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LDSG-JB - Landesdatenschutzgesetz für Justiz- und -Bußgeldbehörden
Gesetz zum Schutz personenbezogener Daten bei der Verarbeitung durch die Justizbehörden des Landes zu Zwecken der Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung oder Verfolgung von Straftaten und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten oder zum Zwecke der Strafvollstreckung sowie durch die Behörden des Landes zum Zwecke der Ahndung von Ordnungswidrigkeiten
- Baden-Württemberg -
Vom 21. Mai 2019
(GBl. Nr. 13 vom 05.06.2019 S. 189 Inkrafttreten)
§ 1 Zweck
(1) Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/680 des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die zuständigen Behörden zum Zwecke der Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung oder Verfolgung von Straftaten oder der Strafvollstreckung sowie zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung des Rahmenbeschlusses 2008/977/JI des Rates (ABl. L 119 vom 04.05.2016 S. 89, ber. ABl. L 127 vom 23.05.2018 S. 9) für den Geschäftsbereich des Justizministeriums.
(2) Dieses Gesetz dient zudem der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/680 für den Geschäftsbereich anderer zuständiger Behörden des Landes, soweit sie personenbezogene Daten zur Verfolgung und Ahndung von Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten oder zur Vollstreckung von Geldbußen verarbeiten.
§ 2 Anwendungsbereich
(1) Dieses Gesetz gilt für die verantwortlichen Stellen im Geschäftsbereich des Justizministeriums, soweit sie personenbezogene Daten in Verwaltungsangelegenheiten zum Zwecke der Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung Verfolgung oder Ahndung von Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten oder zum Zwecke der Strafvollstreckung oder zur Vollstreckung von Geldbußen verarbeiten. Verantwortliche Stellen nach Satz 1 sind:
Die Vorschriften dieses Gesetzes gelten auch, wenn andere zuständige Behörden und sonstige Stellen des Landes, der Gemeinden und Gemeindeverbände sowie sonstige der Aufsicht des Landes unterstehende juristische Personen des öffentlichen Rechts personenbezogene Daten zur Verfolgung oder Ahndung von Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten oder zur Vollstreckung von Geldbußen verarbeiten. Sie sind insoweit verantwortliche Stellen nach Satz 1.
(2) §§ 8 und 9 gelten für die Stellen nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 und 3 auch, soweit sie nicht in Verwaltungsangelegenheiten tätig werden.
(3) Soweit die verantwortlichen Stellen nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 und 3 gemäß § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) nicht in Verwaltungsangelegenheiten tätig werden, tritt an die Stelle der oder des Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit die Aufsichtsbehörde nach § 8 Absatz 1 Satz 1 dieses Gesetzes.
(4) § 6 gilt für alle verantwortlichen Stellen im Geschäftsbereich des Justizministeriums, auch soweit sie personenbezogene Daten zu anderen als den in Absatz 1 Satz 1 genannten Zwecken verarbeiten.
(5) Soweit besondere Rechtsvorschriften des Bundes oder des Landes auf personenbezogene Daten anzuwenden sind, gehen sie den Vorschriften dieses Gesetzes vor.
§ 3 Anwendung der Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes
(1) Soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, gelten die Vorschriften für die öffentlichen Stellen nach §§ 3, 5 bis 7 und 46 bis 81 und 83 BDSG entsprechend für die verantwortlichen Stellen nach § 2 Absatz 1 und 4 mit der Maßgabe, dass an die Stelle der oder des Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit die Aufsichtsbehörde nach § 8 Absatz 1 Satz 1 tritt.
(2) Im Rahmen der Zusammenarbeit nach § 68 BDSG ist die verantwortliche Stelle verpflichtet, die Landesbeauftragte für den Datenschutz oder den Landesbeauftragten für den Datenschutz rechtzeitig bei der Ausarbeitung von Rechts- und Verwaltungsvorschriften zu beteiligen, welche die Verarbeitung personenbezogener Daten betreffen.
§ 4 Übermittlung personenbezogener Daten
(1) Die Verantwortung für die Zulässigkeit der Übermittlung personenbezogener Daten trägt die übermittelnde öffentliche Stelle. Erfolgt die Übermittlung an eine öffentliche Stelle im Geltungsbereich des Grundgesetzes auf deren Ersuchen, trägt diese die Verantwortung und erteilt erforderlichenfalls die Informationen nach Artikel 14 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 04.05.2016 S. 1, zuletzt ber. ABl. L 127 vom 23.05.2018 S. 2). Die übermittelnde öffentliche Stelle hat im Falle des Satz 2 lediglich zu prüfen, ob das Übermittlungsersuchen im Rahmen der Aufgaben der ersuchenden öffentlichen Stelle liegt. Die Rechtmäßigkeit des Ersuchens prüft sie nur, wenn im Einzelfall hierzu Anlass besteht.
