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Regelwerk

Änderungstext

Achtes Gesetz zur Änderung des Brandenburgischen Finanzausgleichsgesetzes
- Brandenburg -

Vom 17. Dezember 2021
(GVBl. I Nr. 35 vom 20.12.2021)



Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Brandenburgischen Finanzausgleichsgesetzes

Das Brandenburgische Finanzausgleichsgesetz vom 29. Juni 2004 (GVBl. I S. 262), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 18. Dezember 2020 (GVBl. I Nr. 36) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 20a gestrichen.

2. § 1 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 Satz 3 werden die Wörter "Artikel 2 des Gesetzes vom 14. August 2017 (BGBl. I S. 3122, 3123)" durch die Wörter "Artikel 4 des Gesetzes vom 2. Oktober 2021 (BGBl. I S. 4602, 4605)" ersetzt.

b) Absatz 4 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird die Angabe " § 11 Absatz 3a" durch die Angabe " § 11 Absatz 3" ersetzt.

bb) Satz 2

Ab dem Ausgleichsjahr 2020 erhöht sich die Verbundmasse um Beträge nach den §§ 4 und 17a sowie um die Sonderbedarfs-Bundesergänzungszuweisungen gemäß § 11 Absatz 3 des Finanzausgleichsgesetzes und bildet mit diesen zusammen die Finanzausgleichsmasse.

wird aufgehoben.

3. § 3 wird wie folgt geändert:

a) Die Absätze 1 und 2 werden wie folgt gefasst:

altneu
(1) Die Verbundmasse beträgt:
  1. 21 Prozent der dem Land verbleibenden Einnahmen an der Einkommensteuer, der Körperschaftsteuer, der Umsatzsteuer ohne den auf § 17 entfallenden Anteil, der Landessteuern, des Landesanteils an der Gewerbesteuerumlage sowie der Einnahmen aus dem Länderfinanzausgleich nach den §§ 4 bis 10 des Finanzausgleichsgesetzes, der Bundesergänzungszuweisungen nach § 11 Absatz 2 des Finanzausgleichsgesetzes und der Einnahmen nach dem Gesetz zur Regelung der finanziellen Kompensation zugunsten der Länder infolge der Übertragung der Ertragshoheit der Kraftfahrzeugsteuer auf den Bund vom 29. Mai 2009 (BGBl. I S. 1170) in der jeweils geltenden Fassung,
  2. 40 vom Hundert der dem Land zufließenden Sonderbedarfs-Bundesergänzungszuweisungen nach § 11 Absatz 3 des Finanzausgleichsgesetzes.

Im Ausgleichsjahr 2020 beträgt die Verbundmasse 22 Prozent der dem Land verbleibenden Einnahmen an der Einkommensteuer, der Körperschaftsteuer, der Umsatzsteuer ohne den auf § 17 entfallenden Anteil, der Landessteuern, des Landesanteils an der Gewerbesteuerumlage sowie der Einnahmen aus dem Finanzkraftausgleich nach den §§ 4 bis 10 des Finanzausgleichsgesetzes, der Bundesergänzungszuweisungen nach § 11 Absatz 2 und 5 des Finanzausgleichsgesetzes und der Einnahmen nach dem Gesetz zur Regelung der finanziellen Kompensation zugunsten der Länder infolge der Übertragung der Ertragshoheit der Kraftfahrzeugsteuer auf den Bund vom 29. Mai 2009 (BGBl. I S. 1170) in der jeweils geltenden Fassung. Ab dem Ausgleichsjahr 2021 beträgt die Verbundmasse eines Ausgleichsjahres 22,43 Prozent der in Satz 2 genannten Einnahmen des Landes. Die Verbundmasse des Ausgleichsjahres 2021 nach Satz 3 wird um einen Betrag in Höhe von 156.500 000 Euro erhöht. Die Verbundmasse des Ausgleichsjahres 2022 nach Satz 3 wird um einen Betrag in Höhe von 71.700 000 Euro erhöht.

