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Änderungstext

Gesetz zur Änderung des Abstimmungsgesetzes und des Gesetzes über den Verfassungsgerichtshof
- Berlin -

Vom 8. Juli 2010
(GVBl. Nr. 17 vom 22.07.2010 S. 359)



Das Abgeordnetenhaus hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel I
Änderung des Abstimmungsgesetzes

Das Abstimmungsgesetz vom 11. Juni 1997 (GVBl. S. 304), das durch Artikel I des Gesetzes vom 20. Februar 2008 (GVBl. S. 22) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 12 wird wie folgt geändert:

a) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:

"(2) Volksbegehren, die dem Grundgesetz, sonstigem Bundesrecht oder der Verfassung von Berlin widersprechen, sind unzulässig."

b) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3.

2. § 14 Satz 3

Die Trägerin kann eine eigene Schätzung der Kosten vorlegen.

wird aufgehoben.

3. § 15 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

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§ 15 Unterschriften" § 15 Unterschriftensammlung"

b) Die Absätze 1 und 2 werden wie folgt gefasst:

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1) Zum Nachweis der Unterstützung bedarf der Antrag der Unterschrift von mindestens 20.000 im Zeitpunkt der Unterzeichnung zum Abgeordnetenhaus von Berlin Wahlberechtigten, im Falle eines Volksbegehrens zur Änderung der Verfassung von Berlin oder zur vorzeitigen Beendigung der Wahlperiode des Abgeordnetenhauses der Unterschrift von mindestens 50.000 im Zeitpunkt der Unterzeichnung zum Abgeordnetenhaus von Berlin Wahlberechtigten. Die Unterschriftsleistung muss innerhalb der letzten sechs Monate vor dem Eingang des Antrags bei der für Inneres zuständigen Senatsverwaltung erfolgt sein. Jede Unterschrift muss auf einer Unterschriftsliste oder einem gesonderten Unterschriftsbogen, auf der oder auf dem der Wortlaut der Vorlage oder ihr wesentlicher Inhalt in Kurzform einschließlich der amtlichen Kostenschätzung und auf Antrag der Trägerin auch deren eigene Kostenschätzung vorangestellt ist, erfolgen. Auf Antrag der Trägerin ist die Schätzung der Kosten, die sich aus der Verwirklichung der Vorlage ergeben würden, von der fachlich zuständigen Senatsverwaltung umgehend zu erstellen.

(2) Neben der Unterschrift müssen folgende Daten der unterzeichnenden Person angegeben sein:

  1. Familiennamen,
  2. Vornamen,
  3. Geburtstag,
  4. Wohnsitz mit Anschrift (alleinige Wohnung oder Hauptwohnung),
  5. Tag der Unterschriftsleistung.
"(1) Auf schriftlichen Antrag der Trägerin bei der für Inneres zuständigen Senatsverwaltung erstellt die fachlich zuständige Senatsverwaltung vor Beginn der Unterschriftensammlung umgehend die geschätzten Kosten, die sich aus der Verwirklichung des Volksbegehrens ergeben würden (amtliche Kostenschätzung). Zum Nachweis der Unterstützung bedarf der Antrag auf Einleitung eines Volksbegehrens der Unterschrift von mindestens 20.000 im Zeitpunkt der Unterzeichnung zum Abgeordnetenhaus von Berlin Wahlberechtigten, im Falle eines Volksbegehrens zur Änderung der Verfassung von Berlin oder zur vorzeitigen Beendigung der Wahlperiode des Abgeordnetenhauses der Unterschrift von mindestens 50.000 im Zeitpunkt der Unterzeichnung zum Abgeordnetenhaus von Berlin Wahlberechtigten. Die Unterschriftsleistung muss innerhalb der letzten sechs Monate vor dem Eingang des Antrages bei der für Inneres zuständigen Senatsverwaltung erfolgt sein. Jede Unterschrift muss auf einer Unterschriftsliste oder einem gesonderten Unterschriftsbogen, auf der oder auf dem der Wortlaut der Vorlage oder ihr wesentlicher Inhalt in Kurzform einschließlich der amtlichen Kostenschätzung vorangestellt ist, erfolgen. Die Trägerin kann eine eigene Kostenschätzung der amtlichen Kostenschätzung voranstellen.

