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Änderungstext
Zweites Gesetz zur Änderung des Brandenburgischen E-Government-Gesetzes
- Brandenburg -
Vom 14. Mai 2024
(GVBl. I Nr. 17 vom 14.05.2024)
Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Brandenburgischen E-Government-Gesetzes
Das Brandenburgische E-Government-Gesetz vom 23. November 2018 (GVBl. I Nr. 28), das durch das Gesetz vom 27. Oktober 2020 (GVBl. I Nr. 29) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Die Angabe zu § 4 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 4 Informationen über die Behörden und Verfahren, elektronische Formulare, Verordnungsermächtigung | " § 4 Informationen über die Behörden und Verfahren, elektronische Bekanntmachungen und Formulare, Verordnungsermächtigung". |
b) Nach der Angabe zu § 4 wird folgende Angabe eingefügt:
" § 4a Anforderungen an die Bereitstellung von Daten, Förderung von Open Data".
c) Die Angabe zu Abschnitt 3 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Abschnitt 3 IT-Infrastrukturen und IT-Standards | "Abschnitt 3 IT-Infrastrukturen und IT-Standards, Datenschutz". |
d) Nach der Angabe zu § 11 wird folgende Angabe eingefügt:
" § 11a Datenschutzverantwortlichkeit, Verordnungsermächtigung".
2. § 1 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 1 werden nach den Wörtern "und seine Verwaltung," die Wörter "mit Ausnahme von § 11 Absatz 1a und § 14 Absatz 1 Satz 2," eingefügt.
b) In Nummer 5 werden nach dem Wort "Abgabenordnung" die Wörter "in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3866, 2003 I S. 61), die zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 20. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2730, 2749) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung" eingefügt.
c) In Nummer 8 werden die Wörter "und, unbeschadet des § 80 Absatz 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 2003 (BGBl. I S. 102), das zuletzt durch Artikel 11 Absatz 2 des Gesetzes vom 18. Juli 2017 (BGBl. I S. 2745, 2752) geändert worden ist, für Maßnahmen des Richterdienstrechts sowie" durch die Wörter "sowie für Maßnahmen des Richterdienstrechts, außer im Anwendungsbereich des § 80 Absatz 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 2003 (BGBl. I S. 102), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 4. Dezember 2023 (BGBl. I Nr. 344) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung," ersetzt.
3. § 2 wird wie folgt geändert:
a) Nach Nummer 5 werden folgende Nummern 6 bis 8 eingefügt:
"6. "Open Data" und "offene Daten" Verwaltungsdaten, deren Veröffentlichung oder Bekanntgabe nicht durch Rechtsvorschrift ausgeschlossen ist und die durch die Allgemeinheit aufgrund grundsätzlich unbeschränkter und diskriminierungsfreier Lizenzen kostenfrei für jegliche Zwecke genutzt, weiterverarbeitet und weiterverbreitet werden können,
7. "maschinenlesbar" die Eigenschaft von Daten, durch Software automatisiert ausgelesen und verarbeitet werden zu können,
8. "Metadaten" Daten, die dazu dienen, andere Daten zu beschreiben,."
b) Die bisherige Nummer 6 wird die Nummer 11, die bisherigen Nummern 7 und 8 werden die Nummern 9 und 10 und die bisherige Nummer 9 wird die Nummer 12.
c) Die bisherige Nummer 10 wird die Nummer 13 und wie folgt gefasst:
alt | neu |
13. "Servicekonto" eine zentrale Identifizierungskomponente, die der einmaligen oder dauerhaften Identifizierung von Bürgerinnen, Bürgern, Unternehmen oder sonstigen Dritten zu Zwecken der Inanspruchnahme von Leistungen der Behörden dient und deren Verwendung für die Nutzer freiwillig ist. | "13. "Servicekonto" eine zentrale Identifizierungs- und Authentifizierungskomponente, die zur Identifizierung und Authentifizierung von
a) natürlichen Personen (Bürgerkonto) oder b) juristischen Personen, Vereinigungen, denen ein Recht zustehen kann, natürlichen Personen, die gewerblich oder beruflich tätig sind, und Behörden (Organisationskonto) für Zwecke der Inanspruchnahme von Verwaltungsleistungen bestimmt ist und deren Verwendung für diese freiwillig ist," |
d) Folgende Nummern 14 und 15 werden angefügt:
"14. "IT-System" eine Zusammenstellung von Hardware-, Software- und Netzwerkkomponenten zur Ausführung von Anwendungen,
15. "IT-Verfahren" eine strukturierte Darstellung der Abläufe IT-gestützter Arbeits- und Geschäftsprozesse der Verwaltung, die der Erledigung festgelegter Fachaufgaben dienen."
