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Änderungstext
Gesetz zur Anpassung des Abstimmungsrechts
Vom 12. Oktober 2020
(GVBl. Nr. 48 vom 24.10.2020 S. 787)
Das Abgeordnetenhaus hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Abstimmungsgesetzes
Das Abstimmungsgesetz vom 11. Juni 1997 (GVBl. S. 304), das zuletzt durch Artikel 20 des Gesetzes vom 2. Februar 2018 (GVBl. S. 160) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 4 wird wie folgt geändert:
a) Der Überschrift werden die Wörter "auf Behandlung einer Volksinitiative" angefügt.
b) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Dem Antrag sind Namen und Anschrift der Trägerin sowie der mit Gründen versehene Wortlaut der Vorlage beizufügen. | "Dem Antrag sind Namen und Anschrift der Trägerin, der mit einer Begründung versehene Wortlaut der Vorlage und die Unterstützungserklärungen nach § 5 Absatz 1 beizufügen." |
2. § 5 wird wie folgt geändert:
a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
"Es obliegt der Trägerin, die für Inneres zuständige Senatsverwaltung vor Beginn der Unterschriftensammlung über den Tag, an dem die Unterschriftensammlung beginnt, sowie die Namen und den Wohnsitz mit Anschrift der Vertrauenspersonen zu informieren; dabei ist der Wortlaut der Volksinitiative beizufügen, der während der Unterschriftensammlung nicht verändert werden darf."
b) In Absatz 4 wird das Wort "seine" durch das Wort "eigene" ersetzt.
c) Folgender Absatz 6 wird angefügt:
"(6) Zum Nachweis des Stimmrechts müssen Personen, die nicht in einem Melderegister der Bundesrepublik Deutschland verzeichnet sind oder nicht seit drei Monaten vor dem Tag der Unterzeichnung in Berlin gemeldet sind, die Unterzeichnung im Bezirksamt vornehmen und durch Versicherung an Eides statt glaubhaft machen, dass sie sich in den letzten drei Monaten überwiegend in Berlin aufgehalten haben."
3. § 6 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(1) Die Trägerin einer Volksinitiative bestimmt fünf Vertrauenspersonen zu den Vertretern der Volksinitiative. Die Vertrauenspersonen sind berechtigt, im Namen der Unterzeichner im Rahmen dieses Gesetzes verbindliche Erklärungen für die Trägerin abzugeben und entgegenzunehmen. Erklärungen der Vertrauenspersonen sind nur verbindlich, wenn sie von mindestens drei Vertrauenspersonen abgegeben werden. | "(1) Die Trägerin einer Volksinitiative bestimmt fünf Vertrauenspersonen zur Vertretung der Volksinitiative. Die Vertrauenspersonen müssen unterzeichnungsberechtigt im Sinne des § 5 Absatz 1 Satz 1 sein. Sie sind berechtigt, im Namen der Unterzeichnenden im Rahmen dieses Gesetzes verbindliche Erklärungen für die Trägerin abzugeben und entgegenzunehmen. Erklärungen der Vertrauenspersonen sind nur verbindlich, wenn sie von mindestens drei Vertrauenspersonen abgegeben werden." |
b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(2) In dem Antrag nach § 4 sind die Namen und der Wohnsitz mit Anschrift der Vertrauenspersonen aufzuführen. | "(2) In dem Antrag nach § 4 sind die Namen, die alleinigen Wohnsitze oder die Hauptwohnsitze mit Anschriften und die Geburtsdaten der Vertrauenspersonen aufzuführen." |
4. § 7 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort "Unterstützungsunterschriften" durch das Wort "Unterstützungserklärungen" ersetzt.
b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(3) Stellt der Präsident oder die Präsidentin des Abgeordnetenhauses die Zulässigkeit des Antrags nach Absatz 1 oder nach der erfolgreichen Mängelbeseitigung durch die Trägerin nach Absatz 2 fest, so werden die Unterschriftslisten und -bögen der für Inneres zuständigen Senatsverwaltung zugeleitet. Diese leitet die Unterschriftslisten und -bögen an die Bezirksämter ohne Rücksicht auf deren örtliche Zuständigkeit für die Wohnung der eingetragenen Personen zur Überprüfung der Gültigkeit weiter. Die Bezirksämter überprüfen innerhalb von 20 Tagen ab Eingang bei der für Inneres zuständigen Senatsverwaltung die Unterschriftsbögen. Sie teilen die Zahl der gültigen Unterschriften der Senatsverwaltung für Inneres mit, die die Gesamtzahl der gültigen Unterschriften dem Präsidenten oder der Präsidentin des Abgeordnetenhauses unverzüglich bekannt gibt. | "(3) Stellt der Präsident oder die Präsidentin des Abgeordnetenhauses die Zulässigkeit des Antrags nach Absatz 1 oder nach der erfolgreichen Mängelbeseitigung durch die Trägerin nach Absatz 2 fest, werden die Unterstützungserklärungen der für Inneres zuständigen Senatsverwaltung zugeleitet. Sie leitet diese an die Bezirksämter ohne Rücksicht auf deren örtliche Zuständigkeit für die Wohnung der eingetragenen Personen zur Überprüfung der Gültigkeit weiter. Die Bezirksämter überprüfen innerhalb von 15 Tagen ab Eingang bei der für Inneres zuständigen Senatsverwaltung die Unterstützungserklärungen. Hat ein Bezirksamt die Gültigkeit von 1.800 Unterstützungserklärungen festgestellt, unterbleibt eine weitere Prüfung durch dieses Bezirksamt. Die diesem Bezirksamt vorliegenden weiteren Unterstützungserklärungen werden lediglich gezählt. Die Bezirksämter teilen der für Inneres zuständigen Senatsverwaltung die Zahl der geprüften gültigen und ungültigen Unterstützungserklärungen sowie die Zahl der ungeprüften Unterstützungserklärungen mit. Die für Inneres zuständige Senatsverwaltung gibt die Gesamtzahl der gültigen und ungültigen Unterstützungserklärungen sowie die Gesamtzahl der ungeprüften Unterstützungserklärungen dem Präsidenten oder der Präsidentin des Abgeordnetenhauses unverzüglich bekannt." |
5. § 8 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort "Unterstützungsunterschriften" durch das Wort "Unterstützungserklärungen" ersetzt.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter "und reicht die Unterlagen der Volksinitiative an die Trägerin zurück" gestrichen und das Wort "ihm" wird durch das Wort "ihr" ersetzt.
bb) In Satz 3 werden nach den Wörtern "die Unterlagen" die Wörter "mit Ausnahme der Unterstützungserklärungen" eingefügt und das Wort "Petitionsausschuß" wird durch das Wort "Petitionsausschuss" ersetzt.
6. In § 12 Absatz 2 werden nach dem Wort "Bundesrecht" ein Komma und die Wörter "dem Recht der Europäischen Union" eingefügt.
7. § 14 wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift werden die Wörter "auf Einleitung eines Volksbegehrens" angefügt.
b) In Satz 1 werden nach dem Wort "Wortlaut" die Wörter "und den Unterstützungserklärungen nach § 15 Absatz 2" eingefügt.
c) In Satz 2 werden das Wort "Erlaß" durch das Wort "Erlass" und das Wort "Gründen" durch die Wörter "einer Begründung" ersetzt sowie nach dem Wort "Gesetzes," das Wort "so" gestrichen.
d) Folgender Satz wird angefügt:
Richtet sich das Volksbegehren auf die Fassung eines sonstigen Beschlusses, umfasst der Antrag einen Entwurf des Beschlusses, dem eine Begründung beizufügen ist.""