(2) Neben der Unterschrift und dem handschriftlich von der unterzeichnenden Person anzugebenden Geburtsdatum müssen folgende Daten der unterzeichnenden Person angegeben sein:

  1. Familiennamen,
  2. Vornamen,
  3. Wohnsitz mit Anschrift (alleinige Wohnung oder Hauptwohnung),
  4. Tag der Unterschriftsleistung."

c) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:

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(4) Die Trägerin hat einheitliche Unterschriftslisten und -bögen zu verwenden und diese auf ihre Kosten zu beschaffen."(4) Die Trägerin hat die nach der Abstimmungsordnung vorgeschriebenen Muster für die Unterschriftslisten und -bögen zu verwenden und diese auf ihre Kosten zu beschaffen."

4. § 17 wird wie folgt gefasst:

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§ 17 Prüfung des Antrags, Mitteilung an das Abgeordnetenhaus

(1) Die für Inneres zuständige Senatsverwaltung prüft mit Ausnahme der Zahl der gültigen Unterstützungsunterschriften die Zulässigkeitsvoraussetzungen des Artikels 62 Abs. 1, 2 und 6 der Verfassung von Berlin und der §§ 10 bis 16. Die Prüfung erfolgt innerhalb einer Frist von 15 Tagen nach Eingang des Antrags.

(2) Der Trägerin kann eine angemessene Frist zur Behebung festgestellter Zulässigkeitsmängel gesetzt werden, wenn ohne eine Änderung des Gegenstands des Volksbegehrens eine Mängelbeseitigung möglich ist. Dies gilt nicht für die nach § 15 einzureichenden Unterschriften.

(3) Die für Inneres zuständige Senatsverwaltung leitet die Unterschriftslisten und -bögen den Bezirksämtern ohne Rücksicht auf deren örtliche Zuständigkeit für den Wohnsitz der eingetragenen Personen zur Überprüfung der Gültigkeit zu. Die Bezirksämter teilen der für Inneres zuständigen Senatsverwaltung innerhalb von 15 Tagen ab Eingang der Unterschriftslisten und -bögen bei ihnen die Zahl der gültigen Unterschriften mit.

(4) Das Ergebnis der Überprüfung teilt die für Inneres zuständige Senatsverwaltung der für das Volksbegehren fachlich zuständigen Senatsverwaltung mit, die dem Senat einen Beschlussvorschlag über dessen Standpunkt gegenüber dem Abgeordnetenhaus unterbreitetet (Artikel 62 Abs. 3 Satz 1 der Verfassung von Berlin).

(5) Ist das Volksbegehren nach Artikel 62 Abs. 2 der Verfassung von Berlin unzulässig oder entspricht es nicht den Anforderungen der §§ 10 bis 16, stellt der Senat dies durch Beschluss ausdrücklich fest. Die Entscheidung ist zu begründen und den Vertrauenspersonen und dem Abgeordnetenhaus mitzuteilen.

(6) Die Entscheidung des Senats über seinen Standpunkt zum Volksbegehren oder über die Unzulässigkeit des Volksbegehrens ist spätestens 15 Tage nach der Mitteilung der Bezirke über die Zahl der gültigen Unterschriften zu treffen.

(7) In der Mitteilung an das Abgeordnetenhaus ist darauf hinzuweisen, dass das Abgeordnetenhaus innerhalb einer Frist von vier Monaten entscheiden kann, den begehrten Entwurf eines Gesetzes oder eines sonstigen Beschlusses inhaltlich in seinem wesentlichen Bestand unverändert anzunehmen.

(8) Wenn das Abgeordnetenhaus das Begehren inhaltlich in seinem wesentlichen Bestand annimmt, hat es seine Entscheidung den Vertrauenspersonen und dem Senat mitzuteilen.

" § 17 Prüfung des Antrags, Mitteilung an das Abgeordnetenhaus

(1) Die für Inneres zuständige Senatsverwaltung leitet die Unterschriftslisten und -bögen den Bezirksämtern ohne Rücksicht auf deren örtliche Zuständigkeit für den Wohnsitz der eingetragenen Personen unverzüglich zur Überprüfung der Gültigkeit zu. Die Bezirksämter teilen der für Inneres zuständigen Senatsverwaltung innerhalb von 15 Tagen ab Eingang der Unterschriftslisten und -bögen bei ihnen die Zahl der gültigen Unterschriften mit.

(2) Die für Inneres zuständige Senatsverwaltung prüft, ob die Anforderungen der §§ 10 bis 16 erfüllt sind.

