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Regelwerk

Änderungstext

Neuntes Gesetz zur Änderung des Brandenburgischen Finanzausgleichsgesetzes
- Brandenburg -

Vom 16. Dezember 2022
(GVBl. I Nr. 34 vom 16.12.2022)



Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Brandenburgischen Finanzausgleichsgesetzes

Das Brandenburgische Finanzausgleichsgesetz vom 29. Juni 2004 (GVBl. I S. 262), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 30. Juni 2022 (GVBl. I Nr. 18 S. 8) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) Der Angabe zu § 5 wird ein Komma und das Wort "Verordnungsermächtigung" angefügt.

b) Nach der Angabe zu § 15 wird folgende Angabe eingefügt:

" § 15a Anteilige Weiterleitung der Bundesbeteiligung an den Mehraufwendungen für die Geflüchteten".

2. § 1 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 Satz 3 werden die Wörter "Artikel 4 des Gesetzes vom 2. Oktober 2021 (BGBl. I S. 4602, 4605)" durch die Wörter "Artikel 9 des Gesetzes vom 23. Mai 2022 (BGBl. I S. 760, 766)" ersetzt.

b) Folgender Absatz 7 wird angefügt:

"(7) Sofern nichts Anderes bestimmt ist, sind Gemeinden und Gemeindeverbände im Sinne dieses Gesetzes die Gemeinden, Verbandsgemeinden und Landkreise."

3. § 3 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Satz 3 wird wie folgt gefasst:

altneu
Die Verbundmasse des Ausgleichsjahres 2022 wird um einen Betrag in Höhe von 60.000 000 Euro und die der Ausgleichsjahre 2023 und 2024 jeweils um einen Betrag in Höhe von 95.000 000 Euro gemindert."Die Verbundmasse des Ausgleichsjahres 2022 wird um einen Betrag in Höhe von 60.000 000 Euro, die der Ausgleichsjahre 2023 und 2024 jeweils um einen Betrag in Höhe von 95.000 000 Euro und die der Ausgleichsjahre 2025 und 2026 jeweils um einen Betrag in Höhe von 70.000 000 Euro gemindert."

b) Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
1. als Kostenträger zur Beteiligung des Bundes an den Kosten für Asylbewerberinnen und Asylbewerber und Flüchtlinge,"1. als Kostenträger zur Beteiligung des Bundes an den Kosten für Asylbewerberinnen und Asylbewerber und Flüchtlinge sowie für die Geflüchteten aus der Ukraine,"

c) Nach Absatz 2a wird folgender Absatz 2b eingefügt:

"(2b) Im Ausgleichsjahr 2022 wird die Verbundmasse nach Absatz 1 um 22,43 Prozent der Bundesmittel verringert, die dem Land Brandenburg im Jahr 2022 über die Umsatzsteuer als Bundesbeteiligung an den Mehraufwendungen der Länder und Kommunen für die Geflüchteten aus der Ukraine zufließen. Diese Verringerung der Verbundmasse erfolgt im Rahmen der Abrechnung für das Ausgleichsjahr 2022 gemäß Absatz 3."

d) Absatz 4 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 1 wird durch folgende Sätze ersetzt:

altneu
Der Prozentsatz nach Absatz 1 Satz 1 sowie die Prozentsätze nach § 5 Absatz 3 Satz 3 werden in einem dreijährigen Rhythmus im Hinblick auf die gebotene proportionale Verteilung der Finanzmittel zu den wahrgenommenen Aufgaben zwischen dem Land und den Kommunen und im Hinblick auf die gebotene proportionale Verteilung zwischen den kommunalen Ebenen überprüft und bei Bedarf angepasst."Der im Ausgleichsjahr 2024 endende Überprüfungszeitraum des Prozentsatzes nach Absatz 1 Satz 1 sowie der Prozentsätze nach § 5 Absatz 3 Satz 4 wird bis zum Ausgleichsjahr 2026 verlängert. Zum Ausgleichsjahr 2027 und sodann in einem dreijährigen Rhythmus werden die Prozentsätze nach Satz 1 im Hinblick auf die gebotene proportionale Verteilung der Finanzmittel zu den wahrgenommenen Aufgaben zwischen dem Land und den Kommunen und im Hinblick auf die gebotene proportionale Verteilung zwischen den kommunalen Ebenen überprüft und bei Bedarf angepasst."

bb) Im neuen Satz 5 wird die Angabe "Satz 3" durch die Angabe "Satz 4" ersetzt.

4. § 5 wird wie folgt geändert:

a) Der Überschrift wird ein Komma und das Wort "Verordnungsermächtigung" angefügt.

b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:

"Der Schlüsselmasse werden zur Stärkung der investiven Schlüsselmasse gemäß § 13 Absatz 2 in den Ausgleichsjahren 2025 und 2026 jeweils 25.000 000 Euro entnommen."

bb) Im neuen Satz 3 wird nach den Wörtern "Soweit die" das Wort "verbleibende" eingefügt.

c) Folgender Absatz 4 wird angefügt:

"(4) In den Jahren 2023 bis 2026 werden dem Anteil der allgemeinen Schlüsselmasse für kreisangehörige Gemeinden, Verbandsgemeinden und kreisfreie Städte für Gemeindeaufgaben nach Absatz 3 Satz 4 Nummer 1 die zur Finanzierung einer Schlüsselzuweisung Plus erforderlichen Mittel vorab entnommen. Die Entnahme im jeweiligen Jahr darf den Betrag von 50 Prozent des Aufkommens der Finanzausgleichsumlage, das nach § 1 Absatz 4 und § 17a Absatz 3 Satz 4 im kommunalen Finanzausgleich dieses Jahres bereitgestellt wird, nicht überschreiten. Den als Schlüsselzuweisung Plus bezeichneten Zuschlag zu den Schlüsselzuweisungen erhalten Gemeinden und verbandsgemeindeangehörige Gemeinden, die im Ergebnis des kommunalen Finanzausgleichs eine im Landesvergleich erheblich unterdurchschnittliche Finanzkraft je Einwohnerin oder Einwohner aufweisen. Die Finanzkraft einer Gemeinde wird durch die im Vorjahr maßgebliche Steuerkraftmesszahl nach § 9 zuzüglich der Zuweisungen nach § 6 Absatz 1 sowie den §§ 13, 14a und 14b im Vorjahr und abzüglich einer im Vorjahr geleisteten Finanzausgleichsumlage nach § 17a Absatz 1 abgebildet. Die Finanzkraft einer verbandsgemeindeangehörigen Gemeinde wird durch die im Vorjahr maßgebliche Steuerkraftmesszahl nach § 9 zuzüglich 100 Prozent der Basisbeträge der Anteilsberechnung ihrer Schlüsselzuweisungen nach § 6 Absatz 1 und § 13 im Vorjahr zuzüglich der Zuweisungen nach den §§ 14a und 14b im Vorjahr und abzüglich einer im Vorjahr geleisteten Finanzausgleichsumlage nach § 17a Absatz 1 bestimmt. Das für Finanzen zuständige Mitglied der Landesregierung wird ermächtigt, die weiteren Tatbestandsvoraussetzungen der Schlüsselzuweisung Plus im Einvernehmen mit dem für Inneres zuständigen Mitglied der Landesregierung durch Rechtsverordnung zu regeln."

5. § 6 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Satz 3 wird wie folgt gefasst:

altneu
Bei verbandsgemeindeangehörigen Gemeinden nach § 2 Absatz 1 des Verbandsgemeinde- und Mitverwaltungsgesetzes gilt Absatz 4 Satz 2."Verbandsgemeindeangehörige Gemeinden nach § 2 Absatz 1 des Verbandsgemeinde- und Mitverwaltungsgesetzes erhalten einen Anteil in Höhe von 50 Prozent an den allgemeinen und investiven Schlüsselzuweisungen."

b) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:

altneu
(4) Verbandsgemeinden erhalten einen Anteil an den allgemeinen und investiven Schlüsselzuweisungen der verbandsgemeindeangehörigen Gemeinden. Bei den allgemeinen und investiven Schlüsselzuweisungen entfällt ein Anteil in Höhe von 50 Prozent auf die Verbandsgemeinde und in Höhe von 50 Prozent auf die verbandsgemeindeangehörigen Gemeinden."(4) Verbandsgemeinden erhalten allgemeine und investive Schlüsselzuweisungen in Höhe eines Anteils von 50 Prozent des Anteils der allgemeinen und investiven Schlüsselzuweisungen der verbandsgemeindeangehörigen Gemeinden. Bei der Berechnung des Anteils der Verbandsgemeinde gilt § 8 Absatz 2 Satz 4."

