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Änderungstext
Achtes Gesetz zur Änderung der Verfassung des Landes Brandenburg
- Brandenburg -
Vom 5. Juli 2022
(GVBl. I vom 06.07.2022 Nr. 19)
Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen; Artikel 79 Satz 2 der Verfassung des Landes Brandenburg ist eingehalten:
Artikel 1
Änderung der Verfassung des Landes Brandenburg
Die Verfassung des Landes Brandenburg vom 20. August 1992 (GVBl. I S. 298), die zuletzt durch das Gesetz vom 16. Mai 2019 (GVBl. I Nr. 16) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Die Angabe zum 4. Abschnitt im zweiten Hauptteil wird wie folgt gefasst:
"4. Abschnitt:
Rechte des sorbischen/wendischen Volkes und seiner Angehörigen".
b) Die Angabe zu Artikel 25 wird wie folgt gefasst:
"Artikel 25 Rechte des sorbischen/wendischen Volkes und seiner Angehörigen".
c) Die Angabe zu Artikel 65 wird wie folgt gefasst:
"Artikel 65 Beschlussfassung".
d) Die Angabe zu Artikel 71 wird wie folgt gefasst:
"Artikel 71 Petitionsausschuss".
e) Die Angaben zu den Artikeln 83 und 84 werden wie folgt gefasst:
"Artikel 83 Wahl der Ministerpräsidentin oder des Ministerpräsidenten
Artikel 84 Ernennung und Entlassung der Ministerinnen und Minister".
f) Die Angabe zu Artikel 86 wird wie folgt gefasst:
"Artikel 86 Konstruktives Misstrauensvotum".
g) Die Angabe zu Artikel 90 wird wie folgt gefasst:
"Artikel 90 Vorsitz, Beschlussfassung, Geschäftsführung".
h) Die Angaben zu den Artikeln 93 und 94 werden wie folgt gefasst:
"Artikel 93 Beamtinnen und Beamten
Artikel 94 Unterrichtungspflicht der Landesregierung".
i) Die Angaben zu den Artikeln 109 und 110 werden wie folgt gefasst:
"Artikel 109 Berufung der Richterinnen und Richter
Artikel 110 Ehrenamtliche Richterinnen und Richter".
j) Die Angabe zu Artikel 114 wird wie folgt gefasst:
"Artikel 114 (weggefallen)".
2. Artikel 2 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(1) Brandenburg ist ein freiheitliches, rechtsstaatliches, soziales, dem Frieden und der Gerechtigkeit, dem Schutz der natürlichen Umwelt und der Kultur verpflichtetes demokratisches Land, welches die Zusammenarbeit mit anderen Völkern, insbesondere mit dem polnischen Nachbarn, anstrebt. | "(1) Brandenburg ist ein freiheitliches, rechtsstaatliches, soziales, dem Frieden und der Gerechtigkeit, dem Schutz der natürlichen Umwelt und der Kultur verpflichtetes demokratisches Land, welches die Zusammenarbeit mit anderen Völkern anstrebt und hierbei insbesondere die freundschaftlichen Beziehungen mit dem Nachbarland Polen pflegt und weiterentwickelt." |
b) In Absatz 4 Satz 3 wird das Wort "Richtern" durch die Wörter "Richterinnen und Richtern" ersetzt.
3. Artikel 3 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird das Wort "Bürger" durch die Wörter "Bürgerinnen und Bürger" ersetzt.
bb) In Satz 2 wird das Wort "Einwohner" durch die Wörter "Einwohnerinnen und Einwohner" ersetzt.
b) In Absatz 2 wird das Wort "Bürger" durch die Wörter "Bürgerinnen und Bürger" ersetzt.
4. Artikel 6 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(1) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, steht ihm der Rechtsweg offen. | "(1) Der Rechtsweg steht allen offen, die durch die öffentliche Gewalt in ihren Rechten verletzt werden." |
b) In Absatz 2 Satz 1 wird das Wort "Jeder" durch die Wörter "Jede Person" ersetzt.
c) In Absatz 3 werden die Wörter "einem anderen" durch das Wort "anderen" und die Wörter "dem anderen" durch die Wörter "den anderen" ersetzt.
5. Artikel 7 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(2) Jede Person schuldet jedem die Anerkennung seiner Würde. | "(2) Alle Menschen schulden einander die Anerkennung ihrer Würde." |
6. Artikel 7a wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Art. 7a Schutz des friedlichen Zusammenlebens
Das Land schützt das friedliche Zusammenleben der Menschen und tritt der Verbreitung rassistischen und fremdenfeindlichen Gedankenguts entgegen. | "Artikel 7a Schutz des friedlichen Zusammenlebens
(1) Das Land schützt das friedliche Zusammenleben der Menschen und tritt Antisemitismus, Antiziganismus sowie der Verbreitung rassistischen und fremdenfeindlichen Gedankenguts entgegen. (2) Das Land fördert das jüdische Leben und die jüdische Kultur." |
7. Artikel 8 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort "Jeder" durch die Wörter "Jeder Mensch" ersetzt.
b) In Absatz 3 werden das Wort "Niemand" durch die Wörter "Kein Mensch" ersetzt und das Wort "seine" gestrichen.
8. Artikel 9 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden die Wörter "der Richter" durch die Wörter "eine Richterin oder ein Richter" ersetzt.
b) In Satz 2 werden das Wort "dem" vor dem Wort "Betroffenen" gestrichen und das Wort "seiner" durch das Wort "eigener" ersetzt.
c) In Absatz 4 wird das Wort "mißhandelt" durch das Wort "misshandelt" ersetzt.
9. Artikel 10 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Art. 10 Freie Entfaltung der Persönlichkeit
Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die Verfassung und die ihr entsprechenden Gesetze verstößt. | "Artikel 10 Freie Entfaltung der Persönlichkeit
Jede Person hat das Recht auf die freie Entfaltung ihrer Persönlichkeit, soweit sie nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die Verfassung und die ihr entsprechenden Gesetze verstößt." |
10. Artikel 11 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(1) Jeder hat das Recht, über die Preisgabe und Verwendung seiner persönlichen Daten selbst zu bestimmen, auf Auskunft über die Speicherung seiner persönlichen Daten und auf Einsicht in Akten und sonstige amtliche Unterlagen, soweit sie ihn betreffen und Rechte Dritter nicht entgegenstehen. Personenbezogene Daten dürfen nur mit freiwilliger und ausdrücklicher Zustimmung des Berechtigten erhoben, gespeichert, verarbeitet, weitergegeben oder sonst verwendet werden. | "(1) Jede Person hat das Recht, über die Preisgabe und Verwendung ihrer persönlichen Daten selbst zu bestimmen, auf Auskunft über die Speicherung ihrer persönlichen Daten und auf Einsicht in Akten und sonstige amtliche Unterlagen, soweit sie die eigene Person betreffen und Rechte Dritter nicht entgegenstehen. Personenbezogene Daten dürfen nur mit freiwilliger und ausdrücklicher Zustimmung der Berechtigten erhoben, gespeichert, verarbeitet, weitergegeben oder sonst verwendet werden." |
b) In Absatz 2 Satz 2 werden das Wort "dem" durch das Wort "den" und das Wort "zuläßt" durch das Wort "zulässt" ersetzt.
