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Änderungstext
Erstes Gesetz zur Änderung des E-Government-Gesetzes Berlin
- Berlin -
Vom 27. September 2021
(GVBl. Nr. 73 vom 06.10.2021 S. 1122)
Das Abgeordnetenhaus hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Gesetz zur Änderung des E-Government-Gesetzes Berlin
Das E-Government-Gesetz Berlin vom 30. Mai 2016 (GVBl. S. 282), das zuletzt durch Artikel 15 des Gesetzes vom 27. September 2021 (GVBl. S. 1117) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 7 wird wie folgt geändert:
In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe "1. Januar 2023" durch die Angabe "1. Januar 2025" ersetzt.
2. § 10 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst.
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(2) Die Behörden der Berliner Verwaltung sollen Verwaltungsabläufe, die erstmals zu wesentlichen Teilen elektronisch unterstützt werden, vor Einführung der informationstechnischen Systeme unter Nutzung gängiger Methoden dokumentieren, analysieren und optimieren. Dabei sollen sie im Interesse der Verfahrensbeteiligten die Abläufe so gestalten, dass Informationen zum Verfahrensstand und zum weiteren Verfahren sowie die Kontaktinformationen der zum Zeitpunkt der Anfrage zuständigen Ansprechstelle auf elektronischem Wege abgerufen werden können. Der Zugang zu den Informationen zum Verfahrensstand soll über ein zentrales Serviceportal als Bestandteil des elektronischen Stadtinformationssystems für das Land Berlin erfolgen. | "(2) Die Behörden der Berliner Verwaltung müssen Verwaltungsabläufe und Verwaltungsleistungen, die erstmals zu wesentlichen Teilen elektronisch unterstützt werden, vor Einführung der informationstechnischen Systeme unter Einhaltung der Vorgaben der zentralen IKT-Steuerung dokumentieren, analysieren und optimieren, wobei die Verwaltungsabläufe und Verwaltungsleistungen für die Verwaltungsnutzenden vorrangig zu optimieren und elektronisch zu unterstützen sind. Dabei sind im Interesse der Verfahrensbeteiligten und Verwaltungsnutzenden die Abläufe und Verwaltungsverfahren elektronisch abwickelbar und so zu gestalten, dass die Informationen zum Verfahrensstand und zum weiteren Verfahren sowie die Kontaktinformationen der zum Zeitpunkt der Anfrage zuständigen Ansprechstelle auf elektronischem Wege abgerufen werden können. Der Zugang zu den elektronisch abwickelbaren Verwaltungsverfahren, den Informationen zum Verfahrensstand und zum weiteren Verfahren erfolgt über das zentrale Service-Portal und unter Nutzung hierzu von der IKT-Steuerung zentral bereitgestellter IKT-Basisdienste." |
b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird das Wort "kann" durch die Wörter "darf nur" ersetzt.
bb) In Satz 2 wird das Wort "kann" durch das Wort "darf" ersetzt und nach dem Wort "zudem" das Wort "nur" eingefügt.
cc) Es wird folgender Satz angefügt:
"Über jede Ausnahme nach den Sätzen 1 und 2 ist der IKT-Staatssekretär oder die IKT-Staatssekretärin frühzeitig zu informieren und ihm oder ihr auf Verlangen umfassend Auskunft zu erteilen."
