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Änderungstext
Erstes Gesetz zur Änderung des Landesmindestlohngesetzes
- Berlin -
Vom 22. April 2020
(GVBl. Nr. 18 vom 30.04.2020 S. 275)
Das Abgeordnetenhaus hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Landesmindestlohngesetzes
Das Landesmindestlohngesetz vom 18. Dezember 2013 (GVBl. S. 922) wird wie folgt geändert:
1. Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Landesmindestlohngesetz - Mindestlohngesetz für das Land Berlin | "LMiLoG Bln - Landesmindestlohngesetz - Mindestlohngesetz für das Land Berlin". |
2. In § 3 Absatz 2 wird die Angabe " § 138" durch die Angabe " § 221" ersetzt.
3. § 9 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird die Angabe "8,50" durch die Angabe "12,50" ersetzt.
b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(2) Der Senat überprüft die Höhe des Mindestlohns jeweils nach zwei Jahren, erstmals im Jahr 2014 für das Jahr 2015, und wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung den nach Absatz 1 festgelegten Mindestlohn zu erhöhen, sofern dies veränderte wirtschaftliche und soziale Verhältnisse erforderlich machen. Vor Erlass der Rechtsverordnung sind die Spitzenorganisationen der Tarifparteien zu hören. | "(2) Der Senat wird ermächtigt, die Höhe des nach Absatz 1 zu zahlenden Entgelts durch Rechtsverordnung festzusetzen, sofern dies wegen veränderter wirtschaftlicher und sozialer Verhältnisse erforderlich ist. Ein entsprechender Anpassungsbedarf wird durch Zugrundelegung der prozentualen Veränderungsrate im Index der tariflichen Monatsverdienste des Statistischen Bundesamtes für die Gesamtwirtschaft in Deutschland (ohne Sonderzahlungen) ermittelt, bei der der Durchschnitt der veröffentlichten Daten für die letzten vier Quartale zugrunde zu legen ist." |
Artikel 2
Aufhebung der Berliner Mindestlohnverordnung
Die Berliner Mindestlohnverordnung vom 20. Juni 2017 (GVBl. S. 349) wird aufgehoben.
Artikel 3
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft.
ID: 200730
ENDE |