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EigG - Eigenbetriebsgesetz
Gesetz über die Eigenbetriebe des Landes Berlin
- Berlin -
Vom 13. Juli 1999
(GVBl. Nr. 29 vom 22.07.1999 S. 374)
Das Abgeordnetenhaus hat das folgende Gesetz beschlossen:
Abschnitt I
Organisation und Verwaltung
§ 1 Rechtsstellung
(1) Das Land Berlin (Träger) kann bestimmte öffentliche Aufgaben der Berliner Verwaltung nach diesem Gesetz in der Rechtsform des nicht rechtsfähigen Betriebs (Eigenbetrieb) selbständig und mit eigenen Organen (Geschäftsleitung, Verwaltungsrat) wahrnehmen lassen, wenn die öffentlichen Aufgaben die Errichtung des Eigenbetriebs rechtfertigen und anders nicht besser und wirtschaftlicher erfüllt werden können.
(2) Der Eigenbetrieb erfüllt die vom Träger vorgegebenen Aufgaben nach kaufmännischen Grundsätzen kostengünstig, Benutzer- und umweltfreundlich. Er beachtet gemeinwirtschaftliche und sozial-, umwelt- und strukturpolitische Gesichtspunkte.
(3) Der Eigenbetrieb entscheidet nach Leistungs- und Kostengesichtspunkten eigenverantwortlich, ob er für Teilaufgaben gegen Entgelt Leistungen von anderen innerhalb oder außerhalb der Berliner Verwaltung in Anspruch nimmt. Dabei soll der Eigenbetrieb Leistungen, die private Anbieter in mindestens gleicher Qualität und Zuverlässigkeit bei geringeren Kosten erbringen können, diesen Anbietern übertragen, sofern es mit dem öffentlichen Interesse vereinbar ist.
(4) Der Eigenbetrieb handelt im Rahmen seiner Aufgaben mit unmittelbarer Wirkung für und gegen Berlin. Er tritt unter seinem Namen mit dem Zusatz "Eigenbetrieb von Berlin" auf.
§ 2 Errichtung, Betriebssatzung, Aufsicht; Auflösung
(1) Ein Eigenbetrieb ist errichtet, wenn bei Aufgaben der Hauptverwaltung der Senat, bei Bezirksaufgaben das Bezirksamt (Trägerorgan) eine Betriebssatzung erlässt und das Abgeordnetenhaus ihr auf Vorlage des Senats zustimmt, Das Bezirksamt bedarf dazu der vorherigen Zustimmung der Bezirksverordnetenversammlung.
(2) Mehrere Bezirke können gemeinsam einen Eigenbetrieb errichten. Sie vereinbaren, welcher Bezirk für den Eigenbetrieb zuständig ist. Die Betriebssatzung bedarf auch der vorherigen Zustimmung der mitbeteiligten Bezirksämter und Bezirksverordnetenversammlungen.
(3) Die Betriebssatzung regelt im Rahmen dieses Gesetzes die unabweisbar notwendigen Besonderheiten für den jeweiligen Eigenbetrieb, und zwar mindestens
Die Betriebssatzung wird im Amtsblatt für Berlin bekannt gemacht. Der Senat erarbeitet mit den Bezirken eine Muster-Betriebssatzung. Daran ausgerichtet erarbeiten für gleichartige Eigenbetriebe die Trägerorgane gemeinsam eine einheitliche Betriebssatzung.
(4) Die Aufsicht über den Eigenbetrieb führt das zuständige Mitglied des Trägerorgans. Es stimmt Angelegenheiten von finanzieller Bedeutung mit dem für Finanzen zuständigen Mitglied ab. Der Aufsichtführende wird, auch als Vorsitzender des Verwaltungsrats (§ 6 Abs. 1), mit allen Rechten und Pflichten durch seinen Vertreter im Trägerorgan, in der Hauptverwaltung auch durch seinen Staatssekretär. vertreten.
(5) Entfällt der in der Betriebssatzung bestimmte Betriebszweck (§ 2 Abs. 3 Nr. 1 und 2), so wird der Eigenbetrieb durch Aufhebung der Betriebssatzung in der gleichen Weise aufgelöst, wie Absatz 1 die Errichtung regelt.
§ 3 Geschäftsleitung
(1) Die Geschäftsleitung besteht aus einem Geschäftsleiter. In durch Betriebsgröße und -art begründeten Fällen kann die Betriebssatzung mehr als einen, höchstens drei Geschäftsleiter vorsehen. Sie kann auch vorsehen, dass ein Erster Geschäftsleiter bestellt wird. Er führt den Vorsitz und entscheidet bei Stimmengleichheit in der Geschäftsleitung. Im Übrigen haben die Geschäftsleiter gleiche Rechte und Pflichten.
