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Änderungstext

Fünftes Gesetz zur Änderung des Berliner Pressegesetzes

4. April 2016
(GVBl. Nr. 10 vom 16.04.2016 S. 150)



Das Abgeordnetenhaus hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Berliner Pressegesetzes

Das Berliner Pressegesetz vom 15. Juni 1965 (GVBl. S. 744), das zuletzt durch Artikel VIII des Gesetzes vom 18. November 2009 (GVBl. S. 674) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 4 Absatz 4 und 5 wird wie folgt gefasst:

altneu
(4) Der Verleger einer Zeitung oder Zeitschrift kann von den Behörden verlangen, daß ihm deren amtliche Bekanntmachungen nicht später als seinen Mitbewerbern zur Verwendung zugeleitet werden.

(5) Die Vorschriften des Berliner Informationsfreiheitsgesetzes vom 15. Oktober 1999 (GVBl. S. 561) bleiben unberührt.

"(4) Die Verleger einer Zeitung oder Zeitschrift können von den Behörden verlangen, dass ihnen deren amtliche Bekanntmachungen nicht später als ihren Mitbewerbern zur Verwendung zugeleitet werden.

(5) Die Vorschriften des Berliner Informationsfreiheitsgesetzes vom 15. Oktober 1999 (GVBl. S. 561), das zuletzt durch Gesetz vom 23. Juni 2015 (GVBl. S. 285) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, bleiben unberührt."

2. § 7 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 werden die Wörter "des Druckers und des Verlegers, beim Selbstverlag des Verfassers oder des Herausgebers" durch die Wörter "der Drucker und der Verleger, beim Selbstverlag der Verfasser oder der Herausgeber" ersetzt.

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden die Wörter "des verantwortlichen Redakteurs" durch die Wörter "der verantwortlichen Redakteure" ersetzt.

bb) Satz 4 wird wie folgt gefasst:

altneu
Für den Anzeigenteil ist ein Verantwortlicher zu benennen; für diesen gelten die Vorschriften über den verantwortlichen Redakteur entsprechend."Für den Anzeigenteil ist eine verantwortliche Person zu benennen; für diese gelten die Vorschriften über die verantwortlichen Redakteure entsprechend."

c) In Absatz 3 werden die Wörter "den für den übernommenen Teil verantwortlichen Redakteur und den Verleger" ersetzt durch die Wörter "die für den übernommenen Teil verantwortlichen Redakteure und Verleger".

3. § 7a wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
Der Verleger eines periodischen Druckwerks muss in regelmäßigen Zeitabständen im Druckwerk die Inhaber- und Beteiligungsverhältnisse seines Verlags und seine Rechtsbeziehungen zu mit ihm verbundenen Presse- und Rundfunkunternehmen (§ 15 des Aktiengesetzes) offen legen."Die Verleger eines periodischen Druckwerks müssen in regelmäßigen Zeitabständen im Druckwerk die Inhaber- und Beteiligungsverhältnisse ihres Verlags und ihre Rechtsbeziehungen zu mit ihnen verbundenen Presse- und Rundfunkunternehmen (§ 15 des Aktiengesetzes) offen legen."

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 1 werden die Wörter "des Inhabers" durch die Wörter "der Inhaber" ersetzt.

bb) In den Nummern 4 und 5 werden jeweils die Wörter "des Aufsichtsrats" durch die Wörter "der Aufsichtsräte" und die Wörter "seines Vorsitzenden" durch die Wörter "ihrer Vorsitzenden" ersetzt.

cc) In Nummer 7 werden die Wörter "des Vorstands und des Aufsichtsrats" durch die Wörter "der Vorstände und der Aufsichtsräte" und die Wörter "seines Vorsitzenden" durch die Wörter "ihrer Vorsitzenden" ersetzt.

c) In Absatz 4 werden die Wörter "den Verleger" durch die Wörter "die Verleger" ersetzt.

d) In Absatz 5 werden die Wörter "den Dienstgeber" durch die Wörter "die jeweiligen Dienstgeber" und die Wörter "diese Unternehmungen" durch die Wörter "die Unternehmungen" ersetzt.

4. § 8 wird wie folgt geändert:

a) In der Überschrift werden die Wörter "den verantwortlichen Redakteur" ersetzt durch die Wörter "die verantwortlichen Redakteure".

b) Die Absätze 1 bis 3 werden wie folgt gefasst:

altneu
(1) Als verantwortlicher Redakteur kann nicht tätig sein und beschäftigt werden, wer
  1. seinen ständigen Aufenthalt außerhalb der Mitgliedstaaten der Europäischen Union und der Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum hat,
  2. infolge Richterspruchs die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzt,
  3. das einundzwanzigste Lebensjahr nicht vollendet hat,
  4. nicht unbeschränkt geschäftsfähig ist,
  5. nicht unbeschränkt strafgerichtlich verfolgt werden kann.

