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Regelwerk

Änderungstext

Verordnung zur Änderung der Eigenbetriebsverordnung
- Brandenburg -

Vom 13. September 2024
(GVBl. II Nr. 81 vom 16.09.2023)



Auf Grund des § 107 Absatz 1 Nummer 10 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg vom 18. Dezember 2007 (GVBl. I S. 286) verordnet der Minister des Innern und für Kommunales im Einvernehmen mit der Ministerin der Finanzen und für Europa:

Artikel 1
Änderung der Eigenbetriebsverordnung

Die Eigenbetriebsverordnung vom 26. März 2009 (GVBl. II S. 150), die zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 23. Juni 2021 (GVBl. I Nr. 21 S. 5) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 9 wie folgt gefasst:

altneu
§ 9 Stellung des Hauptverwaltungsbeamten" § 9 Stellung der Hauptverwaltungsbeamtin, des Hauptverwaltungsbeamten".

2. In § 3 Absatz 4 werden die Wörter "Angelegenheiten der laufenden Verwaltung und" durch die Wörter "Geschäften der laufenden" ersetzt.

3. § 4 wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 4 Leitung des Eigenbetriebes

(1) Die Gemeindevertretung kann auf Vorschlag des Hauptverwaltungsbeamten für den Eigenbetrieb eine Werkleitung bestellen. Wird für den Eigenbetrieb keine Werkleitung bestellt, nimmt der Hauptverwaltungsbeamte oder ein von ihm beauftragter Bediensteter der Gemeinde die nach dieser Verordnung der Werkleitung obliegenden Aufgaben wahr.

(2) Besteht die Werkleitung aus mehreren Werkleitern, kann die Gemeindevertretung einen Werkleiter zum Ersten Werkleiter bestellen. Der Erste Werkleiter entscheidet bei Meinungsverschiedenheiten innerhalb der Werkleitung, soweit die Betriebssatzung nichts anderes bestimmt.

(3) Bei Bestellung von nur einem Werkleiter bestimmt auf dessen Vorschlag der Werksausschuss durch Beschluss einen Beschäftigten des Eigenbetriebes oder einen im Eigenbetrieb tätigen Beamten der Gemeinde zur Vertretung der Werkleitung im Falle der Verhinderung oder Vakanz. In den Fällen des Absatzes 2 regelt der Hauptverwaltungsbeamte die Geschäftsverteilung und Vertretung innerhalb der Werkleitung mit Zustimmung des Werksausschusses. Im Übrigen bestimmt die Werkleitung die innere Organisation des Eigenbetriebes.

(4) Das gesamte Rechnungswesen des Eigenbetriebes ist einheitlich zu leiten. Hat der Eigenbetrieb einen Werkleiter für kaufmännische Angelegenheiten, so ist dieser für das Rechnungswesen verantwortlich.

" § 4 Leitung des Eigenbetriebes

(1) Die Gemeindevertretung kann auf Vorschlag der Hauptverwaltungsbeamtin oder des Hauptverwaltungsbeamten für den Eigenbetrieb eine Werkleitung bestellen. Wird für den Eigenbetrieb keine Werkleitung bestellt, nimmt die Hauptverwaltungsbeamtin oder der Hauptverwaltungsbeamte die nach dieser Verordnung der Werkleitung obliegenden Aufgaben wahr; sie oder er kann eine Bedienstete oder einen Bediensteten der Gemeinde mit der Wahrnehmung beauftragen.

(2) Besteht die Werkleitung aus mehreren Mitgliedern, kann die Gemeindevertretung ein Mitglied der Werkleitung zur Ersten Werkleiterin oder zum Ersten Werkleiter bestellen. Die Erste Werkleiterin oder der Erste Werkleiter entscheidet bei Meinungsverschiedenheiten innerhalb der Werkleitung, soweit die Betriebssatzung nichts anderes bestimmt.

