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Änderungstext

Siebtes Gesetz zur Änderung des Kommunalabgabengesetzes für das Land Brandenburg
- Brandenburg -

Vom 21. Juni 2024
(GVBl. I Nr. 31 vom 21.06.2024)



Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Kommunalabgabengesetzes für das Land Brandenburg

Das Kommunalabgabengesetz für das Land Brandenburg in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. März 2004 (GVBl. I S. 174), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Juni 2019 (GVBl. I Nr. 36) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 2 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 2 wird das Wort "Abgabeschuldner" durch das Wort "Abgabeschuldenden" ersetzt.

b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
(2) Eine Satzung, mit der eine Steuer im Lande erstmalig oder erneut eingeführt werden soll, bedarf zu ihrer Rechtswirksamkeit der Genehmigung des Steuergegenstandes durch das Ministerium des Innern im Einvernehmen mit dem Ministerium der Finanzen. Eine Steuer gilt als erstmalig eingeführt, wenn die Genehmigung nach Satz 1 Halbsatz 2 erteilt wurde. Eine bereits eingeführte Steuer, die während eines Zeitraumes von mehr als fünf Jahren im Lande nicht erhoben wurde, ist erneut einzuführen, wenn die Steuer wiederum erhoben werden soll."(2) Eine Satzung, mit der eine Steuer im Land erstmalig eingeführt werden soll, ist dem für Kommunales zuständigen Ministerium anzuzeigen."

2. § 3 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

altneu
(3) Wird eine Steuer erhoben, kann durch Satzung festgelegt werden, dass der Steuerpflichtige Vorauszahlungen auf die Steuer zu entrichten hat, die er für den laufenden Veranlagungszeitraum voraussichtlich schulden wird."(3) Wird eine Steuer erhoben, kann durch Satzung festgelegt werden, dass die Steuerpflichtigen Vorauszahlungen auf die Steuer zu entrichten haben, die für den laufenden Veranlagungszeitraum voraussichtlich geschuldet werden."

3. § 5 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
(1) Verwaltungsgebühren dürfen nur erhoben werden, wenn die Leistung der Verwaltung von dem Beteiligten beantragt worden ist oder wenn sie ihn unmittelbar begünstigt."(1) Verwaltungsgebühren dürfen nur erhoben werden, wenn die Leistung der Verwaltung von der oder dem Begünstigten beantragt worden ist oder wenn sie diese oder diesen unmittelbar begünstigt."

b) Absatz 7 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden nach dem Wort "wenn" die Wörter "die oder" eingefügt.

bb) In Satz 2 werden nach dem Wort "auch" die Wörter "der- oder" und nach dem Komma die Wörter "die oder" eingefügt.

4. § 6 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 2 wird das Wort "übrigen" durch das Wort "Übrigen" ersetzt.

b) Nach Absatz 2 Satz 4 werden folgende Sätze eingefügt:

"Verkürzt sich die Nutzungsdauer eines betriebsnotwendigen Anlageguts, kann der Restbuchwert auf die verkürzte Restnutzungsdauer verteilt werden. Entfällt die Restnutzungsdauer unerwartet und vollständig, kann der Restbuchwert bei der Ermittlung der Kosten als außerordentliche Abschreibung berücksichtigt werden."

c) In Absatz 3 Satz 1 wird das Wort "zwei" durch das Wort "drei" ersetzt.

d) Absatz 4 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 2 wird das Wort "Mißverhältnis" durch das Wort "Missverhältnis" ersetzt.

bb) Satz 4

Für die Schlammentsorgung aus Kleinkläranlagen mit biologischer Reinigungsstufe dürfen keine Grundgebühren erhoben werden.

wird aufgehoben.

