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Änderungstext
Gesetz zur Weiterentwicklung des Berliner Justizvollzugs
Vom 4. April 2016
(GVBl. Nr. 10 vom 16.04.2016 S. 152)
Das Abgeordnetenhaus hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
StVollzG Bln - Berliner Strafvollzugsgesetz
Gesetz über den Vollzug der Freiheitsstrafe in Berlin
Artikel 2
JStVollzG Bln - Berliner Jugendstrafvollzugsgesetz
Gesetz über den Vollzug der Jugendstrafe in Berlin
Artikel 3
Änderung des Berliner Untersuchungshaftvollzugsgesetzes
Das Berliner Untersuchungshaftvollzugsgesetz vom 3. Dezember 2009 (GVBl. S. 686), das durch § 79 des Gesetzes vom 21. Juni 2011 (GVBl. S. 287) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Der Angabe zu § 6 werden die Wörter "und Eigenverantwortung" angefügt.
b) Die Angaben zu §§ 12 und 13 werden wie folgt gefasst:
" § 12 Unterbringung während der Einschlusszeiten
§ 13 Aufenthalt außerhalb der Einschlusszeiten"
c) In der Angabe zu § 14 werden die Wörter "Müttern mit Kindern" durch die Wörter "weiblichen Untersuchungsgefangenen mit ihren Kindern" ersetzt.
d) Der Angabe zu § 15 werden die Wörter "und Gelder der Untersuchungsgefangenen" angefügt.
e) Die Angabe zu § 20 wird wie folgt gefasst:
" § 20 Gesundheitsschutz und Hygiene"
f) In der Angabe zu § 22 werden nach dem Komma die Wörter "Forderungsübergang und" eingefügt.
g) In der Angabe zu § 25 werden das Wort "und" durch ein Komma ersetzt und die Wörter "und Freistellung" angefügt.
h) Der Angabe zu § 28 werden ein Komma und die Wörter "Informations- und Unterhaltungselektronik" angefügt.
i) Der Angabe zu § 29 werden ein Komma und die Wörter "religiöse Schriften und Gegenstände" angefügt.
j) In der Angabe zu § 33 werden die Wörter "Recht auf" gestrichen.
k) Die Angabe zu § 34 wird wie folgt gefasst:
" § 34 Besuche der Verteidigung, von Rechtsanwältinnen, Rechtsanwälten, Notarinnen und Notaren sowie von Mitgliedern bestimmter Institutionen und bestimmten Personen"
l) Die Angabe zu § 35 wird wie folgt gefasst:
" § 35 Beaufsichtigung von Besuchen und Überwachung von Gesprächen"
m) In der Angabe zu § 36 werden die Wörter "Recht auf" gestrichen.
n) Die Angabe zu § 37 wird wie folgt gefasst:
" § 37 Überwachung von Schriftwechsel"
o) In der Angabe zu § 38 werden vor dem Wort "Weiterleitung"
das Wort "Sichtkontrolle" und ein Komma eingefügt.
p) Die Angaben zum siebten Abschnitt werden wie folgt gefasst:
"Siebter Abschnitt
Sicherheit und Ordnung
§ 42 Grundsatz der Sicherheit und Ordnung
§ 43 Verhaltensvorschriften
§ 44 Absuchung, Durchsuchung und Haftraumrevision
§ 45 Maßnahmen zur Feststellung von Suchtmittelgebrauch
§ 46 Festnahmerecht
§ 47 Besondere Sicherungsmaßnahmen
§ 48 Absonderung
§ 49 Fesselung und Fixierung
§ 50 Anordnung besonderer Sicherungsmaßnahmen, Verfahren
§ 51 Ärztliche Überwachung"
q) Die Angaben zu den §§ 54 bis 56 werden die Angaben zu den §§ 52 bis 54.
r) Die Angabe zu § 57 wird aufgehoben.
s) Die Angaben zu den §§ 58 bis 64 werden die Angaben zu den §§ 55 bis 61.
t) Die Angabe zum zehnten Abschnitt wird wie folgt gefasst:
"Zehnter Abschnitt
Aufhebung von Maßnahmen und Beschwerderecht"
u) Nach der Angabe zum zehnten Abschnitt wird die folgende Angabe eingefügt:
" § 62 Aufhebung von Maßnahmen"
v) Die Angaben zu den §§ 65 bis 74 werden die Angaben zu den §§ 63 bis 72.
w) Die Angabe zu § 75 wird durch die folgende Angabe ersetzt:
" § 73 Einvernehmliche Konfliktregelung, erzieherische Maßnahmen, Disziplinarmaßnahmen"
x) Die Angaben zu den §§ 76 bis 78 werden die Angaben zu den §§ 74 bis 76.
y) Die Angabe zu § 79 wird durch die folgende Angabe ersetzt:
" § 77 Leitung der Anstalt"
z) Die Angabe zu § 80 wird die Angabe zu § 78.
aa) Die Angabe zu § 81 wird durch die folgende Angabe ersetzt:
" § 79 Seelsorgerinnen und Seelsorger"
bb) Die Angabe zu § 82 wird die Angabe zu § 80.
cc) Die Angabe zu § 83 wird durch die folgende Angabe ersetzt:
" § 81 Interessenvertretung der Untersuchungsgefangenen" dd) Die Angabe zu § 84 wird die Angabe zu § 82.
ee) Der Angabe zum dreizehnten Abschnitt werden die Wörter "und Besichtigungen" angefügt.
ff) Die Angaben zu den §§ 85 und 86 werden die Angaben zu den §§ 83 und 84.
gg) Die Angabe zu § 87 wird durch die folgende Angabe ersetzt:
" § 85 Anstaltsbeiräte"
hh) Nach der Angabe zu § 85 werden die folgenden Angaben zu den §§ 86 und 87 eingefügt:
" § 86 Berliner Vollzugsbeirat § 87 Besichtigungen"
ii) Die Angaben zum fünfzehnten Abschnitt werden die Angaben zum vierzehnten Abschnitt und die Angaben zu den §§ 98 und 99 werden die Angaben zu den §§ 88 und 89.
2. § 3 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(2) Die Anstalt hat Anordnungen, die das Gericht oder die an dessen statt zum Handeln ermächtigte Behörde trifft, um einer Flucht-, Verdunkelungs- oder Wiederholungsgefahr zu begegnen (verfahrenssichernde Anordnungen), zu beachten und umzusetzen. | "(2) Die Anstalt hat Anordnungen nach § 119 Absatz 1 der Strafprozessordnung zur Abwehr einer Flucht-, Verdunkelungs- oder Wiederholungsgefahr zu beachten und umzusetzen." |
3. § 4 wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 1 werden folgende Absätze 2 und 3 eingefügt:
"(2) Die Persönlichkeit der Untersuchungsgefangenen ist zu achten. Ihre Selbständigkeit im Vollzugsalltag ist soweit wie möglich zu erhalten und zu fördern.
(3) Die Untersuchungsgefangenen werden an der Gestaltung des Vollzugsalltags beteiligt. Vollzugliche Maßnahmen sind ihnen zu erläutern."
b) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 4.
4. § 5 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(2) Die unterschiedlichen Lebenslagen und Bedürfnisse von weiblichen und männlichen Untersuchungsgefangenen werden bei der Vollzugsgestaltung und bei Einzelmaßnahmen berücksichtigt. | "(2) Die unterschiedlichen Bedürfnisse der Untersuchungsgefangenen, insbesondere im Hinblick auf Geschlecht, Alter, Herkunft, Religion, Weltanschauung, Behinderung und sexuelle Identität werden bei der Vollzugsgestaltung im Allgemeinen und im Einzelfall berücksichtigt." |
5. § 6 wird wie folgt geändert:
a) Der Überschrift werden die Wörter "und Eigenverantwortung" angefügt.
b) In Absatz 1 Satz 2 wird das Wort "selbst" durch das Wort "eigenverantwortlich" ersetzt.
c) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 2
Die Anstalt wirkt darauf hin, dass die Untersuchungsgefangenen frühzeitig Kontakt zu einer Verteidigerin oder einem Verteidiger herstellen können.
wird aufgehoben.
bb) In dem neuen Satz 2 werden die Wörter "dem Tatopfer" durch die Wörter "den Verletzten der Straftat" ersetzt.
6. § 7 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 1 und 2 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:
alt | neu |
Mit den Untersuchungsgefangenen wird unverzüglich ein Zugangsgespräch geführt, in dem ihre gegenwärtige Lebenssituation erörtert wird und sie über ihre Rechte und Pflichten informiert werden. Ihnen ist die Hausordnung auszuhändigen. | "Mit den Untersuchungsgefangenen wird unverzüglich nach der Aufnahme ein Aufnahmegespräch geführt, in dem ihre gegenwärtige Lebenssituation erörtert wird und sie über ihre Rechte und Pflichten informiert werden. Sofern es für die sprachliche Verständigung mit den Untersuchungsgefangenen erforderlich ist, sind Sprachmittlerinnen oder Sprachmittler hinzuzuziehen. Den Untersuchungsgefangenen wird ein Exemplar der Hausordnung ausgehändigt oder in anderer Weise dauerhaft zugänglich gemacht." |
b) In Absatz 4 werden nach dem Wort "Anordnung" die Wörter "nach § 119 Absatz 1 der Strafprozessordnung" eingefügt.
7. § 8 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) Satz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Nach dem Wort "können" werden die Wörter "abweichend vom Vollstreckungsplan" eingefügt.
bb) In Nummer 1 werden nach dem Wort "Anordnung" die Wörter "nach § 119 Absatz 1 der Strafprozessordnung" eingefügt.
cc) In Nummer 2 werden die Wörter "oder Ordnung" gestrichen.
b) In Satz 3 werden die Wörter "Der Verteidigung soll" durch die Wörter "Die Verteidigung erhält" ersetzt und werden die Wörter "gegeben werden" und "und Ordnung" gestrichen.
8. § 9 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort "vorgeführt" ein Komma und die Wörter "sofern ein Vorführungsbefehl vorliegt" eingefügt.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden nach dem Wort "Untersuchungsgefangene" die Wörter "unter ständiger und unmittelbarer Aufsicht" eingefügt.
bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Ausführungen zur Befolgung einer gerichtlichen Ladung sind zu ermöglichen, soweit darin das persönliche Erscheinen angeordnet ist und eine verfahrenssichernde Anordnung nicht entgegensteht. | "Ausführungen zur Befolgung einer gerichtlichen Ladung sind zu ermöglichen, soweit darin das persönliche Erscheinen angeordnet ist oder dies aus sonstigen prozessualen Gründen erforderlich ist und eine verfahrenssichernde Anordnung nach § 119 Absatz 1 der Strafprozessordnung nicht entgegensteht." |
cc) In Satz 4 werden die Wörter "Der Verteidigung soll" durch die Wörter "Die Verteidigung erhält" ersetzt und werden die Wörter "gegeben werden" und "und Ordnung" gestrichen.
c) In Absatz 3 Satz 1 werden nach dem Wort "Polizei-," das Wort "Ordnungs-," eingefügt.
9. § 11 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 2 wird das Wort "oder" durch die Wörter "nach § 119 Absatz 1 der Strafprozessordnung," ersetzt.
bb) In Nummer 3 wird der Punkt durch das Wort "oder" ersetzt.
cc) Folgende Nummer 4 wird angefügt:
"4. bei Strafgefangenen, die sich zum Zeitpunkt des Eintritts der Rechtskraft ihres Strafurteils in Untersuchungshaft befunden haben und für die zur Verlegung in die für sie zum Vollzug der Freiheitsstrafe zuständige Anstalt ein Vollzugs- und Eingliederungsplan erstellt wird."
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird die Angabe " § 66" durch die Angabe " § 64" ersetzt.
bb) In Satz 2 wird die Angabe " § 67" durch die Angabe " § 65" ersetzt.
10. Die § § 12 und 13 werden wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 12 Unterbringung während der Arbeit, Bildung und Freizeit
(1) Arbeit und Bildung finden grundsätzlich in Gemeinschaft statt. (2) Den Untersuchungsgefangenen kann gestattet werden, sich während der Freizeit in Gemeinschaft mit anderen Gefangenen aufzuhalten. Für die Teilnahme an gemeinschaftlichen Veranstaltungen kann die Anstaltsleiterin oder der Anstaltsleiter mit Rücksicht auf die räumlichen, personellen oder organisatorischen Verhältnisse der Anstalt besondere Regelungen treffen. (3) Die gemeinschaftliche Unterbringung kann eingeschränkt werden, soweit es zur Umsetzung einer verfahrenssichernden Anordnung oder zur Gewährleistung der Sicherheit oder Ordnung der Anstalt erforderlich ist. § 13 Unterbringung während der Ruhezeit (1) Während der Ruhezeit werden die Untersuchungsgefangenen in ihren Hafträumen einzeln untergebracht. Mit ihrer Zustimmung können sie gemeinsam untergebracht werden. Bei einer Gefahr für Leben oder Gesundheit oder bei Hilfsbedürftigkeit ist die Zustimmung der gefährdeten oder hilfsbedürftigen Untersuchungsgefangenen zur gemeinsamen Unterbringung entbehrlich. Außer im Justizvollzugskrankenhaus Berlin dürfen nicht mehr als zwei Gefangene in einem Haftraum untergebracht werden. (2) Darüber hinaus ist eine gemeinsame Unterbringung nur vorübergehend und aus zwingenden Gründen zulässig. | " § 12 Unterbringung während der Einschlusszeiten
(1) Die Untersuchungsgefangenen werden während der Einschlusszeiten in ihren Hafträumen einzeln untergebracht. Wenn schädliche Einflüsse nicht zu befürchten sind, können Untersuchungsgefangene mit ihrer Zustimmung in dafür zugelassenen Hafträumen zu zweit untergebracht werden; dies gilt auch dann, wenn eine Gefahr für Leben oder eine ernsthafte Gefahr für die Gesundheit einer oder eines Untersuchungsgefangenen besteht. Die Anstalt setzt die Einschlusszeiten unter Berücksichtigung der in § 4 und § 5 geregelten Grundsätze fest. (2) Abweichend von den Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 2 ist eine gemeinsame Unterbringung nur während der stationären Behandlung im Justizvollzugskrankenhaus oder vorübergehend und aus zwingenden Gründen zulässig. Schädliche Einflüsse auf die Untersuchungsgefangenen dürfen hierdurch nicht zu befürchten sein. § 13 Aufenthalt außerhalb der Einschlusszeiten (1) Außerhalb der Einschlusszeiten dürfen sich die Untersuchungsgefangenen in Gemeinschaft aufhalten. Für die Teilnahme an gemeinschaftlichen Veranstaltungen kann die Anstalt mit Rücksicht auf die räumlichen, personellen oder organisatorischen Verhältnisse der Anstalt besondere Regelungen treffen. (2) Der gemeinschaftliche Aufenthalt kann eingeschränkt werden,
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11. § 14 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 14 Unterbringung von Müttern mit Kindern | " § 14 Unterbringung von weiblichen Untersuchungsgefangenen mit ihren Kindern" |
b) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Ist das Kind einer Untersuchungsgefangenen noch nicht drei Jahre alt, kann es mit Zustimmung der oder des Aufenthaltsbestimmungsberechtigten in der Anstalt untergebracht werden, wenn die baulichen Gegebenheiten dies zulassen und Sicherheitsgründe nicht entgegenstehen. | "Bis zur Vollendung ihres dritten Lebensjahres können Kinder von weiblichen Untersuchungsgefangenen mit Zustimmung der oder des Aufenthaltsbestimmungsberechtigten mit ihrer Mutter gemeinsam in der Anstalt untergebracht werden, wenn Sicherheitsgründe nicht entgegenstehen." |
c) In Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter "von Mutter und Kind" gestrichen.
12. § 15 wird wie folgt geändert:
a) Der Überschrift werden die Wörter "und Gelder der Untersuchungsgefangenen" angefügt.
b) Die Absätze 1 bis 3 werden durch die folgenden Absätze ersetzt:
alt | neu |
(1) Die Untersuchungsgefangenen dürfen nur Sachen in Gewahrsam haben oder annehmen, die ihnen von der Anstalt oder mit deren Zustimmung überlassen werden.
Ohne Zustimmung dürfen sie Sachen von geringem Wert von anderen Gefangenen annehmen; die Annahme dieser Sachen und der Gewahrsam daran können von der Zustimmung der Anstalt abhängig gemacht werden.
(2) Eingebrachte Sachen, die die Untersuchungsgefangenen nicht in Gewahrsam haben dürfen, sind für sie aufzubewahren, sofern dies nach Art und Umfang möglich ist. Den Untersuchungsgefangenen wird Gelegenheit gegeben, ihre Sachen, die sie während des Vollzugs und für ihre Entlassung nicht benötigen, zu verschicken. Geld wird ihnen gutgeschrieben. (3) Werden eingebrachte Sachen, deren Aufbewahrung nach Art oder Umfang nicht möglich ist, von den Untersuchungsgefangenen trotz Aufforderung nicht aus der Anstalt verbracht, so ist die Anstalt berechtigt, diese Sachen auf Kosten der Untersuchungsgefangenen aus der Anstalt entfernen zu lassen. | "(1) Die Untersuchungsgefangenen dürfen Gegenstände nur mit Zustimmung der Anstalt in Gewahrsam haben, annehmen oder abgeben.
Ohne Zustimmung dürfen sie Gegenstände von geringem Wert von anderen Gefangenen annehmen und an andere Gefangene weitergeben; die Abgabe und Annahme dieser Gegenstände nebst dem Gewahrsam daran können von der Zustimmung der Anstalt abhängig gemacht werden.
(2) Gelder der Untersuchungsgefangenen werden auf einem Eigengeldkonto in der Anstalt geführt. Der Besitz von Bargeld in der Anstalt ist den Untersuchungsgefangenen nicht gestattet. Geld in Fremdwährung wird in der Regel in der Zahlstelle verwahrt oder zur Habe genommen. (3) Gegenstände, die die Untersuchungsgefangenen nicht im Haftraum aufbewahren dürfen oder wollen, werden von der Anstalt aufbewahrt, soweit dies nach Art und Umfang möglich ist und Gründe der Sicherheit oder Ordnung der Anstalt, insbesondere auch hygienische Gründe, nicht dagegen sprechen. Die Anstalt kann eine angemessene Beschränkung des Umfangs der aufzubewahrenden Gegenstände vornehmen. Den Untersuchungsgefangenen wird Gelegenheit gegeben, ihre Gegenstände, die sie während des Vollzugs und für ihre Entlassung nicht benötigen, zu versenden. § 41 Absatz 5 gilt entsprechend. (4) Werden eingebrachte Gegenstände, deren Aufbewahrung nach Absatz 3 ausgeschlossen ist, von den Untersuchungsgefangenen trotz Aufforderung nicht innerhalb einer angemessenen Frist aus der Anstalt verbracht, so ist die Anstalt berechtigt, diese Gegenstände auf Kosten der Untersuchungsgefangenen außerhalb der Anstalt zu verwahren, zu verwerten oder zu vernichten. Für das Verfahren der Verwertung und Vernichtung gilt § 40 des Allgemeinen Sicherheits- und Ordnungsgesetzes in der Fassung vom 11. Oktober 2006 (GVBl. S. 930), das zuletzt durch Gesetz vom 7. April 2015 (GVBl. S. 66) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung entsprechend." |
c) Die bisherigen Absätze 4 und 5 werden die Absätze 5 und 6 und in dem neuen Absatz 5 wird das Wort "Sachen" durch das Wort "Gegenstände" ersetzt.
13. § 16 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 16 Ausstattung des Haftraums
Die Untersuchungsgefangenen dürfen ihren Haftraum in angemessenem Umfang mit eigenen Sachen ausstatten. Sachen, deren Überlassung eine verfahrenssichernde Anordnung entgegensteht oder die geeignet sind, die Sicherheit oder Ordnung der Anstalt zu gefährden, sind ausgeschlossen. | " § 16 Ausstattung des Haftraums
(1) Die Untersuchungsgefangenen dürfen ihren Haftraum in angemessenem Umfang mit eigenen Gegenständen ausstatten oder diese dort aufbewahren. Gegenstände, deren Überlassung eine verfahrenssichernde Anordnung nach § 119 Absatz 1 der Strafprozessordnung entgegensteht oder die einzeln oder in ihrer Gesamtheit geeignet sind, die Sicherheit oder Ordnung der Anstalt, insbesondere die Übersichtlichkeit des Haftraumes, zu gefährden, dürfen nicht in den Haftraum eingebracht werden. Entgegen Satz 2 eingebrachte Gegenstände werden daraus entfernt. (2) Die Untersuchungsgefangenen tragen die Kosten für die aus Gründen der Sicherheit der Anstalt notwendige technische Überprüfung der von ihnen im Haftraum genutzten Elektrogeräte. Sind sie dazu nicht in der Lage, so kann die Anstalt die Kosten in begründeten Fällen in angemessenem Umfang übernehmen." |
14. § 17 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden nach dem Wort "Wechsel" die Wörter "auf ihre Kosten" eingefügt.
bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Die Anstaltsleiterin oder der Anstaltsleiter kann anordnen, dass Reinigung und Instandhaltung nur durch Vermittlung der Anstalt erfolgen dürfen | "Die Anstalt kann anordnen, dass Reinigung und Instandhaltung nur durch ihre Vermittlung erfolgen dürfen." |
b) In Absatz 2 werden nach dem Wort "Anordnung" die Wörter "nach § 119 Absatz 1 der Strafprozessordnung" eingefügt.
15. § 18 wird wie folgt geändert:
a) Die Absätze 1 und 2 werden wie folgt gefasst:
alt | neu |
(1) Zusammensetzung und Nährwert der Anstaltsverpflegung entsprechen den Anforderungen an eine gesunde Ernährung und werden ärztlich überwacht.
Auf ärztliche Anordnung wird besondere Verpflegung gewährt. Den Untersuchungsgefangenen ist zu ermöglichen, Speisevorschriften ihrer Religionsgemeinschaft zu befolgen.
(2) Die Untersuchungsgefangenen können aus einem von der Anstalt vermittelten Angebot einkaufen. Die Anstalt soll für ein Angebot sorgen, das auf Wünsche und Bedürfnisse der Untersuchungsgefangenen Rücksicht nimmt. | "(1) Zusammensetzung und Nährwert der Anstaltsverpflegung haben den Anforderungen an eine gesunde Ernährung zu entsprechen.
Auf ärztliche Anordnung wird besondere Verpflegung gewährt. Den Untersuchungsgefangenen ist zu ermöglichen, Speisevorschriften ihrer Religionsgemeinschaft zu befolgen sowie sich fleischlos zu ernähren.
Geschlechtsspezifische Unterschiede in der Ernährungsweise von männlichen und weiblichen Untersuchungsgefangenen sind zu berücksichtigten.
