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Änderungstext
Viertes Gesetz zur Änderung des Brandenburgischen Verfassungsschutzgesetzes
- Brandenburg -
Vom 27. Juni 2024
(GVBl. I Nr. 36 vom 27.06.2024)
Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Brandenburgischen Verfassungsschutzgesetzes
Das Brandenburgische Verfassungsschutzgesetz vom 5. April 1993 (GVBl. I S. 78), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 14. Mai 2024 (GVBl. I Nr. 21 S. 13) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 29 folgende Angabe angefügt:
" § 30 Evaluierungsbericht".
2. § 14a wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden nach den Wörtern "Bestrebungen und Tätigkeiten nach § 3 Absatz 1" die Wörter "und für eine schwerwiegende Gefahr für die dort genannten Schutzgüter" eingefügt.
bb) Satz 2
Im Falle des § 3 Absatz 1 Nummer 1 gilt dies nur für Bestrebungen, die bezwecken oder aufgrund ihrer Wirkungsweise geeignet sind,
- zu Hass- oder Willkürmaßnahmen gegen Teile der Bevölkerung aufzustacheln oder deren Menschenwürde durch Beschimpfen, böswilliges Verächtlichmachen oder Verleumden anzugreifen und dadurch die Bereitschaft zur Anwendung von Gewalt zu fördern und den öffentlichen Frieden zu stören oder
- Gewalt anzuwenden oder vorzubereiten, einschließlich des Befürwortens, Hervorrufens oder Unterstützens von Gewaltanwendung, auch durch Unterstützen von Vereinigungen, die Anschläge gegen Personen oder Sachen veranlassen, befürworten oder androhen.
wird aufgehoben.
b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Die Verfassungsschutzbehörde darf, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 3 Absatz 1 im Einzelfall erforderlich ist, von denjenigen, die geschäftsmäßig Telekommunikationsdienste erbringen oder daran mitwirken, Auskünfte über die nach den §§ 95 und 111 des Telekommunikationsgesetzes vom 22. Juni 2004 (BGBl. I S. 1190), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 29. November 2018 (BGBl. I S. 2230) geändert worden ist, erhobenen Daten verlangen (§ 113 Absatz 1 Satz 1 des Telekommunikationsgesetzes). | "Die Verfassungsschutzbehörde darf, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 3 Absatz 1 im Einzelfall erforderlich ist, von denjenigen, die geschäftsmäßig Telekommunikationsdienste erbringen oder daran mitwirken, Auskünfte über Bestandsdaten und die nach den § 172 des Telekommunikationsgesetzes vom 23. Juni 2021 (BGBl. I S. 1858), das zuletzt durch Artikel 35 des Gesetzes vom 6. Mai 2024 (BGBl. I Nr. 149) geändert worden ist, erhobenen Daten verlangen (§ 174 Absatz 1 Satz 1 des Telekommunikationsgesetzes)." |
bb) In Satz 2 werden die Wörter " § 113 Absatz 1 Satz 2" durch die Wörter " § 174 Absatz 1 Satz 2" ersetzt.
cc) In Satz 3 werden die Wörter " § 113 Absatz 1 Satz 3" durch die Wörter " § 174 Absatz 1 Satz 3" ersetzt.
c) In Absatz 4 Nummer 2 werden die Wörter " § 96 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 5" durch die Wörter " § 176 Absatz 2 und 4" ersetzt.
d) Nach Absatz 4 werden folgende Absätze 5 und 6 eingefügt:
" (5) Soweit es zur Erfüllung der Aufgaben nach § 3 Absatz 1 erforderlich ist, darf die Verfassungsschutzbehörde im Einzelfall beim Bundeszentralamt für Steuern Auskünfte über die in § 93b Absatz 1 der Abgabenordnung bezeichneten Daten einholen (Kontostammdatenabfrage). Die G 10-Kommission ist hierüber im Abstand von höchstens sechs Monaten zu unterrichten.
(6) Die Auskünfte nach den Absätzen 1 bis 5 dürfen bei Unternehmen eingeholt werden, die in Deutschland eine Niederlassung haben, den Dienst erbringen oder hieran mitwirken."
e) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 7 und in Satz 1 werden die Wörter " § 113 Absatz 1 Satz 2 und 3" durch die Wörter " § 174 Absatz 1 Satz 2 und 3" ersetzt und nach den Wörtern "und Auskünfte nach Absatz" die Angabe "2 und" eingefügt.
f) Die bisherigen Absätze 6 bis 9 werden die Absätze 8 bis 11.
3. Dem Sechsten Abschnitt wird folgender § 30 angefügt:
" § 30 Evaluierungsbericht
Das für Inneres zuständige Mitglied der Landesregierung erstattet dem Landtag bis zum 31. Dezember 2028 einen Evaluierungsbericht zu den Finanzermittlungen gemäß § 14a Absatz 2 Nummer 2 und der Kontostammdatenabfrage gemäß § 14a Absatz 5."
Artikel 2
Einschränkung von Grundrechten
Durch dieses Gesetz werden das Grundrecht des Briefgeheimnisses sowie des Post- und Fernmeldegeheimnisses (Artikel 10 des Grundgesetzes, Artikel 16 der Verfassung des Landes Brandenburg) und das Recht auf Datenschutz (Artikel 11 Absatz 1 der Verfassung des Landes Brandenburg) eingeschränkt.
Artikel 3
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
ID 241534
ENDE |