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BerlHintG - Berliner Hinterlegungsgesetz
- Berlin -
Vom 11. April 2011
(GVBl. Nr. 10 vom 20.04.2011 S. 106)
Gl.-Nr.: 3211-1
Das Abgeordnetenhaus hat das folgende Gesetz beschlossen:
1. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Hinterlegungsbehörden
(1) Die Hinterlegungsgeschäfte werden von der Hinterlegungsstelle und der Hinterlegungskasse wahrgenommen.
(2) Die Aufgaben der Hinterlegungsstelle werden den Amtsgerichten übertragen. Einzelheiten regelt § 3 der Zuweisungsverordnung vom 8. Mai 2008 (GVBl. S. 116), die zuletzt durch § 28 Absatz 2 dieses Gesetzes geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung.
(3) Die Aufgaben der Hinterlegungskasse werden der Landeshauptkasse übertragen.
§ 2 Übertragung der Aufgaben
Die Geschäfte der Hinterlegungsstelle sind Angelegenheiten der Justizverwaltung. Sie werden in der Regel von Beamten des gehobenen Dienstes wahrgenommen.
§ 3 Abgabe an eine andere Hinterlegungsstelle
Die Hinterlegungsstelle kann eine bei ihr anhängige Sache aus wichtigem Grund an eine in einem anderen Land gelegene Hinterlegungsstelle abgeben, wenn diese zur Übernahme bereit ist. Von der Abgabe einer Sache an eine andere Hinterlegungsstelle hat die neue Hinterlegungsstelle die Beteiligten zu benachrichtigen.
§ 4 Beteiligte
(1) Am Hinterlegungsverfahren ist beteiligt, wer die Annahme zur Hinterlegung nach § 9 oder die Herausgabe nach § 17 schlüssig beantragt.
(2) Beteiligter ist auch, wer vom Antragsteller schriftlich als Empfänger des herauszugebenden Gegenstandes bezeichnet wird. Die Bezeichnung kann auch nach Antragstellung erfolgen.
(3) Beteiligt sind ferner sachlich zuständige Behörden oder Gerichte, die ein Ersuchen an die Hinterlegungsstelle richten.
§ 5 Akteneinsicht
Den Beteiligten ist Einsicht in die Hinterlegungsakten zu gestatten, soweit nicht schutzwürdige Belange eines Beteiligten entgegenstehen.
§ 6 Überprüfung von Entscheidungen
(1) Gegen Entscheidungen der Hinterlegungsstelle findet die Beschwerde statt. Die Beschwerde ist bei der Hinterlegungsstelle schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle einzulegen.
(2) Hält die Hinterlegungsstelle die Beschwerde für begründet, so hilft sie ihr ab. Andernfalls legt sie die Beschwerde unverzüglich dem Präsidenten des Amtsgerichts zur Entscheidung vor.
(3) Gegen die Entscheidung über die Beschwerde ist der Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach § 23 des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 300-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 21 des Gesetzes vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung statthaft.
2. Abschnitt
Annahme
§ 7 Hinterlegungsfähige Gegenstände
(1) Nach diesem Gesetz können
hinterlegt werden.
(2) Geld in fremden Währungen kann nur in Form von Geldzeichen hinterlegt werden.
§ 8 Annahme zur Hinterlegung
Die Annahme zur Hinterlegung bedarf einer Verfügung der Hinterlegungsstelle (Annahmeanordnung). Die Verfügung ergeht:
§ 9 Antrag des Hinterlegers
(1) Der Antrag auf Hinterlegung ist schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle zu stellen.
(2) Der Antrag hat zu enthalten:
(3) Der Antragsteller hat die Tatsachen, welche die Hinterlegung rechtfertigen, im Antrag schlüssig darzulegen. Ist der Antragsteller durch eine Behörde oder ein Gericht zur Hinterlegung für berechtigt oder verpflichtet erklärt worden, so ist dem Antrag eine Abschrift der Entscheidung beizufügen.
(4) Wird das Recht des Gläubigers zum Empfang des hinterlegten Gegenstands von der Bewirkung einer Gegenleistung abhängig gemacht, so ist die Gegenleistung anzugeben.