(2) Die Untersuchungsgefangenen können aus einem von der Anstalt vermittelten Angebot über ihr Eigengeldkonto gemäß § 15 Absatz 2 Satz 1 einkaufen. Die Anstalt wirkt auf ein Angebot hin, das auf Wünsche und Bedürfnisse der Untersuchungsgefangenen Rücksicht nimmt." |
b) Absatz 3 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Zulassung und Verfahren des Einkaufs über den Versandhandel regelt die Anstaltsleiterin oder der Anstaltsleiter. | "Zulassung und Verfahren des Einkaufs regelt die Anstalt." |
c) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(4) Gegenstände, deren Überlassung eine verfahrenssichernde Anordnung entgegensteht oder die geeignet sind, die Sicherheit oder Ordnung der Anstalt zu gefährden, sind vom Einkauf ausgeschlossen. | "(4) Gegenstände, deren Überlassung eine verfahrenssichernde Anordnung nach § 119 Absatz 1 der Strafprozessordnung entgegensteht oder die nach Art oder Menge geeignet sind, die Sicherheit oder Ordnung der Anstalt zu gefährden, sind vom Einkauf ausgeschlossen oder mengenmäßig zu beschränken." |
16. In § 19 werden nach dem Wort "Anordnung" die Wörter "nach § 119 Absatz 1 der Strafprozessordnung" eingefügt.
17. § 20 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 20 Gesundheitsfürsorge | " § 20 Gesundheitsschutz und Hygiene" |
b) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter " körperlichen und geistigen" durch die Wörter "körperlichen, geistigen und seelischen" ersetzt.
c) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
" § 47 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 in Verbindung mit Absatz 4 bleibt unberührt."
d) Die Absätze 3 und 4 werden wie folgt gefasst:
alt | neu |
(3) Erkranken Untersuchungsgefangene schwer oder versterben sie, so werden die Angehörigen benachrichtigt.
Dem Wunsch, auch andere Personen zu benachrichtigen, soll nach Möglichkeit entsprochen werden.
(4) Bei einer Schwangeren oder einer Untersuchungsgefangenen, die unlängst entbunden hat, ist auf ihren Zustand Rücksicht zu nehmen. Die Bestimmungen des Mutterschutzgesetzes über die Gestaltung des Arbeitsplatzes sind entsprechend anzuwenden. | "(3) Erkranken Untersuchungsgefangene schwer oder versterben sie, so wird eine Angehörige oder ein Angehöriger benachrichtigt.
Im Fall einer schweren Erkrankung ist die Einwilligung der Untersuchungsgefangenen erforderlich.
Kann die Einwilligung, insbesondere aus Krankheitsgründen, nicht erlangt werden, so erfolgt die Benachrichtigung, wenn diese dem mutmaßlichen Interesse der Untersuchungsgefangenen entspricht.
Dem Wunsch der Untersuchungsgefangenen, auch andere Personen zu benachrichtigen, soll nach Möglichkeit entsprochen werden.
(4) Der Nichtraucherschutz ist angemessen zu gewährleisten. Den Untersuchungsgefangenen soll die Teilnahme an Raucherentwöhnungsmaßnahmen ermöglicht werden." |
18. § 21 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 21 Zwangsmaßnahmen auf dem Gebiet der Gesundheitsfürsorge
(1) Medizinische Untersuchung und Behandlung sowie Ernährung sind unbeschadet der Rechte Personensorgeberechtigter zwangsweise nur bei Lebensgefahr, bei schwerwiegender Gefahr für die Gesundheit der Untersuchungsgefangenen oder bei Gefahr für die Gesundheit anderer Personen zulässig; die Maßnahmen müssen für die Beteiligten zumutbar und dürfen nicht mit erheblicher Gefahr für Leben oder Gesundheit der Untersuchungsgefangenen verbunden sein. Zur Durchführung der Maßnahmen ist die Anstalt nicht verpflichtet, solange von einer freien Willensbestimmung der Untersuchungsgefangenen ausgegangen werden kann. (2) Zum Gesundheitsschutz und zur Hygiene ist die zwangsweise körperliche Untersuchung außer im Fall des Absatzes 1 zulässig, wenn sie nicht mit einem körperlichen Eingriff verbunden ist. (3) Die Maßnahmen dürfen nur auf Anordnung und unter Leitung einer Ärztin oder eines Arztes durchgeführt werden, unbeschadet der Leistung Erster Hilfe für den Fall, dass eine Ärztin oder ein Arzt nicht rechtzeitig erreichbar und mit einem Aufschub Lebensgefahr verbunden ist. | " § 21 Zwangsmaßnahmen auf dem Gebiet der Gesundheitsfürsorge
(1) Eine medizinische Untersuchung und Behandlung ist ohne Einwilligung der Untersuchungsgefangenen zulässig, um den Erfolg eines Selbsttötungsversuchs zu verhindern. Eine Maßnahme nach Satz 1 ist auch zulässig, wenn von den Untersuchungsgefangenen eine gegenwärtige schwerwiegende Gefahr für die Gesundheit einer anderen Person ausgeht. (2) Über die Fälle des Absatzes 1 hinaus sind medizinische Untersuchung und Behandlung sowie eine Ernährung zwangsweise bei gegenwärtiger Lebensgefahr oder schwerwiegender Gefahr für die Gesundheit der oder des Untersuchungsgefangenen zulässig, wenn diese oder dieser zur Einsicht in das Vorliegen der Gefahr und die Notwendigkeit der Maßnahme oder zum Handeln gemäß solcher Einsicht krankheitsbedingt nicht fähig ist und eine gegen die Durchführung gerichtete wirksame Patientenverfügung im Sinne des § 1901a Absatz 1 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs der Anstalt nicht vorliegt. (3) Zwangsmaßnahmen nach Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 dürfen nur angeordnet werden, wenn
(4) Maßnahmen nach den Absätzen 1 und 2 dürfen nur auf Anordnung und unter Leitung einer Ärztin oder eines Arztes durchgeführt werden. Unberührt bleibt die Leistung erster Hilfe für den Fall, dass eine Ärztin oder ein Arzt nicht rechtzeitig erreichbar und mit einem Aufschub Lebensgefahr verbunden ist. In den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 und Absatzes 2 bedarf die Anordnung der Zustimmung der Anstaltsleiterin oder des Anstaltsleiters und der Aufsichtsbehörde. Die Anordnung wird den Verteidigerinnen und den Verteidigern auf Antrag der Untersuchungsgefangenen unverzüglich mitgeteilt. Die Gründe und die Voraussetzungen für die Anordnung einer Maßnahme nach den Absätzen 1 oder 2, die ergriffenen Maßnahmen einschließlich ihres Zwangscharakters, die Durchsetzungsweise, die Wirkungsüberwachung sowie der Untersuchungs- und Behandlungsablauf sind zu dokumentieren. Gleiches gilt für Erklärungen der Untersuchungsgefangenen, die im Zusammenhang mit Zwangsmaßnahmen von Bedeutung sein können. (5) Die Anordnung einer Maßnahme nach Absatz 1 Satz 2 oder Absatz 2 ist den Untersuchungsgefangenen vor Durchführung der Maßnahme schriftlich bekannt zu geben. Sie sind darüber zu belehren, dass sie gegen die Anordnung bei Gericht um einstweiligen Rechtsschutz ersuchen und auch Antrag auf gerichtliche Entscheidung stellen können. Mit dem Vollzug einer Anordnung ist zuzuwarten, bis die Untersuchungsgefangenen Gelegenheit hatten, eine gerichtliche Entscheidung herbeizuführen. (6) Bei Gefahr im Verzug finden Absatz 3 Nummer 1 und 2, Absatz 4 Satz 3 und Absatz 5 keine Anwendung. (7) Zur Gewährleistung des Gesundheitsschutzes und der Hygiene ist die zwangsweise körperliche Untersuchung der Untersuchungsgefangenen zulässig, wenn sie nicht mit einem körperlichen Eingriff verbunden ist. Sie darf nur von den von der Anstaltsleiterin oder dem Anstaltsleiter dazu bestimmten Bediensteten auf der Grundlage einer ärztlichen Stellungnahme angeordnet werden. Durchführung und Überwachung unterstehen ärztlicher Leitung. Kann die körperliche Untersuchung das Schamgefühl verletzen, so wird sie von einer Person gleichen Geschlechts oder von einer Ärztin oder einem Arzt vorgenommen; bei berechtigtem Interesse der Untersuchungsgefangenen soll ihrem Wunsch, die Untersuchung einer Person oder einem Arzt bestimmten Geschlechts zu übertragen, entsprochen werden. Duldungspflichten der Untersuchungsgefangenen nach Vorschriften anderer Gesetze bleiben unberührt." |
19. § 22 wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift werden nach dem Komma die Wörter "Forderungsübergang und" eingefügt.
b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 2 werden die Wörter "allgemeine Standard" durch das Wort "Leistungsumfang" ersetzt.
bb) Satz 3 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 34 Absatz 1 Satz 2 des Berliner Jugendstrafvollzugsgesetzes gilt entsprechend. | "Den besonderen Belangen behinderter und chronisch kranker Untersuchungsgefangener ist Rechnung zu tragen." |
c) Die Absätze 2 bis 5 werden durch die folgenden Absätze ersetzt:
alt | neu |
(2) Der Anspruch umfasst auch Untersuchungen zur Früherkennung von Krankheiten und Vorsorgeleistungen entsprechend dem allgemeinen Standard der gesetzlichen Krankenkassen.
(3) Der Anspruch umfasst weiter die Versorgung mit Hilfsmitteln und Körperersatzstücken, die im Einzelfall erforderlich sind, um den Erfolg der Krankenbehandlung zu sichern, eine Behinderung auszugleichen oder einer drohenden Behinderung vorzubeugen, sofern dies mit Rücksicht auf die voraussichtliche Dauer des Untersuchungshaftvollzugs zwingend geboten ist und soweit die Hilfsmittel nicht als allgemeine Gebrauchsgegenstände des täglichen Lebens anzusehen sind. Der Anspruch umfasst auch die notwendige Änderung, Instandsetzung und Ersatzbeschaffung von Hilfsmitteln sowie die Ausbildung in ihrem Gebrauch. (4) An den Kosten für Leistungen nach den Absätzen 1 bis 3 können die Untersuchungsgefangenen in angemessenem Umfang beteiligt werden. (5) Für Leistungen, die über die in Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 und Absatz 3 genannten Leistungen hinausgehen, können den Untersuchungsgefangenen die gesamten Kosten auferlegt werden. | "(2) Der Anspruch umfasst auch Vorsorgeleistungen, ferner die Versorgung mit medizinischen Hilfsmitteln und Körperersatzstücken, die im Einzelfall erforderlich sind, um den Erfolg der Krankenbehandlung zu sichern, eine Behinderung auszugleichen oder einer drohenden Behinderung vorzubeugen, soweit diese nicht außer Verhältnis zur voraussichtlichen Dauer des Untersuchungshaftvollzugs steht und die Hilfsmittel nicht als allgemeine Gebrauchsgegenstände des täglichen Lebens anzusehen sind.
(3) Gesetzliche Schadensersatzansprüche, die Untersuchungsgefangenen infolge einer Körperverletzung zustehen, gehen insoweit auf das Land über, als den Untersuchungsgefangenen Leistungen nach den Absätzen 1 und 2 zu gewähren sind. Von der Geltendmachung der Ansprüche gegenüber Strafgefangenen ist abzusehen, wenn hierdurch die Erreichung ihres Vollzugsziels oder ihre Eingliederung gefährdet würde. (4) Für Leistungen, die über die in den Absätzen 1 und 2 genannten Leistungen hinausgehen, können den Untersuchungsgefangenen die Kosten auferlegt werden." |
d) Absatz 6 wird Absatz 5 und wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter "Anstaltsleiterin oder der Anstaltsleiter" durch das Wort "Anstalt" ersetzt.
bb) In Satz 2 werden nach dem Wort "Anordnung" die Wörter "nach § 119 Absatz 1 der Strafprozessordnung" eingefügt.
20. § 23 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 Satz 2
Eine Schwangere soll zur Entbindung in ein Krankenhaus außerhalb des Vollzugs gebracht werden.
wird aufgehoben.
b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt:
"(3) Zur Entbindung sind schwangere Untersuchungsgefangene in ein Krankenhaus außerhalb des Vollzugs zu bringen, sofern dies im Hinblick auf den Geburtsvorgang möglich ist."
c) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4 und in Satz 1 wird das Wort "Zuvor" durch die Wörter "Vor Verlegung, Überstellung und Ausführung zur medizinischen Behandlung" ersetzt.
d) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5 und wie folgt gefasst:
alt | neu |
(4) Werden Untersuchungsgefangene während einer Behandlung aus der Haft entlassen, so hat das Land nur diejenigen Kosten zu tragen, die bis zur Entlassung angefallen sind. | "(5) Werden Untersuchungsgefangene während einer Behandlung aus der Haft entlassen, so hat das Land nur für diejenigen Leistungen die Kosten zu tragen, die bis zur Entlassung erbracht worden sind." |
21. § 24 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 Satz 2
Nehmen sie eine Arbeit auf, gelten die von der Anstalt festgelegten Arbeitsbedingungen.
wird aufgehoben.
b) In Absatz 3 Satz 2 wird das Wort "Gefangenen" durch das Wort "Untersuchungsgefangenen" ersetzt.
c) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 eingefügt:
"(4) Nehmen die Untersuchungsgefangenen eine Arbeit oder sonstige Beschäftigung nach den Absätzen 2 oder 3 auf, so gelten die von der Anstalt festgelegten Beschäftigungsbedingungen. Für schwangere und stillende Untersuchungsgefangene sind die Vorschriften des Mutterschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Juni 2002 (BGBl. I S. 2318), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 23. Oktober 2012 (BGBl. I S. 2246) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung über die Beschäftigungsverbote und die Gestaltung des Arbeitsplatzes entsprechend anzuwenden. Die Untersuchungsgefangenen können von ihrer Tätigkeit nach Satz 1 abgelöst werden, wenn
Vor Ablösung sind die Untersuchungsgefangenen anzuhören. Bei einer Gefährdung der Sicherheit der Anstalt kann dies auch nachgeholt werden. Werden Untersuchungsgefangene nach Nummer 2 oder aufgrund ihres Verhaltens nach Nummer 4 abgelöst, so gelten sie als verschuldet ohne Beschäftigung."
d) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5.
22. § 25 wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift werden das Wort "und" durch ein Komma ersetzt und die Wörter "und Freistellung" angefügt.
b) Die Absätze 2 und 3 werden wie folgt gefasst:
alt | neu |
(2) Der Bemessung des Arbeitsentgelts sind 9 Prozent der Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch zugrunde zu legen (Eckvergütung). Ein Tagessatz ist der 250. Teil der Eckvergütung; das Arbeitsentgelt kann nach einem Stundensatz bemessen werden.
(3) Das Arbeitsentgelt kann je nach Leistung der Untersuchungsgefangenen und der Art der Arbeit gestuft werden. 75 Prozent der Eckvergütung dürfen nur dann unterschritten werden, wenn die Arbeitsleistungen der Untersuchungsgefangenen den Mindestanforderungen nicht genügen. Die Senatsverwaltung für Justiz wird ermächtigt, eine Rechtsverordnung über die Vergütungsstufen zu erlassen. | "(2) Der Bemessung des Arbeitsentgelts sind 9 Prozent der Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung - in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. November 2009 (BGBl. I S. 3710, 3973; 2011 I S. 363), das zuletzt durch Artikel 28 des Gesetzes vom 20. November 2015 (BGBl. I S. 2010) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung zugrunde zu legen (Eckvergütung). Ein Tagessatz ist der 250. Teil der Eckvergütung; das Arbeitsentgelt kann nach einem Stundensatz bemessen werden.
(3) Das Arbeitsentgelt kann je nach Leistung der Untersuchungsgefangenen und der Art der Arbeit gestuft werden. Es beträgt mindestens 75 Prozent der Eckvergütung. Die für Justiz zuständige Senatsverwaltung wird ermächtigt, die Vergütungsstufen durch Rechtsverordnung zu bestimmen." |
c) In Absatz 5 werden nach dem Wort "als" die Wörter "Arbeitnehmerin oder" eingefügt.
d) In Absatz 6 Satz 1 werden nach dem Wort "Ausbildungsbeihilfe" ein Komma und die Wörter "soweit kein Anspruch auf Leistungen zum Lebensunterhalt besteht, die außerhalb des Vollzugs aus solchem Anlass gewährt werden" eingefügt.
e) Absatz 7 wird durch die folgenden Absätze ersetzt:
alt | neu |
(7) Kann Untersuchungsgefangenen weder Arbeit noch die Teilnahme an einer Bildungsmaßnahme angeboten werden, so wird ihnen bei Bedürftigkeit auf Antrag ein Taschengeld gewährt. Bedürftig sind Untersuchungsgefangene, soweit ihnen im laufenden Monat nicht ein Betrag bis zur Höhe des Taschengeldes aus eigenen Mitteln zur Verfügung steht. Das Taschengeld beträgt 14 Prozent der Eckvergütung. | "(7) Kann Untersuchungsgefangenen weder Arbeit noch die Teilnahme an einer Bildungsmaßnahme angeboten werden, so wird ihnen bei Bedürftigkeit auf Antrag ein Taschengeld gewährt. Bedürftig sind Untersuchungsgefangene, soweit ihnen voraussichtlich monatlich nicht ein Betrag bis zur Höhe des Taschengeldes aus eigenen Mitteln zur Verfügung steht.
Das Taschengeld beträgt 14 Prozent der Eckvergütung nach Absatz 2 Satz 1. Es wird zu Beginn des Monats im Voraus gewährt. Gehen Untersuchungsgefangenen im Laufe des Monats Gelder zu, so wird zum Ausgleich ein Betrag bis zur Höhe des gewährten Taschengeldes einbehalten.
(8) Haben Untersuchungsgefangene ein halbes Jahr lang gearbeitet oder an einer Bildungsmaßnahme nach Absatz 6 teilgenommen, die den Umfang der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit erreicht, so können sie beanspruchen, zehn Beschäftigungstage von ihrer Beschäftigung freigestellt zu werden. Zeiten, in denen die Untersuchungsgefangenen infolge Krankheit an der Arbeitsleistung oder Teilnahme an der Bildungsmaßnahme gehindert waren, werden auf das Halbjahr mit bis zu 15 Beschäftigungstagen angerechnet. Der Anspruch verfällt, wenn die Freistellung nicht innerhalb eines Jahres nach seiner Entstehung erfolgt ist. Die Untersuchungsgefangenen erhalten für die Zeit der Freistellung ihr Arbeitsentgelt oder ihre Ausbildungsbeihilfe weiter." |
23. § 26 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 26 Freizeit und Sport 16
Zur Freizeitgestaltung sind geeignete Angebote vorzuhalten. Insbesondere sollen Sportmöglichkeiten und Gemeinschaftsveranstaltungen angeboten werden. | " § 26 Freizeit und Sport
(1) Zur Freizeitgestaltung sind geeignete Angebote vorzuhalten. Insbesondere sollen Sportmöglichkeiten, Gemeinschaftsveranstaltungen und Veranstaltungen zur kreativen Entfaltung angeboten werden. Die Anstalt stellt eine angemessen ausgestattete Bücherei zur Verfügung. (2) Die Untersuchungsgefangenen sind zur Teilnahme und Mitwirkung an Angeboten der Freizeitgestaltung zu motivieren und anzuleiten." |
24. § 27 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden nach dem Wort "Anordnung" die Wörter "nach § 119 Absatz 1 der Strafprozessordnung" eingefügt.
b) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Für einzelne Ausgaben gilt dies auch dann, wenn deren Inhalte die Sicherheit oder Ordnung der Anstalt erheblich gefährden würden. | "Für einzelne Ausgaben oder Teile von Zeitungen und Zeitschriften gilt dies auch dann, wenn die Kenntnisnahme von deren Inhalten die Sicherheit oder Ordnung der Anstalt erheblich gefährden würde." |
25. § 28 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 28 Rundfunk
Die Untersuchungsgefangenen können am Hörfunk- und Fernsehempfang (Rundfunkempfang) teilnehmen. Der Rundfunkempfang kann vorübergehend ausgesetzt oder einzelnen Untersuchungsgefangenen untersagt werden, wenn dies zur Umsetzung einer verfahrenssichernden Anordnung oder zur Aufrechterhaltung der Sicherheit oder Ordnung der Anstalt unerlässlich ist. | " § 28 Rundfunk, Informations- und Unterhaltungselektronik
(1) Der Zugang zum Hörfunk- und Fernsehempfang (Rundfunk) ist zu ermöglichen. Die Anstalt entscheidet über die Einspeisung einzelner Hörfunk- und Fernsehprogramme, soweit eine Empfangsanlage vorhanden ist. Die Wünsche und Bedürfnisse der Untersuchungsgefangenen sind angemessen zu berücksichtigen. (2) Eigene Hörfunk- und Fernsehgeräte der Untersuchungsgefangenen werden zugelassen, wenn nicht Gründe des § 16 Absatz 1 Satz 2 entgegenstehen. Die Untersuchungsgefangenen können auf von der Anstalt vermittelte Mietgeräte oder Haftraummediensysteme verwiesen werden. In diesem Fall ist den Untersuchungsgefangenen abweichend von Satz 1 der Besitz eigener Geräte im Haftraum in der Regel nicht gestattet. (3) Die Untersuchungsgefangenen haben die Kosten für die Überprüfung, Überlassung und den Betrieb der von ihnen genutzten Hörfunk- und Fernsehgeräte sowie die Bereitstellung des Hörfunk- und Fernsehempfangs zu tragen. Sind sie dazu nicht in der Lage, so kann die Anstalt die Kosten in begründeten Fällen in angemessenem Umfang übernehmen. (4) Andere Geräte der Informations- und Unterhaltungselektronik können unter den Voraussetzungen des Absatzes 2 Satz 1 zugelassen werden." |
26. § 29 wird wie folgt geändert:
a) Der Überschrift werden ein Komma und die Wörter "religiöse Schriften und Gegenstände" angefügt.
b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden das Wort "darf" durch das Wort "ist" und die Wörter "nicht versagt werden" durch die Wörter "ihrer Religionsgemeinschaft zu ermöglichen" ersetzt.
bb) In Satz 2 werden die Wörter "ihrer Religionsgemeinschaft" gestrichen.
c) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(2) Die Untersuchungsgefangenen dürfen grundlegende religiöse Schriften besitzen. Sie dürfen ihnen nur bei grobem Missbrauch entzogen werden. | "(2) Die Untersuchungsgefangenen dürfen grundlegende religiöse Schriften sowie in angemessenem Umfang Gegenstände des religiösen Gebrauchs besitzen. Diese dürfen ihnen nur bei grobem Missbrauch entzogen werden." |
d) Absatz 3
(3) Den Untersuchungsgefangenen sind Gegenstände des religiösen Gebrauchs in angemessenem Umfang zu belassen.
wird aufgehoben.