11. Artikel 13 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Satz 1 werden das Wort "seine" gestrichen und das Wort "Überzeugung" durch das Wort "Überzeugungen" ersetzt.
b) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(4) Kann ein Bürger staatsbürgerliche Pflichten nicht erfüllen, weil sie seinem Gewissen widersprechen, soll das Land ihm im Rahmen des Möglichen andere, gleichbelastende Pflichten eröffnen. Dies gilt nicht für Abgaben. | "(4) Kann eine Bürgerin oder ein Bürger staatsbürgerliche Pflichten aus Gewissensgründen nicht erfüllen, soll das Land im Rahmen des Möglichen andere, gleichbelastende Pflichten eröffnen. Dies gilt nicht für Abgaben." |
12. Artikel 15 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 werden die Wörter "den Richter" durch die Wörter "die Richterin oder den Richter" ersetzt.
b) In Absatz 3 wird das Wort "übrigen" durch das Wort "Übrigen" ersetzt.
13. In Artikel 16 Absatz 2 wird das Wort "muß" durch das Wort "muss" ersetzt.
14. In Artikel 18 Absatz 2 wird das Wort "Ausländer" durch die Wörter "Ausländerinnen und Ausländer" ersetzt.
15. Artikel 19 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort "Jeder" durch die Wörter "Jede Person" ersetzt.
b) In Absatz 2 Satz 2 wird das Wort "daß" durch das Wort "dass" ersetzt.
16. Artikel 21 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter "Jeder hat" durch die Wörter "Alle Menschen haben" ersetzt.
b) In Absatz 4 wird das Wort "Jeder" durch die Wörter "Jede Person" ersetzt.
c) In Absatz 5 Satz 1 wird das Wort "seinen" durch das Wort "eigenen" ersetzt.
17. Artikel 22 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(1) Jeder Bürger hat nach Vollendung des sechzehnten Lebensjahres das Recht, zum Landtag und zu den kommunlaen Vertretungskörperschaften zu wählen; nach Vollendung des achtzehnten Lebensjahres hat jeder Bürger das Recht, ind iese gewählt zu werden. Anderen Einwohnern Brandenburgs sind diese Rechte zu gewähren, sobald und soweit das Grundgesetz dies zulässt. | "(1) Jede Bürgerin und jeder Bürger hat nach Vollendung des sechzehnten Lebensjahres das Recht, zum Landtag und zu den kommunalen Vertretungskörperschaften zu wählen, und nach Vollendung des achtzehnten Lebensjahres das Recht, in diese gewählt zu werden. Anderen Einwohnerinnen und Einwohnern Brandenburgs sind diese Rechte zu gewähren, sobald und soweit das Grundgesetz dies zulässt." |
b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(2) Jeder Bürger hat mit Vollendung des sechzehnten Lebensjahres das Recht, sich an Volksinitiativen, Volksbegehren und Volksentscheiden sowie an Einwohneranträgen, Bürgerbegehren und Bürgerentscheiden zu beteiligen. Andere Einwohner haben das Recht, sich an Volksinitiativen und Einwohneranträgen zu beteiligen; das Recht, sich an Volksbegehren und Volksentscheiden sowie an Bürgerbegehren und Bürgerentscheiden zu beteiligen, ist ihnen zu gewähren, sobald und soweit das Grundgesetz dies zulässt. | "(2) Jede Bürgerin und jeder Bürger hat mit Vollendung des sechzehnten Lebensjahres das Recht, sich an Volksinitiativen, Volksbegehren und Volksentscheiden sowie an Einwohneranträgen, Bürgerbegehren und Bürgerentscheiden zu beteiligen. Andere Einwohnerinnen und Einwohner haben das Recht, sich an Volksinitiativen und Einwohneranträgen zu beteiligen; das Recht, sich an Volksbegehren und Volksentscheiden sowie an Bürgerbegehren und Bürgerentscheiden zu beteiligen, ist ihnen zu gewähren, sobald und soweit das Grundgesetz dies zulässt." |
c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 2 wird das Wort "Bürger" durch die Wörter "Bürgerinnen und Bürger" ersetzt.
bb) In Satz 5 wird die Angabe "Abs." durch das Wort "Absatz" ersetzt.
d) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird das Wort "seiner" durch das Wort "der" ersetzt.
bb) In Satz 3 werden die Wörter "den Arbeitgeber" durch die Wörter "die Arbeitgeberin oder den Arbeitgeber" ersetzt.
e) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(5) Das Nähere regelt ein Gesetz. Das Gesetz kann insbesondere vorsehen, dass die in den Absätzen 1 bis 4 genannten Rechte nur innehat, wer bereits für eine bestimmte Dauer Bürger oder Einwohner im Wahl- oder Abstimmungsgebiet ist. Das Gesetz kann auch vorsehen, dass Beamte, Angestellte des öffentlichen Dienstes und Richter nicht zugleich Mitglied im Landtag oder in kommunalen Vertretungskörperschaften sein können. | "(5) Das Nähere regelt ein Gesetz. Das Gesetz kann insbesondere vorsehen, dass die in den Absätzen 1 bis 4 genannten Rechte nur innehat, wer bereits für eine bestimmte Dauer Bürgerin oder Bürger oder Einwohnerin oder Einwohner im Wahl- oder Abstimmungsgebiet ist. Das Gesetz kann auch vorsehen, dass Beamtinnen und Beamte, Angestellte des öffentlichen Dienstes sowie Richterinnen und Richter nicht zugleich Mitglied im Landtag oder in kommunalen Vertretungskörperschaften sein können." |
