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Änderungstext
Gesetz zur Anpassung des Kommunalen Rettungsschirms im kommunalen Finanzausgleich und weitere Änderungen
Vom 17. Dezember 2021
(GVBl. I Nr. 36 vom 20.12.2021)
Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Brandenburgischen Finanzausgleichsgesetzes
Das Brandenburgische Finanzausgleichsgesetz vom 29. Juni 2004 (GVBl. I S. 262), das zuletzt durch das Gesetz vom 17. Dezember 2021 (GVBl. I Nr. 35) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 23 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird jeweils das Wort "Zuweisungen" durch die Wörter "einen Betrag" und nach dem Wort "für" das Wort "den" durch die Wörter "Zuweisungen zum" ersetzt.
bb) Folgende Sätze werden angefügt:
"Differenzbeträge zwischen den Beträgen nach Satz 1 und den Summen der Zuweisungen an die Gemeinden nach Absatz 3 in den Jahren 2021 und 2022 verringern den negativen Ausgleich zwischen vorläufiger und endgültiger Festlegung der Verbundmasse des Ausgleichsjahres 2020. Übersteigt die Summe der Differenzbeträge nach Satz 3 und nach § 23a Absatz 1 Satz 3 den negativen Ausgleichsbetrag des Ausgleichsjahres 2020, erfolgt kein darüber hinausgehender Ausgleich."
b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird der Punkt am Ende durch die Wörter ", wenn dieser Anteil die Mindereinnahmen der Gemeinde nach Absatz 2 unterschreitet." ersetzt.
bb) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
"Wenn dieser Anteil die Mindereinnahmen der Gemeinde nach Absatz 2 überschreitet, erhält die Gemeinde eine Zuweisung in Höhe ihrer Mindereinnahmen nach Absatz 2."
cc) Im neuen Satz 3 werden nach der Angabe "Satz 1" die Wörter "und Satz 2" und nach dem Wort "insgesamt" die Wörter "bis zu" eingefügt.
c) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(4) Die Auszahlungen nach Absatz 3 erfolgen unmittelbar an die kreisfreien Städte sowie an die amtsfreien Städte und Gemeinden; die Auszahlung der pauschalen Ausgleiche für die amtsangehörigen Gemeinden und die verbandsgemeindeangehörigen Gemeinden erfolgt an die Ämter und an die Verbandsgemeinden. | "(4) Die Auszahlungen nach Absatz 3 erfolgen unmittelbar an die kreisfreien Städte sowie an die amtsfreien Städte und Gemeinden; die Auszahlung der pauschalen Ausgleiche für die amtsangehörigen Gemeinden, die verbandsgemeindeangehörigen Gemeinden und die mitverwalteten Gemeinden erfolgt an die Ämter, an die Verbandsgemeinden und an die mitverwaltenden Gemeinden." |
2. § 23a wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird jeweils das Wort "Zuweisungen" durch die Wörter "einen Betrag" und das Wort "den" durch die Wörter "Zuweisungen zum" ersetzt.
bb) Folgende Sätze werden angefügt:
"Differenzbeträge zwischen den Beträgen nach Satz 1 und den Summen der Zuweisungen an die Gemeinden nach Absatz 3 in den Jahren 2021 und 2022 verringern den negativen Ausgleich zwischen vorläufiger und endgültiger Festlegung der Verbundmasse des Ausgleichsjahres 2020. Übersteigt die Summe der Differenzbeträge nach Satz 3 und nach § 23 Absatz 1 Satz 3 den negativen Ausgleichsbetrag des Ausgleichsjahres 2020, erfolgt kein darüber hinausgehender Ausgleich."
b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird der Punkt am Ende durch die Wörter ", wenn dieser Anteil die Mindereinnahmen der Gemeinde nach Absatz 2 unterschreitet." ersetzt.
bb) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
"Wenn dieser Anteil die Mindereinnahmen der Gemeinde nach Absatz 2 überschreitet, erhält die Gemeinde eine Zuweisung in Höhe ihrer Mindereinnahmen nach Absatz 2."
cc) Im neuen Satz 3 werden nach der Angabe "Satz 1" die Wörter "und Satz 2" und nach dem Wort "insgesamt" die Wörter "bis zu" eingefügt.
c) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(4) Die Auszahlungen nach Absatz 3 erfolgen unmittelbar an die kreisfreien Städte sowie an die amtsfreien Städte und Gemeinden; die Auszahlung der pauschalen Ausgleiche für die amtsangehörigen Gemeinden und die verbandsgemeindeangehörigen Gemeinden erfolgt an die Ämter und an die Verbandsgemeinden. | "(4) Die Auszahlungen nach Absatz 3 erfolgen unmittelbar an die kreisfreien Städte sowie an die amtsfreien Städte und Gemeinden; die Auszahlung der pauschalen Ausgleiche für die amtsangehörigen Gemeinden, die verbandsgemeindeangehörigen Gemeinden und die mitverwalteten Gemeinden erfolgt an die Ämter, an die Verbandsgemeinden und an die mitverwaltenden Gemeinden." |
Artikel 2
Änderung des Brandenburgischen Besoldungsgesetzes
§ 48a des Brandenburgischen Besoldungsgesetzes vom 20. November 2013 (GVBl. I Nr. 32 S. 2, Nr. 34), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 19. Juni 2019 (GVBl. I Nr. 40 S. 10) geändert worden ist und dessen Anlagen 4 bis 8 am 25. Juni 2019 (GVBl. I Nr. 46, 47, 48) neu bekannt gemacht worden sind, wird wie folgt geändert:
1. In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe "31. Dezember 2021" durch die Angabe "31. Dezember 2025" ersetzt.
2. In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe "31. Dezember 2021" durch die Angabe "31. Dezember 2025" ersetzt.
3. Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt:
"(3) Bei einem Hinausschieben des Eintritts in den Ruhestand in den Laufbahnen des Steuerverwaltungsdienstes in den Finanzämtern nach § 45 Absatz 3 des Landesbeamtengesetzes gelten die Regelungen des Absatzes 1 entsprechend."
4. Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4 und wie folgt gefasst:
alt | neu |
"(4) Berechtigt nach den Absätzen 1 bis 3 sind Beamtinnen und Beamte in Besoldungsgruppen der Besoldungsordnung A." |
Artikel 3
Inkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 am Tag nach der Verkündung in Kraft.
(2) Artikel 2 tritt am 1. Januar 2022 in Kraft.
ID: 212743
ENDE |