8. § 15 wird wie folgt geändert:
a) Der Überschrift werden die Wörter "Amtliche Kostenschätzung," vorangestellt.
b) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(1) Auf schriftlichen Antrag der Trägerin bei der für Inneres zuständigen Senatsverwaltung erstellt die fachlich zuständige Senatsverwaltung vor Beginn der Unterschriftensammlung umgehend die geschätzten Kosten, die sich aus der Verwirklichung des Volksbegehrens ergeben würden (amtliche Kostenschätzung). Zum Nachweis der Unterstützung bedarf der Antrag auf Einleitung eines Volksbegehrens der Unterschrift von mindestens 20.000 im Zeitpunkt der Unterzeichnung zum Abgeordnetenhaus von Berlin Wahlberechtigten, im Falle eines Volksbegehrens zur Änderung der Verfassung von Berlin oder zur vorzeitigen Beendigung der Wahlperiode des Abgeordnetenhauses der Unterschrift von mindestens 50.000 im Zeitpunkt der Unterzeichnung zum Abgeordnetenhaus von Berlin Wahlberechtigten. Die Unterschriftsleistung muss innerhalb der letzten sechs Monate vor dem Eingang des Antrages bei der für Inneres zuständigen Senatsverwaltung erfolgt sein. Jede Unterschrift muss auf einer Unterschriftsliste oder einem gesonderten Unterschriftsbogen, auf der oder auf dem der Wortlaut der Vorlage oder ihr wesentlicher Inhalt in Kurzform einschließlich der amtlichen Kostenschätzung vorangestellt ist, erfolgen. Die Trägerin kann eine eigene Kostenschätzung der amtlichen Kostenschätzung voranstellen. | "(1) Auf schriftlichen Antrag der Trägerin bei der für Inneres zuständigen Senatsverwaltung erstellt die fachlich zuständige Senatsverwaltung vor Beginn der Unterschriftensammlung die geschätzten Kosten, die sich aus der Verwirklichung des Volksbegehrens ergeben würden (amtliche Kostenschätzung). Dem Antrag ist der Wortlaut des Volksbegehrens beizufügen. Die amtliche Kostenschätzung ist der Trägerin spätestens zwei Monate nach Eingang des Antrags zu übermitteln. Bei späteren Änderungen des Wortlauts des Volksbegehrens ist die amtliche Kostenschätzung durch die fachlich zuständige Senatsverwaltung umgehend zu überprüfen und soweit erforderlich innerhalb eines weiteren Monats anzupassen." |
c) Nach Absatz 1 werden folgende Absätze 2 und 3 eingefügt:
"(2) Zum Nachweis der Unterstützung bedarf der Antrag auf Einleitung eines Volksbegehrens der Unterschrift von mindestens 20.000 im Zeitpunkt der Unterzeichnung zum Abgeordnetenhaus von Berlin Wahlberechtigten, im Falle eines Volksbegehrens zur Änderung der Verfassung von Berlin oder zur vorzeitigen Beendigung der Wahlperiode des Abgeordnetenhauses der Unterschrift von mindestens 50.000 im Zeitpunkt der Unterzeichnung zum Abgeordnetenhaus von Berlin Wahlberechtigten. Die Unterschriftsleistung muss innerhalb der letzten sechs Monate vor dem Eingang des Antrages bei der für Inneres zuständigen Senatsverwaltung erfolgt sein. Jede Unterschrift muss auf einer Unterschriftsliste oder einem gesonderten Unterschriftsbogen, auf der oder auf dem der Wortlaut des Volksbegehrens oder sein wesentlicher Inhalt in Kurzform einschließlich der amtlichen Kostenschätzung vorangestellt ist, erfolgen. Die Trägerin kann der amtlichen Kostenschätzung eine eigene Kostenschätzung oder eine bündige Anmerkung zur amtlichen Kostenschätzung voranstellen.
(3) Während der Unterschriftensammlung muss der vollständige Wortlaut des Volksbegehrens in geeigneter Form einsehbar sein und darf nicht verändert werden."
d) Die bisherigen Absätze 2 und 3 werden die neuen Absätze 4 und 5.
e) Der bisherige Absatz 4 wird der neue Absatz 6 und das Wort "ihre" wird durch das Wort "eigene" ersetzt.
f) Die bisherigen Absätze 5 und 6 werden die neuen Absätze 7 und 8.
9. § 16 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(1) Die Trägerin eines Volksbegehrens bestimmt fünf Vertrauenspersonen zu den Vertretern des Volksbegehrens. Die Vertrauenspersonen sind berechtigt, im Namen der Unterzeichner im Rahmen dieses Gesetzes verbindliche Erklärungen für die Trägerin abzugeben und entgegenzunehmen. Erklärungen der Vertrauenspersonen sind nur verbindlich, wenn sie von mindestens drei Vertrauenspersonen abgegeben werden. | "(1) Die Trägerin eines Volksbegehrens bestimmt fünf Vertrauenspersonen zur Vertretung des Volksbegehrens. Die Vertrauenspersonen müssen nach § 10 teilnahmeberechtigt sein. Sie sind berechtigt, im Namen der Unterzeichnenden im Rahmen dieses Gesetzes verbindliche Erklärungen für die Trägerin abzugeben und entgegenzunehmen. Erklärungen der Vertrauenspersonen sind nur verbindlich, wenn sie von mindestens drei Vertrauenspersonen abgegeben werden." |
b) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
"Es obliegt der Trägerin, diese Angaben auch im Antrag auf amtliche Kostenschätzung nach § 15 Absatz 1 Satz 1 zu machen."
10. § 17 wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift werden nach dem Wort "Antrags" die Wörter "auf Einleitung des Volksbegehrens" eingefügt.
b) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(1) Die für Inneres zuständige Senatsverwaltung leitet die Unterschriftslisten und -bögen den Bezirksämtern ohne Rücksicht auf deren örtliche Zuständigkeit für den Wohnsitz der eingetragenen Personen unverzüglich zur Überprüfung der Gültigkeit zu. Die Bezirksämter teilen der für Inneres zuständigen Senatsverwaltung innerhalb von 15 Tagen ab Eingang der Unterschriftslisten und -bögen bei ihnen die Zahl der gültigen Unterschriften mit. | "(1) Die für Inneres zuständige Senatsverwaltung leitet die Unterstützungserklärungen den Bezirksämtern ohne Rücksicht auf deren örtliche Zuständigkeit für den Wohnsitz der eingetragenen Personen unverzüglich zur Überprüfung der Gültigkeit zu. Hat ein Bezirksamt die Gültigkeit von 1.800 Unterstützungserklärungen oder im Fall eines Volksbegehrens zur Änderung der Verfassung von Berlin oder zur vorzeitigen Beendigung der Wahlperiode des Abgeordnetenhauses von 4.500 Unterstützungserklärungen festgestellt, unterbleibt eine weitere Prüfung durch dieses Bezirksamt. Die diesem Bezirksamt vorliegenden weiteren Unterstützungserklärungen werden lediglich gezählt. Die Bezirksämter teilen der für Inneres zuständigen Senatsverwaltung die Zahl der geprüften gültigen und ungültigen Unterstützungserklärungen sowie die Zahl der ungeprüften Unterstützungserklärungen innerhalb von 15 Tagen ab Eingang der Unterstützungserklärungen bei ihnen mit." |
c) In Absatz 2 werden nach dem Wort "prüft" die Wörter "unter Mitwirkung weiterer betroffener Senatsverwaltungen innerhalb von fünf Monaten" eingefügt.
d) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(3) Der Trägerin soll eine angemessene Frist zur Behebung festgestellter Zulässigkeitsmängel gesetzt werden, wenn ohne eine Änderung des Gegenstandes des Volksbegehrens eine Mängelbeseitigung möglich ist. Dies gilt nicht für die nach § 15 einzureichenden Unterschriften. | "(3) Die Trägerin ist berechtigt, den Antrag auf Einleitung des Volksbegehrens während der Prüfung nach Absatz 2 schriftlich gegenüber der für Inneres zuständigen Senatsverwaltung zu ändern, soweit dadurch der Grundcharakter oder die Zielsetzung des Volksbegehrens nicht verändert werden. Im Falle mehr als nur redaktioneller Änderungen kann die für Inneres zuständige Senatsverwaltung die Frist nach Absatz 2 um bis zu zwei Monate verlängern. Soweit die für Inneres zuständige Senatsverwaltung feststellt, dass eine Änderung des Antrags auf Einleitung des Volksbegehrens die Anforderungen nach Satz 1 nicht erfüllt, informiert sie die Trägerin; Absatz 4 Satz 1 und 2 gilt entsprechend." |
e) Nach Absatz 3 werden folgende neue Absätze 4 bis 6 eingefügt:
"(4) Führt die Prüfung nach Absatz 2 zu einer Feststellung von Zulässigkeitsmängeln und ist eine Behebung möglich, ohne dass der Grundcharakter oder die Zielsetzung des Volksbegehrens verändert werden, weist die für Inneres zuständige Senatsverwaltung die Trägerin darauf hin und gibt dieser Gelegenheit zur Nachbesserung. Hierfür setzt sie der Trägerin eine Frist zur Mängelbeseitigung. Absatz 3 Satz 2 und 3 erster Halbsatz gilt entsprechend.
(5) Eine Mängelbeseitigung ist für die nach § 15 Absatz 2 bis 8 einzureichenden Unterschriften ausgeschlossen.
(6) Auf Antrag der Trägerin kann das Verfahren nach Absatz 2 durch die für Inneres zuständige Senatsverwaltung ausgesetzt werden."
f) Der bisherige Absatz 4 wird der neue Absatz 7 und in Satz 1 wird das Wort "Überprüfung" durch die Wörter "Prüfung nach Absatz 2" ersetzt und werden die Wörter "für das Volksbegehren" gestrichen.
g) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 8 und in Satz 1 wird nach dem Komma das Wort "so" gestrichen.
h) Der bisherige Absatz 6 wird Absatz 9 und in Satz 1 wird nach der Angabe " §§ 11 oder 12," das Wort "so" gestrichen.
i) Der bisherige Absatz 7 wird Absatz 10 und sein Satz 2
Wenn das Abgeordnetenhaus das Begehren inhaltlich in seinem wesentlichen Bestand annimmt, hat es seine Entscheidung der Trägerin und dem Senat mitzuteilen.
wird aufgehoben.
11. Nach § 17 wird folgender § 17a eingefügt:
" § 17a Behandlung des Antrags auf Einleitung des Volksbegehrens im Abgeordnetenhaus
(1) Der Antrag auf Einleitung des Volksbegehrens ist, soweit er zulässig ist, im Abgeordnetenhaus und in den zuständigen Ausschüssen zu beraten; die Vertrauenspersonen haben ein Recht auf Anhörung in den zuständigen Ausschüssen.
(2) Nimmt das Abgeordnetenhaus das Begehren inhaltlich in seinem wesentlichen Bestand an, stellt es dies durch Beschluss fest. Der Präsident oder die Präsidentin des Abgeordnetenhauses teilt diese Entscheidung der Trägerin und der für Inneres zuständigen Senatsverwaltung mit."
12. § 18 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert.
aa) In Satz 1 werden nach dem Komma das Wort "so" und das Wort "weiteren" gestrichen.
bb) In Satz 3 werden die Angabe " § 17 Absatz 5" durch die Wörter " § 41 Absatz 1 Nummer 2" und die Angabe " § 17 Absatz 6" durch die Angabe " § 17 Absatz 9" ersetzt.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In dem Satzteil vor Nummer 1 werden die Angabe "15 Tagen" durch die Angabe "22 Tagen" ersetzt.
bb) In Nummer 1 werden nach dem Wort "den" die Wörter "oder die" eingefügt.
cc) Nach Nummer 2 wird folgende neue Nummer 3 eingefügt:
"3. die amtliche Kostenschätzung und sofern von der Trägerin vorgelegt, ihre eigene Kostenschätzung oder ihre bündige Anmerkung zur amtlichen Kostenschätzung,"
dd) Die bisherigen Nummern 3 bis 5 werden die Nummern 4 bis 6 und in der neuen Nummer 4 wird das Wort "daß" durch das Wort "dass" ersetzt.
c) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:
"Sofern die Zulässigkeitsprüfung vor Ausschöpfung der in § 17 Absatz 2 und 3 genannten Wochenfristen abgeschlossen wurde, verlängert sich die Frist für den Beginn der Eintragungsfrist nach Satz 1 auf Antrag der Trägerin, der gegenüber der für Inneres zuständigen Senatsverwaltung zu stellen ist, um die entsprechende Anzahl von Wochen."
13. § 19 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 19 Änderungen und Rücknahme
Nach der Bekanntmachung kann der Antrag auf Einleitung des Volksbegehrens nicht mehr zurückgenommen und der Wortlaut des Volksbegehrens nicht mehr geändert werden. | " § 19 Rücknahme
Die Rücknahme des Antrags auf Einleitung des Volksbegehrens ist mit dem Verlangen auf Durchführung des Volksbegehrens ausgeschlossen." |
14. In § 21 Absatz 2 Satz 1 werden nach dem Komma und dem Wort "dass" die Wörter "jede und" eingefügt.
15. § 22 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter "muß bei der Eintragung" durch die Wörter "muss während der Unterschriftensammlung" ersetzt.
b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) Die Nummern 1 und 2 werden wie folgt gefasst:
alt | neu |
1. die Namen und die Anschrift der Trägerin,
2. eine den Gegenstand des Volksbegehrens möglichst genau beschreibende Kurzbezeichnung und die amtliche Kostenschätzung, | "1. den oder die Namen, Anschrift und soweit vorhanden Internet-Adresse und E-Mail-Anschrift der Trägerin,
2. den Wortlaut des Volksbegehrens oder seinen wesentlichen Inhalt in Kurzform, die amtliche Kostenschätzung und, sofern von der Trägerin vorgelegt, ihre eigene Kostenschätzung oder ihre bündige Anmerkung zur amtlichen Kostenschätzung," |
bb) In Nummer 3 wird das Wort "daß" durch das Wort "dass" ersetzt.
c) In Absatz 6 wird das Wort "daß" durch das Wort "dass" ersetzt.
16. § 24 wird wie folgt geändert:
a) Dem Absatz 1 werden folgende Sätze angefügt:
"Hat ein Bezirksamt die Gültigkeit von 9 Prozent der nach § 26 für das Zustandekommen des Volksbegehrens jeweils erforderlichen Zahl von Unterstützungserklärungen festgestellt, unterbleibt eine Prüfung durch dieses Bezirksamt. Die diesem Bezirksamt vorliegenden weiteren Unterstützungserklärungen werden lediglich gezählt."
b) In Absatz 3 wird das Wort "Unterstützungsunterschriften" durch das Wort "Unterstützungserklärungen" ersetzt.
17. § 25 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden die Wörter "die Gesamtzahl der im Bezirk für das Volksbegehren erfolgten gültigen Eintragungen" durch die Wörter "für den Bezirk die Zahl der gültigen und ungültigen Unterstützungserklärungen sowie der ungeprüften Unterstützungserklärungen" ersetzt.
b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter "das Gesamtergebnis des Volksbegehrens" durch die Wörter "die Gesamtzahl der gültigen und ungültigen Unterstützungserklärungen sowie der ungeprüften Unterstützungserklärungen (Gesamtergebnis des Volksbegehrens)" ersetzt.