18. In Artikel 24 Satz 1 wird das Wort "Jeder" durch die Wörter "Jede Person" ersetzt.
19. Abschnitt 4 im zweiten Hauptteil wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
4. Abschnitt Art. 25 (Rechte der Sorben/Wenden) (1) Das Recht des sorbischen/wendischen Volkes auf Schutz, Erhaltung und Pflege seiner nationalen Identität und seines angestammten Siedlungsgebietes wird gewährleistet. Das Land, die Gemeinden und Gemeindeverbände fördern die Verwirklichung dieses Rechtes, insbesondere die kulturelle Eigenständigkeit und die wirksame politische Mitgestaltung des sorbischen/wendischen Volkes. (2) Das Land wirkt auf die Sicherung einer Landesgrenzen übergreifenden kulturellen Autonomie der Sorben/Wenden hin. (3) Die Sorben/Wenden haben das Recht auf Bewahrung und Förderung der sorbischen/wendischen Sprache und Kultur im öffentlichen Leben und ihre Vermittlung in Schulen und Kindertagesstätten. (4) Im Siedlungsgebiet der Sorben/Wenden ist die sorbische/wendische Sprache in die öffentliche Beschriftung einzubeziehen. Die sorbische/wendische Fahne hat die Farben Blau, Rot, Weiß. (5) Die Ausgestaltung der Rechte der Sorben/Wenden regelt ein Gesetz. Dies hat sicherzustellen, dass in Angelegenheiten der Sorben/Wenden, insbesondere bei der Gesetzgebung, sorbische/wendische Vertreter mitwirken. |
"4. Abschnitt: Artikel 25 Rechte des sorbischen/wendischen Volkes und seiner Angehörigen (1) Das Recht des sorbischen/wendischen Volkes auf Schutz, Erhaltung und Pflege seiner nationalen Identität und seines angestammten Siedlungsgebietes wird gewährleistet. Das Land, die Gemeinden und Gemeindeverbände fördern die Verwirklichung dieses Rechtes, insbesondere die kulturelle Eigenständigkeit und die wirksame politische Mitgestaltung des sorbischen/wendischen Volkes. (2) Das Land wirkt auf die Sicherung einer Landesgrenze übergreifenden kulturellen Autonomie des sorbischen/wendischen Volkes und seiner Angehörigen hin. (3) Das Recht auf Bewahrung und Förderung der sorbischen/wendischen Sprache und Kultur im öffentlichen Leben und ihre Vermittlung in Schulen und Kindertagesstätten wird gewährleistet. (4) Im angestammten Siedlungsgebiet des sorbischen/wendischen Volkes ist die sorbische/wendische Sprache in die öffentliche Beschriftung einzubeziehen. Die sorbische/wendische Fahne hat die Farben Blau, Rot, Weiß. (5) Die Ausgestaltung der Rechte des sorbischen/wendischen Volkes und seiner Angehörigen regelt ein Gesetz. Dies hat sicherzustellen, dass in Angelegenheiten, die Belange des sorbischen/wendischen Volkes und seiner Angehörigen betreffen, insbesondere bei der Gesetzgebung, deren Vertreterinnen und Vertreter mitwirken." |
20. In Artikel 27 Absatz 5 Satz 1 wird das Wort "Mißhandlung" durch das Wort "Misshandlung" ersetzt.
21. In Artikel 29 Absatz 1 und 3 Satz 1 wird jeweils das Wort "Jeder" durch die Wörter "Jeder Mensch" ersetzt.
22. Artikel 30 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter "Lehrer und" durch die Wörter "Lehrkräfte, Schülerinnen und" ersetzt.
b) In Absatz 3 wird das Wort "muß" durch das Wort "muss" ersetzt.
c) In Absatz 4 werden nach dem Wort "Neigungen" die Wörter "der Schülerin oder" eingefügt.
d) In Absatz 6 Satz 2 wird das Wort "Finanzierungszuschuß" durch das Wort "Finanzierungszuschuss" ersetzt.
23. Artikel 32 Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Der Zugang zum Hochschulstudium steht jedem offen, der die Hochschulreife besitzt. | "Der Zugang zum Hochschulstudium steht allen offen, die die Hochschulreife besitzen." |
24. In Artikel 33 Absatz 2 Satz 1 wird das Wort "Jeder" durch die Wörter "Jede Person" ersetzt.
25. Artikel 34 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 2 wird das Wort "Künstler" durch die Wörter "Künstlerinnen und Künstler" ersetzt.
b) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 angefügt:
"(4) Das Land schützt und fördert die Pflege der niederdeutschen Sprache."
26. Artikel 35 Satz 3 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
. Sie soll die besonderen Bedürfnisse von Schülern, Studenten, Senioren und Menschen mit Behinderungen berücksichtigen. | "Sie soll die besonderen Bedürfnisse von Schülerinnen und Schülern, Studentinnen und Studenten, Seniorinnen und Senioren sowie Menschen mit Behinderungen berücksichtigen." |
27. Artikel 39 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 werden das Wort "Jeder" durch die Wörter "Jede Person" und das Wort "seiner" durch das Wort "ihrer" ersetzt.
b) In Absatz 5 Satz 1 wird das Wort "daß" durch das Wort "dass" ersetzt.
c) Absatz 7 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 2. Halbsatz werden die Wörter "Eigentümer und Betreiber" durch die Wörter "Eigentümerinnen und Eigentümer und Betreiberinnen und Betreiber" ersetzt.
bb) In Satz 2 wird das Wort "Jeder" durch die Wörter "Jede Person" ersetzt.
d) In Absatz 9 wird das Wort "daß" durch das Wort "dass" ersetzt.
28. In Artikel 40 Absatz 5 wird das Wort "daß" durch das Wort "dass" ersetzt.
29. In Artikel 41 Absatz 3 wird das Wort "Arbeitnehmern" durch die Wörter "Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern" ersetzt.
30. Artikel 42 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 werden das Wort "Jeder" durch die Wörter "Jede Person" und das Wort "er" durch das Wort "sie" ersetzt.
b) In Absatz 2 Satz 2 wird das Wort "Mißbrauch" durch das Wort "Missbrauch" ersetzt.
31. In Artikel 43 Absatz 1 wird das Wort "muß" durch das Wort "muss" ersetzt.
32. In Artikel 45 Absatz 3 Satz 2 wird das Wort "Bewohnern" durch die Wörter "Bewohnerinnen und Bewohnern" ersetzt.
33. Artikel 48 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden die Wörter "jedes einzelnen umfaßt, seinen" durch die Wörter "jeder einzelnen Person umfasst, den eigenen" ersetzt.
b) In Absatz 3 Satz 1 wird das Wort "Arbeitnehmer" durch die Wörter "Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer" ersetzt.
c) In Absatz 4 wird das Wort "Arbeitnehmern" durch die Wörter "Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern" ersetzt.