5. § 8 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird die Angabe "Abs." durch das Wort "Absatz" ersetzt.

bb) Die Sätze 2 bis 4 werden wie folgt gefasst:

altneu
Sie werden von den Grundstückseigentümern als Gegenleistung dafür erhoben, dass ihnen durch die Möglichkeit der Inanspruchnahme der Einrichtungen und Anlagen wirtschaftliche Vorteile geboten werden. Ist das Grundstück mit einem Erbbaurecht belastet, so tritt an die Stelle des Eigentümers der Erbbauberechtigte. Besteht für das Grundstück ein Nutzungsrecht, so tritt der Nutzer an die Stelle des Eigentümers."Sie werden von den Grundstückseigentümerinnen und Grundstückeigentümern als Gegenleistung dafür erhoben, dass ihnen durch die Möglichkeit der Inanspruchnahme der Einrichtungen und Anlagen wirtschaftliche Vorteile geboten werden. Ist das Grundstück mit einem Erbbaurecht belastet, so tritt an die Stelle der Eigentümerin oder des Eigentümers die oder der Erbbauberechtigte. Besteht für das Grundstück ein Nutzungsrecht, so tritt die nutzende Person an die Stelle der Eigentümerin oder des Eigentümers."

cc) In Satz 5 wird das Wort "Nutzer" durch das Wort "Nutzende" ersetzt.

dd) Satz 6 wird wie folgt geändert:

aaa) In Halbsatz 1 werden die Wörter "des Nutzers" durch die Wörter "der nutzenden Person" ersetzt.

bbb) In Halbsatz 2 werden vor den Wörtern "des Grundstückeigentümers" die Wörter "der Grundstückseigentümerin oder" eingefügt.

b) Absatz 4 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird das Wort "umfaßt" durch das Wort "umfasst" ersetzt.

bb) Satz 4 wird wie folgt gefasst:

altneu
Zum Aufwand rechnen auch die Anschaffungs- und Herstellungskosten, die einem Dritten, dessen sich die Gemeinde oder der Gemeindeverband bedient, entstehen, soweit sie dem Dritten von der Gemeinde oder dem Gemeindeverband geschuldet werden."Zum Aufwand rechnen auch die Anschaffungs- und Herstellungskosten, die einer oder einem Dritten, deren oder dessen sich die Gemeinde oder der Gemeindeverband bedient, entstehen, soweit sie der oder dem Dritten von der Gemeinde oder dem Gemeindeverband geschuldet werden."

cc) In Satz 5 wird die Angabe "Abs." durch das Wort "Absatz" ersetzt.

dd) In Satz 6 wird die Angabe " § 6 Abs. 2 Satz 7" durch die Wörter " § 6 Absatz 2 Satz 9" ersetzt.

ee) In Satz 7 Halbsatz 2 werden nach dem Wort "sofern" die Wörter "die oder" eingefügt.

c) Absatz 4a

(4a) Bei leitungsgebundenen Einrichtungen und Anlagen können die Gemeinden oder Gemeindeverbände nach Maßgabe des Satzes 2 berücksichtigen, dass Grundstücke, die am 3. Oktober 1990 bereits bebaut und an eine leitungsgebundene Einrichtung oder Anlage tatsächlich angeschlossen oder anschließbar waren, über einen höheren Gebrauchswert verfügten als Grundstücke, die zu diesem Zeitpunkt unbebaut oder nicht tatsächlich angeschlossen oder anschließbar waren. Die Satzung kann vorsehen, dass für diese Grundstücke der Anteil des Aufwandes für die erstmalige Herstellung oder Anschaffung unberücksichtigt bleibt, der ausschließlich auf die Schaffung eines Anschlusses oder einer Anschlussmöglichkeit für Grundstücke entfällt, die am 3. Oktober 1990 nicht tatsächlich angeschlossen oder anschließbar waren.

wird aufgehoben.

d) In Absatz 6 Satz 2 wird das Wort "zusammengefaßt" durch das Wort "zusammengefasst" ersetzt.

e) Absatz 8 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 2 wird das Wort "Erlaß" durch das Wort "Erlass" ersetzt.

bb) Satz 4 wird wie folgt gefasst:

altneu
Der Rückzahlungsanspruch ist ab Erhebung der Vorausleistung mit 4 vom Hundert jährlich zu verzinsen."Der Rückzahlungsanspruch ist ab Erhebung der Vorausleistung mit zwei Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuches jährlich zu verzinsen."

cc) In Satz 5 werden nach dem Wort "wenn" die Wörter "die oder" eingefügt.