18. § 26 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden die Wörter "Sieben vom Hundert" durch die Wörter " 7 Prozent" ersetzt.
b) In Absatz 2 werden die Wörter "ein Fünftel" durch die Wörter "20 Prozent" ersetzt.
19. In § 28 wird nach dem Komma das Wort "so" gestrichen und werden die Wörter "die für Inneres zuständige Senatsverwaltung" durch die Wörter "der Landesabstimmungsleiter oder die Landesabstimmungsleiterin" ersetzt.
20. § 29 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(1) Ist ein Volksbegehren zustandegekommen, so muss
ein Volksentscheid herbeigeführt werden. Die Frist nach Satz 1 kann nach Anhörung der Vertrauenspersonen vom Senat auf bis zu acht Monate verlängert werden, wenn dadurch der Volksentscheid gemeinsam mit Wahlen oder mit anderen Volksentscheiden durchgeführt werden kann. | "(1) Ist ein Volksbegehren zustande gekommen, muss über den begehrten Erlass eines Gesetzes, über die begehrte Fassung eines sonstigen Beschlusses oder über die vorzeitige Beendigung der Wahlperiode innerhalb von vier Monaten nach Veröffentlichung des Gesamtergebnisses ein Volksentscheid herbeigeführt werden. Die Frist nach Satz 1 wird vom Senat auf bis zu acht Monate verlängert, wenn dadurch der Volksentscheid gemeinsam mit Wahlen oder mit anderen Volksentscheiden durchgeführt werden kann. Satz 2 gilt nicht bei Volksbegehren über die vorzeitige Beendigung der Wahlperiode. § 32 Absatz 1 Satz 4 bleibt unberührt." |
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird der Punkt am Ende durch die Wörter "und dies durch Beschluss feststellt" ersetzt.
bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Das Abgeordnetenhaus hat dies ausdrücklich kenntlich zu machen. | "Der Präsident oder die Präsidentin des Abgeordnetenhauses teilt die Entscheidung nach Satz 1 der Trägerin, der für Inneres zuständigen Senatsverwaltung und dem Landesabstimmungsleiter oder der Landesabstimmungsleiterin umgehend mit." |
c) Absatz 4
(4) Kommen mehrere Volksbegehren zustande, die den gleichen Gegenstand betreffen, so sollen sie möglichst zusammen zur Abstimmung gestellt werden.
wird aufgehoben.
21. In § 30 Absatz 2 wird das Wort "muß" durch das Wort "muss" ersetzt.
22. § 32 wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift wird nach dem Wort "Termin" ein Komma eingefügt und werden die Wörter "und Veröffentlichung" durch die Wörter "Bekanntmachung und amtliche Mitteilung" ersetzt.
b) Dem Absatz 1 werden folgende Sätze angefügt:
"Findet frühestens vier Monate und nicht später als acht Monate nach der Veröffentlichung des Gesamtergebnisses des Volksbegehrens eine Wahl oder ein anderer Volksentscheid statt, setzt der Senat den Tag der Wahl oder des anderen Volksentscheids als Tag für die Durchführung des Volksentscheids fest. Satz 2 gilt nicht bei Volksbegehren über die vorzeitige Beendigung der Wahlperiode. Mit Zustimmung der Trägerin kann der Senat einen anderen Sonntag oder gesetzlichen Feiertag innerhalb der Frist von vier Monaten nach § 29 Absatz 1 Satz 1 als Tag für die Durchführung des Volksentscheids festsetzen."
c) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(2) Der Wortlaut des Volksentscheids und des Gesetzentwurfs oder des sonstigen Beschlussentwurfs oder in den Fällen des § 29 Abs. 4 oder des § 30 aller zur Abstimmung vorliegenden Gesetzentwürfe oder sonstigen Beschlussentwürfe, im Falle des Volksentscheids über die vorzeitige Beendigung der Wahlperiode des Abgeordnetenhauses von Berlin der zugrundeliegende Antrag werden vom Landesabstimmungsleiter oder von der Landesabstimmungsleiterin zusammen mit dem Muster des Stimmzettels spätestens 44 Tage vor dem Tag des Volksentscheids im Amtsblatt für Berlin veröffentlicht. | "(2) Der Landesabstimmungsleiter oder die Landesabstimmungsleiterin macht spätestens 44 Tage vor dem Tag des Volksentscheids im Amtsblatt für Berlin bekannt:
|
d) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(4) Jede stimmberechtigte Person erhält eine Information in Form einer amtlichen Mitteilung, in der der Wortlaut des Volksentscheids und des Gesetzentwurfs oder des sonstigen Beschlussentwurfs oder in den Fällen des § 29 Absatz 4 oder des § 30 aller zur Abstimmung vorliegenden Gesetzentwürfe oder sonstigen Beschlussentwürfe, im Falle eines Volksentscheids über die vorzeitige Beendigung der Wahlperiode des Abgeordnetenhauses von Berlin der zugrunde liegende Antrag wiederzugeben sind. In der amtlichen Mitteilung sind zudem jeweils im gleichen Umfang die Argumente der Trägerin einerseits sowie des Senats und des Abgeordnetenhauses andererseits darzulegen; auf weitere Informationsmöglichkeiten ist hinzuweisen. | "(4) Jede stimmberechtigte Person erhält eine Information in Form einer amtlichen Mitteilung des Landesabstimmungsleiters oder der Landesabstimmungsleiterin, in der wiederzugeben sind:
In der amtlichen Mitteilung ist auf weitere Informationsmöglichkeiten hinzuweisen." |
e) Folgender Absatz 5 wird angefügt:
"(5) Zeitgleich mit der amtlichen Mitteilung nach Absatz 4 veröffentlicht der Landesabstimmungsleiter oder die Landesabstimmungsleiterin im Internet und in gedruckter Fassung eine Informationsschrift, die das Abstimmungsverfahren in leicht verständlicher Sprache erklärt. In dieser Informationsschrift ist der Trägerin, dem Senat und dem Abgeordnetenhaus Gelegenheit zu geben, ihre Argumente in leicht verständlicher Sprache in gleichem und angemessenem Umfang darzustellen. Absatz 4 Nummer 4 gilt entsprechend."
23. § 33 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(2) Jeder stimmberechtigten Person stehen so viele Stimmen zu, wie Gesetzentwürfe oder sonstige Beschlussentwürfe zur Abstimmung stehen. | "(2) Jeder stimmberechtigten Person steht für jeden Abstimmungsgegenstand eine Stimme zu." |
24. § 34 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter "Die in dem Volksentscheid jeweils zu stellende Frage ist" durch die Wörter "Abstimmungsfragen sind", das Wort "daß" durch das Wort "dass" und das Wort "kann" durch das Wort "können" ersetzt.