34. In Artikel 49 Absatz 1 Satz 1 werden das Wort "Jeder" durch die Wörter "Jede Person" und das Wort "seinen" durch das Wort "ihren" ersetzt.
35. Artikel 51 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 werden das Wort "jeden" durch die Wörter "alle Personen" ersetzt und die Wörter "für alle" gestrichen.
b) In Absatz 2 Satz 1 werden das Wort "umfaßt" durch das Wort "umfasst" und das Wort "Abschluß" durch das Wort "Abschluss" ersetzt.
36. Artikel 52 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Niemand darf seinem gesetzlichen Richter entzogen werden. | "Keine Person darf ihrer gesetzlichen Richterin oder ihrem gesetzlichen Richter entzogen werden." |
b) In Absatz 4 Satz 1 wird das Wort "Jeder" durch die Wörter "Jede Person" ersetzt.
c) In Absatz 5 wird das Wort "Niemand" durch die Wörter "Kein Mensch" ersetzt.
37. Artikel 53 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(2) Jeder wegen einer Straftat Beschuldigte oder Angeklagte ist so lange als unschuldig anzusehen, bis er rechtskräftig verurteilt ist. | "(2) Jede wegen einer Straftat beschuldigte oder angeklagte Person ist so lange als unschuldig anzusehen, bis sie rechtskräftig verurteilt ist." |
b) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(4) Ein Beschuldigter kann sich in jeder Lage des Verfahrens des Beistandes eines Verteidigers bedienen. | "(4) Eine beschuldigte Person kann sich in jeder Lage des Verfahrens des Beistandes einer Verteidigerin oder eines Verteidigers bedienen." |
38. Artikel 54 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 2. Halbsatz werden das Wort "muß" durch das Wort "muss" und die Wörter "den Strafgefangenen" durch die Wörter "die Strafgefangenen" ersetzt.
b) In Absatz 2 werden die Wörter "Der entlassene Strafgefangene hat" durch die Wörter "Entlassene Strafgefangene haben" und die Wörter "zu seiner Wiedereingliederung" durch die Wörter "zur Wiedereingliederung" ersetzt.
39. In Artikel 55 Absatz 1 Satz 2 wird das Wort "zustehenden" durch das Wort "zustehende" ersetzt.
40. Artikel 56 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(1) Die Abgeordneten sind Vertreter des ganzen Volkes, an Aufträge und Weisungen nicht gebunden. Niemand darf einen Abgeordneten zwingen, gegen sein Gewissen oder seine Überzeugung zu handeln. | "(1) Die Abgeordneten sind Vertreterinnen und Vertreter des ganzen Volkes und an Aufträge und Weisungen nicht gebunden. Eine Abgeordnete oder ein Abgeordneter darf nicht gezwungen werden, gegen das eigene Gewissen oder die eigene Überzeugung zu handeln." |
b) In Absatz 2 Satz 2 wird das Wort "Regierung" durch das Wort "Landesregierung" ersetzt.
c) In Absatz 4 Satz 2 wird das Wort "Abgeordneten" durch die Wörter "Mitglied des Landtages" ersetzt.
41. Artikel 57 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Ein Abgeordneter darf zu keiner Zeit wegen seiner Abstimmung oder wegen einer Äußerung im Landtag in einem seiner Ausschüsse oder in einer Fraktion gerichtlich oder dienstlich verfolgt oder sonst außerhalb des Landtages zur Verantwortung gezogen werden. | "Abgeordnete dürfen zu keiner Zeit wegen einer Abstimmung oder Äußerung im Landtag, in einem seiner Ausschüsse oder in einer Fraktion gerichtlich oder dienstlich verfolgt oder sonst außerhalb des Landtages zur Verantwortung gezogen werden." |
42. In Artikel 58 werden die Wörter "einen Abgeordneten" durch die Wörter "ein Mitglied des Landtages" ersetzt.
43. Artikel 61 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(1) Ein Abgeordneter, der in gewinnsüchtiger Weise seinen Einfluss oder sein Wissen als Abgeordneter in einer das Ansehen des Landtages gröblich gefährdenden Weise missbraucht, kann vor dem Verfassungsgericht unter Anklage gestellt werden. | "(1) Ein Mitglied des Landtages, das in gewinnsüchtiger Weise seinen Einfluss oder sein Wissen als Mitglied des Landtages in einer das Ansehen des Landtages gröblich gefährdenden Weise missbraucht, kann vor dem Verfassungsgericht unter Anklage gestellt werden." |
b) In Absatz 2 wird das Wort "muß" durch das Wort "muss" ersetzt.
44. Artikel 62 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 3 werden die Wörter "Der Landtagspräsident" durch die Wörter "Die Präsidentin oder der Präsident des Landtages" ersetzt.
b) In Absatz 2 wird das Wort "Beschluß" durch das Wort "Beschluss" ersetzt.
45. In Artikel 63 Absatz 1 Satz 2 wird das Wort "Abgeordneter" durch die Wörter "Mitglied des Landtages" ersetzt.
46. Artikel 64 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(1) Der Präsident des Landtages kann den Landtag jederzeit einberufen. Er muss den Landtag unverzüglich einberufen, wenn mindestens ein Fünftel der Mitglieder des Landtages oder die Landesregierung dies verlangen. | "(1) Die Präsidentin oder der Präsident des Landtages kann den Landtag jederzeit einberufen und muss ihn unverzüglich einberufen, wenn mindestens ein Fünftel der Mitglieder des Landtages oder die Landesregierung dies verlangen." |
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 2 werden nach dem Wort "Mitglieder" die Wörter "des Landtages" eingefügt.
bb) In Satz 4 wird das Wort "Ausschluß" durch das Wort "Ausschluss" ersetzt.
47. Artikel 65 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Art. 65 Beschlussfassung | "Artikel 65 Beschlussfassung". |
b) In Satz 1 wird das Wort "faßt" durch das Wort "fasst" ersetzt.