(2) Die verantwortliche Stelle prüft vor einer Übermittlung von personenbezogenen Daten, soweit durchführbar, deren Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität. Sie teilt der empfangenden Stelle nach Möglichkeit zugleich die erforderlichen Informationen mit, die es der empfangenden Stelle ermöglichen, Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität und Zuverlässigkeit der personenbezogenen Daten selbst zu beurteilen.
§ 5 Datenverarbeitung unter Einsatz von Videotechnik in Vorführbereichen von Gerichtsgebäuden
(1) Als Vorführbereiche nach diesem Gesetz gelten Vorführzellen sowie sämtliche nicht für die Öffentlichkeit zugänglichen Bereiche eines Gerichts vom Bereich für den An- und Abtransport von Gefangenen über den Vorführzellenbereich bis vor den Verhandlungssaal, soweit diese Bereiche der Gefangenenvorführung dienen.
(2) Auf Anordnung des Vorstands des für den Vorführbereich zuständigen Gerichts
Eine Anordnung nach Satz 1 kann nicht getroffen werden, soweit Anhaltspunkte dafür bestehen, dass schutzwürdige Interessen der betroffenen Personen überwiegen. Die Anfertigung von Tonaufnahmen ist unzulässig. Beginn, Unterbrechung und Abbruch der Videobeobachtungen und -aufzeichnungen sind zu dokumentieren.
(3) Bei Gefahr im Verzug kann der Einsatz von Videotechnik nach Absatz 2 auch ohne Anordnung des Gerichtsvorstandes erfolgen.
(4) Die Verarbeitung von Daten mittels Videotechnik nach diesem Gesetz darf auch erfolgen, wenn Personen, hinsichtlich derer die Voraussetzungen der Datenerhebung nicht vorliegen, unvermeidbar betroffen werden. Werden die durch Videotechnik erhobenen Daten einer bestimmten Person zugeordnet, so ist diese über eine weitere Verarbeitung gemäß § 56 BDSG zu benachrichtigen. Zum Zweck der Strafverfolgung ist die Übermittlung der erhobenen Daten an die für die Strafverfolgung zuständigen Stellen zulässig.
(5) Die Videoaufzeichnungen nach Absatz 2 Nummer 2 und daraus gefertigte oder sich auf die Videoüberwachung beziehende Unterlagen sind unverzüglich, spätestens jedoch vier Wochen nach der Datenerhebung zu löschen, soweit sie nicht zur Verfolgung von Straftaten oder zur Geltendmachung von Rechtsansprüchen benötigt werden. Sie sind unverzüglich zu löschen, wenn überwiegende schutzwürdige Interessen der betroffenen Person einer weiteren Speicherung entgegenstehen. Unterbleibt eine Löschung zunächst aufgrund der Notwendigkeit der Daten für die Verfolgung von Straftaten oder Geltend machung von Rechtsansprüchen nach Satz 1 und fällt diese Notwendigkeit der weiteren Speicherung zu einem späteren Zeitpunkt weg, sind die Daten unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von vier Wochen nach Feststellung des Wegfalls zu löschen.
(6) Auf den Einsatz von Videotechnik ist durch geeig - nete Maßnahmen zum frühestmöglichen Zeitpunkt unter Angabe der Informationen nach § 55 Nummer 1 bis 5 und § 56 Absatz 1 Nummer 1 bis 5 BDSG in Verbindung mit § 3 Absatz 1 dieses Gesetzes hinzuweisen.
§ 6 Verwendung mobiler Alarmgeräte durch Justizbedienstete
(1) Justizbedienstete können bei einer dringenden Gefahr für Leben, Gesundheit oder Freiheit ausschließlich zu ihrem Schutz mittels mobiler Alarmgeräte Tonaufnahmen am Einsatzort anfertigen und an eine vom Justizministerium bestimmte Leitstelle übermitteln. Dies ist auch dann zulässig, wenn sich der Einsatzort in einer Wohnung befindet. Die Maßnahme darf verdeckt durchgeführt werden, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Zweck der Maßnahme gefährdet wäre, wenn die betroffene Person bei Beginn oder im Verlauf der Maßnahme darüber informiert würde. Die Tonaufzeichnungen und deren Übermittlung an eine vom Justizministerium bestimmte Leitstelle sind unverzüglich zu unterbrechen, sobald die dringende Gefahr nicht mehr besteht.
