Regelwerk |
Änderungstext
Gesetz zur Anpassung abstimmungsrechtlicher Vorschriften und begleitender Regelungen
- Berlin -
Vom 20. Februar 2008
(GVBl. Nr. 4 vom 27.02.2008 S. 22)
Das Abgeordnetenhaus hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel I
Änderung des Gesetzes über Volksinitiative, Volksbegehren und Volksentscheid
Das Gesetz über Volksinitiative, Volksbegehren und Volksentscheid vom 11. Juni 1997 (GVBl. S. 304) wird wie folgt geändert:
1. Die Überschrift erhält den Klammerzusatz "(Abstimmungsgesetz - AbstG)".
2. In § 1 werden die Worte "volljährigen Einwohner" durch die Worte "mindestens 16 Jahre alten Einwohner und Einwohnerinnen" ersetzt.
3. § 2 wird wie folgt geändert:
a) Die Absatzbezeichnung des Absatzes 1 wird gestrichen.
b) Absatz 2
(2) Volksinitiativen zum Landeshaushalt, zu Dienst- und Versorgungsbezügen, Abgaben, Tarifen der öffentlichen Unternehmen sowie Personalentscheidungen sind unzulässig (Artikel 61 Abs. 2 der Verfassung von Berlin).
wird aufgehoben.
4. In der Überschrift und im Wortlaut des § 3 wird das Wort "Träger" jeweils durch das Wort "Trägerin" ersetzt.
5. § 4 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden nach den Worten "den Präsidenten" die Worte "oder die Präsidentin" eingefügt.
b) In Satz 2 werden die Worte "des Trägers" durch die Worte "der Trägerin" ersetzt.
6. § 5 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
(1) Der Antrag bedarf der Unterschrift von mindestens 90.000 volljährigen Personen, die am Tage der Unterschrift ihre alleinige Wohnung oder ihre Hauptwohnung in Berlin haben. Die Unterschriftsleistung muss innerhalb der letzten sechs Monate vor dem Eingang des Antrags beim Abgeordnetenhaus von Berlin erfolgt sein. Jede Unterschrift muss auf gesondertem Unterschriftsbogen, der den Wortlaut der Vorlage oder ihren wesentlichen Inhalt in ausreichender Form voranstellt, erfolgen. | "(1) Der Antrag bedarf der Unterschrift von mindestens 20.000 Personen, die am Tage der Unterschrift mindestens 16 Jahre alt und mit alleiniger Wohnung oder mit Hauptwohnung in Berlin im Melderegister verzeichnet sind. Die Unterschrift muss innerhalb der letzten sechs Monate vor dem Eingang des Antrages beim Abgeordnetenhaus von Berlin geleistet sein. Jede Unterschrift muss auf einer Unterschriftsliste oder einem gesonderten Unterschriftsbogen, auf der oder auf dem der Wortlaut der Vorlage oder ihr wesentlicher Inhalt in Kurzform vorangestellt ist, erfolgen." |
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Der Satzteil vor dem Doppelpunkt erhält folgende Fassung:
alt | neu |
Die unterzeichnende Person muss neben der Unterschrift folgende Daten angeben | "Neben der Unterschrift müssen folgende Daten der unterzeichnenden Person angegeben sein". |
bb) Nummer 4 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
4. Wohnsitz mit Anschrift (alleinige Wohnung oder Hauptwohnung), | "4. alleinige Wohnung oder Hauptwohnung in Berlin mit Anschrift,". |
c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden nach dem Wort "Eintragungen" ein Komma und die Worte "die die unterzeichnende Person nicht zweifelsfrei erkennen lassen," eingefügt.
bb) Es wird folgender Satz 3 angefügt:
"Mit Telefax oder elektronisch übermittelte Unterschriften sind ungültig."
d) In Absatz 4 werden die Worte "Der Träger" durch die Worte "Die Trägerin", das Wort "Unterschriftsbögen" durch die Worte "Unterschriftslisten und -bögen" und das Wort "seine" durch das Wort "ihre" ersetzt.
e) Es wird folgender Absatz 5 angefügt:
"(5) Eine unterstützungswillige Person, die nicht schreiben kann, erklärt ihre Unterstützung zur Niederschrift im Bezirksamt."
7. § 6 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden die Worte "Der Träger" durch die Worte "Die Trägerin" ersetzt.
b) In Satz 2 werden die Worte "den Träger" durch die Worte "die Trägerin" ersetzt.
8. § 7 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 werden nach den Worten "Der Präsident" die Worte "oder die Präsidentin" eingefügt, und die Angabe "des Artikels 61 Abs. 1 und 2" wird durch die Angabe "des Artikels 61 Abs. 1" ersetzt.
b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Worte "Dem Träger" durch die Worte "Der Trägerin" ersetzt.
c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden nach den Worten "der Präsident" die Worte "oder die Präsidentin" eingefügt, und die Worte "den Träger" werden durch die Worte "die Trägerin" sowie die Worte "leitet er die Unterschriftsbögen der Senatsverwaltung für Inneres zu" durch die Worte "werden die Unterschriftslisten und -bögen der für Inneres zuständigen Senatsverwaltung zugeleitet" ersetzt.
bb) In Satz 2 werden die Worte "Die Senatsverwaltung für Inneres" durch das Wort "Diese", das Wort "Unterschriftsbögen" durch die Worte "Unterschriftslisten und -bögen" und die Worte "den Wohnsitz" durch die Worte "die Wohnung" ersetzt.
cc) In Satz 3 werden die Angabe "20" durch die Angabe "15", die Worte "Senatsverwaltung für Inneres" durch die Worte "für Inneres zuständigen Senatsverwaltung" und das Wort "Unterschriftsbögen" durch die Worte "Unterschriftslisten und -bögen" ersetzt.
dd) In Satz 4 werden die Worte "Senatsverwaltung für Inneres" durch die Worte "für Inneres zuständigen Senatsverwaltung" ersetzt und nach den Worten "dem Präsidenten" die Worte "oder der Präsidentin" eingefügt.
9. § 8 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Worte "der Unterschriftsbögen" gestrichen, nach den Worten "der Präsident" die Worte "oder die Präsidentin" eingefügt und die Angabe "90.000" durch die Angabe "20.000" ersetzt.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden nach den Worten "Der Präsident" die Worte "oder die Präsidentin" eingefügt und die Worte "den Träger" und "der Träger" jeweils durch die Worte "die Trägerin" ersetzt.
bb) In Satz 3 werden die Worte "des Trägers" durch die Worte "der Trägerin" ersetzt und nach den Worten "der Präsident" die Worte "oder die Präsidentin" eingefügt.