48. In Artikel 66 Absatz 2 Satz 2 wird das Wort "Regierung" durch das Wort "Landesregierung" ersetzt.
49. Artikel 67 Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Sie wirken mit eigenen Rechten und Pflichten als selbstständige und unabhängige Gliederungen an der Arbeit des Landtages mit und unterstützen die parlamentarische Willensbildung. | "Sie wirken mit eigenen Rechten und Pflichten als selbstständige und unabhängige Gliederungen an der Arbeit des Landtages mit, sie sind Adressat der politischen Willensäußerung der Bürgerinnen und Bürger und unterstützen den parlamentarischpolitischen Willensbildungsprozess." |
50. Artikel 69 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(1) Der Landtag wählt in seiner ersten Sitzung aus seiner Mitte ein Präsidium, bestehend aus dem Präsidenten, zwei Vizepräsidenten und weiteren Mitgliedern. Für die Wahl des Präsidenten und der Vizepräsidenten haben die Fraktionen das Vorschlagsrecht in der Reihenfolge ihrer Stärke. Jede Fraktion ist berechtigt, im Präsidium vertreten zu sein. | "(1) Der Landtag wählt in der ersten Sitzung aus seiner Mitte eine Präsidentin oder einen Präsidenten und mindestens eine Vizepräsidentin oder einen Vizepräsidenten. Sodann wählt er aus seiner Mitte die weiteren Mitglieder des Präsidiums. Eine Vizepräsidentin oder ein Vizepräsident soll einer Oppositionsfraktion angehören. Jede Fraktion ist berechtigt, im Präsidium vertreten zu sein." |
b) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Der Präsident, die Vizepräsidenten sowie die anderen Mitglieder des Präsidiums können durch Beschluss des Landtages abgewählt werden. | "Jedes Mitglied des Präsidiums kann durch Beschluss des Landtages abgewählt werden." |
c) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(4) Der Präsident vertritt den Landtag nach außen. Er ernennt und entlässt die Beschäftigten des Landtages. Er übt das Hausrecht und die Polizeigewalt im Landtagsgebäude aus. Eine Durchsuchung oder Beschlagnahme in den Räumen des Landtages darf nur mit Einwilligung des Landtagspräsidenten vorgenommen werden. Er verfügt über die Einnahmen und Ausgaben des Landtages nach Maßgabe des Haushaltsplanes. | "(4) Die Präsidentin oder der Präsident des Landtages vertritt den Landtag nach außen, ernennt und entlässt die Beschäftigten des Landtages, übt das Hausrecht und die Polizeigewalt im Landtagsgebäude aus und verfügt über die Einnahmen und Ausgaben des Landtages nach Maßgabe des Haushaltsplanes. Eine Durchsuchung oder Beschlagnahme in den Räumen des Landtages darf nur mit Einwilligung der Präsidentin oder des Präsidenten des Landtages vorgenommen werden." |
51. In Artikel 70 Absatz 2 Satz 2 und 3 wird jeweils das Wort "Ausschuß" durch das Wort "Ausschuss" ersetzt.
52. Artikel 71 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Art. 71 Petitionsausschuss | "Artikel 71 Petitionsausschuss". |
b) In Absatz 1 wird das Wort "Petitionsausschuß" durch das Wort "Petitionsausschuss" ersetzt.
c) In Absatz 2 Satz 1 wird das Wort "Ausschuß" durch das Wort "Ausschuss" ersetzt.
53. In Artikel 72 Absatz 1 Satz 2 wird das Wort "Antragsteller" durch die Wörter "antragstellenden Abgeordneten" ersetzt.
54. Artikel 74 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(1) Zur Wahrung des Grundrechts auf Datenschutz nach Artikel 11 wählt der Landtag ohne Aussprache einen Landesbeauftragten für Datenschutz. Vor seiner Wahl findet eine Anhörung in einem vom Landtag bestimmten Ausschuss statt. Er wird vom Präsidenten des Landtages ernannt und unterliegt dessen Dienstaufsicht. In Ausübung seines Amtes ist er unabhängig und nur dem Gesetz unterworfen. Er kann sich jederzeit an den Landtag wenden. Alle Behörden und Verwaltungseinrichtungen des Landes und der Kommunen sind verpflichtet, ihm auf Verlangen Akten und sonstige amtliche Unterlagen vorzulegen und herauszugeben, Auskunft auch aus Dateien zu erteilen oder Zutritt zu allen Diensträumen zu gewähren. | "(1) Zur Wahrung des Grundrechts auf Datenschutz nach Artikel 11 wählt der Landtag ohne Aussprache eine Landesbeauftragte oder einen Landesbeauftragten für Datenschutz. Vor der Wahl findet eine Anhörung in einem vom Landtag bestimmten Ausschuss statt. Die Ernennung und die Dienstaufsicht obliegen der Präsidentin oder dem Präsidenten des Landtages. Die oder der Landesbeauftragte ist in Ausübung des Amtes unabhängig und nur dem Gesetz unterworfen und kann sich jederzeit an den Landtag wenden. Alle Behörden und Verwaltungseinrichtungen des Landes und der Kommunen sind verpflichtet, auf Verlangen Akten und sonstige amtliche Unterlagen vorzulegen und herauszugeben, Auskunft auch aus Dateien zu erteilen sowie Zutritt zu allen Diensträumen zu gewähren." |
55. Artikel 76 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(1) Alle Einwohner haben das Recht, dem Landtag im Rahmen seiner Zuständigkeit bestimmte Gegenstände der politischen Willensbildung zu unterbreiten. Diese Volksinitiative kann auch Gesetzentwürfe und Anträge auf Auflösung des Landtages einbringen. Die Initiative muss von mindestens zwanzigtausend Einwohnern, bei Anträgen auf Auflösung des Landtages von mindestens einhundertfünfzigtausend Stimmberechtigten unterzeichnet sein. Ihre Vertreter haben das Recht auf Anhörung. | "(1) Alle Einwohnerinnen und Einwohner haben das Recht, dem Landtag im Rahmen seiner Zuständigkeit bestimmte Gegenstände der politischen Willensbildung zu unterbreiten. Diese Volksinitiative kann auch Gesetzentwürfe und Anträge auf Auflösung des Landtages einbringen. Die Initiative muss von mindestens zwanzigtausend Einwohnerinnen und Einwohnern, bei Anträgen auf Auflösung des Landtages von mindestens einhundertfünfzigtausend Stimmberechtigten unterzeichnet sein. Ihre Vertreterinnen und Vertreter haben das Recht auf Anhörung." |
56. In Artikel 77 Absatz 1 wird das Wort "Vertreter" durch die Wörter "Vertreterinnen und Vertreter" ersetzt.
57. In Artikel 78 Absatz 1 Satz 4 werden die Wörter "Der Landtagspräsident" durch die Wörter "Die Präsidentin oder der Präsident des Landtages" ersetzt.
58. Artikel 80 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 wird das Wort "Erlaß" durch das Wort "Erlass" ersetzt.
b) In Satz 2 wird das Wort "muß" durch das Wort "muss" ersetzt.
c) In Satz 4 wird das Wort "daß" durch das Wort "dass" ersetzt.