(2) Besteht die Geschäftsleitung aus mehreren Geschäftsleitern, so regelt die Betriebssatzung die Abgrenzung ihrer Zuständigkeiten.
(3) Zum Geschäftsleiter darf nur bestellt werden, wer nach Erfahrung und Ausbildung geeignet ist.
(4) Geschäftsleiter werden auf höchstens fünf Jahre bestellt. Eine erneute Bestellung ist zulässig.
(5) Der Senat erarbeitet mit den Bezirken einen Muster-Anstellungsvertrag und einen leistungsorientierten Vergütungsrahmen für Geschäftsleiter,
§ 4 Aufgaben der Geschäftsleitung
(1) Die Geschäftsleitung leitet den Eigenbetrieb selbständig und in eigener Verantwortung, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Sie ist besonders für Leistungsfähigkeit und wirtschaftliche Führung verantwortlich.
(2) Die Geschäftsleitung unterrichtet den Aufsichtführenden und den Verwaltungsrat rechtzeitig über alle wichtigen Vorgänge. Auf Anforderung hat sie ihnen in allen Angelegenheiten Auskünfte zu erteilen, Berichte zu erstatten und Unterlagen vorzulegen.
(3) Die Geschäftsleitung nimmt an den Sitzungen des Verwaltungsrats teil. Sie ist berechtigt und verpflichtet, ihre Ansicht zu den Angelegenheiten des Eigenbetriebs jederzeit darzulegen.
(4) Kommt die Geschäftsleitung wichtigen Pflichten nicht nach, so kann der Aufsichtführende der Geschäftsleitung Weisungen erteilen. Werden sie nicht befolgt, so kann das Trägerorgan einen Beauftragten bestellen, der einzelne oder alle Befugnisse der Geschäftsleitung ausübt. Der Aufsichtführende unterrichtet den Verwaltungsrat unverzüglich.
(5) Besteht die Geschäftsleitung aus mehreren Geschäftsleitern, so gibt sie sich eine Geschäftsordnung.
§ 5 Vertretung
(1) Die Geschäftsleitung vertritt Berlin in den Angelegenheiten des Eigenbetriebs. Die Vertretungsbefugnis wird gemeinsam durch einen Geschäftsleiter und eine beauftragte Dienstkraft (Absatz 2) ausgeübt.
(2) Für die Geschäfte der laufenden Verwaltung kann die Geschäftsleitung einzelne Dienstkräfte mit der Ausübung der Vertretungsbefugnis beauftragen und diese auf bestimmte Aufgabenbereiche, bestimmte Beträge oder in anderer Weise beschränken.
(3) In Angelegenheiten eines Geschäftsleiters vertritt der Verwaltungsrat Berlin. Die rechtsgeschäftlichen Erklärungen gibt der Vorsitzende ab.
(4) Die Namen der Vertretungsbefugten und der Umfang ihrer Vertretungsbefugnis werden im Amtsblatt für Berlin bekannt gemacht.
§ 6 Verwaltungsrat
(1) Dem Verwaltungsrat gehören der Aufsichtführende als Vorsitzender und je zwei Vertreter des Trägers und der Dienstkräfte an. In durch Betriebsgröße und -art begründeten Fällen kann die Betriebssatzung je vier Vertreter des Trägers und der Dienstkräfte und mit beratender Stimme einzelne weitere Mitglieder vorsehen.
(2) Die Vertreter des Trägers werden je zur Hälfte
bestellt. Bei einem gemeinsamen Eigenbetrieb mehrerer Bezirke sollen auch Vertreter aus mitbeteiligten Bezirken bestellt werden.
(3) Die Vertreter der Dienstkräfte werden von der Personalvertretung des Eigenbetriebs bestellt, darunter bei vier Vertretern einer, der nicht Dienstkraft des Eigenbetriebs ist. Die Personalvertretung soll die unterschiedlichen Fachrichtungen angemessen berücksichtigen. Beschäftigt der Eigenbetrieb vorwiegend Mitarbeiter auf Honorarbasis, so sind solche Mitarbeiter Dienstkräften gleichgestellt.
(4) Zum Mitglied des Verwaltungsrats darf unbeschadet des Absatzes 3 nicht bestellt werden, wer wegen unmittelbarer oder mittelbarer Bindungen an den Eigenbetrieb oder einen Wettbewerbsbetrieb der Gefahr der Befangenheit ausgesetzt ist.