(2) Der Anteil der Verbundmasse nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 wird in dem Ausgleichsjahr 2019 um 21 Prozent der Bundesmittel verringert, die dem Land Brandenburg

  1. als Kostenträger über die Umsatzsteuer zur Beteiligung des Bundes an den Kosten für Asylbewerberinnen und Asylbewerber und Flüchtlinge und
  2. über die Umsatzsteuer zum Ausgleich für Belastungen durch Gesetz des Bundes zur Weiterentwicklung der Qualität und zur Teilhabe in der Kinderbetreuung

zufließen. Die Verbundmasse gemäß Absatz 1 Satz 2 und 3 wird im Ausgleichsjahr 2020 um 22 Prozent und ab dem Ausgleichsjahr 2021 um 22,43 Prozent der Bundesmittel verringert, die dem Land Brandenburg

  1. als Kostenträger über die Umsatzsteuer zur Beteiligung des Bundes an den Kosten für Asylbewerberinnen und Asylbewerber und Flüchtlinge und
  2. über die Umsatzsteuer zum Ausgleich für Belastungen durch Gesetz des Bundes zur Weiterentwicklung der Qualität und zur Teilhabe in der Kinderbetreuung

zufließen. Maßgeblich sind die in den ausgewiesenen Erläuterungen zum Kapitel 20.010 Titel 015 10 des Haushaltsplanes des Landes jeweils angegebenen geschätzten kassenwirksamen Umsatzsteuereinnahmen. Im Übrigen gilt Absatz 3.

"(1) Die Verbundmasse beträgt 22,43 Prozent der dem Land verbleibenden Einnahmen an der Einkommensteuer, der Körperschaftsteuer, der Umsatzsteuer ohne den auf § 17 entfallenden Anteil, der Landessteuern, des Landesanteils an der Gewerbesteuerumlage sowie der Einnahmen aus dem Finanzkraftausgleich nach den §§ 4 bis 10 des Finanzausgleichsgesetzes, der Bundesergänzungszuweisungen nach § 11 Absatz 2 und 5 des Finanzausgleichsgesetzes und der Einnahmen nach dem Gesetz zur Regelung der finanziellen Kompensation zugunsten der Länder infolge der Übertragung der Ertragshoheit der Kraftfahrzeugsteuer auf den Bund vom 29. Mai 2009 (BGBl. I S. 1170) in der jeweils geltenden Fassung. Die Verbundmasse des Ausgleichsjahres 2022 wird um einen Betrag in Höhe von 71.700 000 Euro erhöht. Die Verbundmasse des Ausgleichsjahres 2022 wird um einen Betrag in Höhe von 60.000 000 Euro und die der Ausgleichsjahre 2023 und 2024 jeweils um einen Betrag in Höhe von 95.000 000 Euro gemindert.

(2) Die Verbundmasse nach Absatz 1 wird um 22,43 Prozent der Bundesmittel verringert, die dem Land Brandenburg über die Umsatzsteuer

  1. als Kostenträger zur Beteiligung des Bundes an den Kosten für Asylbewerberinnen und Asylbewerber und Flüchtlinge,
  2. zum Ausgleich für Belastungen aus dem KiTa-Qualitäts- und -Teilhabeverbesserungsgesetz vom 19. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2696) in der jeweils geltenden Fassung,
  3. zum Ausgleich für Belastungen aus dem "Pakt für den öffentlichen Gesundheitsdienst" und
  4. zum Ausgleich für Belastungen aus dem "Aktionsprogramm Aufholen nach Corona für Kinder und Jugendliche für die Jahre 2021 und 2022 von Bund und Ländern

zufließen. Maßgeblich sind die in den ausgewiesenen Erläuterungen zum Kapitel 20.010 Titel 015 10 des Haushaltsplanes des Landes jeweils angegebenen geschätzten kassenwirksamen Umsatzsteuereinnahmen. Im Übrigen gilt Absatz 3."

b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a eingefügt:

"(2a) Im Ausgleichsjahr 2021 beträgt die Verbundmasse 22,43 Prozent der dem Land verbleibenden Einnahmen an der Einkommensteuer, der Körperschaftsteuer, der Umsatzsteuer ohne den auf § 17 entfallenden Anteil, der Landessteuern, des Landesanteils an der Gewerbesteuerumlage sowie der Einnahmen aus dem Finanzkraftausgleich nach den §§ 4 bis 10 des Finanzausgleichsgesetzes, der Bundesergänzungszuweisungen nach § 11 Absatz 2 und 5 des Finanzausgleichsgesetzes und der Einnahmen nach dem Gesetz zur Regelung der finanziellen Kompensation zugunsten der Länder infolge der Übertragung der Ertragshoheit der Kraftfahrzeugsteuer auf den Bund vom 29. Mai 2009 (BGBl. I S. 1170) in der jeweils geltenden Fassung zuzüglich einer Erhöhung um einen Betrag in Höhe von 156.500 000 Euro. Die Verbundmasse nach Satz 1 wird um 22,43 Prozent der Bundesmittel verringert, die dem Land Brandenburg im Jahr 2021 zum Ausgleich für Belastungen aus dem "Aktionsprogramm Aufholen nach Corona für Kinder und Jugendliche für die Jahre 2021 und 2022 von Bund und Ländern" zufließen. Die Verringerung der Verbundmasse für das Ausgleichsjahr 2021 erfolgt im Rahmen der Abrechnung gemäß Absatz 3."