(2) Die Vorschriften des Absatzes 1 Nr. 3 und 4 gelten nicht für Druckwerke, die von Jugendlichen für Jugendliche herausgegeben werden.

(3) Die Vorschriften des Absatzes 1 Nr. 1 und 5 gelten nicht für periodisch erscheinende Zeitschriften, die Zwecken der Wissenschaft oder der Kunst dienen. Für diese Zeitschriften muß ein Verantwortlicher im Geltungsbereich des Grundgesetzes benannt werden; dieser braucht nicht der verantwortliche Redakteur für den redaktionellen Teil zu sein. Auf diesen Verantwortlichen finden im übrigen die Vorschriften dieses Gesetzes über den verantwortlichen Redakteur Anwendung.

"(1) Als verantwortliche Redakteure können diejenigen nicht tätig sein und beschäftigt werden, die
  1. ihren ständigen Aufenthalt außerhalb der Mitgliedstaaten der Europäischen Union und der Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum haben,
  2. infolge Richterspruchs die Fähigkeit, öffentliche Ämter zu bekleiden, Rechte aus öffentlichen Wahlen zu erlangen oder in öffentlichen Angelegenheiten zu wählen oder zu stimmen, nicht besitzen,
  3. nicht unbeschränkt geschäftsfähig sind,
  4. nicht unbeschränkt strafgerichtlich verfolgt werden können.

(2) Die Vorschrift des Absatzes 1 Nummer 3 gilt nicht für Druckwerke, die von Jugendlichen für Jugendliche herausgegeben werden.

(3) Die Vorschriften des Absatzes 1 Nummer 1 und 4 gelten nicht für periodisch erscheinende Zeitschriften, die Zwecken der Wissenschaft oder der Kunst dienen. Für diese Zeitschriften muss eine verantwortliche Person im Geltungsbereich des Grundgesetzes benannt werden; diese braucht nicht die verantwortliche Person für den redaktionellen Teil zu sein. Auf diese Verantwortlichen finden im Übrigen die Vorschriften dieses Gesetzes über die verantwortlichen Redakteure Anwendung."

5. In § 9 werden die Wörter "Hat der Verleger" durch die Wörter "Haben die Verleger", die Wörter "der Verantwortliche" durch die Wörter "die Verantwortlichen" und die Wörter "hat er diese Veröffentlichung" durch die Wörter "haben sie diese Veröffentlichung" ersetzt.

6. § 10 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
Der verantwortliche Redakteur und der Verleger eines periodischen Druckwerks sind verpflichtet, eine Gegendarstellung der Person oder Stelle zum Abdruck zu bringen, die durch eine in dem Druckwerk aufgestellte Tatsachenbehauptung betroffen ist. Die"Die verantwortlichen Redakteure und die Verleger eines periodischen Druckwerks sind verpflichtet, eine Gegendarstellung von Personen oder Stellen zum Abdruck zu bringen, die durch eine in dem Druckwerk aufgestellte Tatsachenbehauptung betroffen sind."

b) In Absatz 2 Satz 4 werden die Wörter "dem Betroffenen oder seinem Vertreter" durch die Wörter "den betroffenen Personen oder Stellen oder ihren Vertretern" und die Wörter "dem verantwortlichen Redakteur oder dem Verleger" durch die Wörter "den verantwortlichen Redakteuren oder den Verlegern" ersetzt.

c) In Absatz 4 Satz 2 werden die Wörter "des Betroffenen" durch die Wörter "der betroffenen Personen oder Stellen" und die Wörter "der verantwortliche Redakteur und der Verleger" durch die Wörter "die verantwortlichen Redakteure und die Verleger" ersetzt.

7. Die § § 12 und 13

§ 12 Anordnung der Beschlagnahme

(1) Die Beschlagnahme eines Druckwerks kann nur der Richter anordnen.

(2) Die Beschlagnahme darf nur angeordnet werden, wenn

  1. dringende Gründe für die Annahme vorliegen, daß das Druckwerk eingezogen oder die Einziehung vorbehalten wird und
  2. in den Fällen, in denen die Entscheidung über die Einziehung einen Antrag oder eine Ermächtigung voraussetzt, dringende Gründe für die Annahme vorliegen, daß der Antrag gestellt oder die Ermächtigung erteilt wird.