(5) In den Fällen des § 1171 des Bürgerlichen Gesetzbuches, des § 67 des Gesetzes über Rechte an eingetragenen Schiffen und Schiffsbauwerken in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 403-4, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 29 des Gesetzes vom 8. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1864) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung sowie des § 67 des Gesetzes über Rechte an Luftfahrzeugen in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 403-9, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 32 des Gesetzes vom 8. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1864) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, ist dem Antrag auf Annahme der Nachweis beizufügen, dass das Aufgebotsverfahren eingeleitet ist.
§ 10 Vollziehung der Hinterlegung
Die Hinterlegung wird vollzogen
§ 11 Verfahren nach Erlass der Annahmeanordnung
Die Hinterlegungsstelle hat die hinterlegende Person von dem Erlass der Annahmeanordnung zu benachrichtigen, sofern nicht bereits eingezahlt oder eingeliefert ist. Die Hinterlegungskasse ist in der Nachricht mit ihrer Anschrift und im Fall einer Geldhinterlegung mit ihrer Bankverbindung anzugeben. Zugleich ist die hinterlegende Person aufzufordern, die zu hinterlegenden Gegenstände innerhalb einer bestimmten Frist bei der zuständigen Hinterlegungskasse entgeltfrei einzuzahlen oder einzuliefern. Die Hinterlegungsstelle und das Aktenzeichen der Hinterlegungssache sind anzugeben. Die Hinterlegungsstelle ist befugt, der Antragstellerin oder dem Antragsteller nach Fristablauf eine Nachfrist zu setzen, nach deren fruchtlosen Ablauf der Antrag als zurückgenommen behandelt wird. Hierauf ist die hinterlegende Person bei der Nachfristsetzung hinzuweisen.
3. Abschnitt
Verwaltung der Hinterlegungsmasse
§ 12 Zahlungsmittel
(1) Gesetzliche und gesetzlich zugelassene Zahlungsmittel gehen in das Eigentum des Landes über.
(2) Andere Zahlungsmittel werden unverändert aufbewahrt. Sie können mit Zustimmung der Beteiligten in gesetzliche oder gesetzlich zugelassene Zahlungsmittel umgewechselt werden. Der Reinerlös geht in das Eigentum des Landes über.
(3) Hinterlegtes Geld wird nicht verzinst. Das gilt auch für Beträge, die aus der Einlösung von Wertpapieren, Zins- und Gewinnanteilsscheinen oder in ähnlicher Weise anfallen.
§ 13 Wertpapiere, Urkunden, Kostbarkeiten
(1) Die Hinterlegungsstelle verwahrt und verwaltet hinterlegte Wertpapierguthaben und Wertpapiere nach pflichtgemäßem Ermessen. Wertpapierguthaben und Wertpapiere können einem geeigneten
Kreditinstitut zur Verwahrung und Verwaltung übergeben werden. Mit Einverständnis der hinterlegenden Person können verbriefte Wertpapiere während der Hinterlegung in stückelose Wertpapiere umgewandelt werden. Sonstige Urkunden und Kostbarkeiten werden unverändert aufbewahrt.
(2) Die Hinterlegungsstelle kann den Wert von Kostbarkeiten sachverständig schätzen oder ihre Beschaffenheit feststellen lassen. Die Kosten trägt die hinterlegende Person.
§ 14 Anzeige der Hinterlegung gegenüber dem Gläubiger
(1) Ist zur Befreiung einer Schuldnerin oder eines Schuldners von ihrer Verbindlichkeit hinterlegt, so soll die Hinterlegungsstelle die Schuldnerin oder den Schuldner unter Bezugnahme auf § 382 des Bürgerlichen Gesetzbuches zu dem Nachweis auffordern, dass und wann die Gläubigerin oder der Gläubiger die in § 374 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches vorgeschriebene Anzeige von der Hinterlegung empfangen hat. Führen die Schuldnerin oder der Schuldner den Nachweis nicht innerhalb von drei Monaten nach der Aufforderung, so ist die Hinterlegungsstelle ermächtigt, in deren Namen und auf deren Kosten der Gläubigerin oder dem Gläubiger die Anzeige zu machen; die Aufforderung muss einen Hinweis auf diese Rechtsfolge enthalten.