4. § 3 wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a eingefügt:
"(2a) Für die Bekanntgabe elektronischer Verwaltungsakte durch Bereitstellung zum Abruf in einem Postfach nach § 2 Absatz 7 des Onlinezugangsgesetzes vom 14. August 2017 (BGBl. I S. 3122, 3138), das zuletzt durch Artikel 16 des Gesetzes vom 28. Juni 2021 (BGBl. I S. 2250, 2261) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, gilt abweichend von § 41 Absatz 2a des Verwaltungsverfahrensgesetzes in Verbindung mit § 1 Absatz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Brandenburg vom 7. Juli 2009 (GVBl. I S. 262, 264), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 8. Mai 2018 (GVBl. I Nr. 8 S. 4) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, die Regelung des § 9 Absatz 1 des Onlinezugangsgesetzes."
b) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter "vom 7. Juli 2009 (GVBl. I S. 262, 264), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 8. Mai 2018 (GVBl. I Nr. 8 S. 4) geändert worden ist," gestrichen.
bb) Nach Satz 2 wird folgender Satz 3 eingefügt:
"Das nach § 87a Absatz 6 Satz 1 der Abgabenordnung eingesetzte sichere Verfahren ersetzt im Falle der Identifizierung und Authentifizierung am Organisationskonto nach § 2 Absatz 5 Satz 4 des Onlinezugangsgesetzes eine durch Rechtsvorschrift des Landes angeordnete Schriftform."
5. § 4 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 4 Informationen über die Behörden und Verfahren, elektronische Formulare, Verordnungsermächtigung | " § 4 Informationen über die Behörden und Verfahren, elektronische Bekanntmachungen und Formulare, Verordnungsermächtigung". |
b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt:
"(1a) Veröffentlichungspflichtige Mitteilungen und amtliche Bekanntmachungen sollen auch elektronisch veröffentlicht werden. Ausschließlich elektronisch veröffentlichte Mitteilungen und Bekanntmachungen sind vorbehaltlich sonstiger Rechtsvorschriften zulässig, wenn
Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für die Verkündung von Gesetzen und Verordnungen."
6. Nach § 4 wird folgender § 4a eingefügt:
" § 4a Anforderung an die Bereitstellung von Daten, Förderung von Open Data
(1) Stellen Behörden über öffentlich zugängliche Netze Daten in elektronischer Form bereit, so sind diese möglichst als offene Daten und maschinenlesbar anzubieten. Die Daten sollen zusammen mit Metadaten veröffentlicht werden. Für die Bereitstellung über das Landesmetadatenportal nach § 11 Absatz 1 Satz 3 Nummer 10 müssen sie zusammen mit Metadaten veröffentlicht werden. Regelungen in anderen Rechtsvorschriften über technische Formate, in denen Daten verfügbar zu machen sind, bleiben unberührt, soweit sie eine Maschinenlesbarkeit gewährleisten. Die Anforderungen an die elektronische Bereitstellung von Daten nach den Sätzen 1 bis 3 gelten nicht, wenn Rechte Dritter entgegenstehen. Für Daten, die vor dem 14. Mai 2024 erstellt wurden, gelten die Sätze 1 bis 3 nur, wenn die Daten grundlegend überarbeitet werden.
(2) Absatz 1 Satz 1 und 2 gilt nicht für die Gemeinden, Ämter und Gemeindeverbände. Stellen diese ihre Daten über öffentlich zugängliche Netze in elektronischer Form bereit, können die Daten offen, frei zugänglich und maschinenlesbar sowie zusammen mit Metadaten veröffentlicht werden.