(2) Die vom Justizministerium bestimmte Leitstelle kann die übermittelten Tonaufnahmen nach vorheriger Prüfung zu demselben Zweck speichern und bei Vorliegen einer dringenden Gefahr eine Tonverbindung zum Mithören durch die Polizei herstellen. Das Justizministerium kann sich zum Zwecke der Einrichtung und des Betriebs der Leitstelle eines privaten Anbieters im Rahmen der Auftragsverarbeitung bedienen.
(3) Soweit die Tonaufnahmen nach Absatz 1 und 2 in einer Wohnung angefertigt werden, müssen diese durch die verantwortlichen Stellen zur Sicherung der Zweckbindung entsprechend gekennzeichnet werden.
(4) Die vom Justizministerium bestimmte Leitstelle unterrichtet die betroffenen Personen über die Anfertigung, Speicherung und Übermittlung von Tonaufzeichnungen nach Absatz 1 und 2, sobald keine dringende Gefahr im Sinne des Absatz 1 Satz 1 mehr vorliegt und sich durch die Unterrichtung keine weitere dringende Gefahr im Sinne des Absatz 1 Satz 1 ergibt.
(5) Soweit eine Speicherung der Tonaufnahmen durch die vom Justizministerium bestimmte Leitstelle erfolgt und keine dringende Gefahr im Sinne des Absatz 1 Satz 1 mehr vorliegt, sind diese Tonaufnahmen zu sperren. Sie dürfen nur noch zur Unterrichtung der betroffenen Personen, für die Kontrolle seitens der oder des Datenschutzbeauftragten, der oder des Landesbeauftragten für den Datenschutz sowie zur gerichtlichen Kontrolle verwendet werden. Nach Ablauf von einem Jahr nach der Unterrichtung der betroffenen Personen sind die Tonaufnahmen zu löschen, soweit bis dahin kein gericht liches Verfahren im Hinblick auf die Anfertigung, Speicherung oder Übermittlung von Tonaufzeichnungen nach Ab- satz 1 oder 2 anhängig ist. Ist ein derartiges gerichtliches Verfahren anhängig, so sind die Tonaufnahmen nach rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens zu löschen.
(6) Soweit die Verordnung (EU) 2016/679 auf Absatz 1 bis 5 anwendbar ist, gilt anstelle der §§ 2 und 3 sowie 7 bis 9 ergänzend das Landesdatenschutzgesetz.
§ 7 Datengeheimnis
(1) Den bei den verantwortlichen Stellen beschäftigten Personen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu verarbeiten (Datengeheimnis). Personen, die keine Amtsträgerin oder Amtsträger sind, sind bei der Aufnahme ihrer Tätigkeit nach dem Verpflichtungsgesetz vom 2. März 1974 (BGBl. I S. 469, 547), das durch § 1 des Gesetzes vom 15. August 1974 (BGBl. S. 1942) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung auf das Datengeheimnis zu verpflichten. Das Datengeheimnis besteht auch nach Beendigung der Tätigkeit fort.
(2) Alle bei den verantwortlichen Stellen beschäftigten Personen dürfen sich von personenbezogenen Daten Kenntnis verschaffen, soweit dies zur Erfüllung der ihnen obliegenden Aufgaben oder für die zur gemeinsamen Aufgabenerfüllung gebotene Zusammenarbeit aller Bediensteten erforderlich ist. Von personenbezogenen Daten besonderer Kategorien dürfen sie sich nur Kenntnis verschaffen, soweit dies zur Erfüllung der in Satz 1 genannten Zwecke unbedingt erforderlich ist.
§ 8 Aufgaben der oder des Landesbeauftragten für den Datenschutz
(1) Die verantwortlichen Stellen unterliegen im Geltungsbereich dieses Gesetzes der Aufsicht der oder des Landesbeauftragten für den Datenschutz. Sie oder er ist datenschutzrechtliche Aufsichtsbehörde nach Artikel 45 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2016/680. Für sie oder ihn gelten die §§ 20 bis 24 des Landesdatenschutzgesetzes entsprechend.