(5) Der Verwaltungsrat wird für die Dauer der Wahlperiode des Abgeordnetenhauses und der Bezirksverordnetenversammlungen gebildet und bleibt bis zur Neubildung im Amt. Die bestellenden Gremien können für ihre Vertreter für die Fälle unvermeidbarer Verhinderung Stellvertreter aus demselben Kreis bestellen. Sie können Vertreter und deren Stellvertreter aus wichtigem Grund abberufen.
(6) Der Vorsitzende beruft den Verwaltungsrat so oft ein, wie es die Geschäftslage erfordert, jedoch mindestens einmal in jedem Vierteljahr. Er hat ihn einzuberufen, wenn es mindestens zwei Mitglieder verlangen.
(7) Der Verwaltungsrat ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Er entscheidet mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
(8) Kann der Verwaltungsrat mangels Beschlussfähigkeit nicht entscheiden, so ist er innerhalb von zwei Wochen erneut einzuberufen und unabhängig von der Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.
(9) Der Verwaltungsrat gibt sich eine Geschäftsordnung.
§ 7 Aufgaben des Verwaltungsrats
(1) Der Verwaltungsrat entscheidet auf Antrag des Vorsitzenden, eines Mitglieds oder der Geschäftsleitung, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, über
(2) Die Geschäftsleitung bedarf der vorherigen Zustimmung des Verwaltungsrats zu
(3) In zustimmungsbedürftigen Angelegenheiten (Absatz 2), die keinen Aufschub dulden, kann die Geschäftsleitung im Einvernehmen mit dem Vorsitzenden des Verwaltungsrats die unabweisbaren Maßnahmen treffen, wenn die rechtzeitige Einholung der Zustimmung des Verwaltungsrats unmöglich ist. Der Vorsitzende unterrichtet den Verwaltungsrat unverzüglich.
(4) Der Verwaltungsrat wird gehört vor
(5) Der Verwaltungsrat kann in den Angelegenheiten des Eigenbetriebs Empfehlungen aussprechen.
§ 8 Beanstandungsrecht
(1) Der Aufsichtführende kann Beschlüsse des Verwaltungsrats, die das öffentliche Interesse oder das Betriebsinteresse beeinträchtigen, in der Sitzung mit aufschiebender Wirkung beanstanden.
(2) Innerhalb von zwei Wochen hat der Verwaltungsrat erneut Beschluss zu fassen; er ist unabhängig von der Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig. Hält der Aufsichtführende die Beanstandung in der Sitzung auch für den erneuten Beschluss aufrecht, so hat er sie unverzüglich unter Darlegung der unterschiedlichen Auffassungen dem Trägerorgan vorzulegen. Dieses entscheidet an Stelle des Verwaltungsrats und legt seine Entscheidung dem Organ, dem es politisch verantwortlich ist, zur Kenntnisnahme vor.
(3) Entscheidet das Trägerorgan nicht innerhalb von vier Wochen nach dem erneuten Beschluss, so wird er wirksam.
§ 9 Personal
(1) Der Eigenbetrieb beschäftigt Angestellte und Arbeiter. Die Geschäftsleitung entscheidet über die Personalangelegenheiten der einzelnen Dienstkräfte.
(2) Die Rechtsverhältnisse von Beamten bleiben unberührt. Will der Eigenbetrieb eine Stelle für Angestellte aus besonderen betrieblichen Gründen mit einem Bewerber besetzen, der planmäßiger Beamter ist, so kann die Dienstbehörde sie mit Umwandlungsvermerk in eine gleichwertige Planstelle für Beamte umwandeln. Wird ein Beamter zum Geschäftsleiter bestellt, so kann er daraus keinen Anspruch auf Beförderung herleiten; ihm wird, wenn mit der Bestellung die Wahrnehmung eines höherwertigen Amtes verbunden ist, eine Zulage nach näherer Maßgabe des § 46 des Bundesbesoldungsgesetzes gewährt.
(3) Geschäftsleiter und Dienstkräfte arbeiten im Interesse von Leistungsfähigkeit und Wirtschaftlichkeit eng und partnerschaftlich zusammen. Die einzelnen Dienstkräfte handeln im Rahmen der ihnen übertragenen Aufgaben selbständig und eigenverantwortlich, soweit nichts anderes bestimmt ist.
(4) Der Abschluss von Dienstvereinbarungen über Arbeitsentgelte und die Gewährung über- oder außertariflicher Leistungen bedürfen der Abstimmung mit der Senatsverwaltung für Inneres.
Abschnitt II
Wirtschaftsführung und Rechnungswesen
§ 10 Eigenbetriebsvermögen
(1) Der Eigenbetrieb wird finanzwirtschaftlich als Sondervermögen Berlins gesondert verwaltet und nachgewiesen. Auf die Erhaltung des Sondervermögens ist Bedacht zu nehmen.