10. In § 9 Abs. 1 werden nach den Worten "den Präsidenten" die Worte "oder die Präsidentin" eingefügt.
11. § 11 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Es wird folgender neuer Satz 2 eingefügt:
"Sie können darüber hinaus darauf gerichtet werden, im Rahmen der Entscheidungszuständigkeit des Abgeordnetenhauses zu Gegenständen der politischen Willensbildung, die Berlin betreffen, sonstige Beschlüsse zu fassen."
bb) Der bisherige Satz 2 wird Satz 3.
cc) In dem neuen Satz 3 wird im Klammerzusatz die Angabe "Satz 1 und 2" gestrichen.
b) In Absatz 2 wird im Klammerzusatz die Angabe "Abs. 3" durch die Angabe "Abs. 6" ersetzt.
12. § 12 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden die Worte "zur Verfassung," gestrichen und die Worte "zum Landeshaushalt" durch die Worte "zum Landeshaushaltsgesetz" sowie die Angabe "Artikel 62 Abs. 5" durch die Angabe "Artikel 62 Abs. 2" ersetzt.
b) Absatz 2 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
(2) Volksbegehren zur vorzeitigen Beendigung der Wahlperiode des Abgeordnetenhauses sind unzulässig, wenn in derselben Wahlperiode ein auf das gleiche Ziel gerichtetes Volksbegehren in den vorangegangenen zwölf Monaten vor Eingang des Antrags auf Zulassung nicht den von ihm bezweckten Erfolg erreicht hat oder der Antrag auf Zulassung später als 40 Monate nach Beginn der Wahlperiode gestellt wird. | "(2) Volksbegehren zur vorzeitigen Beendigung der Wahlperiode des Abgeordnetenhauses sind unzulässig, wenn der Antrag auf Einleitung später als 46 Monate nach Beginn der Wahlperiode gestellt wird." |
13. In der Überschrift und im Wortlaut des § 13 wird das Wort "Träger" jeweils durch das Wort "Trägerin" ersetzt.
14. § 14 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden das Wort "Zulassung" durch das Wort "Einleitung", die Worte "vom Träger" durch die Worte "von der Trägerin" und die Worte "Senatsverwaltung für Inneres" durch die Worte "für Inneres zuständigen Senatsverwaltung" ersetzt.
b) Es wird folgender neuer Satz 3 angefügt:
"Die Trägerin kann eine eigene Schätzung der Kosten vorlegen."
15. § 15 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird die Angabe "25.000" durch die Angabe "20.000" ersetzt, und nach den Worten "eines Volksbegehrens" werden die Worte "zur Änderung der Verfassung von Berlin oder" eingefügt.
bb) In Satz 2 werden die Worte "Senatsverwaltung für Inneres" durch die Worte "für Inneres zuständigen Senatsverwaltung" ersetzt.
cc) Satz 3 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
Jede Unterschrift muss auf gesondertem Unterschriftsbogen, der den Wortlaut der Vorlage oder ihren wesentlichen Inhalt in ausreichender Form voranstellt, erfolgen. | "Jede Unterschrift muss auf einer Unterschriftsliste oder einem gesonderten Unterschriftsbogen, auf der oder auf dem der Wortlaut der Vorlage oder ihr wesentlicher Inhalt in Kurzform einschließlich der amtlichen Kostenschätzung und auf Antrag der Trägerin auch deren eigene Kostenschätzung vorangestellt ist, erfolgen." |
dd) Es wird folgender Satz 4 angefügt:
"Auf Antrag der Trägerin ist die Schätzung der Kosten, die sich aus der Verwirklichung der Vorlage ergeben würden, von der fachlich zuständigen Senatsverwaltung umgehend zu erstellen."
b) In Absatz 2 erhält der Satzteil vor dem Doppelpunkt folgende Fassung:
alt | neu |
Die unterzeichnende Person muss neben der Unterschrift folgende Daten angeben | "Neben der Unterschrift müssen folgende Daten der unterzeichnenden Person angegeben sein". |
c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden nach dem Wort "Eintragungen" ein Komma und die Worte "die die unterzeichnende Person nicht zweifelsfrei erkennen lassen," eingefügt.
bb) Es wird folgender Satz 3 angefügt:
"Mit Telefax oder elektronisch übermittelte Unterschriften sind ungültig."
d) In Absatz 4 werden die Worte "Der Träger" durch die Worte "Die Trägerin", das Wort "Unterschriftsbögen" durch die Worte "Unterschriftslisten und -bögen" und das Wort "seine" durch das Wort "ihre" ersetzt.
e) Es werden folgende Absätze 5 und 6 angefügt:
"(5) Eine unterstützungswillige Person, die nicht schreiben kann, erklärt ihre Unterstützung zur Niederschrift im Bezirksamt.
(6) Zum Nachweis des Stimmrechts müssen Personen, die nicht in einem Melderegister der Bundesrepublik Deutschland verzeichnet sind oder nicht seit drei Monaten vor dem Tag der Unterzeichnung in Berlin gemeldet sind, die Unterzeichnung im Bezirksamt vornehmen und durch Versicherung an Eides statt glaubhaft machen, dass sie sich in den letzten drei Monaten überwiegend in Berlin aufgehalten haben."
16. § 16 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden die Worte "Der Träger" durch die Worte "Die Trägerin" ersetzt.
b) In Satz 2 werden die Worte "den Träger" durch die Worte "die Trägerin" ersetzt.
17. § 17 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift erhält folgende Fassung:
alt | neu |
Prüfung des Zulassungsantrags | "Prüfung des Antrags, Mitteilung an das Abgeordnetenhaus". |
b) In Absatz 1 Satz 1 werden die Worte "Senatsverwaltung für Inneres" durch die Worte "für Inneres zuständige Senatsverwaltung" und die Angabe "des Artikels 62 Abs. 1, 3 und 5" durch die Angabe "des Artikels 62 Abs. 1, 2 und 6" ersetzt.
c) In Absatz 2 Satz 1 werden die Worte "Den Antragstellern" durch die Worte "Der Trägerin" ersetzt.
d) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
Stellt die Senatsverwaltung für Inneres die Zulässigkeit des Antrags nach Absatz 1 oder nach der erfolgreichen Mängelbeseitigung durch den Träger nach Absatz 2 fest, so leitet sie die Unterschriftsbögen den Bezirksämtern ohne Rücksicht auf deren örtliche Zuständigkeit für den Wohnsitz der eingetragenen Personen zur Überprüfung der Gültigkeit zu. | "Die für Inneres zuständige Senatsverwaltung leitet die Unterschriftslisten und -bögen den Bezirksämtern ohne Rücksicht auf deren örtliche Zuständigkeit für den Wohnsitz der eingetragenen Personen zur Überprüfung der Gültigkeit zu." |
bb) In Satz 2 werden die Worte "Senatsverwaltung für Inneres" durch die Worte "für Inneres zuständigen Senatsverwaltung" und das Wort "Unterschriftsbögen" durch die Worte "Unterschriftslisten und -bögen" ersetzt.
e) Die Absätze 4 und 5 erhalten folgende Fassung:
alt | neu |
(4) Die Senatsverwaltung für Inneres leitet den Zulassungsantrag mit ihrer Stellungnahme dem Senat unverzüglich zur Entscheidung zu, sofern sie die Unzulässigkeit des Antrags feststellt oder sobald die Überprüfung der Unterstützungsunterschriften durch die Bezirksämter abgeschlossen ist. Die Entscheidung des Senats ist innerhalb von 15 Tagen zu treffen.
