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Regelwerk

Änderungstext

Zwölftes Gesetz zur Änderung des Allgemeinen Zuständigkeitsgesetzes
- Berlin -

Vom 25. September 2019

(GVBl. Nr. 27 vom 08.10.2019 S. 610)


Das Abgeordnetenhaus hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1

Die Anlage zu § 4 Absatz 1 Satz 1 des Allgemeinen Zuständigkeitsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Juli 1996 (GVBl. S. 302, 472), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 25. September 2019 (GVBl. S. 602) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Nummer 7 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:

altneu
(4) Erteilung von Ausnahmebewilligungen zur Eintragung in die Handwerksrolle; Landeskartellbehörde."(4) Fachaufsicht gemäß § 124b Satz 3 der Handwerksordnung für die gemäß § 124b Satz 1 der Handwerksordnung in Verbindung mit der Zweiten Verordnung zur Übertragung von Zuständigkeiten auf die Handwerkskammer Berlin vom 9. Januar 2007 übertragenen Verfahren; Landeskartellbehörde."

b) Absatz 6 wird wie folgt gefasst:

altneu
(6) Prüfung, Bestellung und Beaufsichtigung von Wirtschaftsprüfern und vereidigten Buchprüfern."(6) Aufgaben der obersten Landesbehörde als vorsitzendes Mitglied beim Wirtschaftsprüfungsexamen und bei der Eignungsprüfung als Wirtschaftsprüfer nach der Wirtschaftsprüferordnung."

c) In Absatz 9 werden die Wörter "Ernährungssicherstellungsgesetz und dem Ernährungsvorsorgegesetz" durch die Wörter "Ernährungssicherstellungs- und -vorsorgegesetz" ersetzt.

d) In Absatz 11 werden die Wörter "Strompreise und" gestrichen.

e) Folgende Absätze 14 und 15 werden angefügt:

"(14) Geschäftsstelle der Vergabekammer des Landes Berlin, Dienstaufsicht über die Mitglieder der Vergabekammer.

(15) Aufgaben der Kontrollgruppe nach dem Berliner Ausschreibungs- und Vergabegesetz."

2. Nummer 8 wird wie folgt geändert:

a) In der Überschrift wird das Wort "Vermessung" durch das Wort "Geoinformation" ersetzt.

b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa) In Buchstabe a zweiter Halbsatz wird das Wort "Grenzregelungen" durch die Wörter "vereinfachte Umlegungen" ersetzt.

bb) In Buchstabe f wird der Punkt am Ende durch ein Semikolon ersetzt.

cc) Folgender Buchstabe g wird angefügt:

"g) Erstellung und Weiterentwicklung eines Baulandkatasters für Berlin."

c) In Absatz 6 wird der Punkt am Ende durch die Wörter "; Behörde nach § 10 des Gesetzes zum Schutz gegen Fluglärm; Behörde nach §§ 17, 24 Absatz 2 des Schutzbereichgesetzes." ersetzt.

d) Absatz 7 wird wie folgt gefasst:

altneu
(7) Erstellung und Weiterentwicklung eines Baulandkatasters für Berlin; Basisinformationssystem, geodätisches Landesbezugssystem, Landesinformationssystem; Abgabe von Liegenschaftskatasterangaben und Erteilung von Erlaubnissen zum Abruf von Liegenschaftskatasterangaben, wenn das Gebiet mehrerer Bezirke betroffen ist; Zulassung von Ausnahmen von der Verpflichtung, für den Empfang von Eigentümerangaben aus dem Liegenschaftskataster das berechtigte Interesse im Einzelfall darzulegen"(7) Führung und Bereitstellung eines einheitlichen integrierten geodätischen Raumbezugs mit dem Satellitenpositionierungsdienst der deutschen Landesvermessung und dem Amtlichen Festpunkt-Informationssystem; Erfassung und Darstellung der Erdoberfläche im Amtlichen Topographisch-Kartographischen Informationssystem; Bereitstellung der technischen Verfahren zur einheitlichen Führung des Liegenschaftskataster und zu Auskünften hieraus; Koordinierung und Bereitstellung der Geodateninfrastruktur Berlin (GDIBE) über das Geoportal Berlin; Abgabe von Liegenschaftskatasterangaben, wenn das Gebiet mehrerer Bezirke betroffen ist; Erteilung von Erlaubnissen zum Abruf von Liegenschaftskatasterangaben."