(2) Das Stammkapital des Eigenbetriebs wird in der Betriebssatzung in angemessener Höhe festgesetzt.
§ 11 Wirtschaftliche Zielsetzung
(1) Nimmt der Eigenbetrieb
(2) Ein Jahresverlust wird auf neue Rechnung vorgetragen und aus dem Gewinn des folgenden Geschäftsjahrs, spätestens der nächsten drei Geschäftsjahre, oder aus dem Rücklagekapital gedeckt.
§ 12 Maßnahmen zur Vermögenserhaltung
(1) Lieferungen, Leistungen und Leihgelder des Eigenbetriebs an Stellen innerhalb der Berliner Verwaltung und umgekehrt werden angemessen vergütet.
(2) Das für die technische und wirtschaftliche Entwicklung des Eigenbetriebs notwendige Rücklagekapital soll rechtzeitig und in ausreichender Höhe aus dem Jahresgewinn gebildet werden. Bei umfangreichen Erweiterungen kann an die Stelle der Finanzierung aus Rücklagen die Finanzierung durch Darlehen treten. Erhaltene Investitionszulagen werden als Erträge ausgewiesen und vor Ermittlung des Jahresergebnisses den Rücklagen zugeführt.
(3) Eine Rückzahlung von Eigenkapital ist nur zulässig, wenn dadurch die Erfüllung der Aufgaben und die zukünftige Entwicklung des Eigenbetriebs nicht beeinträchtigt werden.
§ 13 Kassenwirtschaft, Aufnahme von Darlehen
(1) Für den Eigenbetrieb wird eine Sonderkasse eingerichtet.
(2) Bei einem dringenden Bedarf der Landeshauptkasse ist der Eigenbetrieb verpflichtet. auf Anforderung vorübergehend nicht benötigte Kassenbestände zur Verfügung zu stellen, wenn es für ihn zumutbar ist. Die Rückzahlungstermine werden im Voraus unter Berücksichtigung der Interessen des Eigenbetriebs festgelegt.
(3) Darlehen, die nach dem Finanzplan zur Deckung von Ausgaben vorgesehen sind, und vorübergehende Kassenkredite darf der Eigenbetrieb im Rahmen der Höchstbeträge des Haushaltsgesetzes nach Abstimmung mit der Senatsverwaltung für Finanzen in der benötigten Höhe aufnehmen. Ist es für den Eigenbetrieb oder das Land Berlin vorteilhaft. so sollen solche Darlehen über den Haushalt aufgenommen und zu den gleichen Bedingungen an den Eigenbetrieb weitergegeben werden.
§ 14 Geschäftsjahr
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 15 Rechnungswesen
(1) Das Rechnungswesen des Eigenbetriebs umfasst Wirtschaftsplan, Buchführung, Kosten- und Leistungsrechnung, Controlling, Jahresabschluss und Lagebericht.
(2) Alle Zweige des Rechnungswesens werden in dem Bereich eines Geschäftsleiters vereinigt und von ihm verantwortlich geleitet. Die innerbetriebliche Revision ist ihm unmittelbar unterstellt.
§ 16 Wirtschaftsplan
(1) Der Wirtschaftsplan ist die nach § 7 Abs. 1 Nr. 3 festgestellte, für die Wirtschaftsführung des Eigenbetriebs maßgebende Zusammenstellung der für ein Geschäftsjahr veranschlagten Erträge und Aufwendungen (§ 17) sowie Deckungsmittel und Ausgaben (§ 18).
(2) Der Wirtschaftsplan besteht aus Erfolgsplan und Finanzplan mit Erläuterungen einschließlich des Stellennachweises.
(3) Der Wirtschaftsplan wird als Anlage nachrichtlich dem Haushaltsplan, bei einem bezirklichen Eigenbetrieb dem Bezirkshaushaltsplan beigefügt.
(4) Werden im Haushaltsplan regelmäßig Ausgaben zur Deckung bestimmter gemeinwohlorientierter Aufwendungen des Eigenbetriebs bereitgestellt, so legt die Geschäftsleitung einen mit dem Verwaltungsrat abgestimmten Entwurf des Wirtschaftsplans dem Aufsichtführenden rechtzeitig zur Haushaltsaufstellung vor.
§ 17 Erfolgsplan
(1) Der Erfolgsplan muss alle voraussehbaren Erträge und Aufwendungen des Geschäftsjahrs enthalten. Er wird wie die Gewinn- und Verlustrechnung (§ 23) gegliedert.