6. § 8 wird wie folgt geändert:

a) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:

"Bei der Berechnung des Anteils der Verbandsgemeinde gemäß § 6 Absatz 4 ist als Ansatz die Einwohnerzahl der Verbandsgemeinde maßgebend."

b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa) Dem Satz 1 wird folgender Satz vorangestellt:

"Der im Ausgleichsjahr 2024 endende Überprüfungszeitraum der Staffel nach Absatz 2 wird bis zum Ausgleichsjahr 2026 verlängert."

bb) Im neuen Satz 2 wird die Angabe "2010" durch die Angabe "2027" ersetzt.

7. § 13 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:

"In den Ausgleichsjahren 2025 und 2026 erhöht sich dieser Betrag gemäß § 5 Absatz 3 Satz 2 um jeweils 25.000 000 Euro."

b) Im neuen Satz 3 wird das Wort "Sie" durch die Wörter "Die investive Schlüsselmasse" ersetzt.

8. In § 14a Absatz 1 Satz 1 sowie § 14b Absatz 1 wird jeweils die Angabe "Satz 3" durch die Angabe "Satz 4" ersetzt.

9. Nach § 15 wird folgender § 15a eingefügt:

" § 15a Anteilige Weiterleitung der Bundesbeteiligung an den Mehraufwendungen für die Geflüchteten

(1) Die Landkreise und kreisfreien Städte erhalten im Ausgleichsjahr 2023 für das Ausgleichsjahr 2022 insgesamt 65.000 000 Euro aus der Bundesbeteiligung an den Mehraufwendungen für die Geflüchteten und die Geflüchteten aus der Ukraine und für das Ausgleichsjahr 2023 37.500 000 Euro für Mehraufwendungen für die Geflüchteten aus der Ukraine. Davon entfallen 79.700 000 Euro auf die Landkreise und 22.800 000 Euro auf die kreisfreien Städte.

(2) Die Bundesbeteiligung an den Mehraufwendungen für die Geflüchteten wird an die Landkreise wie folgt verteilt:

Landkreis Barnim6.649 471Euro
Landkreis Dahme-Spreewald6368.508 Euro
Landkreis Elbe-Elster4027.145 Euro
Landkreis Havelland5993.890 Euro
Landkreis Märkisch- oderland7211.398 Euro
Landkreis Oberhavel7679.671 Euro
Landkreis Oberspreewald-Lausitz4120.799 Euro
Landkreis Oder-Spree6649.471 Euro
Landkreis Ostprignitz-Ruppin4120.799 Euro
Landkreis Potsdam-Mittelmark8054.289 Euro
Landkreis Prignitz3277.908 Euro
Landkreis Spree-Neiße4308.108 Euro4
Landkreis Teltow-Fläming6274.853 Euro
Landkreis Uckermark4963.690 Euro

(3) Die Bundesbeteiligung an den Mehraufwendungen für die Geflüchteten wird an die kreisfreien Städte wie folgt verteilt:

Stadt Brandenburg an der Havel5700.000 Euro
Stadt Cottbus5700.000 Euro
Stadt Frankfurt (Oder)5700.000 Euro
Landeshauptstadt Potsdam5700.000 Euro

(4) Die Bundesbeteiligung an den Mehraufwendungen für die Geflüchteten wird durch das Ministerium der Finanzen und für Europa zum 15. Februar 2023 zugewiesen."

10. § 16 wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 16 Ausgleichsfonds

(1) Zum Ausgleich besonderen Bedarfs werden den Gemeinden und Gemeindeverbänden Bedarfszuweisungen zur Verfügung gestellt. Die Mittel betragen jeweils 40.000 000 Euro pro Jahr. Die Mittel sind insbesondere bestimmt für

  1. Schuldendiensthilfen wegen Hochverschuldung,
  2. die Sicherstellung der Grundausstattung zur Wahrnehmung freiwilliger Selbstverwaltungsaufgaben,
  3. Hilfen für die Durchführung notwendiger und unabweisbarer Investitionsmaßnahmen oder von Investitionsmaßnahmen mit besonderer überörtlicher oder überregionaler Bedeutung,
  4. den Ausgleich besonderer Härten in Durchführung dieses Gesetzes und des Gemeindefinanzreformgesetzes,
  5. die Unterstützung der Verwaltungsmodernisierung,
  6. die Unterstützung bei der Wahrnehmung kommunaler Aufgaben im Brand- und Katastrophenschutz,
  7. die Unterstützung der zentralen Finanzierung des kommunalen Anteils für gemeinsame aufbahnausbildungen von Land und Kommunen.

(2) Die Mittel sind vorrangig für die Zwecke des Absatzes 1 Satz 3 Nummer 1, 2 und 4 zur Sicherstellung eines Mindestmaßes an kommunaler Selbstverwaltung zu verwenden

(3) Die Verteilung und Verwendung der Mittel entscheidet regelt das für Inneres zuständige Ministerium nach pflichtgemäßem Ermessen.

" § 16 Ausgleichsfonds

(1) Für den Ausgleichsfonds werden jeweils 40.000 000 Euro pro Jahr zur Verfügung gestellt.

(2) Zum Ausgleich besonderen Bedarfs werden den Gemeinden und Gemeindeverbänden Bedarfszuweisungen zur Verfügung gestellt. Die Mittel sind insbesondere bestimmt für

  1. Schuldendiensthilfen wegen Hochverschuldung,
  2. die Sicherstellung der Grundausstattung zur Wahrnehmung freiwilliger Selbstverwaltungsaufgaben,
  3. den Ausgleich besonderer Härten in Durchführung dieses Gesetzes und des Gemeindefinanzreformgesetzes,
  4. die Unterstützung bei der Durchführung unabweisbarer und unaufschiebbarer Investitionsmaßnahmen; aufgrund der besonderen Auffang- und Ergänzungsfunktion sind diese Mittel gegenüber anderen Finanzierungs- und Förderinstrumenten subsidiär.

(3) Darüber hinaus können Mittel zur Verfügung gestellt werden für

  1. die Unterstützung der Verwaltungsmodernisierung,
  2. die Unterstützung bei der Wahrnehmung kommunaler Aufgaben im Brand- und Katastrophenschutz,
  3. die Unterstützung der zentralen Finanzierung des kommunalen Anteils für gemeinsame Laufbahnausbildungen von Land und Kommunen.

(4) Die Mittel sind vorrangig für die Zwecke des Absatzes 2 Satz 2 Nummer 1 bis 3 zur Sicherstellung eines Mindestmaßes an kommunaler Selbstverwaltung zu verwenden.

(5) Über die Verteilung und Verwendung der Mittel entscheidet das für Inneres zuständige Ministerium nach pflichtgemäßem Ermessen."

11. In § 18 Absatz 2 Satz 1 werden nach den Wörtern "Steuerkraftmesszahlen nach § 9 zuzüglich" die Wörter "der Schlüsselzuweisungen Plus der Gemeinden nach § 5 Absatz 4 sowie" eingefügt.