b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(3) Stehen mehrere Gesetzentwürfe oder sonstige Beschlussentwürfe zur Abstimmung, so sind sie auf einem Stimmzettel anzuführen. Die für jeden Gesetzentwurf oder sonstigen Beschlussentwurf jeweils zu stellende Frage ist so zu formulieren, dass sie mit "Ja" oder "Nein" beantwortet werden kann. Die Reihenfolge der zur Abstimmung gestellten Gesetzentwürfe oder sonstigen Beschlussentwürfe richtet sich nach der vom Landesabstimmungsleiter oder von der Landesabstimmungsleiterin festgestellten Zahl der im Volksbegehren erzielten Unterschriften. Stellt das Abgeordnetenhaus einen eigenen Gesetzentwurf oder sonstigen Beschlussentwurf zur Abstimmung, so wird der Gesetzentwurf oder der sonstige Beschlussentwurf der Trägerin vorangestellt. | "(3) Stehen mehrere Gesetzentwürfe oder sonstige Beschlussentwürfe zu einem Thema zur Abstimmung, sind alle Abstimmungsfragen auf einem Stimmzettel anzuführen. Jede Abstimmungsfrage gilt dabei als eigener Abstimmungsgegenstand im Sinne von § 33 Absatz 2. Die Reihenfolge der Abstimmungsfragen richtet sich nach der vom Landesabstimmungsleiter oder von der Landesabstimmungsleiterin festgestellten Zahl der im Volksbegehren erzielten Unterstützungserklärungen. Stellt das Abgeordnetenhaus einen eigenen Gesetzentwurf oder sonstigen Beschlussentwurf zur Abstimmung, wird derjenige der Trägerin zuerst aufgeführt. Die Urheberschaft der jeweiligen Gesetzentwürfe oder sonstigen Beschlussentwürfe ist auf dem Stimmzettel anzugeben." |
25. In § 35 Nummer 3 wird das Wort "läßt" durch das Wort "lässt" ersetzt.
26. § 36 Absatz 5 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(5) Wird der Volksentscheid gemeinsam mit Wahlen oder anderen Volksentscheiden durchgeführt, so ist zu sichern, dass die Stimmberechtigten ihre Stimme unabhängig von den Stimmen zu den Wahlen oder anderen Volksentscheiden abgeben können. Die Teilnahme am Volksentscheid wird anhand der für ihn abgegebenen Stimmen gesondert festgestellt. | "(5) Wird der Volksentscheid gemeinsam mit Wahlen oder Volksentscheiden zu anderen Themen durchgeführt, geben die Stimmberechtigten ihre Stimme auf gesonderten Stimmzetteln ab. Die Teilnahme am Volksentscheid wird anhand der für ihn abgegebenen Stimmen gesondert festgestellt." |
27. In § 37 wird das Wort "Abschluß" durch das Wort "Abschluss" ersetzt.
28. § 40a wird wie folgt geändert:
a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.
b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:
"(2) Nach Abschluss der Prüfung von Unterstützungserklärungen gemäß § 7 Absatz 3 Satz 7 oder § 17 Absatz 1 Satz 4, § 25 Absatz 2 teilt die für Inneres zuständige Senatsverwaltung der Trägerin auf Antrag die wesentlichen Gründe für die Ungültigkeit von Unterstützungserklärungen mit."
29. § 40b wird wie folgt geändert:
a) Der Überschrift werden die Wörter "und Einsatz von Eigenmitteln" angefügt.
b) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(1) Geld- oder Sachspenden, die in ihrem Gesamtwert die Höhe von 5.000 Euro übersteigen, sind der für Inneres zuständigen Senatsverwaltung unter Angabe des Namens und der Anschrift des Spenders und der Gesamthöhe der Spenden unverzüglich anzuzeigen. Für Sachspenden ist der marktübliche Preis maßgebend. | "(1) Geld- oder Sachspenden, die in ihrem Gesamtwert die Höhe von 5.000 Euro übersteigen, sind der für Inneres zuständigen Senatsverwaltung unter Angabe des Namens und der Anschrift der Spenderin und des Spenders und der Gesamthöhe der Spenden unverzüglich anzuzeigen. Spätestens vier Wochen vor Durchführung eines Volksentscheids ist der für Inneres zuständigen Senatsverwaltung eine Übersicht über die Gesamtausgaben und Gesamteinnahmen vorzulegen. Für Sachspenden ist der marktübliche Preis maßgebend. Die Anzeige kann abweichend von § 16 Absatz 1 Satz 4 auch durch nur eine Vertrauensperson erfolgen." |
c) In Absatz 2 wird die Angabe "15 Tage" durch die Angabe "16 Tage" ersetzt.
d) Die Absätze 3 und 4 werden wie folgt gefasst.
alt | neu |
(3) Die Geldspenden sind von der Trägerin gesondert auf einem Konto unter Angabe des Spenders und des gespendeten Betrages zu verwalten.
Sachspenden sind in einem Protokoll zu verzeichnen, in dem der Spender, der Gegenstand der Sachspende und der marktübliche Wert ausgewiesen werden.
Die für Inneres zuständige Senatsverwaltung kann bei Vorliegen tatsächlicher Anhaltspunkte für eine unvollständige Anzeige nach Absatz 1 anordnen, dass die Trägerin Unterlagen über Spenden vorlegt und ihr kontoführendes Geldinstitut ermächtigt, der für Inneres zuständigen Senatsverwaltung Auskunft über die Einzelspenden sowie Name und Anschrift der Spender zu erteilen.
Die Anordnung kann im Wege der Verwaltungsvollstreckung durchgesetzt werden.
(4) Die für Inneres zuständige Senatsverwaltung veröffentlicht die Angaben nach Absatz 1 fortlaufend im Amtsblatt für Berlin und übermittelt sie dem Landesabstimmungsleiter, der die Angaben zusätzlich im Internet veröffentlicht. | "(3) Die Geld- und Sachspenden nach Absatz 1 sind von der Trägerin in einem gesonderten Verzeichnis unter Angabe der Spendenden zu dokumentieren.
Im Verzeichnis ist ergänzend bei Geldspenden die Höhe der Spende und bei Sachspenden der Gegenstand der Spende und ihr marktüblicher Wert anzugeben.
Liegen tatsächliche Anhaltspunkte für eine unvollständige Anzeige nach Absatz 1 vor, ist die Trägerin verpflichtet, der für Inneres zuständigen Senatsverwaltung Einsicht in das Verzeichnis zu gewähren.
Diese Verpflichtung kann im Wege der Verwaltungsvollstreckung durchgesetzt werden.
(4) Nach entsprechender Mitteilung der für Inneres zuständigen Senatsverwaltung veröffentlicht der Landesabstimmungsleiter oder die Landesabstimmungsleiterin die Anzeige nach Absatz 1 mit Ausnahme der Anschrift der Spenderinnen und Spender umgehend im Internet." |
e) Folgender Absatz 5 wird angefügt:
"(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten für eigene Geld- und Sachmittel der Trägerin einer Volksinitiative oder eines Volksbegehrens entsprechend."
30. In § 40c Satz 2 werden nach dem ersten Komma das Wort "so" gestrichen und die Wörter "Artikel 5a des Gesetzes vom 24. September 2009 (BGBl. I S. 3145)" durch die Wörter "Artikel 13 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328)" ersetzt.
31. Nach § 40d wird folgender § 40e eingefügt:
" § 40e Kostenerstattung
(1) Nach Feststellung und Veröffentlichung des Gesamtergebnisses eines Volksbegehrens nach § 25 Absatz 2 und nach Feststellung und Veröffentlichung des Gesamtergebnisses eines Volksentscheids nach § 38 erhält die Trägerin auf Antrag eine Kostenerstattung von jeweils bis zu 35.000 Euro für nachgewiesene Kosten.
(2) Anträge nach Absatz 1 sind an die für Inneres zuständige Senatsverwaltung zu richten. Es ist anzugeben, an wen die Auszahlung erfolgen soll. Erstattungsfähig sind nachgewiesene Kosten der Trägerin, die zum Betreiben des Vorhabens sowie für eine angemessene Information der Öffentlichkeit über die Ziele des Volksbegehrens oder des Volksentscheids notwendig gewesen sind. Nicht erstattungsfähig sind Kosten, die im Zusammenhang mit der Organisation der Trägerin stehen oder jede Art von Personaleinsatz betreffen. Dem Antrag sind geeignete Nachweise für eine Kostenerstattung beizufügen."