(3) Die Beschlagnahme darf nicht angeordnet werden, wenn

  1. der mit ihr verfolgte und erreichbare Rechtsschutz offensichtlich geringer wiegt als ein durch die Beschlagnahme gefährdetes öffentliches Interesse an unverzögerter Unterrichtung durch das Druckwerk oder
  2. ohne weiteres feststeht, daß die nachteiligen Folgen der Beschlagnahme außer Verhältnis zu der Bedeutung der Sache stehen.

§ 13 Umfang der Beschlagnahme

(1) Die Anordnung der Beschlagnahme erfaßt nur die Stücke eines Druckwerks, die sich im Besitz des Verfassers, Verlegers, Herausgebers, Redakteurs, Druckers, Händlers oder anderer bei der Herstellung, Veröffentlichung oder Verbreitung mitwirkender Personen befinden, sowie die öffentlich ausgelegten oder öffentlich angebotenen oder sonst zur Verbreitung oder Vervielfältigung bestimmten Druckstücke; die Beschlagnahme kann in der Anordnung noch weiter beschränkt werden. Die Beschlagnahme kann auf Druckformen, Platten und Matrizen oder entsprechende, den gedanklichen Inhalt der Veröffentlichung tragende Vervielfältigungsmittel ausgedehnt werden.

(2) In der Beschlagnahmeanordnung sind die die Beschlagnahme veranlassenden Stellen des Druckwerks unter Anführung der verletzten Gesetze zu bezeichnen. Ausscheidbare Teile, die nichts Strafbares enthalten, sind von der Beschlagnahme auszuschließen.

(3) Die Beschlagnahme kann dadurch abgewendet werden, daß der Betroffene den die Beschlagnahme veranlassenden Teil des Druckwerks von der Vervielfältigung oder der Verbreitung unverzüglich ausschließt.

werden aufgehoben.

8. § 14 wird wie folgt geändert:

a) Der Wortlaut wird Absatz 1.

b) Es wird folgender Absatz 2 angefügt:

"(2) Auf die Beschlagnahme einzelner Stücke eines Druckwerks zur Sicherung des Beweises findet Absatz 1 keine Anwendung."

9. Die § § 15 bis 18

§ 15 Aufhebung der Beschlagnahme

(1) Die Beschlagnahmeanordnung ist aufzuheben, wenn nicht binnen eines Monats die öffentliche Klage erhoben oder die selbständige Einziehung oder Unbrauchbarmachung beantragt ist.

(2) Reicht die in Absatz 1 bezeichnete Frist wegen des Umfanges des Verfahrens oder infolge erheblicher Beweisschwierigkeiten nicht aus, so kann der Staatsanwalt bei dem Gericht beantragen, die Frist um höchstens sechs Monate zu verlängern.

(3) Solange weder die öffentliche Klage erhoben noch ein Antrag auf selbständige Einziehung oder Unbrauchbarmachung gestellt ist, ist die Beschlagnahmeanordnung aufzuheben, wenn der Staatsanwalt dies beantragt. Gleichzeitig mit dem Antrag tritt das Verbot nach § 14 außer Kraft. Der Staatsanwalt hat die Betroffenen von der Antragstellung zu unterrichten.

§ 16 Entschädigung für fehlerhafte Beschlagnahme

(1) War die Beschlagnahme unzulässig oder erweist sich ihre Anordnung als ungerechtfertigt, so ist dem durch die Beschlagnahme unmittelbar Betroffenen auf Antrag eine angemessene Entschädigung in Geld zu gewähren. Dies gilt auch, wenn die Anordnung der Beschlagnahme fortbesteht, obwohl sie nach § 15 Abs. 1 aufzuheben war.

(2) Der Anspruch kann nur geltend gemacht werden, wenn die Beschlagnahme aufgehoben oder wenn weder im Hauptverfahren noch im Einziehungsverfahren (§§ 440, 441 Abs. 1 bis 3 der Strafprozeßordnung) die Einziehung des Druckwerks angeordnet oder vorbehalten (§ 74b Abs. 2 des Strafgesetzbuches) ist. Der Anspruch entfällt, wenn die Bestrafung oder die Entscheidung über die Einziehung nur deshalb unterblieben ist, weil kein Antrag gestellt oder keine Ermächtigung erteilt worden ist (§ 12 Abs. 2 Nr. 2).

(3) Die Entschädigung wird für den durch die Beschlagnahme verursachten Vermögensschaden geleistet.

