![]() |
Änderungstext
Gesetz zur Änderung des Studentenwerksgesetzes und weiterer Rechtsvorschriften
- Berlin -
Vom 25. Februar 2016
(GVBl. Nr. 6 vom 04.03.2016 S.58)
Artikel 1
Änderung des Studentenwerksgesetzes
Das Studentenwerksgesetz vom 18. Dezember 2004 (GVBl. S. 521), das zuletzt durch Nummer 59 der Anlage zum Gesetz vom 22. Oktober 2008 (GVBl. S. 294) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
"Gesetz über das Studierendenwerk Berlin (Studierendenwerksgesetz - StudWG)" |
2. Die §§ 1 und 2 werden wie folgt gefasst:
alt | neu |
" § 1 Rechtsstellung
(1) Das Studierendenwerk ist eine rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts mit dem Recht der Selbstverwaltung. (2) Die Rechtsaufsicht wird von der für Hochschulen zuständigen Senatsverwaltung ausgeübt. § 2 Selbstverwaltungsaufgaben (1) Aufgabe des Studierendenwerks Berlin ist die soziale, gesundheitliche, wirtschaftliche und kulturelle Betreuung der Studierenden der Hochschulen des Landes Berlin sowie der Hochschulen in kirchlicher Trägerschaft im Sinne des § 124 des Berliner Hochschulgesetzes in der Fassung vom 26. Juli 2011 (GVBl. S. 378), das zuletzt durch Gesetz vom 3. Dezember 2015 (GVBl. S. 442) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, mit Ausnahme der Studierenden interner Studiengänge im Sinne des § 122 Absatz 1 Satz 1 des Berliner Hochschulgesetzes. (2) Das Studierendenwerk kann seine Einrichtungen und Dienstleistungen auch anderen Angehörigen der betreuten Hochschulen, Angehörigen anderer Bildungseinrichtungen, den Beschäftigten des Studierendenwerks sowie Dritten zur Verfügung stellen, soweit dadurch die Erfüllung der Aufgaben gemäß Absatz 1 nicht beeinträchtigt wird. Ferner kann das Studierendenwerk darüber hinaus im Rahmen von Kooperationsvereinbarungen für Studierende von Hochschulen außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes Verpflegungsdienstleistungen zu den gleichen Bedingungen wie für Studierende der Berliner Hochschulen erbringen, wenn und solange dies zweckmäßig erscheint und wirtschaftliche Nachteile nicht zu erwarten sind. (3) Durch Gesetz oder Rechtsverordnung des Senats können dem Studierendenwerk im Benehmen mit den hiervon betroffenen Hochschulen und nach Anhörung des Studierendenwerks weitere Dienstleistungsaufgaben für die Studierenden übertragen werden. Mit der Aufgabenübertragung wird der Ersatz des notwendigen Aufwands geregelt. (4) Das Studierendenwerk erfüllt seine Aufgaben nach den Grundsätzen der Gemeinnützigkeit im Sinne der Abgabenordnung. (5) Zur Erfüllung seiner Aufgaben kann sich das Studierendenwerk Dritter bedienen, sich an Unternehmen beteiligen und Unternehmen gründen; Absatz 4 gilt entsprechend. Entscheidungen über Beteiligungen an und Gründungen von Unternehmen trifft der Verwaltungsrat. Ausgenommen sind Unternehmen, die weder unmittelbar aus Beiträgen der Studierenden noch aus dem Zuschuss des Landes Berlin gemäß § 6 Absatz 3 finanziert werden. In diesen Fällen entscheidet der Geschäftsführer oder die Geschäftsführerin im Einvernehmen mit der für Hochschulen zuständigen Senatsverwaltung. Die Haftung des Studierendenwerks Berlin ist in jedem Fall auf die Einlage oder den Wert des Geschäftsanteils zu beschränken; die Gewährträgerhaftung des Landes Berlin (§ 6 Absatz 7) ist insoweit ausgeschlossen. Eine Personenidentität zwischen dem Beauftragten für den Haushalt des Studierendenwerks und der Geschäftsführung des Unternehmens ist ausgeschlossen. Das Studierendenwerk stellt das Prüfungsrecht des Rechnungshofs von Berlin nach § 104 Absatz 1 Nummer 3 der Landeshaushaltsordnung sicher." |
3. Nach § 2 wird folgender § 2a eingefügt:
" § 2a Übertragung staatlicher Aufgaben
Dem Studierendenwerk können staatliche Aufgaben der Ausbildungsförderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz durch Rechtsverordnung der für die Ausbildungsförderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz zuständigen Senatsverwaltung übertragen werden. Soweit das Studierendenwerk Aufgaben der Ausbildungsförderung wahrnimmt, unterliegt es der Fachaufsicht der für die Ausbildungsförderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz zuständigen Senatsverwaltung. Über Widersprüche gegen Bescheide nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz entscheidet der Geschäftsführer oder die Geschäftsführerin des Studierendenwerks oder eine von ihm oder ihr bestimmte, unmittelbar zugeordnete Stelle."