32. § 41 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
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(1) Gegen die Entscheidungen des Präsidenten oder der Präsidentin des Abgeordnetenhauses und des Senats über die Unzulässigkeit der Volksinitiative nach § 8 und des Volksbegehrens nach § 17 Abs. 5 sowie gegen die Feststellungen des Landesabstimmungsleiters oder der Landesabstimmungsleiterin nach den §§ 25 und 38 können die Vertrauenspersonen oder ein Viertel der Mitglieder des Abgeordnetenhauses Einspruch beim Verfassungsgerichtshof erheben. | "(1) Die Vertrauenspersonen oder ein Viertel der Mitglieder des Abgeordnetenhauses können Einspruch beim Verfassungsgerichtshof erheben gegen
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b) In Absatz 2 wird das Wort "muß" durch das Wort "muss" ersetzt.
c) In Absatz 3 Satz 2 wird die Angabe " § 17 Absatz 6" durch die Angabe " § 17 Absatz 9" ersetzt und nach dem Komma das Wort "so" gestrichen.
33. § 42 wird wie folgt gefasst:
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§ 42 Datenverarbeitung
(1) Die Bezirksämter dürfen die auf den Unterschriftslisten und -bögen (§ 5 Abs. 1 bis 3, § 15 Abs. 1 bis 3, § 22 Abs. 3 bis 7) enthaltenen personenbezogenen Daten der unterzeichnenden Personen sowie der Trägerin der Volksinitiative oder des Volksbegehrens speichern, nutzen und löschen, soweit dies zur Durchführung der Volksinitiative und des Volksbegehrens, insbesondere zur Prüfung der Gültigkeit von Unterstützungsunterschriften, erforderlich ist. (2) Bei der Prüfung der Unterstützungsunterschriften dürfen die Bezirksämter auch Daten nach Absatz 1 von Personen speichern, nutzen und löschen, die ihre Wohnung nicht in dem jeweiligen Bezirk haben. (3) Die gespeicherten Daten sind nach Ablauf der Rechtsbehelfsfrist für den jeweiligen Verfahrensabschnitt zu löschen, soweit sie nicht für ein verfassungsgerichtliches Verfahren von Bedeutung sein können. | " § 42 Datenverarbeitung
(1) Zum Zwecke des Nachweises einer notwendigen Unterstützung nach § 5 Absatz 1, § 15 Absatz 2 oder einer notwendigen Zustimmung nach § 26 in Verbindung mit § 22 Absatz 1 dürfen die zu den Erklärungen in den Unterschriftslisten und -bögen enthaltenen personenbezogenen Daten der unterzeichnenden Personen erhoben werden. Die Erklärungen sind entsprechend der jeweils vorgesehenen Verfahrensabläufe der Trägerin oder der zuständigen Verwaltungsstelle zuzuleiten sowie den Bezirksämtern zur Gültigkeitsprüfung zu übermitteln. Zum Zwecke der Gültigkeitsprüfung dürfen die Bezirksämter die zu den Erklärungen erhobenen personenbezogenen Daten, Angaben zur Trägerin und zur Gültigkeit sowie gegebenenfalls zu statistischen Zwecken ergänzend Ungültigkeitsgründe in informationstechnischen Verfahren verarbeiten. (2) Auf Grund von § 40a Absatz 2 darf das Landesamt für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten als Verfahrensverantwortliche des informationstechnischen Verfahrens zu statistischen Zwecken anonymisierte Auswertungen der personenbezogenen Daten nach Absatz 1 Satz 3 vornehmen und die Ergebnisse der für Inneres zuständigen Senatsverwaltung zur Verfügung stellen. (3) Die Rücknahme einer Erklärung nach § 5 Absatz 1, § 15 Absatz 2 und § 22 Absatz 1 ist nicht zulässig. Stimmberechtigte haben gegenüber dem für sie örtlich zuständigen Bezirksamt während des laufenden Verfahrens zur Gültigkeitsprüfung einen Anspruch auf Auskunft, ob zu ihrer Person im informationstechnischen Verfahren ein personenbezogener Datensatz nach Absatz 1 Satz 3 gespeichert ist. Es besteht kein Anspruch auf Auskunft aus dem schriftlichen Bestand von Unterstützungserklärungen. (4) Die Erklärungen nach § 5 Absatz 1, § 15 Absatz 2 und § 22 Absatz 1 sowie die in informationstechnischen Verfahren gespeicherten personenbezogenen Daten nach Absatz 1 Satz 3 werden unverzüglich nach der Bekanntgabe des Ergebnisses der Gültigkeitsprüfung (§ 8 Absatz 1 Satz 2, § 17 Absatz 7 Satz 1, § 27) gelöscht. Wurde keine ausreichende Unterstützung erreicht, unterbleibt die Löschung nach Satz 1 bis zum rechtskräftigen Abschluss eines diesbezüglichen Anfechtungsverfahrens. Erklärungen nach Satz 1, die der Verwaltung anlässlich der Gültigkeitsprüfung nicht übermittelt wurden oder bei denen der Erklärungszeitpunkt länger als sechs Monate zurückliegt, sind von der Trägerin oder Dritten unverzüglich datenschutzgerecht zu vernichten. (5) Die Trägerin ist im Rahmen ihrer Tätigkeit der Verantwortliche im Sinnes des Artikels 4 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 04.05.2016 S. 1; L 314 vom 22.11.2016 S. 72; L 127 vom 23.05.2018 S. 2). (6) Spendenanzeigen im Internet (§ 40b Absatz 4) sind fünf Jahre nach Abschluss des letzten erfolgten Verfahrensabschnitts (§ 9 Absatz 1, § 27, § 39) zu löschen. (7) Im Übrigen ist die Verarbeitung personenbezogener Daten zulässig, soweit dies zur Durchführung der Verfahren der Volksinitiative, des Volksbegehrens und des Volksentscheids erforderlich ist." |
34. § 46 wird wie folgt gefasst:
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§ 46 Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft. | " § 46 Übergangsvorschrift
Für Anträge auf Einleitung des Volksbegehrens, die bis zum 25. Oktober 2020 bei der für Inneres zuständigen Senatsverwaltung eingegangen sind, sind § 17 Absatz 2 und 3 sowie § 18 Absatz 3 des Abstimmungsgesetzes vom 11. Juni 1997 (GVBl. S. 304), das zuletzt durch Artikel 20 des Gesetzes vom 2. Februar 2018 (GVBl. S. 160) geändert wurde, in ihrer bis dahin geltenden Fassung weiter anzuwenden. Anträge auf Kostenerstattung nach § 40e können für Verfahren, die in dem in Satz 1 genannten Zeitpunkt bereits abgeschlossen sind, nicht mehr gestellt werden." |
Artikel 2
Änderung des Bezirksverwaltungsgesetzes
Das Bezirksverwaltungsgesetz in der Fassung vom 10. November 2011 (GVBl. S. 692), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 12. Oktober 2020 (GVBl. S. 786) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 44 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 Satz 4 wird durch folgende Sätze ersetzt:
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Zur Behebung festgestellter Zulässigkeitsmängel ist von der Vorsteherin oder dem Vorsteher eine angemessene Frist zu setzen, soweit diese nicht die Zahl der einzureichenden Unterschriften betrifft und wenn dies ohne eine Änderung des Gegenstandes des Antrags möglich ist. | "Zur Behebung festgestellter Zulässigkeitsmängel ist von der Vorsteherin oder dem Vorsteher eine angemessene Frist zu setzen, wenn dies ohne eine Änderung des Gegenstandes des Antrags möglich ist. Soweit die Zahl der eingereichten Unterschriften das Quorum nach Absatz 3 erreicht, jedoch die gültigen Unterschriften das Quorum nach Absatz 3 unterschreiten, hat die Vorsteherin oder der Vorsteher den Vertrauenspersonen einmalig eine Frist von 21 Tagen zur Erfüllung dieser Voraussetzung einzuräumen." |
b) Nach Absatz 4 werden folgende neue Absätze 5 und 6 eingefügt:
"(5) Eine unterstützungswillige Person, die nicht schreiben kann, erklärt ihre Unterstützung zur Niederschrift im Bezirksamt.
