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Regelwerk
Änderungstext

Gesetz zur Änderung des Brandenburgischen Kurorterechts
- Brandenburg -

Vom 30. April 2019
(GVBl. I Nr. 12 vom 30.04.2019)



Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Brandenburgischen Kurortegesetzes

(nicht dargestellt)

Artikel 2
Änderung des Kommunalabgabengesetzes für das Land Brandenburg

§ 11 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Brandenburg in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. März 2004 (GVBl. I S. 174), das zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 10. Juli 2014 (GVBl. I Nr. 32 S. 30) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In der Überschrift wird nach dem Wort "Kurbeiträge" ein Komma und das Wort "Gästebeiträge" eingefügt.

2. Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

"Kurbeitragsfähig sind auch die Kosten für die auch im Rahmen eines überregionalen Verbunds den Abgabepflichtigen nach Absatz 2 Satz 1 eingeräumte Möglichkeit der kostenlosen Nutzung des öffentlichen Personennahverkehrs gemäß § 1 Absatz 2 des ÖPNV-Gesetzes."

3. Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 5 eingefügt:

"(5) Nicht zur Erhebung von Kurbeiträgen berechtigte Gemeinden können zur Deckung der Kosten nach Absatz 1 Satz 4 einen Gästebeitrag erheben. Beitragspflichtig sind die Personen, die in der Gemeinde für touristische Zwecke Unterkunft nehmen, ohne in ihr ihren Wohnsitz im Sinne der §§ 7 bis 11 des Bürgerlichen Gesetzbuches zu haben."

4. Die bisherigen Absätze 5 und 6 werden die Absätze 6 und 7.

Artikel 3
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündigung in Kraft.

ID 190960

ENDE