6. § 9 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 werden vor dem Wort "Eigentümern" die Wörter "Eigentümerinnen und" und vor dem Wort "Unternehmern" die Wörter "Unternehmerinnen und" eingefügt.

b) In Satz 2 werden vor dem Wort "der" die Wörter "die oder" eingefügt.

c) In Satz 3 wird jeweils die Angabe "Abs." durch das Wort "Absatz" ersetzt.

7. § 10 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In den Sätzen 1 und 3 wird jeweils das Wort "daß" durch das Wort "dass" ersetzt.

bb) In Satz 4 wird die Angabe "Abs." durch das Wort "Absatz" ersetzt.

b) In Absatz 2 Satz 1 wird das Wort "Anschlußleitung" durch das Wort "Anschlussleitung" und das Wort "übrigen" durch das Wort "Übrigen" ersetzt.

c) In Absatz 3 wird das Wort "daß" durch das Wort "dass" und jeweils die Angabe "Abs." durch das Wort "Absatz" ersetzt.

8. In § 10a Absatz 1 Satz 4 wird die Angabe "Abs." durch das Wort "Absatz" ersetzt.

9. § 11 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 11 Kurbeiträge, Gästebeiträge und Tourismusbeiträge" § 11 Gästebeiträge, Kurbeiträge und Tourismusbeiträge".

b) Die Absätze 1 bis 4 werden wie folgt gefasst:

altneu
(1) Die Gemeinden, die ganz oder teilweise als Kurort anerkannt sind, können für die Herstellung, Anschaffung, Erweiterung und Unterhaltung der zu Heil- oder Kurzwecken in dem anerkannten Gebiet bereitgestellten Einrichtungen und Anlagen sowie für die zu diesem Zweck durchgeführten Veranstaltungen einen Kurbeitrag erheben. Ist Träger der in Satz 1 genannten Einrichtungen und Anlagen ganz oder überwiegend ein Gemeindeverband, so kann nur dieser den Kurbeitrag erheben. Die Satzung kann in diesem Falle bestimmen, dass die Gemeinde einen angemessenen Anteil an dem Kurbeitragsaufkommen für ihre eigenen Aufwendungen im Sinne des Satzes 1 erhält. Kurbeitragsfähig sind auch die Kosten für die auch im Rahmen eines überregionalen Verbunds den Abgabepflichtigen nach Absatz 2 Satz 1 eingeräumte Möglichkeit der kostenlosen Nutzung des öffentlichen Personennahverkehrs gemäß § 1 Absatz 2 des ÖPNV-Gesetzes.

(2) Der Kurbeitrag wird von den Personen, die in dem nach Absatz 1 Satz 1 anerkannten Gebiet Unterkunft nehmen, ohne in ihm ihren Wohnsitz im Sinne der § § 7 bis 11 des Bürgerlichen Gesetzbuches zu haben, als Gegenleistung dafür erhoben, dass ihnen die Möglichkeit geboten wird, die Einrichtungen und Anlagen in Anspruch zu nehmen und an den Veranstaltungen teilzunehmen. Der Kurbeitrag kann auch von Personen erhoben werden, die in der Gemeinde außerhalb des nach Absatz 1 Satz 1 anerkannten Gebietes zu Heil- oder Kurzwecken Unterkunft nehmen. Er kann ferner erhoben werden von Personen, die in den dazu geschaffenen Einrichtungen zu Heil- oder Kurzwecken betreut werden, ohne in der Gemeinde Unterkunft zu nehmen. Die Kurbeiträge nach den Sätzen 2 und 3 können niedriger als die nach Satz 1 festgesetzt werden. § 6 bleibt unberührt.

