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Drittes Gesetz zur Änderung des Gesetzes über Gebühren und Beiträge
- Berlin -
Vom 2. November 2018
(GVBl. Nr. 27 vom 14.11.2018 S. 618)
Das Abgeordnetenhaus hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Gesetzes über Gebühren und Beiträge
Das Gesetz über Gebühren und Beiträge vom 22. Mai 1957 (GVBl. S. 516), das zuletzt durch Artikel IV des Gesetzes vom 18. November 2009 (GVBl. S. 674) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 8 Absatz 6 wird wie folgt gefasst:
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(6) Enthält ein Rechtsakt der Europäischen Gemeinschaften Vorgaben für die Bemessung von Gebühren oder Beiträgen, sind die Gebühren oder Beiträge nach Maßgabe dieses Rechtsakts zu bestimmen. | "(6) Soweit ein Rechtsakt der Europäischen Union oder ein völkerrechtlicher Vertrag im Einzelnen inhaltlich bestimmte Vorgaben für die Erhebung von Gebühren, Beiträgen und Auslagen enthält, die von diesem Gesetz abweichen, ist die Erhebung von Gebühren, Beiträgen und Auslagen nach Maßgabe dieses Rechtsaktes oder Vertrages zu bestimmen." |
2. § 11 wird wie folgt geändert:
a) Die Absatzbezeichnung "(1)" wird gestrichen.
b) Absatz 2
(2) Die Heranziehung zu Gebühren kann durch den Senat den Finanzämtern übertragen werden. In diesem Falle sind für das Verfahren die in § 1 des Gesetzes über den Anwendungsbereich der Reichsabgabenordnung vom 10. März 1955 (GVBl. S. 169) genannten Vorschriften anzuwenden.
wird aufgehoben.
(3) Die Veranlagungsbescheide sind nach den Vorschriften des Gesetzes zur Übernahme des Verwaltungszustellungsgesetzes vom 8. August 1952 (GVBl. S. 648) zuzustellen.
wird aufgehoben.
4. Nach § 13 wird folgender § 14 eingefügt:
" § 14 Fälligkeit
Die Gebühren, Beiträge und Auslagen werden mit der Bekanntgabe ihrer Festsetzung an den Schuldner fällig, wenn nicht die Behörde einen späteren Zeitpunkt bestimmt."
5. § 16 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
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(3) Richtet sich der Widerspruch gegen einen auf Grund dieses oder eines anderen Gesetzes ergangenen Gebühren- oder Beitragsbescheid, so ist eine Gebühr nach der Tabelle zu § 10 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes zu entrichten. | "(3) Richtet sich der Widerspruch nur gegen die Festsetzung der Gebühren, Beiträge oder Auslagen, wird eine Gebühr in Höhe von 10 Prozent des erfolglos angegriffenen Betrages, mindestens jedoch in Höhe von 10 Euro erhoben." |
6. § 19 wird wie folgt gefasst:
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§ 19 Stundung, Niederschlagung, Erlaß
(1) Forderungen auf Zahlung von Gebühren und Beiträgen sowie auf Erstattung von Barauslagen können ganz oder teilweise gestundet, niedergeschlagen oder erlassen werden. Bereits gezahlte Beträge können erstattet werden. Die §§ 127, 130 bis 141 der Reichsabgabenordnung finden entsprechende Anwendung. (2) Der Senat regelt das Nähere durch Verwaltungsvorschriften. | " § 19 Stundung, Niederschlagung und Erlass
Für die Stundung, die Niederschlagung und den Erlass von Forderungen auf Zahlung von Gebühren, Beiträgen, Auslagen und sonstigen Nebenleistungen gelten die Vorschriften der Landeshaushaltsordnung in der jeweils geltenden Fassung. In Fällen, in denen ein anderer Rechtsträger als das Land Forderungsgläubiger ist, gelten die für ihn verbindlichen Vorschriften." |
7. § 20 wird wie folgt gefasst:
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§ 20 Erstattung
Überzahlte oder zu Unrecht erhobene Beträge sind zu erstatten; dies gilt nicht für Zahlungen auf Grund von unanfechtbar gewordenen Anforderungen. Die Vorschriften der §§ 150 bis 154, 156 bis 159 der Reichsabgabenordnung finden entsprechende Anwendung. | " § 20 Erstattung