59. Artikel 81 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden die Wörter "Der Landtagspräsident" durch die Wörter "Die Präsidentin oder der Präsident des Landtages" ersetzt.
b) In Absatz 2 wird das Wort "erläßt" durch das Wort "erlässt" ersetzt.
60. Die Artikel 82 bis 85 werden wie folgt gefasst:
alt | neu |
Art. 82 Zusammensetzung
Die Regierung des Landes Brandenburg besteht aus dem Ministerpräsidenten und den Landesministern. Art. 83 Wahl des Ministerpräsidenten (1) Der Landtag wählt den Ministerpräsidenten mit der Mehrheit seiner Mitglieder ohne Aussprache in geheimer Abstimmung. Vorschlagsberechtigt ist jeder Abgeordnete. (2) Erhält im ersten Wahlgang keiner der Vorgeschlagenen die Mehrheit, findet ein zweiter Wahlgang statt. Kommt die Wahl auch in diesem Wahlgang nicht zu Stande, so ist gewählt, wer in einem weiteren Wahlgang die meisten Stimmen erhält. (3) Kommt die Wahl des Ministerpräsidenten innerhalb von drei Monaten nach der Konstituierung des Landtages nicht zu Stande, so gilt der Landtag als aufgelöst. Art. 84 Ernennung und Entlassung der Minister Der Ministerpräsident ernennt und entlässt die Minister. Art. 85 Beendigung der Amtszeit (1) Die Amtszeit des Ministerpräsidenten endet mit dem Zusammentritt eines neuen Landtages, die Amtszeit der Minister auch mit jeder anderen Art der Beendigung des Amtes des Ministerpräsidenten. Der Ministerpräsident und die Minister können jederzeit ihren Rücktritt erklären. (2) Der Ministerpräsident und auf sein Ersuchen die Minister sind verpflichtet, die Geschäfte bis zum Amtsantritt ihre Nachfolger fortzuführen. | "Artikel 82 Zusammensetzung
Mitglieder der Landesregierung sind die Ministerpräsidentin oder der Ministerpräsident und die Ministerinnen und Minister. Artikel 83 Wahl der Ministerpräsidentin oder des Ministerpräsidenten (1) Der Landtag wählt die Ministerpräsidentin oder den Ministerpräsidenten mit der Mehrheit seiner Mitglieder ohne Aussprache in geheimer Abstimmung. Vorschlagsberechtigt ist jedes Mitglied des Landtages. (2) Erhält im ersten Wahlgang keine der vorgeschlagenen Personen die Mehrheit, findet ein zweiter Wahlgang statt. Kommt die Wahl auch in diesem Wahlgang nicht zustande, so ist gewählt, wer in einem weiteren Wahlgang die meisten Stimmen erhält. (3) Kommt die Wahl innerhalb von drei Monaten nach der Konstituierung des Landtages nicht zustande, so gilt der Landtag als aufgelöst. Artikel 84 Ernennung und Entlassung der Ministerinnen und Minister Die Ministerpräsidentin oder der Ministerpräsident ernennt und entlässt die Ministerinnen und Minister. Artikel 85 Beendigung der Amtszeit (1) Die Amtszeit der Ministerpräsidentin oder des Ministerpräsidenten endet mit dem Zusammentritt eines neuen Landtages, die Amtszeit der anderen Mitglieder der Landesregierung auch mit jeder anderen Art der Beendigung des Amtes der Ministerpräsidentin oder des Ministerpräsidenten. Die Mitglieder der Landesregierung können jederzeit ihren Rücktritt erklären. (2) Die Ministerpräsidentin oder der Ministerpräsident und auf ihr oder sein Ersuchen die anderen Mitglieder der Landesregierung sind verpflichtet, die Geschäfte bis zum Amtsantritt einer Nachfolgerin oder eines Nachfolgers fortzuführen." |
61. Artikel 86 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Art. 86 Konstruktives Misstrauensvotum | "Artikel 86 Konstruktives Misstrauensvotum". |
b) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(1) Der Landtag kann dem Ministerpräsidenten das Misstrauen nur dadurch aussprechen, dass er mit den Stimmen der Mehrheit seiner Mitglieder einen Nachfolger wählt. | "(1) Der Landtag kann der Ministerpräsidentin oder dem Ministerpräsidenten das Misstrauen nur dadurch aussprechen, dass er mit den Stimmen der Mehrheit seiner Mitglieder eine andere Person in das Amt wählt." |
62. Die Artikel 87 bis 88 werden wie folgt gefasst:
alt | neu |
Art. 87 Vertrauensfrage
Findet ein Antrag des Ministerpräsidenten an den Landtag, ihm das Vertrauen auszusprechen, nicht die Zustimmung der Mehrheit der Mitglieder des Landtages, so kann sich der Landtag innerhalb von zwanzig Tagen auflösen, wenn er nicht in dieser Frist mit den Stimmen der Mehrheit seiner Mitglieder einen anderen Ministerpräsidenten gewählt hat. Macht der Landtag von diesen Befugnissen keinen Gebrauch, so hat der Ministerpräsident das Recht, den Landtag innerhalb weiterer zwanzig Tage aufzulösen. Art. 88 Eid Der Ministerpräsident und die Minister der Landesregierung leisten vor Übernahme der Geschäfte vor dem Landtag folgenden Eid: "Ich schwöre, dass ich meine ganze Kraft dem Wohle der Menschen des Landes Brandenburg widmen, ihren Nutzen mehren, Schaden von ihnen wenden, das mir übertragene Amt nach bestem Wissen und Können unparteiisch verwalten, Verfassung und Gesetz wahren und verteidigen, meine Pflichten gewissenhaft erfüllen und Gerechtigkeit gegen jedermann üben werde." Der Eid kann auch mit einer religiösen Beteuerung geleistet werden. | "Artikel 87 Vertrauensfrage
Findet ein Antrag der Ministerpräsidentin oder des Ministerpräsidenten an den Landtag, ihr oder ihm das Vertrauen auszusprechen, nicht die Zustimmung der Mehrheit der Mitglieder des Landtages, so kann sich der Landtag innerhalb von zwanzig Tagen auflösen, wenn er nicht in dieser Frist mit den Stimmen der Mehrheit seiner Mitglieder eine andere Person in das Amt gewählt hat. Macht der Landtag von diesen Befugnissen keinen Gebrauch, so hat die Ministerpräsidentin oder der Ministerpräsident das Recht, den Landtag innerhalb weiterer zwanzig Tage aufzulösen. Artikel 88 Eid Die Mitglieder der Landesregierung leisten vor Übernahme der Geschäfte vor dem Landtag folgenden Eid: "Ich schwöre, dass ich meine ganze Kraft dem Wohle der Menschen des Landes Brandenburg widmen, ihren Nutzen mehren, Schaden von ihnen wenden, das mir übertragene Amt nach bestem Wissen und Können unparteiisch verwalten, Verfassung und Gesetz wahren und verteidigen, meine Pflichten gewissenhaft erfüllen und Gerechtigkeit gegenüber jeder und jedem üben werde." Der Eid kann auch mit einer religiösen Beteuerung geleistet werden.' |
63. Artikel 89 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden die Wörter "Der Ministerpräsident" durch die Wörter "Die Ministerpräsidentin oder der Ministerpräsident" ersetzt.
