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GebVO MLW - Gebührenverordnung MLW
Verordnung des Ministeriums für Landesentwicklung und Wohnen über die Festsetzung der Gebührensätze für öffentliche Leistungen der staatlichen Behörden für den Geschäftsbereich des Ministeriums für Landesentwicklung und Wohnen

- Baden-Württemberg -

Vom 1. März 2024
(GBl. Nr. 18 vom 12.03.2024)



Aufgrund von § 4 Absatz 2 des Landesgebührengesetzes (LGebG) vom 14. Dezember 2004 (GBl. S. 895), das zuletzt durch Artikel 13 des Gesetzes vom 21. Mai 2019 (GBl. S. 161, 185) geändert worden ist, wird verordnet:

§ 1 Geltungsbereich

(1) Für den Geschäftsbereich des Ministeriums für Landesentwicklung und Wohnen werden die gebührenpflichtigen Tatbestände und die Höhe der Gebühren für öffentliche Leistungen, die die staatlichen Behörden, ausgenommen die Landratsämter, erbringen, in der dieser Verordnung beigefügten Anlage (Gebührenverzeichnis) festgesetzt.

(2) Für die bautechnische Prüfung nach den baurechtlichen Vorschriften durch Landratsämter, Verwaltungsgemeinschaften und Gemeinden werden gebührenpflichtige Tatbestände und die Höhe der Gebühren im Gebührenverzeichnis festgesetzt.

(3) Für öffentliche Leistungen der Vermessungsbehörden nach dem Vermessungsgesetz werden die gebührenpflichtigen Tatbestände und die Höhe der Gebühren für öffentliche Leistungen im Gebührenverzeichnis festgesetzt.

§ 2 Übergangsvorschriften

(1) Für öffentliche Leistungen, deren Erbringung nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung abgeschlossen wird, ist die Gebührenverordnung MLW vom 7. Oktober 2021 (GBl. S. 912) sowie die Gebührenverordnung WM vom 22. April 2020 (GBl. S. 212), die durch Verordnung vom 28. Oktober 2020 (GBl. S. 963) geändert worden ist, anzuwenden, wenn die dafür nötigen Arbeiten bis zum Tag des Inkrafttretens dieser Verordnung überwiegend durchgeführt worden sind und die bisherige Gebührenregelung für den Gebührenschuldner günstiger ist, soweit nicht in den Absätzen 2 und 3 etwas Abweichendes geregelt ist.

(2) Für öffentliche Leistungen des amtlichen Vermessungswesens, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung beantragt oder begonnen, aber noch nicht abgeschlossen wurden, ist die Gebührenverordnung MLR vom 11. Dezember 2018 (GBl. S. 1577, ber. 2019 S. 375), die durch Artikel 94 der Verordnung vom 21. Dezember 2021 (GBl. 2022 S. 1, 12) geändert worden ist, anzuwenden, wenn die dafür nötigen Arbeiten bis zum Tag des Inkrafttretens dieser Verordnung überwiegend durchgeführt worden sind und die bisherige Gebührenregelung für den Gebührenschuldner günstiger ist.

(3) Die bisherige Gebührenregelung in der Gebührenverordnung MLR vom 11. Dezember 2018 (GBl. S. 1577, ber. 2019 S. 375), die durch Artikel 94 der Verordnung vom 21. Dezember 2021 (GBl. 2022 S. 1, 12) geändert worden ist, ist auch anzuwenden bei der Fortführung des Liegenschaftskatasters, wenn die Gebühr für die zugrundeliegende Liegenschaftsvermessung nach der bisherigen Gebührenregelung festgesetzt wurde, sowie bei der Übernahme des neuen Rechtszustands von Bodenordnungen in das Liegenschaftskataster nach dem Flurbereinigungsgesetz in der Fassung vom 16. März 1976 (BGBl. I S. 546), das zuletzt durch Artikel 17 des Gesetzes vom 19. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2794) geändert worden ist, oder nach dem Vierten Teil des Ersten Kapitels des BauGB, wenn der neue Rechtszustand vor Inkrafttreten dieser Verordnung eingetreten ist und die bisherige Gebührenregelung für den Gebührenschuldner günstiger ist.

(4) Wird das Gebührenverzeichnis geändert, gelten die Absätze 1 bis 3 entsprechend.