(2) Die im Erfolgsplan veranschlagten Aufwendungen sind gegenseitig deckungsfähig, solange keine Verluste aus Vorjahren zu decken sind. Ausgenommen sind Mehraufwendungen für Personal und die Inanspruchnahme von Minderaufwendungen bei Abschreibungen und bei Zuführungen an Rücklagen.
(3) Werden höhere oder neue Aufwendungen gegenüber dem Erfolgsplan notwendig, die nicht nach Absatz 2 gedeckt werden können oder die nicht zwangsläufig aus Umsatzsteigerungen entstanden und durch Mehrerträge gedeckt sind (ungedeckte Mehraufwendungen), so wird die vorherige Zustimmung des Verwaltungsrats eingeholt.
(4) Sind bei der Ausführung des Erfolgsplans erfolggefährdende Mindererträge zu erwarten, so erstattet die Geschäftsleitung dem Verwaltungsrat unverzüglich Bericht.
(5) Bei ungedeckten Mehraufwendungen oder erfolggefährdenden Mindererträgen (Absätze 3 oder 4) sollen geeignete Maßnahmen getroffen u erden, um durch die Einschränkung von Aufwendungen oder die Erhöhung von Erträgen einen Ausgleich zu schaffen.
§ 18 Finanzplan
(1) Der Finanzplan muss mindestens alle zu erwartenden Deckungsmittel und Ausgaben des Geschäftsjahrs enthalten, die sich aus Anlageänderungen und aus der Aufnahme oder Hingabe von Darlehen ergeben.
(2) Auf der Deckungsseite des Finanzplans werden die vorhandenen oder zu beschaffenden Deckungsmittel nachgewiesen. Aus dem Finanzplan zu finanzierende Vorhaben dürfen erst in Angriff genommen werden, wenn gesichert ist, dass die erforderlichen Deckungsmittel erwirtschaftet oder für den jeweiligen Zweck anderweitig zur Verfügung gestellt werden.
(3) Die Ausgaben des Finanzplans werden getrennt nach Ausgabegruppen (Schuldentilgung, Erneuerungen, Erweiterungen, sonstige Ausgaben) und innerhalb der Ausgabegruppen nach Ausgabearten (Grunderwerb, Bauvorhaben, Beschaffungen) veranschlagt. Die Ausgaben für Anlageänderungen werden in den Erläuterungen nach den jeweiligen Zwecken aufgegliedert.
(4) Werden höhere oder neue Ausgaben gegenüber dem Finanzplan (Mehrausgaben) oder Ausgaben für einen nicht in den Erläuterungen nach Absatz 3 Satz 2 vorgesehenen Zweck notwendig, so wird die vorherige Zustimmung des Verwaltungsrats eingeholt. Sie darf nur erteilt werden, wenn die Ausgaben gedeckt sind.
(5) Die Ausgaben für Anlageänderungen bleiben für die jeweiligen Zwecke über das Geschäftsjahr hinaus bis zum Schluss des auf die letzte Mittelbereitstellung folgenden Geschäftsjahrs verfügbar (Übertragbarkeit). Der Verwaltungsrat kann im Einzelfall zeitlich etwas anderes zulassen.
(6) Der Finanzplan wird durch eine Planungsübersicht für die folgenden drei Geschäftsjahre ergänzt.
§ 19 Erläuterungen, Stellennachweis
(1) Die Ansätze des Erfolgsplans und des Finanzplans werden erläutert.
(2) Der Stellennachweis als Bestandteil der Erläuterungen weist aus, welche Zahl von planmäßigen Angestellten, Arbeitern und gegebenenfalls Beamten in den einzelnen Vergütungs-, Lohn- und gegebenenfalls Besoldungsgruppen beschäftigt werden soll. Zum Vergleich werden die Zahlen der für das vorhergehende Geschäftsjahr vorgesehenen und der tatsächlich besetzten Stellen angegeben.
(3) Der Stellennachweis wird durch eine Übersicht über die voraussichtliche Personalentwicklung in den folgenden drei Geschäftsjahren ergänzt.
§ 20 Vorläufige Wirtschaftsführung
Ist der Wirtschaftsplan zu Beginn eines Geschäftsjahrs noch nicht festgestellt, so darf die Geschäftsleitung Verbindlichkeiten eingehen und Aufwendungen zu Lasten des Erfolgsplans und Ausgaben zu Lasten des Finanzplans leisten, soweit es zur geordneten Fortführung des Betriebs unabweisbar notwendig ist. Das Eingehen von Verbindlichkeiten für Ausgaben zu Lasten des Finanzplans und die Leistung von Ausgaben zu Lasten des Finanzplans bedürfen der vorherigen Zustimmung des Verwaltungsrats.