27. § 30 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden die Wörter "ihres Bekenntnisses" durch die Wörter "ihrer Religionsgemeinschaft" ersetzt.
b) In Absatz 2 wird das Wort "der" vor dem Wort "Religionsgemeinschaft" durch das Wort "dieser" ersetzt.
c) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(3) Untersuchungsgefangene können von der Teilnahme am Gottesdienst oder an anderen religiösen Veranstaltungen ausgeschlossen werden, wenn dies zur Umsetzung einer verfahrenssichernden Anordnung oder aus überwiegenden Gründen der Sicherheit oder Ordnung der Anstalt geboten ist; die Seelsorgerin oder der Seelsorger soll vorher gehört werden. | "(3) Untersuchungsgefangene können von der Teilnahme am Gottesdienst oder an anderen religiösen Veranstaltungen ausgeschlossen werden, wenn dies zur Umsetzung einer verfahrenssichernden Anordnung nach § 119 Absatz 1 der Strafprozessordnung oder aus überwiegenden Gründen der Sicherheit oder Ordnung der Anstalt geboten ist. Die Seelsorgerin oder der Seelsorger ist dazu vorher anzuhören; bei einer Gefährdung der Sicherheit der Anstalt kann dies auch nachgeholt werden." |
28. § 32 wird wie folgt geändert:
a) Nach dem Wort "Anordnung" werden die Wörter "nach § 119 Absatz 1 der Strafprozessordnung" eingefügt.
b) Folgender Satz wird angefügt:
"Der Verkehr mit der Außenwelt, insbesondere die Erhaltung der Kontakte zu Bezugspersonen mit einem günstigen Einfluss auf die Untersuchungsgefangenen, ist zu fördern."
29. § 33 wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift werden die Wörter "Recht auf" gestrichen.
b) Dem Absatz 1 werden folgende Sätze angefügt:
"Bei Besuchen von minderjährigen Kindern der Untersuchungsgefangenen erhöht sich die Gesamtdauer der Besuchszeit nach Satz 2 um eine weitere Stunde. Näheres zum Verfahren und zum Ablauf der Besuche regelt die Anstalt."
c) In Absatz 3 werden nach dem Wort "sollen" die Wörter "über die Fälle des Absatzes 1" eingefügt und wird das Wort "darüber" gestrichen.
d) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(4) Aus Gründen der Sicherheit der Anstalt können Besuche davon abhängig gemacht werden, dass sich die Besucher mit technischen Mitteln absuchen oder durchsuchen lassen. | "(4) Aus Gründen der Sicherheit der Anstalt können Besuche davon abhängig gemacht werden, dass die Besucherinnen und Besucher sich und ihre mitgeführten Sachen durchsuchen und mit technischen oder sonstigen Hilfsmitteln absuchen lassen. Die Durchsuchung darf nur von Personen des gleichen Geschlechts vorgenommen werden; das Schamgefühl ist zu schonen." |
e) Folgender Absatz 6 wird angefügt:
"(6) Die Anstalt kann im Einzelfall die Nutzung einer Trennvorrichtung anordnen, wenn dies zum Schutz von Personen oder zur Verhinderung einer Übergabe von Gegenständen erforderlich ist."
30. Die § § 34 bis 38 werden wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 34 Besuche von Verteidigern, Rechtsanwälten und Notaren
Besuche von Verteidigern sowie von Rechtsanwälten und Notaren in einer die Untersuchungsgefangenen betreffenden Rechtssache sind zu gestatten. § 33 Absatz 4 gilt entsprechend. Eine inhaltliche Überprüfung der von diesen Personen mitgeführten Schriftstücke und sonstigen Unterlagen ist nicht zulässig. § 35 Überwachung der Besuche (1) Besuche dürfen aus Gründen der Sicherheit oder Ordnung der Anstalt optisch überwacht werden. (2) Die Anstaltsleiterin oder der Anstaltsleiter kann die akustische Überwachung im Einzelfall anordnen, wenn sie aus Gründen der Sicherheit der Anstalt oder zur Abwendung einer schwerwiegenden Störung der Ordnung der Anstalt erforderlich ist. (3) Besuche dürfen abgebrochen werden, wenn Besucher oder Untersuchungsgefangene gegen dieses Gesetz oder auf Grund dieses Gesetzes getroffene Anordnungen trotz Abmahnung verstoßen. Dies gilt auch bei einem Verstoß gegen verfahrenssichernde Anordnungen. Die Abmahnung unterbleibt, wenn es unerlässlich ist, den Besuch sofort abzubrechen. (4) Besuche von Verteidigern sowie Rechtsanwälten und Notaren, die den Untersuchungsgefangenen in einer Rechtssache vertreten, werden nicht überwacht. (5) Gegenstände dürfen beim Besuch nicht übergeben werden. Dies gilt nicht für die bei dem Besuch der Verteidiger übergebenen Schriftstücke und sonstigen Unterlagen sowie für die bei dem Besuch von Rechtsanwälten oder Notaren zur Erledigung einer die Untersuchungsgefangenen betreffenden Rechtssache übergebenen Schriftstücke und sonstigen Unterlagen. § 36 Recht auf Schriftwechsel (1) Die Untersuchungsgefangenen haben das Recht, auf eigene Kosten Schreiben abzusenden und zu empfangen. (2) Die Anstaltsleiterin oder der Anstaltsleiter kann den Schriftwechsel mit bestimmten Personen untersagen, wenn die Sicherheit oder Ordnung der Anstalt gefährdet würde. § 37 Überwachung des Schriftwechsels (1) Ein- und ausgehende Schreiben werden auf verbotene Gegenstände überwacht. Die Anstaltsleiterin oder der Anstaltsleiter kann die Textkontrolle anordnen, wenn sie aus Gründen der Sicherheit oder zur Abwendung einer schwerwiegenden Störung der Ordnung der Anstalt erforderlich ist. (2) Der Schriftwechsel der Untersuchungsgefangenen mit ihren Verteidigern, Rechtsanwälten und Notaren wird nicht überwacht. (3) Nicht überwacht werden Schreiben der Untersuchungsgefangenen an Volksvertretungen des Bundes und der Länder sowie an deren Mitglieder, soweit die Schreiben an die Anschriften dieser Volksvertretungen gerichtet sind und den Absender zutreffend angeben. Entsprechendes gilt für Schreiben an das Europäische Parlament und dessen Mitglieder, den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte, den Europäischen Ausschuss zur Verhütung von Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe und weitere Einrichtungen, mit denen der Schriftverkehr auf Grund völkerrechtlicher Verpflichtungen der Bundesrepublik Deutschland geschützt ist. Satz 1 gilt auch für Schreiben an die Bürgerbeauftragten der Länder und die Datenschutzbeauftragten des Bundes und der Länder. Schreiben der in den Sätzen 1 bis 3 genannten Stellen, die an die Untersuchungsgefangenen gerichtet sind, werden nicht überwacht, sofern die Identität des Absenders zweifelsfrei feststeht. § 38 Weiterleitung von Schreiben, Aufbewahrung (1) Die Untersuchungsgefangenen haben das Absenden und den Empfang ihrer Schreiben durch die Anstalt vermitteln zu lassen, soweit nichts anderes gestattet ist. (2) Eingehende und ausgehende Schreiben sind unverzüglich weiterzuleiten. (3) Die Untersuchungsgefangenen haben eingehende Schreiben unverschlossen zu verwahren, sofern nichts anderes gestattet wird. Sie können sie verschlossen zu ihrer Habe geben. | " § 34 Besuche der Verteidigung, von Rechtsanwältinnen, Rechtsanwälten, Notarinnen und Notaren sowie von Mitgliedern bestimmter Institutionen und bestimmten Personen
(1) Besuche von Verteidigerinnen und Verteidigern sowie von Rechtsanwältinnen, Rechtsanwälten, Notarinnen und Notaren in einer die jeweiligen Untersuchungsgefangenen betreffenden Rechtssache sind zu gestatten. § 33 Absatz 4 gilt entsprechend. Eine inhaltliche Überprüfung der von diesen Personen in einer die Untersuchungsgefangenen betreffenden Rechtssache mitgeführten Schriftstücke und sonstigen Unterlagen ist nicht zulässig. (2) Besuche von Mitgliedern der in § 37 Absatz 3 Satz 1 genannten Stellen und von dort aufgeführten Personen sind zu gestatten. Die Besuche werden weder gemäß § 35 Absatz 1 beaufsichtigt noch die geführten Gespräche gemäß § 35 Absatz 2 überwacht. Im Übrigen gilt für die Durchführung der Besuche Absatz 1 Satz 3, § 33 Absatz 4 und Absatz 6 sowie § 35 Absatz 3 und Absatz 5 Satz 3 entsprechend. § 35 Beaufsichtigung von Besuchen und Überwachung von Gesprächen (1) Besuche werden vorbehaltlich des Absatzes 4 regelmäßig beaufsichtigt. Über Ausnahmen entscheidet die Anstalt. Die Beaufsichtigung kann mittels optisch-elektronischer Einrichtungen durchgeführt werden. (2) Gespräche dürfen nur überwacht werden, soweit es im Einzelfall aus Gründen der Sicherheit erforderlich ist. (3) Besuche dürfen abgebrochen werden, wenn Besucherinnen, Besucher oder Untersuchungsgefangene gegen dieses Gesetz oder aufgrund dieses Gesetzes getroffene Anordnungen trotz Abmahnung verstoßen. Dies gilt auch bei einem Verstoß gegen verfahrenssichernde Anordnungen nach § 119 Absatz 1 der Strafprozessordnung. Die Abmahnung unterbleibt, wenn es unerlässlich ist, den Besuch sofort abzubrechen. (4) Besuche von Verteidigerinnen und Verteidigern sowie von Rechtsanwältinnen, Rechtsanwälten, Notarinnen und Notaren in einer die jeweiligen Untersuchungsgefangenen betreffenden Rechtssache werden weder beaufsichtigt noch überwacht. (5) Beim Besuch dürfen Untersuchungsgefangene grundsätzlich keine Gegenstände, und Besucherinnen und Besucher nur Gegenstände, die sie innerhalb der Anstalt an dafür zugelassenen Einrichtungen zum Einkauf für die Untersuchungsgefangenen erworben haben, übergeben. Dies gilt nicht für die bei dem Besuch der Verteidigerinnen und Verteidiger übergebenen Schriftstücke und sonstigen Unterlagen sowie für die bei dem Besuch von Rechtsanwältinnen, Rechtsanwälten, Notarinnen und Notaren zur Erledigung einer die jeweiligen Untersuchungsgefangenen betreffenden Rechtssache übergebenen Schriftstücke und sonstigen Unterlagen. Bei dem Besuch von Rechtsanwältinnen, Rechtsanwälten, Notarinnen und Notaren kann die Übergabe aus Gründen der Sicherheit oder Ordnung der Anstalt von der Erlaubnis der Anstalt abhängig gemacht werden. § 36 Schriftwechsel (1) Die Untersuchungsgefangenen haben das Recht, Schreiben abzusenden und zu empfangen. Die Kosten des Schriftwechsels tragen die Untersuchungsgefangenen. Sind sie dazu nicht in der Lage, so kann die Anstalt die Kosten in begründeten Fällen in angemessenem Umfang übernehmen. (2) Die Anstalt kann den Schriftwechsel mit bestimmten Personen untersagen, wenn die Sicherheit oder Ordnung der Anstalt gefährdet würde. § 37 Überwachung von Schriftwechsel (1) Der Schriftwechsel darf nur überwacht werden, soweit dies aus Gründen der Sicherheit der Anstalt erforderlich ist. (2) Der Schriftwechsel der Untersuchungsgefangenen mit ihren Verteidigerinnen und Verteidigern sowie mit Rechtsanwältinnen, Rechtsanwälten, Notarinnen und Notaren in einer die jeweiligen Untersuchungsgefangenen betreffenden Rechtssache wird nicht überwacht. (3) Ferner wird der Schriftwechsel der Untersuchungsgefangenen mit
nicht überwacht, wenn die Schreiben an die Anschriften dieser Stellen oder Personen gerichtet sind und die Absenderinnen oder Absender zutreffend angegeben sind. Schreiben der in Satz 1 genannten Stellen oder Personen, die an die Untersuchungsgefangenen gerichtet sind, dürfen nicht überwacht werden, wenn die Identität der Absenderinnen oder Absender zweifelsfrei feststeht. In diesem Fall ist jedoch eine Sichtkontrolle entsprechend § 38 Absatz 3 vorzunehmen. (4) Für den Schriftwechsel zur Ausübung des Wahlrechts gilt Absatz 3 entsprechend. § 38 Sichtkontrolle, Weiterleitung von Schreiben, Aufbewahrung (1) Die Untersuchungsgefangenen haben das Absenden und den Empfang ihrer Schreiben durch die Anstalt vermitteln zu lassen, soweit nichts anderes gestattet ist. Ein- und ausgehende Schreiben sind unverzüglich weiterzuleiten. (2) Ein- und ausgehende Schreiben werden durch Sichtkontrolle auf verbotene Gegenstände überprüft. (3) Bei der Sichtkontrolle des Schriftwechsels der Untersuchungsgefangenen mit ihren Verteidigerinnen und Verteidigern sowie Rechtsanwältinnen, Rechtsanwälten, Notarinnen und Notaren in einer sie betreffenden Rechtssache dürfen die ein- und ausgehenden Schreiben nur ungeöffnet auf verbotene Gegenstände untersucht werden. Besteht der Verdacht, dass diese Schreiben verbotene Gegenstände enthalten, oder bestehen Zweifel am Vorliegen eines Mandatsverhältnisses oder der Berufsträgereigenschaft, so werden sie an die Absenderinnen oder Absender zurückgesandt oder den absendenden Untersuchungsgefangenen zurückgegeben, sofern nicht der dringende Verdacht besteht, dass ungeöffnete Schreiben verbotene strafrechtlich relevante Gegenstände enthalten und eine Sicherstellung nach strafprozessualen Vorschriften in Betracht kommt. (4) Die Untersuchungsgefangenen haben eingehende Schreiben unverschlossen zu verwahren, sofern nichts anderes gestattet wird. Sie können sie verschlossen zu ihrer Habe geben." |
31. § 39 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden die Wörter "Die Anstaltsleiterin oder der Anstaltsleiter kann Schreiben anhalten" durch die Wörter "Schreiben können angehalten werden" ersetzt.
b) Absatz 3 Satz 3 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Soweit angehaltene Schreiben nicht beschlagnahmt werden, werden sie an die Absender zurückgegeben oder, sofern dies unmöglich oder aus besonderen Gründen untunlich ist, verwahrt. | "Soweit angehaltene Schreiben nicht als Beweismittel nach strafprozessualen Vorschriften sichergestellt werden, werden sie an die Absenderinnen oder Absender zurückgegeben oder, sofern dies unmöglich oder aus besonderen Gründen nicht angezeigt ist, von der Anstalt verwahrt." |
c) In Absatz 4 wird die Angabe "und 3" durch die Angabe "bis 4" ersetzt.
32. § 40 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 40 Telefongespräche
Den Untersuchungsgefangenen kann gestattet werden, auf eigene Kosten Telefongespräche zu führen. Die Bestimmungen über den Besuch gelten entsprechend. Ist die Überwachung des Telefongesprächs erforderlich, so ist die beabsichtigte Überwachung den Gesprächspartnern der Untersuchungsgefangenen unmittelbar nach Herstellung der Verbindung durch die Anstalt oder die Untersuchungsgefangenen mitzuteilen. Die Untersuchungsgefangenen sind rechtzeitig vor Beginn des Telefongesprächs über die beabsichtigte Überwachung und die Mitteilungspflicht nach Satz 3 zu unterrichten. | " § 40 Telefongespräche
(1) Den Untersuchungsgefangenen kann gestattet werden, Telefongespräche durch Vermittlung der Anstalt zu führen. Die Vorschriften über den Besuch gemäß § 33 Absatz 5 und §§ 34, 35 Absatz 3 und 4 gelten entsprechend. Ist die Überwachung des Telefongesprächs erforderlich, so teilt die Anstalt die angeordnete Überwachung den Untersuchungsgefangenen rechtzeitig vor Beginn des Telefongesprächs und den Gesprächspartnerinnen und Gesprächspartnern der Untersuchungsgefangenen unmittelbar nach Herstellung der Verbindung mit. (2) Die Kosten der Telefongespräche tragen die Untersuchungsgefangenen. Sind sie dazu nicht in der Lage, so kann die Anstalt die Kosten in begründeten Fällen in angemessenem Umfang übernehmen." |
33. § 41 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter "Nahrungs- und Genussmitteln" durch die Wörter "Nahrungs-, Genuss- und Körperpflegemitteln sowie Arzneimitteln" ersetzt.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
"Sie sind auf verbotene Gegenstände zu durchsuchen."
bb) In dem neuen Satz 3 werden nach dem Wort "den" die Wörter "Absenderinnen oder" eingefügt.
c) Folgender Absatz 5 wird angefügt:
"(5) Die Kosten des Paketversandes tragen die Untersuchungsgefangenen. Sind sie dazu nicht in der Lage, so kann die Anstalt die Kosten in begründeten Fällen in angemessenem Umfang übernehmen."
34. § 42 wird wie folgt geändert:
a) Der Überschrift werden die Wörter "der Sicherheit und Ordnung" angefügt.
b) Dem Wortlaut wird folgender Absatz 1 vorangestellt:
"(1) Sicherheit und Ordnung der Anstalt bilden die Grundlage des Anstaltslebens und tragen dazu bei, dass in der Anstalt ein gewaltfreies Klima herrscht."
c) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 2 und ihm wird folgender Satz angefügt:
"Es sind insbesondere geschlechtsspezifische Belange sowie die besonderen Belange lebensälterer und behinderter Untersuchungsgefangener zu berücksichtigen."
35. In § 43 Absatz 1 Satz 2 wird das Wort "Ruhezeit" durch das Wort "Einschlusszeit" ersetzt.
36. § 44 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 44 Absuchung, Durchsuchung | " § 44 Absuchung, Durchsuchung und Haftraumrevision" |
b) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(1) Die Untersuchungsgefangenen, ihre Sachen und die Hafträume dürfen mit technischen Mitteln abgesucht und durchsucht werden. Die Durchsuchung männlicher Untersuchungsgefangener darf nur von Männern, die Durchsuchung weiblicher Untersuchungsgefangener darf nur von Frauen vorgenommen werden. Das Schamgefühl ist zu schonen. | "(1) Die Untersuchungsgefangenen und ihre Sachen dürfen, auch unter Verwendung technischer oder sonstiger Hilfsmittel, abgesucht und durchsucht werden. Entsprechendes gilt für die Hafträume (Haftraumrevision). Die Durchsuchung männlicher Untersuchungsgefangener darf nur von Männern, die Durchsuchung weiblicher Untersuchungsgefangener darf nur von Frauen vorgenommen werden. Das Schamgefühl ist zu schonen. Schreiben und Unterlagen, die gemäß § 37 Absatz 2 bis 4 nicht überwacht werden dürfen, werden in Gegenwart der Untersuchungsgefangenen nur einer groben Sichtung auf verbotene Beilagen oder Schriftstücke unterzogen." |
c) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
saa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Nur bei Gefahr im Verzug oder auf Anordnung der Anstaltsleiterin oder des Anstaltsleiters im Einzelfall ist es zulässig, eine mit einer Entkleidung verbundene körperliche Durchsuchung vorzunehmen. | "Nur bei Gefahr im Verzug oder auf Anordnung der von der Anstaltsleiterin oder dem Anstaltsleiter dazu bestimmten Bediensteten im Einzelfall ist es zulässig, eine mit einer Entkleidung verbundene körperliche Durchsuchung vorzunehmen." |
bb) Folgender Satz wird angefügt:
"Abweichend von Absatz 1 Satz 3 und Satz 2 soll bei berechtigtem Interesse der Untersuchungsgefangenen ihrem Wunsch, die mit der Entkleidung verbundene körperliche Durchsuchung Bediensteten eines bestimmten Geschlechts zu übertragen, entsprochen werden; nur Bedienstete des benannten Geschlechts dürfen in diesem Fall während der Entkleidung anwesend sein."
d) In Absatz 3 werden die Wörter "Anstaltsleiterin oder der Anstaltsleiter" durch das Wort "Anstalt" ersetzt und werden nach dem Wort "mit" die Wörter "Besucherinnen oder" eingefügt.
