt).

Artikel 2
Änderung des Brandenburgischen Brand- und Katastrophenschutzgesetzes

(noch einarbeiten)

§ 17 des Brandenburgischen Brand- und Katastrophenschutzgesetzes vom 24. Mai 2004 (GVBl. I S. 197), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Juni 2019 (GVBl. I Nr. 42) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
(1) Für die Verarbeitung personenbezogener Daten gelten die Bestimmungen des Brandenburgischen Datenschutzgesetzes nach Maßgabe der folgenden Absätze."(1) Für die Verarbeitung personenbezogener Daten sind die geltenden Datenschutzbestimmungen nach Maßgabe der folgenden Absätze einzuhalten."

2. Absatz 3 wird wie folgt geändert:

a) Satz 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
In den integrierten Leitstellen dürfen personenbezogene Daten verarbeitet und Notrufe aufgezeichnet werden."Die Träger der integrierten Regionalleitstellen dürfen personenbezogene Daten von Einsatzkräften und Patientinnen und Patienten zum Zwecke der Vorsorge für die Gefahrenabwehr, zur Bearbeitung von Notrufen, zur Steuerung und zur Abrechnung von Einsätzen nach diesem Gesetz verarbeiten und Notrufe aufzeichnen."

b) Satz 3 wird wie folgt gefasst:

altneu
Dies gilt nicht, wenn die personenbezogenen Daten oder die Aufzeichnungen für die Abrechnung, die Beweisführung oder vergleichbare Zwecke benötigt werden."Satz 1 gilt entsprechend für Leitstellen oder Feuermelde- und Alarmzentralen der Werkfeuerwehren im Rahmen der ihnen gesetzlich übertragenen Zuständigkeit."

3. Absatz 6 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
Die jeweils zuständigen Behörden dürfen den Trägern des örtlichen Brandschutzes und der örtlichen Hilfeleistung und den Katastrophenschutzbehörden die zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz erforderlichen betrieblichen Daten übermitteln."Die jeweils zuständigen Behörden dürfen den Trägern des örtlichen Brandschutzes und der örtlichen Hilfeleistung und den Katastrophenschutzbehörden die zur Aufgabenerfüllung erforderlichen betrieblichen Daten einschließlich der darin enthaltenen personenbezogenen Daten übermitteln."

Artikel 3
Änderung der Ausbildungs- und Prüfungsordnung gehobener feuerwehrtechnischer Dienst

(nicht dargestellt)

Artikel 4
Änderung des Brandenburgischen Justizvollzugsgesetzes

Das Brandenburgische Justizvollzugsgesetz vom 24. April 2013 (GVBl. I Nr. 14), das durch Artikel 2 des Gesetzes vom 10. Juli 2014 (GVBl. I Nr. 34 S. 17) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) Die Angabe zu § 121 wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 121 Anwendung des Brandenburgischen Datenschutzgesetzes" § 121 Anwendung des Brandenburgischen Polizei-, Justizvollzugs- und Maßregelvollzugsdatenschutzgesetzes".

b) Die Angabe zu § 134 wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 134 Schutz der Daten in Akten und Dateien" § 134 (weggefallen)".

c) In der Angabe zu § 136 werden die Wörter "für wissenschaftliche Zwecke" durch die Wörter "zur Wahrnehmung der Aufgaben des Europäischen Ausschusses zur Verhütung von Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe" ersetzt.

2. § 90 wird wie folgt geändert:

a) Nach Absatz 5 wird folgender Absatz 6 eingefügt:

"(6) Eine Fesselung, durch die die Bewegungsfreiheit vollständig aufgehoben wird (Fixierung), ist nur zulässig, soweit und solange die Gefahr von Gewalttätigkeiten gegen Personen, der Selbsttötung oder der Selbstverletzung in erhöhtem Maß besteht und die Fixierung zur Abwehr dieser Gefahr unerlässlich ist."

b) Der bisherige Absatz 6 wird Absatz 7.

3. § 91 wird wie folgt geändert:

a) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:

"(2) Eine nicht nur kurzfristige Fixierung bedarf einer vorherigen richterlichen Anordnung. Bei Gefahr im Verzug können auch die Anstaltsleiterin oder der Anstaltsleiter die Fixierung vorläufig anordnen; die Entscheidung des Gerichts ist unverzüglich einzuholen. Wird die vorläufige Anordnung der Fixierung vor Erlangung einer richterlichen Entscheidung aufgehoben, so ist dies dem Gericht unverzüglich mitzuteilen."

b) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3.

c) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4 und folgender Satz wird angefügt:

"Die Anordnung einer Fixierung, deren Grund und deren Verlauf, insbesondere die Art der Überwachung und Betreuung, sind umfassend zu dokumentieren."

d) Die bisherigen Absätze 4 und 5 werden die Absätze 5 und 6.

e) Der bisherige Absatz 6 wird Absatz 7 und wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden nach dem Wort "Absonderung" ein Komma und die Wörter "der Fixierung" eingefügt.

bb) In Satz 2 werden die Wörter "darüber hinaus gefesselt" durch das Wort "fixiert" ersetzt.

f) Folgender Absatz 8 wird angefügt:

"(8) Nach Beendigung der Fixierung sind die Gefangenen auf ihr Recht hinzuweisen, die Rechtmäßigkeit der Anordnung gerichtlich überprüfen zu lassen. Der Hinweis ist aktenkundig zu machen."

4. § 121 wird wie folgt geändert:

a) In der Überschrift wird das Wort "Datenschutzgesetzes" durch die Wörter "Polizei-, Justizvollzugs- und Maßregelvollzugsdatenschutzgesetzes" ersetzt.

b) Das Wort "Datenschutzgesetz" wird durch die Wörter "Polizei-, Justizvollzugs- und Maßregelvollzugsdatenschutzgesetz" ersetzt.

5. § 134

§ 134 Schutz der Daten in Akten und Dateien

(1) Die Bediensteten dürfen sich von personenbezogenen Daten nur Kenntnis verschaffen, soweit dies zur Erfüllung der ihnen obliegenden Aufgaben oder für die zur gemeinsamen Aufgabenerfüllung notwendige Zusammenarbeit erforderlich ist.

(2) Gesundheits- und Therapieakten, psychologische und pädagogische Testunterlagen und Krankenblätter sind getrennt von anderen Unterlagen zu führen und durch die erforderlichen technischen und organisatorischen Maßnahmen gegen unbefugten Zugang und unbefugten Gebrauch besonders zu sichern.

wird aufgehoben.

6. § 136 wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 136 Auskunft und Akteneinsicht für wissenschaftliche Zwecke

§ 476 der Strafprozessordnung gilt mit der Maßgabe entsprechend, dass auch elektronisch gespeicherte Daten übermittelt werden können.

" § 136 Auskunft und Akteneinsicht zur Wahrnehmung der Aufgaben des Europäischen Ausschusses
zur Verhütung von Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe

Den Mitgliedern einer Delegation des Europäischen Ausschusses zur Verhütung von Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe wird während des Besuchs in der Anstalt Einsicht in die Gefangenenpersonalakten, Gesundheitsakten und Krankenblätter gewährt oder Auskunft aus diesen Akten erteilt, soweit dies zur Wahrnehmung der Aufgaben des Ausschusses unerlässlich ist."

Artikel 5
Änderung des Brandenburgischen Sicherungsverwahrungsvollzugsgesetzes

Das Brandenburgische Sicherungsverwahrungsvollzugsgesetz vom 16. Mai 2013 (GVBl. I Nr. 17), das durch Artikel 3 des Gesetzes vom 10. Juli 2014 (GVBl. I Nr. 34 S. 18) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) Die Angabe zu § 106 wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 106 Anwendung des Datenschutzgesetzes" § 106 Anwendung des Brandenburgischen Polizei-, Justizvollzugs- und Maßregelvollzugsdatenschutzgesetzes".

b) Die Angabe zu § 119 wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 119 Schutz der Daten in Akten und Dateien" § 119 (weggefallen)".

c) In der Angabe zu § 121 werden die Wörter "für wissenschaftliche Zwecke" durch die Wörter "zur Wahrnehmung der Aufgaben des Europäischen Ausschusses zur Verhütung von Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe" ersetzt.

