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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Umsetzung des Kommunalen Rettungsschirms im kommunalen Finanzausgleich und weitere Änderungen
- Brandenburg -

Vom 18. Dezember 2020
(GVBl. I Nr. 36 vom 18.12.2020)



Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Brandenburgischen Finanzausgleichsgesetzes

Das Brandenburgische Finanzausgleichsgesetz vom 29. Juni 2004 (GVBl. I S. 262), das zuletzt durch das Gesetz vom 18. Dezember 2018 (GVBl. I Nr. 34) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) Die Angabe zu § 23 wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 23 (aufgehoben)" § 23 Anteiliger Ausgleich der kommunalen Steuermindereinnahmen in den Jahren 2021 und 2022".

b) Nach der Angabe zu § 23 wird folgende Angabe eingefügt:

" § 23a Anteiliger Ausgleich der kommunalen Mindereinnahmen bei der Gewerbesteuer (netto) in den Jahren 2021 und 2022".

c) Nach der Angabe zu § 24 wird folgende Angabe eingefügt:

" § 24a Weitergabe von Einsparungen an Wohngeldleistungen".

2. § 3 wird wie folgt geändert:

a) Dem Absatz 1 werden folgende Sätze angefügt:

"Die Verbundmasse des Ausgleichsjahres 2021 nach Satz 3 wird um einen Betrag in Höhe von 156.500 000 Euro erhöht. Die Verbundmasse des Ausgleichsjahres 2022 nach Satz 3 wird um einen Betrag in Höhe von 71.700 000 Euro erhöht."

b) Dem Absatz 3 werden folgende Sätze angefügt:

"Abweichend von den Sätzen 3 und 4 wird ein negativer Ausgleich zwischen vorläufiger und endgültiger Festlegung der Verbundmasse des Ausgleichsjahres 2020 nach Absatz 1 Satz 2 lediglich hälftig vorgenommen und kann zu gleichen Teilen frühestens in den Ausgleichsjahren 2023 und 2024, spätestens jedoch bis zum Ausgleichsjahr 2025, berücksichtigt werden. Abweichend von den Sätzen 3 und 4 wirkt sich ein negativer Ausgleich zwischen vorläufiger und endgültiger Festlegung der Verbundmasse des Ausgleichsjahres 2021 nach Absatz 1 Satz 3 nur zu 25 Prozent mindernd auf die Verbundmasse des Ausgleichsjahres aus, in welchem dieser vorgenommen wird. Abweichend von den Sätzen 3 und 4 wirkt sich ein negativer Ausgleich zwischen vorläufiger und endgültiger Festlegung der Verbundmasse des Ausgleichsjahres 2022 nach Absatz 1 Satz 3 nur zu 62,5 Prozent mindernd auf die Verbundmasse des Ausgleichsjahres aus, in welchem dieser vorgenommen wird."

3. Dem § 9 Absatz 1 werden folgende Sätze angefügt:

"Im Ausgleichsjahr 2022 wird die Steuerkraftmesszahl berechnet, indem die Steuerkraftzahlen der Grundsteuern, der Gewerbesteuer, des Gemeindeanteils an der Einkommensteuer, des Gemeindeanteils an der Umsatzsteuer und die Ausgleichsleistungen nach § 17 sowie die Zuweisungen nach der Richtlinie des Landes Brandenburg für die Gewährung von Billigkeitsleistungen zum Ausgleich kommunaler Steuermindereinnahmen im Jahr 2020 vom 13. August 2020 (ABl. S. 828/2) addiert werden. Im Ausgleichsjahr 2023 wird die Steuerkraftmesszahl berechnet, indem die Steuerkraftzahlen der Grundsteuern, der Gewerbesteuer, des Gemeindeanteils an der Einkommensteuer, des Gemeindeanteils an der Umsatzsteuer und die Ausgleichsleistungen nach § 17 sowie die Zuweisungen nach den §§ 23 und 23a des Jahres 2021 addiert werden. Im Ausgleichsjahr 2024 wird die Steuerkraftmesszahl berechnet, indem die Steuerkraftzahlen der Grundsteuern, der Gewerbesteuer, des Gemeindeanteils an der Einkommensteuer, des Gemeindeanteils an der Umsatzsteuer und die Ausgleichsleistungen nach § 17 sowie die Zuweisungen nach den §§ 23 und 23a des Jahres 2022 addiert werden."