37. Die § § 45 bis 51 werden wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 45 (aufgehoben)
§ 46 (aufgehoben) § 47 Maßnahmen zur Feststellung von Suchtmittelkonsum (1) Zur Aufrechterhaltung der Sicherheit oder Ordnung der Anstalt kann die Anstaltsleiterin oder der Anstaltsleiter allgemein oder im Einzelfall Maßnahmen anordnen, die geeignet sind, den Missbrauch von Suchtmitteln festzustellen. Diese Maßnahmen dürfen nicht mit einem körperlichen Eingriff verbunden sein. (2) Wird Suchtmittelmissbrauch festgestellt, so können die Kosten der Maßnahmen den Untersuchungsgefangenen auferlegt werden. § 48 Festnahmerecht (1) Untersuchungsgefangene, die entwichen sind oder sich sonst ohne Erlaubnis außerhalb der Anstalt aufhalten, können durch die Anstalt oder auf deren Veranlassung festgenommen und zurückgebracht werden. (2) Nach § 45 Absatz 1 und § 89 erhobene und zur Identifizierung oder Festnahme erforderliche Daten dürfen den Vollstreckungs- und Strafverfolgungsbehörden übermittelt werden, soweit dies für Zwecke der Fahndung und Festnahme der entwichenen oder sich sonst ohne Erlaubnis außerhalb der Anstalt aufhaltenden Untersuchungsgefangenen erforderlich ist. § 49 Besondere Sicherungsmaßnahmen (1) Gegen Untersuchungsgefangene können besondere Sicherungsmaßnahmen angeordnet werden, wenn nach ihrem Verhalten oder auf Grund ihres seelischen Zustands in erhöhtem Maße die Gefahr der Entweichung, von Gewalttätigkeiten gegen Personen oder Sachen, der Selbsttötung oder der Selbstverletzung besteht. (2) Als besondere Sicherungsmaßnahmen sind zulässig:
(3) Maßnahmen nach Absatz 2 Nummer 1, 3 bis 5 sind auch zulässig, wenn die Gefahr einer Befreiung oder eine erhebliche Störung der Ordnung der Anstalt anders nicht vermieden oder behoben werden kann. (4) Bei einer Ausführung, Vorführung oder beim Transport ist die Fesselung auch dann zulässig, wenn die Gefahr einer Entweichung besteht. § 50 Einzelhaft Die unausgesetzte Absonderung der Untersuchungsgefangenen (Einzelhaft) ist nur zulässig, wenn und solange dies aus Gründen, die in deren Person liegen, unerlässlich ist. Einzelhaft von mehr als einem Monat Gesamtdauer im Jahr bedarf der Zustimmung der Aufsichtsbehörde. Während des Vollzugs der Einzelhaft sind die Untersuchungsgefangenen in besonderem Maße zu betreuen. § 51 Fesselung In der Regel dürfen Fesseln nur an den Händen oder an den Füßen angelegt werden. Im Interesse der Untersuchungsgefangenen kann die Anstaltsleiterin oder der Anstaltsleiter eine andere Art der Fesselung anordnen. Die Fesselung wird zeitweise gelockert, soweit dies notwendig ist. | " § 45 Maßnahmen zur Feststellung von Suchtmittelgebrauch
Zur Aufrechterhaltung der Sicherheit oder Ordnung der Anstalt können allgemein oder im Einzelfall Maßnahmen angeordnet werden, die geeignet sind, den Gebrauch von Suchtmitteln festzustellen. Diese Maßnahmen dürfen nicht mit einem körperlichen Eingriff verbunden sein. § 46 Festnahmerecht Untersuchungsgefangene, die entwichen sind oder sich sonst ohne Erlaubnis außerhalb der Anstalt aufhalten, können durch die Anstalt oder auf deren Veranlassung festgenommen und zurückgebracht werden. § 47 Besondere Sicherungsmaßnahmen (1) Gegen Untersuchungsgefangene können besondere Sicherungsmaßnahmen angeordnet werden, wenn nach ihrem Verhalten oder aufgrund ihres seelischen Zustands in erhöhtem Maße die Gefahr der Entweichung, von Gewalttätigkeiten gegen Personen oder Sachen, der Selbsttötung oder der Selbstverletzung besteht. (2) Als besondere Sicherungsmaßnahmen sind zulässig:
Mehrere Sicherungsmaßnahmen können nebeneinander angeordnet werden, wenn die Gefahr anders nicht abgewendet werden kann. (3) Der Entzug oder die Vorenthaltung von Gegenständen, die Absonderung und die Beschränkung des Aufenthalts im Freien sind auch zulässig, wenn die Gefahr einer Befreiung oder eine erhebliche Störung der Ordnung der Anstalt anders nicht vermieden oder behoben werden kann. (4) Ein Entzug des Aufenthalts im Freien ist nur zulässig, wenn eine Unterbringung im besonders gesicherten Haftraum erfolgt und aufgrund fortbestehender erheblicher Gefahr der Selbst- oder Fremdgefährdung nicht verantwortet werden kann, einen täglichen Aufenthalt im Freien zu gewähren. § 48 Absonderung Eine Absonderung von mehr als 24 Stunden Dauer ist nur zulässig, wenn sie zur Abwehr einer in der Person der oder des Untersuchungsgefangenen liegenden Gefahr unerlässlich ist. § 49 Fesselung und Fixierung (1) In der Regel dürfen Fesseln nur an den Händen oder an den Füßen angelegt werden. Zur Verhinderung von Entweichungen dürfen Untersuchungsgefangene bei einer Ausführung, Vorführung oder beim Transport auch über die Fälle des § 47 Absatz 1 hinaus im erforderlichen Umfang gefesselt werden. (2) Eine Fixierung des Körpers oder von Teilen davon ist nur zulässig, wenn die gegenwärtige und erhebliche Gefahr besteht, dass Untersuchungsgefangene sich selbst oder andere ernsthaft zu verletzten oder zu töten versuchen. (3) Hinsichtlich der Art und des Umfangs der Fesselung oder Fixierung sind die Untersuchungsgefangenen zu schonen. Die Fesselung oder Fixierung ist unverzüglich zu lockern, wenn die Gefahr sich verringert hat oder dies zeitweise, beispielsweise zur Nahrungsaufnahme oder ärztlichen Untersuchung, notwendig ist. Sie ist zu entfernen, sobald die Gefahr nicht mehr fortbesteht oder durch mildere Mittel abgewendet werden kann. § 50 Anordnung besonderer Sicherungsmaßnahmen, Verfahren (1) Besondere Sicherungsmaßnahmen ordnen die von der Anstaltsleiterin oder dem Anstaltsleiter dazu bestimmten Bediensteten an. Bei Gefahr im Verzug können auch andere Bedienstete diese Maßnahmen vorläufig anordnen. Die Entscheidung der nach Satz 1 zuständigen Bediensteten ist unverzüglich einzuholen. (2) Werden Untersuchungsgefangene ärztlich behandelt oder beobachtet oder bildet ihr seelischer Zustand den Anlass der besonderen Sicherungsmaßnahme, so ist vorher eine ärztliche Stellungnahme zu den gesundheitlichen Auswirkungen einzuholen. Ist dies wegen Gefahr im Verzug nicht möglich, so wird die Stellungnahme unverzüglich nachträglich eingeholt. (3) Den Untersuchungsgefangenen sind besondere Sicherungsmaßnahmen zusammen mit deren Anordnung zu erläutern. Bei einer Gefährdung der Sicherheit kann dies ausnahmsweise nachgeholt werden. Die Anordnung, Entscheidungen zur Fortdauer und die Durchführung der Maßnahmen einschließlich der ärztlichen Beteiligung sind mit einer kurzen Begründung schriftlich abzufassen. (4) Besondere Sicherungsmaßnahmen sind in angemessenen Abständen daraufhin zu überprüfen, ob und in welchem Umfang sie aufrechterhalten werden müssen. (5) Besondere Sicherungsmaßnahmen sind dem Gericht, der Staatsanwaltschaft und der Verteidigung unverzüglich mitzuteilen, der Aufsichtsbehörde wenn sie länger als drei Tage aufrechterhalten werden. Sind die Untersuchungsgefangenen in einem besonders gesicherten Haftraum untergebracht und fixiert, so hat die Mitteilung an die Aufsichtsbehörde abweichend von Satz 1 bereits nach Ablauf von 24 Stunden zu erfolgen. (6) Die Absonderung und die Unterbringung im besonders gesicherten Haftraum von mehr als acht Tagen bedürfen der Zustimmung der Aufsichtsbehörde. Während der Absonderung und Unterbringung im besonders gesicherten Haftraum sind die Untersuchungsgefangenen in besonderem Maße zu betreuen. Sind die Untersuchungsgefangenen darüber hinaus fixiert, so sind sie ständig und in unmittelbarem Sichtkontakt zu beobachten. § 51 Ärztliche Überwachung (1) Sind Untersuchungsgefangene in einem besonders gesicherten Haftraum untergebracht oder fixiert, so sucht sie die Ärztin oder der Arzt alsbald und in der Folge möglichst täglich auf. (2) Die Ärztin oder der Arzt ist regelmäßig zu den gesundheitlichen Auswirkungen zu hören, solange den Untersuchungsgefangenen im besonders gesicherten Haftraum der tägliche Aufenthalt im Freien entzogen ist oder sie länger als 24 Stunden abgesondert sind." |
38. § 54 wird § 52 und in Absatz 1 werden das Wort "ihre" durch das Wort "durch" sowie das Wort "und" durch die Wörter "der körperlichen Gewalt oder" ersetzt.
39. § 55 wird § 53 und wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(1) Die Bediensteten dürfen unmittelbaren Zwang anwenden, wenn sie Vollzugs- und Sicherungsmaßnahmen rechtmäßig durchführen und der damit verfolgte Zweck auf keine andere Weise erreicht werden kann. | "(1) Zur Durchführung rechtmäßiger Vollzugs- und Sicherungsmaßnahmen dürfen Bedienstete unmittelbaren Zwang anwenden, soweit der damit verfolgte Zweck auf keine andere Weise erreicht werden kann." |
b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(3) Das Recht zu unmittelbarem Zwang aufgrund anderer Regelungen bleibt unberührt. | "(3) Das Recht zur Anwendung unmittelbaren Zwangs durch andere Hoheitsträger, insbesondere Polizeivollzugsbedienstete, bleibt unberührt." |
40. § 56 wird § 54 und in Absatz 1 werden die Wörter "den Einzelnen" durch das Wort "Einzelne" ersetzt.
§ 57 Handeln auf Anordnung(1) Wird unmittelbarer Zwang von Vorgesetzten oder sonst befugten Personen angeordnet, so sind die Bediensteten verpflichtet, ihn anzuwenden, es sei denn, die Anordnung verletzt die Menschenwürde oder ist nicht zu dienstlichen Zwecken erteilt worden.
(2) Die Anordnung darf nicht befolgt werden, wenn dadurch eine Straftat begangen würde. Befolgen die Bediensteten sie trotzdem, so trifft sie eine Schuld nur, wenn sie erkennen oder wenn es nach den ihnen bekannten Umständen offensichtlich ist, dass dadurch eine Straftat begangen wird.
(3) Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit der Anordnung haben die Bediensteten den Anordnenden gegenüber vorzubringen, soweit das nach den Umständen möglich ist. Abweichende Bestimmungen des allgemeinen Beamtenrechts über die Mitteilung solcher Bedenken an Vorgesetzte (§ 36 Absatz 2 und 3 des Beamtenstatusgesetzes) sind nicht anzuwenden.
wird aufgehoben.
43. § 59 wird § 56 und wie folgt geändert:
a) Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Ihr Gebrauch unterbleibt, wenn dadurch erkennbar Unbeteiligte mit hoher Wahrscheinlichkeit gefährdet würden. | "Ihr Gebrauch unterbleibt, wenn eine Gefährdung Unbeteiligter nicht ausgeschlossen werden kann." |
b) In Absatz 5 werden nach dem Wort "befreien" die Wörter "oder gewaltsam in eine Anstalt eindringen" eingefügt.
44. § 60 wird § 57 und Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(1) Disziplinarmaßnahmen können angeordnet werden, wenn Untersuchungsgefangene rechtswidrig und schuldhaft
| "(1) Disziplinarmaßnahmen können angeordnet werden, wenn Untersuchungsgefangene rechtswidrig und schuldhaft
|
45. § 61 wird § 58 und wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(1) Zulässige Disziplinarmaßnahmen sind
| "(1) Zulässige Disziplinarmaßnahmen sind
|
b) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:
"Gegen Schwangere und weibliche Untersuchungsgefangene, die gemeinsam mit ihren Kindern in der Anstalt untergebracht sind, darf ein Arrest nicht verhängt werden."
46. § 62 wird § 59 und wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(2) Disziplinarmaßnahmen können ganz oder teilweise bis zu sechs Monaten zur Bewährung ausgesetzt werden. | "(2) Die Vollstreckung von Disziplinarmaßnahmen kann ganz oder teilweise bis zu sechs Monate zur Bewährung ausgesetzt werden. Die Aussetzung zur Bewährung kann ganz oder teilweise widerrufen werden, wenn die Untersuchungsgefangenen die ihr zugrundeliegenden Erwartungen nicht erfüllen." |
b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Arrest wird in Einzelhaft vollzogen. | "Für die Dauer des Arrests werden die Untersuchungsgefangenen getrennt von anderen Gefangenen untergebracht." |
bb) In Satz 3 werden die Wörter " , 27 Absatz 1 und § 28" durch die Angabe "und 28" ersetzt.
cc) Folgende Sätze werden angefügt:
"Gegenstände für die Freizeitbeschäftigung mit Ausnahme des Lesestoffs sind nicht zugelassen. Die Rechte zur Teilnahme am Gottesdienst und anderen religiösen Veranstaltungen in der Anstalt sowie auf Aufenthalt im Freien bleiben unberührt."
47. § 63 wird § 60 und wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Disziplinarmaßnahmen ordnet die Anstaltsleiterin oder der Anstaltsleiter an. | "Disziplinarmaßnahmen ordnen die von der Anstaltsleiterin oder dem Anstaltsleiter dazu bestimmten Bediensteten an." |
b) Absatz 3 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 62 Absatz 2 gilt entsprechend. | " § 59 Absatz 2 bleibt unberührt." |
48. § 64 wird § 61 und wie folgt geändert:
a) Die Absätze 1 bis 3 werden durch die folgenden Absätze ersetzt:
alt | neu |
(1) Der Sachverhalt ist zu klären. Die betroffenen Untersuchungsgefangenen werden gehört. Sie sind darauf hinzuweisen, dass es ihnen freisteht, sich zu äußern. Die Erhebungen werden in einer Niederschrift festgehalten; die Einlassung der Untersuchungsgefangenen wird vermerkt.
(2) Bei schweren Verfehlungen soll sich die Anstaltsleiterin oder der Anstaltsleiter vor der Entscheidung mit Personen besprechen, die an der Betreuung der Untersuchungsgefangenen mitwirken. (3) Vor der Anordnung von Disziplinarmaßnahmen gegen Untersuchungsgefangene, die sich in ärztlicher Behandlung befinden, oder gegen Schwangere oder stillende Mütter ist eine Ärztin oder ein Arzt zu hören. | "(1) Bei der Klärung des Sachverhalts sind sowohl belastende als auch entlastende Umstände zu ermitteln.
Die betroffenen Untersuchungsgefangenen werden gehört. Sie werden darüber unterrichtet, welche Verfehlungen ihnen zur Last gelegt werden.
Sie sind darauf hinzuweisen, dass es ihnen freisteht, sich zu äußern oder nicht zur Sache auszusagen.
Die Äußerungen der Untersuchungsgefangenen und die Ergebnisse der Ermittlungen sind zu dokumentieren.
(2) In geeigneten Fällen können zur Abwendung von Disziplinarmaßnahmen im Wege einvernehmlicher Streitbeilegung Vereinbarungen getroffen werden. Insbesondere kommen die Wiedergutmachung des Schadens, die Entschuldigung bei Geschädigten, die Erbringung von Leistungen für die Gemeinschaft und der vorübergehende Verbleib auf dem Haftraum in Betracht. Erfüllen die Untersuchungsgefangenen die Vereinbarung, so hat die Anordnung einer Disziplinarmaßnahme aufgrund dieser Verfehlung zu unterbleiben. (3) Mehrere Verfehlungen, die gleichzeitig zu beurteilen sind, werden durch eine Entscheidung geahndet. (4) Die für die Anordnung von Disziplinarmaßnahmen zuständigen Bediensteten sollen sich vor der Entscheidung mit anderen Bediensteten besprechen, die maßgeblich an der Betreuung der Untersuchungsgefangenen mitwirken. Vor der Anordnung von Disziplinarmaßnahmen gegen Untersuchungsgefangene, die sich in ärztlicher Behandlung befinden, oder gegen Schwangere oder stillende Untersuchungsgefangene ist eine Ärztin oder ein Arzt zu den gesundheitlichen Auswirkungen zu hören." |
b) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5 und in ihm werden die Wörter "von der Anstaltsleiterin oder dem Anstaltsleiter" gestrichen.
c) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 6 und wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden nach dem Wort "Arzt" die Wörter "zur Arrestfähigkeit" eingefügt.
bb) In Satz 3 wird nach dem Wort "wenn" das Wort "ansonsten" eingefügt.
d) Der bisherige Absatz 6 wird Absatz 7 und die Angabe " § 61" durch die Angabe " § 58" ersetzt.
49. Die Überschrift des zehnten Abschnitts wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Zehnter Abschnitt Beschwerde | "Zehnter Abschnitt Aufhebung von Maßnahmen und Beschwerderecht" |
50. Nach der Überschrift des zehnten Abschnitts wird folgender § 62 eingefügt:
" § 62 Aufhebung von Maßnahmen
(1) Die Aufhebung von Maßnahmen zur Regelung einzelner Angelegenheiten auf dem Gebiet des Vollzugs richtet sich nach den Absätzen 2 bis 5, soweit dieses Gesetz keine abweichende Bestimmung enthält.
(2) Rechtswidrige Maßnahmen können ganz oder teilweise mit Wirkung für die Vergangenheit oder die Zukunft zurückgenommen werden.
(3) Rechtmäßige Maßnahmen können ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden, wenn
(4) Begünstigende Maßnahmen dürfen nach den Absätzen 2 oder 3 nur aufgehoben werden, wenn die vollzuglichen Interessen an der Aufhebung in Abwägung mit dem schutzwürdigen Vertrauen der Betroffenen auf den Bestand der Maßnahmen überwiegen. Davon ist insbesondere auszugehen, wenn die Aufhebung der Maßnahme unerlässlich ist, um die Sicherheit der Anstalt zu gewährleisten.
(5) Der gerichtliche Rechtsschutz bleibt unberührt."
51. § 65 wird § 63 und wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden die Wörter "Anstaltsleiterin oder den Anstaltsleiter" durch das Wort "Anstalt" ersetzt.
b) In Absatz 2 werden nach dem Wort "Besichtigen" die Wörter "Vertreterinnen oder" eingefügt.
53. § 67 wird § 65 und Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Der Vollzug ist erzieherisch zu gestalten. | "Der Vollzug ist auf die Förderung der jungen Untersuchungsgefangenen auszurichten und erzieherisch zu gestalten." |
54. § 68 wird § 66 und wie folgt geändert:,
a) In Absatz 1 werden das Wort "Jugendgerichtshilfe" und das nachfolgende Komma durch das Wort "das" ersetzt.
b) In Absatz 2 werden nach dem Wort "Anordnung" die Wörter "nach § 119 Absatz 1 der Strafprozessordnung" eingefügt.
c) In Absatz 3 werden nach dem Wort "das" das Wort "zuständige" und nach dem Wort "einer" die Wörter "Überstellung oder" eingefügt.
55. § 69 wird § 67 und wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Satz 1 werden vor dem Wort "Erziehung" die Wörter "Förderung sowie" eingefügt.
b) Absatz 3
(3) Zur Erfüllung der Aufgabe nach Absatz 1 dürfen personenbezogene Daten abweichend von § 89 Absatz 2 ohne Mitwirkung der Betroffenen erhoben werden bei Stellen, die Aufgaben der Jugendhilfe wahrnehmen, bei der Jugendgerichtshilfe und bei Personen und Stellen, die bereits Kenntnis von der Inhaftierung haben.
wird aufgehoben.
56. § 70 wird § 68 und wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 70 Unterbringung
(1) Die jungen Untersuchungsgefangenen können in Wohngruppen untergebracht werden, zu denen neben den Hafträumen weitere Räume zur gemeinsamen Nutzung gehören. (2) Die gemeinschaftliche Unterbringung während der Bildung, Arbeit und Freizeit kann über § 12 Absatz 3 hinaus auch eingeschränkt oder ausgeschlossen werden, wenn dies aus erzieherischen Gründen angezeigt ist, schädliche Einflüsse auf die jungen Untersuchungsgefangenen zu befürchten sind oder während der ersten zwei Wochen nach der Aufnahme. (3) Eine gemeinsame Unterbringung nach § 13 Absatz 1 Satz 2 ist nur zulässig, wenn schädliche Einflüsse auf die jungen Untersuchungsgefangenen nicht zu befürchten sind. | " § 68 Unterbringung
(1) Geeignete junge Untersuchungsgefangene sind in Wohngruppen unterzubringen, sofern eine verfahrenssichernde Anordnung nach § 119 Absatz 1 der Strafprozessordnung nicht entgegensteht. Wohngruppen zeichnen sich durch eine besondere pädagogische Betreuung aus. Sie werden von fest zugeordneten Bediensteten des allgemeinen Vollzugsdienstes betreut. Sie werden baulich abgegrenzt für eine überschaubare Anzahl von jungen Untersuchungsgefangenen eingerichtet und verfügen neben Hafträumen über wohnlich gestaltete Einrichtungen zur gemeinsamen Nutzung, insbesondere über Küchen und Gemeinschaftsräume. (2) Der gemeinschaftliche Aufenthalt kann über § 13 Absatz 2 hinaus auch eingeschränkt oder ausgeschlossen werden, wenn dies aus erzieherischen Gründen angezeigt ist." |
58. § 72 wird § 70 und wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden nach Satz 1 die folgenden Sätze eingefügt:
"Kontakte der jungen Untersuchungsgefangenen zu ihren Kindern werden besonders gefördert. Bei Besuchen von ihren Kindern erhöht sich die Gesamtdauer der Besuchszeit nach Satz 1 um zwei weitere Stunden."
b) Absatz 2
(2) Besuche von Kindern junger Untersuchungsgefangener werden nicht auf die Regelbesuchszeiten angerechnet.
wird aufgehoben.
c) Absatz 3 wird Absatz 2.
d) Absatz 4 wird Absatz 3 und wie folgt gefasst:
alt | neu |
(4) Besuche dürfen über § 35 Absatz 3 hinaus auch abgebrochen werden, wenn von Besuchern ein schädlicher Einfluss ausgeht. | "(3) Besuche dürfen über § 35 Absatz 3 hinaus auch abgebrochen werden, wenn von Besucherinnen oder Besuchern, die nicht Angehörige der jungen Untersuchungsgefangenen im Sinne von § 11 Absatz 1 Nummer 1 des Strafgesetzbuchs sind, ein schädlicher Einfluss ausgeht." |
e) Absatz 5 wird Absatz 4.
f) Absatz 6 wird Absatz 5 und wie folgt gefasst:
alt | neu |
(6) Für Besuche, Schriftwechsel und Telefongespräche mit Beiständen nach § 69 des Jugendgerichtsgesetzes gelten §§ 34, 35 Absatz 4, § 37 Absatz 2 und § 39 Absatz 4 entsprechend. | "(5) Für Besuche, Schriftwechsel und Telefongespräche mit Beiständen nach § 69 des Jugendgerichtsgesetzes gelten § 34 Absatz 1, § 35 Absatz 4 und Absatz 5 Satz 2, § 37 Absatz 2, § 38 Absatz 3 und § 39 Absatz 4 entsprechend." |
59. § 73 wird § 71 und in Absatz 2 wird die Angabe " § 16 Satz 2" durch die Wörter "die Fälle des § 28 Absatz 2 und 4" ersetzt.
60. § 74 wird § 72 und es werden die Angabe " § 49" durch die Angabe " § 47" ersetzt sowie die Wörter "der Entzug oder" gestrichen.
