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Gesetz zur Ausführung des Bundesmeldegesetzes und zur Änderung weiterer Vorschriften
Vom 7. Juli 2016
(GVBl. Nr. 19 vom 21.07.2016 S. 430)
Das Abgeordnetenhaus hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
BlnAGBMG - Berliner Ausführungsgesetz zum Bundesmeldegesetz
Artikel 2
Änderung des Allgemeinen Sicherheits- und Ordnungsgesetzes
Die Anlage zu § 2 Absatz 4 Satz 1 des Allgemeinen Sicherheits- und Ordnungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Oktober 2006 (GVBl. S. 930), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 4 des Gesetzes vom 17. Juni 2016 (GVBl. S. 336) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Nummer 22a Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(1) die Aufgaben des Melde-, Pass- und Personalausweiswesens, soweit nicht das Landesamt für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten (Nummer 33 Absatz 1 bis 3) zuständig ist; die Bezirksämter beauftragen das Landesamt für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten mit der Durchführung des Rückmeldeverfahrens nach § 17 des Melderechtsrahmengesetzes und mit der Erteilung von Melderegisterauskünften nach § 28 Absatz 1 bis 3 des Meldegesetzes in den Einzelfällen, in denen beim Landesamt für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten der Anlass für die Amtshandlung entsteht; | "(1) die Aufgaben des Melde-, Pass- und Personalausweiswesens, soweit nicht das Landesamt für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten (Nummer 33 Absatz 1 bis 3) zuständig ist ; die Bezirksämter beauftragen das Landesamt für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten
|
2. Nummer 33 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(1)
| "(1)
|
b) In Absatz 2 Buchstabe a werden die Wörter "Führung des automatisierten Passregisters" durch die Wörter "IT-Verfahrensverantwortung für das zentrale elektronische Passregister" ersetzt.
c) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(3)
| "(3)
|
d) Der bisherige Absatz 1 Buchstabe e wird Absatz 5 und das Komma durch ein Semikolon ersetzt.
Artikel 3
Folgeänderungen
1. In § 1 Absatz 2 Satz 1 des Landeswahlgesetzes vom 25. September 1987 (GVBl. S. 2370), das zuletzt durch Artikel 1 und 3 des Gesetzes vom 2 1. April 2016 (GVBl. S. 221, 262) geändert worden ist, wird das Wort "Meldegesetzes" durch das Wort "Bundesmeldegesetzes vom 3. Mai 2013 (BGBl I S. 1084), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 2. Februar 2016 (BGBl. I S. 130) geändert worden ist" ersetzt.
2. In § 1 Absatz 1 des Mammographie-Screening-Meldedatenverwendungsgesetzes vom 25. Mai 2006 (GVBl. S. 449) werden die Wörter " § 26 des Meldegesetzes vom 26. Februar 1985 (GVBl. S. 507), das zuletzt durch Nummer 27 der Anlage des Gesetzes vom 4. März 2005 (GVBl. S. 125) geändert worden ist" durch die Wörter " § 34 des Bundesmeldegesetzes vom 3. Mai 2013 (BGBl. I S. 1084), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 2. Februar 2016 (BGBl. I S. 130) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung" ersetzt.
3. In § 41 Absatz 5 des Schulgesetzes vom 26. Januar 2004 (GVBl. S. 26), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 9. Mai 2016 (GVBl. S. 243) geändert worden ist, werden die Wörter " § 16 des Meldegesetzes vom 26. Februar 1985 (GVBl. S. 507), zuletzt geändert durch Artikel XXVI des Gesetzes vom 16. Juli 2001 (GVBl. S. 260), in der jeweils geltenden Fassung, bei mehreren Wohnungen die Hauptwohnung nach § 17 des Meldegesetzes" durch die Wörter " § 20 des Bundesmeldegesetzes vom 3. Mai 2013 (BGBl. I S. 1084), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 2. Februar 2016 (BGBl. I S. 130) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung ; bei mehreren Wohnungen die Hauptwohnung nach § 22 des Bundesmeldegesetzes" ersetzt.