(3) Zur Unterstützung und Beratung der Landesbehörden, Kommunen und sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts bei der Bereitstellung offener Daten auf dem Landesmetadatenportal richtet die Landesregierung ab 1. Januar 2025 eine Informations- und Beratungsstelle ein. Bis zur Einrichtung der Informations- und Beratungsstelle sollen die in Satz 1 genannten Stellen von einer Arbeitsgemeinschaft unter Vorsitz der für Open Data zuständigen obersten Landesbehörde sowie Beteiligung des Brandenburgischen IT-Dienstleisters und der DigitalAgentur Brandenburg GmbH unterstützt werden.
(4) Auskunfts- oder Informationsrechte aufgrund besonderer Rechtsvorschriften des Landes gelten als gewahrt, soweit die Auskünfte oder Informationen als offene Daten über das Landesmetadatenportal kostenfrei zugänglich sind und die Behörde die Auskunft begehrende Person hierauf hinweist. Die Regelungen zur Durchführung der Akteneinsicht und zur Art und Weise der Gewährung des Informationszugangs nach dem Akteneinsichts- und Informationszugangsgesetz vom 10. März 1998 (GVBl. I S. 46), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 5. März 2024 (GVBl. I Nr. 9 S. 6) geändert worden ist, in der der jeweils geltenden Fassung, bleiben unberührt."
7. In § 7 Absatz 3 Satz 3 wird die Angabe "frühestens sechs Monate nach der Übertragung in elektronische Dokumente" gestrichen.
8. Die Überschrift zu Abschnitt 3 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Abschnitt 3 IT-Infrastrukturen und IT-Standards | "Abschnitt 3 IT-Infrastrukturen und IT-Standards, Datenschutz". |
9. § 11 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 3 wird wie folgt geändert:
aa) Nach Nummer 9 wird folgende Nummer 10 eingefügt:
"10. ein Landesmetadatenportal (Datenadler Brandenburg),".
bb) Die bisherige Nummer 10 wird die Nummer 11.
b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt:
"(1a) Dem Landtag und seiner Verwaltung wird die IT-Basiskomponente nach Absatz 1 Satz 3 Nummer 10 zur kostenfreien Mitnutzung bereitgestellt. Soweit der Landtag und seine Verwaltung die Basiskomponente nutzen, gilt § 4a Absatz 1 Satz 1 und 3 entsprechend."
10. Nach § 11 wird folgender § 11a eingefügt:
" § 11a Datenschutzverantwortlichkeit, Verordnungsermächtigung
Unbeschadet des § 3 Absatz 3 Satz 3 und des § 11 Absatz 2 Satz 1 kann die Landesregierung durch Rechtsverordnung in Fällen, in denen der Brandenburgische IT-Dienstleister für eine oder mehrere Behörden des Landes oder Dritte ein IT-System oder ein IT-Verfahren betreibt oder bereitstellt, den oder die Verantwortlichen im Sinne von Artikel 4 Nummer 7 der Verordnung (EU) 2016/679 bestimmen, wenn die Zwecke und Mittel der Verarbeitung personenbezogener Daten durch Rechtsvorschrift des Bundes oder des Landes vorgegeben sind. In der Rechtsverordnung oder einer auf der Verordnung beruhenden und bekannt zu machenden Verwaltungsvorschrift sind die IT-Systeme und -Verfahren zu benennen."
11. In § 13 Absatz 2 Nummer 3 werden nach den Wörtern "E-Government- und IT-Strategie" die Wörter "und der Open-Data-Strategie" eingefügt.
12. In § 14 Absatz 1 Satz 2 werden nach den Wörtern "juristische Personen des öffentlichen Rechts" die Wörter "sowie der Landtag und seine Verwaltung" eingefügt.
13. In § 15 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 wird nach dem Wort "und" das Wort "der" gestrichen und nach dem Wort "E-Government-Strategie" die Wörter "und der Open-Data-Strategie" eingefügt.