61. § 75 wird § 73 und wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 75 Konfliktregelung, erzieherische Maßnahmen, Disziplinarmaßnahmen
(1) Verstöße der jungen Untersuchungsgefangenen gegen Pflichten, die ihnen durch dieses Gesetz oder auf Grund dieses Gesetzes auferlegt sind, sind unverzüglich erzieherisch aufzuarbeiten. Dabei können Maßnahmen zur Konfliktregelung oder erzieherische Maßnahmen ergriffen werden. Als Maßnahmen zur Konfliktregelung kommen namentlich in Betracht eine Entschuldigung, Schadensbeseitigung oder Schadenswiedergutmachung. Als erzieherische Maßnahmen können den jungen Untersuchungsgefangenen insbesondere Handlungsanweisungen erteilt und Verpflichtungen auferlegt werden, die geeignet sind, den jungen Untersuchungsgefangenen ihr Fehlverhalten und die Notwendigkeit einer Verhaltensänderung bewusst zu machen. (2) Die Anstaltsleiterin oder der Anstaltsleiter legt fest, welche Bediensteten befugt sind, Maßnahmen nach Absatz 1 anzuordnen. (3) Es sollen nur solche Maßnahmen nach Absatz 1 angeordnet werden, die mit der Verfehlung in Zusammenhang stehen. (4) Disziplinarmaßnahmen dürfen nur angeordnet werden, wenn Maßnahmen nach Absatz 1 nicht ausreichen, um den jungen Untersuchungsgefangenen das Unrecht ihrer Handlung zu verdeutlichen. Zu berücksichtigen ist ferner eine aus demselben Anlass angeordnete besondere Sicherungsmaßnahme. (5) Gegen junge Untersuchungsgefangene dürfen Disziplinarmaßnahmen nach § 61 Absatz 1 Nummer 1 und 6 nicht verhängt werden, Arrest nach § 61 Absatz 1 Nummer 7 ist nur bis zu zwei Wochen zulässig und erzieherisch auszugestalten. | " § 73 Einvernehmliche Konfliktregelung, erzieherische Maßnahmen, Disziplinarmaßnahmen
(1) Verstöße der jungen Untersuchungsgefangenen gegen Pflichten, die ihnen durch dieses Gesetz oder aufgrund dieses Gesetzes auferlegt sind, sind unverzüglich erzieherisch aufzuarbeiten. Dabei können vorrangig gegenüber Disziplinarmaßnahmen nach Absatz 5 Maßnahmen der einvernehmlichen Konfliktregelung nach Absatz 2 oder erzieherische Maßnahmen nach Absatz 3 ergriffen werden, sofern diese geeignet sind, den jungen Untersuchungsgefangenen ihr Fehlverhalten und die Notwendigkeit einer Verhaltensänderung bewusst zu machen. Einvernehmliche Konfliktregelungen nach Absatz 2 gehen erzieherischen Maßnahmen nach Absatz 3 vor. (2) Im Rahmen der einvernehmlichen Konfliktregelung werden mit den jungen Untersuchungsgefangenen Vereinbarungen getroffen. Zur Konfliktregelung kommen insbesondere die Wiedergutmachung des Schadens, die Entschuldigung bei Geschädigten, die Erbringung von Leistungen für die Gemeinschaft, die Teilnahme an einer Mediation und der vorübergehende Verbleib auf dem Haftraum in Betracht. Erfüllen die jungen Untersuchungsgefangenen die Vereinbarung, so sind die Anordnung einer erzieherischen Maßnahme nach Absatz 3 sowie die Anordnung einer Disziplinarmaßnahme nach Absatz 5 aufgrund dieser Verfehlung ausgeschlossen. (3) Als erzieherische Maßnahmen für die Dauer von jeweils bis zu einer Woche kommen in Betracht
Es sollen nur solche erzieherischen Maßnahmen angeordnet werden, die mit der Verfehlung in Zusammenhang stehen. § 61 Absatz 1 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend. (4) Die Anstaltsleiterin oder der Anstaltsleiter legt fest, welche Bediensteten befugt sind, Maßnahmen nach den Absätzen 2 und 3 anzuordnen. (5) Disziplinarmaßnahmen dürfen nur angeordnet werden, wenn Maßnahmen nach Absatz 2 und 3 nicht ausreichen, um den jungen Untersuchungsgefangenen das Unrecht ihrer Handlung zu verdeutlichen. Ferner ist sowohl bei der Entscheidung, ob eine Disziplinarmaßnahme anzuordnen ist, als auch bei Auswahl der nach Absatz 6 zulässigen Maßnahmen eine aus demselben Anlass bereits angeordnete besondere Sicherungsmaßnahme zu berücksichtigen. (6) Gegen junge Untersuchungsgefangene darf eine Disziplinarmaßnahme nach § 58 Absatz 1 Nummer 1 nicht verhängt werden. Anstatt eines Entzugs des Einkaufs nach § 58 Absatz 1 Nummer 2 ist nur eine Beschränkung des Einkaufs für die Dauer von bis zu zwei Wochen zulässig. Arrest nach § 58 Absatz 1 Nummer 8 ist ebenfalls nur für die Dauer von bis zu zwei Wochen zulässig. Der Arrest ist zudem erzieherisch zu gestalten." |
62. § 76 wird § 74 und Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(2) Räume für den Aufenthalt während der Ruhe- und Freizeit sowie Gemeinschafts- und Besuchsräume sind zweckentsprechend auszugestalten. | "(2) Haft- und Funktionsräume, insbesondere Gemeinschaftsräume für den Aufenthalt außerhalb der Einschlusszeiten, sowie Besuchsräume sind zweckentsprechend auszugestalten." |
63. § 77 wird § 75 und wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort "Ruhezeit" durch das Wort "Einschlusszeiten" ersetzt.
b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(2) Hafträume dürfen nicht mit mehr Gefangenen als zugelassen belegt werden. | "(2) Hafträume dürfen nicht mit mehr Untersuchungsgefangenen als zugelassen, jedoch höchstens mit zwei Untersuchungsgefangenen, belegt werden." |
64. § 78 wird § 76 und in Absatz 1 wird Satz 2 aufgehoben.
65. Die §§ 79 bis 81 werden die § § 77 bis 79 und wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 79 Anstaltsleitung
(1) Die Anstaltsleiterin oder der Anstaltsleiter trägt die Verantwortung für den gesamten Vollzug und vertritt die Anstalt nach außen. Sie oder er kann einzelne Aufgabenbereiche auf andere Bedienstete übertragen. Die Aufsichtsbehörde kann sich die Zustimmung zur Übertragung vorbehalten. (2) Für jede Anstalt ist eine Beamtin oder ein Beamter des höheren Dienstes zur hauptamtlichen Leiterin oder zum hauptamtlichen Leiter zu bestellen. Aus besonderen Gründen kann eine Anstalt auch von einer Beamtin oder einem Beamten des gehobenen Dienstes geleitet werden. § 80 Bedienstete Die Anstalt wird mit dem für den Vollzug der Untersuchungshaft erforderlichen Personal ausgestattet. Fortbildung sowie Praxisberatung und -begleitung für die Bediensteten sind zu gewährleisten. § 81 Seelsorge (1) Die Seelsorger werden im Einvernehmen mit der jeweiligen Religionsgemeinschaft im Hauptamt bestellt oder vertraglich verpflichtet. (2) Wenn die geringe Anzahl der Angehörigen einer Religionsgemeinschaft eine Seelsorge nach Absatz 1 nicht rechtfertigt, ist die seelsorgerische Betreuung auf andere Weise zuzulassen. (3) Mit Zustimmung der Anstaltsleiterin oder des Anstaltsleiters darf die Anstaltsseelsorgerin oder der Anstaltsseelsorger sich freier Seelsorgehelfer bedienen und diese für Gottesdienste sowie für andere religiöse Veranstaltungen von außen zuziehen. | " § 77 Leitung der Anstalt
(1) Jede Anstalt wird von einer Anstaltsleiterin oder einem Anstaltsleiter geleitet. Zu ihren oder seinen Aufgaben und Befugnissen als Führungskraft gehören insbesondere
(2) Die Anstalt teilt der Aufsichtsbehörde in regelmäßigen Abständen die im Rahmen ihrer Geschäftsverteilung vorgenommenen personellen Zuständigkeiten hinsichtlich der folgenden Aufgaben mit:
Die Aufsichtsbehörde kann sich die Zustimmung zur Übertragung einzelner Aufgabenbereiche auf andere Bedienstete vorbehalten. (3) Die Anstaltsleiterin oder der Anstaltsleiter ist hauptamtlich tätig und steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis zum Land. § 78 Bedienstete Die Anstalt wird mit dem für den Vollzug der Untersuchungshaft erforderlichen Personal, insbesondere im allgemeinen Vollzugsdienst, im Werkdienst, im sozialen, psychologischen und medizinischen Dienst und im Verwaltungsdienst ausgestattet. Die Aufgaben der Anstalt werden von Vollzugsbeamtinnen und Vollzugsbeamten wahrgenommen. Aus besonderen Gründen können sie auch anderen Bediensteten der Anstalten sowie nebenamtlichen oder vertraglich verpflichteten Personen übertragen werden. Soweit es erforderlich ist, sind externe Fachkräfte einzubeziehen. Fortbildung sowie Praxisberatung und -begleitung für die Bediensteten sind zu gewährleisten; sie erhalten die Gelegenheit zur Supervision. § 79 Seelsorgerinnen und Seelsorger (1) Seelsorgerinnen und Seelsorger werden im Einvernehmen mit der Aufsichtsbehörde von der jeweiligen Religionsgemeinschaft hauptamtlich oder nebenamtlich berufen. Ist dies aus organisatorischen Gründen einer Religionsgemeinschaft nicht möglich oder rechtfertigt die geringe Anzahl der Angehörigen einer Religionsgemeinschaft eine Seelsorge nach Satz 1 nicht, so ist die seelsorgerische Betreuung auf andere Weise zuzulassen; Näheres hierzu regelt die Aufsichtsbehörde. (2) Die Seelsorgerinnen und Seelsorger wirken in enger Zusammenarbeit mit den anderen im Vollzug Tätigen eigenverantwortlich an der Gestaltung des Vollzugs mit. (3) Mit Zustimmung der Anstalt dürfen die Anstaltsseelsorgerinnen und Anstaltsseelsorger sich freier Seelsorgehelferinnen und Seelsorgehelfer bedienen und diese für Gottesdienste sowie für andere religiöse Veranstaltungen von außen zuziehen. (4) Seelsorgerische Einzelgespräche und Telefonate mit nach Absatz 1 zugelassenen Seelsorgerinnen und Seelsorgern sind zu gestatten und werden weder beaufsichtigt noch überwacht; seelsorgerischer Schriftwechsel der Untersuchungsgefangenen mit nach Absatz 1 zugelassenen Seelsorgerinnen und Seelsorgern wird ebenfalls nicht überwacht. Im Übrigen gelten § 33 Absatz 4 und 6, § 34 Absatz 1 Satz 3, § 35 Absatz 3 und Absatz 5 Satz 3, § 38 Absatz 3 und § 39 Absatz 4 entsprechend." |
66. § 82 wird § 80 und in Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter "Artikel 12a des Gesetzes vom 17. Juli 2009 (BGBl. I S. 1990) geändert worden ist" durch die Wörter "Artikel 9 des Gesetzes vom 16. Juli 2015 (BGBl. I S. 1211) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung" ersetzt.
67. § 83 wird § 81 und wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 83 Mitverantwortung der Untersuchungsgefangenen
Den Untersuchungsgefangenen soll ermöglicht werden, an der Verantwortung für Angelegenheiten von gemeinsamem Interesse teilzunehmen, die sich ihrer Eigenart und der Aufgabe der Anstalt nach für ihre Mitwirkung eignen. | " § 81 Interessenvertretung der Untersuchungsgefangenen
Den Untersuchungsgefangenen wird ermöglicht, Vertretungen zu wählen. Die Vertretungen können in Angelegenheiten von gemeinsamem Interesse, die sich ihrer Eigenart nach für eine Mitwirkung eignen, Vorschläge und Anregungen an die Anstalt herantragen. Diese sollen mit der Vertretung erörtert werden." |
68. § 84 wird § 82 und wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 84 Hausordnung
(1) Die Anstaltsleiterin oder der Anstaltsleiter erlässt eine Hausordnung. Die Aufsichtsbehörde kann sich die Genehmigung vorbehalten. (2) In die Hausordnung sind namentlich Anordnungen aufzunehmen über die
| " § 82 Hausordnung
Die Anstalt erlässt zur Gestaltung und Organisation des Vollzugsalltags eine Hausordnung auf der Grundlage dieses Gesetzes. Die Aufsichtsbehörde kann sich die Genehmigung vorbehalten. Die Hausordnung ist in die am häufigsten benötigten Fremdsprachen zu übersetzen." |
69. Der Überschrift des dreizehnten Abschnitts werden die Wörter "und Besichtigungen" angefügt.
70. § 85 wird § 83 und wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 85 Aufsichtsbehörde
Die Senatsverwaltung für Justiz führt die Aufsicht über die Anstalt. | " § 83 Aufsichtsbehörde
(1) Die für Justiz zuständige Senatsverwaltung führt die Aufsicht über die Anstalten (Aufsichtsbehörde) und sichert gemeinsam mit ihnen die Qualität des Vollzugs. (2) An der Aufsicht über die Fachdienste sind eigene Fachkräfte zu beteiligen. Soweit die Aufsichtsbehörde nicht über eigene Fachkräfte verfügt, ist fachliche Beratung sicherzustellen. (3) Die Aufsichtsbehörde kann sich Entscheidungen über Verlegungen und Überstellungen vorbehalten." |
72. § 87 wird durch die folgenden § § 85 bis 87 ersetzt:
alt | neu |
§ 87 Beirat
(1) Bei der Anstalt ist ein Beirat zu bilden. Bedienstete dürfen nicht Mitglieder des Beirats sein. (2) Die Mitglieder des Beirats wirken bei der Gestaltung des Vollzugs und bei der Betreuung der Untersuchungsgefangenen mit. Sie unterstützen die Anstaltsleiterin oder den Anstaltsleiter durch Anregungen und Verbesserungsvorschläge. (3) Die Mitglieder des Beirats können namentlich Wünsche, Anregungen und Beanstandungen entgegennehmen. Sie können sich über die Unterbringung, Verpflegung, ärztliche Versorgung, Beschäftigung, Bildung und Betreuung unterrichten sowie die Anstalt besichtigen. Sie können die Untersuchungsgefangenen in ihren Räumen aufsuchen. Unterhaltung und Schriftwechsel werden vorbehaltlich einer verfahrenssichernden Anordnung nicht überwacht. (4) Die Mitglieder des Beirats sind verpflichtet, außerhalb ihres Amtes über alle Angelegenheiten, die ihrer Natur nach vertraulich sind, besonders über Namen und Persönlichkeit der Untersuchungsgefangenen, Verschwiegenheit zu bewahren. Dies gilt auch nach Beendigung ihres Amtes. | " § 85 Anstaltsbeiräte
(1) Bei jeder Anstalt ist ein Anstaltsbeirat zu bilden. Bei der Besetzung des Anstaltsbeirats ist auf ein ausgewogenes Verhältnis von Frauen und Männern hinzuwirken sowie eine Beteiligung von Vertreterinnen und Vertretern mit Migrationshintergrund gemäß § 4 Absatz 6 in Verbindung mit § 2 des Partizipations- und Integrationsgesetzes des Landes Berlin vom 15. Dezember 2010 (GVBl. S. 560) in der jeweils geltenden Fassung anzustreben. Bedienstete dürfen nicht Mitglieder des Beirats sein. (2) Die Mitglieder des Beirats wirken beratend bei der Gestaltung des Vollzugs und bei der Betreuung der Untersuchungsgefangenen mit. Der Beirat steht der Anstaltsleiterin oder dem Anstaltsleiter, den Bediensteten und den Untersuchungsgefangenen als Ansprechpartner zur Verfügung. (3) Die Mitglieder des Beirats können sich über die Unterbringung der Untersuchungsgefangenen und die Gestaltung des Vollzugs informieren, die Anstalt gemäß § 87 Absatz 1 besichtigen und sie ohne Begleitung durch Bedienstete begehen. Sie können die Untersuchungsgefangenen in ihren Hafträumen aufsuchen. (4) Die Mitglieder des Beirats sind verpflichtet, außerhalb ihres Amtes über alle Angelegenheiten, die ihrer Natur nach vertraulich sind, insbesondere über Namen und Persönlichkeit der Untersuchungsgefangenen, Verschwiegenheit zu bewahren. Dies gilt auch nach Beendigung ihres Amtes. (5) Die Aufsichtsbehörde regelt die Berufung, Zusammensetzung, Amtszeit, Sitzungsgelder und Abberufung der ehrenamtlichen Beiratsmitglieder. § 86 Berliner Vollzugsbeirat (1) Der Berliner Vollzugsbeirat wirkt bei der Planung und Fortentwicklung des gesamten Berliner Vollzugs beratend mit. Er erörtert mit der Aufsichtsbehörde seine Anregungen und Verbesserungsvorschläge in grundlegenden Angelegenheiten. Zur Förderung einer vertrauensvollen Zusammenarbeit informieren sich der Berliner Vollzugsbeirat und die Aufsichtsbehörde in regelmäßigen Abständen gegenseitig. (2) Der Berliner Vollzugsbeirat besteht aus den jeweils gewählten Vorsitzenden der einzelnen Anstaltsbeiräte oder sonst von diesen bestimmten Mitgliedern. Die weiteren Mitglieder setzen sich aus Personen zusammen, die aufgrund ihrer beruflichen Tätigkeit oder Zugehörigkeit zu einer Organisation besonders geeignet sind, sich für die Belange des gesamten Berliner Vollzugs und entsprechend § 5 Absatz 2 für die unterschiedlichen Bedürfnisse der Untersuchungsgefangenen einzusetzen. (3) § 85 Absatz 1 Satz 2 und 3 und Absatz 3 bis 5 gilt entsprechend. § 87 Besichtigungen (1) Den Mitgliedern der in § 37 Absatz 3 Satz 1 genannten Stellen und den dort aufgeführten Personen ist die Besichtigung der Anstalten zu gestatten. (2) Anderen Personen kann die Besichtigung insbesondere zu Ausbildungszwecken und aus Gründen eines beruflichen oder sonstigen sachlichen Interesses gestattet werden. An die Erlaubnis können Auflagen geknüpft werden. Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn durch die Besichtigung die Sicherheit oder Ordnung der Anstalt gefährdet wird. Besichtigungen durch Medienvertreterinnen und Medienvertreter bedürfen der Zustimmung der Aufsichtsbehörde. (3) Die Persönlichkeitsrechte der Untersuchungsgefangenen sind zu berücksichtigen." |
73. Der fünfzehnte Abschnitt wird der vierzehnte Abschnitt und die §§ 98 und 99 werden die § § 88 und 89.
Artikel 4
Änderung des Berliner Sicherungsverwahrungsvollzugsgesetzes
Das Berliner Sicherungsverwahrungsvollzugsgesetz vom 27. März 2013 (GVBl. S. 71) wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Die Angabe zu § 5 wird wie folgt gefasst:
" § 5 Soziale Hilfe und Eigenverantwortung"
b) In den Angaben zu Abschnitt 1 wird nach der Angabe zu § 5 die folgende Angabe eingefügt:
" § 5a Verletztenbezogene Vollzugsgestaltung"
c) Nach der Angabe zu § 23 wird die folgende Angabe eingefügt:
" § 23a Beschäftigungsbedingungen und Ablösung"
d) Die Angabe zu § 28 wird wie folgt gefasst:
" § 28 Untersagung von Besuchen"
e) Die Angabe zu § 30 wird wie folgt gefasst:
" § 30 Überwachung von Gesprächen"
f) Die Angabe zu § 33 wird wie folgt gefasst:
" § 33 Untersagung von Schriftwechsel"
g) Die Angabe zu § 35 wird wie folgt gefasst:
" § 35 Überwachung von Schriftwechsel"
h) Nach der Angabe zu § 36 wird die folgende Angabe eingefügt:
" § 36a Kontakte mit bestimmten Institutionen und Personen"
i) In der Angabe zu § 41 und in der Angabe zu § 44 werden jeweils die Wörter "sonstigen Gründen" durch die Wörter "wichtigem Anlass" ersetzt.
j) In der Angabe zu § 69 wird das Wort "Ärztliche" durch das Wort "Medizinische" ersetzt.
k) Der Angabe zu § 77 werden die Wörter "der Sicherheit und Ordnung" angefügt.
l) Die Angabe zu § 89 wird wie folgt gefasst:
" § 89 (weggefallen)"
m) Der Angabe zu Abschnitt 19 werden die Wörter "und Besichtigungen" angefügt.
n) In den Angaben zu Abschnitt 19 werden nach der Angabe zu § 109 die folgenden Angaben eingefügt:
" § 109a Berliner Vollzugsbeirat § 109b Besichtigungen"
2. In § 3 Absatz 6 werden die Wörter "Alter, Geschlecht, sexuelle Identität, eine Behinderung und Herkunft" durch die Wörter "Geschlecht, Alter, Herkunft, Religion, Weltanschauung, Behinderung und sexuelle Identität" ersetzt.
3. In § 4 Absatz 2 Satz 2 wird das Wort "sollen" durch das Wort "sind" ersetzt und werden die Wörter "erläutert werden" durch die Wörter "zu erläutern" ersetzt.
4. § 5 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 5 Soziale Hilfe
Die Untergebrachten werden darin unterstützt, ihre persönlichen, wirtschaftlichen und sozialen Schwierigkeiten möglichst selbst zu beheben. Sie sollen dazu angeregt werden, ihre Angelegenheiten selbst zu regeln. | " § 5 Soziale Hilfe und Eigenverantwortung
Die Untergebrachten werden darin unterstützt, ihre persönlichen, wirtschaftlichen und sozialen Schwierigkeiten möglichst selbst zu beheben. Sie sollen dazu angeregt und in die Lage versetzt werden, ihre Angelegenheiten eigenverantwortlich zu regeln." |
5. In Abschnitt 1 wird nach § 5 folgender § 5a eingefügt:
" § 5a Verletztenbezogene Vollzugsgestaltung
(1) Die berechtigten Belange der Verletzten von Straftaten sind bei der Gestaltung des Vollzugs, insbesondere bei der Erteilung von Weisungen für Lockerungen, bei der Eingliederung und Entlassung der Untergebrachten, zu berücksichtigen.
(2) Die Untergebrachten sind dabei zu unterstützen, den durch die Straftat verursachten materiellen und immateriellen Schaden auszugleichen.
(3) Für Fragen des Schutzes von Verletzten und des Tatausgleichs sollen Ansprechpartnerinnen oder Ansprechpartner in der Einrichtung zur Verfügung stehen. Verletzte, die sich an die Einrichtung wenden, sind in geeigneter Form auf ihre Rechte, auch ihre Auskunftsansprüche nach § 46 des Justizvollzugsdatenschutzgesetzes Berlin vom 21. Juni 2011 (GVBl. S. 287) in der jeweils geltenden Fassung hinzuweisen. § 47 des Justizvollzugsdatenschutzgesetzes Berlin bleibt unberührt."
6. § 6 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 wird das Wort "Zugangsgespräch" durch das Wort "Aufnahmegespräch" ersetzt.
b) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Soweit erforderlich, ist ein Sprachmittler oder ein Gebärdendolmetscher hinzuzuziehen. | "Sofern es für die sprachliche Verständigung mit den Untergebrachten erforderlich ist, sind Sprachmittlerinnen und Sprachmittler hinzuzuziehen." |
c) Satz 5 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Im Rahmen des Zugangsgesprächs ist den Untergebrachten ein schriftlicher Hinweis auf die Zugangsmöglichkeiten nach den Sätzen 4 und 5 auszuhändigen. | "Sofern die technischen Voraussetzungen in der Einrichtung vorgehalten werden, sollen den Untergebrachten die in Satz 3 und 4 genannten Vorschriften elektronisch zugänglich gemacht werden." |
7. § 7 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 wird das Wort "Personen" durch das Wort "Bediensteten" ersetzt.
b) In Absatz 5 wird das Wort "des" durch das Wort "ihres" ersetzt.