4. § 2 des Berliner Zweitwohnungsteuergesetzes vom 19. Dezember 1997 (GVBl. S. 686, 687), das zuletzt durch Gesetz vom 19. April 2006 (GVBl. S. 347) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter "des Meldegesetzes vom 26. Februar 1985 (GVBl. S. 507), geändert durch § 45 Absatz 1 des Gesetzes vom 11. Juni 1997 (GVBl. S. 304)" durch die Wörter "des Bundesmeldegesetzes vom 3. Mai 2013 (BGBl. I S. 1084), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 2. Februar 2016 (BGBl. I S. 130) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung" ersetzt.
bb) In Satz 2 wird das Wort "Meldegesetzes" durch das Wort "Bundesmeldegesetzes" ersetzt.
b) In Absatz 2 wird jeweils das Wort "Meldegesetzes" durch das Wort "Bundesmeldegesetzes" ersetzt.
5. In § 1 Absatz 1 der Verordnung über die Übermittlung von Daten aus dem Verwaltungsvollzug an das Amt für Statistik Berlin-Brandenburg vom 20. Dezember 1993 (GVBl. S. 661), die zuletzt durch Verordnung vom 20. Dezember 2011 (GVBl. S. 83 1) geändert worden ist, werden die Wörter "Meldegesetzes vom 26. Februar 1985 (GVBl. S. 507), zuletzt geändert durch Gesetz vom 7. September 2006 (GVBl. S. 896)" durch die Wörter "Bundesmeldegesetzes vom 3. Mai 2013 (BGBl. I S. 1084), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 2. Februar 2016 (BGBl. I S. 130) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung" sowie in Nummer 1 die Wörter "des Melderechtsrahmengesetzes" durch die Wörter "des Bundesmeldegesetzes" ersetzt.
Artikel 4
Änderung der Verwaltungsgebührenordnung
Die Tarifstelle 3051 der Anlage (Gebührenverzeichnis) der Verwaltungsgebührenordnung vom 24. November 2009 (GVBl. S. 707, 894), die zuletzt durch § 5 Absatz 2 der Verordnung vom 15. April 2014 (GVBl. S. 101) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
,"3051 Amtshandlungen nach dem Bundesmeldegesetz a) Melderegisterauskünfte an Privatpersonen
1. Einfache Melderegisterauskunft (§ 44 des Bundesmeldegesetzes) | |
aa) aus dem aktuellen oder archivierten Datenbestand, je Person | 10 |
Anmerkung:
Ist für die Auskunft ein Zugriff auf das digitalisierte/mikroverfilmte Karteiarchiv erforderlich, erhöht sich die Gebühr je Person auf | 30 |
bb) Automatisierte Erteilung von Melderegisterauskünften (§ 49 des Bundesmeldegesetzes), je Person | 5 |
2. Erweiterte Melderegisterauskunft (§ 45 des Bundesmeldegesetzes) aus dem aktuellen oder archivierten Datenbestand, je Person | 15 |
Anmerkung:
Ist für die Auskunft ein Zugriff auf das digitalisierte/mikroverfilmte Karteiarchiv erforderlich, erhöht sich die Gebühr je Person auf | 30 |
3. Melderegisterauskünfte (§ 46 des Bundesmeldegesetzes) über eine Vielzahl nicht namentlich bezeichneter Einwohner (Gruppenauskunft), sofern das persönliche Interesse des Antragstellers an der Auskunft das öffentliche Interesse überwiegt, je angefangene tausend Einwohner | 200 |
Anmerkung:
Neben den Gebühren werden die sonstigen sächlichen Kosten (z.B. für Aufkleber) zusätzlich als Auslagen erhoben. Ebenso werden ggf. anfallende Kosten/Auslagen für zusätzlich erforderlich werdende Programmierungen erhoben. | |
4. Melderegisterauskünfte in besonderen Fällen (§ 50 Absatz 1 und 3 des Bundesmeldegesetzes) | 200 - 4.000 |
Anmerkung:
Neben den Gebühren werden die sonstigen sächlichen Kosten (z.B. für Aufkleber) zusätzlich als Auslagen erhoben. Ebenso werden ggf. anfallende Kosten/Auslagen für zusätzlich erforderlich werdende Programmierungen erhoben. | |