(3) Besteht die von der Gemeindevertretung bestellte Werkleitung nur aus einer Person, bestimmt auf deren Vorschlag der Werksausschuss durch Beschluss eine Beschäftigte oder einen Beschäftigten des Eigenbetriebes, eine im Eigenbetrieb tätige Beamtin oder einen im Eigenbetrieb tätigen Beamten der Gemeinde zur Vertretung der Werkleitung im Falle der Verhinderung oder Vakanz. In den Fällen des Absatzes 2 regelt die Hauptverwaltungsbeamtin oder der Hauptverwaltungsbeamte die Geschäftsverteilung und Vertretung innerhalb der Werkleitung mit Zustimmung des Werksausschusses. Im Übrigen bestimmt die Werkleitung die innere Organisation des Eigenbetriebes.

(4) Das gesamte Rechnungswesen des Eigenbetriebes ist einheitlich zu leiten. Hat der Eigenbetrieb eine Werkleiterin oder einen Werkleiter für kaufmännische Angelegenheiten, so ist dieses Mitglied der Werkleitung für das Rechnungswesen verantwortlich."

4. § 5 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
(1) Die Werkleitung leitet den Eigenbetrieb selbstständig und ist für seine wirtschaftliche Führung verantwortlich, soweit ihr in der Betriebssatzung nicht weitergehende Vertretungsbefugnisse eingeräumt werden. Die Werkleitung führt die Geschäfte nach kaufmännischen Grundsätzen. Ihr obliegen insbesondere die laufenden Geschäfte des Eigenbetriebes."(1) Die Werkleitung leitet den Eigenbetrieb selbstständig und ist für seine Führung nach kaufmännischen Grundsätzen verantwortlich. Ihr obliegen insbesondere die Geschäfte der laufenden Betriebsführung des Eigenbetriebes. Der Werkleitung können durch Satzung weitergehende Befugnisse eingeräumt werden."

b) In Absatz 2 werden vor den Wörtern "des Hauptverwaltungsbeamten" die Wörter "der Hauptverwaltungsbeamtin oder" eingefügt.

c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden vor den Wörtern "den Hauptverwaltungsbeamten" die Wörter "die Hauptverwaltungsbeamtin oder" eingefügt.

bb) In Satz 2 werden vor den Wörtern "der Hauptverwaltungsbeamte" die Wörter "die Hauptverwaltungsbeamtin oder" eingefügt und die Wörter "durch einen von ihm" durch die Wörter "durch eine von ihr oder ihm beauftragte Bedienstete oder einen von ihr oder ihm" ersetzt.

5. § 6 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 2 wird das Wort "Werkleitern" durch das Wort "Mitgliedern" ersetzt.

b) In Absatz 2 Satz 1 werden vor dem Wort "Beamte" die Wörter "Beamtinnen oder" eingefügt.

c) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

altneu
(3) Erklärungen, die verpflichtend wirken sollen, bedürfen der Schriftform und sind vom Hauptverwaltungsbeamten und einem Mitglied der Werkleitung abzugeben. In Angelegenheiten der laufenden Verwaltung und Betriebsführung des Eigenbetriebes entscheidet die Werkleitung nach Maßgabe der Regelungen der Betriebssatzung (§ 3 Absatz 4). § 57 Absatz 4 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg gilt entsprechend." (3) Erklärungen, die verpflichtend wirken sollen, bedürfen der Form des § 57 Absatz 2 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg. Sie sind von der Hauptverwaltungsbeamtin oder dem Hauptverwaltungsbeamten und einem Mitglied der Werkleitung abzugeben. § 57 Absatz 3 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg gilt mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Geschäfte der laufenden Verwaltung die Geschäfte der laufenden Betriebsführung des Eigenbetriebes treten. § 57 Absatz 4 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg gilt entsprechend."