8. In § 8 Absatz 5 Satz 1 werden die Wörter "Leiterin oder der Leiter der" gestrichen.
9. § 11 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(2) Sofern für Untergebrachte eine Gefahr für Leben oder Gesundheit besteht, können sie vorübergehend mit anderen gemeinsam untergebracht werden, wenn diese zustimmen und das Vollzugsziel nicht gefährdet wird. | "(2) Untergebrachte können mit ihrer Zustimmung vorübergehend zu zweit untergebracht werden, wenn eine Gefahr für Leben oder eine ernsthafte Gefahr für die Gesundheit für eine oder einen von ihnen besteht und schädliche Einflüsse nicht zu befürchten sind. Darüber hinaus ist eine gemeinsame Unterbringung nur während der stationären Behandlung im Justizvollzugskrankenhaus zulässig." |
b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 3 werden die Wörter "Leiterin oder der Leiter der" gestrichen.
bb) Satz 4 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Einschränkungen der Bewegungsfreiheit sind zulässig, wenn es die Sicherheit oder schwerwiegende Gründe der Ordnung der Einrichtung erfordern oder ein schädlicher Einfluss auf andere Untergebrachte zu befürchten ist. | "Einschränkungen der Bewegungsfreiheit sind zulässig, wenn es die Sicherheit oder schwerwiegende Gründe der Ordnung der Einrichtung erfordern, ein schädlicher Einfluss auf andere Untergebrachte zu befürchten ist oder während der stationären Behandlung im Justizvollzugskrankenhaus." |
10. § 12 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden nach dem Wort "weitere" die Wörter "wohnlich eingerichtete" eingefügt.
bb) Satz 2 wird aufgehoben.
b) Folgender Absatz 4 wird angefügt:
"(4) Die Bediensteten des allgemeinen Vollzugsdienstes, des psychologischen und sozialen Dienstes sollen Wohngruppen fest zugeordnet werden. Eine Betreuung in den Wohngruppen ist auch in der beschäftigungs- und arbeitsfreien Zeit der Untergebrachten, insbesondere am Wochenende, in dem erforderlichen Umfang zu gewährleisten."
11. § 13 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Satz 1 wird das Wort "insbesondere" durch die Wörter "vor allem" ersetzt und werden das Wort "namentlich" durch das Wort "insbesondere" und die Wörter "zu Straftaten" durch die Wörter "zur Begehung von Straftaten" ersetzt.
b) In Absatz 3 werden nach dem Wort "nicht" die Wörter "oder nicht mehr" eingefügt.
12. Dem § 14 wird folgender Absatz 5 angefügt:
"(5) Vor Verlegung oder vor Überstellung sind die Untergebrachten anzuhören. Bei einer Gefährdung der Sicherheit kann dies auch nachgeholt werden. Die Verlegung wird den Verteidigerinnen oder den Verteidigern auf Antrag der Untergebrachten unverzüglich mitgeteilt."
13. § 23 Absatz 1 Satz 3 und 4
Nehmen sie eine Arbeit auf, so gelten die festgelegten Arbeitsbedingungen. Die Arbeit darf nicht zur Unzeit niedergelegt werden.
wird aufgehoben.
14. Nach § 23 wird folgender § 23a eingefügt:
" § 23a Beschäftigungsbedingungen und Ablösung
(1) Nehmen die Untergebrachten an Maßnahmen gemäß §§ 20 bis 22 teil oder üben sie eine Arbeit gemäß § 23 aus, so gelten die von der Einrichtung festgelegten Beschäftigungsbedingungen. Für schwangere oder stillende Untergebrachte sind die Vorschriften des Mutterschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Juni 2002 (BGBl. I S. 2318), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 23. Oktober 2012 (BGBl. I S. 2246) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung über die Beschäftigungsverbote und die Gestaltung des Arbeitsplatzes entsprechend anzuwenden.
(2) Die Untergebrachten können von den in Absatz 1 Satz 1 benannten Beschäftigungen abgelöst werden, wenn
(3) Vor Ablösung sind die Untergebrachten anzuhören. Bei einer Gefährdung der Sicherheit der Einrichtung kann dies auch nachgeholt werden. Werden die Untergebrachten nach Absatz 2 Nummer 2 oder aufgrund ihres Verhaltens nach Absatz 2 Nummer 4 abgelöst, so gelten sie als verschuldet ohne Beschäftigung."
15. § 25 Absatz 5 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(5) Für Maßnahmen nach § 22 Absatz 1, die den Umfang der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit erreichen, gelten die Absätze 1 bis 4 entsprechend. | "(5) Für arbeitstherapeutische Maßnahmen, Arbeitstraining sowie für schulische und berufliche Qualifizierungsmaßnahmen gelten die Absätze 1 bis 4 entsprechend, sofern diese den Umfang der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit erreichen." |
16. Dem § 26 wird folgender Satz angefügt:
"Die Einrichtung fördert den Kontakt der Untergebrachten mit Personen, von denen ein günstiger Einfluss erwartet werden kann."
17. In § 27 Absatz 4 werden die Wörter "Leiterin oder der Leiter der" gestrichen.
18. § 28 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 28 Untersagung der Besuche | " § 28 Untersagung von Besuchen" |
b) In dem Satzteil vor Nummer 1 werden die Wörter "Die Leiterin oder der Leiter der Einrichtung kann Besuche untersagen" durch die Wörter "Besuche können untersagt werden" ersetzt.
c) In Nummer 3 wird das Wort "Opfer" durch das Wort "Verletzte" ersetzt.
19. § 29 wird wie folgt geändert:
a) Die Absätze 1 bis 3 werden durch die folgenden Absätze 1 bis 4 ersetzt:
alt | neu |
(1) Aus Gründen der Sicherheit der Einrichtung können Besuche davon abhängig gemacht werden, dass sich die Besucherinnen und Besucher mit technischen Hilfsmitteln absuchen oder durchsuchen lassen.
Eine inhaltliche Überprüfung der von Verteidigerinnen und Verteidigern mitgeführten Schriftstücke und sonstigen Unterlagen ist nicht zulässig. § 35 Absatz 2 Satz 2 bleibt unberührt.
(2) Besuche werden regelmäßig beaufsichtigt. Über Ausnahmen entscheidet die Leiterin oder der Leiter der Einrichtung. Die Beaufsichtigung kann mit technischen Hilfsmitteln durchgeführt werden; die betroffenen Personen sind vorher darauf hinzuweisen. Eine Aufzeichnung findet nicht statt. (3) Besuche von Verteidigerinnen und Verteidigern werden nicht beaufsichtigt. | "(1) Aus Gründen der Sicherheit der Einrichtung können Besuche davon abhängig gemacht werden, dass die Besucherinnen und Besucher sich und ihre mitgeführten Sachen durchsuchen und mit technischen oder sonstigen Hilfsmitteln absuchen lassen.
Die Durchsuchung darf nur von Personen des gleichen Geschlechts vorgenommen werden; das Schamgefühl ist zu schonen.
(2) Eine inhaltliche Überprüfung der von Verteidigerinnen und Verteidigern sowie von Rechtsanwältinnen, Rechtsanwälten, Notarinnen und Notaren beim Besuch in einer die jeweiligen Untergebrachten betreffenden Rechtssache mitgeführten Schriftstücke und sonstigen Unterlagen ist nicht zulässig. § 35 Absatz 2 Satz 2 bleibt unberührt. (3) Besuche werden vorbehaltlich des Absatzes 4 regelmäßig beaufsichtigt. Über Ausnahmen entscheidet die Einrichtung. Die Beaufsichtigung kann mittels optischelektronischer Einrichtungen durchgeführt werden. (4) Besuche von Verteidigerinnen und Verteidigern sowie von Rechtsanwältinnen, Rechtsanwälten, Notarinnen und Notaren in einer die jeweiligen Untergebrachten betreffenden Rechtssache werden nicht beaufsichtigt." |
b) Die bisherigen Absätze 4 und 5 werden die Absätze 5 und 6 und in dem neuen Absatz 6 Satz 3 werden die Wörter "der Leiterin oder des Leiters" gestrichen.
c) Der bisherige Absatz 6 wird Absatz 7 und die Wörter "Leiterin oder der Leiter der" werden gestrichen.
20. § 30 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 30 Überwachung der Gespräche | " § 30 Überwachung von Gesprächen" |
b) In Absatz 1 werden die Wörter "der Einrichtung" gestrichen.
c) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(2) Gespräche mit Verteidigerinnen und Verteidigern werden nicht überwacht. | "(2) Gespräche mit Verteidigerinnen und Verteidigern sowie mit Rechtsanwältinnen, Rechtsanwälten, Notarinnen und Notaren in einer die jeweiligen Untergebrachten betreffenden Rechtssache werden nicht überwacht." |
21. § 31 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Die Vorschriften über den Besuch gelten entsprechend. | "Die Vorschriften über den Besuch gemäß § 27 Absatz 5, §§ 28, 29 Absatz 5 und § 30 gelten entsprechend." |
b) In Satz 3 werden die Wörter "Eine beabsichtigte" durch die Wörter "Die angeordnete" ersetzt.
22. § 33 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 33 Untersagung des Schriftwechsels | " § 33 Untersagung von Schriftwechsel" |
b) Die Wörter "Die Leiterin oder der Leiter der Einrichtung kann den Schriftwechsel mit bestimmten Personen untersagen" werden durch die Wörter "Der Schriftwechsel mit bestimmten Personen kann untersagt werden" ersetzt.
c) In Nummer 3 wird das Wort "Opfer" durch das Wort "Verletzte" ersetzt.
23. § 34 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 werden nach dem Wort "werden" die Wörter "im geschlossenen Vollzug regelmäßig durch Sichtkontrolle" eingefügt.
b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt:
"(3) Bei der Sichtkontrolle des Schriftwechsels der Untergebrachten mit ihren Verteidigerinnen und Verteidigern sowie mit Rechtsanwältinnen, Rechtsanwälten, Notarinnen und Notaren in einer sie betreffenden Rechtssache dürfen die ein- und ausgehenden Schreiben nur ungeöffnet auf verbotene Gegenstände untersucht werden. Besteht der Verdacht, dass diese Schreiben verbotene Gegenstände enthalten, oder bestehen Zweifel am Vorliegen eines Mandatsverhältnisses oder der Berufsträgereigenschaft, so werden sie an die Absenderinnen oder Absender zurückgesandt oder den absendenden Untergebrachten zurückgegeben, sofern nicht der dringende Verdacht besteht, dass ungeöffnete Schreiben verbotene strafrechtlich relevante Gegenstände enthalten und eine Sicherstellung nach strafprozessualen Vorschriften in Betracht kommt."
c) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4.
24. § 35 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 35 Überwachung des Schriftwechsels | " § 35 Überwachung von Schriftwechsel" |
b) In Absatz 1 werden die Wörter "im Einzelfall" gestrichen.
c) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden nach dem Wort "Verteidigern" die Wörter "sowie mit Rechtsanwältinnen, Rechtsanwälten, Notarinnen und Notaren in einer die jeweiligen Untergebrachten betreffenden Rechtssache" eingefügt.
bb) In Satz 2 werden die Wörter "Leiterin oder den Leiter der" gestrichen.
d) Absatz 3
(3) Nicht überwacht werden ferner Schreiben der Untergebrachten an Volksvertretungen des Bundes und der Länder sowie an deren Mitglieder, soweit die Schreiben an die Anschriften dieser Volksvertretungen gerichtet sind und die Absenderin oder den Absender zutreffend angeben. Entsprechendes gilt für Schreiben an das Europäische Parlament und dessen Mitglieder, den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte, den Europäischen Ausschuss zur Verhütung von Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe, den Ausschuss der Vereinten Nationen gegen Folter, den zugehörigen Unterausschuss zur Verhütung von Folter und die entsprechenden Nationalen Präventionsmechanismen, die konsularische Vertretung ihres Heimatlandes, die Beauftragte oder den Beauftragten der Bundesregierung für Migration, Flüchtlinge und Integration und die Beauftragten für Integration und Migration der Länder und weitere Einrichtungen, mit denen der Schriftverkehr aufgrund völkerrechtlicher Verpflichtungen der Bundesrepublik Deutschland geschützt ist. Satz 1 gilt auch für den Schriftverkehr mit den Bürgerbeauftragten der Länder und den Datenschutzbeauftragten des Bundes und der Länder. Schreiben der in den Sätzen 1 bis 3 genannten Stellen, die an die Untergebrachten gerichtet sind, werden nicht überwacht, sofern die Identität der Absenderin oder des Absenders zweifelsfrei feststeht.
wird aufgehoben.
25. § 36 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Die Wörter "Die Leiterin oder der Leiter der Einrichtung kann Schreiben anhalten" werden durch die Wörter "Schreiben können angehalten werden" ersetzt.
bb) In Nummer 4 wird nach dem Wort "können" das Wort "oder" durch ein Komma ersetzt.
cc) In Nummer 5 wird der Punkt am Ende durch das Wort "oder" ersetzt.
dd) Folgende Nummer 6 wird angefügt:
"6. zu befürchten ist, dass der Schriftwechsel mit den Untergebrachten Personen, die Verletzte der Straftat waren, schadet."
b) Absatz 3 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Angehaltene Schreiben werden an die Absenderin oder den Absender zurückgegeben oder, sofern dies unmöglich oder aus besonderen Gründen nicht angezeigt ist, verwahrt. | "Soweit angehaltene Schreiben nicht als Beweismittel nach strafprozessualen Vorschriften sichergestellt werden, werden sie an die Absenderin oder den Absender zurückgegeben oder, sofern dies unmöglich oder aus besonderen Gründen nicht angezeigt ist, von der Einrichtung verwahrt." |
26. Nach § 36 wird folgender § 36a eingefügt:
" § 36a Kontakte mit bestimmten Institutionen und Personen
(1) Der Schriftwechsel der Untergebrachten mit
wird nicht überwacht, wenn die Schreiben an die Anschriften dieser Stellen oder Personen gerichtet sind und die Absenderinnen oder Absender zutreffend angegeben sind. Schreiben der in Satz 1 genannten Stellen oder Personen, die an die Untergebrachten gerichtet sind, dürfen nicht überwacht werden, wenn die Identität der Absenderinnen oder Absender zweifelsfrei feststeht. In diesem Fall ist jedoch eine Sichtkontrolle entsprechend § 34 Absatz 3 vorzunehmen. § 35 Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.
(2) Für den Schriftwechsel zur Ausübung des Wahlrechts gilt Absatz 1 entsprechend.
(3) Schreiben, deren Überwachung nach Absatz 1 ausgeschlossen ist, dürfen nicht nach § 36 angehalten werden.
(4) Besuche von Mitgliedern der in Absatz 1 Satz 1 genannten Stellen und von dort aufgeführten Personen sind zu gestatten. Sie werden weder beaufsichtigt noch die geführten Gespräche überwacht. Im Übrigen gilt für die Durchführung der Besuche § 29 Absatz 1, 2, 5 und 6 Satz 3 und 4 sowie Absatz 7 entsprechend.
(5) Telefongespräche mit Mitgliedern der in Absatz 1 Satz 1 genannten Stellen und von dort aufgeführten Personen sind zu gestatten und werden nicht überwacht. Im Übrigen gilt § 31 entsprechend."
27. § 37 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 37 Andere Formen der Telekommunikation
Nach Zulassung der Internetnutzung oder anderer Formen der Telekommunikation im Sinne des Telekommunikationsgesetzes vom 22. Juni 2004 (BGBl. I S. 1190), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 3. Mai 2012 (BGBl. I S. 958) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung durch die Aufsichtsbehörde soll die Leiterin oder der Leiter der Einrichtung den Untergebrachten gestatten, diese Formen auf ihre Kosten zu nutzen. Die Bestimmungen dieses Abschnitts gelten entsprechend. | " § 37 Andere Formen der Telekommunikation
Nach Zulassung der Internetnutzung oder anderer Formen der Telekommunikation durch die Aufsichtsbehörde soll die Einrichtung den Untergebrachten gestatten, diese Formen auf ihre Kosten zu nutzen. Im Übrigen finden in Abhängigkeit von der Art der Telekommunikation die Vorschriften dieses Abschnitts über den Schriftwechsel, den Besuch und über Telefongespräche entsprechende Anwendung." |
28. § 38 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter "Nahrungs- und Genussmittel" durch die Wörter " Nahrungs-, Genuss- und Körperpflegemittel" ersetzt.
b) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Die Untergebrachten dürfen Nahrungs- und Genussmittel in Form von Paketen oder anderen handelsüblichen Transportbehältnissen empfangen | "Die Untergebrachten dürfen über Absatz 1 Satz 1 hinaus Nahrungs- und Genussmittel auch in anderen handelsüblichen Transportbehältnissen empfangen." |
c) In Absatz 4 wird nach Satz 1 folgender Satz eingefügt:
"Sie sind auf verbotene Gegenstände zu durchsuchen."
d) Dem Absatz 6 wird folgender Satz angefügt:
" § 33 gilt entsprechend."
29. § 40 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Nummer 3 werden die Wörter "mehrere Tage" durch die Wörter "mehr als 24 Stunden" ersetzt.
b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(2) Die Lockerungen sind zu gewähren, wenn sie der Erreichung des Vollzugsziels dienen und verantwortet werden kann zu erproben, dass die Untergebrachten sich dem Vollzug nicht entziehen und die Lockerungen nicht zu Straftaten missbrauchen werden. | "(2) Die Lockerungen sind zu gewähren, wenn sie der Erreichung des Vollzugsziels dienen und verantwortet werden kann zu erproben, dass die Untergebrachten sich weder dem Vollzug entziehen noch die Lockerungen zur Begehung von Straftaten missbrauchen werden." |
30. § 41 wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift werden die Wörter "sonstigen Gründen" durch die Wörter "wichtigem Anlass" ersetzt.
b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(2) Die Lockerungen dürfen nur gewährt werden, wenn verantwortet werden kann zu erproben, dass die Untergebrachten sich dem Vollzug nicht entziehen und die Lockerungen nicht zu Straftaten missbrauchen werden. | "(2) Die Lockerungen dürfen nur gewährt werden, wenn verantwortet werden kann zu erproben, dass die Untergebrachten sich weder dem Vollzug entziehen noch die Lockerungen zur Begehung von Straftaten missbrauchen werden." |
31. § 42 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Bei der Ausgestaltung der Lockerungen ist nach Möglichkeit auch den Belangen des Opfers Rechnung zu tragen. | "Bei der Ausgestaltung der Lockerungen ist auch den Belangen der Verletzten Rechnung zu tragen." |
32. In § 43 Absatz 1 werden nach dem Wort "Aufsicht" die Wörter "durch Bedienstete" eingefügt und werden die Wörter "zu erheblichen" durch die Wörter "zur Begehung erheblicher" ersetzt.
33. In der Überschrift des § 44 werden die Wörter "sonstigen Gründen" durch die Wörter "wichtigem Anlass" ersetzt.
34. In § 45 werden nach dem Wort "Abständen" die Wörter "durch Bedienstete" eingefügt.
35. In § 46 Absatz 2 werden nach dem Wort "Polizei-," das Wort "Ordnungs-," eingefügt.
36. § 47 Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Die Einrichtung arbeitet frühzeitig mit Personen und Einrichtungen außerhalb des Vollzugs zusammen, insbesondere um zu erreichen, dass die Untergebrachten nach ihrer Entlassung über eine geeignete Unterkunft und eine Arbeits- oder Ausbildungsstelle verfügen sowie bei Bedarf Zugang zu therapeutischen und anderen nachsorgenden Maßnahmen erhalten. | "Die Einrichtung arbeitet frühzeitig unter Beteiligung der Untergebrachten mit den Agenturen für Arbeit, den Meldebehörden, den Trägern der Sozialversicherung und der Sozialhilfe, den Hilfeeinrichtungen anderer Behörden, den Verbänden der Freien Wohlfahrtspflege, der Forensisch-Therapeutischen Ambulanz und weiteren Personen und Einrichtungen außerhalb des Vollzugs zusammen, insbesondere um zu erreichen, dass die Untergebrachten nach ihrer Entlassung über eine geeignete Unterkunft und eine Arbeits- oder Ausbildungsstelle verfügen sowie bei Bedarf Zugang zu therapeutischen und anderen nachsorgenden Maßnahmen erhalten." |
37. § 49 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden die Wörter "der Leiterin oder des Leiters" gestrichen.
b) Folgender Satz wird angefügt:
"Erfolgt die nachgehende Betreuung innerhalb der Anstalt, so gilt § 50 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 bis 4 entsprechend."
38. § 50 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 2 wird nach dem Wort "Der" das Wort "freiwillige" eingefügt.
b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(2) Gegen die in der Einrichtung aufenthältlichen Entlassenen dürfen Maßnahmen des Vollzugs nicht mit unmittelbarem Zwang durchgesetzt werden. | "(2) Gegen die sich in der Einrichtung befugt aufhaltenden Entlassenen dürfen Maßnahmen des Vollzugs nicht mit unmittelbarem Zwang durchgesetzt werden." |
c) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:
"Die Entlassenen sind vorher zu hören."
39. § 54 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(1) Gegenstände, die die Untergebrachten nicht im Zimmer aufbewahren dürfen oder wollen, werden von der Einrichtung aufbewahrt, soweit dies nach Art und Umfang möglich ist. | "(1) Gegenstände, die die Untergebrachten nicht im Zimmer aufbewahren dürfen oder wollen, werden von der Einrichtung aufbewahrt, soweit dies nach Art und Umfang möglich ist und Gründe der Sicherheit oder Ordnung der Einrichtung, insbesondere auch hygienische Gründe, nicht dagegen sprechen. Die Einrichtung kann eine angemessene Beschränkung des Umfangs der aufzubewahrenden Gegenstände vornehmen." |
b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Werden Gegenstände, deren Aufbewahrung nach Art oder Umfang nicht möglich ist, von den Untergebrachten trotz Aufforderung nicht aus der Einrichtung verbracht, so darf die Einrichtung diese Gegenstände auf Kosten der Untergebrachten außerhalb der Einrichtung verwahren, verwerten oder vernichten. | "Werden Gegenstände, deren Aufbewahrung nach Absatz 1 ausgeschlossen ist, von den Untergebrachten trotz Aufforderung nicht innerhalb einer angemessenen Frist aus der Einrichtung verbracht, so darf die Einrichtung diese Gegenstände auf Kosten der Untergebrachten außerhalb der Einrichtung verwahren, verwerten oder vernichten." |
bb) In Satz 2 werden nach dem Wort "Für" die Wörter "die Voraussetzungen und" gestrichen.
40. § 55 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 4 werden die Wörter "deren Inhalte" durch die Wörter "die Kenntnisnahme von deren Inhalten" ersetzt.
b) Satz 5 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Die Entscheidung trifft die Leiterin oder der Leiter der Einrichtung zusammen mit den an der Vollzugsgestaltung maßgeblich Beteiligten. | "Die Entscheidung trifft die oder der von der Leiterin oder dem Leiter der Einrichtung damit betraute Bedienstete zusammen mit den an der Vollzugsgestaltung maßgeblich Beteiligten." |
41. § 56 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird das Wort "Rundfunk" durch die Wörter "Hörfunk- und Fernsehempfang (Rundfunk)" ersetzt.
b) In Absatz 2 Satz 3 werden vor dem Wort "Mietgeräte" die Wörter "von der Einrichtung vermittelte" eingefügt.
c) Folgender Absatz 3 wird angefügt:
"(3) Die Untergebrachten haben die Kosten für die Überprüfung, Überlassung und den Betrieb der von ihnen genutzten Hörfunk- und Fernsehgeräte sowie die Bereitstellung des Hörfunk- und Fernsehempfangs zu tragen. Sind sie dazu nicht in der Lage, so kann die Einrichtung die Kosten in begründeten Fällen in angemessenem Umfang übernehmen."
