Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die
Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an.
Druck- und Lokalversion
Regelwerk

Änderungstext

Erstes Gesetz zur Änderung des Berliner Richtergesetzes
- Berlin -

Vom 2. November 2022
(GVBl. Nr. 50 vom 12.11.2022 S. 583)



Das Abgeordnetenhaus hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Berliner Richtergesetzes

§ 9 des Berliner Richtergesetzes vom 9. Juni 2011 (GVBl. S. 238), das durch Artikel 4 des Gesetzes vom 17. Dezember 2020 (GVBl. S. 1482) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 9 Dienstliche Beurteilungen

(1) Richterinnen und Richter sowie Staatsanwältinnen und Staatsanwälte sind regelmäßig zu beurteilen (Regelbeurteilung). Sie sind zudem zu beurteilen, wenn es die dienstlichen oder persönlichen Verhältnisse erfordern (Anlassbeurteilung). Die oberste Dienstbehörde bestimmt die Fälle für eine Anlassbeurteilung. Sie kann bestimmen, welche Richterinnen und Richter sowie welche Staatsanwältinnen und Staatsanwälte nicht mehr regelmäßig beurteilt werden.

(2) Beurteilt werden Eignung, Befähigung und fachliche Leistung. Bei der Beurteilung richterlicher Amtsgeschäfte sind die sich aus § 26 Absatz 1 und 2 des Deutschen Richtergesetzes ergebenden Beschränkungen zu beachten. Auf Verlangen der Richterin oder des Richters ist der Richterrat, auf Verlangen der Staatsanwältin oder des Staatsanwalts ist der Staatsanwaltsrat an der Besprechung der Beurteilung zu beteiligen.

(3) Die oberste Dienstbehörde kann in Beurteilungsrichtlinien nähere Bestimmungen treffen.

" § 9 Dienstliche Beurteilungen

(1) Richterinnen und Richter sowie Staatsanwältinnen und Staatsanwälte sind regelmäßig zu beurteilen (Regelbeurteilung). Sie sind zudem zu beurteilen, wenn es die dienstlichen oder persönlichen Verhältnisse erfordern (Anlassbeurteilung). Richterinnen und Richter auf Probe, Richterinnen und Richter kraft Auftrags sowie Staatsanwältinnen und Staatsanwälte auf Probe sind ebenfalls zu beurteilen.

(2) Beurteilt werden Eignung, Befähigung und fachliche Leistung. Die Beurteilung schließt mit einem Gesamturteil, in welchem alle bewerteten Kriterien der Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung Berücksichtigung finden. Im Falle einer Bewerbung um ein anderes richterliches oder staatsanwaltschaftliches Amt in Berlin oder Brandenburg wird die Beurteilung um eine vorausschauende Eignungsbewertung für das angestrebte Amt ergänzt. Bei der Beurteilung richterlicher Amtsgeschäfte sind die sich aus § 26 Absatz 1 und 2 des Deutschen Richtergesetzes ergebenden Beschränkungen zu beachten.

(3) Die dienstliche Beurteilung ist zu eröffnen. Auf Verlangen der Richterin oder des Richters ist der Richterrat und auf Verlangen der Staatsanwältin oder des Staatsanwalts ist der Staatsanwaltsrat an der Besprechung der Beurteilung zu beteiligen. Die Schwerbehindertenvertretung ist an der Besprechung der Beurteilung zu beteiligen, wenn die betroffene Person schwerbehindert ist und dies verlangt. Auf Verlangen der Richterin, des Richters, der Staatsanwältin oder des Staatsanwalts ist die Frauenvertreterin zu beteiligen. Über das Recht, eine Beteiligung nach den Sätzen 2 bis 4 zu verlangen, ist die betroffene Person vor der Besprechung zu unterrichten.

(4) Die für Justiz zuständige Senatsverwaltung wird ermächtigt, im Einvernehmen mit der für Arbeit zuständigen Senatsverwaltung durch Rechtsverordnung die Ausgestaltung des Beurteilungswesens für Richterinnen und Richter sowie Staatsanwältinnen und Staatsanwälte zu regeln, insbesondere

  1. den Rhythmus von Beurteilungen und die Ausnahmen von der Beurteilungspflicht,
  2. die Beurteilungsanlässe,
  3. die Beurteilungsgrundlagen,
  4. den Beurteilungsmaßstab,
  5. den Inhalt der Beurteilung einschließlich des Bewertungssystems sowie
  6. die Zuständigkeit und das Verfahren."

Artikel 2
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft.

ID 222368

ENDE