(6) Zum Nachweis des Stimmrechts müssen Personen, die nicht in einem Melderegister der Bundesrepublik Deutschland verzeichnet sind oder nicht seit drei Monaten vor dem Tag der Unterzeichnung im Bezirk gemeldet sind, die Unterzeichnung im Bezirksamt vornehmen und durch Versicherung an Eides statt glaubhaft machen, dass sie sich in den letzten drei Monaten überwiegend im Bezirk aufgehalten haben."
c) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 7.
2. § 45 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
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(2) Bürgerinnen und Bürger, die beabsichtigen, ein Bürgerbegehren durchzuführen, teilen dies dem Bezirksamt mit. Sie haben Anspruch auf angemessene Beratung über die Zulassungsvoraussetzungen und über die Bindungswirkung eines entsprechenden Bürgerentscheids durch das Bezirksamt. | "(2) Trägerin eines Bürgerbegehrens können eine natürliche Person, eine Mehrheit von Personen, eine Personenvereinigung oder eine Partei sein. Die Trägerin hat Anspruch auf angemessene Beratung über die Zulassungsvoraussetzungen und über die Bindungswirkung eines entsprechenden Bürgerentscheids durch das Bezirksamt." |
b) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
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(4) Die Vertrauenspersonen zeigen dem Bezirksamt das beabsichtigte Bürgerbegehren schriftlich unter Einreichung eines vorläufigen Musterbogens an. Das Bezirksamt leitet diese Anzeige nachrichtlich an die Bezirksverordnetenversammlung und die für Inneres zuständige Senatsverwaltung weiter; es entscheidet innerhalb eines Monats über die Zulässigkeit, stellt die Bindungswirkung eines entsprechenden Bürgerentscheids fest und gibt eine Einschätzung der Kosten, die sich aus der Verwirklichung des mit dem Bürgerbegehren verfolgten Anliegens ergeben würden. | "(4) Die Vertrauenspersonen zeigen dem Bezirksamt das beabsichtigte Bürgerbegehren schriftlich unter Einreichung eines vorläufigen Musterbogens an. Das Bezirks amt leitet diese Anzeige nachrichtlich an die Bezirksverordnetenversammlung, die für Inneres sowie die fachlich zuständige Senatsverwaltung weiter. Das Bezirksamt entscheidet innerhalb eines Monats über die Zulässigkeit, stellt die Bindungswirkung eines entsprechenden Bürgerentscheids fest und gibt eine Einschätzung der Kosten, die sich aus der Verwirklichung des mit dem Bürgerbegehren verfolgten Anliegens ergeben würden. Stellt das Bezirksamt behebbare Zulässigkeitsmängel fest, kann es seine Zulässigkeitsentscheidung für zwei Wochen zurückstellen und der Trägerin Gelegenheit geben, die Mängel kurzfristig zu beheben. Über seine Entscheidung nach Satz 3 unterrichtet das Bezirksamt die für Inneres sowie die fachlich zuständige Senatsverwaltung." |
c) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:
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(5) Über seine Entscheidung nach Absatz 4 unterrichtet das Bezirksamt zunächst die für Inneres zuständige Senatsverwaltung. Macht der Senat nicht innerhalb eines Monats von seinen Bezirksaufsichtsrechten Gebrauch, so unterrichtet das Bezirksamt unverzüglich die Vertrauenspersonen und die Bezirksverordnetenversammlung. Gegen die Entscheidung über die Unzulässigkeit eines Bürgerbegehrens können die Vertrauenspersonen Klage vor dem Verwaltungsgericht erheben. | "(5) Nach Ablauf von einem Monat ab Zugang der Unterrichtung gemäß Absatz 4 Satz 5 sind in Bezug auf den Gegenstand des Bürgerbegehrens die Aufsichts- und Eingriffsrechte nach §§ 9 bis 13a des Allgemeinen Zuständigkeitsgesetzes und § 7 des Gesetzes zur Ausführung des Baugesetzbuchs sowie die Einleitung eines Feststellungsverfahrens nach § 9 des Gesetzes zur Ausführung des Baugesetzbuchs bis zum Abschluss des Bürgerbegehrens oder des Bürgerentscheids ausgeschlossen, es sei denn, die tatsächlichen oder rechtlichen Rahmenbedingungen ändern sich wesentlich." |
d) Nach Absatz 5 wird folgender neuer Absatz 6 eingefügt:
"(6) Macht der Senat oder ein zuständiges Mitglied des Senats nicht bis zum Ablauf der Frist nach Absatz 5 von seinen dort genannten Rechten Gebrauch, unterrichtet das Bezirksamt unverzüglich die Vertrauenspersonen und die Bezirksverordnetenversammlung. Gegen die Entscheidung über die Unzulässigkeit eines Bürgerbegehrens können die Vertrauenspersonen Klage vor dem Verwaltungsgericht erheben. Stellt das Verwaltungsgericht die Zulässigkeit des Bürgerbegehrens fest, gilt Absatz 5 ab Eintritt der Rechtskraft entsprechend."
e) Der bisherige Absatz 6 wird der neue Absatz 7 und es werden nach Satz 1 folgende Sätze eingefügt:
"Die Trägerin kann der Kostenschätzung eine eigene Kostenschätzung oder eine bündige Anmerkung zur Kostenschätzung voranstellen. Im Übrigen gilt für die Unterschriftsliste oder den Unterschriftsbogen § 3 der Abstimmungsordnung entsprechend."
f) Folgende neue Absätze 8 und 9 werden eingefügt:
"(8) Eine unterstützungswillige Person, die nicht schreiben kann, erklärt ihre Unterstützung zur Niederschrift im Bezirksamt.
(9) Zum Nachweis des Stimmrechts müssen Personen, die nicht in einem Melderegister der Bundesrepublik Deutschland verzeichnet sind oder nicht seit drei Monaten vor dem Tag der Unterzeichnung im Bezirk gemeldet sind, die Unterzeichnung im Bezirksamt vornehmen und durch Versicherung an Eides statt glaubhaft machen, dass sie sich in den letzten drei Monaten überwiegend im Bezirk aufgehalten haben."
g) Der bisherige Absatz 7 wird Absatz 10 und wie folgt gefasst:
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(7) Ein Bürgerbegehren ist zustande gekommen, wenn es spätestens bis sechs Monate nach der Unterrichtung der Vertrauenspersonen über die Entscheidung des Bezirksamts über die Zulässigkeit von drei Prozent der bei der letzten Wahl zur Bezirksverordnetenversammlung festgestellten Zahl der Wahlberechtigten unterstützt wurde. Unterschriftsberechtigt sind die Wahlberechtigten, die zum Zeitpunkt der Unterschrift das Wahlrecht zur Bezirksverordnetenversammlung besitzen. | "(10) Ein Bürgerbegehren ist zustande gekommen, wenn es spätestens bis sechs Monate nach der Unterrichtung der Vertrauenspersonen über die Entscheidung des Bezirksamts über die Zulässigkeit von drei Prozent der bei der letzten Wahl zur Bezirksverordnetenversammlung festgestellten Zahl der Wahlberechtigten unterstützt wurde und die für das Bürgerbegehren erforderlichen Unterschriften bis zu diesem Zeitpunkt beim Bezirksamt eingereicht wurden. Ist ein Bürgerbegehren nicht zustande gekommen, hat aber mindestens die für das Zustandekommen eines Einwohnerantrages nötige Zahl an Unterschriften erreicht, wird es als zulässiger Einwohnerantrag nach § 44 Absatz 7 behandelt. Unterschriftsberechtigt sind die Wahlberechtigten, die zum Zeitpunkt der Unterschrift das Wahlrecht zur Bezirksverordnetenversammlung besitzen." |
h) Die bisherigen Absätze 8 bis 10 werden die Absätze 11 bis 13.