6. § 8 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 3 werden vor dem Wort "Einwohner" die Wörter "Einwohnerinnen und" eingefügt.

bb) In Satz 5 wird das Wort "Gemeindevertreter" durch die Wörter "Gemeindevertreterinnen und Gemeindevertreter" und die Wörter "Vorsitzenden und einen oder mehrere Stellvertreter des Vorsitzenden" durch die Wörter "Vorsitz des Werksausschusses und die Stellvertretung oder Stellvertretungen" ersetzt.

cc) Satz 6 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:

altneu
§ 44 Absatz 3 Satz 1 und 2, § 49 Absatz 3 und § 50a Absatz 2 Satz 3 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg finden entsprechend Anwendung, soweit diese Verordnung nichts anderes bestimmt." § 44 Absatz 9 Satz 1 und 3 der Kommunalverfassung findet entsprechende Anwendung, soweit diese Verordnung nichts anderes bestimmt. Sind dem Werksausschuss nach Satz 4 Angelegenheiten zur eigenen Entscheidung übertragen, findet § 43 Absatz 4 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg entsprechende Anwendung."

b) In Absatz 2 werden vor dem Wort "Einwohner" die Wörter "Einwohnerinnen und" eingefügt.

c) In Absatz 3 Satz 2 wird die Angabe " § 44 Absatz 2" durch die Angabe " § 44 Absatz 8" ersetzt.

7. § 9 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 9 Stellung des Hauptverwaltungsbeamten" § 9 Stellung der Hauptverwaltungsbeamtin, des Hauptverwaltungsbeamten".

b) In Absatz 1 werden die Wörter "Der Hauptverwaltungsbeamte" durch die Wörter "Die Hauptverwaltungsbeamtin oder der Hauptverwaltungsbeamte" ersetzt.

c) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden die Wörter "Der Hauptverwaltungsbeamte" durch die Wörter "Die Hauptverwaltungsbeamtin oder der Hauptverwaltungsbeamte" und das Wort "er" durch die Wörter "sie oder er" ersetzt.

bb) In Satz 2 wird das Wort "Er" durch die Wörter "Sie oder er" und das Wort "er" durch die Wörter "sie oder er" ersetzt.

d) In Absatz 3 werden in Satz 1 vor den Wörtern "des Hauptverwaltungsbeamten" und in Satz 2 vor den Wörtern "dem Hauptverwaltungsbeamten" jeweils die Wörter "der Hauptverwaltungsbeamtin oder" eingefügt.

8. In § 11 Absatz 4 Satz 2 zweiter Halbsatz werden nach dem Wort "schriftlich" die Wörter "oder elektronisch" eingefügt.

9. § 14 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 Buchstabe d wird das Wort "vorgesehen" durch das Wort "vorgesehenen" ersetzt.

b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 2 werden die Wörter "ist vom Hauptverwaltungsbeamten zu unterzeichnen" durch die Wörter "ist von der Hauptverwaltungsbeamtin oder dem Hauptverwaltungsbeamten handschriftlich oder durch elektronischen Schriftformersatz zu zeichnen" ersetzt.

bb) In Satz 5 wird die Angabe " § 67" durch die Angabe " § 69" ersetzt.

10. § 15 Absatz 4 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 wird das Wort "erfolggefährdende" durch das Wort "erfolgsgefährdende" ersetzt und werden vor den Wörtern "den Hauptverwaltungsbeamten" die Wörter "die Hauptverwaltungsbeamtin oder" eingefügt.

b) In Satz 2 wird das Wort "Erfolggefährdende" durch das Wort "Erfolgsgefährdende" ersetzt.

c) In den Sätzen 3 und 4 werden jeweils vor den Wörtern "des Hauptverwaltungsbeamten" die Wörter "der Hauptverwaltungsbeamtin oder" eingefügt.

11. § 18 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
Dabei ist für jeden im Eigenbetrieb nicht nur vorübergehend Beschäftigten eine Stelle auszuweisen."Dabei sind für alle im Eigenbetrieb nicht nur vorübergehend Beschäftigten Stellen auszuweisen."

bb) In Satz 3 wird das Wort "Beamte" durch die Wörter "Beamtinnen oder Beamte" ersetzt.

b) Dem Wortlaut des Absatzes 2 wird folgender Satz vorangestellt:

"In der Stellenübersicht ist die Stellenverteilung nach Entgelt- und Besoldungsgruppen auszuweisen."

12. In § 20 Satz 1 werden vor den Wörtern "den Hauptverwaltungsbeamten" die Wörter "die Hauptverwaltungsbeamtin oder" und nach dem Wort "schriftlich" die Wörter "oder elektronisch" eingefügt.