(1) Überzahlte oder zu Unrecht erhobene Gebühren, Beiträge und Auslagen sind unverzüglich zu erstatten, zu Unrecht erhobene Gebühren, Beiträge und Auslagen jedoch nur, soweit die Festsetzungsentscheidung noch anfechtbar ist; nach diesem Zeitpunkt können zu Unrecht erhobene Gebühren, Beiträge und Auslagen nur aus Billigkeitsgründen erstattet werden. (2) Der Erstattungsanspruch entsteht mit der Zahlung. (3) Der Erstattungsanspruch verjährt nach vier Jahren. Die Verjährungsfrist beginnt mit dem Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Anspruch entstanden ist, jedoch nicht vor der Unanfechtbarkeit der Festsetzungsentscheidung. § 21 Absatz 4 Nummer 1 gilt entsprechend. Mit dem Ablauf der Verjährungsfrist erlischt der Erstattungsanspruch." |
8. § 21 wird wie folgt gefasst:
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§ 21 Verjährung
(1) Die Ansprüche auf Zahlung von Gebühren, Beiträgen und Kosten (§ 16) sowie auf Erstattung von Barauslagen verjähren in 3 Jahren. Die Frist beginnt mit dem Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Anspruch entstanden ist. (2) Die Vorschriften der §§ 146 bis 149 der Reichsabgabenordnung finden entsprechende Anwendung. | " § 21 Verjährung
(1) Eine Festsetzung nach § 12, ihre Aufhebung oder Änderung sind nicht mehr zulässig, wenn die Festsetzungsfrist abgelaufen ist (Festsetzungsverjährung). Die Festsetzungsfrist beträgt vier Jahre; sie beginnt mit dem Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Gebühren- oder Auslagenschuld entstanden ist, bei Antrag auf eine Sachentscheidung mit dem Ablauf des Kalenderjahres ihrer Bekanntgabe. Wird vor Ablauf der Frist ein Antrag auf Aufhebung oder Änderung der Festsetzung gestellt, ist die Festsetzungsfrist so lange gehemmt, bis über den Antrag unanfechtbar entschieden worden ist. (2) Der Anspruch auf Zahlung festgesetzter Gebühren, Beiträge oder Auslagen verjährt nach vier Jahren (Zahlungsverjährung); mit der Verjährung erlischt der Anspruch. Die Zahlungsverjährungsfrist beginnt mit dem Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Anspruch erstmalig fällig geworden ist. (3) Die Festsetzungs- und die Zahlungsverjährung sind gehemmt, solange der Anspruch wegen höherer Gewalt innerhalb der letzten sechs Monate der Verjährungsfrist nicht verfolgt werden kann. (4) Die Zahlungsverjährung wird unterbrochen durch:
(5) Die Unterbrechung der Zahlungsverjährung durch eine der in Absatz 4 genannten Maßnahmen dauert fort, bis
(6) Die Zahlungsverjährung wird nur in Höhe des Betrages unterbrochen, auf den sich die Unterbrechungshandlung bezieht. Mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Unterbrechung endet, beginnt eine neue Verjährungsfrist." |
§ 22 Vollstreckung(1) Die auf Grund dieses Gesetzes geschuldeten Beträge werden im Verwaltungszwangsverfahren nach den Vorschriften des Gesetzes zur Übernahme des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes vom 30. Mai 1953 (GVBl. S. 361) beigetrieben.
(2) Als Mahnung gilt auch die öffentliche Mahnung.
wird aufgehoben.
10. Nach § 23 Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt:
"(1a) Für die Erhebung von Gebühren, Beiträgen und Auslagen für eine öffentliche Leistung nach § 9 (Amtshandlung, Benutzung, Leistungsbescheid), die bis zum 14. November 2018 beantragt oder begonnen, aber noch nicht vollständig erbracht wurde, ist das Gesetz in der bis dahin geltenden Fassung weiter hin anzuwenden, soweit es für den Kostenschuldner im Einzelfall günstiger ist."
Artikel 2
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft.
ID 181843
ENDE |