§ 21 Buchführung, Kosten- und Leistungsrechnung, Controlling
(1) Der Eigenbetrieb führt seine Rechnung nach den Regeln der kaufmännischen doppelten Buchführung. Die Vorschriften des Dritten Buchs des Handelsgesetzbuchs über Buchführung, Inventar, Aufbewahrung von Unterlagen und Aufbewahrungsfristen werden angewandt, soweit sie nicht bereits unmittelbar gelten.
(2) Bestandsvergleiche des Sachanlagevermögens mit der Anlagebuchhaltung sollen alle drei Jahre vorgenommen werden.
(3) Der Eigenbetrieb führt eine kaufmännische Kosten- und Leistungsrechnung mit genauen, zeitnahen Ergebnissen für die einzelnen Leistungen und ihre Kosten.
(4) Der Eigenbetrieb unterhält ein Controlling als Führungsunterstützung für Planungs-, Steuerungs- und Kontrollaufgaben, insbesondere zur Zielbildung und zur zeitnahen Überwachung der Zielerreichung. Damit wird auch beständig die kalkulierte Kosten- und Ergebnisentwicklung überprüft.
§ 22 Zwischenberichte
(1) Die Geschäftsleitung stellt Vierteljahresübersichten über die Entwicklung der Erträge und Aufwendungen auf.
(2) Die Vierteljahresübersichten werden dem Verwaltungsrat mit einem Bericht vorgelegt, der die wesentlichen Abweichungen gegenüber den anteiligen Beträgen des Erfolgsplans erläutert.
§ 23 Jahresabschluss und Lagebericht
(1) Für den Schluss jedes Geschäftsjahrs werden ein Jahresabschluss, der aus Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung und Anhang besteht, und ein Lagebericht aufgestellt. Dafür gelten die allgemeinen Vorschriften, die Vorschriften über Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung, Anhang und Lagebericht und die Vorschriften über Ansätze und Bewertung für große Kapitalgesellschaften im Dritten Buch des Handelsgesetzbuchs sinngemäß, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
(2) Für die Gliederung von Bilanz. Gewinn- und Verlustrechnung und Anhang erarbeitet der Senat mit den Bezirken Formblätter.
§ 24 Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung
(1) Darlehen, die nach § 13 Abs. 3 Satz 2 zu Gunsten des Eigenbetriebs aufgenommen worden sind, gelten für die Gliederung in der Bilanz als Darlehen von Fremden.
(2) § 268 Abs. 1 und 3, § 270 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 und § 272 des Handelsgesetzbuchs werden nicht angewandt.
(3) Die Gewinn- und Verlustrechnung wird nach dem Gesamtkostenverfahren aufgestellt.
§ 25 Anhang
(1) § 286 Abs. 2 und 3 des Handelsgesetzbuchs wird nicht angewandt.
(2) Für die Verarbeitung personenbezogener Daten gilt § 19 Abs. 1 des Berliner Betriebegesetzes entsprechend.
§ 26 Lagebericht
Soweit es für den jeweiligen Eigenbetrieb in Betracht kommt, wird im Lagebericht auch eingegangen auf
§ 27 Rechenschaft
(1) Die Geschäftsleitung stellt den Jahresabschluss und den Lagebericht unverzüglich nach Ablauf des Geschäftsjahrs auf, unterzeichnet sie und legt sie mit dem Prüfungsbericht dem Verwaltungsrat vor. Er stellt den Jahresabschluss fest und erteilt der Geschäftsleitung Entlastung.
(2) Die Bilanz und die Gewinn- und Verlustrechnung werden mit dem Prüfungsvermerk des Abschlussprüfers und nachrichtlichen Angaben über die Behandlung des Jahresergebnisses im Amtsblatt für Berlin veröffentlicht.
§ 28 Nichtgeltung einzelner Vorschriften
Vorschriften dieses Abschnitts gelten für einen Eigenbetrieb insoweit nicht, als für ihn in allgemeinen Rechtsvorschriften etwas anderes bestimmt ist.
Abschnitt III
Schlussvorschriften
§ 29 Funktionsbezeichnungen
Alle Funktionsbezeichnungen, die in diesem Gesetz in der männlichen Sprachform gebraucht werden, gelten auch in der entsprechenden weiblichen Sprachform,
§ 30 Änderung des Allgemeinen Zuständigkeitsgesetzes
Das Allgemeine Zuständigkeitsgesetz in der Fassung vom 22. Juli 1996 (GVBl. S. 302), zuletzt geändert durch Artikel III des Gesetzes vom 2. Juni 1999 (GVBl. S. 192), wird wie folgt geändert:
1. § 2 Abs. 2 und 3 erhält folgende Fassung:
"(2) Die Hauptverwaltung umfasst die Senatsverwaltungen, die ihnen nachgeordneten Behörden (Sonderbehörden) und nicht rechtsfähigen Anstalten und die unter ihrer Aufsicht stehenden Eigenbetriebe.