42. § 58 wird wie folgt geändert:
a) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
"Die Gestattung der Selbstverpflegung kann mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden, wenn der Zuschuss trotz vorheriger Belehrung über die Möglichkeit des Widerrufs wiederholt nicht zweckentsprechend verwendet wird."
b) Absatz 3 Satz 2 bis 4 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:
alt | neu |
Zusammensetzung und Nährwert der Gemeinschaftsverpflegung entsprechen den Anforderungen an eine gesunde Ernährung und werden ärztlich überwacht. Auf ärztliche Anordnung wird besondere Verpflegung gewährt. Den Untergebrachten ist zu ermöglichen, Speisevorschriften ihrer Religionsgemeinschaft zu befolgen. | "Zusammensetzung und Nährwert der Gemeinschaftsverpflegung haben den Anforderungen an eine gesunde Ernährung zu entsprechen. Auf ärztliche Anordnung wird besondere Verpflegung gewährt. Den Untergebrachten ist zu ermöglichen, Speisevorschriften ihrer Religionsgemeinschaft zu befolgen sowie sich fleischlos zu ernähren. Geschlechtsspezifische Unterschiede in der Ernährungsweise von männlichen und weiblichen Untergebrachten sind zu berücksichtigen." |
c) Absatz 4 Satz 3 und 4 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:
alt | neu |
Das Verfahren des Einkaufs regelt die Leiterin oder der Leiter der Einrichtung. Nahrungs-, Genuss- und Körperpflegemittel können nur vom Haus- und Taschengeld, andere Gegenstände in angemessenem Umfang auch vom Eigengeld eingekauft werden. | "Das Verfahren des Einkaufs regelt die Einrichtung. Gegenstände, die nach Art oder Menge geeignet sind, die Sicherheit oder Ordnung der Einrichtung zu gefährden, sind vom Einkauf ausgeschlossen oder mengenmäßig zu beschränken. Nahrungs- und Genussmittel können nur vom Haus- und Taschengeld, andere Gegenstände in angemessenem Umfang auch vom Eigengeld eingekauft werden; dies gilt nicht für den ersten Einkauf, den die Untergebrachten unmittelbar nach ihrer Aufnahme in die Einrichtung tätigen." |
43. In § 59 Absatz 1 Satz 2 wird das Wort "sowie" durch ein Komma ersetzt und werden nach dem Wort "Bildungsangebote" die Wörter "sowie Angebote zur kreativen Entfaltung" eingefügt.
44. In § 60 Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter "und kann nach einem Stundensatz bemessen werden" gestrichen.
45. In § 61 Absatz 1 werden nach dem Wort "Hausgeld" die Wörter "oder Eingliederungsgeld" eingefügt.
46. § 62 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter "auf Antrag" gestrichen.
bb) Satz 3 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Finanzielle Anerkennungen nach § 60 Absatz 1 Nummer 1 bleiben bis zur Höhe des Taschengeldbetrags unberücksichtigt. | "Finanzielle Anerkennungen nach § 60 Absatz 1 Nummer 1, nicht verbrauchtes Taschengeld sowie zweckgebundene Einzahlungen nach § 65 Absatz 1 Satz 1 bleiben bis zur Höhe des Taschengeldbetrags unberücksichtigt." |
b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(2) Untergebrachte gelten nicht als bedürftig, wenn ihnen ein Betrag nach Absatz 1 Satz 2 deshalb nicht zur Verfügung steht, weil sie eine ihnen angebotene zumutbare Arbeit nicht angenommen haben oder eine ausgeübte Arbeit verschuldet verloren haben. | "(2) Die Einrichtung kann anordnen, dass Untergebrachte für die Dauer von bis zu drei Monaten als nicht bedürftig gelten, wenn ihnen ein Betrag nach Absatz 1 Satz 2 deshalb nicht zur Verfügung steht, weil sie eine ihnen angebotene zumutbare Arbeit nicht angenommen haben oder von einer ausgeübten Beschäftigung im Sinne von § 23a Absatz 3 Satz 3 verschuldet abgelöst wurden." |
c) In Absatz 3 Satz 3 werden nach dem Wort "Monats" die Wörter "nach Absatz 1 zu berücksichtigende" eingefügt.
47. § 63 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden die Wörter "Hausgeld- und Eigengeldkonten" durch die Wörter "Hausgeld-, Eigengeld- und Eingliederungsgeldkonten" ersetzt.
b) Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Über Ausnahmen entscheidet die Leiterin oder der Leiter der Einrichtung. | "Die Einrichtung kann Ausnahmen zulassen." |
c) In Absatz 3 werden nach dem Wort "wird" die Wörter "in der Regel in der Zahlstelle verwahrt oder" eingefügt.
48. Dem § 65 Absatz 2 werden folgende Sätze angefügt:
"Bei der Verlegung in ein anderes Land, nach dessen Landesrecht gebildetes Eingliederungsgeld nicht anerkannt werden kann, wird das Eingliederungsgeld vorbehaltlich des Satzes 4 dem Eigengeldkonto gutgeschrieben. Sofern das aufnehmende Land die Bildung eines Überbrückungsgeldes im Sinne des § 51 des Strafvollzugsgesetzes vom 16. März 1976 (BGBl. I S. 581, 2088 und 1977 I S. 436), das zuletzt durch Artikel 152 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, vorsieht, können die Untergebrachten bis spätestens zum Tag ihrer Verlegung erklären, dass ihr Eingliederungsgeld vom aufnehmenden Land als Überbrückungsgeld behandelt werden soll; geben die Untergebrachten bis zu ihrer Verlegung diese Erklärung nicht ab, so wird das gebildete Eingliederungsgeld ihrem Eigengeldkonto gutgeschrieben."
49. § 67 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter "allgemeinen Standards" durch das Wort "Leistungsumfangs" ersetzt.
bb) Folgender Satz wird angefügt:
"Den besonderen Belangen behinderter und chronisch kranker Untergebrachter ist Rechnung zu tragen."
b) Absatz 4
(4) Erhalten Untergebrachte Leistungen nach Absatz 1 infolge einer mutwilligen Selbstverletzung, so sind sie in angemessenem Umfang an den Kosten zu beteiligen. Die Kostenbeteiligung unterbleibt, wenn hierdurch die Erreichung des Vollzugsziels, insbesondere die Eingliederung der Untergebrachten, gefährdet würde.
wird aufgehoben.
50. § 68 wird wie folgt geändert:
a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
"Zur Entbindung sind schwangere Untergebrachte in ein Krankenhaus außerhalb des Vollzugs zu bringen, sofern dies im Hinblick auf den Geburtsvorgang möglich ist."
b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(2) Wird die Vollstreckung der Maßregel während einer Behandlung von Untergebrachten unterbrochen oder beendet, so hat das Land nur diejenigen Kosten zu tragen, die bis zur Unterbrechung oder Beendigung der Vollstreckung angefallen sind. | "(2) Wird die Vollstreckung der Maßregel während einer Behandlung von Untergebrachten unterbrochen oder beendet, so hat das Land nur für diejenigen Leistungen die Kosten zu tragen, die bis zur Unterbrechung oder Beendigung der Vollstreckung erbracht worden sind." |
c) In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter "gegen Dritte" gestrichen.
51. § 69 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 69 Ärztliche Behandlung zur sozialen Eingliederung | " § 69 Medizinische Behandlung zur sozialen Eingliederung" |
b) In Satz 1 wird das Wort "ärztliche" durch das Wort "medizinische" ersetzt.
c) Die Sätze 2 und 3
Die Kosten tragen die Untergebrachten. Sind sie dazu nicht in der Lage, so kann die Einrichtung die Kosten in begründeten Fällen in angemessenem Umfang übernehmen.
werden aufgehoben.
52. § 70 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 werden nach der Angabe "Nummer 4" die Wörter "in Verbindung mit Absatz 4 Satz 2" eingefügt.
b) Folgender Absatz 3 wird angefügt:
"(3) Der Nichtraucherschutz ist angemessen zu gewährleisten. Den Untergebrachten soll die Teilnahme an Raucherentwöhnungsmaßnahmen ermöglicht werden."
53. § 71 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 2 wird das Wort "Krankenpflege" durch das Wort "Krankenbehandlung" ersetzt.
b) In Absatz 2 werden nach dem Wort "Leistungen" die Wörter "nach § 67 Absatz 1" eingefügt.
54. § 72 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 72 Zwangsmaßnahmen auf dem Gebiet der Gesundheitsfürsorge
(1) Medizinische Untersuchung und Behandlung sowie Ernährung sind zwangsweise nur bei Lebensgefahr, bei schwerwiegender Gefahr für die Gesundheit der Untergebrachten oder bei Gefahr für die Gesundheit anderer Personen zulässig; die Maßnahmen müssen für die Beteiligten zumutbar und dürfen nicht mit erheblicher Gefahr für Leben oder Gesundheit der Untergebrachten verbunden sein. Zur Durchführung der Maßnahmen ist die Einrichtung nicht verpflichtet, solange von einer freien Willensbestimmung der Untergebrachten ausgegangen werden kann. (2) Zum Gesundheitsschutz und zur Hygiene ist die zwangsweise körperliche Untersuchung über die Fälle des Absatzes 1 hinaus zulässig, wenn sie nicht mit einem körperlichen Eingriff verbunden ist. (3) Die Maßnahmen dürfen nur von der Leiterin oder dem Leiter der Einrichtung auf der Grundlage einer ärztlichen Stellungnahme angeordnet werden. Durchführung und Überwachung unterstehen ärztlicher Leitung. Unberührt bleibt die Leistung erster Hilfe für den Fall, dass eine Ärztin oder ein Arzt nicht rechtzeitig erreichbar und mit einem Aufschub Lebensgefahr verbunden ist. | " § 72 Zwangsmaßnahmen auf dem Gebiet der Gesundheitsfürsorge
(1) Eine medizinische Untersuchung und Behandlung ist ohne Einwilligung der Untergebrachten zulässig, um den Erfolg eines Selbsttötungsversuchs zu verhindern. Eine Maßnahme nach Satz 1 ist auch zulässig, wenn von den Untergebrachten eine gegenwärtige schwerwiegende Gefahr für die Gesundheit einer anderen Person ausgeht. (2) Über die Fälle des Absatzes 1 hinaus sind medizinische Untersuchung und Behandlung sowie eine Ernährung zwangsweise bei gegenwärtiger Lebensgefahr oder schwerwiegender Gefahr für die Gesundheit der oder des Untergebrachten zulässig, wenn diese oder dieser zur Einsicht in das Vorliegen der Gefahr und die Notwendigkeit der Maßnahme oder zum Handeln gemäß solcher Einsicht krankheitsbedingt nicht fähig ist und eine gegen die Durchführung gerichtete wirksame Patientenverfügung im Sinne des § 1901a Absatz 1 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs der Einrichtung nicht vorliegt. (3) Zwangsmaßnahmen nach Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 dürfen nur angeordnet werden, wenn
(4) Maßnahmen nach den Absätzen 1 und 2 dürfen nur auf Anordnung und unter Leitung einer Ärztin oder eines Arztes durchgeführt werden. Unberührt bleibt die Leistung erster Hilfe für den Fall, dass eine Ärztin oder ein Arzt nicht rechtzeitig erreichbar und mit einem Aufschub Lebensgefahr verbunden ist. In den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 und Absatzes 2 bedarf die Anordnung der Zustimmung der Leiterin oder des Leiters der Einrichtung und der Aufsichtsbehörde. Die Anordnung wird den Verteidigerinnen und den Verteidigern auf Antrag der Untergebrachten unverzüglich mitgeteilt. Die Gründe und die Voraussetzungen für die Anordnung einer Maßnahme nach den Absätzen 1 oder 2, die ergriffenen Maßnahmen einschließlich ihres Zwangscharakters, die Durchsetzungsweise, die Wirkungsüberwachung sowie der Untersuchungs- und Behandlungsablauf sind zu dokumentieren. Gleiches gilt für Erklärungen der Untergebrachten, die im Zusammenhang mit Zwangsmaßnahmen von Bedeutung sein können. (5) Die Anordnung einer Maßnahme nach Absatz 1 Satz 2 oder Absatz 2 ist den Untergebrachten vor Durchführung der Maßnahme schriftlich bekannt zu geben. Sie sind darüber zu belehren, dass sie gegen die Anordnung bei Gericht um einstweiligen Rechtsschutz ersuchen und auch Antrag auf gerichtliche Entscheidung stellen können. Mit dem Vollzug einer Anordnung ist zuzuwarten, bis die Untergebrachten Gelegenheit hatten, eine gerichtliche Entscheidung herbeizuführen. (6) Bei Gefahr im Verzug finden Absatz 3 Nummer 1 und 2, Absatz 4 Satz 3 und Absatz 5 keine Anwendung. (7) Zur Gewährleistung des Gesundheitsschutzes und der Hygiene ist die zwangsweise körperliche Untersuchung der Untergebrachten zulässig, wenn sie nicht mit einem körperlichen Eingriff verbunden ist. Sie darf nur von den von der Leiterin oder dem Leiter der Einrichtung dazu bestimmten Bediensteten auf der Grundlage einer ärztlichen Stellungnahme angeordnet werden. Durchführung und Überwachung unterstehen ärztlicher Leitung. Kann die körperliche Untersuchung das Schamgefühl verletzen, so wird sie von einer Person gleichen Geschlechts oder von einer Ärztin oder einem Arzt vorgenommen; bei berechtigtem Interesse der Untergebrachten soll ihrem Wunsch, die Untersuchung einer Person oder einem Arzt bestimmten Geschlechts zu übertragen, entsprochen werden. Duldungspflichten der Untergebrachten nach Vorschriften anderer Gesetze bleiben unberührt." |
55. § 73 wird wie folgt geändert:
a) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Im Falle der schweren Erkrankung ist ein entgegenstehender Wille der Untergebrachten zu berücksichtigen. | "Im Falle einer schweren Erkrankung ist die Einwilligung der Untergebrachten erforderlich." |
b) Nach Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:
"Kann die Einwilligung, insbesondere aus Krankheitsgründen, nicht erlangt werden, so erfolgt die Benachrichtigung, wenn diese dem mutmaßlichen Interesse der Untergebrachten entspricht."
56. § 74 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Den Untergebrachten darf religiöse Betreuung durch eine Seelsorgerin oder einen Seelsorger ihrer Religionsgemeinschaft nicht versagt werden. | "Den Untergebrachten ist religiöse Betreuung durch eine Seelsorgerin oder einen Seelsorger ihrer Religionsgemeinschaft zu ermöglichen." |
57. § 75 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(3) Untergebrachte können von der Teilnahme am Gottesdienst oder anderen religiösen Veranstaltungen ausgeschlossen werden, wenn dies aus überwiegenden Gründen der Sicherheit oder Ordnung der Einrichtung geboten ist; die Seelsorgerin oder der Seelsorger soll vorher gehört werden. | "(3) Untergebrachte können von der Teilnahme am Gottesdienst oder anderen religiösen Veranstaltungen ausgeschlossen werden, wenn dies aus überwiegenden Gründen der Sicherheit oder Ordnung der Einrichtung geboten ist. Die Seelsorgerin oder der Seelsorger ist dazu vorher anzuhören; bei einer Gefährdung der Sicherheit der Einrichtung kann dies auch nachgeholt werden." |
58. § 77 wird wie folgt geändert:
a) Der Überschrift werden die Wörter "der Sicherheit und Ordnung" angefügt.
b) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
"Es sind insbesondere geschlechtsspezifische Belange sowie die besonderen Belange lebensälterer und behinderter Untergebrachter zu berücksichtigen."
59. § 79 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 79 Absuchung, Durchsuchung
(1) Die Untergebrachten, ihre Sachen und die Zimmer dürfen mit technischen Mitteln oder sonstigen Hilfsmitteln abgesucht und durchsucht werden. Die Durchsuchung männlicher Untergebrachter darf nur von Männern, die Durchsuchung weiblicher Untergebrachter darf nur von Frauen vorgenommen werden. Das Schamgefühl ist zu schonen. (2) Nur bei Gefahr im Verzug oder auf Anordnung der Leiterin oder des Leiters der Einrichtung im Einzelfall ist es zulässig, eine mit einer Entkleidung verbundene körperliche Durchsuchung vorzunehmen. Sie darf bei männlichen Untergebrachten nur in Gegenwart von Männern, bei weiblichen Untergebrachten nur in Gegenwart von Frauen erfolgen. Sie ist in einem geschlossenen Raum durchzuführen. Andere Untergebrachte dürfen nicht anwesend sein. (3) Die Leiterin oder der Leiter der Einrichtung kann allgemein anordnen, dass die Untergebrachten in der Regel bei der Aufnahme, vor und nach Kontakten mit Besucherinnen und Besuchern sowie vor und nach jeder Abwesenheit von der Einrichtung nach Absatz 2 zu durchsuchen sind. | " § 79 Absuchung, Durchsuchung
(1) Die Untergebrachten, ihre Sachen und die Zimmer dürfen, auch unter Verwendung technischer Mittel oder sonstiger Hilfsmittel, abgesucht und durchsucht werden. Schreiben und Unterlagen, die gemäß § 35 Absatz 2 oder § 36a Absatz 1 nicht überwacht werden dürfen, werden in Gegenwart der Untergebrachten nur einer groben Sichtung auf verbotene Beilagen oder Schriftstücke unterzogen. (2) Es kann allgemein angeordnet werden, dass bei der Aufnahme, nach Kontakten mit Besucherinnen oder Besuchern sowie nach jeder Abwesenheit von der Einrichtung in der Regel eine mit einer Entkleidung verbundene körperliche Durchsuchung der Untergebrachten durchzuführen ist. Ansonsten ist eine solche Durchsuchung nur bei Gefahr im Verzug oder auf Anordnung der von der Leiterin oder dem Leiter der Einrichtung dazu bestimmten Bediensteten im Einzelfall zulässig. (3) Die Durchsuchung der Untergebrachten darf nur von Personen des gleichen Geschlechts vorgenommen werden. Entkleidungen erfolgen einzeln in einem geschlossenen Raum. Während der Entkleidung dürfen bei männlichen Untergebrachten nur männliche Bedienstete und bei weiblichen Untergebrachten nur weibliche Bedienstete zugegen sein. Abweichend von den Sätzen 1 und 3 soll bei berechtigtem Interesse der Untergebrachten ihrem Wunsch, die mit der Entkleidung verbundene körperliche Durchsuchung Bediensteten eines bestimmten Geschlechts zu übertragen, entsprochen werden; nur Bedienstete des benannten Geschlechts dürfen in diesem Fall während der Entkleidung anwesend sein. Das Schamgefühl ist zu schonen." |
60. § 81 wird wie folgt geändert:
a) Die Absatzbezeichnung "(1)" wird gestrichen.
b) Im bisherigen Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter "kann die Leiterin oder der Leiter der Einrichtung" durch das Wort "können" ersetzt und wird das Wort "anordnen" durch die Wörter "angeordnet werden" ersetzt.
c) Die Absätze 2 und 3
(2) Verweigern Untergebrachte die Mitwirkung an Maßnahmen nach Absatz 1 ohne hinreichenden Grund, so ist davon auszugehen, dass Suchtmittelfreiheit nicht gegeben ist.(3) Wird verbotener Suchtmittelgebrauch festgestellt, so können die Kosten der Maßnahmen den Untergebrachten auferlegt werden.
werden aufgehoben.
61. § 83 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
2. die Beobachtung der Untergebrachten, auch mit technischen Hilfsmitteln, | "2. die Beobachtung der Untergebrachten in ihren Zimmern, im besonders gesicherten Raum oder im Krankenzimmer," |
bb) In Nummer 6 werden nach dem Wort "Fesselung" die Wörter "oder die Fixierung mittels spezieller Gurtsysteme an dafür vorgesehenen Gegenständen, insbesondere Matratzen oder Liegen" eingefügt.
cc) Folgender Satz wird angefügt:
"Mehrere besondere Sicherungsmaßnahmen können nebeneinander angeordnet werden, wenn die Gefahr anders nicht abgewendet werden kann."
b) In Absatz 3 werden die Wörter "Maßnahmen nach Absatz 2 Nummer 1 und 3 bis 5" durch die Wörter "Der Entzug oder die Vorenthaltung von Gegenständen, die Absonderung und die Beschränkung des Aufenthalts im Freien" ersetzt.
c) Absatz 4
(4) Maßnahmen nach Absatz 2 Nummer 1 bis 4 können auch dann angeordnet werden, wenn Untergebrachte einen Verstoß gegen die Sicherheit der Einrichtung oder einen schwerwiegenden Verstoß gegen die Ordnung der Einrichtung begangen haben und die Gefahr weiterer Verstöße besteht. Die Maßnahmen sind in der Regel auf zwei Wochen beschränkt.
wird aufgehoben.
d) Absatz 5 wird Absatz 4 und folgender Satz wird angefügt:
"Ein Entzug des Aufenthalts im Freien ist nur zulässig, wenn eine Unterbringung im besonders gesicherten Raum erfolgt und aufgrund fortbestehender erheblicher Gefahr der Selbst- oder Fremdgefährdung nicht verantwortet werden kann, einen täglichen Aufenthalt im Freien zu gewähren."
e) Absatz 6 wird Absatz 5 und wie folgt geändert:
aa) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Im Interesse der Untergebrachten kann die Leiterin oder der Leiter der Einrichtung eine andere Art der Fesselung anordnen. | "Besteht die Gefahr der Entweichung, so dürfen die Untergebrachten bei einer Ausführung, Vorführung oder beim Transport gefesselt werden." |
bb) Satz 3
Die Fesselung wird zeitweise gelockert, soweit dies notwendig ist.
wird aufgehoben.
f) Absatz 7
(7) Besteht die Gefahr der Entweichung, so dürfen die Untergebrachten bei einer Ausführung, Vorführung oder beim Transport gefesselt werden.
wird aufgehoben.
g) Folgende Absätze 6 und 7 werden angefügt:
"(6) Eine Fixierung des Körpers oder von Teilen davon ist nur zulässig, wenn die gegenwärtige und erhebliche Gefahr besteht, dass Untergebrachte sich selbst oder andere ernsthaft zu verletzen oder zu töten versuchen.
(7) Hinsichtlich der Art und des Umfangs der Fesselung oder Fixierung sind die Untergebrachten zu schonen. Die Fesselung oder Fixierung ist unverzüglich zu lockern, wenn die Gefahr sich verringert hat oder dies zeitweise, beispielsweise zur Nahrungsaufnahme oder ärztlichen Untersuchung, notwendig ist. Sie ist zu entfernen, sobald die Gefahr nicht mehr fortbesteht oder durch mildere Mittel abgewendet werden kann."