(2) Die Aufforderung an die Schuldnerin oder den Schuldner soll alsbald abgesandt werden. Die Anzeige an die Gläubigerin oder den Gläubiger kann die Hinterlegungsstelle bis zum Ablauf eines Jahres seit der Hinterlegung aussetzen.
(3) Die Aufforderung und die Anzeige sind nach den Vorschriften des Verwaltungszustellungsgesetzes vom 12. August 2005 (BGBl. I S. 2354), das zuletzt durch Artikel 9a des Gesetzes vom 11. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2418) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung zuzustellen.
§ 15 Benachrichtigungen
(1) Die Hinterlegungsstelle benachrichtigt
(2) In den Fällen des Absatzes 1 teilt die Hinterlegungsstelle den Namen, die Firma sowie die Anschrift der Beteiligten oder des Erblassers mit.
4. Abschnitt
Herausgabe
§ 16 Herausgabeanordnung
(1) Die Herausgabe bedarf einer Verfügung der Hinterlegungsstelle (Herausgabeanordnung).
(2) Soll die Herausgabe einer Sache von der Zahlung der Kosten nach § 6 Absatz 3 Nummer 3 des Justizverwaltungskostengesetzes in der Fassung vom 16. August 1993 (GVBl. S. 372), das zuletzt durch § 28 Absatz 1 dieses Gesetzes geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung abhängig gemacht werden, so ist die Herausgabeanordnung erst zu erlassen, wenn die Kosten eingezahlt sind.
§ 17 Antrag auf Herausgabe, Nachweis der Berechtigung
(1) Die Herausgabeanordnung ergeht auf Antrag, wenn die Berechtigung des Empfängers nachgewiesen ist.
(2) Der Antrag auf Herausgabe ist schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle zu stellen. Soweit hinterlegtes Geld herausgegeben werden soll, ist grundsätzlich eine Bankverbindung des Empfangsberechtigten anzugeben.
(3) Der Nachweis ist namentlich als geführt anzusehen, wenn
Aus einem nachträglich entstandenen Grund kann auch in diesen Fällen die Berechtigung beanstandet werden.
(4) Kann die Herausgabeanordnung nicht ausgeführt werden, weil die Empfängerin oder der Empfänger die Annahme verweigert oder weil die Sendung als unzustellbar zurückkommt, so hat die Hinterlegungsstelle eine erneute Annahmeanordnung zu erlassen.
(5) Die Hinterlegungsstelle kann die Herausgabeanordnung zurücknehmen, wenn nach ihrem Erlass Umstände bekannt werden, die ihrer Ausführung entgegenstehen.
§ 18 Bescheinigung, öffentliche Beglaubigung
(1) Die für den Nachweis der Empfangsberechtigung wesentliche Erklärung einer oder eines Beteiligten ist schriftlich im Original abzugeben. Die Hinterlegungsstelle kann verlangen, dass die Echtheit der Unterschrift durch eine zur Führung eines öffentlichen Siegels berechtigte Person mittels einer gesiegelten oder gestempelten Urkunde bescheinigt wird. Sie kann auch verlangen, dass die Unterschrift öffentlich beglaubigt wird.
(2) Das gleiche gilt, wenn eine Vollmachtsurkunde eingereicht wird.
§ 19 Herausgabeersuchen von Behörden
(1) Wenn die zuständige Behörde um Herausgabe an sich selbst oder an eine von ihr bezeichnete Stelle oder Person ersucht, ist eine Herausgabeanordnung nach § 16 Absatz 1 zu erlassen. Geht das Ersuchen von einer obersten Bundes- oder Landesbehörde oder von einer ihr unmittelbar unterstellten höheren Bundes- oder Landesbehörde aus, so ist deren Zuständigkeit von der Hinterlegungsstelle nicht zu prüfen. Das gleiche gilt, wenn das Ersuchen von einem Gericht ausgeht.