2. § 83 wird wie folgt geändert:

a) Nach Absatz 6 wird folgender Absatz 7 eingefügt:

"(7) Eine Fesselung, durch die die Bewegungsfreiheit vollständig aufgehoben wird (Fixierung), ist nur zulässig, soweit und solange die Gefahr von Gewalttätigkeiten gegen Personen, der Selbsttötung oder der Selbstverletzung in erhöhtem Maß besteht und die Fixierung zur Abwehr dieser Gefahr unerlässlich ist."

b) Der bisherige Absatz 7 wird Absatz 8.

3. § 84 wird wie folgt geändert:

a) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:

"(2) Eine nicht nur kurzfristige Fixierung bedarf einer vorherigen richterlichen Anordnung. Bei Gefahr im Verzug können auch die Leiterin oder der Leiter der Justizvollzugsanstalt die Fixierung vorläufig anordnen; die Entscheidung des Gerichts ist unverzüglich einzuholen. Wird die vorläufige Anordnung der Fixierung vor Erlangung einer richterlichen Entscheidung aufgehoben, so ist dies dem Gericht unverzüglich mitzuteilen."

b) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3.

c) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4 und folgender Satz wird angefügt:

"Die Anordnung einer Fixierung, deren Grund und deren Verlauf, insbesondere die Art der Überwachung und Betreuung, sind umfassend zu dokumentieren."

d) Die bisherigen Absätze 4 und 5 werden die Absätze 5 und 6.

e) Der bisherige Absatz 6 wird Absatz 7 und wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden nach dem Wort "Absonderung" ein Komma und die Wörter "der Fixierung" eingefügt.

bb) In Satz 2 werden die Wörter "darüber hinaus gefesselt" durch das Wort "fixiert" ersetzt.

f) Folgender Absatz 8 wird angefügt:

"(8) Nach Beendigung der Fixierung sind die Untergebrachten auf ihr Recht hinzuweisen, die Rechtmäßigkeit der Anordnung gerichtlich überprüfen zu lassen. Der Hinweis ist aktenkundig zu machen."

4. § 106 wird wie folgt geändert:

a) In der Überschrift werden das Wort "Datenschutzgesetzes" durch die Wörter "Polizei-, Justizvollzugs- und Maßregelvollzugsdatenschutzgesetzes" ersetzt.

b) Das Wort "Datenschutzgesetz" wird durch die Wörter "Polizei-, Justizvollzugs- und Maßregelvollzugsdatenschutzgesetz" ersetzt.

5. § 119

§ 119 Schutz der Daten in Akten und Dateien

(1) Die Bediensteten dürfen sich von personenbezogenen Daten nur Kenntnis verschaffen, soweit dies zur Erfüllung der ihnen obliegenden Aufgaben oder für die zur gemeinsamen Aufgabenerfüllung notwendige Zusammenarbeit erforderlich ist.

(2) Gesundheits- und Therapieakten, psychologische und pädagogische Testunterlagen und Krankenblätter sind getrennt von anderen Unterlagen zu führen und durch die erforderlichen technischen und organisatorischen Maßnahmen gegen unbefugten Zugang und unbefugten Gebrauch besonders zu sichern.

wird aufgehoben.

6. § 121 wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 121 Auskunft und Akteneinsicht für wissenschaftliche Zwecke

§ 476 der Strafprozessordnung gilt mit der Maßgabe entsprechend, dass auch elektronisch gespeicherte Daten übermittelt werden können.

" § 121 Auskunft und Akteneinsicht zur Wahrnehmung der Aufgaben des Europäischen Ausschusses
zur Verhütung von Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe

Den Mitgliedern einer Delegation des Europäischen Ausschusses zur Verhütung von Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe wird während des Besuchs in der Einrichtung Einsicht in die Untergebrachtenpersonalakten, Gesundheitsakten und Krankenblätter gewährt oder Auskunft aus diesen Akten erteilt, soweit dies zur Wahrnehmung der Aufgaben des Ausschusses unerlässlich ist."

Artikel 6
Änderung des Brandenburgischen Psychisch-Kranken-Gesetzes

Das Brandenburgische Psychisch-Kranken-Gesetz vom 5. Mai 2009 (GVBl. I S. 134), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 2 des Gesetzes vom 25. Januar 2016 (GVBl. I Nr. 5 S. 4) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) Die Angabe zu § 18 wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 18 Behandlung und Zwangsmaßnahmen auf dem Gebiet der Gesundheitsfürsorge" § 18 Behandlung auf dem Gebiet der Gesundheitsfürsorge".

b) Nach der Angabe zu § 18 werden folgende Angaben eingefügt:

" § 18a Zwangsweise Behandlung zur Wiederherstellung der Einsichtsfähigkeit

§ 18b Zwangsweise Behandlung zur Abwehr von Selbstgefährdungen".

c) Die Angabe zu § 33 wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 33 (aufgehoben)" § 33 Auskunft und Akteneinsicht zur Wahrnehmung der Aufgaben des Europäischen Ausschusses zur Verhütung von Folter und unmenschlicher und erniedrigender Behandlung oder Strafe".

d) Nach der Angabe zu § 41 wird folgende Angabe eingefügt:

" § 41a Unabhängige Prüfstelle".

e) Die Angabe zu § 44 wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 44 Besondere Datenschutzbestimmungen in den Einrichtungen des Maßregelvollzugs" § 44 (weggefallen)".

f) Die Angabe zu Abschnitt 6 wird wie folgt gefasst:

altneu

Abschnitt 6
Datenschutzbestimmungen

§ 54 Grundsatz

§ 55 Verarbeitung personenbezogener Daten

§ 56 Zusammenwirken mit anderen Behörden und Einrichtungen

§ 57 Datenübermittlung durch Unterbringungseinrichtungen

"Abschnitt 6
Datenschutz im Bereich der Hilfen und der öffentlich-rechtlichen Unterbringung".

g) Die Angabe zu § 58 wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 58 Automatisiertes Abrufverfahren und regelmäßige Datenübermittlung" § 58 (weggefallen)"

h) Die Angaben zu Abschnitt 7 werden durch folgende Angaben ersetzt:

altneu

Abschnitt 7
Übergangs- und Schlussvorschriften

§ 60 Verwaltungsvorschriften

§ 61 Einschränkung von Grundrechten

§ 62 Übergangsvorschriften

"Abschnitt 7
Datenschutz im Vollzug der Maßregeln der Besserung und Sicherung

§ 60 Anwendung des Brandenburgischen Polizei-, Justizvollzugs- und Maßregelvollzugsdatenschutzgesetzes

§ 61 Grundsatz, Begriffsbestimmung

§ 62 Überlassung von Akten

§ 63 Erhebung und Speicherung personenbezogener Daten bei Besuchen

§ 64 Übermittlung personenbezogener Daten

§ 65 Löschung

§ 66 Löschung besonders erhobener Daten

§ 67 Einschränkung der Verarbeitung

Abschnitt 8
Übergangs- und Schlussvorschriften

§ 68 Verwaltungsvorschriften

§ 69 Einschränkung von Grundrechten

§ 70 Übergangsvorschriften

§ 71 Inkrafttreten, Außerkrafttreten".

2. § 2a wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
(1) Das für Gesundheit zuständige Mitglied der Landesregierung beruft im Einvernehmen mit dem für Justiz zuständigen Mitglied der Landesregierung Besuchskommissionen, die jährlich mindestens einmal, in der Regel unangemeldet, die nach § 10 Absatz 2 bestimmten Krankenhäuser besuchen und darauf überprüfen, ob die Rechte und die berechtigten Interessen aller Personen nach § 1 Absatz 2 gegenüber dem Krankenhaus gewahrt und die mit der Unterbringung nach diesem Gesetz verbundenen besonderen Aufgaben erfüllt werden. Dies gilt auch für Unterbringungen in Krankenhäusern und anderen Einrichtungen nach den §§ 1631b und 1906 des Bürgerlichen Gesetzbuches."(1) Um zu überprüfen, ob die Rechte und berechtigten Interessen aller Personen nach § 1 Absatz 2 gegenüber den in § 10 Absatz 2 bestimmten Krankenhäusern gewahrt und die mit der Unterbringung nach diesem Gesetz verbundenen Aufgaben erfüllt werden, beruft das für Gesundheit zuständige Ministerium im Benehmen mit dem für Justiz zuständigen Ministerium unabhängige Besuchskommissionen. Die Prüfung soll jährlich mindestens einmal, in der Regel unangemeldet, erfolgen. Dies gilt auch für Unterbringungen in Krankenhäusern und anderen Einrichtungen nach den §§ 1631b und 1906 des Bürgerlichen Gesetzbuches."

b) In Absatz 5 Satz 1 wird das Wort "alsbald" durch die Wörter "innerhalb von drei Monaten" ersetzt.

