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Regelwerk
Änderungstext

Gesetz zur Änderung abstimmungsrechtlicher Vorschriften
- Berlin -

Vom 14. März 2016
(GVBl. Nr. 8 vom 23.03.2016 S. 90)



Das Abgeordnetenhaus hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Abstimmungsgesetzes

Das Abstimmungsgesetz vom 11. Juni 1997 (GVBl. S. 304), das zuletzt durch Artikel I des Gesetzes vom 8. Juli 2010 (GVBl. S. 359) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 5 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
(2) Neben der Unterschrift müssen folgende Daten der unterzeichnenden Person angegeben sein:
  1. Familiennamen,
  2. Vornamen,
  3. Geburtstag,
  4. alleinige Wohnung oder Hauptwohnung in Berlin mit Anschrift,
  5. Tag der Unterschriftsleistung.
"(2) Neben der eigenhändigen Unterschrift müssen folgende Daten der unterzeichnenden Person handschriftlich angegeben sein:
  1. Familienname,
  2. Vorname,
  3. Geburtsdatum,
  4. Anschrift der alleinigen Wohnung oder Hauptwohnung,
  5. Tag der Unterschriftsleistung."

b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

altneu
(3) Bei unleserlichen, unvollständigen oder fehlerhaften Eintragungen, die die unterzeichnende Person nicht zweifelsfrei erkennen lassen, gilt die Unterschrift als ungültig. Das gleiche gilt bei Eintragungen, die einen Zusatz oder Vorbehalt enthalten oder nicht fristgerecht erfolgt sind. Mit Telefax oder elektronisch übermittelte Unterschriften sind ungültig."(3) Fehlt die handschriftliche Angabe des Geburtsdatums oder ist diese unvollständig, fehlerhaft oder unleserlich, so gilt die Unterschrift als ungültig. Die Unterschrift gilt zudem als ungültig, wenn sich die Person anhand der Eintragungen nicht zweifelsfrei erkennen lässt oder sich nicht zweifelsfrei feststellen lässt, ob die Unterschrift fristgerecht erfolgt ist oder die unterzeichnende Person am Tag der Unterschriftsleistung teilnahmeberechtigt war. Enthalten die Eintragungen Zusätze oder Vorbehalte, sind sie nicht handschriftlich oder nicht fristgerecht erfolgt oder wurden sie mit Telefax oder elektronisch übermittelt, so gilt die Unterschrift ebenfalls als ungültig."

2. § 15 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
(2) Neben der Unterschrift und dem handschriftlich von der unterzeichnenden Person anzugebenden Geburtsdatum müssen folgende Daten der unterzeichnenden Person angegeben sein:
  1. Familiennamen,
  2. Vornamen,
  3. Wohnsitz mit Anschrift (alleinige Wohnung oder Hauptwohnung),
  4. Tag der Unterschriftsleistung
"(2) Neben der eigenhändigen Unterschrift müssen folgende Daten der unterzeichnenden Person handschriftlich angegeben sein:
  1. Familienname,
  2. Vorname,
  3. Geburtsdatum,
  4. Anschrift der alleinigen Wohnung oder Hauptwohnung,
  5. Tag der Unterschriftsleistung ."

b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

altneu
(3) Bei unleserlichen, unvollständigen oder fehlerhaften Eintragungen, die die unterzeichnende Person nicht zweifelsfrei erkennen lassen, gilt die Unterschrift als ungültig. Das gleiche gilt bei Eintragungen, die einen Zusatz oder Vorbehalt enthalten oder nicht fristgerecht erfolgt sind. Mit Telefax oder elektronisch übermittelte Unterschriften sind ungültig."(3) Fehlt die handschriftliche Angabe des Geburtsdatums oder ist diese unvollständig, fehlerhaft oder unleserlich, so gilt die Unterschrift als ungültig. Die Unterschrift gilt zudem als ungültig, wenn sich die Person anhand der Eintragungen nicht zweifelsfrei erkennen lässt oder sich nicht zweifelsfrei feststellen lässt, ob die Unterschrift fristgerecht erfolgt ist oder die unterzeichnende Person am Tag der Unterschriftsleistung teilnahmeberechtigt war. Enthalten die Eintragungen Zusätze oder Vorbehalte, sind sie nicht handschriftlich oder nicht fristgerecht erfolgt oder wurden sie mit Telefax oder elektronisch übermittelt, so gilt die Unterschrift ebenfalls als ungültig."