(2) Ergeben sich gegen die Berechtigung des Empfängers Bedenken, die die ersuchende Behörde nicht berücksichtigt hat, so ist ihr dies mitzuteilen; die Verfügung nach § 16 Absatz 1 ist auszusetzen. Hält die Behörde ihr Ersuchen gleichwohl aufrecht, so ist ihm stattzugeben.
§ 20 Erklärung über die Bewilligung
(1) Vermag der Antragsteller die nach § 17 Absatz 3 Nummer 1 erforderliche Bewilligung eines Beteiligten nicht vorzulegen, so kann die Hinterlegungsstelle auf seinen Antrag den Beteiligten zur Erteilung oder Ablehnung der Bewilligung binnen eines Monats auffordern. Sie soll jedoch von dieser Möglichkeit nur Gebrauch machen, wenn es unbillig wäre, von dem Antragsteller weitere Nachweise zu verlangen. Die Aufforderung nach Satz 1 ist dem Beteiligten nach den Vorschriften des Verwaltungszustellungsgesetzes zuzustellen; auf die Rechtsfolge des Absatzes 2 ist hinzuweisen.
(2) Geht die nach Absatz 1 Satz 1 angeforderte Erklärung des Beteiligten bei der Hinterlegungsstelle nicht fristgerecht in schriftlicher Form ein, so gilt die Bewilligung als erteilt.
§ 21 Herausgabeort, Haftung nach der Herausgabe
(1) Das Land ist nicht verpflichtet, die Hinterlegungsmasse an einem anderen Ort als dem Sitz der Hinterlegungskasse herauszugeben.
(2) Nach der Herausgabe kann das Land nur auf Grund der Vorschriften über die Haftung für Amtspflichtverletzungen der Justizbeamten in Anspruch genommen werden.
5. Abschnitt
Erlöschen des Anspruchs auf Herausgabe
§ 22 Einunddreißigjährige Frist
(1) In den Fällen der §§ 382 und 1171 Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuches, des § 10 des Grundbuchbereinigungsgesetzes vom 20. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2182, 2192), das zuletzt durch Artikel 41 des Gesetzes vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, des § 67 des Gesetzes über Rechte an eingetragenen Schiffen und Schiffsbauwerken und in den Fällen des § 117 Absatz 2 und der §§ 120, 121, 124, 126 des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 310-14, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 4 Absatz 4a des Gesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2258) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, erlischt der Anspruch auf Herausgabe mit dem Ablauf von 31 Jahren, wenn nicht zu diesem Zeitpunkt ein begründeter Antrag auf Herausgabe vorliegt.
(2) Die Frist beginnt
§ 23 Dreißigjährige Frist
(1) In den übrigen Fällen erlischt der Anspruch auf Herausgabe mit dem Ablauf von 30 Jahren nach der Hinterlegung, wenn nicht zu diesem Zeitpunkt ein begründeter Antrag auf Herausgabe vorliegt.
(2) Bei Hinterlegungen auf Grund der §§ 1667, 1814, 1818 und 1915 des Bürgerlichen Gesetzbuches müssen außerdem 20 Jahre seit dem Zeitpunkt abgelaufen sein, in dem die elterliche Sorge, die Betreuung, die Vormundschaft oder Pflegschaft beendet ist. In den Fällen der Abwesenheitspflegschaft genügt der Ablauf der in Absatz 1 bestimmten Frist.
§ 24 Erneuter Fristbeginn
Hat eine oder ein Beteiligter in den Fällen des § 23 innerhalb der Frist angezeigt und nachgewiesen, dass die Veranlassung zur Hinterlegung fortbesteht, so beginnt die Frist mit dem Zeitpunkt, in dem die Anzeige eingegangen ist, von neuem.
§ 25 Verfall der Hinterlegungsmasse
Mit dem Erlöschen des Anspruchs auf Herausgabe verfällt die Hinterlegungsmasse dem Land.