(3) Wer Personen zu Heil- oder Kurzwecken gegen Entgelt beherbergt, wer ihnen als Grundeigentümer Unterkunftsmöglichkeiten in eigenen Wohngelegenheiten, z.B. Fahrzeugen oder Zelten, gewährt oder wer sie in den Fällen des Absatzes 2 Satz 3 in eigenen Einrichtungen betreut, kann durch die Satzung verpflichtet werden, diese Person der Gemeinde oder dem Gemeindeverband zu melden, den Kurbeitrag einzuziehen und an die Gemeinde oder den Gemeindeverband abzuliefern; er haftet insoweit für den Kurbeitrag.

(4) Absatz 1 gilt nicht in Gemeinden, in denen ein Kurbeitrag von einem anderen Berechtigten erhoben wird.

"(1) Gemeinden können zur Deckung ihres Aufwandes einen Gästebeitrag erheben für
  1. die Herstellung, Anschaffung, Erweiterung, Verbesserung und Unterhaltung der zu Heil- oder Kurzwecken oder touristischen Zwecken bereitgestellten Einrichtungen und Anlagen,
  2. die zu diesen Zwecken durchgeführten Veranstaltungen sowie
  3. die, gegebenenfalls auch im Rahmen eines überregionalen Verbunds, den beitragspflichtigen Personen eingeräumte Möglichkeit der kostenlosen Benutzung des öffentlichen Personennahverkehrs gemäß § 1 Absatz 2 des ÖPNV-Gesetzes.

Zum Aufwand im Sinne des Satzes 1 rechnen auch die Kosten, die Dritten entstehen, deren sich die Gemeinde bedient, soweit sie den Dritten von der Gemeinde geschuldet werden. Ist Träger der in Satz 1 genannten Einrichtungen und Anlagen ganz oder überwiegend ein Gemeindeverband, so kann nur dieser den Gästebeitrag erheben. Die Satzung kann in diesem Fall bestimmen, dass die Gemeinde einen angemessenen Anteil an dem Beitragsaufkommen für ihre eigenen Aufwendungen im Sinne des Satzes 1 erhält. § 6 bleibt unberührt.

(2) Der Gästebeitrag wird als Gegenleistung dafür erhoben, dass den beitragspflichtigen Personen die Möglichkeit geboten wird, die Einrichtungen und Anlagen im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 und 3 in Anspruch zu nehmen und an den Veranstaltungen im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 2 teilzunehmen. Beitragspflichtig sind Personen, die im Erhebungsgebiet zu Kur- oder Heilzwecken oder touristischen Zwecken Unterkunft nehmen, ohne in ihm ihren Wohnsitz im Sinne der §§ 7 bis 11 des Bürgerlichen Gesetzbuches zu haben. Der Gästebeitrag kann auch von ortsfremden Personen erhoben werden, die sich im Erhebungsgebiet ohne Unterkunftnahme zu Kur- oder Heilzwecken oder touristischen Zwecken aufhalten und denen die in Satz 1 genannten Möglichkeiten geboten werden. Die Satzung kann eine vollständige oder teilweise Befreiung von der Beitragspflicht aus wichtigen Gründen vorsehen. Das für Tourismus zuständige Ministerium kann im Einvernehmen mit dem für Kommunales zuständigen Ministerium Anwendungshinweise veröffentlichen.