(4) Der Antrag nach Absatz 1 ist frühestens nach der Bekanntmachung der in Absatz 2 genannten Entscheidung, jedoch binnen eines Jahres, bei der Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht zu stellen. Über den Antrag entscheidet der Senator für Justiz. Gegen den Bescheid ist binnen einer Ausschlußfrist von sechs Monaten nach Zustellung die Klage zulässig. Das Landgericht ist ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstandes ausschließlich zuständig.

§ 17 Beschlagnahme zur Beweissicherung

Auf die Beschlagnahme einzelner Stücke eines Druckwerks zur Sicherung des Beweises finden die §§ 12 bis 16 keine Anwendung.

§ 18 Zeugnisverweigerungsrecht für Angehörige von Presse und Rundfunk

(1) Wer bei der Herstellung, Veröffentlichung oder Verbreitung eines periodischen Druckwerks oder als Angehöriger eines Rundfunks bei der Herstellung oder Verbreitung von Nachrichten, Tatsachenberichten oder Kommentaren in Wort, Ton und Bild mitwirkt oder mitgewirkt hat, kann über die Person des Verfassers, Einsenders oder Gewährsmannes von Beiträgen und Unterlagen sowie über die ihm anvertrauten Tatsachen das Zeugnis verweigern.

(2) Die Beschlagnahme von Schriftstücken und Unterlagen, die sich im Gewahrsam der nach Absatz 1 zur Verweigerung des Zeugnisses berechtigten Personen oder der Redaktion, des Verlages, der Druckerei, der Rundfunkanstalt, der sie angehören, befinden, ist nicht zulässig, wenn sie zu dem Zweck erfolgt,

  1. die Person des Verfassers, Einsenders oder Gewährsmannes von Beiträgen oder Unterlagen zu ermitteln oder
  2. Tatsachen zu ermitteln, die den zur Verweigerung des Zeugnisses berechtigten Personen anvertraut sind.

(3) Für Durchsuchungen gilt Absatz 2 entsprechend.

werden aufgehoben.

10. § 19 Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
Ist mittels eines Druckwerks eine rechtswidrige Tat begangen worden, die den Tatbestand eines Strafgesetzes verwirklicht, so wird, soweit er nicht wegen dieser Handlung schon nach Absatz 1 als Täter oder Teilnehmer strafbar ist,
  1. bei periodischen Druckwerken der verantwortliche Redakteur, wenn er seine Verpflichtung verletzt hat, Druckwerke von strafbarem Inhalt freizuhalten,
  2. bei sonstigen Druckwerken der Verleger, wenn er seine Aufsichtspflicht verletzt hat und die rechtswidrige Tat hierauf beruht,

mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.

"Ist mittels eines Druckwerks eine rechtswidrige Tat begangen worden, die den Tatbestand eines Strafgesetzes verwirklicht, so werden, soweit sie nicht wegen dieser Handlung schon nach Absatz 1 als Täter oder Teilnehmer strafbar sind,
  1. bei periodischen Druckwerken die verantwortlichen Redakteure, wenn sie ihre Verpflichtung verletzt haben, Druckwerke von strafbarem Inhalt freizuhalten,
  2. bei sonstigen Druckwerken die Verleger, wenn sie ihre Aufsichtspflicht verletzt haben und die rechtswidrige Tat hierauf beruht,

mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft."

11. § 20 wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 20 Strafbare Verletzung der Presseordnung

Mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu einhundertachtzig Tagessätzen wird bestraft, wer

  1. als Verleger eine Person zum verantwortlichen Redakteur oder Verantwortlichen (§ 7 Abs. 2 und § 8 Abs. 3) bestellt, die nicht den Anforderungen des § 8 entspricht,
  2. als verantwortlicher Redakteur zeichnet, obwohl er die Voraussetzungen des § 8 nicht erfüllt,
  3. als verantwortlicher Redakteur oder Verleger - beim Selbstverlag als Verfasser oder Herausgeber - bei einem Druckwerk strafbaren Inhalts den Vorschriften über das Impressum (§ 7) zuwiderhandelt,
  4. entgegen dem Verbot des § 14 ein beschlagnahmtes Druckwerk verbreitet oder wieder abdruckt.
" § 20 Strafbare Verletzung der Presseordnung

Mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu einhundertachtzig Tagessätzen werden diejenigen bestraft, die

  1. als Verleger Personen zu verantwortlichen Redakteuren oder Verantwortlichen (§ 7 Absatz 2 und § 8 Absatz 3) bestellen, die nicht den Anforderungen des § 8 entsprechen,
  2. als verantwortliche Redakteure zeichnen, obwohl sie die Voraussetzungen des § 8 nicht erfüllen,
  3. als verantwortliche Redakteure oder Verleger - beim Selbstverlag als Verfasser oder Herausgeber - bei einem Druckwerk strafbaren Inhalts den Vorschriften über das Impressum (§ 7) zuwiderhandeln,
  4. entgegen dem Verbot des § 14 ein beschlagnahmtes Druckwerk verbreiten oder wieder abdrucken."

