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Regelwerk

Änderungstext

Familienfördergesetz - Gesetz zur Förderung und Beteiligung von Familien
- Berlin -

Vom 27. August 2021

(GVBl. Nr. 68 vom 10.09.2021 S. 995)


Das Abgeordnetenhaus hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Jugendhilfe- und Jugendfördergesetzes

Das Jugendhilfe- und Jugendfördergesetz in der Fassung vom 27. April 2001 (GVBl. S. 134), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 5. Juli 2021 (GVBl. S. 842) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

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"Gesetz zur Ausführung des Kinder- und Jugendhilfegesetzes, zur Unterstützung von Familien und zur Förderung der Beteiligung und Demokratiebildung junger Menschen und Familien (Jugendhilfe-, Familien- und Jugendfördergesetz - AG KJHG)"

2. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) Die Angabe zu § 5 wird durch folgende Angabe zu § 5 ersetzt:

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" § 5 Beteiligung von jungen Menschen und Familien"

b) Nach der Angabe zu § 5 wird folgende Angabe zu § 5a eingefügt:

" § 5a Ombudsstelle"

c) Die Angaben zu den §§ 20 und 21 werden durch die folgenden Angaben zu den §§ 20 bis 21 ersetzt:

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" § 20 Grundsätze der allgemeinen Förderung der Erziehung in der Familie

§ 20a Ziele der allgemeinen Förderung der Erziehung in der Familie

§ 20b Angebotsformen der allgemeinen Förderung der Erziehung in der Familie und Qualitätssicherung

§ 21 Angebote und Einrichtungen des überörtlichen Jugendhilfeträgers"

d) Die Angaben zu den §§ 23 bis 24a werden durch die folgenden Angaben zu den §§ 23 und 24 ersetzt:

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" § 23 Junge Eltern

§ 24 Berliner Beirat für Familienfragen"

e) Nach der Angabe zu § 43a wird folgende Angabe zu § 43b eingefügt:

" § 43b Familienförderpläne auf Bezirks- und Landesebene"

f) Nach der Angabe zu § 48 wird folgende Angabe zu § 48a eingefügt:

" § 48a Finanzierung der allgemeinen Förderung der Erziehung in der Familie"

3. In § 1 Satz 3 werden nach den Wörtern "Rahmen der Jugendarbeit" die Wörter "sowie zur Stärkung und zur Förderung der Beteiligung im Rahmen der allgemeinen Förderung der Erziehung in der Familie" eingefügt.

4. § 5 wird wie folgt gefasst:

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" § 5 Beteiligung von jungen Menschen und Familien

(1) Die Beteiligung von jungen Menschen entsprechend ihrem Entwicklungsstand und von Familien an allen sie unmittelbar betreffenden Entscheidungen und Maßnahmen der Jugendhilfebehörden ist zu gewährleisten. Sie sind rechtzeitig, in geeigneter Form und möglichst umfassend zu unterrichten. Mit ihnen sollen persönliche Gespräche geführt werden. Sie sind berechtigt, eine Person ihres Vertrauens zu beteiligen.

(2) In den Einrichtungen der Jugendhilfe sollen durch Interessenvertretungen der jungen Menschen Möglichkeiten der Mitwirkung sichergestellt werden.

(3) In jedem Bezirk sind darüber hinaus geeignete Formen der Beteiligung von jungen Menschen und Familien an der Jugendhilfeplanung und anderen sie betreffenden Planungen zu entwickeln und organisatorisch sicherzustellen. Dabei ist der Bezirksschülerausschuss in die Beteiligung einzubeziehen. Die Aufgaben nach den Sätzen 1 und 2 sind unmittelbar dem für Jugend und Familie zuständigen Mitglied des Bezirksamtes zuzuordnen und fachlich zu unterstützen, zu betreuen sowie vom Jugendhilfeausschuss zu begleiten. Den jungen Menschen und Familien soll Gelegenheit gegeben werden, ihre Interessen und Belange herauszufinden, sie zu äußern und sie gegenüber den verantwortlichen Personen und Stellen zu vermitteln. Über die Maßnahmen und Erfahrungen soll dem Jugendhilfeausschuss regelmäßig berichtet werden."