(3) Der Trägerin soll eine angemessene Frist zur Behebung festgestellter Zulässigkeitsmängel gesetzt werden, wenn ohne eine Änderung des Gegenstandes des Volksbegehrens eine Mängelbeseitigung möglich ist. Dies gilt nicht für die nach § 15 einzureichenden Unterschriften.

(4) Das Ergebnis der Überprüfung teilt die für Inneres zuständige Senatsverwaltung der für das Volksbegehren fachlich zuständigen Senatsverwaltung mit, die dem Senat einen Beschlussvorschlag über dessen Standpunkt gegenüber dem Abgeordnetenhaus unterbreitet (Artikel 62 Absatz 3 Satz 1 der Verfassung von Berlin). Die Entscheidung des Senats über seinen Standpunkt zum Volksbegehren ist spätestens 15 Tage nach der Mitteilung der für Inneres zuständigen Senatsverwaltung zu treffen.

(5) Sind bereits die Anforderungen des § 10 oder der §§ 13 bis 16 nicht erfüllt, so stellt der Senat dies durch Beschluss ausdrücklich fest. Die Entscheidung ist zu begründen und der Trägerin mitzuteilen.

(6) Entspricht das Volksbegehren den Anforderungen des § 10 und der §§ 13 bis 16, jedoch nicht den Anforderungen der §§ 11 oder 12, so hat die für Inneres zuständige Senatsverwaltung den Antrag auf Einleitung eines Volksbegehrens dem Verfassungsgerichtshof zur Entscheidung vorzulegen. Die Vorlage ist zu begründen und der Trägerin mitzuteilen. Sie ist innerhalb von 15 Tagen nach der Entscheidung des Senats über seinen Standpunkt beim Verfassungsgerichtshof einzureichen.

(7) In der Mitteilung an das Abgeordnetenhaus ist darauf hinzuweisen, dass das Abgeordnetenhaus innerhalb einer Frist von vier Monaten entscheiden kann, den begehrten Entwurf eines Gesetzes oder eines sonstigen Beschlusses inhaltlich in seinem wesentlichen Bestand unverändert anzunehmen. Wenn das Abgeordnetenhaus das Begehren inhaltlich in seinem wesentlichen Bestand annimmt, hat es seine Entscheidung der Trägerin und dem Senat mitzuteilen."

5. § 18 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 werden die Wörter "von weiteren drei Monaten" durch die Wörter "eines weiteren Monats" ersetzt.

b) Es wird folgender Satz angefügt:

"Die Sätze 1 und 2 gelten nicht, solange und soweit der Verfassungsgerichtshof noch nicht über einen Einspruch nach § 17 Absatz 5 oder eine Vorlage nach § 17 Absatz 6 entschieden hat. Soweit die für Inneres zuständige Senatsverwaltung den Antrag auf Einleitung eines Volksbegehrens teilweise dem Verfassungsgerichtshof zur Entscheidung vorgelegt hat, kann die Trägerin das Verlangen für die anderen Teile bis zur Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs zurückstellen."

6. § 40b wird wie folgt gefasst:

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§ 40b Mitteilung von Einzelspenden

Einzelspenden, die in ihrem Gesamtwert die Höhe von 50.000 Euro übersteigen, sind der für Inneres zuständigen Senatsverwaltung unverzüglich anzuzeigen. Sie veröffentlicht diese Information unter Angabe der Höhe der Zuwendung und des Zuwenders unverzüglich.

" § 40b Mitteilung von Einzelspenden

(1) Geld- oder Sachspenden, die in ihrem Gesamtwert die Höhe von 5.000 Euro übersteigen, sind der für Inneres zuständigen Senatsverwaltung unter Angabe des Namens und der Anschrift des Spenders und der Gesamthöhe der Spenden unverzüglich anzuzeigen. Für Sachspenden ist der marktübliche Preis maßgebend.

(2) Die Vertrauenspersonen versichern mit dem Antrag auf Behandlung einer Volksinitiative nach § 4, dem Antrag auf Einleitung eines Volksbegehrens nach § 14, dem Verlangen der Durchführung eines Volksbegehrens nach § 18 sowie 15 Tage vor dem Abstimmungstermin eines Volksentscheids an Eides statt, dass der Anzeigepflicht vollständig und richtig nachgekommen worden ist.