Der Senat hat die Zulässigkeit des Antrags festzustellen, wenn
(5) Die Entscheidung über die Zulässigkeit ist den Vertrauenspersonen und dem Abgeordnetenhaus mitzuteilen. Eine ablehnende Entscheidung ist zu begründen. | "(4) Das Ergebnis der Überprüfung teilt die für Inneres zuständige Senatsverwaltung der für das Volksbegehren fachlich zuständigen Senatsverwaltung mit, die dem Senat einen Beschlussvorschlag über dessen Standpunkt gegenüber dem Abgeordnetenhaus unterbreitetet (Artikel 62 Abs. 3 Satz 1 der Verfassung von Berlin).
(5) Ist das Volksbegehren nach Artikel 62 Abs. 2 der Verfassung von Berlin unzulässig oder entspricht es nicht den Anforderungen der §§ 10 bis 16, stellt der Senat dies durch Beschluss ausdrücklich fest. Die Entscheidung ist zu begründen und den Vertrauenspersonen und dem Abgeordnetenhaus mitzuteilen." |
f) Es werden folgende Absätze 6 bis 8 angefügt:
"(6) Die Entscheidung des Senats über seinen Standpunkt zum Volksbegehren oder über die Unzulässigkeit des Volksbegehrens ist spätestens 15 Tage nach der Mitteilung der Bezirke über die Zahl der gültigen Unterschriften zu treffen.
(7) In der Mitteilung an das Abgeordnetenhaus ist darauf hinzuweisen, dass das Abgeordnetenhaus innerhalb einer Frist von vier Monaten entscheiden kann, den begehrten Entwurf eines Gesetzes oder eines sonstigen Beschlusses inhaltlich in seinem wesentlichen Bestand unverändert anzunehmen.
(8) Wenn das Abgeordnetenhaus das Begehren inhaltlich in seinem wesentlichen Bestand annimmt, hat es seine Entscheidung den Vertrauenspersonen und dem Senat mitzuteilen."
18. § 18 wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift werden dem Wort "Bekanntmachung" die Worte "Verlangen der Durchführung des Volksbegehrens," vorangestellt.
b) Es wird folgender neuer Absatz 1 eingefügt:
"(1) Nimmt das Abgeordnetenhaus das Begehren inhaltlich in seinem wesentlichen Bestand nicht innerhalb von vier Monaten seit der Mitteilung des Senats an das Abgeordnetenhaus an, so kann die Trägerin innerhalb von weiteren drei Monaten schriftlich bei der für Inneres zuständigen Senatsverwaltung die Durchführung des Volksbegehrens verlangen. Die Trägerin kann die Durchführung des Volksbegehrens vorzeitig verlangen, wenn das Abgeordnetenhaus vor Ablauf der vier Monate das Begehren ausdrücklich ablehnt."
c) Der bisherige Absatz 1 wird der neue Absatz 2 und wie folgt geändert:
aa) Der Satzteil vor dem Doppelpunkt erhält folgende Fassung:
alt | neu |
Ist die Zulässigkeit des Antrags festgestellt, so macht die Senatsverwaltung für Inneres innerhalb von 15 Tagen nach der Entscheidung des Senats im Amtsblatt für Berlin bekannt | "Der Landesabstimmungsleiter oder die Landesabstimmungsleiterin macht innerhalb von 15 Tagen nach Eingang des Verlangens im Amtsblatt für Berlin bekannt". |
bb) In Nummer 1 werden die Worte "des Trägers" durch die Worte "der Trägerin" ersetzt.
cc) In Nummer 3 werden die Worte "in die ausgelegten Unterschriftsbögen" durch die Worte "in die amtlich ausgegebenen Unterschriftslisten und -bögen" ersetzt.
dd) In Nummer 5 wird vor dem Wort "Auslegungsstellen" das Wort "amtlichen" eingefügt.
d) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3; in ihm wird das Wort "zwei" durch das Wort "vier" ersetzt.
19. § 19 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
§ 19 Änderungen und Rücknahme des Zulassungsantrags
(1) Nach der öffentlichen Bekanntmachung kann der Zulassungsantrag nicht mehr geändert werden. (2) Der Zulassungsantrag kann bis zum Beginn der Eintragungsfrist zurückgenommen werden. Die Rücknahme ist von den Vertrauenspersonen schriftlich gegenüber der Senatsverwaltung für Inneres zu erklären. | " § 19 Änderungen und Rücknahme
Nach der Bekanntmachung kann der Antrag auf Einleitung des Volksbegehrens nicht mehr zurückgenommen und der Wortlaut des Volksbegehrens nicht mehr geändert werden." |
20. § 20 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
§ 20 Landesabstimmungsleiter und Bezirksabstimmungsleiter
(1) Die Aufgaben des Landesabstimmungsleiters und seines Stellvertreters bei der Vorbereitung und Durchführung des Volksbegehrens nehmen der Landeswahlleiter und sein Stellvertreter wahr. (2) Die Bezirksämter ernennen für die Vorbereitung und Durchführung des Volksbegehrens je einen Bezirksabstimmungsleiter und seinen Stellvertreter. | " § 20 Abstimmungsorgane
Die Aufgaben der Abstimmungsleiter, der Abstimmungsleiterinnen sowie der Stellvertreter und Stellvertreterinnen bei der Vorbereitung und Durchführung des Volksbegehrens nehmen die Wahlleiter, die Wahlleiterinnen sowie die Stellvertreter und Stellvertreterinnen wahr." |
21. § 21 wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift wird vor dem Wort "Auslegungsstellen" das Wort "Amtliche" eingefügt.
b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden nach dem Wort "Landesabstimmungsleiter" die Worte "oder die Landesabstimmungsleiterin" und nach den Worten "an denen" die Worte "in amtlichen Auslegungsstellen" eingefügt.