b) In Satz 2 werden die Wörter "jeder Minister" durch die Wörter "jedes Mitglied der Landesregierung" ersetzt.
64. Artikel 90 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Art. 90 Vorsitz, Beschlussfassung, Geschäftsführung
(1) Der Ministerpräsident führt den Vorsitz in der Landesregierung. Die Regierung fasst ihre Beschlüsse mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Ministerpräsidenten. (2) Der Ministerpräsident leitet die Geschäfte nach einer von der Landesregierung beschlossenen Geschäftsordnung. | "Artikel 90 Vorsitz, Beschlussfassung, Geschäftsführung
(1) Die Ministerpräsidentin oder der Ministerpräsident führt den Vorsitz in der Landesregierung. Die Landesregierung fasst ihre Beschlüsse mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der Ministerpräsidentin oder des Ministerpräsidenten. (2) Die Ministerpräsidentin oder der Ministerpräsident leitet die Geschäfte nach einer von der Landesregierung beschlossenen Geschäftsordnung." |
65. Artikel 91 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden die Wörter "Der Ministerpräsident" durch die Wörter "Die Ministerpräsidentin oder der Ministerpräsident" ersetzt.
b) In Satz 2 wird das Wort "Er" durch die Wörter "Sie oder er" ersetzt.
66. Artikel 92 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden die Wörter "Der Ministerpräsident" durch die Wörter "Die Ministerpräsidentin oder der Ministerpräsident" ersetzt.
b) In Satz 2 wird das Wort "Er" durch die Wörter "Sie oder er" ersetzt.
67. Artikel 93 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Art. 93 Beamte
Die Landesregierung ernennt und entlässt die Beamten des Landes. Sie kann diese Befugnis übertragen. | "Artikel 93 Beamtinnen und Beamte
Die Landesregierung ernennt und entlässt die Beamtinnen und Beamten des Landes. Sie kann die Befugnis übertragen." |
68. Die Überschrift des Artikels 94 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Art. 94 Unterrichtungspflicht der Regierung | "Artikel 94 Unterrichtungspflicht der Landesregierung". |
69. Artikel 95 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden die Wörter "Der Ministerpräsident und die Minister" durch die Wörter "Die Mitglieder der Landesregierung" ersetzt.
b) In Satz 2 wird das Wort "Regierung" durch das Wort "Landesregierung" ersetzt.
70. In Artikel 96 Absatz 3 Satz 1 und 2 wird jeweils das Wort "Beamte" durch die Wörter "Beamtinnen und Beamte" ersetzt.
71. In Artikel 98 Absatz 2 Satz 3 wird das Wort "muß" durch das Wort "muss" ersetzt.
72. In Artikel 99 Satz 2 wird das Wort "daß" durch das Wort "dass" ersetzt.
73. In Artikel 100 wird das Wort "daß" durch das Wort "dass" ersetzt.
74. In Artikel 101 Absatz 3 Satz 2 wird das Wort "daß" durch das Wort "dass" ersetzt.
75. In Artikel 102 wird in dem Satzteil vor Nummer 1 das Wort "Schluß" durch das Wort "Schluss" ersetzt.
76. Artikel 105 Satz 1 und 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Überplanmäßige und außerplanmäßige Ausgaben bedürfen der Zustimmung des Ministers der Finanzen. Er darf sie nur im Falle eines unvorhergesehenen und unabweisbaren Bedürfnisses erteilen. | "Überplanmäßige und außerplanmäßige Ausgaben bedürfen der Zustimmung des für Finanzen zuständigen Mitgliedes der Landesregierung. Die Zustimmung darf nur im Falle eines unvorhergesehenen und unabweisbaren Bedürfnisses erteilt werden." |
77. Artikel 106 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden die Wörter "der Minister der Finanzen" durch die Wörter "das für Finanzen zuständige Mitglied der Landesregierung" ersetzt.
b) In Absatz 2 Satz 3 wird das Wort "Regierung" durch das Wort "Landesregierung" ersetzt.
78. In Artikel 107 Absatz 2 Satz 2 wird das Wort "Ausschuß" durch das Wort "Ausschuss" ersetzt.
79. In Artikel 108 Absatz 1 und 2 wird jeweils das Wort "Richter" durch die Wörter "Richterinnen und Richter" ersetzt.
80. Die Artikel 109 bis 110 werden wie folgt gefasst:
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Art. 109 Berufung der Richter.