4. § 18 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
(2) Umlagegrundlagen sind die Steuerkraftmesszahlen nach § 9 zuzüglich ihrer Schlüsselzuweisungen nach § 6 Absatz 1 und abzüglich der im Ausgleichsjahr fälligen Finanzausgleichsumlage nach § 17a und der Verbandsgemeindeumlage nach § 14 Absatz 2 des Verbandsgemeinde- und Mitverwaltungsgesetzes. Umlagegrundlagen bei Verbandsgemeinden sind die allgemeinen Schlüsselzuweisungen nach § 6 Absatz 4 zuzüglich der Verbandsgemeindeumlage nach § 14 Absatz 2 des Verbandsgemeinde- und Mitverwaltungsgesetzes.Die Umlagegrundlagen werden durch das für Finanzen zuständige Ministerium bekannt gemacht. Bei der Berechnung der Amtsumlage bleibt die Finanzausgleichsumlage nach § 17a außer Betracht."(2) Umlagegrundlagen sind die Steuerkraftmesszahlen nach § 9 zuzüglich der Schlüsselzuweisungen der Gemeinden nach § 6 Absatz 1 und abzüglich der im Ausgleichsjahr fälligen Finanzausgleichsumlage nach § 17a. Umlagegrundlagen bei Verbandsgemeinden sind die allgemeinen Schlüsselzuweisungen nach § 6 Absatz 4. Die Umlagegrundlagen werden durch das für Finanzen zuständige Ministerium bekannt gemacht. Bei der Berechnung der Amtsumlage sowie der Verbandsgemeindeumlage bleibt die Finanzausgleichsumlage nach § 17a außer Betracht."

5. In § 19 Absatz 1 Satz 2 werden nach den Wörtern "an die Ämter" die Wörter "und die Zuweisungen für die verbandsgemeindeangehörigen Gemeinden an die Verbandsgemeinden" eingefügt.

6. Dem § 24 werden folgende §§ 23 und 23a vorangestellt:

" § 23 Anteiliger Ausgleich der kommunalen Steuermindereinnahmen in den Jahren 2021 und 2022

(1) Die Gemeinden erhalten im Jahr 2021 Zuweisungen in Höhe von insgesamt 47.600 000 Euro sowie im Jahr 2022 Zuweisungen in Höhe von 41.600 000 Euro für den anteiligen Ausgleich ihrer Mindereinnahmen bei den Grundsteuern A und B sowie den Gemeindeanteilen an der Einkommen- und Umsatzsteuer. Die Zuweisungen dienen dem Zweck der Aufrechterhaltung der öffentlichen Daseinsvorsorge und kommunalen Investitionstätigkeit.