bb) In Satz 2 werden nach den Worten "Die Bezirksabstimmungsleiter" die Worte "oder die Bezirksabstimmungsleiterinnen" und vor dem Wort "Auslegungsstellen" das Wort "amtlichen" eingefügt.
c) Absatz 2 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
(2) Die Auslegungsstellen und Auslegungszeiten sind so zu bestimmen, dass jeder Stimmberechtigte ausreichend Gelegenheit hat, sich an dem Volksbegehren zu beteiligen. Die Auslegungszeiten müssen sich an zwei Tagen in der Woche mindestens bis 18 Uhr erstrecken und vorher zu bestimmende Sonnabende, Sonntage oder gesetzliche Feiertage umfassen. | "(2) Die Auslegungszeiten sowie Anzahl und Ort der amtlichen Auslegungsstellen sind so zu bestimmen, dass jeder Stimmberechtigte ausreichend Gelegenheit hat, sich an dem Volksbegehren zu beteiligen. Die amtlichen Auslegungsstellen müssen an den Werktagen von Montag bis Freitag geöffnet sein, davon an zwei Tagen mindestens bis 18 Uhr. Gehen die Öffnungszeiten der Bürgerämter darüber hinaus, dann sollen die Auslegungsstellen ebenso lange geöffnet sein." |
22. § 22 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 1 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
Die Zustimmung zum Volksbegehren erfolgt durch Eintragung in Unterschriftsbögen in den Auslegungsstellen. | "Die Zustimmung zum Volksbegehren erfolgt durch Eintragung in amtliche Unterschriftslisten und -bögen, die in den amtlichen Auslegungsstellen oder von der Trägerin des Volksbegehrens außerhalb der amtlichen Auslegungsstellen bis zum letzten Tag der Eintragungsfrist bereitgehalten werden (freie Sammlung)." |
b) Absatz 2 Satz 2
Jede stimmberechtigte Person darf in einer Auslegungsstelle ihrer Wahl nach Vorlage eines mit einem Lichtbild versehenen amtlichen Ausweises die Eintragung vornehmen.
wird aufgehoben.
c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In dem Satzteil vor dem Doppelpunkt werden die Worte "Jeder Unterschriftsbogen" durch die Worte "Jede Unterschriftsliste und jeder Unterschriftsbogen" ersetzt.
bb) In Nummer 1 werden die Worte "des Trägers sowie der Vertrauenspersonen" durch die Worte "der Trägerin" ersetzt.
cc) In Nummer 2 werden nach dem Wort "Kurzbezeichnung" die Worte "und die amtliche Kostenschätzung" eingefügt.
d) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Worte "unter Verwendung des Vor- und Familiennamens" gestrichen.
bb) In Satz 2 erhält der Satzteil vor dem Doppelpunkt folgende Fassung:
alt | neu |
Sie ist nur gültig, wenn die unterzeichnende Person auf dem Unterschriftsbogen neben der Unterschrift folgende Daten angibt | "Sie ist nur gültig, wenn neben der Unterschrift folgende Daten der unterzeichnenden Person angegeben sind". |
e) Nach Absatz 4 Satz 2 Nr. 5 wird folgender neuer Absatz 5 eingefügt:
"(5) Bei unleserlichen, unvollständigen oder fehlerhaften Eintragungen, die die unterzeichnende Person nicht zweifelsfrei erkennen lassen, gilt die Unterschrift als ungültig. Das Gleiche gilt bei Eintragungen, die einen Zusatz oder Vorbehalt enthalten oder nicht fristgerecht erfolgt sind. Mit Telefax oder elektronisch übermittelte Unterschriften sind ungültig."
f) Nach dem neuen Absatz 5 wird der bisherige Absatz 4 Satz 3 der neue Absatz 6 und wie folgt gefasst:
alt | neu |
Erklärt ein Eintragender, dass er des Schreibens unkundig ist oder wegen einer Behinderung zur eigenhändigen Unterschrift nicht in der Lage ist, so ist die Eintragung von Amts wegen unter Vermerk dieser Erklärung vorzunehmen. | "(6) Erklärt eine zustimmungswillige Person, dass sie nicht schreiben kann, so ist die Eintragung von Amts wegen in einer amtlichen Auslegungsstelle oder im Bezirksamt unter Vermerk dieser Erklärung vorzunehmen." |
g) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 7; in ihm werden nach den Worten "mit der Unterzeichnung" die Worte "in einer amtlichen Auslegungsstelle oder im Bezirksamt" eingefügt und die Worte "den Bezirksämtern" durch die Worte "dem Bezirksamt" ersetzt.
23. § 23 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
§ 23 Eintragungsscheine
(1) Ein Stimmberechtigter erhält auf Antrag von dem für seinen Wohnsitz zuständigen Bezirksamt einen Eintragungsschein und den Unterschriftsbogen, wenn er während der gesamten Eintragungsfrist
(2) Der Eintragungsschein ist zusammen mit dem Unterschriftsbogen bis zum Ende der Eintragungsfrist an das zuständige Bezirksamt zurückzusenden. | " § 23 Anforderung von Unterschriftslisten und -bögen zur Verwendung außerhalb amtlicher Auslegungsstellen
(1) Auf Anforderung erhält die Trägerin des Volksbegehrens die amtlichen Unterschriftslisten und -bögen zur Verwendung außerhalb amtlicher Auslegungsstellen in angemessener Zahl vom Landesabstimmungsleiter oder von der Landesabstimmungsleiterin. (2) Jede stimmberechtigte Person kann beim Bezirksamt den amtlichen Unterschriftsbogen anfordern. Eine elektronische Abrufmöglichkeit ist zu gewährleisten. (3) Die Unterschriftslisten und -bögen sind bis zum Ende der Eintragungsfrist dem Bezirksamt zuzuleiten." |
24. § 24 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift erhält folgende Fassung:
alt | neu |
Prüfung der Gültigkeit, Einspruch | "Gültigkeit der Eintragungen". |
b) In Absatz 1 werden die Worte "in ihren Auslegungsstellen" durch die Worte "in den amtlichen Auslegungsstellen" ersetzt.
c) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:
- Nummer 1 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
1. weder eine eigenhändige Unterschrift noch den amtlichen Vermerk nach § 22 Abs. 4 Satz 3 enthalten, | "1. eine eigenhändige Unterschrift nicht enthalten,". |
- In Nummer 3 werden nach dem Wort "sind" die Worte "und dadurch die unterzeichnende Person nicht zweifelsfrei erkennen lassen" eingefügt.