12. § 24 Absatz 4 wird wie folgt gefasst:

altneu
(4) Die nach Absatz 3 auf die Körperschaftsgruppen entfallenden Beträge werden jeweils mit einem Anteil von 40 vom Hundert gleichmäßig und mit einem Anteil von 60 vom Hundert nach der Einwohnerzahl aufgeteilt. Zwischen den kreisangehörigen Gemeinden wird der gleichmäßig zu verteilende Betrag in der Weise aufgeteilt, dass die amtsfreien Gemeinden einen vollen Anteil und die amtsangehörigen Gemeinden einen Anteil erhalten, der sich nach der Anzahl der dem Amt angehörigen Gemeinden bemisst."(4) Die nach Absatz 3 auf die Körperschaftsgruppen entfallenden Beträge werden jeweils mit einem Anteil von 40 vom Hundert gleichmäßig und mit einem Anteil von 60 vom Hundert nach der Einwohnerzahl aufgeteilt. Zwischen den kreisangehörigen Gemeinden wird der gleichmäßig zu verteilende Betrag in der Weise aufgeteilt, dass die amtsfreien Gemeinden, die mitverwalteten Gemeinden und die mitverwaltenden Gemeinden einen vollen Anteil und die amtsangehörigen Gemeinden sowie die verbandsgemeindeangehörigen Gemeinden einen Anteil erhalten, der sich nach der Anzahl der dem Amt oder der Verbandsgemeinde angehörigen Gemeinden bemisst. Soweit eine kreisangehörige Gemeinde einem Amt oder einer Verbandsgemeinde unter Wegfall mindestens einer hauptamtlichen Verwaltung hinzutritt, erhalten die amts- und verbandsgemeindeangehörigen Gemeinden über einen Zeitraum von sieben Jahren zusätzlich zu dem Betrag nach Satz 2 den Differenzbetrag zwischen dem Anteil vor Hinzutritt und dem Anteil, der sich dann nach der Anzahl der dem Amt oder der Verbandsgemeinde angehörenden Gemeinden bemisst. Dies gilt auch, wenn unter Wegfall mindestens einer hauptamtlichen Verwaltung eine Verbandsgemeinde gebildet wird oder Ämter oder Gemeinden sich zusammenschließen. Der Differenzbetrag zum Zeitpunkt des jeweiligen Hinzutritts, der Gründung oder des Zusammenschlusses wird festgeschrieben und in jährlich gleichen Teilen abgeschmolzen. Die Sätze 3 bis 5 finden auf Gemeindestrukturänderungen mit Inkrafttreten ab dem Ausgleichsjahr 2018 Anwendung."

Artikel 2
Änderung des Kindertagesstättengesetzes

Nach § 17 Absatz 1a des Kindertagesstättengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Juni 2004 (GVBl. I S. 384), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 17. Dezember 2021 (GVBl. I Nr. 42) geändert worden ist, werden folgende Absätze 1b und 1c eingefügt:

"(1b) Abweichend von Absatz 1a Satz 2 gleicht der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe den Trägern der Kindertagesstätten die durch die beitragsfreie Betreuung von Kindern gemäß Absatz 1a Satz 1 in Verbindung mit § 2 Absatz 1 Satz 3 der Kita-Beitragsbefreiungsverordnung im Zeitraum vom 1. Juni 2022 bis zum 31. Dezember 2022 entstehenden Einnahmeausfälle in Höhe eines Billigkeitspauschalbetrages in Höhe von 30 Euro pro Kind und Monat aus. Bereits nach Absatz 1a Satz 2 für diesen Zeitraum getätigte Zahlungen sind in Abzug zu bringen. Die Billigkeitspauschalen werden für jede Kindertagesstätte auf der Grundlage der Anzahl der nach Satz 1 kostenfrei betreuten Kinder nach Meldung gemäß § 3 Absatz 1 der Kindertagesstätten-Betriebskosten- und Nachweisverordnung und des Pauschalbetrags bemessen. Wurden im Zeitraum vom 1. Juni 2022 bis 31. Dezember 2022 mehr Kinder nach Absatz 1a beitragsfrei betreut, als nach der Kindertagesstätten-Betriebskosten- und Nachweisverordnung erfasst, ist die Billigkeitspauschale entsprechend zu erhöhen. Die Zahlung an die Träger der Kindertagesstätten erfolgt bis zum 1. Februar 2023.

(1c) Das Land gleicht abweichend von Absatz 1a Satz 3 gegenüber den örtlichen Trägern der öffentlichen Jugendhilfe die Ausgleichszahlung gemäß Absatz 1b unter Abzug der nach Absatz 1a Satz 3 bereits für diesen Zeitraum erfolgten Zahlungen aus. Die Zahlung erfolgt auf Grundlage der gemäß der Kindertagesstätten-Betriebskosten- und Nachweisverordnung zum 1. November 2021 gemeldeten vertraglich belegten Plätze der zu den maßgeblichen Stichtagen beitragsfrei betreuten Kinder bis zum 31. Dezember 2022. Für die zusätzlich nach Absatz 1b Satz 4 zum 1. April 2023 gemeldeten Kinderzahlen erfolgt die Ausgleichszahlung bis zum 1. Mai 2023."

Artikel 3
Weitere Änderung des Kindertagesstättengesetzes

Das Kindertagesstättengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Juni 2004 (GVBl. I S. 384), das zuletzt durch Artikel 2 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) Nach der Angabe zu § 2 wird folgende Angabe eingefügt:

" § 2a Elterneinkommen".

b) Nach der Angabe zu § 24 werden folgende Angaben angefügt:

"Abschnitt 7
(unbelegt)

Abschnitt 8
Elternbeitragsbefreiung und -begrenzung vom 1. Januar 2023 bis zum 31. Dezember 2024

Unterabschnitt 1
Elternbeitragsbefreiung und -begrenzung

§ 50 Elternbeitragsfreiheit

§ 51 Elternbeitragsbegrenzung aufgrund des Einkommens

§ 52 Elternbeitragsermittlung und -festlegung

§ 53 Datenschutz

§ 54 Übergangsregelungen und Durchführungsbestimmungen

Unterabschnitt 2
Ausgleich der Mindereinnahmen der Träger von Kindertagesstätten

§ 55 Anspruch auf Ausgleich der Mindereinnahmen, Ersatz von Aufwendungen

§ 56 Pauschalen

§ 57 Erfassung der betroffenen Kinder und Gewährung der Pauschalen

§ 58 Gewährung von Pauschalen für das erste Quartal im Jahr 2023

§ 59 Härtefallausgleich

§ 60 Zuständigkeiten für den Ausgleich der Mindereinnahmen

Unterabschnitt 3
Ausgleich der Mehrausgaben und des Verwaltungsaufwandes der örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe

§ 61 Ausgleich der Mehrausgaben der örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe

§ 62 Ausgleich des Verwaltungsmehraufwandes der örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe

§ 63 Evaluierung

§ 64 Grundrechtseinschränkungen".

2. Nach § 2 wird folgender § 2a eingefügt:

" § 2a Elterneinkommen

(1) Elterneinkommen im Sinne dieses Gesetzes ist die Gesamtsumme der laufenden Netto-Einnahmen aller im Haushalt des Kindes lebenden Eltern. Eltern im Sinne dieser Vorschrift sind die Personen, die die elterliche Sorge gemäß § 1626 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches im Haushalt des Kindes tatsächlich gemeinsam ausüben. Eine Personensorgeberechtigung muss nicht bestehen. Diejenigen, die Elternbeiträge für Angebote der Kindertagesbetreuung festsetzen und erheben, sind nicht verpflichtet, die angegebenen Beziehungen der im Haushalt lebenden Personen zueinander zu überprüfen. Sie weisen die Personensorgeberechtigten auf die möglichen rechtlichen Folgen von Falschangaben hin. Sie stimmen mit dem örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe das weitere Vorgehen bei Falschangaben ab.

(2) Zum Elterneinkommen gemäß Absatz 1 sind alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert zu rechnen, mit Ausnahme

  1. der Leistungen nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch,
  2. der Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz und nach den Gesetzen, die eine entsprechende Anwendung des Bundesversorgungsgesetzes vorsehen, und
  3. der Renten oder Beihilfen nach dem Bundesentschädigungsgesetz für Schaden an Leben sowie an Körper oder Gesundheit bis zur Höhe der vergleichbaren Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz,
  4. von Einkünften aus Rückerstattungen, die auf Vorauszahlungen beruhen, die Leistungsberechtigte aus dem Regelsatz gemäß dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch erbracht haben.

