Regelwerk |
Änderungstext
Gesetz zur Errichtung eines Landesamtes für Flüchtlingsangelegenheiten und zur Anpassung betroffener Gesetze
- Berlin -
Vom 14. März 2016
(GVBl. Nr. 8 vom 24.03.2016 S. 93)
Artikel 1
Gesetz zur Errichtung eines Landesamtes für Flüchtlingsangelegenheiten
(nicht aufgenommen)
Artikel 2
Änderung des Gesetzes über die Errichtung eines Landesamtes für Gesundheit und Soziales Berlin und eines Landesamtes für Arbeitsschutz, Gesundheitsschutz und technische Sicherheit Berlin
Anlage 1 zu § 2 Absatz 1 des Gesetzes über die Errichtung eines Landesamtes für Gesundheit und Soziales Berlin und eines Landesamtes für Arbeitsschutz, Gesundheitsschutz und technische Sicherheit Berlin vom 12. November 1997 (GVBl. S. 596), das durch Artikel I des Gesetzes vom 5. Dezember 2003 (GVBl. S. 574) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Nummern 10, 11, 13, 14, 16, 17, 24, 25 und 26 werden aufgehoben.
2. Die bisherige Nummer 12 wird die neue Nummer 10. Die bisherige Nummer 15 wird die neue Nummer 11. Die bisherigen Nummern 18 bis 23 werden die neuen Nummern 12 bis 17. Die bisherigen Nummern 27 und 28 werden die neuen Nummern 18 und 19.
Artikel 3
Änderung des Landesbesoldungsgesetzes
Die Besoldungsgruppe B 4 in der Landesbesoldungsordnung B der Anlage I zum Landesbesoldungsgesetz in der Fassung vom 9. April 1996 (GVBl. S. 160; 2005 S. 463), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15. Dezember 2015 (GVBl. S. 588) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Bei der Amtsbezeichnung "Präsident des Landesamtes für Gesundheit und Soziales" wird folgende Fußnote angebracht:
"* Wird nach Ausscheiden des gegenwärtigen Amtsinhabers in die Besoldungsgruppe B 3 überführt."
2. Es wird folgende Amtsbezeichnung angefügt:
"Präsidentin oder Präsident des Landesamtes für Flüchtlingsangelegenheiten"
Artikel 4
Änderung des Allgemeinen Sicherheits- und Ordnungsgesetzes
Die Anlage zu § 2 Absatz 4 Satz 1 des Allgemeinen Sicherheits- und Ordnungsgesetzes in der Fassung vom 11. Oktober 2006 (GVBl. S. 930), das zuletzt durch Gesetz vom 7. April 2015 (GVBl. S. 66) geändert worden ist, wird im dritten Abschnitt wie folgt geändert:
1. Nummer 31 wird wie folgt gefasst:
"Nr. 31 Landesamt für Flüchtlingsangelegenheiten
Zu den Ordnungsaufgaben des Landesamtes für Flüchtlingsangelegenheiten Berlin gehören: die Ordnungsaufgaben der Zentralen Aufnahmeeinrichtung für Asylbewerberinnen und Asylbewerber nach dem Asylgesetz, die Ordnungsaufgaben der Zentralen Aufnahmeeinrichtung für unerlaubt eingereiste Ausländerinnen und Ausländer nach dem Aufenthaltsgesetz, die Ordnungsaufgaben nach dem Aufenthaltsgesetz bei Aufnahme von Ausländerinnen und Ausländern nach § 23 Absatz 2 oder § 24 des Aufenthaltsgesetzes, die Ordnungsaufgaben bei Obdachlosigkeit von Asylbewerberinnen und Asylbewerbern sowie nach den §§ 15a, 22, 23 oder 24 des Aufenthaltsgesetzes aufgenommenen Ausländerinnen und Ausländern; die Ordnungsaufgaben bei Obdachlosigkeit von Opfern der in § 25 Absatz 4a und 4b des Aufenthaltsgesetzes genannten Straftaten während der Ausreisefrist nach § 59 Absatz 7 des Aufenthaltsgesetzes bis zur Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis, sowie gegebenenfalls von den mit ihnen in häuslicher Gemeinschaft lebenden minderjährigen Kindern; die Ordnungsaufgaben zur Sicherung des Betriebs von Unterkünften für die vorstehend genannten Personenkreise, soweit nicht die für Jugend und Familie zuständige Senatsverwaltung (Nummer 6) zuständig ist."
2. Nummer 32 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1
"(1) die Ordnungsaufgaben der Zentralen Aufnahmeeinrichtung für Asylbewerberinnen und Asylbewerber nach dem Asylverfahrensgesetz, die Ordnungsaufgaben der Zentralen Aufnahmeeinrichtung für unerlaubt eingereiste Ausländerinnen und Ausländer nach dem Aufenthaltsgesetz, die Ordnungsaufgaben nach dem Aufenthaltsgesetz bei Aufnahme von Ausländerinnen und Ausländern nach § 23 Absatz 2 oder § 24 des Aufenthaltsgesetzes, die Ordnungsaufgaben bei Obdachlosigkeit von Asylbewerberinnen und Asylbewerbern sowie nach den §§ 15a, 22, 23 oder 24 des Aufenthaltsgesetzes aufgenommenen Ausländerinnen und Ausländern; die Ordnungsaufgaben bei Obdachlosigkeit von Ausländerinnen und Ausländern, die als Opfer von Menschenhandel in entsprechenden Strafverfahren als Zeuginnen und Zeugen aussagen sollen, sowie gegebenenfalls der mit ihnen in häuslicher Gemein schaft lebenden minderjährigen Kinder; die Ordnungsaufgaben zur Sicherung des Betriebs von Unterkünften für die vorstehend genannten Personen kreise, soweit nicht die für Jugend und Familie zuständige Senatsverwaltung (Nummer 6) zuständig ist;"
wird aufgehoben.
b) Die bisherigen Absätze 2 bis 19 werden die neuen Absätze 1 bis 18.