(1) Über die Berufung in ein Richteramt entscheidet der zuständige Minister gemeinsam mit dem Richterwahlausschuss. Der Richterwahlausschuss besteht mindestens zu zwei Dritteln aus Abgeordneten. In ihm müssen alle Fraktionen vertreten sein. Den Vorsitz führt der zuständige Minister ohne Stimmrecht. Das Nähere regelt ein Gesetz. (2) Die Präsidenten der obersten Landesgerichte werden vom Richterwahlausschuss auf Vorschlag der Landesregierung gewählt. (3) Die nach Absatz 1 und 2 berufenen oder gewählten Richter sind von der Landesregierung zu ernennen. Sie kann diese Befugnis auf das zuständige Mitglied der Landesregierung übertragen. (4) Errichtet das Land mit anderen Ländern gemeinsame Gerichte, kann durch Staatsvertrag Abweichendes bestimmt werden. Art. 110 Ehrenamtliche Richter (1) Den ehrenamtlichen Richtern dürfen durch ihre Tätigkeit keine Nachteile entstehen. Während ihrer Amtszeit ist eine Kündigung oder Entlassung nur zulässig, wenn Tatsachen vorliegen, die den Arbeitgeber oder Dienstherren zur fristlosen Kündigung berechtigen. (2) Ehrenamtliche Richter können eine Vertretung an den Gerichten wählen, die ihre Interessen wahrnimmt. In ihrer Funktion haben ehrenamtliche Richter einen Anspruch auf Weiterbildung. | "Artikel 109 Berufung der Richterinnen und Richter
(1) Über die Berufung in ein Richteramt entscheidet das zuständige Mitglied der Landesregierung gemeinsam mit dem Richterwahlausschuss. Der Richterwahlausschuss besteht mindestens zu zwei Dritteln aus Abgeordneten. In ihm müssen alle Fraktionen vertreten sein. Den Vorsitz führt das zuständige Mitglied der Landesregierung ohne Stimmrecht. Das Nähere regelt ein Gesetz. (2) Die Präsidentinnen und Präsidenten der oberen Landesgerichte werden vom Richterwahlausschuss auf Vorschlag der Landesregierung gewählt. (3) Die nach Absatz 1 und 2 berufenen oder gewählten Richterinnen und Richter sind von der Landesregierung zu ernennen. Sie kann diese Befugnis auf das zuständige Mitglied der Landesregierung übertragen. (4) Errichtet das Land mit anderen Ländern gemeinsame Gerichte, kann durch Staatsvertrag Abweichendes bestimmt werden. Artikel 110 Ehrenamtliche Richterinnen und Richter (1) Den ehrenamtlichen Richterinnen und Richtern dürfen durch ihre Tätigkeit keine Nachteile entstehen. Während ihrer Amtszeit ist eine Kündigung oder Entlassung nur zulässig, wenn Tatsachen vorliegen, die die Arbeitgeberin oder den Arbeitgeber oder Dienstherren zur fristlosen Kündigung berechtigen. (2) Ehrenamtliche Richterinnen und Richter können eine Vertretung an den Gerichten wählen, die ihre Interessen wahrnimmt, und haben in ihrer Funktion einen Anspruch auf Weiterbildung." |
81. In Artikel 111 Satz 1 werden die Wörter "ein Richter" durch die Wörter "eine Richterin oder ein Richter" und die Wörter "daß der Richter" durch die Wörter "dass die Richterin oder der Richter" ersetzt.
82. Artikel 112 Absatz 2 bis 6 wird wie folgt gefasst:
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(2) Das Verfassungsgericht besteht aus dem Präsidenten, dem Vizepräsidenten und sieben weiteren Verfassungsrichtern.
Das Verfassungsgericht setzt sich zu je einem Drittel aus Berufsrichtern, Mitgliedern mit der Befähigung zum Richteramt oder Diplomjuristen und Mitgliedern zusammen, die diese Voraussetzungen nicht erfüllen müssen.
(3) Durch Gesetz kann die Zahl der Richter auf zwölf erhöht und das Gericht in zwei Spruchkörper gegliedert werden. (4) Die Verfassungsrichter werden für die Dauer von zehn Jahren vom Landtag ohne Aussprache gewählt. Bei der Wahl ist anzustreben, dass die politischen Kräfte des Landes angemessen mit Vorschlägen vertreten sind. Die Wiederwahl eines Verfassungsrichters ist ausgeschlossen. Vor der Wahl findet eine Anhörung in einem vom Landtag bestimmten Ausschuss statt. Gewählt sind die Kandidaten, die in geheimer Abstimmung die Stimmen einer Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder des Landtages erhalten haben. (5) Zum Verfassungsrichter kann gewählt werden, wer mindestens fünfunddreißig Jahre alt und zum Deutschen Bundestag wählbar ist. Die Mitglieder des Verfassungsgerichtes dürfen keinem anderen Verfassungsorgan des Bundes oder eines Landes angehören. (6) Das Nähere regelt ein Gesetz, das auch eine Höchstaltersgrenze für Verfassungsrichter vorsehen kann. | "(2) Das Verfassungsgericht besteht aus der Präsidentin oder dem Präsidenten, der Vizepräsidentin oder dem Vizepräsidenten und sieben weiteren Verfassungsrichterinnen und Verfassungsrichtern.
Das Verfassungsgericht setzt sich zu je einem Drittel aus Berufsrichterinnen und Berufsrichtern, Mitgliedern mit der Befähigung zum Amt der Richterin oder des Richters oder Diplomjuristinnen und Diplomjuristen sowie Mitgliedern zusammen, die diese Voraussetzungen nicht erfüllen müssen.
(3) Durch Gesetz kann die Zahl der Richterinnen und Richter auf zwölf erhöht und das Gericht in zwei Spruchkörper gegliedert werden. (4) Die Verfassungsrichterinnen und Verfassungsrichter werden für die Dauer von zehn Jahren vom Landtag ohne Aussprache gewählt. Bei der Wahl ist anzustreben, dass die politischen Kräfte des Landes angemessen mit Vorschlägen vertreten sind. Die Wiederwahl ist ausgeschlossen. Vor der Wahl findet eine Anhörung in einem vom Landtag bestimmten Ausschuss statt. Gewählt sind die Personen, die in geheimer Abstimmung die Stimmen einer Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder des Landtages erhalten haben. (5) Gewählt werden kann, wer mindestens fünfunddreißig Jahre alt und zum Deutschen Bundestag wählbar ist. Die Mitglieder des Verfassungsgerichtes dürfen keinem anderen Verfassungsorgan des Bundes oder eines Landes angehören. (6) Das Nähere regelt ein Gesetz, das auch eine Höchstaltersgrenze vorsehen kann." |
83. In Artikel 113 Nummer 1 wird das Wort "Anlaß" durch das Wort "Anlass" und das Wort "Regierung" durch das Wort "Landesregierung" ersetzt.
84. Die Überschrift des Abschnitts 7 im dritten Hauptteil wird wie folgt gefasst:
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7. Abschnitt Übergangs- und Schlussbestimmungen | "7. Abschnitt: Übergangs- und Schlussbestimmungen". |
Art. 114 Errichtung des VerfassungsgerichtesDie bei der Errichtung des Verfassungsgerichtes zu wählenden Richter werden für eine Amtszeit von fünf Jahren gewählt. Ihre einmalige Wiederwahl für zehn Jahre ist möglich.
wird aufgehoben.
86. In Artikel 115 Absatz 2 Satz 1 wird das Wort "Bürger" durch die Wörter "Bürgerinnen und Bürger" ersetzt.
87. In Artikel 116 Absatz 2 wird das Wort "daß" durch das Wort "dass" ersetzt.
Artikel 2
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündigung in Kraft.
ID: 221394
ENDE |