- Nummer 5 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
5. nicht in einer Auslegungsstelle vorgenommen wurden oder nicht zusammen mit einem Eintragungsschein eingesandt wurden, | "5. in den Fällen des § 22 Abs. 6 und 7 weder in einer amtlichen Auslegungsstelle noch im Bezirksamt vorgenommen wurden oder für die weder der amtliche Vermerk noch die Versicherung an Eides statt vorliegt,". |
bb) Satz 2
Bei Zweifeln an der Gültigkeit der Eintragung trifft der jeweilige Bezirksabstimmungsleiter die Entscheidung.
wird aufgehoben.
d) Die bisherigen Absätze 3 bis 5 werden durch folgenden neuen Absatz 3 ersetzt:
alt | neu |
(3) Wird die Ungültigkeit einer Eintragung festgestellt, so ist dies unter Darlegung der Gründe der betreffenden Person mitzuteilen.
Gegen die Entscheidung kann binnen fünf Tagen nach Zugang der Mitteilung Einspruch eingelegt werden.
Hilft das Bezirksamt dem Einspruch nicht ab, so ist er dem Bezirksabstimmungsleiter zur Entscheidung vorzulegen.
Alle Einsprüche sind möglichst bis zum achten Tag nach Ablauf der Eintragungsfrist zu erledigen.
(4) Wird dem Einspruch stattgegeben, so ist die Eintragung nachträglich von Amts wegen für gültig zu erklären. (5) Über die Entscheidung des Bezirksabstimmungsleiters ist der Einspruchsführer schriftlich zu benachrichtigen. | "(3) Der Landesabstimmungsleiter oder die Landesabstimmungsleiterin veröffentlicht während der amtlichen Auslegungszeit regelmäßig das Zwischenergebnis mit den geprüften gültigen Unterstützungsunterschriften." |
25. § 25 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
§ 25 Feststellung des Ergebnisses
(1) Der Bezirksabstimmungsleiter stellt die Gesamtzahl der im Bezirk für das Volksbegehren erfolgten gültigen Eintragungen endgültig fest und teilt sie dem Landesabstimmungsleiter möglichst bis zum zwölften Tag nach Ablauf der Eintragungsfrist mit. (2) Der Landesabstimmungsleiter stellt das Gesamtergebnis des Volksbegehrens innerhalb von drei Tagen nach der Mitteilung durch die Bezirksabstimmungsleiter fest. Er prüft, ob die für das Volksbegehren geltenden Vorschriften beachtet sind, und stellt fest, ob das Volksbegehren zustande gekommen ist. | " § 25 Feststellung des Ergebnisses
(1) Der Bezirksabstimmungsleiter oder die Bezirksabstimmungsleiterin stellt die Gesamtzahl der im Bezirk für das Volksbegehren erfolgten gültigen Eintragungen fest und teilt sie dem Landesabstimmungsleiter oder der Landesabstimmungsleiterin möglichst bis zum zwölften Tag nach Ablauf der Eintragungsfrist mit. (2) Der Landesabstimmungsleiter oder die Landesabstimmungsleiterin stellt das Gesamtergebnis des Volksbegehrens innerhalb von drei Tagen nach der Mitteilung durch die Bezirksabstimmungsleiter oder die Bezirksabstimmungsleiterinnen fest Er oder sie prüft, ob die für das Volksbegehren geltenden Vorschriften beachtet sind, und stellt fest, ob das Volksbegehren zustande gekommen ist." |
26. § 26 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden nach den Worten "eines Gesetzes" die Worte "oder der Fassung eines sonstigen Beschlusses" eingefügt und die Worte "ein Zehntel" durch die Worte "Sieben vom Hundert" ersetzt.
b) In Absatz 2 werden nach dem Wort "Volksbegehren" die Worte "mit dem Ziel der Änderung der Verfassung von Berlin und ein Volksbegehren" eingefügt.
27. In § 27 werden nach den Worten "Der Landesabstimmungsleiter" die Worte "oder die Landesabstimmungsleiterin" eingefügt
28. § 28 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden die Worte "Senatsverwaltung für Inneres" durch die Worte "für Inneres zuständige Senatsverwaltung" ersetzt und nach dem Wort "dem Präsidenten" die Worte "oder der Präsidentin" eingefügt.
b) Satz 2
Im Falle eines auf Erlass eines Gesetzes gerichteten Volksbegehrens hat der Senat zugleich den zugrundeliegenden Gesetzentwurf unter Darlegung seines Standpunkts dem Abgeordnetenhaus zu unterbreiten.
wird aufgehoben.
29. § 29 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 1 werden nach den Worten "eines Gesetzes" die Worte "oder über die begehrte Fassung eines sonstigen Beschlusses" eingefügt.
bb) Es wird folgender Satz 2 angefügt:
"Die Frist nach Satz 1 kann nach Anhörung der Vertrauenspersonen vom Senat auf bis zu acht Monate verlängert werden, wenn dadurch der Volksentscheid gemeinsam mit Wahlen oder mit anderen Volksentscheiden durchgeführt werden kann."
b) In Absatz 2 Satz 1 werden nach den Worten "über einen Gesetzentwurf" die Worte "oder über einen sonstigen Beschlussentwurf" und nach den Worten "den begehrten Gesetzentwurf" die Worte "oder den begehrten sonstigen Beschlussentwurf" eingefügt.
30. § 30 wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift werden nach dem Wort "Gesetzentwurf" die Worte "oder sonstiger Beschlussentwurf" eingefügt.
b) In Absatz 1 werden nach den Worten "über einen Gesetzentwurf" die Worte "oder über einen sonstigen Beschlussentwurf" und nach den Worten "einen eigenen Gesetzentwurf" die Worte "oder einen eigenen sonstigen Beschlussentwurf" eingefügt.
c) In Absatz 2 werden nach dem Wort "Gesetzentwurf" die Worte "oder sonstige Beschlussentwurf" eingefügt und die Zahl "45" durch die Zahl "60" ersetzt.