12. § 21 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
  1. als verantwortlicher Redakteur oder Verleger - beim Selbstverlag als Verfasser oder Herausgeber - den Vorschriften über das Impressum (§ 7) zuwiderhandelt oder als Unternehmer Druckwerke verbreitet, in denen die nach § 7 vorgeschriebenen Angaben (Impressum) ganz oder teilweise fehlen,
  2. gegen die Verpflichtung aus § 7a verstößt,
  3. als Verleger oder als Verantwortlicher (§ 7 Abs. 2 Satz 4) eine Veröffentlichung gegen Entgelt nicht als Anzeige kenntlich macht oder kenntlich machen läßt (§ 9),
  4. gegen die Verpflichtung aus § 10 Abs. 3 Satz 3 verstößt.
"(1) Ordnungswidrig handeln diejenigen, die vorsätzlich oder fahrlässig
  1. als verantwortliche Redakteure oder Verleger - beim Selbstverlag als Verfasser oder Herausgeber - den Vorschriften über das Impressum (§ 7) zuwiderhandeln oder als Unternehmer Druckwerke verbreiten, in denen die nach § 7 vorgeschriebenen Angaben (Impressum) ganz oder teilweise fehlen,
  2. gegen die Verpflichtung aus § 7a verstoßen,
  3. als Verleger oder als Verantwortliche (§ 7 Absatz 2 Satz 4) eine Veröffentlichung gegen Entgelt nicht als Anzeige kenntlich machen oder kenntlich machen lassen (§ 9),
  4. gegen die Verpflichtung aus § 10 Absatz 3 Satz 3 verstoßen."

13. In § 22 Absatz 4 wird die Angabe "129a Abs. 3" ersetzt durch die Angabe "129a Absatz 5" und die Angabe "184 Abs. 3 und 4" ersetzt durch die Angabe "184a, 184b und 184c".

14. In § 22a Satz 1 werden die Wörter "des Gesetzes vom 18. Mai 2001 (BGBl. I S. 904) geändert worden ist" ersetzt durch die Wörter "des Gesetzes vom 25. Februar 2015 (BGBl. I S. 162) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung".

15. § 23 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
(1) Für den Rundfunk (Hörfunk und Fernsehen) gelten die §§ 1, 3 bis 5, 8, 12 bis 17, 19 Abs. 1 und 2 Nr. 1, § 20 Nr. 1 bis 3 und 5, § 21 Abs. 1 Nr. 4 und Abs. 2 bis 4, §§ 22 und 22a entsprechend."(1) Für den Rundfunk (Hörfunk und Fernsehen) gelten die §§ 1, 3, 4, 8, 14, § 19 Absatz 1 und Absatz 2 Nummer 1, § 20 Nummer 1 bis 4, § 21 Absatz 1 Nummer 4 und Absatz 2 bis 4 sowie § 22a entsprechend. § 22 gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass auch bei Vergehen nach § 184d in Verbindung mit den §§ 184a bis 184c des Strafgesetzbuches die Vorschriften des Strafgesetzbuches über die Verfolgungsverjährung anzuwenden sind."

Artikel 2
Änderung weiterer Gesetze

1. In § 31 Absatz 1 des Berliner Datenschutzgesetzes in der Fassung vom 17. Dezember 1990 (GVBl. 1991 S. 16, 54), das zuletzt durch Gesetz vom 16. Mai 2012 (GVBl. S. 137) geändert worden ist, werden die Wörter "vom 15. Juni 1965 (GVBl. S. 744), das zuletzt durch Artikel VI des Gesetzes vom 30. Juli 2001 (GVBl. S. 305) geändert worden ist," gestrichen.

2. Das Untersuchungsausschussgesetz vom 13. Juli 2011 (GVBl. S. 330) wird wie folgt geändert:

a) In § 18 Absatz 3 Satz 4 werden die Wörter "über die Unzulässigkeit einer Beschlagnahme und Durchsuchung" gestrichen.

b) § 24 Absatz 1 Satz 2 wird aufgehoben.

Artikel 3
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft.

ID 160634

ENDE