(2) Die Mindereinnahmen einer Gemeinde in den Jahren 2021 und 2022 bemessen sich aus dem Vergleich der Summe aus dem Ist-Aufkommen aus den Grundsteuern A und B des Zeitraums vom vierten Quartal des jeweils vorausgegangenen Jahres bis zum dritten Quartal des jeweils laufenden Jahres nach der Vierteljahresstatistik der Gemeindefinanzen und aus den jeweiligen Beträgen der Abschlagszahlungen auf die Gemeindeanteile an Einkommen- und Umsatzsteuer für den Zeitraum vom vierten Quartal des jeweils vorausgegangenen Jahres bis zum dritten Quartal des jeweils laufenden Jahres (gemäß § 3 Absatz 3 der Einkommensteueraufteilverordnung und gemäß § 3 Absatz 3 der Umsatzsteueraufteilverordnung) mit der Summe aus den durchschnittlichen Ist-Aufkommen aus den Grundsteuern A und B der Zeiträume jeweils vom vierten Quartal der Jahre 2016 bis 2018 bis zum dritten Quartal des jeweils folgenden Jahres nach der Vierteljahresstatistik der Gemeindefinanzen sowie aus den durchschnittlichen Beträgen der Abschlagszahlungen Gemeindeanteile an Einkommen- und Umsatzsteuer für die Zeiträume jeweils vom vierten Quartal der Jahre 2016 bis 2018 bis zum dritten Quartal des jeweils folgenden Jahres (gemäß § 3 Absatz 3 der Einkommensteueraufteilverordnung und gemäß § 3 Absatz 3 der Umsatzsteueraufteilverordnung). Erzielte eine Gemeinde in der Summe aus den durchschnittlichen Ist-Aufkommen aus den Grundsteuern A und B der Zeiträume jeweils vom vierten Quartal der Jahre 2016 bis 2018 bis zum dritten Quartal des jeweils folgenden Jahres nach der Vierteljahresstatistik der Gemeindefinanzen sowie aus den durchschnittlichen Beträgen der Abschlagszahlungen auf die Gemeindeanteile an Einkommen- und Umsatzsteuer für die Zeiträume jeweils vom vierten Quartal der Jahre 2016 bis 2018 bis zum dritten Quartal des jeweils folgenden Jahres (gemäß § 3 Absatz 3 der Einkommensteueraufteilverordnung und gemäß § 3 Absatz 3 der Umsatzsteueraufteilverordnung) negative Einnahmen, werden ihre diesbezüglichen Einnahmen mit "Null" angenommen.

(3) Von den Zuweisungsbeträgen nach Absatz 1 erhalten die Gemeinden einen Anteil, der ihrem jeweiligen Anteil an den aufsummierten Mindereinnahmen aller Gemeinden nach Absatz 2 entspricht. Auf die Zuweisungen nach Satz 1 erhalten die Gemeinden bis zum 15. Kalendertag des dritten Monats des zweiten und dritten Quartals des Jahres Abschlagszahlungen von insgesamt jeweils 30 Prozent des Zuweisungsbetrages nach Absatz 1. Die geleisteten Abschlagszahlungen werden mit der jeweils endgültigen Festsetzung im Dezember des Jahres verrechnet. Zuviel erhaltene Abschläge werden spätestens bis zum 31. Dezember des Jahres zurückgefordert.

(4) Die Auszahlungen nach Absatz 3 erfolgen unmittelbar an die kreisfreien Städte sowie an die amtsfreien Städte und Gemeinden; die Auszahlung der pauschalen Ausgleiche für die amtsangehörigen Gemeinden und die verbandsgemeindeangehörigen Gemeinden erfolgt an die Ämter und an die Verbandsgemeinden.

§ 23a Anteiliger Ausgleich der kommunalen Mindereinnahmen bei der Gewerbesteuer (netto) in den Jahren 2021 und 2022

(1) Die Gemeinden erhalten im Jahr 2021 Zuweisungen in Höhe von insgesamt 82.000 000 Euro sowie im Jahr 2022 Zuweisungen in Höhe von 34.500 000 Euro für den anteiligen Ausgleich ihrer Mindereinnahmen bei der Gewerbesteuer (abzüglich Gewerbesteuerumlage). Die Zuweisungen dienen dem Zweck der Aufrechterhaltung der öffentlichen Daseinsvorsorge und kommunalen Investitionstätigkeit.

(2) Die Mindereinnahmen einer Gemeinde in den Jahren 2021 und 2022 bemessen sich aus dem Vergleich des Ist-Aufkommens aus der Gewerbesteuer (abzüglich Gewerbesteuerumlage) des Zeitraums vom vierten Quartal des jeweils vorausgegangenen Jahres bis zum dritten Quartal des jeweils laufenden Jahres mit den durchschnittlichen Ist-Aufkommen aus der Gewerbesteuer (abzüglich Gewerbesteuerumlage) der Zeiträume jeweils vom vierten Quartal der Jahre 2016 bis 2018 bis zum dritten Quartal des jeweils folgenden Jahres nach der Vierteljahresstatistik der Gemeindefinanzen. Erzielte eine Gemeinde nach dem durchschnittlichen Ist-Aufkommen der Gewerbesteuer (abzüglich Gewerbesteuerumlage) der Zeiträume jeweils vom vierten Quartal der Jahre 2016 bis 2018 bis zum dritten Quartal des jeweils folgenden Jahres nach der Vierteljahresstatistik der Gemeindefinanzen insgesamt negative Einnahmen, werden diese Einnahmen mit "Null" angenommen.