31. § 31 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
§ 31 Landesabstimmungsleiter und Bezirksabstimmungsleiter
(1) Die Aufgaben des Landesabstimmungsleiters und seines Stellvertreters bei der Vorbereitung und Durchführung des Volksentscheids nehmen der Landeswahlleiter und sein Stellvertreter wahr. (2) Die Bezirksämter ernennen für die Vorbereitung und Durchführung des Volksentscheids je einen Bezirksabstimmungsleiter und seinen Stellvertreter. | " § 31 Abstimmungsorgane
Die Aufgaben der Abstimmungsleiter, der Abstimmungsleiterinnen sowie der Stellvertreter und Stellvertreterinnen bei der Vorbereitung und Durchführung des Volksentscheids nehmen die Wahlleiter, die Wahlleiterinnen sowie die Stellvertreter und Stellvertreterinnen wahr." |
32. § 32 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 werden nach den Worten "des Gesetzentwurfs" die Worte "oder des sonstigen Beschlussentwurfs", nach dem Wort "Gesetzentwürfe" die Worte "oder sonstigen Beschlussentwürfe" und nach den Worten "vom Landesabstimmungsleiter" die Worte "oder von der Landesabstimmungsleiterin" eingefügt sowie die Angabe "35" durch die Angabe "44" ersetzt.
b) In Absatz 3 werden nach dem Wort "Gesetzentwürfe" die Worte "oder sonstigen Beschlussentwürfe" eingefügt.
c) Es wird folgender Absatz 4 angefügt:
"(4) Jede stimmberechtigte Person erhält eine Information in Form einer amtlichen Mitteilung, in der neben dem Wortlaut des Volksentscheids und des Gesetzentwurfs oder des sonstigen Beschlusses die Argumente jeweils im gleichen Umfang der Trägerin einerseits sowie des Senats und des Abgeordnetenhauses andererseits darzulegen sind und in der auf weitere Informationsmöglichkeiten hingewiesen wird."
33. In § 33 Abs. 2 werden die Worte "Jedem Stimmberechtigten" durch die Worte "Jeder stimmberechtigten Person" ersetzt und nach dem Wort "Gesetzentwürfe" die Worte "oder sonstige Beschlussentwürfe" eingefügt.
34. § 34 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Satz 1 werden nach den Worten "vom Landesabstimmungsleiter" die Worte "oder von der Landesabstimmungsleiterin" eingefügt.
b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden nach dem Wort "Gesetzentwürfe" die Worte "oder sonstige Beschlussentwürfe" eingefügt.
bb) In Satz 2 werden nach dem Wort "Gesetzentwurf" die Worte "oder sonstigen Beschlussentwurf" eingefügt.
cc) In Satz 3 werden nach dem Wort "Gesetzentwürfe" die Worte "oder sonstigen Beschlussentwürfe" und nach den Worten "vom Landesabstimmungsleiter" die Worte "oder von der Landesabstimmungsleiterin" eingefügt.
dd) Satz 4 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
Stellt das Abgeordnetenhaus einen eigenen Gesetzentwurf zur Abstimmung, so wird dieser vorangestellt. | "Stellt das Abgeordnetenhaus einen eigenen Gesetzentwurf oder sonstigen Beschlussentwurf zur Abstimmung, so wird der Gesetzentwurf oder der sonstige Beschlussentwurf der Trägerin vorangestellt." |
35. Es wird folgender § 35a eingefügt:
" § 35a Verfahren bei gleichzeitigen Wahlen oder anderen Volksentscheiden
(1) Wird der Volksentscheid gemeinsam mit Wahlen durchgeführt, so gelten für die Vorbereitung und Durchführung der Abstimmung die rechtlichen und organisatorischen Festlegungen, die für die Wahl bestehen. Ein besonderes Abstimmungsverzeichnis wird nicht geführt. Anträge zum Wahlverzeichnis oder auf Erteilung von Wahl- und Abstimmungsscheinen sowie die Wahl- und Abstimmungsbenachrichtigung gelten auch für den Volksentscheid. Das Ergebnis der Abstimmung ist nach der Ermittlung des Wahlergebnisses festzustellen.
(2) Wird der Volksentscheid gemeinsam mit anderen Volksentscheiden durchgeführt, so wird nur ein Abstimmungsverzeichnis geführt. Die Stimmberechtigten erhalten nur eine Benachrichtigung. Anträge auf Erteilung von Abstimmungsscheinen gelten für alle Volksentscheide."
36. § 36 wird wie folgt geändert:
a) Der bisherige Absatz 1 wird durch folgende neue Absätze 1 und 2 ersetzt:
alt | neu |
(1) Ein Gesetzentwurf ist durch Volksentscheid angenommen, wenn sich entweder mindestens die Hälfte der zum Abgeordnetenhaus von Berlin Wahlberechtigten am Volksentscheid beteiligt und mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen für das Gesetz stimmt oder bei geringerer Stimmbeteiligung mindestens ein Drittel der Wahlberechtigten für das Gesetz stimmt. | "(1) Ein Gesetzentwurf oder ein sonstiger Beschlussentwurf ist durch Volksentscheid angenommen, wenn die Mehrheit der Teilnehmer und Teilnehmerinnen und zugleich mindestens ein Viertel der Stimmberechtigten zustimmt.
(2) Ein Gesetzentwurf zur Änderung der Verfassung von Berlin ist durch Volksentscheid angenommen, wenn eine Mehrheit von mindestens zwei Dritteln der Teilnehmer und Teilnehmerinnen und zugleich mindestens die Hälfte der Stimmberechtigten zustimmt." |
b) Der bisherige Absatz 2 wird der neue Absatz 3 und wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden nach dem Wort "Gesetzentwürfe" die Worte "oder mehrere sonstige Beschlussentwürfe", nach den Worten "nach Absatz 1" die Worte "oder nach Absatz 2" und nach dem Wort "Gesetzentwurf" die Worte "oder der sonstige Beschlussentwurf " eingefügt.
bb) In Satz 2 werden nach dem Wort "Gesetzentwürfe" die Worte "oder sonstige Beschlussentwürfe" eingefügt.
cc) In Satz 3 werden nach dem Wort "Gesetzentwürfe" die Worte "oder sonstigen Beschlussentwürfe" eingefügt und die Angabe " §§ 32 bis 35" durch die Angabe " §§ 32 bis 35a" ersetzt.
c) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4.
d) Es wird folgender Absatz 5 angefügt:
"(5) Wird der Volksentscheid gemeinsam mit Wahlen oder anderen Volksentscheiden durchgeführt, so ist zu sichern, dass die Stimmberechtigten ihre Stimme unabhängig von den Stimmen zu den Wahlen oder anderen Volksentscheiden abgeben können. Die Teilnahme am Volksentscheid wird anhand der für ihn abgegebenen Stimmen gesondert festgestellt."
37. In § 37 werden nach den Worten "jeder Bezirksabstimmungsleiter" die Worte "oder jede Bezirksabstimmungsleiterin", nach dem Wort "seines" die Worte "oder ihres" und nach den Worten "dem Landesabstimmungsleiter" die Worte "oder der Landesabstimmungsleiterin" eingefügt.
38. § 38 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden nach den Worten "Der Landesabstimmungsleiter" die Worte "oder die Landesabstimmungsleiterin" eingefügt.
b) In Satz 2 werden nach dem Wort "Er" die Worte "oder sie" eingefügt.
39. In § 39 werden nach den Worten "Der Landesabstimmungsleiter" die Worte "oder die Landesabstimmungsleiterin" eingefügt.