3. § 22 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 4 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
Sie ist nur gültig, wenn neben der Unterschrift folgende Daten der unterzeichnenden Person angegeben sind:
  1. Familiennamen,
  2. Vornamen,
  3. Geburtstag,
  4. Wohnsitz mit Anschrift (alleinige Wohnung oder Hauptwohnung),
  5. Tag der Unterschriftsleistung.
"Daneben müssen folgende Daten der unterzeichnenden Person handschriftlich angegeben sein:
  1. Familienname,
  2. Vorname,
  3. Geburtsdatum,
  4. Anschrift der alleinigen Wohnung oder Hauptwohnung,
  5. Tag der Unterschriftsleistung."

b) Absatz 5

(5) Bei unleserlichen, unvollständigen oder fehlerhaften Eintragungen, die die unterzeichnende Person nicht zweifelsfrei erkennen lassen, gilt die Unterschrift als ungültig. Das Gleiche gilt bei Eintragungen, die einen Zusatz oder Vorbehalt enthalten oder nicht fristgerecht erfolgt sind. Mit Telefax oder elektronisch übermittelte Unterschriften sind ungültig.

wird aufgehoben.

c) Die Absätze 6 und 7 werden die Absätze 5 und 6.

4. § 23 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

altneu
(3) Die Unterschriftslisten und -bögen sind bis zum Ende der Eintragungsfrist dem Bezirksamt zuzuleiten."(3) Die Unterschriftslisten und -bögen sind bis zum Ende der Eintragungsfrist dem Bezirksamt oder der Geschäftsstelle des Landesabstimmungsleiters oder der Landesabstimmungsleiterin zuzuleiten. Die Geschäftsstelle des Landesabstimmungsleiters oder der Landesabstimmungsleiterin leitet bei ihr eingegangene Unterschriftslisten und -bögen den Bezirksämtern zu gleichen Teilen zu."

5. § 24 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 24 Gültigkeit der Eintragungen" § 24 Prüfung der Unterstützungserklärungen"

b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
(2) Ungültig sind Eintragungen, die
  1. eine eigenhändige Unterschrift nicht enthalten,
  2. die Angaben nach § 22 Abs. 4 Satz 2 nicht enthalten,
  3. unleserlich, unvollständig oder fehlerhaft sind und dadurch die unterzeichnende Person nicht zweifelsfrei erkennen lassen oder Zusätze oder Vorbehalte enthalten,
  4. von nicht stimmberechtigten Personen herrühren,
  5. in den Fällen des § 22 Abs. 6 und 7 weder in einer amtlichen Auslegungsstelle noch im Bezirksamt vorgenommen wurden oder für die weder der amtliche Vermerk noch die Versicherung an Eides statt vorliegt,
  6. nicht innerhalb der Eintragungsfrist vorgenommen wurden,
  7. mehrfach abgegeben wurden.
"(2) Ungültig sind Unterstützungserklärungen, die
  1. keine eigenhändige Unterschrift enthalten,
  2. keine oder nur eine unvollständige, fehlerhafte, unleserliche oder nicht handschriftliche Angabe des Geburtsdatums enthalten,
  3. keine oder nur eine unvollständige, fehlerhafte, unleserliche oder nicht handschriftliche Angabe des Familiennamens, des Vornamens, der Anschrift oder des Tags der Unterschriftsleistung enthalten und sich die unterzeichnende Person dadurch nicht zweifelsfrei erkennen lässt oder nicht zweifelsfrei ist, ob die unterzeichnende Person am Tag der Unterschriftsleistung stimmberechtigt war,
  4. Zusätze oder Vorbehalte enthalten,
  5. von nicht stimmberechtigten Personen herrühren,
  6. in den Fällen des § 22 Absatz 5 und 6 weder in einer amtlichen Auslegungsstelle noch im Bezirksamt vorgenommen wurden oder für die weder der amtliche Vermerk noch die Versicherung an Eides statt vorliegt,
  7. nicht innerhalb der Eintragungsfrist vorgenommen wurden,
  8. nicht innerhalb der Eintragungsfrist dem Bezirksamt oder der Geschäftsstelle des Landeswahlleiters oder der Landeswahlleiterin zugeleitet wurden,
  9. mehrfach abgegeben wurden,
  10. nicht auf amtlichen Unterschriftslisten oder -bögen abgegeben wurden,
  11. mit Telefax oder elektronisch übermittelt wurden ."