(3) Wer Personen zu Heil- oder Kurzwecken oder touristischen Zwecken gegen Entgelt beherbergt, wer ihnen als Grundeigentümerin oder Grundeigentümer Unterkunftsmöglichkeiten in eigenen Wohngelegenheiten, zum Beispiel Fahrzeugen oder Zelten, gewährt oder wer sie in den Fällen des Absatzes 2 Satz 3 in eigenen Einrichtungen betreut, kann durch die Satzung verpflichtet werden, diese Person der Gemeinde oder dem Gemeindeverband zu melden, den Gästebeitrag einzuziehen und diesen an die Gemeinde oder den Gemeindeverband abzuliefern; sie oder er haftet insoweit für den Gästebeitrag.

(4) Kurorte und anerkannte Erholungsorte können den Gästebeitrag nach Absatz 1 auch als Kurbeitrag bezeichnen."

c) Absatz 5

(5) Nicht zur Erhebung von Kurbeiträgen berechtigte Gemeinden können zur Deckung der Kosten nach Absatz 1 Satz 4 einen Gästebeitrag erheben. Beitragspflichtig sind die Personen, die in der Gemeinde für touristische Zwecke Unterkunft nehmen, ohne in ihr ihren Wohnsitz im Sinne der §§ 7 bis 11 des Bürgerlichen Gesetzbuches zu haben.

wird aufgehoben.

d) Die Absätze 6 und 7 werden die Absätze 5 und 6.

10. § 12 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Nummer 1 Buchstabe c wird wie folgt gefasst:

altneu
c) über das Steuergeheimnis § 30 in der Weise,
aa) dass die Vorschrift nur für kommunale Steuern gilt und
bb) dass die Entscheidung nach Absatz 4 Nr. 5 Buchstabe c die Vertretung der Körperschaft trifft, der die Abgabe zusteht, und
cc) dass die im Zusammenhang mit der Erhebung der Hundesteuer von der erhebenden Stelle erfassten und gespeicherten Namen und Anschriften von Hundehaltern in Schadensfällen an Dritte mitgeteilt werden dürfen, wenn diese die Auskunft zur Durchsetzung von Schadensersatzforderungen benötigen und den Auskunftsanspruch glaubhaft machen,

sowie die §§ 30a und 31a,

"c) über das Steuergeheimnis § 30 in der Weise, dass

aa) die Vorschrift nur für kommunale Steuern gilt,
bb) die Entscheidung nach Absatz 4 Nummer 5 Buchstabe c die Vertretung der Körperschaft trifft, der die Abgabe zusteht,
cc) die im Zusammenhang mit der Erhebung der Hundesteuer von der erhebenden Stelle erfassten und gespeicherten Namen und Anschriften von Hundehalterinnen und Hundehaltern in Schadensfällen an Dritte mitgeteilt werden dürfen, wenn diese die Auskunft zur Durchsetzung von Schadenersatzforderungen benötigen und den Auskunftsanspruch glaubhaft machen und
dd) die Offenbarung nach Absatz 4 Nummer 2 auch durch Landesgesetz ausdrücklich zugelassen werden kann,

sowie die §§ 31a und 31b,"

bb) Nummer 3 Buchstabe a und b wird wie folgt gefasst:

altneu
a) über die Verfahrensgrundsätze die §§ 78 bis 81, § 82 Abs. 1 und 2, § 83 Abs. 1 in der Weise, dass in den Fällen des Satzes 2 die Vertretung der Körperschaft, der die Abgabe zusteht, die Anordnung trifft, die §§ 85 bis 88 Absatz 1 und 2, die §§ 89 bis 93 Absatz 1 bis 6, § 96 Abs. 1 bis Abs. 7 Satz 1 und 2, die §§ 97 bis 99, § 101 Abs. 1, die §§ 102 bis 109, § 111 Abs. 1 bis 3 und Abs. 5, die §§ 112 bis 115, § 117 Abs. 1, 2 und 4,

b) über die Verwaltungsakte die §§ 118 bis 126 Absatz 2 und die §§ 127 bis 133 in der Weise, dass in § 126 Absatz 2 und § 132 jeweils an die Stelle des Wortes "finanzgerichtlichen" das Wort "verwaltungsgerichtlichen" tritt und in § 132 an die Stelle der Wörter "Einspruchsverfahrens" und "Einspruch" die Wörter "Widerspruchsverfahrens" und "Widerspruch" treten,