(3) Die Geldspenden sind von der Trägerin gesondert auf einem Konto unter Angabe des Spenders und des gespendeten Betrages zu verwalten. Sachspenden sind in einem schriftlichen Protokoll zu verzeichnen, in dem der Spender, der Gegenstand der Sachspende und der marktübliche Wert ausgewiesen werden. Die für Inneres zuständige Senatsverwaltung kann bei Vorliegen tatsächlicher Anhaltspunkte für eine unvollständige Anzeige nach Absatz 1 anordnen, dass die Trägerin Unterlagen über Spenden vorlegt und ihr kontoführendes Geldinstitut ermächtigt, der für Inneres zuständigen Senatsverwaltung Auskunft über die Einzelspenden sowie Name und Anschrift der Spender zu erteilen. Die Anordnung kann im Wege der Verwaltungsvollstreckung durchgesetzt werden.

(4) Die für Inneres zuständige Senatsverwaltung veröffentlicht die Angaben nach Absatz 1 fortlaufend im Amtsblatt für Berlin und übermittelt sie dem Landesabstimmungsleiter, der die Angaben zusätzlich im Internet veröffentlicht."

7. Nach § 40b wird folgender § 40c eingefügt:

" § 40c Spendenverbot

Eine Trägerin einer Volksinitiative oder eines Volksbegehrens darf keine Geld- oder Sachspenden annehmen von

  1. Fraktionen und Gruppen der Parlamente, kommunalen Vertretungen und Bezirksverordnetenversammlungen,
  2. Unternehmen, die ganz oder teilweise im Eigentum der öffentlichen Hand stehen oder die von ihr verwaltet oder betrieben werden, sofern die direkte Beteiligung der öffentlichen Hand 25 Prozent übersteigt.

Ist eine Partei Trägerin einer Volksinitiative oder eines Volksbegehrens, so gilt für die Trägerin § 25 Absatz 2 des Parteiengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 3 1. Januar 1994 (BGBl. I S. 149), das zuletzt durch Artikel 5a des Gesetzes vom 24. September 2009 (BGBl. I S. 3145) geändert worden ist, entsprechend."

8. Dem § 41 Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:

"Stellt der Verfassungsgerichtshof auf die Vorlage der für Inneres zuständigen Senatsverwaltung nach § 17 Absatz 6 die Zulässigkeit des Antrages auf Einleitung des Volksbegehrens fest, so teilt der Senat dem Abgeordnetenhaus unverzüglich das Ergebnis der Entscheidung mit. § 18 Absatz 1 Satz 1 und 2 gilt entsprechend."

Artikel II
Änderung des Gesetzes über den Verfassungsgerichtshof

Das Gesetz über den Verfassungsgerichtshof vom 8. November 1990 (GVBl. S. 2246), das zuletzt durch Artikel II des Gesetzes vom 20. Februar 2008 (GVBl. S. 22) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 14 Nummer 7 werden nach dem Wort "über" die Wörter "Vorlagen nach § 17 Absatz 6 und" eingefügt.

2. § 55 wird wie folgt geändert:

  1. Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

" § 55 Verfahren bei Vorlagen und Einsprüchen, Entscheidung"

b) In Absatz 1 werden nach den Wörtern "auf Grund von" die Wörter "Vorlagen und" eingefügt.

c) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

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"(2) Der Verfassungsgerichtshof stellt auf Grund der Vorlage fest, dass der Antrag auf Einleitung des Volksbegehrens zulässig ist, wenn die gesetzlichen Anforderungen für die Einleitung erfüllt sind. Im Übrigen erkennt der Verfassungsgerichtshof auf Grund von Einsprüchen auf Zurückweisung des Einspruchs oder auf Aufhebung der angegriffenen Entscheidung. Ist der Einspruch gegen die Entscheidung des Senats nach § 17 Absatz 5 des Abstimmungsgesetzes erhoben worden, wird der Einspruch auch dann zurückgewiesen, wenn das Volksbegehren den Anforderungen der §§ 11 oder 12 des Abstimmungsgesetzes nicht entspricht."

Artikel III
Übergangsregelung

Auf Volksbegehren, deren Einleitung bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes bei der für Inneres zuständigen Senatsverwaltung bereits beantragt worden sind, sind das Abstimmungsgesetz vom 11. Juni 1997 (GVBl. S. 304), das zuletzt durch Artikel I dieses Gesetzes geändert worden ist, und das Gesetz über den Verfassungsgerichtshof vom 8. November 1990 (GVBl. S. 2246), das zuletzt durch Artikel II dieses Gesetzes geändert worden ist, in den bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Fassungen weiter anzuwenden.

Artikel IV
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft.

ENDE