(2) Der oder dem Landesbeauftragten für den Datenschutz obliegt die Aufgabe,
(3) Die Aufgaben nach Absatz 2 werden für die betroffene Person und für die oder den Datenschutzbeauftragten nach § 5 Absatz 1 Satz 1 BDSG entgeltfrei wahrgenommen. Dies gilt nicht bei offenkundig unbegründeten oder, insbesondere wegen häufiger Wiederholung exzessiven Anträgen. In diesen Fällen kann die oder der Landesbeauftragte für den Datenschutz eine Gebühr auf der Grundlage der Verwaltungskosten erheben oder die Bearbeitung des Antrags verweigern.
§ 9 Befugnisse der oder des Landesbeauftragten für den Datenschutz
(1) Der oder dem Landesbeauftragten für den Datenschutz ist von der verantwortlichen Stelle und gegebenenfalls deren Auftragsverarbeiter Zugang zu allen personenbezogenen Daten, die verarbeitet werden, einzuräumen. Ihr oder ihm sind alle Informationen, die zur Erfüllung der Aufgaben nach § 8 erforderlich sind, zu erteilen.
(2) Die oder der Landesbeauftragte für den Datenschutz kann
(3) Stellt die oder der Landesbeauftragte für den Datenschutz Verstöße gegen datenschutzrechtliche Vorschriften oder sonstige Mängel bei der Verarbeitung personenbezogener Daten fest oder erhält sie oder er Kenntnis von Verstößen durch beabsichtigte Verarbeitungsvorgänge, teilt sie oder er dies vor Inanspruchnahme der Befugnisse nach Absatz 2 der zuständigen Rechts- oder Fachaufsichtsbehörde, im Fall der verantwortlichen Stellen nach § 2 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 und 3 und Absatz 4 dem Justizministerium mit und gibt Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb einer von ihr oder ihm zu bestimmenden angemessenen Frist. Die oder der Landesbeauftragte für den Datenschutz kann von einer Gelegenheit zur Stellungnahme absehen, wenn
Die Stellungnahme soll gegebenenfalls auch eine Darstellung der Maßnahmen enthalten, die aufgrund der Mitteilung nach Satz 1 getroffen worden sind.
(4) Im Rahmen der Aufsicht über die verantwortlichen Stellen nach § 2 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 und 3 bestehen die Befugnisse nach Absatz 2 Nummer 2 und 3 nur, soweit diese Stellen in Verwaltungsangelegenheiten tätig werden; keine Verwaltungsangelegenheiten sind insbesondere die staatsanwaltlichen Entscheidungen und diese vorbereitende oder ausführende Maßnahmen im Rahmen eines Ermittlungs-, Straf- oder Strafvollstreckungsverfahrens, auch soweit jene die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens betreffen. Satz 1 gilt auch für die entsprechenden Entscheidungen und Maßnahmen in Verfahren zur Ermittlung von Straftaten, die durch Stellen nach § 2 Absatz 1 Satz 3 getroffen werden.
(5) Über ihre oder seine Tätigkeit erstellt die oder der Landesbeauftragte für den Datenschutz jährlich einen Bericht und übermittelt diesen dem Landtag, der Landesregierung oder anderen Stellen, deren Aufgabenbereich berührt ist. Der Bericht kann die Arten der gemeldeten Verstöße und die Arten der von den verantwortlichen Stellen getroffenen Maßnahmen, einschließlich der verhängten Sanktionen, enthalten. Er wird veröffentlicht und der Europäischen Kommission und dem Europäischen Datenschutzausschuss nach Artikel 68 der Verordnung (EU) 2016/679 zugänglich gemacht.
§ 10 Strafvorschrift
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer
und hierbei gegen Entgelt oder in der Absicht handelt, sich oder einen anderen zu bereichern oder einen anderen zu schädigen.
(2) Die Tat wird nur auf Antrag verfolgt. Antragsberechtigt sind die betroffene Person, die verantwortliche Stelle, der Auftragsverarbeiter, die oder der Landesbeauftragte für den Datenschutz und die Aufsichtsbehörden.
§ 11 Übergangsvorschrift
Automatisierte Verarbeitungssysteme, die vor dem 6. Mai 2016 eingerichtet worden sind und deren Anpassung an die Anforderungen dieses Gesetzes mit einem unverhältnismäßigen Aufwand verbunden ist, werden spätestens bis zum 6. Mai 2023 mit den Vorgaben dieses Gesetzes in Einklang gebracht. Bis zu diesem Zeitpunkt gilt § 9 Absatz 3 Nummer 7 des Landesdatenschutzgesetzes in der am 20. Juni 2018 geltenden Fassung weiter.
ENDE |