5. Melderegisterauskünfte in besonderen Fällen (§ 50 Absatz 2 des Bundesmeldegesetzes) aus dem aktuellen oder archivierten Datenbestand, je Person | 10 |
Anmerkung:
Ist für die Auskunft ein Zugriff auf das digitalisierte/mikroverfilmte Karteiarchiv erforderlich, erhöht sich die Gebühr je Person auf | 30 |
6. Bescheinigungen | |
aa) aus dem aktuellen oder archivierten Datenbestand, erste Ausfertigung für eine Person | 10 |
bb) aus dem aktuellen oder archivierten Datenbestand, erste Ausfertigung für mehrere Personen (Familienangehörige, die bei identischen Meldezeiten auf einer Bescheinigung zusammengefasst werden), | |
für die erste Person | 10 |
je weitere Person | 5 |
je weitere Ausfertigung | 5 |
Anmerkung:
Ist für die Auskunft ein Zugriff auf das digitalisierte/mikroverfilmte Karteiarchiv erforderlich, erhöht sich die Gebühr je Person auf | 30 |
Gebührenfrei: | |
a) Bescheinigungen in Angelegenheiten von Vertriebenen und Flüchtlingen, Heimkehrern, ehemaligen politischen Häftlingen, Spätaussiedlern sowie in Angelegenheiten von Empfängern von Leistungen nach den SGB II oder XII, des Rechts der sozialen Entschädigung, des Kindergeldrechts nach § 64 Absatz 2 SGB X | |
b) Bescheinigungen für kinderreiche Familien zur Fahrpreisermäßigung bei der Deutschen Bahn und nach den Aufwendungszuschussrichtlinien für familiengerechte Wohnungen | |
c) Lebensbescheinigungen in Rentenangelegenheiten | |
d) Identitätsbescheinigungen als Nachweis nach § 12 des Stasi-Unterlagen-Gesetzes | |
e) Auskünfte im Zusammenhang mit Maßnahmen im Notfallrettungsdienst | |
b) Datenübermittlungen an andere öffentliche Stellen nach §§ 34, 38 des Bundesmeldegesetzes | |
1. an Einrichtungen nach § 2 Absatz 2 dieser Verordnung | |
a) aus dem aktuellen oder archivierten Datenbestand, je Person | 10 |
Anmerkung:
Ist für die Auskunft ein Zugriff auf das digitalisierte/mikroverfilmte Karteiarchiv erforderlich, erhöht sich die Gebühr je Person auf | 30 |
b) Online-Datenübermittlungen, je Person | 5 |
Anmerkung:
Da es sich um eine Datenübermittlung aus zentralen Meldebeständen bzw. einem Portal handelt, gilt die Gebührenfreiheit nach § 34 Absatz 6 Satz 1 des Bundesmeldegesetzes nicht für die Einrichtungen nach § 2 Absatz 2 dieser Verordnung. | |
2. Mittelbare Datenübermittlungen nach §§ 34, 38 des Bundesmeldegesetzes im Wege einer Auftragsdatenverarbeitung | |
Prüfung der erstmaligen Zulassung sowie die jährlich erneuten Überprüfungen der privaten Auftragsdatenverarbeiter für die erstmalige Zulassung für jede Behörde im funktionalen Sinne | 50 |
für die jährliche Überprüfung für jede Behörde im funktionalen Sinne | 50" |
Artikel 5
Aufhebung der Verordnung zur Durchführung des Meldegesetzes
Die Verordnung zur Durchführung des Meldegesetzes vom 4. März 1986 (GVBl. S. 476), die zuletzt durch Verordnung vom 30. März 2011 (GVBl. S. 117, 360) geändert worden ist, wird aufgehoben. Für regelmäßige Datenübermittlungen aus dem Melderegister sowie für automatisierte Abrufe aus dem Melderegister nach den §§ 6 und 7 des Berliner Ausführungsgesetzes zum Bundesmeldegesetz sind die §§ 3 bis 3b der in Satz 1 genannten Verordnung bis zum Erlass einer Verordnung nach den §§ 6 und 7 des Berliner Ausführungsgesetzes zum Bundesmeldegesetz, längstens bis zum 31. Oktober 2017, weiter anzuwenden.
Artikel 6
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft.
Gleichzeitig tritt das Meldegesetz vom 26. Februar 1985 (GVBl. S. 507), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 25. Januar 2010 (GVBl. S. 22) geändert worden ist, außer Kraft.
ENDE |