Zum regelmäßigen Elterneinkommen zählen insbesondere auch Erwerbsminderungs-, Erwerbsunfähigkeits- und Waisenrenten, Unterhaltsbezüge sowie der Bezug von Elterngeld. Abweichend von Absatz 1 bleiben bei der Einkommensberechnung das Kindergeld und das Baukindergeld des Bundes sowie die Eigenheimzulage nach dem Eigenheimzulagengesetz außer Betracht.

(3) Von dem Elterneinkommen gemäß Absatz 2 sind abzusetzen

  1. auf das Einkommen entrichtete Steuern,
  2. Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung einschließlich der Beiträge zur Arbeitsförderung,
  3. Beiträge zu öffentlichen oder privaten Versicherungen oder ähnlichen Einrichtungen, soweit diese Beiträge gesetzlich vorgeschrieben oder tatsächlich geleistet worden sind, es sei denn, die geleisteten Beiträge sind offensichtlich überhöht, sowie geförderte Altersvorsorgebeiträge nach § 82 des Einkommensteuergesetzes, soweit sie den Mindesteigenbeitrag nach § 86 des Einkommensteuergesetzes nicht überschreiten, und
  4. die mit der Erzielung des Einkommens verbundenen notwendigen Ausgaben, sogenannte Werbungskosten.

(4) Maßgeblich ist das Elterneinkommen in dem Kalenderjahr (Jahreseinkommen), das der Aufnahme des Kindes in die Kindertagesbetreuung vorausgegangen ist, es sei denn, es wird im laufenden Kalenderjahr ein anderes Haushaltseinkommen nachgewiesen. Unterjährige Einkommensänderungen sind bei Festsetzung von Elternbeiträgen zu berücksichtigen. Bei einem Wechselmodell sind die Jahresnettoeinkommen beider Elternteile abzüglich von Unterhaltsleistungen des jeweils anderen Elternteils getrennt zu ermitteln und anschließend zu addieren. Sie bilden das Elterneinkommen.

(5) Soweit Elternbeitragsregelungen im Sinne des § 17 dieses Gesetzes und § 90 des Achten Buches Sozialgesetzbuch abweichende Regelungen zur Einkommensermittlung und -bestimmung enthalten, finden diese keine Anwendung hinsichtlich der nach diesem Gesetz geltenden Elternbeitragsbefreiungen und -begrenzungen. Für diese gelten ausschließlich die Absätze 1 bis 4."

3. In § 24 wird folgender Absatz 3 angefügt:

"(3) Die Vorschriften des Abschnitts 8 finden nur in dem Zeitraum vom 1. Januar 2023 bis zum 31. Dezember 2024 Anwendung. § 17 Absatz 1a, § 17b Absatz 2, § 17c Absatz 2 und § 17d Satz 4 finden in dieser Zeit keine Anwendung."

4. Nach § 24 wird als neuer Abschnitt 7 eingefügt:

"Abschnitt 7
(unbelegt)".

5. Nach Abschnitt 7 wird als neuer Abschnitt 8 eingefügt:

"Abschnitt 8
Elternbeitragsbefreiung und -begrenzung vom 1. Januar 2023 bis zum 31. Dezember 2024

Unterabschnitt 1
Elternbeitragsbefreiung und Begrenzung

§ 50 Elternbeitragsfreiheit

(1) Von Personensorgeberechtigten ist kein Elternbeitrag zu erheben, wenn ihnen ein Kostenbeitrag gemäß § 90 Absatz 4 Satz 2 des Achten Buches Sozialgesetzbuch nicht zuzumuten ist oder sie über ein Elterneinkommen nach § 2a von bis zu 20.000 Euro verfügen.

(2) Vom 1. Januar 2023 bis zum 31. Dezember 2024 sind auch dann keine Elternbeiträge zu entrichten, wenn das Elterneinkommen gemäß § 2a einen Betrag von 35.000 Euro nicht übersteigt.

(3) Die Absätze 1 und 2 finden keine Anwendung, soweit die Personensorgeberechtigten gemäß § 17a Absatz 1 Satz 1 von der Beitragspflicht befreit sind.

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten auch für Angebote der Kindertagespflege, die aus öffentlichen Mittel gefördert werden.

§ 51 Elternbeitragsbegrenzung aufgrund des Einkommens

(1) Für Kinder, die nicht nach § 17a oder § 50 beitragsfrei zu betreuen sind, dürfen im Zeitraum vom 1. Januar 2023 bis 31. Dezember 2024 Elternbeiträge in Höhe der Tabellenwerte der rechtswirksamen Elternbeitragssatzungen oder privatrechtlichen Elternbeitragsordnungen erhoben werden, es sei denn, der Elternbeitrag übersteigt die Höchstbeiträge gemäß Absatz 2 bis 6 (sozialverträgliche Elternbeitragsgrenzen). Die Wirksamkeit einer Elternbeitragsregelung des Trägers der Kindertagesstätte bleibt von den Höchstbeiträgen unberührt. Übersteigt ein Tabellenwert oder übersteigen mehrere Tabellenwerte einer Elternbeitragstabelle die in Absatz 2 bis 6 genannten Höchstbeiträge, kann lediglich ein Beitrag bis zum Höchstbeitrag festgesetzt und erhoben werden.

(2) Für Eltern von Kindern bis zum vollendeten dritten Lebensjahr dürfen bei einem jährlichen Einkommen gemäß § 2a von bis zu 55.000 Euro folgende sozialverträgliche Elternbeitragsgrenzen für die Elternbeiträge monatlich nicht überschritten werden (Höchstbeiträge Kinderkrippe):

  1. Jahreseinkommen bis 40.000 Euro: 60 Euro
  2. Jahreseinkommen bis 45.000 Euro: 100 Euro
  3. Jahreseinkommen bis 50.000 Euro: 150 Euro
  4. Jahreseinkommen bis 55.000 Euro: 210 Euro.

(3) Für Kinder vom vollendeten dritten Lebensjahr bis zur Einschulung dürfen bis zu einem jährlichen Einkommen gemäß § 2a von 55.000 Euro folgende sozialverträgliche Elternbeitragsgrenzen für die Elternbeiträge monatlich nicht überschritten werden (Höchstbeiträge Kindergarten):

  1. Jahreseinkommen bis 40.000 Euro: 50 Euro
  2. Jahreseinkommen bis 45.000 Euro: 90 Euro
  3. Jahreseinkommen bis 50.000 Euro: 140 Euro
  4. Jahreseinkommen bis 55.000 Euro: 200 Euro.

(4) Für Kinder im Grundschulalter dürfen bis zu einem jährlichen Einkommen gemäß § 2a von 55.000 Euro folgende sozialverträgliche Elternbeitragsgrenzen für die Elternbeiträge monatlich nicht überschritten werden (Höchstbeiträge Hort):

  1. Jahreseinkommen bis 40.000 Euro: 40 Euro
  2. Jahreseinkommen bis 45.000 Euro: 45 Euro
  3. Jahreseinkommen bis 50.000 Euro: 55 Euro
  4. Jahreseinkommen bis 55.000 Euro: 70 Euro.

(5) Die Höchstbeiträge Krippe und die Höchstbeiträge Kindergarten sind um ein Zehntel für jede Betreuungsstunde zu reduzieren, die ein vereinbarter täglicher Betreuungsumfang von acht Stunden unterschritten wird. Sie sind um ein Zehntel für jede Betreuungsstunde zu erhöhen, die ein vereinbarter täglicher Betreuungsumfang von acht Stunden überschritten wird. Dies gilt bis zu einem Mindestbetreuungsumfang von sechs Stunden und einer verlängerten Betreuungszeit von zehn Stunden täglich. Wochenkontingente gemäß § 1 Absatz 3 Satz 2 sind in tägliche Betreuungsumfänge umzurechnen.

(6) Der Höchstbeitrag gilt in den Fällen der Absätze 2 bis 5 für alle Kinder der Personensorgeberechtigten in der gleichen Altersgruppe in gleicher Höhe. Die Absätze 1 bis 5 gelten auch für Angebote der Kindertagespflege, die aus öffentlichen Mitteln gefördert werden.