6. § 32 Absatz 4 wird wie folgt gefasst:

altneu
(4) Jede stimmberechtigte Person erhält eine Information in Form einer amtlichen Mitteilung, in der neben dem Wortlaut des Volksentscheids und des Gesetzentwurfs oder des sonstigen Beschlusses die Argumente jeweils im gleichen Umfang der Trägerin einerseits sowie des Senats und des Abgeordnetenhauses andererseits darzulegen sind und in der auf weitere Informationsmöglichkeiten hingewiesen wird."(4) Jede stimmberechtigte Person erhält eine Information in Form einer amtlichen Mitteilung, in der der Wortlaut des Volksentscheids und des Gesetzentwurfs oder des sonstigen Beschlussentwurfs oder in den Fällen des § 29 Absatz 4 oder des § 30 aller zur Abstimmung vorliegenden Gesetzentwürfe oder sonstigen Beschlussentwürfe, im Falle eines Volksentscheids über die vorzeitige Beendigung der Wahlperiode des Abgeordnetenhauses von Berlin der zugrunde liegende Antrag wiederzugeben sind. In der amtlichen Mitteilung sind zudem jeweils im gleichen Umfang die Argumente der Trägerin einerseits sowie des Senats und des Abgeordnetenhauses andererseits darzulegen; auf weitere Informationsmöglichkeiten ist hinzuweisen."

7. Nach § 40c wird folgender § 40d eingefügt:

" § 40d Öffentlichkeitsarbeit

Unbeschadet des § 32 Absatz 4 dürfen der Senat und das Abgeordnetenhaus ihre Haltung zu einer Volksinitiative, einem Volksbegehren oder einem Volksentscheid unter Beachtung des Gebots der Sachlichkeit geltend machen. Dies schließt den Einsatz angemessener öffentlicher Mittel ein."

8. Nach § 44 Absatz 1 Nummer 1 wird folgende Nummer 1a eingefügt:

"1a. den Aufbau der amtlichen Mitteilung nach § 32 Absatz 4,"

Artikel 2
Änderung des Bezirksverwaltungsgesetzes

Das Bezirksverwaltungsgesetz in der Fassung vom 10. November 2011 (GVBl. S. 692) wird wie folgt geändert:

1. § 44 Absatz 4 wird wie folgt gefasst:

altneu
(4) Neben der Unterschrift und dem handschriftlich von der unterzeichnenden Person anzugebenden Geburtsdatum müssen folgende Daten der unterzeichnenden Person angegeben sein:
  1. Familiennamen,
  2. Vornamen,
  3. Wohnsitz mit Anschrift (alleinige Wohnung oder Hauptwohnung),
  4. Tag der Unterschriftsleistung.

Bei unleserlichen, unvollständigen oder fehlerhaften Eintragungen, die die unterzeichnende Person nicht zweifelsfrei erkennen lassen, gilt die Unterschrift als ungültig. Das Gleiche gilt bei Eintragungen, die einen Zusatz oder Vorbehalt enthalten oder nicht fristgerecht erfolgt sind. Mit Telefax oder elektronisch übermittelte Unterschriften sind ungültig.

"(4) Neben der eigenhändigen Unterschrift müssen folgende Daten der unterzeichnenden Person handschriftlich angegeben sein:
  1. Familienname,
  2. Vorname,
  3. Geburtsdatum,
  4. Anschrift der alleinigen Wohnung oder Hauptwohnung,
  5. Tag der Unterschriftsleistung.

Fehlt die handschriftliche Angabe des Geburtsdatums oder ist diese unvollständig, fehlerhaft oder unleserlich, so gilt die Unterschrift als ungültig. Die Unterschrift gilt zudem als ungültig, wenn sich die Person anhand der Eintragungen nicht zweifelsfrei erkennen lässt oder sich nicht zweifelsfrei feststellen lässt, ob die unterzeichnende Person am Tag der Unterschriftsleistung teilnahmeberechtigt war. Enthalten die Eintragungen Zusätze oder Vorbehalte, sind sie nicht handschriftlich erfolgt oder wurden sie mit Telefax oder elektronisch übermittelt, so gilt die Unterschrift ebenfalls als ungültig."