(3) Von den Zuweisungsbeträgen nach Absatz 1 erhalten die Gemeinden einen Anteil, der ihrem jeweiligen Anteil an den aufsummierten Mindereinnahmen aller Gemeinden nach Absatz 2 entspricht. Auf die Zuweisungen nach Satz 1 erhalten die Gemeinden bis zum 15. Kalendertag des dritten Monats des zweiten und dritten Quartals des Jahres Abschlagszahlungen von insgesamt jeweils 30 Prozent des Zuweisungsbetrages nach Absatz 1. Die geleisteten Abschlagszahlungen werden mit der endgültigen Festsetzung im Dezember des Jahres verrechnet. Zuviel erhaltene Abschläge werden spätestens bis zum 31. Dezember des Jahres zurückgefordert.

(4) Die Auszahlungen nach Absatz 3 erfolgen unmittelbar an die kreisfreien Städte sowie an die amtsfreien Städte und Gemeinden; die Auszahlung der pauschalen Ausgleiche für die amtsangehörigen Gemeinden und die verbandsgemeindeangehörigen Gemeinden erfolgt an die Ämter und an die Verbandsgemeinden."

7. Nach § 24 wird folgender § 24a eingefügt:

" § 24a Weitergabe von Einsparungen an Wohngeldleistungen

Der auf das Land Brandenburg entfallende Anteil an den durch Artikel 25 Nummer 2 des Vierten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 24. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2954, 2985) zu erzielenden Einsparungen an Wohngeldleistungen wird unter Berücksichtigung der Belastungen des Landes durch Artikel 30 Nummer 1 des Vierten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 24. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2954, 2990) den kommunalen Trägern zugewiesen (Nettoentlastung). Die Höhe der Ausgleichszuweisungen des Landes wird für jedes Kalenderjahr durch das jeweilige Haushaltsgesetz festgesetzt. Das für Finanzen zuständige Mitglied der Landesregierung wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem für Arbeit zuständigen Mitglied der Landesregierung die Verteilung der Mittel nach den Sätzen 1 und 2 entsprechend den Belastungen der Landkreise und kreisfreien Städte durch die Aufgabenwahrnehmung gemäß § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch durch Rechtsverordnung zu regeln."

Artikel 2
Änderung des Gesetzes zur Ausführung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch im Land Brandenburg

§ 5 des Gesetzes zur Ausführung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch im Land Brandenburg vom 8. Dezember 2004 (GVBl. I S. 458), das zuletzt durch das Gesetz vom 3. März 2011 (GVBl. I Nr. 2) geändert worden ist,

§ 5 Zuweisungen des Landes

Der auf das Land Brandenburg entfallende Anteil an den durch Artikel 25 Nr. 2 des Vierten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 24. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2954, 2985) zu erzielenden Einsparungen an Wohngeldleistungen wird unter Berücksichtigung der Belastungen des Landes durch Artikel 30 Nr. 1 des Vierten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 24. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2954, 2990) den kommunalen Trägern zugewiesen (Nettoentlastung). Die Höhe der Ausgleichszuweisungen des Landes wird für jedes Kalenderjahr durch das jeweilige Haushaltsgesetz festgesetzt. Für die Verteilung und Auszahlung der Mittel gilt § 15 Satz 2 des Brandenburgischen Finanzausgleichsgesetzes entsprechend.

wird aufgehoben.

Artikel 3
Inkrafttreten

(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 am 1. Januar 2021 in Kraft.

(2) Artikel 1 Nummer 7 und Artikel 2 treten am Tag nach der Verkündung in Kraft.

ID 202655

ENDE