§ 52 Elternbeitragsermittlung und -festlegung

(1) Personensorgeberechtigte sind verpflichtet, dem Träger ihrer Kindertagesstätte die notwendigen Unterlagen und Nachweise über das Elterneinkommen gemäß § 2a vorzulegen. Für Leistungsempfänger gemäß § 90 Absatz 4 Satz 2 des Achten Buches Sozialgesetzbuch, deren Kinder gemäß § 50 Absatz 1 beitragsfrei zu betreuen sind, reicht ein aktueller Nachweis des Bezugs der entsprechenden Sozialtransferleistungen. Liegt eine Beitragsfreiheit nach § 17a Absatz 1 vor, sind keine Unterlagen gemäß Satz 1 und 2 vorzulegen.

(2) Für die Ermittlung, ob eine Elternbeitragsbefreiung nach § 50 oder eine Elternbeitragsgrenze gemäß § 51 gilt, hat der Träger der Kindertagesstätte eine Vergleichsbetrachtung vor der Beitragsfestlegung vorzunehmen. Er hat hierfür das Elterneinkommen gemäß § 2a zu ermitteln. Er gleicht dieses Elterneinkommen gemäß § 2a mit den Einkommensgrenzen gemäß § 50 und § 51 ab. Liegt keine Elternbeitragsfreiheit vor, ermittelt er, ob und welcher Höchstbeitrag gemäß § 51 gilt, und vergleicht diesen mit dem Beitrag, der nach den Tabellen seiner rechtswirksamen Elternbeitragssatzung oder seiner privatrechtlichen Elternbeitragsordnung zu entrichten ist. Es ist der niedrigere Elternbeitrag festzulegen. Den Personensorgeberechtigten ist offenzulegen, welcher Elternbeitrag der höhere wäre.

(3) Die Beitragsbefreiung nach § 50 Absatz 1 und 2 gilt jeweils bis zum Ende des laufenden Kita-Jahres, es sei denn, die Voraussetzungen sind vor Ende des laufenden Kita-Jahres weggefallen. Personensorgeberechtigte haben Veränderungen ihres Elterneinkommens gemäß § 2a, die für die Vergleichsbetrachtungen nach Absatz 2 relevant sein können, oder den Wegfall von Sozialtransferleistungen gemäß § 90 Absatz 4 Satz 2 des Achten Buches Sozialgesetzbuch den Trägern der Kindertagesstätten unverzüglich ohne vorherige Aufforderung anzuzeigen. Haben die Voraussetzungen für eine Elternbeitragsbefreiung oder eine Elternbeitragsbegrenzung gemäß § 50 Absatz 1 und 2 vorgelegen und wurden diese trotz vorliegender Unterlagen gemäß Absatz 1 vom Träger der Kindertagesstätte nicht erkannt, so sind die gezahlten Elternbeiträge in der jeweiligen Höhe ganz oder teilweise durch den Träger der Kindertagesstätte zu erstatten.

(4) Die oberste Landesjugendbehörde bietet im Internet öffentlich eine Berechnungsmöglichkeit für das Elterneinkommen gemäß § 2a an. Führen Träger der Kindertagesstätten die Vergleichsbetrachtung nach Absatz 2 Satz 3 und 4 unter Nutzung des Internetangebots durch, gilt die gesetzliche Vermutung, dass die Vergleichsbetrachtung richtig ist. Die Personensorgeberechtigten können diese Vermutung mit geeigneten Unterlagen und Nachweisen widerlegen.

(5) Legen Personensorgeberechtigte die gemäß Absatz 1 notwendigen Unterlagen und Nachweise trotz einer Nachforderung des Trägers der Kindertagesstätte nicht vor, finden die §§ 50 und 51 keine Anwendung.

(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten für Angebote der Kindertagespflege, die aus öffentlichen Mitteln gefördert werden, entsprechend.

§ 53 Datenschutz

(1) Zum Zweck der Elternbeitragsermittlung und -festlegung nach § 52 verarbeitet und speichert der Träger der Kindertagesstätte für jedes Kind folgende Daten:

  1. Vor- und Nachname des Kindes,
  2. Geburtsdatum und -ort des Kindes,
  3. ob es sich um ein Kind im Krippen-, im Kindergarten- oder Hortalter handelt,
  4. das Datum des Abschlusses der Betreuungsvereinbarung, die vorgesehene Laufzeit und das Datum des Beginns der Möglichkeit zur Teilnahme an der Kindertagesbetreuung,
  5. den vereinbarten Betreuungsumfang,
  6. Vor- und Nachnamen der Personensorgeberechtigten, einschließlich früherer Namen,
  7. den gewöhnlichen Aufenthaltsort des Kindes,
  8. den gewöhnlichen Aufenthaltsort der Personensorgeberechtigten,
  9. Vor- und Nachnamen der Personen, einschließlich früherer Nachnamen, deren Einkommen gemäß § 2a Absatz 1 zum Elterneinkommen gerechnet wurde,
  10. welche Unterlagen ihnen von den Personensorgeberechtigten gemäß § 52 Absatz 1 vorgelegt wurden,
  11. ob das Elterneinkommen nach § 2a gemäß § 52 Absatz 4 ermittelt wurde,
  12. die Höhe des ermittelten Elterneinkommens gemäß § 2a,
  13. das Ergebnis der Vergleichsbetrachtung gemäß § 52 Absatz 2, insbesondere die ermittelten Vergleichsbeiträge und
  14. den festgelegten Elternbeitrag.

Personenbezogene Angaben aus den Unterlagen, die nach Satz 1 vorgelegt wurden, können gespeichert werden, soweit dies für die Ermittlung und Festlegung des Elternbeitrages erforderlich ist. Eingereichte Originaldokumente werden zurückgegeben. Kopien werden nicht zu den Akten genommen.

(2) Die Daten gemäß Absatz 1 Nummer 9 bis 14 dürfen nur von den Personen des Trägers der Kindertagesstätte erhoben und elektronisch verarbeitet werden, die unmittelbar mit der Ermittlung und Festlegung von Elternbeiträgen betraut sind. Personen im Sinne des Satzes 1 können auch externe Personen sein, die vom Träger der Kindertagesstätte beauftragt wurden, die Ermittlung und Festlegung der Elternbeiträge in seinem Namen durchzuführen. Der Träger der Kindertagesstätte hat zu gewährleisten, dass die Datenschutzbestimmungen, die sich aus diesem Gesetz und anderen Regelungen ergeben, auch in diesem Fall eingehalten werden.

(3) Die oberste Landesjugendbehörde kann für die Erfassung und Verarbeitung der Daten gemäß Absatz 1 durch Verwaltungsvorschrift die Nutzung von Formularen und kostenfreien elektronischen Programmen zur Datenverarbeitung vorgeben.

(4) Die örtlichen Träger öffentlichen Jugendhilfe und die oberste Landesjugendbehörde sind berechtigt, im Rahmen ihrer Prüftätigkeit Einblick in die Daten gemäß Absatz 1 zu nehmen. Personensorgeberechtigte können verpflichtet werden, ihre Unterlagen nach § 52 Absatz 1 anlässlich der Prüfung erneut vorzulegen.

(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten für Angebote der Kindertagespflege, die aus öffentlichen Mitteln gefördert werden, entsprechend.

§ 54 Übergangsregelungen und Durchführungsbestimmungen

(1) § 52 gilt für das Kita-Jahr 2022/2023 mit der Maßgabe, dass die Vergleichsbetrachtungen bis zum 28. Februar 2023 rückwirkend zum 1. Januar 2023 durchzuführen sind. Beitragsfestlegungen für das Kita-Jahr 2022/2023 sind rückwirkend zum 1. Januar 2023 anzupassen.

(2) Personensorgeberechtigte, die dem Anwendungsbereich der §§ 50 und 51 unterfallen, sind längstens bis zum 28. Februar 2023 verpflichtet, Elternbeiträge in der bisherigen Höhe zu entrichten. Wird rückwirkend eine Beitragsbefreiung festgestellt oder ein niedrigerer Elternbeitrag festgelegt, haben sie einen Anspruch auf Rückerstattung der zuviel gezahlten Elternbeiträge. Die Träger der Kindertagesstätten sind verpflichtet, Rückzahlungen bis zum 31. März 2023 zu tätigen.