3. § 18 wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 18 Behandlung und Zwangsmaßnahmen auf dem Gebiet der Gesundheitsfürsorge

(1) Die untergebrachte Person hat Anspruch auf eine zweckmäßige, notwendige und dem Stand der medizinischen Erkenntnis entsprechende Behandlung. Die Behandlung schließt die dazu notwendigen Untersuchungen sowie beschäftigungs- und arbeitstherapeutische, heilpädagogische, psychotherapeutische, sozialtherapeutische und medikamentöse Maßnahmen ein. Die Behandlung hat Angebote und Maßnahmen des Gesundheitsschutzes und der Gesundheitsförderung für die untergebrachte Person einzuschließen. Die Behandlung ist ihr in einer ihrer Auffassungsgabe und ihrem Gesundheitszustand angemessenen Weise zu erläutern. Behandlungsmaßnahmen bedürfen der Einwilligung der untergebrachten Person, soweit nicht die Voraussetzungen der nachfolgenden Absätze 2 bis 5 vorliegen. Alle Behandlungsmaßnahmen und Einwilligungen sind in den Patientenakten zu dokumentieren.

(2) Eine medizinische Untersuchung und Behandlung ist ohne Einwilligung der untergebrachten Person zulässig, um den Erfolg eines Selbsttötungsversuchs zu verhindern. Eine Maßnahme nach Satz 1 ist auch zulässig, wenn von der untergebrachten Person eine schwerwiegende Gefahr für die Gesundheit einer anderen Person ausgeht und die Maßnahme verhältnismäßig ist.

(3) Eine medizinische Untersuchung und Behandlung sind bei Lebensgefahr oder schwerwiegender Gefahr für die Gesundheit der untergebrachten Person zulässig, wenn diese zur Einsicht in das Vorliegen der Gefahr und die Notwendigkeit der Maßnahme oder zum Handeln gemäß solcher Einsicht krankheitsbedingt nicht fähig ist.

(4) Eine Maßnahme nach Absatz 3 darf nur angeordnet werden, wenn

  1. eine Patientenverfügung im Sinne des § 1901a Absatz 1 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches, deren Festlegungen auf die aktuelle Lebens- und Behandlungssituation zutreffen und gegen die Durchführung der Maßnahme gerichtet sind, nicht vorliegt,
  2. die untergebrachte Person durch eine Ärztin oder einen Arzt über Notwendigkeit, Art, Umfang, Dauer, zu erwartende Folgen und Risiken der Maßnahme in einer ihrer Auffassungsgabe und ihrem Gesundheitszustand angemessenen Weise aufgeklärt wurde,
  3. der ernsthafte und ohne Ausübung von Druck unternommene Versuch einer Ärztin oder eines Arztes, ein Einverständnis der untergebrachten Person mit der Maßnahme zu erwirken, erfolglos geblieben ist,
  4. die Maßnahme zur Abwendung einer Gefahr nach Absatz 3 geeignet und erforderlich ist, insbesondere weil die Behandlung mit hinreichender Wahrscheinlichkeit den beabsichtigten Erfolg erwarten lässt und andere Mittel keinen Erfolg versprechen und
  5. der von der Maßnahme erwartete Nutzen die mit der Maßnahme verbundene Belastung und den durch das Unterlassen der Maßnahme möglichen Schaden deutlich überwiegt, insbesondere weil die Behandlung erforderlich ist, um die tatsächlichen Voraussetzungen der freien Selbstbestimmung der untergebrachten Person so weit herzustellen, dass ein selbstbestimmtes Leben in Freiheit ermöglicht wird und ohne die Behandlung eine langfristige Unterbringung zu erwarten ist.

(5) Maßnahmen nach den Absätzen 2 und 3 dürfen nur von der ärztlichen Leitung angeordnet werden. Die Anordnung gemäß Absatz 3 bedarf der Genehmigung des Betreuungsgerichts, bei Minderjährigen deren gesetzlicher Vertretung. Die Anordnung ist der untergebrachten Person vor Durchführung der Behandlungsmaßnahme schriftlich bekannt zu geben. Durchführung und Überwachung unterstehen der ärztlichen Leitung. Unberührt bleibt die Leistung erster Hilfe für den Fall, dass eine Ärztin oder ein Arzt oder eine gerichtliche Entscheidung nicht rechtzeitig erreichbar und mit einem Aufschub Lebensgefahr oder eine gegenwärtige schwerwiegende Gefahr für die Gesundheit der untergebrachten Person verbunden ist. Die Gründe für die Anordnung einer Maßnahme nach Absatz 2 oder Absatz 3, in den Fällen des Absatzes 4 auch das Vorliegen der dort genannten Voraussetzungen sowie die ergriffene Maßnahme, einschließlich ihres Zwangscharakters, die Durchsetzungsweise, die Wirkungsüberwachung sowie der Untersuchungs- und Behandlungsverlauf sind in den Patientenakten zu dokumentieren. Gleiches gilt für Erklärungen der untergebrachten Person, die im Zusammenhang mit Zwangsmaßnahmen von Bedeutung sein können.

(6) Die zwangsweise körperliche Untersuchung der untergebrachten Person zum Gesundheitsschutz und zur Hygiene ist zulässig, wenn sie nicht mit einem körperlichen Eingriff verbunden ist. Sie darf nur von der ärztlichen Leitung angeordnet werden. Durchführung und Überwachung unterstehen ärztlicher Leitung.

(7) Eine Behandlung, die die Persönlichkeit der untergebrachten Person dauerhaft in ihrem Kernbereich ändern würde, ist unzulässig. Untergebrachte Personen dürfen auch dann nicht in Arzneimittelerprobungen einbezogen werden, wenn dies nach anderen Vorschriften zulässig wäre.

" § 18 Behandlung auf dem Gebiet der Gesundheitsfürsorge

(1) Die untergebrachte Person hat Anspruch auf eine zweckmäßige, notwendige und dem Stand der medizinischen Erkenntnis entsprechende Behandlung. Die Behandlung umfasst die dazu notwendigen Untersuchungen sowie beschäftigungs- und arbeitstherapeutische, heilpädagogische, psychotherapeutische, sozialtherapeutische und medikamentöse Maßnahmen. Sie schließt Angebote und Maßnahmen des Gesundheitsschutzes und der Gesundheitsförderung ein und ist der untergebrachten Person in einer deren Auffassungsgabe und deren Gesundheitszustand angemessenen Weise zu erläutern.

(2) Sowohl die Behandlung der Anlasserkrankung als auch die Behandlung einer sonstigen Erkrankung bedürfen der Einwilligung der untergebrachten Person; eine erteilte Einwilligung kann jederzeit widerrufen werden. Die im einwilligungsfähigen Zustand erklärte oder als natürlicher Wille geäußerte Ablehnung der Behandlung sowie eine wirksame Patientenverfügung (§ 1901a Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches) sind zu beachten.

(3) Behandlungen, die gegen den natürlichen Willen der untergebrachten Person erfolgen, sind abweichend von Absatz 1 und 2 nur unter den Voraussetzungen der §§ 18a oder 18b zulässig.

(4) Die Behandlungsmaßnahmen und Einwilligungen sind in den Patientenakten zu dokumentieren.

(5) Die körperliche Untersuchung der untergebrachten Person auf Krankheitssymptome und Infektionsgefährdungen unter Anwendung unmittelbaren Zwangs ist zulässig, wenn sie nicht mit einem körperlichen Eingriff verbunden ist. Sie darf nur von der ärztlichen Leitung angeordnet werden. Durchführung und Überwachung unterstehen der ärztlichen Leitung.