14. § 16 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 2 werden nach dem Wort "unter" die Wörter "Einbeziehung der Geschäftsprozesse und" eingefügt.
b) In Absatz 2 Satz 3 werden nach dem Wort "Vorfälle" die Wörter "und übermitteln die für die Bewertung des Vorfalls notwendigen Informationen zu den von ihnen genutzten IT-Systemen und -Verfahren" eingefügt.
15. In § 18 werden die Wörter "binnen fünf Jahren nach Inkrafttreten gemäß § 20 Absatz 1" durch die Wörter "bis zum 31. Dezember 2025" ersetzt.
16. § 20 Absatz 6 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(6) § 7 Absatz 1 bis 4 und 6 tritt am 1. November 2024 in Kraft. | "(6) § 7 Absatz 1 tritt am 1. November 2024 in Kraft. § 7 Absatz 2 bis 4 und 6 tritt am 1. Juni 2024 in Kraft." |
Artikel 2
Weitere Änderung des Brandenburgischen E-Government-Gesetzes
(Gültig ab 01.01.2025)
§ 4a Absatz 2 Satz 2 des Brandenburgischen E-Government-Gesetzes vom 23. November 2018 (GVBl. I Nr. 28), das zuletzt durch Artikel 1 dieses Gesetzes geändert worden ist,
§ 4a Anforderung an die Bereitstellung von Daten, Förderung von Open Data(1) Stellen Behörden über öffentlich zugängliche Netze Daten in elektronischer Form bereit, so sind diese möglichst als offene Daten und maschinenlesbar anzubieten. Die Daten sollen zusammen mit Metadaten veröffentlicht werden. Für die Bereitstellung über das Landesmetadatenportal nach § 11 Absatz 1 Satz 3 Nummer 10 müssen sie zusammen mit Metadaten veröffentlicht werden. Regelungen in anderen Rechtsvorschriften über technische Formate, in denen Daten verfügbar zu machen sind, bleiben unberührt, soweit sie eine Maschinenlesbarkeit gewährleisten. Die Anforderungen an die elektronische Bereitstellung von Daten nach den Sätzen 1 bis 3 gelten nicht, wenn Rechte Dritter entgegenstehen. Für Daten, die vor dem 14. Mai 2024 erstellt wurden, gelten die Sätze 1 bis 3 nur, wenn die Daten grundlegend überarbeitet werden.
(2) Absatz 1 Satz 1 und 2 gilt nicht für die Gemeinden, Ämter und Gemeindeverbände. Stellen diese ihre Daten über öffentlich zugängliche Netze in elektronischer Form bereit, können die Daten offen, frei zugänglich und maschinenlesbar sowie zusammen mit Metadaten veröffentlicht werden.
(3) Zur Unterstützung und Beratung der Landesbehörden, Kommunen und sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts bei der Bereitstellung offener Daten auf dem Landesmetadatenportal richtet die Landesregierung ab 1. Januar 2025 eine Informations- und Beratungsstelle ein. Bis zur Einrichtung der Informations- und Beratungsstelle sollen die in Satz 1 genannten Stellen von einer Arbeitsgemeinschaft unter Vorsitz der für Open Data zuständigen obersten Landesbehörde sowie Beteiligung des Brandenburgischen IT-Dienstleisters und der DigitalAgentur Brandenburg GmbH unterstützt werden.
(4) Auskunfts- oder Informationsrechte aufgrund besonderer Rechtsvorschriften des Landes gelten als gewahrt, soweit die Auskünfte oder Informationen als offene Daten über das Landesmetadatenportal kostenfrei zugänglich sind und die Behörde die Auskunft begehrende Person hierauf hinweist. Die Regelungen zur Durchführung der Akteneinsicht und zur Art und Weise der Gewährung des Informationszugangs nach dem Akteneinsichts- und Informationszugangsgesetz vom 10. März 1998 (GVBl. I S. 46), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 5. März 2024 (GVBl. I Nr. 9 S. 6) geändert worden ist, in der der jeweils geltenden Fassung, bleiben unberührt.
wird aufgehoben.
Artikel 3
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Satzes 2 am Tag nach der Verkündung in Kraft. Artikel 2 tritt am 1. Januar 2025 in Kraft.
ID 241068
ENDE |