(3) Die Absätze 1 bis 2 gelten für Angebote der Kindertagespflege, die aus öffentlichen Mitteln gefördert werden, entsprechend.

Unterabschnitt 2
Ausgleich der Mindereinnahmen der Träger von Kindertagesstätten

§ 55 Anspruch auf Ausgleich der Mindereinnahmen, Ersatz von Aufwendungen

(1) Träger von Kindertagesstätten haben gegenüber dem örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe einen Anspruch auf Ausgleich ihrer Mindereinnahmen, soweit diese Mindereinnahmen auf eine Anwendung von § 50 und § 51 beruhen. Sie erhalten Pauschalen gemäß § 56 und können einen Härtefallausgleich gemäß § 59 fordern, wenn die Summe der Pauschalen die Mindereinnahmen nicht deckt.

(2) Die Träger von Kindertagesstätten erhalten vom örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe für die Prüfung der Anwendung der §§ 50 und 51 und die Neufestlegung der Elternbeiträge einmalig bis Februar 2023 für jedes gemeldete Kind, das in ihren Einrichtungen betreut wird, einen Aufwandsersatz in Höhe von 5 Euro, unbeschadet ob die §§ 50 und 51 zur Anwendung kommen. Berücksichtigt werden alle Kinder mit vertraglich belegten Plätzen, die zum Stichtag 1. Dezember 2022 an den örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe gemeldet wurden. Die Zahlung des Aufwandsersatzes erfolgt mit der Zahlung für das erste Quartal 2023.

§ 56 Pauschalen

(1) Die Träger von Kindertagesstätten erhalten für jedes Kind, das beitragsfrei gemäß § 50 betreut wird oder für das die Beitragsbemessungsgrenze gemäß § 51 gilt, eine Pauschale. Die Pauschalen betragen pro Monat:

  1. Kinder, die gemäß § 50 Absatz 1 beitragsfrei sind: 30 Euro;
  2. Kinder, die gemäß § 50 Absatz 2 beitragsfrei sind:
    1. Kinder bis zum vollendeten dritten Lebensjahr: 65 Euro;
    2. Kinder vom vollendeten dritten Lebensjahr bis zur Einschulung: 50 Euro;
    3. Kinder im Grundschulalter: 30 Euro;
  3. Kinder, für die eine Elternbeitragsgrenze gemäß § 51 gilt:
    1. Kinder bis zum vollendeten dritten Lebensjahr: 65 Euro;
    2. Kinder vom vollendeten dritten Lebensjahr bis zur Einschulung: 50 Euro;
    3. Kinder im Grundschulalter: 30 Euro.

(2) Auf Antrag des Trägers der Kindertagesstätte ist eine zusätzliche Pauschale auszureichen, wenn der Träger der Kindertagesstätte glaubhaft nachweist, dass er voraussichtlich im Kalenderjahr erheblich höhere Mindereinnahmen trotz Gewährung der Pauschalen hat und das Abwarten auf den Härtefallausgleich gemäß § 59 für ihn nicht zumutbar ist und die wirtschaftliche Existenz gefährdet ist.

(3) Werden zusätzliche Pauschalen gemäß Absatz 2 gewährt, ist der Träger der Kindertagesstätte verpflichtet, einen Härtefallausgleich gemäß § 59 durchzuführen. Kommt er dieser Pflicht nicht fristgerecht nach, ist er verpflichtet, die Erhöhungsbeträge zurückzuerstatten. Die zusätzlichen Pauschalen sind mit dem Basiszinssatz gemäß § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuches seit dem Zeitpunkt ihrer Gewährung zu verzinsen. Eine Verrechnung mit Personalkostenzuschüssen gemäß § 16 Absatz 2 und Pauschalen gemäß Absatz 1 findet statt.

§ 57 Erfassung der betroffenen Kinder und Gewährung der Pauschalen

(1) Der Träger der Kindertagesstätte stellt dem örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe und dieser stellt der obersten Landesjugendbehörde die zur Durchführung der Elternbeitragsbefreiung nach § 50 und der Elternbeitragsgrenze nach § 51 erforderlichen Daten zur Verfügung. Sozialdaten sind zu anonymisieren oder zu pseudonymisieren, soweit die Aufgabenerfüllung dies zulässt.

(2) Die oberste Landesjugendbehörde soll vorgeben, wie die Daten gemäß Absatz 1 praktisch zu erfassen und zu übermitteln sind. Es sollen hierzu Formulare zur Verfügung gestellt werden, wenn ein kostenfreies elektronisches Programm zur Datenverarbeitung nicht zur Verfügung steht.

(3) Der jeweilige Ausgleichsbetrag wird auf der Grundlage der nach § 50 beitragsfrei betreuten Kinder sowie der Kinder, für die die Höchstbeitragsgrenzen nach § 51 gelten, zu den Stichtagen gemäß der Kindertagesstätten-Betriebskosten- und Nachweisverordnung und den Pauschalen gemäß § 56 pro Kind und Monat bemessen. Der Landkreis oder die kreisfreie Stadt zahlt die Ausgleichsbeträge den Trägern der Kindertagesstätten zweckgebunden zu den Zahlungsterminen gemäß § 3 Absatz 5 der Kindertagesstätten-Betriebskosten- und Nachweisverordnung aus. Einzelheiten zum Verfahren richten sich nach der Kindertagesstätten-Betriebskosten- und Nachweisverordnung und den Verwaltungsvorschriften gemäß § 60 Absatz 1.

§ 58 Gewährung von Pauschalen für das erste Quartal im Jahr 2023

(1) Abweichend von § 57 Absatz 3 haben Träger von Kindertagesstätten für den Zeitraum vom 1. Januar 2023 bis 31. März 2023 einen Anspruch auf Gewährung der Pauschalen gemäß § 56 Absatz 1 auf der Grundlage der Meldung der Kinderzahlen zum Stichtag 1. Dezember 2022 gemäß der Kindertagesstätten-Betriebskosten- und Nachweisverordnung im Jahr 2022 für folgende Kinderzahl:

  1. Kinder, die nach § 17 Absatz 1a bis zum 31. Dezember 2022 beitragsfrei waren, entsprechend der Meldung gemäß der Kindertagesstätten-Betriebskosten- und Nachweisverordnung;
  2. an Stelle der nach § 50 Absatz 2 beitragsfrei betreuten Kinder: Vierzig vom Hundert der Kinder, für die eine Betreuungsvereinbarung besteht, nach Abzug der Anzahl der Kinder, die nach Nummer 1 und gemäß § 17a Absatz 1 beitragsfrei betreut wurden;
  3. an Stelle der nach § 51 beitragsbegrenzt betreuten Kinder: Vierzig vom Hundert der Kinder, für die eine Betreuungsvereinbarung besteht, nach Abzug der Anzahl der Kinder, die nach Nummer 1 und gemäß § 17a Absatz 1 beitragsfrei betreut wurden.

(2) Übersteigen die mit der ersten Meldung der Kinderzahlen gemäß der Kindertagesstätten-Betriebskosten- und Nachweisverordnung erfassten Kinderzahlen die in Absatz 1 Nummer 2 und 3 genannten Prozentsätze, hat der Träger der Kindertagesstätte einen Nachzahlungsanspruch zum nächsten Zahlungstermin gemäß der Kindertagesstätten-Betriebskosten- und Nachweisverordnung. § 57 Absatz 2 gilt entsprechend.

§ 59 Härtefallausgleich

(1) Der Träger der Kindertagesstätte kann vom örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe einen Härtefallausgleich nach den Absätzen 2 bis 9 beanspruchen. Er hat dem örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe alle hierzu notwendigen Unterlagen zu übermitteln.