5. Nach § 5 wird folgender § 5a eingefügt:

" § 5a Ombudsstelle

Gemäß den Vorgaben in § 9a des Achten Buches Sozialgesetzbuch können sich jungen Menschen und ihre Familien zur Beratung in sowie Vermittlung und Klärung von Konflikten im Zusammenhang mit Aufgaben der Kinder- und Jugendhilfe nach § 2 des Achten Buches Sozialgesetzbuch und deren Wahrnehmung durch die öffentliche und freie Jugendhilfe an eine unabhängige und fachlich nicht weisungsgebundene Ombudsstelle wenden. Sie sind berechtigt, eine Person ihres Vertrauens zu beteiligen. Das Land Berlin finanziert hierfür ein entsprechendes gesamtstädtisches Angebot."

6. Die §§ 20 und 21 werden durch folgende §§ 20 bis 21 ersetzt:

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" § 20 Grundsätze der allgemeinen Förderung der Erziehung in der Familie

(1) Zur Stärkung und Förderung von Familien ist die Schaffung einer bedarfsgerechten Angebotsstruktur von Leistungen im Sinne von § 16 des Achten Buches Sozialgesetzbuch zu gewährleisten.

(2) Angebote der allgemeinen Förderung der Erziehung in der Familie richten sich an alle Familien ungeachtet ihrer familiären Situation und Lebensumstände. Hierbei sollen Familien in belastenden sozialen und ökonomischen Rahmenbedingungen frühzeitig erreicht und die speziellen Problemlagen aufgegriffen werden. Allgemeine Förderung der Erziehung in der Familie ist ein für die Teilnehmenden freiwilliges, an ihren Stärken ansetzendes und beteiligungsorientiertes Angebot. Familien sind in geeigneter Weise an der Planung und Umsetzung der Angebote der allgemeinen Förderung der Erziehung in der Familie zu beteiligen.

(3) Die allgemeine Förderung der Erziehung in der Familie verfolgt ihre Ziele durch eine Vielfalt von Inhalten, Methoden, Angebotsformen und Trägerstrukturen. Sie soll bedarfsgerecht, inklusiv, flexibel und adressatenorientiert sein.

(4) Die allgemeine Förderung der Erziehung in der Familie ist lebensweltorientiert, bezieht sich auf die sozialen Räume der Familien und bindet den Erfahrungshintergrund der Teilnehmenden ein. Die Träger der Jugendhilfe arbeiten mit den anderen in der jeweiligen lokalen Sozialisations- und Bildungslandschaft tätigen Behörden, Trägern und Personen, insbesondere mit Einrichtungen der Kindertagesbetreuung und Schulen, zusammen.

(5) Angebote der allgemeinen Förderung der Erziehung in der Familie sind angepasst an die verschiedenen Lebensphasen, Lebenslagen und Lebensformen von Familien bereitzustellen. Werdende Eltern sind in diese Angebote einzubeziehen. Die Angebote sind im Bedarfsfall mit Kinderbetreuungsangeboten zu verbinden.

(6) Angebote der allgemeinen Förderung der Erziehung in der Familie sollen in geeigneter Weise mit Angeboten nach den §§ 17 und 18 des Achten Buches Sozialgesetzbuch verknüpft werden.

(7) Für eine ehrenamtliche Tätigkeit in förderungswürdigen Verbänden oder Organisationen der allgemeinen Förderung der Erziehung in der Familie gilt § 10 entsprechend.

§ 20a Ziele der allgemeinen Förderung der Erziehung in der Familie

Die allgemeine Förderung der Erziehung in der Familie dient der Aneignung, Stärkung und Weiterentwicklung von Fähigkeiten und Strategien innerhalb von Familien. Dabei steht das Wohlergehen von Kindern im Mittelpunkt. Die allgemeine Förderung der Erziehung in der Familie zielt darauf ab

  1. die Elternkompetenz und Selbstwirksamkeit der Erziehungsberechtigten zu erhöhen,
  2. Erziehungs- und Beziehungsfertigkeiten zu stärken,
  3. Partnerschaftlichkeit beider Elternteile in der Ausübung der Erziehung zu stärken,
  4. Handlungssicherheit im Umgang mit familiären Konflikten zu erhöhen,
  5. die Ausgewogenheit von Familie und Beruf für Eltern zu erhöhen,
  6. Armutsfolgen zu reduzieren und Teilhabechancen zu erhöhen,
  7. ein gesundes Aufwachsen von Kindern mit ihren Erziehungsberechtigten zu fördern,
  8. zur Selbst- und Nachbarschaftshilfe zu befähigen,
  9. Bildungspartnerschaften zwischen Erziehungsberechtigten und pädagogischen Fachkräften zu begünstigen,
  10. die Bildungschancen von Kindern zu verbessern und
  11. demokratische Erziehung, Beteiligung und gesellschaftliches Engagement zu fördern.