(6) Untergebrachte Personen dürfen auch dann nicht in Arzneimittelerprobungen einbezogen werden, wenn dies nach anderen Vorschriften zulässig wäre."

4. Nach § 18 werden folgende §§ 18a und 18b eingefügt:

" § 18a Zwangsweise Behandlung zur Wiederherstellung der Einsichtsfähigkeit

(1) Eine medikamentöse Behandlung der Anlasserkrankung ist ohne Einwilligung der untergebrachten Person und ausnahmsweise auch gegen deren natürlichen Willen unter Anwendung unmittelbaren Zwangs zulässig, wenn

  1. die untergebrachte Person krankheitsbedingt nicht fähig ist, die Schwere ihrer Erkrankung und die Notwendigkeit von Behandlungsmaßnahmen einzusehen oder entsprechend einer solchen Einsicht zu handeln,
  2. die Behandlung ausschließlich zum Ziel hat, die tatsächlichen Voraussetzungen der Ausübung freier Selbstbestimmung der untergebrachten Person zu schaffen oder wiederherzustellen und
  3. dem Krankenhaus keine wirksame, die Behandlung untersagende Patientenverfügung der untergebrachten Person vorliegt.

Eine nach Satz 1 zulässige Behandlung der Anlasserkrankung darf nur unter Einhaltung der in den Absätzen 2 bis 9 vorgesehenen Voraussetzungen durchgeführt werden.

(2) Die Behandlung muss im Hinblick auf das Behandlungsziel nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Erfolg versprechen und nach ihrer geplanten Art und Dauer einschließlich der Auswahl und Dosierung der Medikamente und der begleitenden Kontrollen unerlässlich sein. Behandlungen, die die untergebrachte Person weniger stark belasten, müssen aussichtslos sein. Der zu erwartende Nutzen der Behandlung muss die mit ihr verbundenen Belastungen sowie die Schäden, die die untergebrachte Person ohne die Behandlung erleiden würde, deutlich überwiegen. Die Behandlung darf den Kernbereich der Persönlichkeit der untergebrachten Person nicht verändern.

(3) Vor der Anordnung der Behandlung sind die untergebrachte Person und, sofern diese rechtlich oder anwaltlich vertreten ist, ihre rechtliche oder anwaltliche Vertretung von der beabsichtigten Behandlung zu unterrichten. Die untergebrachte Person ist in einer ihren Verständnismöglichkeiten entsprechenden Weise über Art, Umfang, Durchführung und Wirkungen der Behandlung, über deren Überwachung sowie über die bestehenden Rechtsschutzmöglichkeiten angemessen aufzuklären. Unterrichtung und Aufklärung sind von einer Ärztin oder einem Arzt vorzunehmen und müssen so rechtzeitig erfolgen, dass die untergebrachte Person oder ihre rechtliche oder anwaltliche Vertretung um Rechtsschutz gegen die Behandlung ersuchen kann.

(4) Soweit die untergebrachte Person gesprächsfähig ist, darf eine Behandlung nur durchgeführt werden, nachdem eine Ärztin oder ein Arzt mit dem erforderlichen Zeitaufwand und ohne Ausübung unzulässigen Drucks erfolglos den ernsthaften Versuch unternommen hat, eine auf Vertrauen gegründete Zustimmung der untergebrachten Person zu der Behandlung zu erreichen.

(5) Eine Behandlung darf nur durchgeführt werden, nachdem das Betreuungsgericht sie auf Antrag der ärztlichen Leitung genehmigt hat. Ist die untergebrachte Person minderjährig, hat die ärztliche Leitung zudem die Einwilligung der rechtlichen Vertretung der untergebrachten Person einzuholen.

(6) Die Behandlung ist von der zuständigen Fachärztin oder dem zuständigen Facharzt mit einer abgeschlossenen Weiterbildung im Gebiet der Psychiatrie und Psychotherapie oder einer vergleichbaren fachärztlichen Qualifikation schriftlich anzuordnen und zu überwachen. In der Anordnung sind einzelfallbezogen die Art und Dauer der Behandlung einschließlich der Auswahl und Dosierung der Medikamente sowie die Intensität der erforderlichen ärztlichen und pflegerischen Überwachung konkret festzulegen.

(7) Eine nahestehende Person und die rechtliche Vertretung der untergebrachten Person können während der Durchführung der Behandlung auch außerhalb regulärer Besuchszeiten anwesend sein, soweit nicht überwiegende schutzwürdige Interessen der untergebrachten Person oder erhebliche Gesundheits- oder Sicherheitsbedenken entgegenstehen.

(8) Die Behandlung ist zu beenden, wenn

  1. ihr Ziel nach Absatz 2 Satz 1 erreicht ist,
  2. im Verlauf der Behandlung keine erkennbare Besserung eintritt oder
  3. schwerwiegende Nebenwirkungen einen Abbruch der Behandlung erforderlich machen.

(9) Nach Abschluss der Behandlung sind ihr Verlauf, ihre Wirkungen und die daraus zu ziehenden Folgerungen mit der untergebrachten Person in einer ihren Verständnismöglichkeiten und ihrem Gesundheitszustand angemessenen Weise zu besprechen. Die untergebrachte Person ist zudem über Beschwerde- und Rechtsschutzmöglichkeiten aufzuklären.

(10) Die Behandlung ist unter Angabe ihres Charakters als Zwangsmaßnahme, ihrer maßgeblichen Gründe, der Art und Weise der Aufklärung und der Bemühung um eine Zustimmung, ihrer Durchführung, der vorgenommenen Kontrollen, der Überwachung ihrer Wirkung und des Ergebnisses ihrer Nachbesprechung ausführlich zu dokumentieren.

§ 18b Zwangsweise Behandlung zur Abwehr von Selbstgefährdungen

(1) Bei Lebensgefahr oder gegenwärtiger erheblicher Gefahr für die eigene Gesundheit ist eine Behandlung der untergebrachten Person auch gegen deren natürlichen Willen unter Anwendung unmittelbaren Zwangs zulässig, wenn

  1. die Durchführung besonderer Sicherungsmaßnahmen nach § 21 nicht geeignet ist oder nicht ausreicht, um die Gefahren abzuwehren, und
  2. die untergebrachte Person nicht einwilligungsfähig ist.

(2) Eine wirksame Patientenverfügung, die eine Behandlung zur Abwehr der Selbstgefährdung untersagt, ist zu beachten.

(3) Die Behandlung muss im Hinblick auf die Abwendung der Lebensgefahr oder der gegenwärtigen erheblichen Gefahr Erfolg versprechen und nach ihrer geplanten Art und Dauer einschließlich der Auswahl und Dosierung der Medikamente und der begleitenden Kontrollen erforderlich sein. § 18a Absatz 2 Satz 2 und 3 sowie Absatz 6 bis 10 gilt entsprechend. Ist eine Ärztin oder ein Arzt nicht rechtzeitig erreichbar, so ist die Leistung Erster Hilfe durch andere Personen auch ohne ärztliche Anordnung zulässig, wenn mit einem Aufschub eine Lebensgefahr für die untergebrachte Person verbunden wäre."