(2) Zunächst ermittelt der Träger der Kindertagesstätte seine Einnahmen, die er im Zusammenhang mit den Elternbeiträgen im gerade abgelaufenen Kalenderjahr erzielt hat (Ausgleichsjahr). Hierzu zählen

  1. alle tatsächlich erzielten Elternbeitragseinnahmen; offene Forderungen auf Elternbeiträge sind nicht zu berücksichtigen;
  2. Pauschalen nach diesem Gesetz und der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen, die er im Ausgleichsjahr für das Ausgleichsjahr erhalten hat; noch nicht ausgezahlte Beträge werden mit dem Antragswert als zu berücksichtigende Einnahmen berücksichtigt; zusätzliche Pauschalen gemäß § 56 Absatz 2 sind zu berücksichtigen.

Nicht zu berücksichtigen sind:

  1. Pauschalen und ein Härtefallausgleich, die er im Ausgleichsjahr für Vorjahre des Ausgleichsjahres erhalten hat oder für diese Jahre beantragt hat;
  2. das Essengeld gemäß § 17 Absatz 1 Satz 1.

Grundsätzlich ist auf Zahlungsbeträge oder Antragsbeträge abzustellen, die auf der Grundlage der weiterhin geltenden Kindertagesstätten-Betriebskosten- und Nachweisverordnung ermittelt wurden.

(3) Anschließend ermittelt der Träger der Kindertagesstätte seine Einnahmen gemäß Absatz 2 für das Kalenderjahr, das dem Ausgleichsjahr vorausgeht (Vergleichsjahr). Pauschalen und ein Härtefallausgleich für das Vergleichsjahr, die im Ausgleichsjahr gemäß Absatz 2 ausgezahlt wurden, gelten abweichend von Absatz 2 als Einnahmen des Vergleichsjahres.

(4) Die Höhe des Härtefallausgleichs ergibt sich aus dem Produkt der nach der Anzahl der betreuten Kinder gebildeten Ausgleichsquote und der Differenz der Einnahmen nach den Absätzen 2 und 3 des Vergleichsjahres und den Einnahmen des Ausgleichsjahres. Die Ausgleichsquote ergibt sich aus der Anzahl der durchschnittlich vertraglich belegten Plätze im Ausgleichsjahr geteilt durch die durchschnittlich vertraglich belegten Plätze im Vergleichsjahr. Für die Monate September bis Dezember des Ausgleichsjahres sind die bisherigen Einnahmen auf den Rest des Ausgleichsjahres hochzurechnen. Der Träger der Kindertagesstätte hat dem örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe die Rechenschritte darzulegen. Im Falle einer negativen Differenz sind nur zusätzliche Pauschalen nach § 56 Absatz 2 zu erstatten.

(5) Zu den Einnahmen des Trägers der Kindertagesstätte gemäß Absatz 2 zählen für das Vergleichsjahr 2022 insbesondere auch Pauschalen, die er für Anwendungsfälle des § 17 Absatz 1a im Ausgleichsjahr 2022 erhalten hat. Hinsichtlich der Einmalzahlung nach § 17 Absatz 1b findet eine Umrechnung statt. Es ist rechnerisch davon auszugehen, dass für das gesamte Ausgleichsjahr 2022 eine Pauschale in Höhe von 30 Euro für alle nach der Kindertagesstätten-Betriebskosten- und Nachweisverordnung zu berücksichtigenden Kinder gewährt wurde.

(6) Hat eine Kindertagesstätte im Ausgleichsjahr ihren Betrieb aufgenommen und ist damit kein Vergleichsjahr gemäß Absatz 3 für die Kindertagesstätte vorhanden, so ergibt sich die Höhe des Härtefallausgleichs abweichend von Absatz 4 aus der durchschnittlichen Differenz der Einnahmen anderer Kindertagesstätten nach den Absätzen 2 und 3 im Gemeindegebiet geteilt durch die durchschnittliche Anzahl der vertraglich betreuten Kinder im Gemeindegebiet im Vergleichsjahr und multipliziert mit der durchschnittlichen Anzahl der vertraglich betreuten Kinder im Ausgleichsjahr. Gab es bisher keine Kindertagesstätte in der Gemeinde, richtet sich der Härteausgleich gemäß Satz 1 nach den Kindertagesstätten im Zuständigkeitsbereich des örtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe.

(7) Mit vorheriger Zustimmung des überörtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe kann der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe dem Träger der Kindertagesstätte einen höheren Härtefallausgleich bewilligen, wenn der Träger der Kindertagesstätte aufgrund besonderer tatsächlicher Umstände durch die Anwendung der §§ 50 und 51 erhebliche Einnahmeausfälle nachweisen kann, die nicht bereits durch die Regelungen der §§ 55 bis 59 ausgeglichen werden (atypischer Fall) und die für den Träger der Kindertagesstätte eine unbillige Härte sowie eine wirtschaftliche Gefährdung für die Aufrechterhaltung des Betriebs darstellen. Ein atypischer Fall kann insbesondere dann vorliegen, wenn der regelmäßige Betrieb der Kindertagesstätte im Vergleichsjahr oder im Ausgleichsjahr gestört wurde. Der Träger der Kindertagesstätte hat das Vorliegen eines atypischen Falls, einer unbilligen Härte und einer wirtschaftlichen Gefährdung ausführlich zu begründen. Der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe prüft, bewertet und entscheidet, ob die Voraussetzungen für einen höheren Härtefallausgleich vorliegen und er deswegen den Antrag an den überörtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe vorlegt. Der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe schlägt vor, in welcher Höhe ein höherer Härteausfall gewährt werden soll. Klagen gegen verweigerte Zustimmungen über vollständig vorgelegte und entscheidungsreife Anträge sind gegen den überörtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe zu richten.

(8) Die oberste Landesjugendbehörde soll vorgeben, wie die Daten gemäß Absatz 1 bis Absatz 7 zu erfassen und zu übermitteln sind. Es sollen hierzu Formulare zur Verfügung gestellt werden, wenn ein kostenfreies elektronisches Programm zur Datenverarbeitung nicht zur Verfügung steht.

(9) Der Antrag auf Härtefallausgleich nach Absatz 1 ist bis zum 1. September des Ausgleichjahres zu stellen. Soweit sich aus den Absätzen 1 bis 8 nichts anderes ergibt, finden die Kindertagesstätten-Betriebskosten- und Nachweisverordnung und die Verwaltungsvorschriften gemäß § 60 Absatz 1 Anwendung. Die Beträge zum Ausgleich der Härtefälle werden zum 1. November des Ausgleichsjahres ausgereicht.

§ 60 Zuständigkeiten für den Ausgleich der Mindereinnahmen

(1) Die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe nehmen den Ausgleich der Mindereinnahmen der Träger von Kindertagesstätten gemäß der §§ 55 bis 59 als Pflichtaufgabe zur Erfüllung nach Weisung wahr.

(2) Die oberste Landesjugendbehörde kann den örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe anweisen, den Personalkostenzuschuss gemäß § 16 Absatz 2 nicht zu gewähren oder zu kürzen, wenn bei einem Träger von Kindertagesstätten ein Verstoß gegen § 16 Absatz 1 Satz 4 im Zusammenhang mit der Umsetzung der Elternbeitragsfreiheit oder Elternbeitragsgrenze festzustellen ist. Klagen von Trägern der Kindertagesstätten gegen Entscheidungen nach Satz 1 sind nach Durchführung eines Widerspruchsverfahrens unmittelbar gegen das Land zu richten.

Unterabschnitt 3
Ausgleich der Mehrausgaben und des Verwaltungsaufwandes der örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe

§ 61 Ausgleich der Mehrausgaben der örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe

(1) Die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe haben einen Anspruch darauf, dass ihre Mehrausgaben infolge der Anwendung der §§ 55 bis 59 durch das Land ausgeglichen werden. Für den Ausgleich von Mindereinnahmen bei den Elternbeiträgen für die Kindertagespflege infolge einer Anwendung von § 50 und § 51 gelten die §§ 55, 56 und 58 entsprechend. Der Ausgleichsbetrag jedes örtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe wird auf der Grundlage des Mittels der gemäß § 6 Absatz 1 Satz 2 der Kindertagesstätten-Betriebskosten- und Nachweisverordnung gemeldeten Anzahl der betreuten Kinder, deren Personensorgeberechtigte nach § 50 beitragsfrei sind oder einer Beitragsgrenze nach § 51 unterliegen, im Zuständigkeitsbereich eines örtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe und der Pauschalbeträge gemäß § 56 bemessen; § 58 gilt entsprechend. Maßgeblich sind die Stichtage 1. September und 1. Dezember des Vorjahres sowie 1. März und 1. Juni des Jahres der Meldung. Für das Jahr 2023 ist der maßgebliche Stichtag der 1. März 2023. Der Ausgleichsbetrag nach Satz 3 ist auf volle Euro aufzurunden.