§ 20b Angebotsformen der allgemeinen Förderung der Erziehung in der Familie und Qualitätssicherung

(1) Angebote der allgemeinen Förderung der Erziehung in der Familie sind insbesondere in den folgenden sechs Angebotsformen vorzuhalten:

  1. einrichtungsgebundene Angebote, insbesondere Familienzentren,
  2. Angebote im häuslichen Umfeld,
  3. Angebote im Sozialraum,
  4. Erholungsreisen,
  5. mediale Angebote,
  6. Familienservicebüros.

(2) Die für Jugend und Familie zuständige Senatsverwaltung hat im Benehmen mit den Jugendämtern der Bezirke für die in Absatz 1 Nummer 1 bis 6 genannten Angebotsformen der all gemeinen Förderung der Erziehung in der Familie Fachstandards bezogen auf die Qualität ("Fachstandard Qualität") und bezogen auf den Umfang ("Fachstandard Umfang") zu entwickeln und zu beschreiben. Diese Fachstandards sind regelmäßig unter Beteiligung von Familien und ihren Interessenvertretungen sowie des Berliner Beirats für Familienfragen gemäß § 24 Absatz 1 zu überprüfen und bei Bedarf anzupassen.

(3) Der "Fachstandard Qualität" beschreibt die notwendigen Rahmenbedingungen für Angebote der allgemeinen Förderung der Erziehung in der Familie, insbesondere bildet er die regelhaften Ausstattungsstandards in personeller und sächlicher Hinsicht unter Berücksichtigung der Vorgaben des § 46 für die Angebotsformen der allgemeinen Förderung der Erziehung in der Familie ab. Es ist in geeigneter Weise sicherzustellen, dass der "Fachstandard Qualität" bei der Ausgestaltung der Angebotsformen berücksichtigt wird. Der "Fachstandard Qualität" wird mit einem Rundschreiben von der für Jugend und Familie zuständigen Senatsverwaltung bekannt gegeben.

(4) Der "Fachstandard Umfang" bildet den Umfang an Angeboten im Land Berlin ab, mit dem für jede der in Absatz 1 Nummer 1 bis 6 genannten Angebotsformen die Deckung des einwohnerbezogenen Bedarfs sichergestellt werden soll. Er wird durch Rechtsverordnung nach Absatz 5 festgesetzt. Der für den "Fachstandard Umfang" maßgebliche einwohnerbezogene Bedarf wird durch Richtwerte in Form von prozentualen Bedarfsdeckungsquoten ausgewiesen. Hierbei sind auch das Alter der Kinder in den Familien und die besonderen Belange werdender Eltern angemessen zu berücksichtigen.

(5) Die für Jugend und Familie zuständige Senatsverwaltung hat den nach Absatz 4 für das Land Berlin ermittelten "Fachstandard Umfang" einschließlich der Richtwerte, den Anteil der durch die für Jugend und Familie zuständige Senatsverwaltung vorzuhaltenden Angebote sowie das Verfahren für die Überprüfung und Weiterentwicklung des "Fachstandards Umfang" durch Rechtsverordnung festzulegen.

(6) Bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Rechtsverordnung nach Absatz 5 ist bezogen auf den "Fachstandard Umfang" ein vorläufiges Angebotsniveau zu Grunde zu legen, für das die für Jugend und Familie zuständige Senatsverwaltung für die in Absatz 1 Nummer 1 und 2 genannten Angebotsformen Richtwerte in Form von prozentualen Versorgungsquoten für Gruppen, bezogen auf das Alter der Kinder in den Familien, vorgibt. Für die in Absatz 1 Nummer 3 bis 6 genannten Angebotsformen ist bis zu dem in Satz 1 bezeichneten Zeitpunkt mindestens das für das Haushaltsjahr 2020 vorgesehene Niveau zu sichern.