5. § 21 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
(2) Besondere Sicherungsmaßnahmen sind:
  1. die Beschränkung des Aufenthaltes im Freien,
  2. die körperliche Durchsuchung,
  3. die Absonderung in einem besonderen Raum,
  4. die Fixierung oder sonstige mechanische Einschränkung der Bewegungsfreiheit,
  5. die einer mechanischen Fixierung in ihrem Zweck und ihren Auswirkungen gleichkommende Ruhigstellung durch Medikamente.
"(2) Besondere Sicherungsmaßnahmen sind:
  1. die Beschränkung des Aufenthalts im Freien,
  2. die Unterbringung in einem besonders gesicherten Raum ohne gefährdende Gegenstände (Absonderung),
  3. in der öffentlich-rechtlichen Unterbringung die körperliche Durchsuchung,
  4. die Aufhebung der Bewegungsfreiheit durch mechanische Mittel (Fixierung),
  5. die Aufhebung der Bewegungsfreiheit durch mechanische Mittel in Verbindung mit einer Ruhigstellung durch Medikamente (erweiterte Fixierung),
  6. die einer Fixierung in ihrem Zweck und ihren Auswirkungen gleichkommende Ruhigstellung durch Medikamente sowie
  7. im Maßregelvollzug die Einschränkung der Bewegungsfreiheit durch mechanische Mittel (Fesselung),
  8. im Maßregelvollzug die Beobachtung der untergebrachten Personen, soweit dies unerlässlich ist, auch mit optischelektronischen Hilfsmitteln."

b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
Die ständige Anwesenheit von therapeutischem ]Fachpersonal während der Sicherungsmaßnahme ist zu gewährleisten."Die ständige Anwesenheit therapeutischen oder pflegerischen Fachpersonals während der Sicherungsmaßnahme ist zu gewährleisten; bei besonderen Sicherungsmaßnahmen nach Absatz 2 Nummer 4 bis 6 ist eine Eins-zu-eins-Betreuung zu gewährleisten."

bb) In Absatz 3 Satz 4 werden die Wörter "Absatz 2 Nr. 3 und 4" durch die Wörter "Absatz 2 Nummer 2 bis 4 und 6" ersetzt.

c) Folgende Absätze 4 bis 7 werden angefügt:

"(4) Eine besondere Sicherungsmaßnahme nach Absatz 2 Nummer 4 bis 6 ist nur zulässig, soweit und solange die Gefahr von Gewalttätigkeiten gegen Personen, der Selbsttötung oder der Selbstverletzung in erhöhtem Maß besteht und die besondere Sicherungsmaßnahme zur Abwehr der Gefahr unerlässlich ist. Für die besonderen Sicherungsmaßnahmen nach Absatz 2 Nummer 4 und 5 ist ein Bandagensystem zu verwenden.

(5) Eine nach Absatz 2 Nummer 4 bis 6 angeordnete besondere Sicherungsmaßnahme, die absehbar die Dauer von einer halben Stunde überschreitet, bedarf einer vorherigen richterlichen Anordnung. Bei Gefahr im Verzug kann auch die ärztliche Leitung diese Maßnahmen vorläufig anordnen; die Entscheidung des Gerichts ist unverzüglich einzuholen. Wird die vorläufige Anordnung der besonderen Sicherungsmaßnahme nach Absatz 2 Nummer 4 bis 6 vor Erlangung einer richterlichen Entscheidung aufgehoben, ist dies dem Gericht unverzüglich mitzuteilen.

(6) Besteht im Maßregelvollzug die Gefahr der Entweichung, dürfen untergebrachte Personen bei einer Ausführung, Vorführung oder beim Transport gefesselt werden.

(7) Nach Beendigung der besonderen Sicherungsmaßnahmen nach Absatz 2 Nummer 4 bis 6 ist die untergebrachte Person auf ihr Recht hinzuweisen, die Rechtmäßigkeit der Entscheidung gerichtlich überprüfen zu lassen. Der untergebrachten Person ist die Möglichkeit einer Nachbesprechung anzubieten. Der Hinweis nach Satz 1 ist zu dokumentieren."

6. Nach § 32 wird folgender § 33 eingefügt:

" § 33 Auskunft und Akteneinsicht zur Wahrnehmung der Aufgaben des Europäischen Ausschusses zur Verhütung von Folter und unmenschlicher und erniedrigender Behandlung oder Strafe

Den Mitgliedern einer Delegation des Europäischen Ausschusses zur Verhütung von Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe ist während des Besuchs eines Krankenhauses nach § 10 Absatz 2 auf Verlangen Einsicht in alle Unterlagen zu gewähren oder Auskunft aus diesen Akten zu erteilen, soweit dies zur Wahrnehmung der Aufgaben des Ausschusses unerlässlich ist. Die Einsichtnahme in Gesundheitsakten und Krankenblätter ist nur mit der Maßgabe gestattet, dass die Einsichtnahme in Anwesenheit einer Ärztin oder eines Arztes des Krankenhauses erfolgt."

7. § 37 Absatz 4 bis 6

(4) Spätestens nach Ablauf von jeweils drei Jahren ist die untergebrachte Person von einer oder einem Sachverständigen zu begutachten, die oder der nicht in der Maßregelvollzugseinrichtung arbeitet. Diese Sachverständigen müssen Fachärztinnen und Fachärzte für Psychiatrie sowie Psychologinnen und Psychologen sein und forensische Erfahrungen nachweisen können. Sie werden von dem für Gesundheit zuständigen Mitglied der Landesregierung benannt. Das für Gesundheit zuständige Mitglied der Landesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung das Verfahren der Benennung der Sachverständigen sowie den Nachweis ihrer forensischen Erfahrung zu regeln.

(5) Die oder der Sachverständige wird auf Vorschlag der ärztlichen Leitung durch den Träger der Einrichtung mit der Erstellung des Gutachtens beauftragt.

(6) Das Gutachten ist der ärztlichen Leitung und der Vollstreckungsbehörde unverzüglich zur Kenntnis zu bringen.

wird aufgehoben.

8. § 39 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
(2) Ist die Unterbringung im Zusammenhang mit einem Tötungsdelikt, einer schweren Gewalttätigkeit gegen Personen oder einer Straftat gegen die sexuelle Selbstbestimmung angeordnet worden, so darf ein erstmaliger unbeaufsichtigter Ausgang, die Verlegung in den offenen Vollzug oder die Gewährung von Urlaub nur nach Einholung eines Gutachtens nach § 37 Abs. 4 und 5 veranlasst werden. § 37 Abs. 6 gilt entsprechend."(2) Ist die Unterbringung im Zusammenhang mit einem Tötungsdelikt, einer schweren Gewalttätigkeit gegen Personen oder einer Straftat gegen die sexuelle Selbstbestimmung angeordnet worden, so darf ein erstmaliger unbeaufsichtigter Ausgang, die Verlegung in den offenen Vollzug oder die Gewährung von Urlaub nur nach Einholung eines Sachverständigengutachtens veranlasst werden. Das Sachverständigengutachten wird von einer oder einem Sachverständigen erstellt, die oder der nicht in einer Einrichtung des Maßregelvollzugs tätig ist. Diese Sachverständigen müssen Fachärztinnen oder Fachärzte für Psychiatrie sowie Psychologinnen oder Psychologen mit einem Diplom- oder Masterabschluss sein und forensische Erfahrung nachweisen können. Sie werden vom dem für Gesundheit zuständigen Mitglied der Landesregierung benannt. Das für Gesundheit zuständige Mitglied der Landesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung das Verfahren der Benennung der Sachverständigen sowie den Nachweis ihrer forensischen Erfahrung zu regeln. Die oder der Sachverständige wird auf Vorschlag der ärztlichen Leitung von dem Träger der Einrichtung mit der Erstellung des Gutachtens beauftragt. Das Gutachten ist der ärztlichen Leitung und der Vollstreckungsbehörde unverzüglich zur Kenntnis zu geben."

9. § 40 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
(2) Behandlungsmaßnahmen bedürfen der Einwilligung der untergebrachten Person. § 18 Absatz 2 bis 7 gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass die Anordnung nach § 18 Absatz 5 Satz 1 der Zustimmung einer von der obersten Aufsichtsbehörde zu bestellenden ärztlichen Fachaufsicht bedarf. § 37 Absatz 4 Satz 2 gilt entsprechend. Mit der schriftlichen Bekanntgabe ist die untergebrachte Person darüber zu belehren, dass sie gegen die Anordnung bei Gericht um einstweiligen Rechtsschutz ersuchen und auch Antrag auf gerichtliche Entscheidung stellen kann. Mit dem Vollzug einer Anordnung ist zuzuwarten, bis die untergebrachte Person Gelegenheit hatte, eine gerichtliche Entscheidung herbeizuführen."(2) § 18 Absatz 2 bis 5, § 18a und § 18b gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass anstelle der Entscheidung des Betreuungsgerichts nach § 18a Absatz 5 die Zustimmung der unabhängigen Prüfstelle nach § 41a einzuholen ist."

10. § 41 Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 18 Absatz 2 bis 5 gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass die Anordnung nach § 18 Absatz 5 Satz 1 der Zustimmung einer von der obersten Aufsichtsbehörde zu bestellenden ärztlichen Fachaufsicht bedarf." § 18 Absatz 2 bis 5, § 18a und § 18b gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass anstelle der Entscheidung des Betreuungsgerichts nach § 18a Absatz 5 die Zustimmung der unabhängigen Prüfstelle nach § 41a einzuholen ist."