(3) Die Bezirksverwaltungen umfassen auch die ihnen nachgeordneten nicht rechtsfähigen Anstalten und die unter ihrer Aufsicht stehenden Eigenbetriebe."
2. In § 21 wird in Nummer 4 der Punkt durch ein Semikolon ersetzt und folgende Nummer 5 angefügt:
"5. in Angelegenheiten eines zur Hauptverwaltung gehörenden Eigenbetriebs die Geschäftsleitung nach Maßgabe des Eigenbetriebsgesetzes; die §§ 22 bis 24 finden auf Eigenbetriebe keine Anwendung."
3. § 23 Satz 3 wird gestrichen.
4. § 25 erhält folgende Fassung:
" § 25 Rechtsgeschäftliche Vertretung in Angelegenheiten der Bezirksverwaltungen
(1) Die rechtsgeschäftliche Vertretung in Angelegenheiten der Bezirksverwaltungen obliegt dem zuständigen Mitglied des Bezirksamts, in Angelegenheiten eines zur Bezirksverwaltung gehörenden Eigenbetriebs der Geschäftsleitung nach Maßgabe des Eigenbetriebsgesetzes.
(2) Die §§ 22 bis 24 finden entsprechende Anwendung, jedoch nicht auf Eigenbetriebe."
5. § 28 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 4 erhält folgende Fassung:
"(4) Die Aufsicht führt die zuständige Senatsverwaltung oder, wenn es in der Rechtsgrundlage bestimmt ist, das zuständige Bezirksamt. Die Aufsichtsbehörde kann sich der Aufsichtsmittel der §§ 10 bis 13 bedienen."
b) In Absatz 7 wird die Angabe " § 8 Abs. 1 und 2" durch die Angabe " § 8 Abs. 2 und 3" ersetzt.
6. § 29 Satz 2 erhält folgende Fassung:
"Ist nichts anderes bestimmt, so finden die §§ 22 bis 24 entsprechende Anwendung."
7. In § 30 Abs. 2 Buchstabe a werden die Worte "die zuständige Senatsverwaltung" durch die Worte "die Aufsichtsbehörde" ersetzt.
8. Nummer 6 Abs. 10 der Anlage (Allgemeiner Zuständigkeitskatalog) in der zu Beginn der 14. Wahlperiode des Abgeordnetenhauses in Kraft tretenden Fassung erhält folgende Fassung:
"(10) Eigenbetriebe der Hauptverwaltung; Beteiligungen der Hauptverwaltung an wirtschaftlichen Unternehmen."
§ 31 Änderung des Bezirksverwaltungsgesetzes
Das Bezirksverwaltungsgesetz in der Fassung vom 17. Juli 1989 (GVBl. S. 1494), zuletzt geändert durch § 8 des Gesetzes vom 17. Mai 1999 (GVBl. S, 171), wird wie folgt geändert:
1. § 12 Abs.2 wird wie folgt geändert:
a) Es werden die folgenden neuen Nummern 6 und 7 eingefügt:
"6. die Zustimmung zu Betriebssatzungen für Eigenbetriebe (§ 2 Abs. 1 Satz 2 des Eigenbetriebsgesetzes);
7. die Zustimmung zum Erwerb und zur Veräußerung von Beteiligungen an privatrechtlichen Unternehmen (§ 65 Abs. 7 der Landeshaushaltsordnung);".
b) Die bisherige Nummer 6 wird Nummer B.
2. § 16 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Buchstabe d erhält folgende Fassung:
"d) die Vertreter und deren Stellvertreter im Verwaltungsrat von Eigenbetrieben (§ 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und Abs. 5 Satz 2 des Eigenbetriebsgesetzes),".
b) Absatz 2 Buchstabe d erhält folgende Fassung:
"d) die Vertreter und deren Stellvertreter im Verwaltungsrat von Eigenbetrieben (§ 6 Abs. 5 Satz 3 des Eigenbetriebsgesetzes),".
3. § 36 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
a) Es wird folgender neuer Buchstabe d eingefügt:
"d) die Bestellung und Abberufung von Vertretern und ihren Stellvertretern im Verwaltungsrat von Eigenbetrieben (§ 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und Abs. 5 Satz 2 und 3 des Eigenbetriebsgesetzes),".
b) Die bisherigen Buchstaben d bis 1 werden die neuen Buchstaben e bis m.