§ 21 Angebote und Einrichtungen des überörtlichen Jugendhilfeträgers

(1) Die für Jugend und Familie zuständige Senatsverwaltung betreibt oder fördert Einrichtungen, Projekte und andere Maßnahmen, soweit sie von gesamtstädtischer Bedeutung sind oder den Bedarf eines einzelnen Bezirkes übersteigen. Dazu zählen zum Beispiel Modellprojekte sowie Veröffentlichungen und Untersuchungen zur Weiterentwicklung der allgemeinen Förderung der Erziehung in der Familie.

(2) Zusätzlich zu den Maßnahmen nach Absatz 1 betreibt oder fördert die für Jugend und Familie zuständige Senatsverwaltung die Angebote der in § 20b Absatz 1 Nummer 4 und 5 genannten Angebotsformen, soweit dies zur bedarfsgerechten Versorgung erforderlich ist."

7. § 23 wird wie folgt gefasst:

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" § 23 Junge Eltern

(1) Jungen Eltern, die noch nicht das einundzwanzigste Lebensjahr vollendet haben, sollen besondere Beratungs- und Bildungsleistungen der Jugendhilfe angeboten werden, die ihrem Lebensalter Rechnung tragen. Ziel dieser Angebote ist insbesondere die Unterstützung bei Partner- und Trennungsproblemen, bei Problemen mit den eigenen Eltern, bei der Umorientierung auf das Leben mit dem Kind, bei der Teilnahme an schulischer und beruflicher Aus-, Fort- und Weiterbildung, bei der beruflichen Eingliederung sowie bei der Vereinbarkeit von Ausbildung, Beruf und Familie. Bei Bedarf soll eine Betreuung in einer gemeinsamen Wohnform nach § 19 des Achten Buches Sozialgesetzbuch ermöglicht werden.

(2) Jungen Eltern, die an Beratungs-, Bildungs- oder Erholungsmaßnahmen nach dem Achten Buch Sozialgesetzbuch oder an schulischen oder beruflichen Bildungsmaßnahmen teilnehmen, soll die bedarfsgerechte Betreuung ihrer Kinder gewährleistet werden.

(3) Bei schulischen und beruflichen Maßnahmen sollen die Lebensumstände junger Eltern besonders berücksichtigt werden; dabei arbeiten die zuständigen Jugendhilfe- und Schulbehörden zusammen."

8. Die §§ 24 und 24a werden durch folgenden § 24 ersetzt:

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" § 24 Berliner Beirat für Familienfragen

(1) Der Berliner Beirat für Familienfragen hat die Aufgabe, den Senat in Fragen der Familienpolitik zu beraten, ihm Impulse für familienpolitische Maßnahmen zu geben und die Interessen der Familien im Land Berlin in die Politik einzubringen. Des Weiteren hat der Berliner Beirat für Familienfragen

  1. beratende Funktion gegenüber dem Senat bei Gesetzesvorhaben und Rechtsverordnungen mit Auswirkungen auf die Familie zu übernehmen,
  2. durch Öffentlichkeitsarbeit die Interessen der Familien im Land Berlin zu unterstützen und über aktuelle familienbezogene Themen zu informieren,
  3. spätestens drei Jahre nach seiner jeweiligen Konstituierung einen Bericht über die Lage der Familien in Berlin mit Ableitung von Handlungsempfehlungen zu erstellen und
  4. regionale Initiativen zur Förderung der Familienfreundlichkeit zu beraten.

(2) Die Mitglieder des Beirats werden von dem für Familie zuständigen Mitglied des Senats jeweils für die Dauer der Wahlperiode des Abgeordnetenhauses von Berlin berufen.

(3) Dem Beirat gehören als Mitglieder je eine Vertretung

  1. des Landesjugendhilfeausschusses,
  2. der Liga der Spitzenverbände der Freien Wohlfahrtspflege,
  3. der Arbeitsgemeinschaft der Familienverbände in Berlin,
  4. der im Abgeordnetenhaus vertretenen Fraktionen,
  5. des Landesbeirats für Integrations- und Migrationsfragen,
  6. des Landesbeirats für Menschen mit Behinderung,
  7. der Industrie- und Handelskammer zu Berlin,
  8. der Handwerkskammer Berlin,
  9. der Gewerkschaften,
  10. des Landesfrauenrates Berlin e.V.,
  11. der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburgschlesische Oberlausitz,
  12. des Erzbistums Berlin,
  13. der Jüdischen Gemeinde zu Berlin,
  14. des Humanistischen Verbandes Deutschland, Landesverband Berlin-Brandenburg e.V.,
  15. der muslimischen Gemeinden in Berlin,
  16. des Lesben- und Schwulenverbands Berlin-Brandenburg e.V.,
  17. der Bundesagentur für Arbeit - Regionaldirektion Berlin-Brandenburg,
  18. der Vereinigung der Unternehmensverbände in Berlin und Brandenburg e.V. und
  19. der Stiftung Hilfe für die Familie - Stiftung des Landes Berlin -