11. Nach § 41 wird folgender § 41a eingefügt:

" § 41a Unabhängige Prüfstelle für die zwangsweise Behandlung der Anlasserkrankung

(1) Das für Gesundheit zuständige Mitglied der Landesregierung schafft eine unabhängige Prüfstelle für die Prüfung der Anordnung der zwangsweisen Behandlung der Anlasserkrankung zur Wiederherstellung der Einwilligungsfähigkeit. Die unabhängige Prüfstelle hat die Aufgabe, die medizinische Entscheidung nach § 40 Absatz 2 zu prüfen.

(2) Die unabhängige Prüfstelle besteht aus einer Fachärztin für Psychiatrie oder einem Facharzt für Psychiatrie sowie einer Stellvertreterin oder einem Stellvertreter gleicher Fachkompetenz.

(3) Die unabhängige Prüfstelle arbeitet frei von Weisungen.

(4) Die Ärztin oder der Arzt der Prüfstelle muss versuchen, ein persönliches Gespräch mit der untergebrachten Person zu führen. Der Gesprächsversuch ist zu dokumentieren. Kommt kein Gespräch zustande, ist nach der Lage der Akten zu entscheiden. Der Ärztin oder dem Arzt der Prüfstelle steht insoweit ein Auskunftsrecht gegenüber der ärztlichen Leitung und ein Einsichtsrecht in die Patientenakten der Einrichtung zu, auch soweit personenbezogene Daten besonderer Kategorien der untergebrachten Person betroffen sind.

(5) Die Einzelheiten der Einrichtung der unabhängigen Prüfstelle sowie die Aufgaben der dort tätigen Ärztinnen und Ärzte werden durch Verwaltungsvorschrift geregelt.

(6) Die in der unabhängigen Prüfstelle tätigen Ärztinnen und Ärzte erhalten für ihre Tätigkeit eine Entschädigung in entsprechender Anwendung der für die Entschädigung von Sachverständigen geltenden Bestimmungen des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes. Die Festsetzung und Auszahlung der Entschädigung erfolgt durch die Aufsichtsbehörde."

12. § 42 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 3

(3) Nach Erledigung der Maßregel sind erkennungsdienstliche Unterlagen aus Maßnahmen nach Absatz 1 zu vernichten. Diese Pflicht erstreckt sich auch auf die nach Absatz 2 Satz 2 behandelten Unterlagen.

wird aufgehoben.

b) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 3.

13. § 43 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 2 werden die Wörter "der §§ 37 und 38" durch die Angabe "des § 38" ersetzt.

b) In Satz 4 werden die Wörter " § 37 Absatz 4 Satz 2" durch die Wörter " § 39 Absatz 2 Satz 3" ersetzt.

14. § 44

§ 44 Besondere Datenschutzbestimmungen in den Einrichtungen des Maßregelvollzugs

(1) Auf die Verarbeitung personenbezogener Daten in Einrichtungen nach § 36 Abs. 2 finden die Vorschriften des Abschnittes 6 Anwendung, soweit nicht in den folgenden Absätzen abweichende Regelungen enthalten sind.

(2) Personenbezogene Daten dürfen zur Erfüllung von Aufsichts- und Kontrollbefugnissen sowie zur Rechnungsprüfung verarbeitet werden, wenn dies erforderlich ist, weil die Aufgabe auf andere Weise, insbesondere mit anonymisierten Daten, nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand erfüllt werden kann. Die Einsichtnahme in Krankenakten zum Zwecke der Aufsicht darf, soweit hierdurch der Inhalt von Therapiegesprächen betroffen ist, nur durch eine Ärztin oder einen Arzt beziehungsweise eine Psychologin oder einen Psychologen erfolgen, die oder der hierzu beauftragt ist. Die ärztliche Leitung hat insbesondere auch bei von der Aufsichtsbehörde oder der ärztlichen Fachaufsicht angeordneten Maßnahmen zur Kontrolle und Verbesserung der Behandlungsqualität den Zugang der nach Satz 2 beauftragten Personen zu den Patientenakten und den untergebrachten Personen sicherzustellen.

(3) Werden Sachverständige mit der Begutachtung von untergebrachten Personen aufgrund des § 37 Abs. 5, § 39 Abs. 2 oder § 43 Satz 3 beauftragt, ist ihnen, soweit dies für die gutachterliche Tätigkeit erforderlich ist, Einsicht in die Krankenakten zu gewähren.

(4) Die Einrichtung darf erheben und speichern, welche Besucherin oder welcher Besucher zu welchem Zeitpunkt welche untergebrachte Person besucht hat. Die Besucherin oder der Besucher ist über die Erhebung und Speicherung ihrer beziehungsweise seiner personenbezogenen Daten zu unterrichten. Die Daten sind spätestens nach der Entlassung der untergebrachten Person, längstens jedoch fünf Jahre nach dem Besuch zu löschen.

wird aufgehoben.

15. § 45 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
(1) Die §§ 20 bis 28. finden entsprechende Anwendung." (1) Die §§ 20 bis 28 und 33 finden entsprechende Anwendung."

16. Die Überschrift zu Abschnitt 6 wird wie folgt gefasst:

altneu

Abschnitt 6
Datenschutzbestimmungen

"Abschnitt 6
Datenschutz im Bereich der Hilfen und der öffentlich-rechtlichen Unterbringung".

17. § 54 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
(2) Für Einrichtungen, die Aufgaben nach diesem Gesetz erfüllen und die zugleich Krankenhäuser im Sinne des Krankenhausgesetzes des Landes Brandenburg sind, gelten § 28 des Krankenhausgesetzes des Landes Brandenburg vom 11. Mai 1994 (GVBl. I S. 106), das zuletzt durch Artikel 26 des Gesetzes vom 23. September 2008 (GVBl. I S. 202, 209) geändert worden ist, und die auf seiner Grundlage erlassenen Rechtsverordnungen, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt."(2) Für Krankenhäuser, die Aufgaben nach diesem Gesetz erfüllen und zugleich Krankenhäuser im Sinne des Brandenburgischen Krankenhausentwicklungsgesetzes sind, gilt das Brandenburgische Krankenhausentwicklungsgesetz, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt."

18. In § 55 Absatz 1 Satz 1 werden nach der Angabe " § 6 Abs. 1" das Komma durch das Wort "und" ersetzt und die Wörter "und die Einrichtungen nach § 36 Abs. 2" gestrichen.

19. In § 56 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 werden jeweils nach der Angabe " § 6 Abs. 1 " das Komma durch das Wort "und" ersetzt und die Wörter "und die Einrichtungen nach § 36 Abs. 2" gestrichen.