4. In § 3 wird das Wort "Studentenwerks" durch das Wort "Studierendenwerks" ersetzt.
5. § 4 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
"2. sieben zum Zeitpunkt der Wahl immatrikulierte Vertreter oder Vertreterinnen der Studierenden der staatlichen Hochschulen und Hochschulen in kirchlicher Trägerschaft, davon mindestens drei Männer und mindestens drei Frauen," |
bb) In Nummer 4 wird das Wort "Studentenwerks" durch das Wort "Studierendenwerks" ersetzt.
b) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
"Die Stellvertreter und Stellvertreterinnen der Mitglieder nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 können auch jedes andere Mitglied ihrer Mitgliedergruppe vertreten, wenn eine schriftliche Ermächtigung zur Vertretung vorliegt."
c) In Absatz 7 Satz 2 wird das Wort "Studentenwerk" durch das Wort "Studierendenwerk" ersetzt.
d) Absatz 8 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 2 wird wie folgt geändert:
aaa) Nummer 5 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
"5. Entlastung des Geschäftsführers oder der Geschäftsführerin (§ 109 Absatz 3 Satz 2 der Landeshaushaltsordnung), Entgegennahme, Erörterung und Feststellung des Jahresabschlusses sowie des dazugehörigen Prüfberichts und Entscheidung über die Verwendung des Jahresergebnisses," |
bbb) Nummer 8 wird wie folgt gefasst:
j. Richtlinien für die Nutzung der Einrichtungen des Studierendenwerks durch Dritte (§ 2 Absatz 2),"
ccc) In den Nummern 10 und 11 wird jeweils das Wort "Studentenwerks" durch das Wort "Studierendenwerks" ersetzt.
bb) Folgender Satz wird angefügt:
"Der Verwaltungsrat entscheidet nicht in staatlichen Angelegenheiten der Ausbildungsförderung."
6. § 5 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 2 wird das Wort "Rechenschaftsbericht" durch das Wort "Geschäftsbericht" ersetzt.
b) In Absatz 2 wird das Wort "Studentenwerk" durch das Wort "Studierendenwerk" ersetzt.
c) Absatz 4 wird aufgehoben.
d) Absatz 5 wird Absatz 4.
7. § 6 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort "Studentenwerks" durch das Wort "Studierendenwerks" ersetzt.
b) In Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 Satz 1 wird jeweils das Wort "Studentenwerk" durch das Wort "Studierendenwerk" ersetzt.
c) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird das Wort "Studentenwerk" durch das Wort "Studierendenwerk" ersetzt und werden die Wörter "für konsumtive Zwecke" gestrichen.
bb) In Satz 2 wird das Wort "Studentenwerk" durch das Wort "Studierendenwerk" ersetzt.
cc) In Satz 4 wird das Wort "Studentenwerks" durch das Wort "Studierendenwerks" ersetzt.
d) Absatz 5 wird wie folgt geändert:
aa) In den Sätzen 1 und 5 wird jeweils das Wort "Studentenwerk" durch das Wort "Studierendenwerk" ersetzt.
bb) Folgender Satz wird angefügt:
"Das Studierendenwerk stellt in geeigneter Weise sicher, dass die Studierenden der kirchlichen Hochschulen in entsprechender Weise zur Finanzierung des Studierendenwerks beitragen."
e) In Absatz 6 wird das Wort "Studentenwerk" durch das Wort "Studierendenwerk" ersetzt.
f) In Absatz 7 werden das Wort "Studentenwerks" durch das Wort "Studierendenwerks" und die Angabe " § 1 Abs. 4" durch die Angabe " § 2 Absatz 5" ersetzt.
8. § 7 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird das Wort "Studentenwerk" durch das Wort "Studierendenwerk" ersetzt.
b) In Absatz 2 Satz 2 wird das Wort "Studentenwerks" durch das Wort "Studierendenwerks" ersetzt.