6. Abschnitt
Hinterlegung in besonderen Fällen
§ 26 Genehmigung der Aufsichtsbehörde einer Stiftung
In Fällen, in denen Gegenstände, die zu dem Vermögen einer Stiftung gehören, auf Grund stiftungsrechtlicher Vorschriften oder Anordnungen hinterlegt sind, ist zur Herausgabe die Genehmigung der Aufsichtsbehörde der Stiftung erforderlich; zur Herausgabe von Erträgen bedarf es dieser Genehmigung nicht. Die Aufsichtsbehörde der Stiftung kann etwas anderes bestimmen.
7. Abschnitt
Übergangs- und Schlussvorschriften
§ 27 Anhängige Hinterlegungssachen
(1) Bei Inkrafttreten dieses Gesetzes anhängige Klagen und Rechtsbehelfsverfahren in Hinterlegungssachen sind nach der bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Rechtslage abzuschließen.
(2) In Hinterlegungssachen angefallene Zinsen werden mit Ablauf des Tages der Verkündung dieses Gesetzes fällig.
(3) Bei Hinterlegungen in Stiftungssachen, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes erfolgt sind, beginnt die in § 23 genannte Frist am Tag des Inkrafttretens dieses Gesetzes.
(4) Hat in Hinterlegungssachen vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes die Frist gemäß § 22 der Hinterlegungsordnung neu begonnen, so gilt diese Bestimmung insoweit fort.
§ 28 Änderung von Rechtsvorschriften
(1) Das Justizverwaltungskostengesetz in der Fassung vom 16. August 1993 (GVBl. S. 372), das zuletzt durch Artikel II des Gesetzes vom 17. Dezember 2009 (GVBl. S. 846) und durch Artikel II des Gesetzes vom 17. Dezember 2009 (GVBl. S. 871) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 5 Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
"2. die Beträge, die bei der Umwechslung von Zahlungsmitteln nach § 12 Absatz 2 des Berliner Hinterlegungsgesetzes vom 11. April 2011 (GVBl. S. 106) in der jeweils geltenden Fassung oder bei der Vornahme von Geschäften nach § 13 des Berliner Hinterlegungsgesetzes an Banken oder an andere Stellen zu zahlen sind,"
2. § 10 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird aufgehoben.
b) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 2.
3. Die Anlage zu § 1 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 3.1 wird die Angabe "(§ 7 Abs. 2 Satz 1 der Hinterlegungsordnung)" durch die Angabe "(§ 12 Absatz 2 Satz 1 des Berliner Hinterlegungsgesetzes)" ersetzt.
b) In Nummer 3.2 wird die Angabe " § 11 Satz 2 der Hinterlegungsordnung" durch die Angabe " § 14 Absatz 1 Satz 2 des Berliner Hinterlegungsgesetzes" ersetzt.
c) Nach Nummer 3.4 wird folgende Nummer 3.5 angefügt:
"3.5 Jede Aufforderung nach § 20 Absatz 1 Satz 1 des Berliner Hinterlegungsgesetzes 25 Euro"
(2) § 3 der Zuweisungsverordnung vom 8. Mai 2008 (GVBl. S. 116), die zuletzt durch Artikel I der Verordnung vom 25. Januar 2010 (GVBl. S. 25) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
" § 3 Hinterlegungssachen
Die Aufgaben des Amtsgerichts als Hinterlegungsbehörde nach dem Berliner Hinterlegungsgesetz vom 11. April 2011 (GVBl. S. 106) in der jeweils geltenden Fassung werden im Bezirk des Kammergerichts dem Amtsgericht Tiergarten zugewiesen."
§ 29 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft.
(2) Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes treten die Hinterlegungsordnung vom 10. März 1937 (GVBl. Sb. III 3211-1), die zuletzt durch Artikel XXXVI des Gesetzes vom 16. Juli 2001 (GVBl. S. 260) geändert worden ist, die Verordnung zur Durchführung der Hinterlegungsordnung vom 12. März 1937 (GVBl. Sb. III 3211-1-1), die zuletzt durch Gesetz vom 12. Juli 1956 (GVBl. S. 916) geändert worden ist, und die Zweite Verordnung zur Durchführung der Hinterlegungsordnung vom 24. November 1939 (GVBl. Sb. III 3211-1-2) als Landesrecht außer Kraft.
ENDE |