"a) über die Verfahrensgrundsätze die §§ 78 bis 82 Absatz 1 und 2, § 83 Absatz 1 in der Weise, dass in den Fällen des Satzes 2 die Vertretung der Körperschaft, der die Abgabe zusteht, die Anordnung trifft, die §§ 85 bis 87 und § 87a in der Weise, dass bei der Datenübermittlung nach den Absätzen 6 und 8 das sichere Verfahren durch eine Übermittlung in schriftformersetzender Form nach Absatz 3 ersetzt werden kann, § 88 Absatz 1 und 2, die §§ 89 bis 93 Absatz 1 bis 6, § 96 Absatz 1 bis 7 Satz 1 und 2, die §§ 97 bis 99, § 101 Absatz 1, die §§ 102 bis 109, § 111 Absatz 1 bis 3 und Absatz 5, die §§ 112 bis 115, § 117 Absatz 1, 2 und 4,

b) über die Verwaltungsakte die §§ 118 bis 121, § 122 in der Weise, dass in Absatz 1 Satz 4 an die Stelle der Wörter "nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz elektronisch übermittelte Empfangsvollmacht" die Wörter "Empfangsvollmacht in schriftformersetzender elektronischer Form" treten, §§ 123 bis 126 Absatz 2 und die §§ 127 bis 133 in der Weise, dass in § 126 Absatz 2 und in § 132 jeweils an die Stelle des Wortes "finanzgerichtlichen" das Wort "verwaltungsgerichtlichen" tritt und in § 132 an die Stelle der Wörter "Einspruchsverfahrens" und "Einspruch" die Wörter "Widerspruchsverfahrens" und "Widerspruch" treten,"

cc) Nummer 4 wird wie folgt geändert:

aaa) In Buchstabe a wird jeweils die Angabe "Abs." durch das Wort "Absatz" ersetzt.

bbb) In Buchstabe b werden die Wörter " § 163 Satz 1 und 3," durch die Wörter " § 163 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 bis 4," sowie jeweils die Angabe "Abs." durch das Wort "Absatz" ersetzt.

b) In Absatz 2 werden die Wörter " § 5 Abs. 7 und § 10 Abs. 1 und 2" durch die Wörter " § 5 Absatz 7 und § 10 Absatz 1 und 2 sowie § 10a" ersetzt.

c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
Ist der Beitragspflichtige nach § 8 Abs. 2 nicht feststellbar, so beginnt die Festsetzungsfrist mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Beitragspflichtige bekannt geworden ist."Ist die oder der Beitragspflichtige nach § 8 Absatz 2 nicht feststellbar, so beginnt die Festsetzungsfrist mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem sie oder er bekannt geworden ist."

bb) Satz 2 wird wie folgt geändert:

aaa) In dem Satzteil vor Nummer 1 werden nach dem Wort "ist" die Wörter "eine Beitragspflichtige oder" eingefügt.

bbb) Die Nummern 2 und 3 werden wie folgt gefasst:

altneu
2. der Aufenthalt des im Grundbuch eingetragenen Eigentümers dem Beitragsgläubiger unbekannt ist oder

3. der Beitragsgläubiger über die Person oder den Aufenthalt des Erben des im Grundbuch eingetragenen Eigentümers keine Kenntnis hat.