§ 3 Umsatzsteuer

Die im Gebührenverzeichnis ausgewiesenen Gebühren sind zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer zu entrichten, sofern die zugrundeliegende öffentliche Leistung der Umsatzsteuerpflicht unterliegt.

§ 4 Inkrafttreten; Außerkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft mit Ausnahme der Nummer 19 der Anlage, die am ersten Tag des auf die Verkündung folgenden dritten Monats in Kraft tritt.

(2) Gleichzeitig tritt die Gebührenverordnung MLW vom 7. Oktober 2021 (GBl. S. 912) außer Kraft.

(3) Gleichzeitig treten die Nummern 12, 13, 17 und 23 der Anlage (Gebührenverzeichnis) der Gebührenverordnung Wirtschaftsministerium vom 22. April 2020 (GBl. S. 212), die durch Verordnung vom 28. Oktober 2020 (GBl. S. 963) geändert worden ist, außer Kraft.

(4) Gleichzeitig treten die Nummern 10.2 bis 10.2.4 der Anlage (Gebührenverzeichnis) der Gebührenverordnung MLR vom 11. Dezember 2018 (GBl. S. 1577, ber. 2019 S. 375), die durch Artikel 94 der Verordnung vom 21. Dezember 2021 (GBl. 2022 S. 1, 12) geändert worden ist, außer Kraft.

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 Gebührenverzeichnis
(GebVerz MLW)
Anlage
(zu § 1)


Inhaltsübersicht zum Gebührenverzeichnis

GegenstandNummer
Teil 1 Leistungsbereichsübergreifende
Gebührentatbestände
Ablehnung eines Antrags0.1
Allgemeine Verwaltungsgebühr0.2
Befreiungen0.3
Beglaubigungen0.4
Zusätzliche Verwaltungsgebühr0.5
Schreibgebühren, Fotokopien sowie Ausdrucke elektronischer0.6
Dokumente Verfahrensgebühr (förmliche Rechtsbehelfe, insbesondere Widerspruch)0.7
Zeugnisse0.8
Zurücknahme eines Antrags0.9
Teil 2 Leistungsbereichsbezogene Gebührentatbestände
Inverkehrbringen von Bauprodukten nach der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 und Marktüberwachung1
nicht besetzt2 bis 11 und 14
Architektenkammer, Ingenieurkammer12
Bausachen, Wohnungswesen, Denkmalschutz13
Bausachen - Bauprodukte und Bauarten, bautechnische Prüfung15
Enteignung von Grundstücken oder von Rechten an Grundstücken16
sowie vorzeitige Besitzeinweisung in Grundstücke
Raumordnung17
Berufsausübung und Berufsbildung18
Öffentliche Leistungen des amtlichen Vermessungswesens19
Landesinformationsfreiheitsgesetz20

Teil 1 Leistungsbereichsübergreifende Gebührentatbestände

NummerGegenstandGebühr Euro
0.1Ablehnung eines Antrags
0.1.1Wird der Antrag auf Erbringen einer öffentlichen Leistung abgelehnt, wird eine Gebühr in Höhe von 10 Prozent bis zum vollen Betrag der für die Erbringung der öffentlichen Leistung zu erhebenden Gebühr erhobenmindestens 10
0.1.2 § 11 Absatz 2 LGebG bleibt unberührt.

Eine niedrigere Festsetzung der Gebühr oder ein Absehen von der Gebührenfestsetzung kommt insbesondere dann in Betracht, wenn der Antrag ausschließlich wegen Unzuständigkeit der Behörde abgelehnt wird.

0.2Allgemeine Verwaltungsgebühr

Ist für das Erbringen öffentlicher Leistungen in diesem Verzeichnis oder in anderen Rechtsvorschriften weder eine Gebühr noch Gebührenfreiheit vorgesehen, kann in allen Fällen nach § 4 Absatz 4 LGebG eine Gebühr erhoben werden

bis zu 10.000
0.3Befreiungen

Befreiung von Rechtsvorschriften oder sonstigen allgemeinen Anordnungen, soweit hierüber nichts Besonderes bestimmt ist