Artikel 5
Änderung des Allgemeinen Zuständigkeitsgesetzes
Nummer 14 der Anlage zu § 4 Absatz 1 Satz 1 des Allgemeinen Zuständigkeitsgesetzes in der Fassung vom 22. Juli 1996 (GVBl. S. 302, 472), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 4. Februar 2016 (GVBl. S. 33) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Absatz 11 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
"(11) Landesflüchtlingsverwaltung; Verwaltungsverfahren nach dem Bundesvertriebenengesetz (insbesondere schriftliches Aufnahmeverfahren nach § 28 sowie Amtshilfeverfahren nach § 100, Antragsverfahren nach § 9 Abs. 2 und 3) ; Errichtung, Belegung und Schließung von Heimen sowie Beschaffung von Heim- und Wohnplätzen durch Verträge mit Dritten; Zentrale Aufnahmestelle des Landes Berlin für Aussiedler (ZAB) ; Erfassung, Erstberatung und Verteilung der in Berlin aufgenommenen Spätaussiedler auf die Bezirke." | "(11) Landesflüchtlingsverwaltung; Erstaufnahme von Spätaussiedlern sowie deren Ehegatten und Abkömmlingen gemäß § 8 Absatz 1 des Bundesvertriebenengesetzes, insbesondere durch Unterbringung in Gemeinschaftsunterkünften." |
2. In Absatz 15 werden die Wörter "Festsetzung der Rückkehrhilfe für Bürgerkriegsflüchtlinge" ersetzt durch die Wörter "Beratung sowie Hilfen zur freiwilligen Rückkehr und Weiterwanderung von in Berlin aufenthältlichen volljährigen Ausländerinnen und Ausländern und Familienangehörigen nach den bundesweit aufgelegten humanitären Hilfsprogrammen der International Organization for Migration (IOM)".
3. In Absatz 16 werden die Wörter "Leistungen an Ausländerinnen und Ausländer, die als Opfer von Menschenhandel in entsprechenden Strafverfahren als Zeuginnen und Zeugen aussagen sollen, sowie gegebenenfalls für die mit ihnen in häuslicher Gemeinschaft lebenden minderjährigen Kinder" ersetzt durch die Wörter "Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz an Opfer der in § 25 Absatz 4a und 4b des Aufenthaltsgesetzes genannten Straftaten während der Ausreisefrist nach § 59 Absatz 7 des Aufenthaltsgesetzes bis zur Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis, sowie gegebenenfalls an die mit ihnen in häuslicher Gemeinschaft lebenden minderjährigen Kinder".
4. Absatz 17 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
"(17) Zustimmung zur Aufnahme von jüdischen Zuwanderern in Berlin, die im Wege des geregelten Aufnahmeverfahrens einreisen und eine Niederlassungserlaubnis nach § 23 Abs. 2 des Aufenthaltsgesetzes erhalten, Erfassung und Erstberatung dieser Personen sowie Unterbringung in Gemeinschaftsunterkünften, soweit erforderlich." | "(17) Beratungsstelle für jüdische Zuwanderer, sowie deren Unterbringung in Gemeinschaftsunterkünften, soweit erforderlich." |
Artikel 6
Änderung des Personalvertretungsgesetzes
Die Anlage zum Personalvertretungsgesetz in der Fassung vom 14. Juli 1994 (GVBl. S. 337; 1995 S. 24), das zuletzt durch Artikel V des Gesetzes vom 5. November 2012 (GVBl. S. 354) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In Nummer 23 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.
2. Folgende Nummer 24 wird angefügt: "24. das Landesamt für Flüchtlingsangelegenheiten."
Artikel 7
Übergangs- und Schlussvorschriften
§ 1 Übergangsregelung für die Zuständigkeit zum Erlass von Widerspruchsentscheidungen
Über Widersprüche gegen Verwaltungsakte, die bis zum 31. Juli 2016 erlassen worden sind, entscheidet das neu gegründete Landesamt für Flüchtlingsangelegenheiten. Dies gilt auch für Widersprüche, die bereits eingelegt sind.
§ 2 Übergangsregelungen zu den Beschäftigtenvertretungen
(1) Für die Dienstkräfte des Landesamtes für Flüchtlingsangelegenheiten werden bis zur konstituierenden Sitzung des neu gewählten Personalrates die Geschäfte vom Personalrat des Landesamtes für Gesundheit und Soziales wahrgenommen.
(2) Für die Dienstkräfte des Landesamtes für Flüchtlingsangelegenheiten werden bis zur Bekanntgabe des Wahlergebnisses der Neuwahl der Frauenvertreterin und der Annahmeerklärung der neu gewählten Frauenvertreterin, längstens jedoch bis zur Dauer von sechs Monaten, die Geschäfte von der Frauenvertreterin des Landesamtes für Gesundheit und Soziales wahrgenommen.
(3) Für die Dienstkräfte des Landesamtes für Flüchtlingsangelegenheiten werden bis zur Übernahme des Amtes durch die neu gewählte Schwerbehindertenvertretung die Geschäfte von der Schwerbehindertenvertretung des Landesamtes für Gesundheit und Soziales wahrgenommen.
§ 3 Verwaltungsvorschriften
Die zur Ausführung dieses Gesetzes erforderlichen Verwaltungsvorschriften erlässt die für Soziales zuständige Senatsverwaltung.
§ 4 Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am 1. August 2016 in Kraft.
ID 160489
ENDE |