3. § 12 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
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(2) Alle Formulare der Berliner Verwaltung sind über ein einheitliches Portal grundsätzlich elektronisch und zur interaktiven Verwendung zur Verfügung zu stellen und müssen allgemein zugänglich sein. | "(2) Alle Formulare der Berliner Verwaltung sind über das zentrale Service-Portal entsprechend § 10 Absatz 2 Satz 3 grundsätzlich elektronisch und zur interaktiven Verwendung und zur elektronischen Verfahrensabwicklung unter Nutzung des hierzu von der IKT-Steuerung zentral bereitgestellten IKT-Basisdienstes zur Verfügung zu stellen und müssen allgemein zugänglich sein." |
4. § 13 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
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(1) Die Behörden der Berliner Verwaltung stellen in einem zentralen Datenportal Informationen bereit, die sie in Erfüllung ihres öffentlichen Auftrags im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeit erstellt haben und die in maschinenlesbaren Formaten darstellbar sind. Das zentrale Datenportal ist Bestandteil des elektronischen Stadtinformationssystems für das Land Berlin. Wenn Informationen in anderen Datenportalen maschinenlesbar bereitgestellt werden, wird in dem zentralen Datenportal ein Verweis auf diese Informationen eingerichtet. Regelungen in anderen Rechtsvorschriften über technische Formate, in denen Daten verfügbar zu machen sind, bleiben unberührt. | "(1) Die Behörden der Berliner Verwaltung stellen in einem zentralen Datenportal Informationen bereit, die sie in Erfüllung ihres öffentlichen Auftrags im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeit erstellt haben und die in maschinenlesbaren Formaten darstellbar sind. Sie benennen hierfür für ihren Zuständigkeitsbereich jeweils eine Beauftragte oder einen Beauftragten. Das zentrale Datenportal ist Bestandteil des elektronischen Stadtinformationssystems für das Land Berlin. Wenn Informationen in anderen Datenportalen maschinenlesbar bereitgestellt werden, wird in dem zentralen Datenportal ein Verweis auf diese Informationen eingerichtet. Regelungen in anderen Rechtsvorschriften über technische Formate, in denen Daten verfügbar zu machen sind, bleiben unberührt." |
5. § 20 Absatz 3 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 wird das Wort "Fachverfahren" durch das Wort "IT-Fachverfahren" ersetzt und werden nach den Wörtern "fachlich zuständigen Behörden" ein Komma und die Wörter "in der Regel die fachlich zuständigen Senatsverwaltungen," eingefügt.
b) Es wird folgender Satz angefügt:
"Es ist jährlich durch die fachlich zuständigen Behörden, in der Regel die fachlich zuständigen Senatsverwaltungen, über die jeweiligen IT-Fachverfahren unter dem Gesichtspunkt der Einhaltung der Festsetzungen nach § 21 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und Nummer 4 gegenüber dem IKT-Staatssekretär oder der IKT-Staatssekretärin in einem von ihm oder ihr bestimmten Format zu berichten."
6. § 21 Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt geändert:
a) Der Nummer 3 wird folgender Satzteil angefügt:
"Prüfung der nach § 20 Absatz 3 Satz 5 einzureichenden Berichte zur Einhaltung der IKT-Architektur,"
b) In Nummer 4 wird nach dem Semikolon folgender Satzteil eingefügt:
"Prüfung der nach § 20 Absatz 3 Satz 5 einzureichenden Berichte; "
c) Nummer 8 wird wie folgt geändert:
aa) Die Wörter "auf" und "hinzuwirken" werden gestrichen.
bb) Nach dem Wort "Ablauforganisation" werden folgende Wörter eingefügt:
"im Rahmen der Vorgaben der IKT-Steuerung zu überwachen"
cc) Die Wörter "ressort- und verwaltungsebenen übergreifenden" werden durch die Wörter "ressort- und verwaltungsebenenübergreifenden" ersetzt.
7. § 23 wird wie folgt geändert:
a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
"Für alle Beschäftigten der jeweiligen Behörde sind mindestens einmal jährlich eine verpflichtende Fortbildungsveranstaltung sowie mindestens eine übergreifende IT-Sicherheitsübung durchzuführen."
b) Nach Absatz 2 Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:
"Das Berlin-CERT unterstützt reaktiv die unmittelbare Abwehr von Gefahren für die Berliner Verwaltung."
8. Dem § 24 Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:
"Über gewährte Ausnahmen von der Abnahmepflicht ist dem Abgeordnetenhaus vierteljährlich zu berichten."
Artikel 2
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft.
ID: 212151
ENDE |