13. § 21 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
Als Anlage zum Jahresabschluss ist ein Lagebericht aufzustellen."Als Anlage zum Jahresabschluss sind in einem Lagebericht der Geschäftsverlauf und die Lage des Eigenbetriebes unter Einbeziehung finanzieller Leistungsindikatoren so darzustellen und zu analysieren, dass ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild vermittelt wird."

bb) In Satz 2 Nummer 8 werden nach den Wörtern "des Eigenbetriebes" die Wörter "unter Angabe der wesentlichen Chancen und Risiken" eingefügt.

b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden die Wörter "zu unterzeichnen" durch die Wörter "handschriftlich oder durch elektronischen Schriftformersatz zu zeichnen" ersetzt.

bb) In Satz 3 werden vor den Wörtern "dem Hauptverwaltungsbeamten" die Wörter "der Hauptverwaltungsbeamtin oder" eingefügt.

14. In § 22 Absatz 1 Satz 4 werden die Wörter "Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2" gestrichen.

15. § 27 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 werden vor den Wörtern "einen Wirtschaftsprüfer" die Wörter "eine Wirtschaftsprüferin," eingefügt.

b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:

aaa) Der Satzteil vor Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
Ein Wirtschaftsprüfer darf nicht mit der Jahresabschlussprüfung beauftragt werden, wenn er selbst oder eine Person, mit der er gemeinsam seinen Beruf ausübt,"Eine Wirtschaftsprüferin oder ein Wirtschaftsprüfer darf nicht mit der Jahresabschlussprüfung beauftragt werden, wenn sie oder er selbst oder eine Person, mit der sie oder er gemeinsam den Beruf ausübt,"

bbb) In Nummer 3 werden vor dem Wort "Beschäftigter" die Wörter "Beschäftigte oder" eingefügt.

bb) In Satz 3 werden die Wörter "gesetzlicher Vertreter oder Gesellschafter" durch die Wörter "gesetzliche Vertretung oder Gesellschafterin oder Gesellschafter" ersetzt.

16. In § 29 Absatz 1 Satz 1 werden vor den Wörtern "eines Wirtschaftsprüfers" die Wörter "einer Wirtschaftsprüferin," eingefügt.

17. In § 30 Absatz 2 Satz 2 wird das Wort "Sachverständiger" durch die Wörter "sachverständiger Personen" ersetzt.

18. § 32 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort "schriftlich" die Wörter "oder unter Verwendung des elektronischen Schriftformersatzes" eingefügt.

b) In Absatz 3 Satz 1 werden nach dem Wort "schriftlichen" die Wörter "oder mit elektronischem Schriftformersatz versehenen" eingefügt.

19. § 33 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 werden in dem Satzteil vor Nummer 1 vor den Wörtern "des Hauptverwaltungsbeamten" die Wörter "der Hauptverwaltungsbeamtin oder" eingefügt.

b) In Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter "zu jedermanns" durch die Wörter "zur öffentlichen" ersetzt.

20. Anlage 1 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 2.3 werden die Wörter " § 19 Absatz 2 Satz 1 GKG" durch die Wörter " § 29 Absatz 2 Satz 1 GKGBbg" ersetzt.

b) In der letzten Zeile wird vor dem Wort "Hauptverwaltungsbeamter" das Wort "Hauptverwaltungsbeamtin," eingefügt.

21. Anlage 2 wird wie folgt geändert:

a) Die Bezeichnung der Position (1) wird wie folgt gefasst:


altneu
Periodenergebnis vor außerordentlichen Posten""Periodenergebnis".

b) Die Position (9)

± Ein- und Auszahlungen aus außerordentlichen Posten

wird aufgehoben.

c) Die bisherigen Positionen (10) bis (35) werden die Positionen (9) bis (34).

d) Die Bezeichnung der neuen Position (21) wird wie folgt gefasst:

altneu
Mittelzu-/Mittelabfluss aus der Investitionstätigkeit (16 ./. 21)"Mittelzu-/Mittelabfluss aus der Investitionstätigkeit (15 ./. 20)".