c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
Der Anteil der Verbundmasse nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 sowie die jeweilige Verbundmasse nach Absatz 1 Satz 2 und 3 werden nach den Ansätzen des Haushaltsplans des Landes für die jeweilige Einnahmeart vorläufig berechnet."Die Verbundmasse nach Absatz 1 wird nach den Ansätzen des Haushaltsplanes des Landes für die jeweilige Einnahmeart vorläufig berechnet."

bb) In Satz 3 werden nach den Wörtern "endgültiger Festlegung ist" die Wörter "für das jeweilige Ausgleichsjahr" eingefügt.

cc) In Satz 5 werden die Wörter "nach Absatz 1 Satz 2" gestrichen.

dd) In den Sätzen 6 und 7 werden jeweils die Wörter "nach Absatz 1 Satz 3" gestrichen.

d) Absatz 4 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden die Wörter "Der Prozentsatz nach Absatz 1 Satz 3 sowie die Prozentsätze nach § 5 Absatz 3 Satz 4 werden für das Ausgleichsjahr 2022 und sodann" durch die Wörter "Der Prozentsatz nach Absatz 1 Satz 1 sowie die Prozentsätze nach § 5 Absatz 3 Satz 3 werden" ersetzt.

bb) In Satz 4 wird die Angabe " § 5 Absatz 3" durch die Wörter " § 5 Absatz 3 Satz 3" ersetzt.

4. § 5 Absatz 3 wird wie folgt geändert:

a) Satz 1

Soweit die Finanzausgleichsmasse nicht nach den Absätzen 1 und 2 und nach den §§ 13 bis 16 eingesetzt wird, wird sie im Rahmen von allgemeinen Schlüsselzuweisungen für Gemeinde- und Kreisaufgaben (allgemeine Schlüsselmasse) verwendet.

wird aufgehoben.

b) Der neue Satz 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
Die Finanzausgleichsmasse ab dem Ausgleichsjahr 2020, die nicht nach den Absätzen 1 und 2 und nach den §§ 14 bis 16 eingesetzt wird, bildet die Schlüsselmasse."Die Finanzausgleichsmasse, die nicht nach den Absätzen 1 und 2 und nach den §§ 14, 15 und 16 eingesetzt wird, bildet die Schlüsselmasse."

c) In dem neuen Satz 3 wird der Satzteil vor Nummer 1 wie folgt gefasst:

altneu
Die allgemeine Schlüsselmasse für das Ausgleichsjahr 2019 nach Satz 1 und für die Ausgleichsjahre ab 2020 nach Satz 3 wird wie folgt aufgeteilt:"Die allgemeine Schlüsselmasse wird wie folgt aufgeteilt:"

5. § 13 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
(2) Die investive Schlüsselmasse wird aus einem Anteil von 55 vom Hundert der Mittel nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 und aus den investiven Mitteln nach § 4 gebildet. Sie wird auf die Gemeinden mit 70 vom Hundert und auf die Landkreise mit 30 vom Hundert aufgeteilt.Ab dem Ausgleichsjahr 2020 wird die investive Schlüsselmasse aus einem Anteil von 6,5 Prozent von der Schlüsselmasse nach § 5 Absatz 3 Satz 2 und aus den investiven Mitteln nach § 4 gebildet. Sie wird auf die Gemeinden mit 70 Prozent und auf die Landkreise mit 30 Prozent aufgeteilt."(2) Die investive Schlüsselmasse wird aus einem Anteil von 6,5 Prozent von der Schlüsselmasse nach § 5 Absatz 3 Satz 1 und aus den investiven Mitteln nach § 4 gebildet. Sie wird auf die Gemeinden mit 70 Prozent und auf die Landkreise mit 30 Prozent aufgeteilt."