9. § 8 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 wird das Wort "Studentenwerk" durch das Wort "Studierendenwerk" ersetzt.
b) Satz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 1 wird das Wort "Studentenwerks" durch das Wort "Studierendenwerks" ersetzt.
bb) In Nummer 2 werden die Angabe " § 1 Abs. 2" durch die Angabe " § 2 Absatz 2" und das Wort "Studentenwerks" durch das Wort "Studierendenwerks" ersetzt.
cc) In Nummer 3 wird das Wort "Studentenwerks" durch das Wort "Studierendenwerks" ersetzt.
dd) In Nummer 4 werden nach dem Wort "Fortbildungsmaßnahmen" ein Komma und die Wörter "ferner den Ersatz der Reisekosten der externen Mitglieder des Verwaltungsrats" eingefügt.
10. Nach § 8 wird folgender § 9 eingefügt:
" § 9 Übergangsbestimmung
Das Studierendenwerk Berlin ist berechtigt, seine bis zum Inkrafttreten des Gesetzes zur Änderung des Studentenwerksgesetzes und weiterer Rechtsvorschriften vom 25. Februar 2016 (GVBl. S. 58) geführte Bezeichnung "Studentenwerk Berlin" bis zum 31. Dezember 2022 weiter zu verwenden."
Artikel 2
Änderung des Berliner Hochschulgesetzes
Das Berliner Hochschulgesetz in der Fassung vom 26. Juli 2011 (GVBl. S. 378), das zuletzt durch Gesetz vom 3. Dezember 2015 (GVBl. S. 442) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 6a Absatz 2, § 14 Absatz 3 Nummer 3 und Absatz 5 Satz 2, § 15 Satz 3 Nummer 3 und § 18a Absatz 4 Satz 4 wird jeweils das Wort "Studentenwerk" durch das Wort "Studierendenwerk" ersetzt.
2. In § 22 Absatz 4 Satz 2 Nummer 6 wird das Wort "Studentenwerks" durch das Wort "Studierendenwerks" ersetzt.
3. In § 28 Absatz 1 Satz 5 wird das Wort "Studentenwerk" durch das Wort "Studierendenwerk" ersetzt.
4. Dem § 124 Absatz 4 wird folgender Satz angefügt: " § 4 Absatz 7 und § 9 Absatz 2 finden Anwendung."
Artikel 3
Änderung des Allgemeinen Zuständigkeitsgesetzes
Nummer 12 Absatz 4 der Anlage zu § 4 Absatz 1 Satz 1 des Allgemeinen Zuständigkeitsgesetzes in der Fassung vom 22. Juli 1996 (GVBl. S. 302, 472), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 4. Februar 2016 (GVBl. S. 33) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
"(4) Aufgaben des Landesamtes für Ausbildungsförderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz." | "(4) Grundsatzangelegenheiten der Ausbildungsförderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz sowie Aufgaben nach § 2 Absatz 2 und § 3 Absatz 4 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes." |
Artikel 4
Änderung der Studierendendatenverordnung
In § 1 der Studierendendatenverordnung vom 9. November 2005 (GVBl. S. 720), die zuletzt durch Verordnung vom 16. November 2013 (GVBl. S. 594) geändert worden ist, wird in Nummer 35 des Katalogs nach Satz 1 das Wort "Studentenwerk" durch das Wort "Studierendenwerk" ersetzt.
Artikel 5
Änderung der Sozialbeitragsverordnung
Die Sozialbeitragsverordnung vom 2. März 2010 (GVBl. S. 130), die zuletzt durch Verordnung vom 4. November 2015 (GVBl. S. 415) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In der Überschrift wird das Wort "Studentenwerk" durch das Wort "Studierendenwerk" ersetzt.
2. In § 1 Satz 1 werden nach der Angabe "(GVBl. S. 378)" die Wörter "in der jeweils geltenden Fassung" eingefügt und wird das Wort "Studentenwerk" durch das Wort "Studierendenwerk" ersetzt.
Artikel 6
Änderung der Verordnung zur Durchführung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes
§ 1 der Verordnung zur Durchführung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes vom 28. September 1971 (GVBl. S. 1818), die zuletzt durch Verordnung vom 7. Januar 1992 (GVBl. S. 41) geändert worden ist, wird aufgehoben.
Artikel 7
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft.
ID 160343 | ENDE |
...
X
⍂
↑
↓