40. § 40 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden nach den Worten "der Präsident" die Worte "oder die Präsidentin" eingefügt.
bb) In Satz 2 werden nach den Worten "Der Regierende Bürgermeister" die Worte "oder die Regierende Bürgermeisterin" eingefügt.
b) In Absatz 2 werden nach den Worten "der Präsident" die Worte "oder die Präsidentin" eingefügt.
c) Es wird folgender Absatz 3 angefügt:
"(3) Ist ein sonstiger Beschlussentwurf durch Volksentscheid angenommen, so veröffentlicht der Präsident oder die Präsidentin des Abgeordnetenhauses den Beschluss unverzüglich in derselben Form wie Beschlüsse des Abgeordnetenhauses."
41. In Abschnitt 4 - Gemeinsame Vorschriften - werden vor § 41 folgende neue §§ 40a und 40b eingefügt:
" § 40a Beratungsanspruch
Die Trägerin einer Volksinitiative oder eines Volksbegehrens kann sich durch die für Inneres zuständige Senatsverwaltung hinsichtlich der formalen und materiellrechtlichen Zulässigkeitsvoraussetzungen der Antragstellung und der rechtlichen Vorgaben zur Durchführung des Vorhabens beraten lassen.
§ 40b Mitteilung von Einzelspenden
Einzelspenden, die in ihrem Gesamtwert die Höhe von 50.000 Euro übersteigen, sind der für Inneres zuständigen Senatsverwaltung unverzüglich anzuzeigen. Sie veröffentlicht diese Information unter Angabe der Höhe der Zuwendung und des Zuwenders unverzüglich."
42. § 41 Abs. 1 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
(1) Gegen die Entscheidungen des Präsidenten des Abgeordnetenhauses, des Senats oder des Landesabstimmungsleiters nach den §§ 8, 17, 25 und 38 können die Vertrauenspersonen oder ein Viertel der Mitglieder des Abgeordnetenhauses Einspruch beim Verfassungsgerichtshof erheben. | "(1) Gegen die Entscheidungen des Präsidenten oder der Präsidentin des Abgeordnetenhauses und des Senats über die Unzulässigkeit der Volksinitiative nach § 8 und des Volksbegehrens nach § 17 Abs. 5 sowie gegen die Feststellungen des Landesabstimmungsleiters oder der Landesabstimmungsleiterin nach den §§ 25 und 38 können die Vertrauenspersonen oder ein Viertel der Mitglieder des Abgeordnetenhauses Einspruch beim Verfassungsgerichtshof erheben." |
43. § 42 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden das Wort "Unterschriftsbögen" durch die Worte "Unterschriftslisten und -bögen", die Angabe " § 22 Abs. 4" durch die Angabe " § 22 Abs. 3 bis 7" und die Worte "des Trägers" durch die Worte "der Trägerin" ersetzt.
b) In Absatz 2 werden die Worte "ihren Wohnsitz" durch die Worte "ihre Wohnung" ersetzt.
44. In § 43 Nr. 3 werden nach den Worten "des Landeswahlleiters" die Worte "oder der Landeswahlleiterin" und nach den Worten "der Bezirkswahlleiter" die Worte "oder der Bezirkswahlleiterinnen" eingefügt.
45. § 44 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
(1) Der Senat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die erforderlichen Regelungen zu erlassen, insbesondere über
| "(1) Der Senat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die erforderlichen Regelungen zu erlassen, insbesondere über
|
b) In Absatz 2 werden die Worte "Senatsverwaltung für Inneres" durch die Worte "für Inneres zuständige Senatsverwaltung" ersetzt.
Artikel II
Änderung des Gesetzes über den Verfassungsgerichtshof
Das Gesetz über den Verfassungsgerichtshof vom 8. November 1990 (GVBl. S. 2246), zuletzt geändert durch Gesetz vom 14. März 2007 (GVBl. S. 122), wird wie folgt geändert:
1. In § 14 Nr. 7 werden die Worte "des Gesetzes über Volksinitiative, Volksbegehren und Volksentscheid" durch die Worte "des Abstimmungsgesetzes" ersetzt.
2. Nach § 42 wird folgender § 42a eingefügt:
" § 42a Einstweilige Anordnung im Einspruchsverfahren
Auf Antrag kann der Verfassungsgerichtshof schon vor der Durchführung der Wahlen eine Entscheidung durch einstweilige Anordnung treffen, wenn wegen des geltend gemachten Verstoßes zu erwarten ist, dass die Wahlen ganz oder teilweise für ungültig erklärt werden und der Verstoß noch vor den Wahlen beseitigt werden kann."
3. § 55 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden die Worte "Gesetz über Volksinitiative, Volksbegehren und Volksentscheid" durch das Wort "Abstimmungsgesetz" ersetzt.
b) Es wird folgender Absatz 3 angefügt: "(3) § 42a gilt entsprechend."
4. In § 57 Abs. 1 wird die Angabe "Artikel 51" durch die Angabe "Artikel 67" ersetzt.
Artikel III
Änderung der Abstimmungsordnung
Die Abstimmungsordnung vom 3. November 1997 (GVBl. S. 583) wird wie folgt geändert:
1. Im Klammerzusatz der Überschrift werden ein Gedankenstrich und die Abkürzung "AbstO" angefügt.
2. § 1 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
" § 1 Unterschriftslisten und -bögen
Die dem Antrag auf Behandlung einer Volksinitiative nach § 5 Abs. 1 des Gesetzes beizufügenden Unterschriften sind auf Unterschriftslisten und -bögen nach dem Muster der Anlagen 1a und 1b einzuholen." |
3. § 2 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
" § 2 Unterschriftslisten und -bögen für den Antrag
Die für den Antrag auf Einleitung eines Volksbegehrens nach § 15 Abs. 1 des Gesetzes erforderlichen Unterschriften sind auf Unterschriftslisten und -bögen nach dem Muster der Anlagen 2a und 2b einzuholen." |
4. In § 3 werden die Worte "auf gesondertem Unterschriftsbogen nach dem Muster der Anlage 3" durch die Worte "auf Unterschriftslisten und -bögen nach dem Muster der Anlagen 3a und 3b" ersetzt.
5. § 4 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
" § 4 Abstimmungsverantwortliche
Für die Durchführung des Volksbegehrens in amtlichen Auslegungsstellen finden § 4 Abs. 4, 8 und 9 und §§ 6 und 7 der Landeswahlordnung entsprechende Anwendung." |
6. § 5 Satz 2 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
"Die Zahl und die örtliche Abgrenzung der Stimmbezirke bestimmt der Bezirksabstimmungsleiter oder die Bezirksabstimmungsleiterin; diese sollen den Stimmbezirken der letzten Wahl entsprechen, können aber zusammengefasst werden, sofern eine hinreichend gute Erreichbarkeit des Abstimmungslokals für die Stimmberechtigten gewährleistet bleibt." |
7. § 7 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe "Anlage 5" durch die Angabe "Anlage 4" ersetzt.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Buchstabe d wird der Punkt durch ein Komma ersetzt.
bb) Es wird folgender Buchstabe e angefügt:
"e) die Information über den Volksentscheid (§ 32 Abs. 4 des Abstimmungsgesetzes)."