6. § 14 Absatz 6

(6) Liegt zu Beginn des Ausgleichsjahres die amtliche Schulstatistik nicht vor, so sind Abschlagszahlungen nach näherer Bestimmung des für Finanzen zuständigen Ministeriums zu leisten. Die Abschlagszahlungen werden mit der Festsetzung der Zuweisungen verrechnet.

wird aufgehoben.

7. In § 14a Absatz 1 Satz 1 wird der Punkt am Ende durch die Wörter "aus dem Anteil der Schlüsselmasse für kreisangehörige Gemeinden, Verbandsgemeinden und kreisfreie Städte für Gemeindeaufgaben nach § 5 Absatz 3 Satz 3 Nummer 1." ersetzt.

8. In § 14b Absatz 1 wird der Punkt am Ende durch die Wörter "aus dem Anteil der Schlüsselmasse für kreisangehörige Gemeinden, Verbandsgemeinden und kreisfreie Städte für Gemeindeaufgaben nach § 5 Absatz 3 Satz 3 Nummer 1." ersetzt.

9. § 15 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 wird die Angabe " § 11 Absatz 3a" durch die Angabe " § 11 Absatz 3" ersetzt.

b) Satz 2

Ab dem Ausgleichsjahr 2020 werden den Landkreisen und kreisfreien Städten zum Ausgleich der besonderen Belastungen im Bereich der Grundsicherung für Arbeitsuchende die Sonderbedarfs-Bundesergänzungszuweisungen gemäß § 11 Absatz 3 des Finanzausgleichsgesetzes zur Verfügung gestellt.

wird aufgehoben.

c) Der neue Satz 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
Diese Beträge erhöhen sich um die Mittel nach § 5 Absatz 2 Satz 1."Dieser Betrag erhöht sich um die Mittel nach § 5 Absatz 2 Satz 1."

d) In dem neuen Satz 3 wird die Angabe "1 bis 3" durch die Angabe "1 und 2" ersetzt.

e) In dem neuen Satz 4 werden die Wörter "nach Satz 3" durch die Wörter "nach Satz 2" und die Wörter "in Satz 4" durch die Wörter "in Satz 3" ersetzt.

10. § 19 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 2 wird nach den Wörtern "an die Ämter" das Wort "und" durch ein Komma ersetzt und es werden nach den Wörtern "an die Verbandsgemeinden" die Wörter "und die Zuweisungen für die mitverwalteten an die mitverwaltenden Gemeinden" eingefügt.

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird nach der Angabe "14a" ein Komma und die Angabe "14b" eingefügt.

bb) In Satz 3 werden die Wörter "Ministerium der Finanzen" durch die Wörter "für Finanzen zuständigen Ministerium" ersetzt.

c) Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
Ist der Haushaltsplan des Landes zum Beginn des Ausgleichsjahres noch nicht beschlossen, so sind zu den Zahlungsterminen Abschlagszahlungen nach näherer Bestimmung des für Finanzen zuständigen Ministeriums zu leisten."Bis zur Festsetzung der in Absatz 2 genannten Zuweisungen sind für das laufende Ausgleichsjahr Abschlagszahlungen zu den Zahlungsterminen nach näherer Bestimmung des für Finanzen zuständigen Ministeriums zu leisten."

11. Dem § 20 wird folgender Satz angefügt:

"Gebietsänderungen, die nicht zum 1. Januar eines Jahres in Kraft treten, werden erstmalig bei den Zuweisungen des folgenden Ausgleichsjahres berücksichtigt."

12. § 20a

§ 20a Grundbeträge für die Ausgleichsjahre 2013 und 2014

(1) Der Grundbetrag nach § 7 Absatz 2 wird für das Ausgleichsjahr 2013 auf 995,02 Euro und für das Ausgleichsjahr 2014 auf 1.005,51 Euro festgeschrieben.

(2) Für den Kostenausgleich für die Wahrnehmung vor dem 5. Dezember 1993 übertragener Aufgaben wird die Recheneinheit je Einwohnerin oder Einwohner bei der Aufteilung des Anteils von 60 vom Hundert nach § 24 Absatz 4 Satz 1 für das Ausgleichsjahr 2013 auf 14,80 Euro und für das Ausgleichsjahr 2014 auf 15,13 Euro festgeschrieben.

wird aufgehoben.

Artikel 2
Inkrafttreten

(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 am 1. Januar 2022 in Kraft.

(2) Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe b tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

ID: 212742

ENDE