20. § 57 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
Krankenhäuser nach § 10 Abs. 2 und Einrichtungen nach § 36 Abs. 2 dürfen, außer nach § 56 oder mit Einwilligung der untergebrachten Person, Patientendaten an Personen und Stellen außerhalb des Krankenhauses oder der Einrichtung nur übermitteln, wenn und soweit dies erforderlich ist:
  1. zur Weiterbehandlung der betroffenen Person in einem Krankenhaus oder einer Einrichtung, in die sie nach § 17 oder § 36 Abs. 4 verlegt worden ist oder verlegt werden soll,
  2. zur Durchführung einer Maßnahme der Schul- oder Berufsausbildung, der Umschulung oder Berufsförderung oder zur Berufsausübung außerhalb des Krankenhauses oder der Einrichtung,
  3. zur Erläuterung einer Anfrage des Krankenhauses oder der Einrichtung an einen Dritten, die zum Zwecke der Durchführung der Unterbringungsmaßnahme gestellt wird,
  4. zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr für Leben, Gesundheit oder persönliche Freiheit eines Dritten oder für bedeutende Rechtsgüter, wenn die Abwendung der Gefahr ohne die Weitergabe der Daten nicht möglich ist,
  5. zur Abwehr erheblicher Nachteile für untergebrachte Personen, sofern diese Nachteile deren Geheimhaltungsinteressen überwiegen und die Abwehr der Nachteile anders als durch die Weitergabe der Patientendaten nicht möglich ist,
  6. im Rahmen eines Verfahrens über die Bestellung einer Betreuungsperson für die untergebrachte Person,
  7. zur Geltendmachung von Ansprüchen des Krankenhauses oder der Einrichtung sowie zur Abwehr von Ansprüchen oder zur Verfolgung von Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten, die gegen das Krankenhaus oder die Einrichtung gerichtet sind,
  8. zur Wahrnehmung gesetzlicher Befugnisse des Krankenhauses oder der Einrichtung gegenüber der Vollstreckungsbehörde, der Strafvollstreckungskammer, der Bewährungshelferin oder dem Bewährungshelfer, dem sozialpsychiatrischen Dienst und der gesetzlichen Vertretung der betroffenen Person,
  9. zur Unterrichtung der Besuchskommissionen, sofern die betroffene Person damit einverstanden ist.
"Krankenhäuser nach § 10 Absatz 2 dürfen, außer nach § 56 oder mit Einwilligung der untergebrachten Person, Patientendaten an Personen und Stellen außerhalb des Krankenhauses nur übermitteln, wenn und soweit dies erforderlich ist:
  1. zur Weiterbehandlung der betroffenen Person in einem Krankenhaus, in die sie nach § 17 verlegt worden ist oder verlegt werden soll,
  2. zur Durchführung einer Maßnahme der Schul- oder Berufsausbildung, der Umschulung oder Berufsförderung oder zur Berufsausübung außerhalb des Krankenhauses,
  3. zur Erläuterung einer Anfrage des Krankenhauses an einen Dritten, die zum Zwecke der Durchführung der Unterbringungsmaßnahme gestellt wird,
  4. zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr für Leben, Gesundheit oder persönliche Freiheit eines Dritten oder
    für bedeutende Rechtsgüter, wenn die Abwendung der Gefahr ohne die Weitergabe der Daten nicht möglich ist,
  5. zur Abwehr erheblicher Nachteile für untergebrachte Personen, sofern diese Nachteile deren Geheimhaltungsinteressen überwiegen und die Abwehr der Nachteile anders als durch die Weitergabe der Patientendaten nicht möglich ist,
  6. im Rahmen eines Verfahrens über die Bestellung einer Betreuungsperson für die untergebrachte Person,
  7. zur Geltendmachung von Ansprüchen des Krankenhauses sowie zur Abwehr von Ansprüchen oder zur Verfolgung von Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten, die gegen das Krankenhaus gerichtet sind,
  8. zur Wahrnehmung gesetzlicher Befugnisse des Krankenhauses gegenüber der Vollstreckungsbehörde, der Strafvollstreckungskammer, der Bewährungshelferin oder dem Bewährungshelfer, dem sozialpsychiatrischen Dienst und der gesetzlichen Vertretung der betroffenen Person,
  9. zur Unterrichtung der Besuchskommissionen, sofern die betroffene Person damit einverstanden ist."

21. § 58

§ 58 Automatisiertes Abrufverfahren und regelmäßige Datenübermittlung

(1) Für die Einrichtung eines automatisierten Abrufverfahrens sowie für regelmäßige automatisierte Datenübermittlungen zwischen den Einrichtungen des Maßregelvollzugs und der Aufsichtsbehörde nach § 43 findet § 9 des Brandenburgischen Datenschutzgesetzes entsprechende Anwendung.

(2) Daten im Sinne des § 4a des Brandenburgischen Datenschutzgesetzes dürfen nur übermittelt werden, wenn dies zu statistischen Zwecken der Aufsichtsbehörden oder zur Ausübung der Aufsichtsaufgaben bei Gefahr im Verzug erforderlich ist. Zu dem letztgenannten Zweck dürfen Daten

  1. zur Aufnahme und Entlassung,
  2. zum Verlauf der Unterbringung,
  3. zur strafrechtlichen Situation,
  4. zu aktuellen Diagnosen,
  5. zur forensischpsychiatrischen Vorgeschichte,
  6. zur Begutachtung,
  7. zu den Empfehlungen des Krankenhauses für Entscheidungen der Strafvollstreckungskammer bezüglich der Fortdauer der Unterbringung,
  8. zu Nationalität und ausländerrechtlichem Status,
  9. zur sozialen Situation und zum sozialen Hintergrund

übermittelt werden. Die Daten für statistische Zwecke nach Satz 1 sind vor der Übermittlung zu anonymisieren.

(3) Im Fall des Absatzes 2 trägt die ärztliche Leitung die Verantwortung für die Bereitstellung der personenbezogenen Daten zum Abruf. Die Verantwortung für die Zulässigkeit des einzelnen Abrufs trägt der Empfänger. Die übermittelnde Stelle prüft die Zulässigkeit der Abrufe stets, wenn dazu Anlass besteht. Sie überprüft die Zulässigkeit der Übermittlung personenbezogener Daten auch durch geeignete Stichprobenverfahren.

wird aufgehoben.

22. Nach dem Abschnitt 6 wird folgender Abschnitt 7 eingefügt:

"Abschnitt 7
Datenschutz im Vollzug der Maßregeln der Besserung und Sicherung

§ 60 Anwendung des Brandenburgischen Polizei-, Justizvollzugs- und Maßregelvollzugsdatenschutzgesetzes

Das Brandenburgische Polizei-, Justizvollzugs- und Maßregelvollzugsdatenschutzgesetz findet Anwendung, soweit in diesem Gesetz nicht Abweichendes geregelt wird.

§ 61 Grundsatz, Begriffsbestimmung

(1) Die Einrichtungen nach § 36 Absatz 2, das für den Maßregelvollzug zuständige Landesamt als Fachaufsicht sowie das für Gesundheit zuständige Mitglied der Landesregierung als oberste Aufsichtsbehörde dürfen personenbezogene Daten verarbeiten, soweit deren Kenntnis für vollzugliche Zwecke erforderlich ist. Für die Verarbeitung personenbezogener Daten besonderer Kategorien muss die Kenntnis für vollzugliche Zwecke unerlässlich sein.

(2) Vollzugliche Zwecke sind die Erreichung des Vollzugsziels, der Schutz der Allgemeinheit vor weiteren Straftaten der untergebrachten Personen, die Aufrechterhaltung der Sicherheit und Ordnung der Einrichtung sowie die Sicherung des Vollzugs.

§ 62 Überlassung von Akten

(1) Akten dürfen nur

  1. anderen Einrichtungen und Aufsichtsbehörden,
  2. der Gerichtshilfe, der Jugendgerichtshilfe, der Bewährungshilfe, den Führungsaufsichtsstellen und den forensischen Ambulanzen,
  3. den für strafvollstreckungs- und strafrechtliche Entscheidungen zuständigen Gerichten und
  4. den Strafvollstreckungs- und Strafverfolgungsbehörden

überlassen oder im Falle elektronischer Aktenführung in Form von Duplikaten übermittelt werden, soweit dies für vollzugliche Zwecke und Zwecke des gerichtlichen Rechtsschutzes unerlässlich ist.

(2) Werden Sachverständige mit der Begutachtung untergebrachter Personen nach § 39 Absatz 2 oder § 43 Satz 3 beauftragt, ist ihnen Einsicht in die Krankenakten zu gewähren, soweit dies für die gutachterliche Tätigkeit unerlässlich ist.

§ 63 Erhebung und Speicherung personenbezogener Daten bei Besuchen

Die Einrichtung darf die Namen der Besucherinnen und Besucher, der besuchten untergebrachten Personen sowie das Datum des Besuchs erheben und speichern. Die Besucherin oder der Besucher ist über die Erhebung und Speicherung ihrer oder seiner personenbezogenen Daten spätestens zu Beginn des Besuchs zu unterrichten. Die Daten sind nach der Entlassung der untergebrachten Person, spätestens jedoch fünf Jahre nach dem Besuch zu löschen.

§ 64 Übermittlung personenbezogener Daten

(1) Für eine Übermittlung von personenbezogenen Daten stehen die Zwecke des gerichtlichen Rechtsschutzes den vollzuglichen Zwecken des § 61 Absatz 2 gleich.