(2) Einmalig erhalten die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe für jedes gemeldete Kind, das in ihrem Zuständigkeitsbereich betreut wird, für die Prüfung der Anwendung der §§ 50 und 51 durch die Einrichtungsträger einen Aufwandsersatz in Höhe von 5 Euro, unbeschadet ob die §§ 50 und 51 zur Anwendung kommen, der an die Einrichtungsträger weiterzureichen ist. Berücksichtigt werden alle Kinder mit vertraglich belegten Plätzen, die zum Stichtag 1. Dezember 2022 an den örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe gemeldet wurden. Der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe meldet der obersten Landesjugendbehörde die Anzahl der vertraglich belegten Plätze bis zum 15. Januar 2023. Die Zahlung des Aufwandsersatzes erfolgt mit der Zahlung für das erste Quartal 2023.

(3) Das Land gleicht den örtlichen Trägern der öffentlichen Jugendhilfe auf Antrag nachgewiesene Härtefallausgleichsbeträge aus. Der Antrag ist bis zum 1. November zu stellen. Mit dem Antrag sind der in dem Zuständigkeitsbereich des jeweiligen örtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe entstehende Betrag und seine Berechnung nachzuweisen. Für den Nachweis kann die oberste Landesjugendbehörde durch Verwaltungsvorschrift Vorgaben machen und ein elektronisches Antrags- und Nachweisverfahren regeln. Daneben werden die nachgewiesenen Erstattungen gemäß § 17a Absatz 1a ausgeglichen.

(4) In Ergänzung zu Absatz 1 gewährt das Land bereits zum 1. Dezember 2024 für den Ausgleich für das Kalenderjahr 2024 eine Vorauszahlung in Höhe des Ausgleichsbetrags 2023.

(5) Die Auszahlung der Ausgleichsbeträge an den örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe erfolgt zu den in § 5 Absatz 1 Satz 2 der Kindertagesstätten-Betriebskosten- und Nachweisverordnung genannten Terminen. Die Erstattung der durch den örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe nachgewiesenen Härtefallausgleichsbeträge nach Absatz 3 erfolgt zum 1. Februar des auf den Antrag nach Absatz 2 folgenden Kalenderjahres. Auf Antrag des örtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe wird vorab zu den in Satz 1 genannten Terminen ein Abschlag in Höhe von 100 Prozent der abgerechneten Zahlungen des Vorjahres ausgereicht. Der im Jahr der Antragstellung nach Absatz 3 geleistete Abschlag wird mit der gemäß Satz 2 zu leistenden Erstattung verrechnet. Im Jahr 2024 erfolgt die Erstattung der durch den örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe nachgewiesenen Härtefallausgleichsbeträge nach Absatz 3 abweichend von Satz 2 zum 15. Dezember 2024.

§ 62 Ausgleich des Verwaltungsmehraufwandes der örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe

(1) Als Ausgleich des Verwaltungsaufwands für den Vollzug der Aufgaben nach dem Abschnitt 8 erhalten die Landkreise und kreisfreien Städte einen Verwaltungskostenausgleich. Die Höhe des Ausgleichs ergibt sich aus dem Aufwand für die Ermittlung der zu erstattenden Ausgleichsbeträge, ihre Auszahlung sowie die Bearbeitung der Anträge auf einen Härtefallausgleich gemäß § 59.

(2) Für den Aufwand werden jährlich je Kindertageseinrichtung im Zuständigkeitsbereich des örtlichen Trägers der Kindertagesstätte eine Stunde einer Kraft im gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienst der fünften Entwicklungsstufe der Entgeltgruppe 9b des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst (Kommunen) und ein zusätzlicher Gemeinkostenanteil von 30 Prozent der dafür aufzuwendenden Personalkosten angesetzt. Für jede Kindertagesstätte, für die ein Härtefallausgleich nach § 59 durchzuführen ist, wird ein zusätzlicher Arbeitsaufwand von acht Stunden sowie ein Gemeinkostenanteil von 30 Prozent der dafür aufzuwendenden Personalkosten angesetzt.

(3) Das Verfahren zum Ausgleich des Verwaltungsaufwands richtet sich nach der Kindertagesstätten-Betriebskosten- und Nachweisverordnung. Die Mittel werden mit den Zahlungen gemäß § 61 durch das Land ausgereicht.

§ 63 Evaluierung

Die Erreichung der Ziele und die Umsetzung der Regelungen dieses Abschnitts soll begleitet unter Federführung der obersten Landesjugendbehörde evaluiert werden. Die Träger der Kindertagesstätten und die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe sind verpflichtet, die notwendigen Daten und Auskünfte auch beauftragten Stellen zu erteilen. Die oberste Landesjugendbehörde berichtet dem Landtag über die Ergebnisse im Jahr 2024 und schlägt vor, wie mit den Ergebnissen umzugehen ist.

§ 64 Grundrechtseinschränkungen

Das Recht auf informationelle Selbstbestimmung gemäß Artikel 2 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 1 Absatz 1 Grundgesetz wird durch die §§ 52 und 53 eingeschränkt."

Artikel 4
Änderung der Kindertagesstätten-Betriebskosten- und Nachweisverordnung

Die Kindertagesstätten-Betriebskosten- und Nachweisverordnung vom 1. Juni 2004 (GVBl. II S.450), die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 17. Dezember 2021 (GVBl. I, Nr. 42) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 3 Absatz 1 wird folgender Satz 5 eingefügt:

"Außerdem ist zu diesen Terminen für den Ausgleich der Einnahmeausfälle durch die Beitragsfreiheit bestimmter Eltern sowie durch die Einführung von Beitragsgrenzen gemäß der §§ 50 und 51 des Kindertagesstättengesetzes die Anzahl der Kinder nach betreuten Altersgruppen und Elterneinkommen zu melden, deren Personensorgeberechtigte nach diesen Vorschriften beitragsfrei sind oder einer Elternbeitragsgrenze unterliegen."

2. § 6 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a) Folgender Satz 4 wird eingefügt:

"Außerdem ist zu diesen Stichtagen auch die Anzahl der Kinder nach betreuten Altersgruppen und Elterneinkommen zu melden, die in Kindertagesstätten und in Kindertagespflege gefördert werden und deren Personensorgeberechtigte nach den §§ 50 und 51 des Kindertagesstättengesetzes beitragsfrei sind oder einer Elternbeitragsgrenze unterliegen."

b) Satz 7 wird wie folgt gefasst:

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"Für den Ausgleich des Verwaltungsaufwands gemäß § 62 des Kindertagesstättengesetzes ist auch die Anzahl der Kindertageseinrichtungen im Zuständigkeitsbereich des örtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe zu melden, in denen Kinder betreut werden, deren Personensorgeberechtigte von den Elternbeiträgen nach § 50 des Kindertagesstättengesetzes befreit sind oder einer Elternbeitragsgrenze nach § 51 des Kindertagesstättengesetzes unterfallen."

c) Folgender Satz wird angefügt:

"Im Jahr 2023 sind die Anzahl der Kinder nach Satz 4 sowie die Anzahl der Kindertagesstätten nach Satz 7 zum 1. April 2023 zu melden."

Artikel 5
Inkrafttreten

(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 am 1. Januar 2023 in Kraft.

(2) Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe b und Artikel 2 dieses Gesetzes treten am Tag nach der Verkündung in Kraft.

ID 222722

ENDE