an. Das für Familie zuständige Mitglied des Senats beruft zu weiteren Mitgliedern:

  1. auf Vorschlag des Rats der Bürgermeister zwei Vertretungen der Bezirke,
  2. drei Sachverständige mit wissenschaftlicher Qualifikation und
  3. einen sachkundigen Bürger oder eine sachkundige Bürgerin.

(4) Vertreterinnen oder Vertreter der für Jugend und Familie zuständigen Senatsverwaltung nehmen mit beratender Stimme an den Sitzungen des Familienbeirats teil.

(5) Der Beirat wählt aus seiner Mitte ein vorsitzendes Mitglied und dessen Stellvertretung.

(6) Der Beirat bestimmt den Gegenstand seiner Beratungen. Den Anregungen des Senats auf Beratung bestimmter Themen soll er Rechnung tragen.

(7) Der Beirat tritt mindestens viermal im Kalenderjahr zusammen. Weitere Sitzungen sind anzuberaumen, wenn das vorsitzende Mitglied es für erforderlich hält oder mehr als ein Drittel der Mitglieder dies verlangen.

(8) Die Sitzungen des Beirats sind nicht öffentlich.

(9) Das Nähere zu Berufungsverfahren, Arbeitsweise, Beschlussfassung, Zusammenarbeit mit anderen Stellen, Finanzierung und Gewährung von Aufwandsentschädigungen wird von der für Jugend und Familie zuständigen Senatsverwaltung durch Rechtsverordnung festgelegt."

9. In § 27 Satz 1 werden die Wörter "schwangeren Frauen" durch das Wort "Schwangeren" ersetzt.

10. In § 31 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter "und Geburtsort, Angaben zum beruflichen Werdegang" durch die Wörter ", einen Qualifikationsnachweis gemäß den aktuellen fachlichen Anforderungen" ersetzt.

11. Dem § 34 Absatz 2 werden folgende Sätze angefügt:

"Es soll in jedem Bezirk mindestens ein Familienservicebüro vorgehalten werden. Dieses dient als zentrale Anlauf- und Informationsstelle für Familien und bietet Erstberatung zu Familienleistungen, Antragsunterstützung, soziale Beratung und Lotsenfunktion in Familienbelangen."

12. § 38 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 wird die Angabe "19" durch die Angabe "21" ersetzt.

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 3 wird das Wort "und" durch ein Komma ersetzt.

bb) In Nummer 4 werden die Wörter "der Familienarbeit auf Vorschlag" gestrichen und wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.

cc) Folgende Nummern 5 und 6 werden angefügt:

"5. ein Vertreter oder eine Vertreterin des Berliner Beirats für Familienfragen und

6. ein Vertreter oder eine Vertreterin des Landesbeirats für Menschen mit Behinderung."

c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:

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"Der Leiter oder die Leiterin der für Jugend und der Leiter oder die Leiterin der für Familie zuständigen Abteilung der für Jugend und Familie zuständigen Senatsverwaltung gehören als beratende Mitglieder dem Landesjugendhilfeausschuss an."

bb) Satz 2 wird wie folgt geändert:

aaa) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:

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"2. einen Jugendrichter oder eine Jugendrichterin und einen Familienrichter oder eine Familienrichterin auf Vorschlag der für Justiz zuständigen Senatsverwaltung,"

bbb) In Nummer 10 wird das Wort "und" durch ein Komma ersetzt.

ccc) In Nummer 11 wird der Punkt am Ende durch das Wort "und" ersetzt.

ddd) Folgende Nummer 12 wird angefügt:

"12. eine Vertreterin oder einen Vertreter des Landesschulbeirats auf dessen Vorschlag."

d) Absatz 6 wird wie folgt gefasst:

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"(6) Die Personen nach Absatz 2 Nummer 3 werden auf Vorschlag der anerkannten Träger der freien Jugendhilfe, die Person nach Absatz 2 Nummer 4 wird auf Vorschlag der Arbeitsgemeinschaft der Familienverbände, die Person nach Absatz 2 Nummer 5 wird auf Vorschlag des Berliner Beirats für Familienfragen und die Person nach Absatz 2 Nummer 6 wird auf Vorschlag des Landesbeirats für Menschen mit Behinderung von der für Jugend und Familie zuständigen Senatsverwaltung berufen."

e) In Absatz 8 wird die Angabe "Nr. 3 und 4" durch die Angabe "Nummer 3 bis 6" ersetzt.

13. Nach § 43a wird folgender § 43b eingefügt:

" § 43b Familienförderpläne auf Bezirks- und Landesebene

(1) Es sind Familienförderpläne auf Bezirks- und Landesebene aufzustellen. Sie dienen der jeweiligen Fachplanung und -steuerung der Angebote der allgemeinen Förderung der Erziehung in der Familie.

(2) Die Jugendämter der Bezirke weisen zu den in § 20b Absatz 1 Nummer 1 bis 3 und 6 genannten Angebotsformen den Bestand und den Bedarf an allgemeiner Förderung der Erziehung in der Familie, den Anteil der durch die für Jugend und Familie zuständige Senatsverwaltung vorzuhaltenden Angebote, den nach § 20b Absatz 4 jeweils sicherzustellenden "Fachstandard Umfang" und die jeweils dafür vorgesehenen finanziellen Mittel sowie die Berücksichtigung des "Fachstandards Qualität" in bezirklichen Familienförderplänen aus. Die bezirklichen Familienförderpläne sind eigenständiger Teil der Jugendhilfeplanung nach § 42. Abweichend von § 42 Absatz 1 Satz 4 und Absatz 2 Satz 2 werden die bezirklichen Familienförderpläne auf Vorschlag der Verwaltung des Jugendamtes im Jugendhilfeausschuss erörtert und beschlossen und sind alle vier Jahre fortzuschreiben.

(3) Die für Jugend und Familie zuständige Senatsverwaltung weist den Bestand und den Bedarf an Angeboten der allgemeinen Förderung der Erziehung in der Familie auf Landesebene nach § 21 sowie die für diese Angebote vorgesehenen finanziellen Mittel in einem Landesfamilienförderplan aus. Der Landesfamilienförderplan ist eigenständiger Teil der Gesamtjugendhilfeplanung nach § 43. Abweichend von § 43 Absatz 1 Satz 3 ist der Landesfamilienförderplan alle vier Jahre fortzuschreiben.

(4) Familienförderpläne auf Bezirks- und Landesebene sichern

  1. die Entwicklung von bedarfsgerechten und aufeinander abgestimmten Strategien und Maßnahmen für die bezirklichen sowie für die gesamtstädtischen, überbezirklichen Angebote der allgemeinen Förderung der Erziehung in der Familie,
  2. die Verschränkung von bezirklicher und landesweiter Planung und Steuerung der allgemeinen Förderung der Erziehung in der Familie in Berlin und
  3. die Herstellung einer transparenten Übersicht über die bezirklichen sowie die gesamtstädtischen, überbezirklichen Angebote der allgemeinen Förderung der Erziehung in der Familie in Berlin.

(5) Die für Jugend und Familie zuständige Senatsverwaltung hat das Nähere über Aufbau und Struktur der Familienförderpläne auf Bezirks- und Landesebene, über das Verfahren ihrer Aufstellung, insbesondere auch bezüglich der erforderlichen Beteiligungen, über die in den Familienförderplänen auf Bezirks- und Landesebene vorzunehmenden Analysen, über die daraus abzuleitenden weiteren Planungen sowie über die Fortschreibung der Familienförderpläne auf Bezirks- und Landesebene durch Rechtsverordnung zu regeln.

(6) Bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Rechtsverordnung nach § 20b Absatz 5 ist für die Aufstellung der Familienförderpläne das vorläufige Angebotsniveau nach § 20b Absatz 6 maßgeblich."

14. Dem § 46 Absatz 1 werden folgende Sätze angefügt:

"Der entsprechende Raum- und Flächenbedarf soll in der sozialen Infrastrukturplanung berücksichtigt werden. Mehrfachnutzungen von Räumen sollen im Rahmen der partnerschaftlichen Zusammenarbeit in den Sozialräumen gefördert werden."