2. § 45 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 werden nach Satz 3 folgende Sätze eingefügt:

"Unzulässig sind Bürgerbegehren und Bürgerentscheide, soweit Anträge Rechts- oder Verwaltungsvorschriften oder einer Eingriffsentscheidung (§ 3 Absatz 2 Buchstabe b) widersprechen. Im Fall von Anträgen mit empfehlender oder ersuchender Wirkung darf das verfolgte Anliegen Rechts- oder Verwaltungsvorschriften oder einer Eingriffsentscheidung nicht widersprechen; Satz 3 bleibt unberührt."

b) Absatz 6 wird wie folgt gefasst:

altneu
(6) Die Einschätzung des Bezirksamts über die Kosten und die Bindungswirkung des angestrebten Bürgerentscheids nach Absatz 4 sind auf der Unterschriftsliste oder dem Unterschriftsbogen voranzustellen. Neben der Unterschrift und dem handschriftlich von der unterzeichnenden Person anzugebenden Geburtsdatum müssen folgende Daten der unterzeichnenden Person angegeben sein:
  1. Familiennamen,
  2. Vornamen,
  3. Wohnsitz mit Anschrift (alleinige Wohnung oder Hauptwohnung),
  4. Tag der Unterschriftsleistung.

Bei unleserlichen, unvollständigen oder fehlerhaften Eintragungen, die die unterzeichnende Person nicht zweifelsfrei erkennen lassen, gilt die Unterschrift als ungültig. Das Gleiche gilt bei Eintragungen, die einen Zusatz oder Vorbehalt enthalten oder nicht fristgerecht erfolgt sind. Mit Telefax oder elektronisch übermittelte Unterschriften sind ungültig.

"(6) Die Einschätzung des Bezirksamts über die Kosten und die Bindungswirkung des angestrebten Bürgerentscheids nach Absatz 4 sind auf der Unterschriftsliste oder dem Unterschriftsbogen voranzustellen. Neben der eigenhändigen Unterschrift müssen folgende Daten der unterzeichnenden Person handschriftlich angegeben sein:
  1. Familienname,
  2. Vorname,
  3. Geburtsdatum,
  4. Anschrift der alleinigen Wohnung oder Hauptwohnung,
  5. Tag der Unterschriftsleistung.

Fehlt die handschriftliche Angabe des Geburtsdatums oder ist diese unvollständig, fehlerhaft oder unleserlich, so gilt die Unterschrift als ungültig. Die Unterschrift gilt zudem als ungültig, wenn sich die Person anhand der Eintragungen nicht zweifelsfrei erkennen lässt oder sich nicht zweifelsfrei feststellen lässt, ob die Unterschrift fristgerecht erfolgt ist oder die unterzeichnende Person am Tag der Unterschriftsleistung teilnahmeberechtigt war. Enthalten die Eintragungen Zusätze oder Vorbehalte, sind sie nicht handschriftlich oder nicht fristgerecht erfolgt oder wurden sie mit Telefax oder elektronisch übermittelt, so gilt die Unterschrift ebenfalls als ungültig."

Artikel 3
Änderung der Abstimmungsordnung

(nicht dargestellt)

Artikel 4
Inkrafttreten, Übergangsvorschrift

(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft.

(2) Auf Anträge auf Behandlung einer Volksinitiative (§ 4 des Abstimmungsgesetzes), Anträge auf Einleitung eines Volksbegehrens (§ 14 des Abstimmungsgesetzes) und Einwohneranträge (§ 44 des Bezirksverwaltungsgesetzes), die innerhalb von sechs Monaten nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes bei dem Präsidenten oder der Präsidentin des Abgeordnetenhauses, bei der für Inneres zuständigen Senatsverwaltung oder bei einer Bezirksverordnetenversammlung eingereicht werden, finden die §§ 5 und 15 des Abstimmungsgesetzes, das Bezirksverwaltungsgesetz und die Abstimmungsordnung in der bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Fassung Anwendung. Auf Volksbegehren und Bürgerbegehren, bei denen die Eintragungsfrist (§ 18 Absatz 2 Nummer 4 des Abstimmungsgesetzes und § 45 Absatz 7 Satz 1 des Bezirksverwaltungsgesetzes) im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bereits begonnen hat, finden die §§ 22 und 24 des Abstimmungsgesetzes, das Bezirksverwaltungsgesetz und die Abstimmungsordnung in der bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Fassung Anwendung.

ID 180379

ENDE