3. § 46 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
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(1) Spätestens vier Monate nach der Entscheidung über das Zustandekommen eines Bürgerbegehrens wird über den Gegenstand des Bürgerbegehrens ein Bürgerentscheid durchgeführt, sofern die Bezirksverordnetenversammlung dem Anliegen des Bürgerbegehrens nicht innerhalb von zwei Monaten unverändert oder in einer Form, die von den benannten Vertrauenspersonen gebilligt wird, zustimmt. Die Bezirksverordnetenversammlung kann im Rahmen des Bürgerentscheids eine konkurrierende Vorlage zur Abstimmung unterbreiten. | "(1) Nach der Entscheidung über das Zustandekommen eines Bürgerbegehrens ist das Bürgerbegehren in der Bezirksverordnetenversammlung umgehend zu beraten; die Vertrauenspersonen haben ein Recht auf Anhörung in den zuständigen Ausschüssen. Sofern die Bezirksverordnetenversammlung dem Anliegen des Bürgerbegehrens nicht innerhalb von zwei Monaten unverändert oder in einer Form, die von den benannten Vertrauenspersonen gebilligt wird, zustimmt, wird über den Gegenstand des Bürgerbegehrens ein Bürgerentscheid durchgeführt. Die Bezirksverordnetenversammlung kann im Rahmen des Bürgerentscheids eine konkurrierende Vorlage zur Abstimmung unterbreiten. Das Bezirksamt setzt den Abstimmungstermin umgehend auf einen Sonn- oder Feiertag fest, der innerhalb eines Zeitraums von vier Monaten nach der Entscheidung über das Zustandekommen des Bürgerbegehrens liegt. Findet frühestens zwei Monate und nicht später als acht Monate nach der Entscheidung über das Zustandekommen des Bürgerbegehrens eine Wahl, ein Volksentscheid oder ein anderer Bürgerentscheid statt, setzt das Bezirksamt den Tag dieser Wahl, dieses Volksentscheids oder dieses anderen Bürgerentscheids als Abstimmungstermin fest. Mit Zustimmung der Vertrauenspersonen kann das Bezirksamt von der Vorgabe nach Satz 5 abweichen und einen anderen Sonn- oder Feiertag innerhalb des in Satz 4 genannten Zeitraums von vier Monaten als Abstimmungstermin festsetzen." |
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1
Das Bezirksamt setzt den Abstimmungstermin auf einen Sonn- oder Feiertag fest.
wird aufgehoben.
bb) In dem neuen Satz 2 werden die Wörter "Initiatorinnen und Initiatoren" durch das Wort "Trägerin" ersetzt.
cc) Es werden folgende Sätze angefügt:
"Zeitgleich mit der amtlichen Mitteilung nach Satz 2 veröffentlicht die Bezirksabstimmungsleiterin oder der Bezirksabstimmungsleiter im Internet und in gedruckter Fassung eine Informationsschrift, die das Abstimmungsverfahren in leicht verständlicher Sprache erklärt. In dieser Informationsschrift ist der Trägerin und der Bezirksverordnetenversammlung Gelegenheit zu geben, ihre Argumente in leicht verständlicher Sprache in gleichem und angemessenem Umfang darzustellen."
4. § 47a wird wie folgt gefasst:
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§ 47a Mitteilung von Einzelspenden
(1) Geld- oder Sachspenden an die Vertrauenspersonen eines Bürgerbegehrens, die in ihrem Gesamtwert die Höhe von 5.000 Euro übersteigen, sind dem Bezirksamt unter Angabe des Namens und der Anschrift des Spenders und der Gesamthöhe der Spenden unverzüglich anzuzeigen. Für Sachspenden ist der marktübliche Preis maßgebend. (2) Die Vertrauenspersonen versichern mit dem Antrag auf ein Bürgerbegehren nach § 45 Absatz 1 sowie 15 Tage vor dem Abstimmungstermin eines Bürgerentscheids an Eides statt, dass der Anzeigepflicht vollständig und richtig nachgekommen worden ist. (3) Die Geldspenden sind von den Vertrauenspersonen gesondert auf einem Konto unter Angabe des Spenders und des gespendeten Betrages zu verwalten. Sachspenden sind in einem Protokoll zu verzeichnen, in dem der Spender, der Gegenstand der Sachspende und der marktübliche Wert ausgewiesen werden. Das Bezirksamt kann bei Vorliegen tatsächlicher Anhaltspunkte für eine unvollständige Anzeige nach Absatz 1 anordnen, dass die Vertrauenspersonen Unterlagen über Spenden vorlegen und ihr kontoführendes Geldinstitut ermächtigen, dem Bezirksamt Auskunft über die Einzelspenden sowie Name und Anschrift der Spender zu erteilen. Die Anordnung kann im Wege der Verwaltungsvollstreckung durchgesetzt werden. (4) Das Bezirksamt veröffentlicht die Angaben nach Absatz 1 mit Ausnahme der Anschrift des Spenders fortlaufend in geeigneter Form, insbesondere im Amtsblatt und im Internet. | " § 47a Mitteilung von Einzelspenden und Eigenmitteln
(1) Geld- oder Sachspenden, die in ihrem Gesamtwert die Höhe von 5.000 Euro übersteigen, sind dem Bezirksamt unter Angabe des Namens und der Anschrift der Spenderin und des Spenders und der Gesamthöhe der Spenden unverzüglich anzuzeigen. Spätestens vier Wochen vor Durchführung eines Bürgerentscheids ist dem Bezirksamt eine Übersicht über die Gesamtausgaben und Gesamteinnahmen vorzulegen. Für Sachspenden ist der marktübliche Preis maßgebend. (2) Die Vertrauenspersonen versichern mit dem Antrag auf ein Bürgerbegehren nach § 45 Absatz 1 sowie 16 Tage vor dem Abstimmungstermin eines Bürgerentscheids an Eides statt, dass der Anzeigepflicht vollständig und richtig nachgekommen worden ist. (3) Die Geld- und Sachspenden nach Absatz 1 sind von der Trägerin in einem gesonderten Verzeichnis unter Angabe der Spendenden zu dokumentieren. Im Verzeichnis ist ergänzend bei Geldspenden die Höhe der Spende und bei Sachspenden der Gegenstand der Spende und ihr marktüblicher Wert anzugeben. Liegen tatsächliche Anhaltspunkte für eine unvollständige Anzeige nach Absatz 1 vor, ist die Trägerin verpflichtet, dem Bezirksamt Einsicht in das Verzeichnis zu gewähren. Diese Verpflichtung kann im Wege der Verwaltungsvollstreckung durchgesetzt werden. (4) Das Bezirksamt veröffentlicht die Angaben nach Absatz 1 mit Ausnahme der Anschrift der Spenderinnen und Spender umgehend im Internet. (5) Die Absätze 1 bis 4 gelten für eigene Geld- und Sachmittel der Trägerin eines Bürgerbegehrens entsprechend." |
Artikel 3
Änderung des Gesetzes über den Verfassungsgerichtshof
Das Gesetz über den Verfassungsgerichtshof vom 8. November 1990 (GVBl. S. 2246), das zuletzt durch Gesetz vom 9. April 2019 (GVBl. S. 254) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 14 Nummer 7 wird die Angabe " § 17 Absatz 6" durch die Angabe " § 17 Absatz 9" ersetzt.
2. In § 55 Absatz 2 Satz 3 wird die Angabe " § 17 Absatz 5" durch die Angabe " § 17 Absatz 8" ersetzt.
Artikel 4
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft.
ID: 202075
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