e) In Absatz 8 werden die Wörter "Wertermittlungen in Angelegenheiten von hauptstädtischer" durch die Wörter "Belange der Wertermittlung in Erfüllung besonderer Aufgaben mit gesamtstädtischer" ersetzt und das Wort "; Luftbildvermessung" gestrichen.

f) In Absatz 9 werden die Wörter "Geschäftsstelle des oberen Umlegungsausschusses;" gestrichen.

3. Nummer 10 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 9 wird der Punkt am Ende durch die Wörter "; Bereitstellung, Koordinierung und Weiterentwicklung eines technisch unterstützten Informationssystems für Verkehrsmanagement und Verkehrsorganisation mit gesamtstädtischer Bedeutung." ersetzt.

b) In Absatz 10 werden die Wörter "Schiffahrt, Wasserstraßen und Häfen, Luftverkehr" durch die Wörter "Schifffahrt auf Landeswasserstraßen sowie dortige Häfen, Luftverkehr einschließlich Luftsicherheit" ersetzt und nach dem Wort "Magnetschwebebahnen," das Wort "Seilbahnen," eingefügt.

c) Nach Absatz 14 wird folgender neuer Absatz 15 eingefügt:

"(15) Planung und Bau von übergeordneten, insbesondere touristischen oder dem überbezirklichen Verkehr dienenden selbstständigen Geh- und Radwegen oder Radschnellverbindungen."

d) Der bisherige Absatz 15 wird Absatz 16 und nach dem Wort "Fahrradroutenhauptnetzes" werden die Wörter ", der Radschnellverbindungen" eingefügt.

4. Nummer 12 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 wird das Wort "Allgemeinverbindlichkeitserklärung" durch das Wort "Allgemeinverbindlicherklärung" ersetzt.

b) In Absatz 4 werden die Wörter "Grundsatzangelegenheiten der" durch die Wörter "Aufgaben der zuständigen Senatsverwaltung und obersten Landesbehörde für" ersetzt.

5. Der Nummer 13 wird folgender Absatz 13 angefügt:

"(13) Aufgaben des Landes nach den §§ 26 bis 36 des Pflegeberufegesetzes mit Ausnahme des § 36 Absatz 5 des Pflegeberufegesetzes."

6. Nummer 14 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 5 wird das Wort "Schwerbehindertengesetz" durch die Wörter "Dritten Teil des Neunten Buches Sozialgesetzbuch (Schwerbehindertenrecht)" ersetzt.

b) In Absatz 6 werden die Wörter "der Hauptfürsorgestelle" durch die Wörter "des Integrationsamtes" und das Wort "Schwerbehindertengesetz" durch die Wörter "Dritten Teil des Neunten Buches Sozialgesetzbuch (Schwerbehindertenrecht)" ersetzt.

c) Die Absätze 20 und 21

(20) Anerkennung der Berechtigung und Gewährung der einmaligen Zuwendung nach dem Vertriebenenzuwendungsgesetz.

(21) Aufgaben der obersten Landesbehörde in Angelegenheiten des Garantiefonds; Ausschreibungen zur Gewinnung geeigneter Bildungsträger.

werden aufgehoben.

d) Die Absätze 22 bis 25 werden die Absätze 20 bis 23.

7. Nummer 17 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 werden die Wörter "; Landesbibliotheken und -archive" gestrichen.

b) Nach Absatz 1 wird folgender neuer Absatz 2 eingefügt:

"(2) Grundsatzangelegenheiten des Bibliotheks- und Archivwesens, Stiftung Zentral- und Landesbibliothek Berlin, Landesarchiv Berlin."

c) Der bisherige Absatz 2 wird der neue Absatz 3.

d) Der bisherige Absatz 3 wird der neue Absatz 4 und wie folgt gefasst:

altneu
(4) Schutz des Kulturgutes gegen Abwanderung"(4) Schutz und Rückgabe beweglicher Kulturgüter."

e) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5.

Artikel 2

Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft.

ID: 191960

ENDE

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