§ 32 Änderung der Landeshaushaltsordnung
Die Landeshaushaltsordnung in der Fassung vom 20. November 1995 (GVBl. S. 805, 1996, S. 118), zuletzt geändert durch § 11 des Gesetzes vom 17. Mai 1999 (GVBl. S. 171), wird wie folgt geändert:
1. § 65 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 erhält folgende Fassung:
"(2) Beteiligungen an privatrechtlichen Unternehmen erwirbt, verwaltet und veräußert für Aufgaben der Hauptverwaltung die Senatsverwaltung für Finanzen, für Bezirksaufgaben das Bezirksamt (Abteilung Finanzen). Der Senat unterrichtet das Abgeordnetenhaus in zweckentsprechender Form."
b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden nach den Worten "Die Senatsverwaltung für Finanzen" die Worte "oder das Bezirksamt" eingefügt.
bb) In Satz 2 wird die Angabe "Satz 3" durch die Angabe "Satz 2" ersetzt.
c) In Absatz 5 werden nach den Worten "Die Senatsverwaltung für Finanzen" die Worte "oder das Bezirksamt" eingefügt.
d) Es wird folgender Absatz 7 angefügt:
"(7) Das Bezirksamt bedarf zum Erwerb und zur Veräußerung von Beteiligungen der vorherigen Zustimmung der Bezirksverordnetenversammlung und, falls nach Absatz 6 Satz 1 keine Einwilligung des Abgeordnetenhauses erforderlich ist, des Einvernehmens der Senatsverwaltung für Finanzen. Wird kein Einvernehmen erzielt, so entscheidet das Abgeordnetenhaus. Absatz 6 Satz 2 gilt für die Zustimmung der Bezirksverordnetenversammlung entsprechend."
2. In den §§ 66 und 67 Satz 1 werden jeweils nach den Worten "die Senatsverwaltung für Finanzen" die Worte "oder das Bezirksamt" eingefügt.
3. § 68 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden nach den Worten "die Senatsverwaltung für Finanzen" die Worte "oder das Bezirksamt" eingefügt.
b) Satz 2 erhält folgende Fassung:
"Bei der Wahl oder Bestellung der Prüfer nach § 53 Abs. 1 Nr. 1 des Haushaltsgrundsätzegesetzes werden die Rechte Berlins im Einvernehmen mit dem Rechnungshof ausgeübt."
4. § 69 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden nach den Worten "Die Senatsverwaltung für Finanzen" die Worte "oder das Bezirksamt" eingefügt.
b) Satz 2 erhält folgende Fassung:
"Dabei wird das Ergebnis der eigenen Prüfung mitgeteilt,"
5. § 94 Abs. 3 Satz 4 wird gestrichen.
6. § 113 Abs. 2 erhält folgende Fassung:
"(2) Für die Eigenbetriebe gelten die Vorschriften des Eigenbetriebsgesetzes. Die Vorschriften der Landeshaushaltsordnung gelten bis auf die §§ 88 bis 90, 92 und 94 bis 99 nicht. In der Hauptverwaltung kann die Senatsverwaltung für Finanzen, in der Bezirksverwaltung das Bezirksamt (Abteilung Finanzen) zulassen, dass ein Eigenbetrieb in Wahrnehmung seiner Aufgaben Beteiligungen an einem privatrechtlichen Unternehmen erwirbt, verwaltet und veräußert; die Vorschriften der §§ 65 bis 69 gelten mit der Maßgabe, dass die Geschäftsleitung des Eigenbetriebs die in diesen Vorschriften begründeten Rechte und Pflichten wahrnimmt."
§ 33 Inkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft. § 30 Nr. 5 Buchstabe b tritt zu Beginn der 14. Wahlperiode in Kraft.
(2) Sobald ein Eigenbetrieb nach § 2 Abs. 1 errichtet ist, werden auf ihn die besonderen Rechts- und Verwaltungsvorschriften des Landes, die bisher die Organisation, die Verwaltung, die Wirtschaftsführung und das Rechnungswesen regeln, nicht mehr angewandt.
(3) Die Bezirke, die nach dem Gebietsreformgesetz vom 10. Juni 1998 (GVBl. S. 131) zum 1. Januar 2001 zu neuen Bezirken zusammengelegt werden, stimmen die Errichtung von Eigenbetrieben (§ 2 Abs. 1) und den Erwerb von Beteiligungen (§ 65 Abs. 2 und 7 der Landeshaushaltsordnung in der durch § 32 Nr. 1 geänderten Fassung) entsprechend den §§ 42b und 42c des Bezirksverwaltungsgesetzes miteinander ab.
ENDE |