62. § 84 wird wie folgt geändert:
xa) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(1) Besondere Sicherungsmaßnahmen ordnet die Leiterin oder der Leiter der Einrichtung an. Bei Gefahr im Verzug können auch andere Bedienstete diese Maßnahmen vorläufig anordnen; die Entscheidung der Leiterin oder des Leiters der Einrichtung ist unverzüglich einzuholen. | "(1) Besondere Sicherungsmaßnahmen ordnen die von der Leiterin oder dem Leiter der Einrichtung dazu bestimmten Bediensteten an. Bei Gefahr im Verzug können auch andere Bedienstete diese Maßnahmen vorläufig anordnen; die Entscheidung der nach Satz 1 zuständigen Bediensteten ist unverzüglich einzuholen." |
b) In Absatz 2 Satz 1 werden nach dem Wort "Stellungnahme" die Wörter "zu den gesundheitlichen Auswirkungen" eingefügt.
c) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(3) Die Entscheidung wird den Untergebrachten von der Leiterin oder dem Leiter der Einrichtung mündlich eröffnet und mit einer kurzen Begründung schriftlich abgefasst. | "(3) Den Untergebrachten sind besondere Sicherungsmaßnahmen zusammen mit deren Anordnung zu erläutern. Bei einer Gefährdung der Sicherheit kann dies ausnahmsweise nachgeholt werden. Die Anordnung, Entscheidungen zur Fortdauer und die Durchführung der Maßnahme einschließlich der ärztlichen Beteiligung sind mit einer kurzen Begründung schriftlich abzufassen." |
d) Die Absätze 5 und 6 werden wie folgt gefasst:
alt | neu |
(5) Besondere Sicherungsmaßnahmen nach § 83 Absatz 2 Nummer 3, 5 und 6 sind der Aufsichtsbehörde unverzüglich mitzuteilen, wenn sie länger als drei Tage aufrechterhalten werden.
Maßnahmen nach § 83 Absatz 4 sind der Aufsichtsbehörde darüber hinaus unverzüglich mitzuteilen, wenn sie länger als zwei Wochen aufrechterhal ten werden.
Absonderung und Unterbringung im besonders gesicherten Raum von mehr als 30 Tagen Gesamtdauer innerhalb von zwölf Monaten bedürfen der Zustimmung der Aufsichtsbehörde.
(6) Während der Absonderung und Unterbringung im besonders gesicherten Raum sind die Untergebrachten in besonderem Maße zu betreuen. Sind die Untergebrachten darüber hinaus gefesselt, so sind sie durch einen Bediensteten ständig und in unmittelbarem Sichtkontakt zu beobachten. | "(5) Eine Absonderung, Unterbringung im besonders gesicherten Raum oder Fixierung sind der Aufsichtsbehörde unverzüglich mitzuteilen, wenn sie länger als drei Tage aufrechterhalten werden.
Sind Untergebrachte in einem besonders gesicherten Raum untergebracht und fixiert, so hat die Mitteilung an die Aufsichtsbehörde nach Ablauf von 24 Stunden zu erfolgen.
Auf Antrag der Untergebrachten sind deren Verteidigerinnen oder Verteidiger über die besonderen Sicherungsmaßnahmen nach Satz 1 unverzüglich zu benachrichtigen.
(6) Die Absonderung und die Unterbringung im besonders gesicherten Raum von mehr als 30 Tagen Gesamtdauer innerhalb von zwölf Monaten bedürfen der Zustimmung der Aufsichtsbehörde. Während der Absonderung und Unterbringung im besonders gesicherten Raum sind die Untergebrachten in besonderem Maße zu betreuen. Sind die Untergebrachten darüber hinaus fixiert, so sind sie durch einen Bediensteten ständig und in unmittelbarem Sichtkontakt zu beobachten." |
63. § 85 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird das Wort "gefesselt" durch das Wort "fixiert" ersetzt und werden nach dem Wort "sie" die Wörter "die Ärztin oder" eingefügt.
bb) Satz 2
Dies gilt nicht bei einer Fesselung während einer Ausführung, Vorführung oder eines Transportes sowie bei Bewegungen innerhalb der Einrichtung.
wird aufgehoben.
b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(2) Der Arzt ist regelmäßig zu hören, solange den Untergebrachten der tägliche Aufenthalt im Freien entzogen ist oder sie länger als 24 Stunden abgesondert sind. | "(2) Die Ärztin oder der Arzt ist regelmäßig zu den gesundheitlichen Auswirkungen zu hören, solange den Untergebrachten im besonders gesicherten Raum der tägliche Aufenthalt im Freien entzogen ist oder sie länger als 24 Stunden abgesondert sind." |
64. In § 86 Absatz 1 wird das Wort "ihre" durch das Wort "durch" ersetzt und werden nach dem Wort "Hilfsmittel" die Wörter "der körperlichen Gewalt" eingefügt.
65. § 87 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(1) Bedienstete dürfen unmittelbaren Zwang anwenden, wenn sie Vollzugs- und Sicherungsmaßnahmen rechtmäßig durchführen und der damit verfolgte Zweck auf keine andere Weise erreicht werden kann. | "(1) Zur Durchführung rechtmäßiger Vollzugs- und Sicherungsmaßnahmen dürfen Bedienstete unmittelbaren Zwang anwenden, soweit der damit verfolgte Zweck auf keine andere Weise erreicht werden kann." |
b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(3) Das Recht zu unmittelbarem Zwang aufgrund anderer Regelungen bleibt unberührt. | "(3) Das Recht zur Anwendung unmittelbaren Zwangs durch andere Hoheitsträger, insbesondere Polizeivollzugsbedienstete, bleibt unberührt." |
66. In § 88 Absatz 1 werden die Wörter "den Einzelnen" durch das Wort "Einzelne" ersetzt.
§ 89 Handeln auf Anordnung 16(1) Wird unmittelbarer Zwang von Vorgesetzten oder sonst befugten Personen angeordnet, so sind die Bediensteten verpflichtet, ihn anzuwenden, es sei denn, die Anordnung verletzt die Menschenwürde oder ist nicht zu dienstlichen Zwecken erteilt worden.
(2) Die Anordnung darf nicht befolgt werden, wenn dadurch eine Straftat begangen würde. Befolgen die Bediensteten sie trotzdem, so trifft sie eine Schuld nur, wenn sie erkennen oder wenn es nach den ihnen bekannten Umständen offensichtlich ist, dass dadurch eine Straftat begangen wird.
(3) Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit der Anordnung haben die Bediensteten den Anordnenden gegenüber vorzubringen, soweit das nach den Umständen möglich ist. Abweichende Bestimmungen des allgemeinen Beamtenrechts über die Mitteilung solcher Bedenken an Vorgesetzte (§ 36 Absatz 2 und 3 des Beamtenstatusgesetzes vom 17. Juni 2008 (BGBl. I S. 1010), das durch Artikel 15 Absatz 16 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) geändert worden ist) sind nicht anzuwenden.
wird aufgehoben.
68. § 91 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 3 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Ihr Gebrauch unterbleibt, wenn dadurch erkennbar Unbeteiligte mit hoher Wahrscheinlichkeit gefährdet würden. | "Ihr Gebrauch unterbleibt, wenn eine Gefährdung Unbeteiligter nicht ausgeschlossen werden kann." |
b) Dem Absatz 5 wird folgender Satz angefügt:
"Satz 1 Nummer 3 findet keine Anwendung auf Untergebrachte, die im offenen Vollzug untergebracht sind."
69. § 92 Absatz 1 bis 6 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(1) Disziplinarmaßnahmen können zur Sicherung des Behandlungserfolges angeordnet werden, wenn Untergebrachte rechtswidrig und schuldhaft
(2) Von einer Disziplinarmaßnahme wird abgesehen, wenn es genügt, die Untergebrachten zu verwarnen. (3) Zulässige Disziplinarmaßnahmen sind
(4) Mehrere Disziplinarmaßnahmen können miteinander verbunden werden. (5) Zur Abwendung oder Milderung von Disziplinarmaßnahmen können im Wege einvernehmlicher Streitbeilegung nach § 78 Absatz 5 Vereinbarungen getroffen werden, insbesondere die Wiedergutmachung des Schadens, die Entschuldigung bei Geschädigten oder die Erbringung von Leistungen für die Gemeinschaft. (6) Arrest darf nur wegen schwerer oder mehrfach wiederholter Verfehlungen verhängt werden. | "(1) Disziplinarmaßnahmen können zur Sicherung des Behandlungserfolges angeordnet werden, wenn Untergebrachte rechtswidrig und schuldhaft
(2) Von einer Disziplinarmaßnahme wird abgesehen, wenn es genügt, die Untergebrachten zu verwarnen. (3) Zulässige Disziplinarmaßnahmen sind
(4) Mehrere Disziplinarmaßnahmen können miteinander verbunden werden. (5) Zur Abwendung von Disziplinarmaßnahmen können im Wege einvernehmlicher Streitbeilegung nach § 78 Absatz 5 Vereinbarungen getroffen werden, die insbesondere die Wiedergutmachung des Schadens, die Entschuldigung bei Geschädigten oder die Erbringung von Leistungen für die Gemeinschaft zum Gegenstand haben können. Erfüllen die Untergebrachten die Vereinbarung, so hat die Anordnung einer Disziplinarmaßnahme aufgrund dieser Verfehlung zu unterbleiben. (6) Arrest darf nur wegen schwerer oder mehrfach wiederholter Verfehlungen verhängt werden. Gegen schwangere Untergebrachte oder weibliche Untergebrachte, die gemeinsam mit ihren Kindern in der Einrichtung untergebracht sind, darf ein Arrest nicht verhängt werden." |
70. § 94 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird durch die folgenden Absätze 1 und 2 ersetzt:
alt | neu |
(1) Disziplinarmaßnahmen ordnet die Leiterin oder der Leiter der Einrichtung an. Bei einer Verfehlung auf dem Weg in eine andere Anstalt oder Einrichtung zum Zweck der Verlegung ist die Leiterin oder der Leiter der Anstalt oder Einrichtung am Bestimmungsort zuständig. | "(1) Disziplinarmaßnahmen ordnen die von der Leiterin oder dem Leiter der Einrichtung dazu bestimmten Bediensteten an. Bei einer Verfehlung auf dem Weg in eine andere Anstalt oder Einrichtung zum Zweck der Verlegung sind die damit betrauten Bediensteten der Anstalt oder Einrichtung am Bestimmungsort zuständig.
(2) Richtet sich die Verfehlung gegen die Leiterin oder den Leiter der Einrichtung, so ist die Aufsichtsbehörde für die Anordnung von Disziplinarmaßnahmen zuständig." |
b) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3 und folgender Satz angefügt:
" § 93 Absatz 2 und 3 bleibt unberührt."
71. § 95 Absatz 3 und 4 wird durch die folgenden Absätze 3 bis 5 ersetzt:
alt | neu |
(3) Die Leiterin oder der Leiter der Einrichtung soll sich vor der Entscheidung mit Personen besprechen, die maßgeblich an der Behandlung der Untergebrachten mitwirken. § 84 Absatz 2 Satz 1 gilt entsprechend.
Die Entscheidung wird den Untergebrachten von der Leiterin oder dem Leiter der Einrichtung mündlich eröffnet und mit einer kurzen Begründung schriftlich abgefasst.
(4) Bevor Arrest vollzogen wird, ist eine ärztliche Stellungnahme einzuholen. Während des Arrests stehen die Untergebrachten unter ärztlicher Aufsicht. Der Arrest unterbleibt oder wird unterbrochen, wenn ansonsten die Gesundheit der Untergebrachten gefährdet würde. | "(3) Die für die Anordnung von Disziplinarmaßnahmen zuständigen Bediensteten sollen sich vor der Entscheidung mit anderen Bediensteten besprechen, die maßgeblich an der Behandlung der Untergebrachten mitwirken.
Bei Schwangeren, stillenden Untergebrachten oder Untergebrachten, die sich in regelmäßiger ärztlicher Behandlung befinden, ist zudem eine Ärztin oder ein Arzt zu den gesundheitlichen Auswirkungen zu hören.
(4) Die Entscheidung wird den Untergebrachten mündlich eröffnet und mit einer kurzen Begründung schriftlich abgefasst. (5) Bevor Arrest vollzogen wird, ist eine Ärztin oder ein Arzt zur Arrestfähigkeit zu hören. Während des Arrests stehen die Untergebrachten unter ärztlicher Aufsicht. Der Vollzug des Arrests unterbleibt oder wird unterbrochen, wenn ansonsten die Gesundheit der oder des Untergebrachten gefährdet würde." |
72. § 96 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird das Wort "nachfolgenden" gestrichen und wird nach dem Wort "Absätzen" die Angabe "2 bis 5" eingefügt.
b) In Absatz 2 wird das Wort "und" durch das Wort "oder" ersetzt.
c) In Absatz 4 Satz 2 wird das Wort "eine" durch die Wörter "die Aufhebung der" ersetzt.
73. In § 98 Absatz 3 werden die Wörter "vom 21. Juni 2011 (GVBl. S. 287) in der jeweils geltenden Fassung" gestrichen.
74. § 101 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird durch die folgenden Absätze 1 bis 3 ersetzt:
alt | neu |
(1) Die Leiterin oder der Leiter der Einrichtung trägt die Verantwortung für den gesamten Vollzug und vertritt die Einrichtung nach außen. Sie oder er kann einzelne Aufgabenbereiche auf andere Bedienstete übertragen. Die Aufsichtsbehörde kann sich die Zustimmung zur Übertragung vorbehalten. | "(1) Jede Einrichtung wird von einer Leiterin oder einem Leiter geleitet.
Zu ihren oder seinen Aufgaben und Befugnissen als Führungskraft gehören insbesondere
(2) Die Einrichtung teilt der Aufsichtsbehörde in regelmäßigen Abständen die im Rahmen ihrer Geschäftsverteilung vorgenommenen personellen Zuständigkeiten hinsichtlich der folgenden Aufgaben mit:
Die Aufsichtsbehörde kann sich die Zustimmung zur Übertragung einzelner Aufgabenbereiche auf andere Bedienstete vorbehalten. (3) Die Leiterin oder der Leiter der Einrichtung ist hauptamtlich tätig und steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis zum Land." |
b) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 4.
75. § 102 wird wie folgt geändert:
a) Dem Absatz 1 werden folgende Sätze angefügt:
"Die Aufgaben der Einrichtung werden von Vollzugsbeamtinnen und Vollzugsbeamten wahrgenommen. Aus besonderen Gründen können sie auch anderen Bediensteten der Einrichtung sowie nebenamtlichen oder vertraglich verpflichteten Personen übertragen werden. Soweit erforderlich, sind zusätzlich externe Fachkräfte einzubeziehen."
b) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
"Die Bediensteten erhalten Gelegenheit zur Supervision."
c) Absatz 3
(3) Die Bediensteten des allgemeinen Vollzugsdienstes, des psychologischen und sozialen Dienstes sollen Wohngruppen zugeordnet werden. Eine Betreuung in den Wohngruppen ist auch in der beschäftigungs- und arbeitsfreien Zeit der Untergebrachten, insbesondere am Wochenende, in dem erforderlichen Umfang zu gewährleisten.
wird aufgehoben.
76. § 103 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 103 Seelsorgerinnen und Seelsorger
(1) Seelsorgerinnen und Seelsorger werden im Einvernehmen mit der jeweiligen Religionsgemeinschaft im Hauptamt bestellt oder vertraglich verpflichtet. Sie wirken in enger Zusammenarbeit mit den anderen im Vollzug Tätigen eigenverantwortlich an der Erreichung des Vollzugsziels mit. (2) Wenn die geringe Anzahl der Angehörigen einer Religionsgemeinschaft eine Seelsorge nach Absatz 1 nicht rechtfertigt, ist die seelsorgerische Betreuung auf andere Weise zuzulassen. (3) Mit Zustimmung der Leiterin oder des Leiters der Einrichtung darf die Anstaltsseelsorgerin oder der Anstaltsseelsorger sich freier Seelsorgehelferinnen und Seelsorgehelfer bedienen und diese für Gottesdienste sowie für andere religiöse Veranstaltungen von außen hinzuziehen. | " § 103 Seelsorgerinnen und Seelsorger
(1) Seelsorgerinnen und Seelsorger werden im Einvernehmen mit der Aufsichtsbehörde von der jeweiligen Religionsgemeinschaft hauptamtlich oder nebenamtlich berufen. Ist dies aus organisatorischen Gründen einer Religionsgemeinschaft nicht möglich oder rechtfertigt die geringe Anzahl der Angehörigen einer Religionsgemeinschaft eine Seelsorge nach Satz 1 nicht, so ist die seelsorgerische Betreuung auf andere Weise zuzulassen; Näheres hierzu regelt die Aufsichtsbehörde. (2) Die Seelsorgerinnen und Seelsorger wirken in enger Zusammenarbeit mit den anderen im Vollzug Tätigen eigenverantwortlich an der Erreichung des Vollzugsziels mit. (3) Mit Zustimmung der Einrichtung dürfen die Seelsorgerinnen und Seelsorger der Einrichtung sich freier Seelsorgehelferinnen und Seelsorgehelfer bedienen und diese für Gottesdienste sowie für andere religiöse Veranstaltungen von außen hinzuziehen. (4) Seelsorgerische Einzelgespräche und Telefonate mit nach Absatz 1 zugelassenen Seelsorgerinnen und Seelsorgern sind zu gestatten und werden weder beaufsichtigt noch überwacht; seelsorgerischer Schriftwechsel der Untergebrachten mit nach Absatz 1 zugelassenen Seelsorgerinnen und Seelsorgern wird ebenfalls nicht überwacht. Im Übrigen gelten § 29 Absatz 1, 2, 5 und 6 Satz 3 und 4 sowie Absatz 7, §§ 31, 34 Absatz 3, § 35 Absatz 2 Satz 2 und § 36 Absatz 4 entsprechend." |
77. § 105 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden die Wörter "ist es zu ermöglichen" durch die Wörter "wird ermöglicht" ersetzt.
b) In Satz 2 wird das Wort "Diese" durch die Wörter "Die Vertretungen" ersetzt.
78. § 106 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden die Wörter "Leiterin oder der Leiter der" gestrichen.
b) In Satz 2 werden die Wörter "beteiligt er" durch das Wort "wird" ersetzt und wird nach dem Wort "Untergebrachten" das Wort "beteiligt" eingefügt.
c) Folgender Satz wird angefügt:
"Die Hausordnung ist in die am häufigsten benötigten Fremdsprachen zu übersetzen."
79. Der Überschrift des Abschnitts 19 werden die Wörter "und Besichtigungen" angefügt.
80. § 107 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird durch die folgenden Absätze 1 und 2 ersetzt:
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(1) Die für den Strafvollzug zuständige Senatsverwaltung führt die Aufsicht über die Einrichtung (Aufsichtsbehörde). | "(1) Die für Justiz zuständige Senatsverwaltung führt die Aufsicht über die Einrichtung (Aufsichtsbehörde) und sichert gemeinsam mit ihr die Qualität des Vollzugs.
(2) An der Aufsicht über die Fachdienste sind eigene Fachkräfte zu beteiligen. Soweit die Aufsichtsbehörde nicht über eigene Fachkräfte verfügt, ist fachliche Beratung sicherzustellen." |
b) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3.
81. § 109 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird nach Satz 1 folgender Satz eingefügt:
"Bei der Besetzung des Beirats ist auf ein ausgewogenes Verhältnis von Frauen und Männern hinzuwirken sowie eine Beteiligung von Vertreterinnen und Vertretern mit Migrationshintergrund gemäß § 4 Absatz 6 in Verbindung mit § 2 des Partizipations- und Integrationsgesetzes des Landes Berlin vom 15. Dezember 2010 (GVBl. S. 560) in der jeweils geltenden Fassung anzustreben."
b) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
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Die Mitglieder des Beirats können sich über die Unterbringung und die Gestaltung des Vollzugs unterrichten und die Einrichtung besichtigen. | "Die Mitglieder des Beirats können sich über die Unterbringung und die Gestaltung des Vollzugs unterrichten, die Einrichtung gemäß § 109b Absatz 1 besichtigen und sie ohne Begleitung durch Bedienstete begehen." |
bb) Satz 3
Unterhaltung und Schriftwechsel werden nicht überwacht.
wird aufgehoben.
c) Folgender Absatz 6 wird angefügt:
"(6) Die Aufsichtsbehörde regelt die Berufung, Amtszeit, Zusammensetzung, Sitzungsgelder und Abberufung der ehrenamtlichen Beiratsmitglieder."
82. In Abschnitt 19 werden nach § 109 die folgenden § § 109a und 109b eingefügt:
" § 109a Berliner Vollzugsbeirat
(1) Der Berliner Vollzugsbeirat wirkt bei der Planung und Fortentwicklung des gesamten Berliner Vollzugs beratend mit. Er erörtert mit der Aufsichtsbehörde seine Anregungen und Verbesserungsvorschläge in grundlegenden Angelegenheiten. Zur Förderung einer vertrauensvollen Zusammenarbeit informieren sich der Berliner Vollzugsbeirat und die Aufsichtsbehörde in regelmäßigen Abständen gegenseitig.
(2) Der Berliner Vollzugsbeirat besteht aus den jeweils gewählten Vorsitzenden der einzelnen Anstaltsbeiräte oder sonst von diesen bestimmten Mitgliedern. Die weiteren Mitglieder setzen sich aus Personen zusammen, die aufgrund ihrer beruflichen Tätigkeit oder Zugehörigkeit zu einer Organisation besonders geeignet sind, sich für die Belange des gesamten Berliner Vollzugs und entsprechend § 3 Absatz 6 für die unterschiedlichen Bedürfnisse der Untergebrachten einzusetzen.
(3) § 109 Absatz 1 Satz 2 und 3, Absatz 4 bis 6 gilt entsprechend.
§ 109b Besichtigungen
(1) Den Mitgliedern der in § 36a Absatz 1 Satz 1 genannten Stellen und den dort aufgeführten Personen ist die Besichtigung der Einrichtung zu gestatten.
(2) Anderen Personen kann die Besichtigung insbesondere zu Ausbildungszwecken und aus Gründen eines beruflichen oder sonstigen sachlichen Interesses gestattet werden. An die Erlaubnis können Auflagen geknüpft werden. Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn durch die Besichtigung die Sicherheit oder Ordnung der Einrichtung gefährdet wird. Besichtigungen durch Medienvertreterinnen und Medienvertreter bedürfen der Zustimmung der Aufsichtsbehörde.
(3) Die Persönlichkeitsrechte der Untergebrachten sind zu berücksichtigen."
Artikel 5
Bekanntmachungserlaubnis
Die für Justiz zuständige Senatsverwaltung kann den Wortlaut des Berliner Untersuchungshaftvollzugsgesetzes und des Berliner Sicherungsverwahrungsvollzugsgesetzes in der vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an geltenden Fassung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin bekannt machen.
Artikel 6
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt am ersten Tag des sechsten auf die Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt das Berliner Jugendstrafvollzugsgesetz vom 15. Dezember 2007 (GVBl. S. 653), das zuletzt durch § 80 des Gesetzes vom 21. Juni 2011 (GVBl. S. 287) geändert worden ist, außer Kraft.
ID 160635
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