8. § 8 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
" § 8 Ablauf der Abstimmung
(1) Für den Ablauf der Abstimmung finden die Vorschriften der §§ 41 bis 56 der Landeswahlordnung entsprechende Anwendung. Wird der Volksentscheid gemeinsam mit Wahlen oder anderen Volksentscheiden durchgeführt, so können die Stimmberechtigten im Abstimmungslokal verlangen, dass ihnen der Stimmzettel zu dem Volksentscheid unabhängig von den Stimmzetteln zu den Wahlen oder den anderen Volksentscheiden ausgehändigt oder nicht ausgehändigt wird. (2) An die Stelle des Landeswahlleiters oder der Landeswahlleiterin tritt der Landesabstimmungsleiter oder die Landesabstimmungsleiterin und an die Stelle des Wahlvorstandes und des Wahlvorstehers oder der Wahlvorsteherin der Abstimmungsvorstand und der Abstimmungsvorsteher oder die Abstimmungsvorsteherin." |
9. § 9 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden nach den Worten "Der Abstimmungsvorsteher" die Worte "oder die Abstimmungsvorsteherin" eingefügt.
bb) In Satz 2 werden nach den Worten "vom Landesabstimmungsleiter" die Worte "oder von der Landesabstimmungsleiterin" eingefügt.
b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Buchstabe d werden nach den Worten "der Abstimmungsteilnehmer" die Worte "und der Abstimmungsteilnehmerinnen" eingefügt.
bb) Es wird folgender Satz 2 angefügt:
"Wird der Volksentscheid gemeinsam mit Wahlen oder anderen Volksentscheiden durchgeführt, so ist die für das wirksame Zustandekommen des Volksentscheids erforderliche Teilnahme der Stimmberechtigten (§ 36 des Abstimmungsgesetzes) nach den für den Volksentscheid abgegebenen gültigen und ungültigen Stimmen (Satz 1 Buchstaben g und h) festzustellen."
c) In Absatz 4 werden die Worte "Der Bezirksabstimmungsleiter" durch die Worte "Der Bezirksabstimmungsleiter oder die Bezirksabstimmungsleiterin", das Wort "Abstimmungskreis" durch das Wort "Stimmbezirk" und die Worte "dem Landesabstimmungsleiter" durch die Worte "dem Landesabstimmungsleiter oder der Landesabstimmungsleiterin" ersetzt.
10. In § 10 wird das Wort "Unterschriftsbogen" jeweils durch die Worte "Unterschriftslisten und -bögen" ersetzt, und die Worte "Eintragungsscheine und" werden gestrichen.
11. In § 11 wird die Angabe " § 81" durch die Angabe " § 80b" ersetzt.
12. Die Anlagen 1 bis 5 werden durch die diesem Gesetz beigefügten Anlagen 1a bis 4 ersetzt.
Artikel IV
Änderung der Verordnung über die Geltung des Landeswahlrechts für den Bürgerentscheid
Die Verordnung über die Geltung des Landeswahlrechts für den Bürgerentscheid vom 31. Januar 2006 (GVBl. S. 115) wird wie folgt geändert:
1. Die Überschrift erhält den Klammerzusatz "(Bürgerentscheidsverordnung)".
2. In § 2 wird folgender Absatz 3 angefügt:
"(3) Das für Berlin zuständige statistische Amt wirkt an der Vorbereitung und Durchführung von Bürgerentscheiden mit."
3. Es wird folgender § 2a eingefügt:
" § 2a Verfahren bei gleichzeitigen Wahlen oder Volksentscheiden
(1) Findet ein Bürgerentscheid gemeinsam mit Wahlen oder Volksentscheiden statt, so gelten die Termin- und Fristbestimmungen nach dem Wahl- oder Abstimmungsrecht auch für den Bürgerentscheid. Gesonderte Wahl- und Abstimmungsverzeichnisse werden nicht geführt. Anträge auf Eintragung in das Wahl- und Abstimmungsverzeichnis und Anträge auf Erteilung von Wahl- und Abstimmungsscheinen, die nach dem Wahl- oder dem Abstimmungsrecht gestellt werden, gelten auch für den Bürgerentscheid. Die Stimmberechtigten können im Abstimmungslokal verlangen, dass ihnen der Stimmzettel zum Bürgerentscheid unabhängig von den Stimmzetteln zu den Wahlen oder zum Volksentscheid oder den anderen Volksentscheiden ausgehändigt oder nicht ausgehändigt wird.
(2) Der für die Wirksamkeit des Bürgerentscheids erforderliche Umfang der Teilnahme der Stimmberechtigten (§ 47 Abs. 1 des Bezirksverwaltungsgesetzes) ist nach den für den Bürgerentscheid abgegebenen gültigen und ungültigen Stimmen festzustellen."
Artikel V
Änderung der Landeswahlordnung
Die Landeswahlordnung in der Fassung vom 9. März 2006 (GVBl. S. 224), geändert durch § 13 des Gesetzes vom 30. März 2006 (GVBl. S. 300), wird wie folgt geändert:
1. § 4 Abs. 8 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
(8) Der Landeswahlleiter oder die Landeswahlleiterin und der Stellvertreter oder die Stellvertreterin werden auf unbestimmte Zeit ernannt. Die Aufgaben der Bezirkswahlleiter oder der Bezirkswahlleiterinnen und der Wahlausschüsse enden nach Abschluss der Wahlprüfungsverfahren oder der Wiederholungswahl. | "(8) Die Wahlleiter und Wahlleiterinnen und deren Stellvertreter und Stellvertreterinnen werden auf unbestimmte Zeit ernannt. Die Aufgaben der Wahlausschüsse enden nach Abschluss der Wahlprüfungsverfahren oder der Wiederholungswahl." |
2. In § 13 Abs. 1 werden nach dem Wort "Melderegisters" die Worte "mit Unterstützung des für Berlin zuständigen statistischen Amtes" eingefügt.
Artikel VI
Inkrafttreten und Neubekanntmachung
(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft.
(2) Die für Inneres zuständige Senatsverwaltung wird ermächtigt, das Gesetz über Volksinitiative, Volksbegehren und Volksentscheid neu bekannt zu machen.