(2) Die Übermittlung von personenbezogenen Daten ist über Absatz 1 hinaus auch zulässig, soweit dies erforderlich ist:

  1. zur Abwehr erheblicher Nachteile für das Gemeinwohl oder einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit,
  2. zur Abwehr einer schwerwiegenden Beeinträchtigung der Rechte einer anderen Person,
  3. zur Verhinderung oder Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten, die die Sicherheit der Einrichtung gefährden, oder Straftaten,
  4. für Maßnahmen der Strafvollstreckung oder strafvollstreckungsrechtliche Entscheidungen,
  5. für die Vorbereitung und Durchführung von Maßnahmen der Gerichtshilfe, Jugendgerichtshilfe, Bewährungshilfe, Führungshilfe, psychiatrischen oder forensischen Ambulanzen,
  6. zur Durchführung einer Maßnahme der Schul- oder Berufsausbildung, der Umschulung oder Berufsförderung oder zur Berufsausübung außerhalb der Einrichtung,
  7. im Rahmen eines Verfahrens über die Bestellung einer Betreuungsperson für die untergebrachte Person,
  8. zur Geltendmachung von Ansprüchen der Einrichtung sowie zur Abwehr von Ansprüchen, die gegen die Einrichtung oder deren Bedienstete gerichtet sind,
  9. zur Unterrichtung von Nachsorgeeinrichtungen zum Zwecke von Behandlungsmaßnahmen,
  10. zur Unterrichtung der Besuchskommissionen, sofern die betroffene Person damit einverstanden ist.

Stellen, an die die personenbezogenen Daten übermittelt worden sind, haben die personenbezogenen Daten in demselben Umfang geheim zu halten wie die übermittelnde Stelle selbst.

(3) Bei nach § 126a der Strafprozessordnung einstweilig untergebrachten Personen unterbleibt die Übermittlung nach Absatz 2, wenn für die verantwortlichen Stellen erkennbar ist, dass unter Berücksichtigung der Art der Information und der Rechtsstellung der einstweilig untergebrachten Person die betroffenen Personen ein schutzwürdiges Interesse an dem Ausschluss der Übermittlung haben.

(4) Personenbezogene Daten, die im Rahmen einer Behandlungsmaßnahme oder gegenüber einer zur Verschwiegenheit gesetzlich verpflichteten Person zu sonstigen Zwecken ohne rechtliche Verpflichtung anvertraut worden sind, dürfen nur im Rahmen dieser Zweckbestimmung gespeichert oder genutzt werden. Eine Übermittlung oder sonstige Weitergabe an andere Stellen ist nur zulässig mit Einwilligung der betroffenen Person sowie in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 und 2. Im Falle des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 3 ist eine Übermittlung und Weitergabe an andere Stellen zulässig, soweit es sich um die Verfolgung von Straftaten handelt, die von § 138 des Strafgesetzbuches erfasst sind.

(5) Sind mit personenbezogenen Daten, die nach den Absätzen 1 oder 2 übermittelt werden dürfen, weitere personenbezogene Daten von betroffenen Personen oder von Dritten in Akten so verbunden, dass eine Trennung, Anonymisierung oder Pseudonymisierung nicht oder nur mit unvertretbarem Aufwand möglich ist, so ist § 20 Absatz 2 Satz 2 des Brandenburgischen Polizei-, Justizvollzugs- und Maßregelvollzugsdatenschutzgesetzes entsprechend anwendbar. Soweit es sich um besondere Kategorien personenbezogener Daten handelt, ist regelmäßig von einem überwiegenden berechtigten Interesse der betroffenen Personen auszugehen. Eine Speicherung, Nutzung und Übermittlung dieser Daten durch den Empfänger ist unzulässig.

§ 65 Löschung

(1) Die in Dateien gespeicherten personenbezogenen Daten sind spätestens dreißig Jahre nach der Entlassung oder der Verlegung der untergebrachten Person in eine andere Einrichtung zu löschen.

(2) In Fällen des § 67 Absatz 3 beginnt die Frist mit der erneuten Entlassung.

§ 66 Löschung besonders erhobener Daten

Erkennungsdienstliche Unterlagen mit Ausnahme von Lichtbildern und der Beschreibung von körperlichen Merkmalen der untergebrachten Person, die nach § 42 Absatz 1 erkennungsdienstlich behandelt worden sind, sind nach ihrer Entlassung aus dem Vollzug unverzüglich zu löschen, sobald die Vollstreckung der richterlichen Entscheidung, die dem Vollzug zugrunde gelegen hat, abgeschlossen ist.

§ 67 Einschränkung der Verarbeitung

(1) Personenbezogene Daten in den in § 65 genannten Dateien sind nach Ablauf von zwei Jahren seit der Entlassung oder der Verlegung der untergebrachten Person in eine andere Einrichtung zu kennzeichnen, um ihre weitere Verarbeitung einzuschränken.

(2) Die nach Absatz 1 in der Verarbeitung eingeschränkten Daten dürfen nur übermittelt oder genutzt werden, soweit dies unerlässlich ist

  1. zur Verfolgung von Straftaten,
  2. für die Durchführung wissenschaftlicher Forschungsvorhaben,
  3. zur Behebung einer bestehenden Beweisnot oder
  4. zur Feststellung, Durchsetzung oder Abwehr von Rechtsansprüchen im Zusammenhang mit dem Vollzug der Maßregeln der Besserung und Sicherung.

(3) Die Einschränkung der Verarbeitung nach Absatz 1 endet, wenn die untergebrachten Personen erneut aufgenommen werden oder die betroffenen Personen eingewilligt haben."

23. Der bisherige Abschnitt 7 wird Abschnitt 8 und die bisherigen §§ 60 bis 63 werden die §§ 68 bis 71.

Artikel 7
Änderung des Brandenburgischen Datenschutzgesetzes

Das Brandenburgische Datenschutzgesetz vom 8. Mai 2018 (GVBl. I Nr. 7) wird wie folgt geändert:

1. Dem § 5 wird folgender Absatz 3 angefügt:

"(3) Absatz 2 gilt entsprechend für personenbezogene Daten im Sinne von Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 mit der Maßgabe, dass eine Verarbeitung dieser Daten nur zulässig ist, wenn dies für die Verarbeitungszwecke unerlässlich ist und, sofern eine Verarbeitung zu Zwecken der Aus- und Fortbildung erfolgt, wenn diese durch Personen gemäß § 203 Absatz 3 Satz 1 des Strafgesetzbuches vorgenommen wird."

2. Dem § 6 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

"Die Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten im Sinne von Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 zu einem anderen Zweck als zu demjenigen, zu dem die Daten erhoben wurden, ist nur zu den in Satz 1 Nummer 1 und 3 genannten Zwecken und nur insoweit zulässig, als sie für die Erreichung dieser Zwecke unerlässlich ist."

3. In § 10 Absatz 1 wird die Angabe "Absatz 3" gestrichen.

4. In § 24 Satz 1 wird das Wort "Abschnitts" durch das Wort "Gesetzes" ersetzt.

5. § 35 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
(2) Für die Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Polizei bei der Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung und Verfolgung von Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten sowie dem Schutz vor und der Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit finden die Vorschriften des Brandenburgischen Datenschutzgesetzes in der am 24. Mai 2018 geltenden Fassung Anwendung, bis das Gesetz des Landes Brandenburg zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/680 für den Bereich der Polizei in Kraft tritt. Satz 1 gilt entsprechend für Ordnungsbehörden, soweit sie Ordnungswidrigkeiten verfolgen oder ahnden sowie Sanktionen vollstrecken."(2) Für die Verarbeitung personenbezogener Daten durch Ordnungsbehörden, soweit sie Ordnungswidrigkeiten verfolgen oder ahnden sowie Sanktionen vollstrecken, finden die Vorschriften des Brandenburgischen Datenschutzgesetzes in der am 24. Mai 2018 geltenden Fassung Anwendung."

Artikel 8
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

ID 191365

_____
*) Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/680 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die zuständigen Behörden zum Zwecke der Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung oder Verfolgung von Straftaten oder der Strafvollstreckung sowie zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung des Rahmenbeschlusses 2008/977/JI (ABl. L 119 vom 04.05.2016; L 127 vom 23.05.2018 S. 9).

ENDE