"2. der Aufenthalt der im Grundbuch eingetragenen Eigentümerin oder des im Grundbuch eingetragenen Eigentümers der Beitragsgläubigerin oder dem Beitragsgläubiger unbekannt ist oder

3. die Beitragsgläubigerin oder der Beitragsgläubiger über die Person oder den Aufenthalt der Erbin oder des Erben der im Grundbuch eingetragenen Eigentümerin oder des im Grundbuch eingetragenen Eigentümers keine Kenntnis hat."

d) Absatz 3a

(3a) Bei der Erhebung eines Beitrages für den Anschluss an eine leitungsgebundene Einrichtung oder Anlage im Bereich der Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung nach § 8 Abs. 7 oder die Möglichkeit eines solchen Anschlusses endet die Festsetzungsfrist frühestens mit Ablauf des 31. Dezember 2011. Satz 1 gilt nur, soweit die Festsetzungsverjährung zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Dritten Gesetzes zur Änderung des Kommunalabgabengesetzes für das Land Brandenburg vom 2. Oktober 2008 (GVBl. I S. 218) noch nicht eingetreten ist.

wird aufgehoben.

e) In Absatz 4 Buchstabe c wird nach dem Wort "gelten" das Komma durch das Wort "und" ersetzt.

11. § 12a wird wie folgt geändert:

a) In den Sätzen 1 und 2 werden jeweils das Wort "Abgabeschuldner" durch das Wort "Abgabeschuldenden" ersetzt.

b) In Satz 3 werden vor den Wörtern "den Abgabeschuldner" die Wörter "die Abgabeschuldnerin oder" eingefügt.

12. In § 12b Absatz 1 werden vor den Wörtern "denselben Abgabeschuldner" die Wörter "dieselbe Abgabeschuldnerin oder" eingefügt.

13. In § 12c Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter "den Schuldner" durch das Wort "die Schuldenden" ersetzt.

14. In § 12e Absatz 1 Satz 1 werden vor dem Wort "Verwaltungshelfer" die Wörter "Verwaltungshelferinnen oder" eingefügt.

15. In § 13 Absatz 1 wird das Wort "daß" durch das Wort "dass" ersetzt.

16. § 14 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 Buchstabe b wird das Wort "läßt" durch das Wort "lässt" ersetzt.

b) In Satz 2 wird die Angabe "Abs." durch das Wort "Absatz" ersetzt.

17. § 15 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
(1) Ordnungswidrig handelt, wer als Abgabenpflichtiger oder bei Wahrnehmung der Angelegenheiten eines Abgabenpflichtigen eine der in § 14 Absatz 1 bezeichneten Taten leichtfertig begeht (leichtfertige Abgabenverkürzung)."(1) Ordnungswidrig handelt, wer als abgabenpflichtige Person oder bei der Wahrnehmung der Angelegenheiten einer solchen eine der in § 14 Absatz 1 bezeichneten Taten leichtfertig begeht (leichtfertige Abgabenverkürzung)."

b) In Absatz 5 wird die Angabe "Abs." durch das Wort "Absatz" ersetzt.

18. In der Überschrift des Abschnittes V wird das Wort "Schlußvorschriften" durch das Wort "Schlussvorschriften" ersetzt.

19. In § 17 wird das Wort "Inneres" durch das Wort "Kommunales" ersetzt.

20. § 20 Absatz 1

(1) Abgaben zum Vorteilsausgleich dürfen mit Ablauf des 15. Kalenderjahres, das auf den Eintritt der Vorteilslage folgt, nicht mehr festgesetzt werden. Die §§ 169 Absatz 1 Satz 3 und 171 der Abgabenordnung gelten in der in § 12 Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe b angeordneten Weise entsprechend. Aufgrund der Sondersituation nach der Deutschen Einheit ist der Lauf der Frist bis zum 3. Oktober 2000 gehemmt.

wird aufgehoben.

Artikel 2
Folgeänderungen

§ 9 des Brandenburgischen Kurortegesetzes vom 14. Februar 1994 (GVBl. I S. 10), das durch Artikel 1 des Gesetzes vom 30. April 2019 (GVBl. I Nr. 12) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Die Absatzbezeichnung "(1)" wird gestrichen.

2. Absatz 2 wird aufgehoben.

Artikel 3
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

ID 241440


ENDE