15. In § 48 Absatz 1 wird nach den Wörtern " "Fachstandards Umfang" " die Angabe "nach § 6c Absatz 2 Satz 5" eingefügt.

16. Nach § 48 wird folgender § 48a eingefügt:

" § 48a Finanzierung der allgemeinen Förderung der Erziehung in der Familie

(1) Gemäß seiner Gewährleistungsverpflichtung hat das Land Berlin im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel die zur Einhaltung des "Fachstandards Umfang" nach § 20b Absatz 4 und bis zum Inkrafttreten der Rechtsverordnung nach § 20b Absatz 5 die zur Sicherstellung des vorläufigen Angebotsniveaus nach § 20b Absatz 6 notwendigen finanziellen Mittel bereitzustellen.

(2) Die Bezirke haben dabei unter Berücksichtigung der durch die für Jugend und Familie zuständige Senatsverwaltung vorgehaltenen Angebote sicherzustellen, dass der "Fachstandard Umfang" angewandt und bis zum Inkrafttreten der Rechtsverordnung nach § 20b Absatz 5 das vorläufige Angebotsniveau beachtet wird. § 47 bleibt unberührt.

(3) Bei Zuwendungen sind die erzielten Tarifabschlüsse in Höhe der linearen Tarifsteigerungen zu berücksichtigen."

Artikel 2
Änderung des Allgemeinen Zuständigkeitsgesetzes

Nummer 15 der Anlage zu § 4 Absatz 1 Satz 1 des Allgemeinen Zuständigkeitsgesetzes in der Fassung vom 22. Juli 1996 (GVBl. S. 302, 472), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 27. August 2021 (GVBl. S. 989) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In Absatz 1 werden die Wörter "Gesetz zur Ausführung des Kinder- und Jugendhilfegesetzes" durch die Wörter "Jugendhilfe-, Familien- und Jugendfördergesetz" ersetzt.

2. Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

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(3) Familienförderung einschließlich der Zentralen Vormundschafts- und Unterhaltsvorschusskasse (ZVK/UVK) mit Ausnahme des Erziehungs- und Familiengeldes, der Leistungen nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz und der Leistungen von Unterhaltsvorschuss und Unterhaltssicherung nach Bundesrecht."(3) Familienförderung, soweit nach Absatz 1 Aufgabe der obersten Landesjugendbehörde, und Zentrale Vormundschafts- und Unterhaltsvorschusskasse (ZVK/UVK)."

Artikel 3
Änderung des Kindertagesförderungsgesetzes

In § 7 Absatz 9 Satz 2, § 17 Absatz 1 Satz 3 zweiter Halbsatz und § 21 Absatz 1 des Kindertagesförderungsgesetzes vom 23. Juni 2005 (GVBl. S. 322), das zuletzt durch Artikel 30 des Gesetzes vom 12. Oktober 2020 (GVBl. S. 807) geändert worden ist, werden jeweils die Wörter "Gesetzes zur Ausführung des Kinder- und Jugendhilfegesetzes" durch die Wörter "Jugendhilfe-, Familien- und Jugendfördergesetzes" ersetzt.

Artikel 4
Änderung der Kindertagesförderungsverordnung

In § 1 Satz 1, § 8 Absatz 4a Satz 1, § 10 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 Satz 1 und 2 sowie § 11 Absatz 4 Satz 1 der Kindertagesförderungsverordnung vom 4. November 2005 (GVBl. S. 700), die zuletzt durch Artikel 12 der Verordnung vom 1. September 2020 (GVBl. S. 683) geändert worden ist, werden jeweils die Wörter "Gesetzes zur Ausführung des Kinder- und Jugendhilfegesetzes" durch die Wörter "Jugendhilfe-, Familien- und Jugendfördergesetzes" ersetzt.

Artikel 5
Evaluation

Die Änderungen gemäß Artikel 1 werden vier Jahre nach seinem Inkrafttreten durch den Senat evaluiert. Gegenstand der Evaluierung ist insbesondere die zweckentsprechende Verwendung der für die Angebotsformen nach diesem Gesetz bereitgestellten Mittel.

Artikel 6
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2022 in Kraft.

ID: 211997

ENDE

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