e) Die Bezeichnung der neuen Position (34) wird wie folgt gefasst:

altneu
Mittelzufluss/ Mittelabfluss aus der Finanzierungstätigkeit (28 ./. 34)"Mittelzu-/Mittelabfluss aus der Finanzierungstätigkeit (27 ./. 33)".

f) Die Positionen (36) bis (38)

+ Einzahlungen aus der Auflösung von Liquiditätsreserven

 - Auszahlungen an Liquiditätsreserven

 = Saldo aus der Inanspruchnahme von Liquiditätsreserven (36 ./. 37)

werden aufgehoben.

g) Die bisherigen Positionen (39) bis (41) werden die Positionen (35) bis (37).

h) Die Bezeichnung der neuen Position (35) wird wie folgt gefasst:

altneu
Zahlungswirksame Veränderung des Finanzmittelbestandes (Summe aus Ziffer 10+22+35+38)"Zahlungswirksame Veränderung des Finanzmittelbestandes (Summe aus Ziffer 9+21+34)".

i) In der Bezeichnung der neuen Position (36) wird das Wort "Liquiditätskredite" durch das Wort "Kassenkredite" ersetzt.

j) Die Bezeichnung der neuen Position (37) wird wie folgt gefasst:

altneu
Voraussichtlicher Finanzmittelbestand am Ende der Periode (40 ./. 39)"voraussichtlicher Finanzmittelbestand am Ende der Periode (35 + 36)".

22. In Anlage 4 wird die Passivseite wie folgt geändert:

a) Buchstabe B

B. Sonderposten mit Rücklageanteil 5

wird aufgehoben.

b) Die bisherigen Buchstaben C bis F werden die Buchstaben B bis E

c) Fußnote 5

5) Die Vorschriften, nach denen der Sonderposten gebildet wurde, sind im Anhang anzugeben

wird aufgehoben.

23. Anlage 5 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 4 werden in der Unterposition die Wörter "mit Rücklageanteil" gestrichen.

b) Nummer 7 wird wie folgt geändert:

aa) In Buchstabe a werden in der ersten Unterposition die Wörter " § 253 Absatz 2 Satz 3" durch die Wörter " § 253 Absatz 3 Satz 5" ersetzt und die zweite Unterposition

davon nach § 254 HGB

aufgehoben.

bb) In Buchstabe b werden die Unterpositionen

davon nach § 253 Absatz 3 Satz 3 HGB

davon nach § 254 HGB

aufgehoben.

c) In Nummer 8 wird die Unterposition

davon Zuführungen zu Sonderposten mit Rücklageanteil

aufgehoben.

d) In Nummer 12 wird folgende neue Unterposition eingefügt:

"-- davon nach § 253 Absatz 3 Satz 6 HGB..... "

e) Nummer 14

14. Ergebnis der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit

wird aufgehoben.

f) Die bisherigen Nummern 15 und 16 werden die Nummern 14 und 15.

g) Die Nummern 17 bis 19

17. Außerordentliche Erträge

18. Außerordentliche Aufwendungen

19. Außerordentliches Ergebnis

werden aufgehoben.

h) Die bisherige Nummer 20 wird Nummer 16.

i) Nach der neuen Nummer 16 wird folgende Nummer 17 eingefügt:

"17.Ergebnis nach Steuern....."

j) Die bisherigen Nummern 21 und 22 werden die Nummern 18 und 19.

24. Anlage 6 wird wie folgt geändert:

a) Nummer 14

14. Ergebnis der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit

wird aufgehoben.

b) Die bisherigen Nummern 15 und 16 werden die Nummern 14 und 15.

c) Die Nummern 17 bis 19

17. Außerordentliche Erträge

18. Außerordentliche Aufwendungen

19. Außerordentliches Ergebnis

werden aufgehoben.

d) Die bisherige Nummer 20 wird Nummer 16.

e) Nach der neuen Nummer 16 wird folgende Nummer 17 eingefügt:

"17. Ergebnis nach Steuern"

f) Die bisherigen Nummern 21 und 22 werden die Nummern 18 und 19.

Artikel 2
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2025 in Kraft.

ID: 242073


ENDE