14 bis 7.250
0.4Beglaubigungen
0.4.1Beglaubigung von Unterschriften, Handzeichen und Siegeln5 bis 240
0.4.2Beglaubigung von Abschriften, Fotokopien, elektronischen Dokumenten, Ausdrucken elektronischer Dokumente und dergleichen,
0.4.2.1die die Behörde selbst hergestellt hat, je Urkunde16
0.4.2.2in anderen Fällen für jede angefangene Seite5
0.4.2.3bei Schulzeugnissen in jedem Einzelfall, unabhängig von der Seitenzahl5
0.4.3Anmerkungen:
0.4.3.1Wird die Abschrift von der Behörde selbst hergestellt, kommen die Schreibgebühren nach Nummer 0.6 hinzu.
0.4.3.2Für die Beglaubigung von Ausfertigungen, Abschriften oder Fotokopien von Urkunden werden keine Gebühren erhoben, wenn
0.4.3.2.1die um die Beglaubigung angegangene Behörde die Urkunden in Verwahrung hat und die Antragstellerin oder der Antragsteller nicht bereits im Besitz beglaubigter Ausfertigungen, Abschriften oder Fotokopien ist oder war,
0.4.3.2.2die beglaubigten Ausfertigungen, Abschriften oder Fotokopien zu den Akten der Behörden ausgefertigt werden oder
0.4.3.2.3die Urkunden bei der Behörde verbleiben und der Antragstellerin oder dem Antragsteller anstelle der Urkunden beglaubigte Abschriften oder Fotokopien ausgehändigt werden.
0.5Zusätzliche Verwaltungsgebühr

Für die Vornahme einer öffentlichen Leistung, die mutwillig beantragt oder erschwert worden ist, wird, wenn dadurch ein besonderer Verwaltungsaufwand verursacht wird, eine zusätzliche Gebühr erhoben Dies gilt auch in den Fällen, für die das Landesgebührengesetz sachliche oder persönliche Gebührenfreiheit vorsieht. Bei gebührenpflichtigen öffentlichen Leistungen wird die Gebühr nach Satz 1 neben der für die öffentliche Leistung festzusetzenden Gebühr erhoben.

bis zu 2340, mindestens 16
0.6Schreibgebühren, Fotokopien sowie Ausdrucke elektronischer Dokumente
0.6.1Ausfertigungen und Abschriften, sofern sie nicht durch Fotokopie hergestellt wurden, die auf Antrag erteilt werden,
je Seite12
Jede angefangene Seite wird als volle Seite gerechnet. Der Ausfertigungs- und Beglaubigungsvermerk wird mitgerechnet.
0.6.2Schriftstücke, die in fremder Sprache abgefasst sind, je Seite24
0.6.3Für Schriftstücke in tabellarischer Form, Verzeichnisse, Listen, Rechnungen, Zeichnungen und dergleichen wird die Schreibgebühr nach dem Zeitaufwand berechnet, der bei durchschnittlicher Arbeitsleistung zur Herstellung benötigt wird. Sie beträgt für jede angefangene Viertelstunde.16
0.6.4Für Fotokopien und Ausdrucke elektronischer Dokumente werden erhoben:
0.6.4.1bei einem Format bis zu DIN A 4
für die erste Seite1,90
für jede weitere Seite1,30
0.6.4.2bei einem größeren Format
für die erste Seite2,50
für jede weitere Seite1,90
0.7Verfahrensgebühr (förmliche Rechtsbehelfe, insbesondere Widerspruch)
0.7.1Zurückweisung des Rechtsbehelfs30 bis 7.250
0.7.2Rücknahme des Rechtsbehelfs, wenn mit der sachlichen Bearbeitung begonnen wurde14 bis 2.175
0.8Zeugnisse
0.8.1Ausstellung von Zeugnissen, soweit nicht besondere Bestimmungen getroffen sind, einschließlich der Ausstellung von Ersatzzeugnissen für in Verlust geratene Originalzeugnisse8 bis 275
0.8.2Gebührenfrei sind:

Zeugnisse über die Einreichung von Rechtsbehelfen oder Gnadengesuchen, Bescheinigungen über die Erfüllung bestehender Verpflichtungen, die von Amts wegen oder auf Antrag zu erteilen sind, und Zeugnisse über die Erteilung einer Erlaubnis, Genehmigung und dergleichen, sofern nicht die Zeugnisse als weitere Ausfertigung verlangt werden

0.9Rücknahme eines Antrags

Wird der Antrag auf Erbringen einer öffentlichen Leistung zurückgenommen oder unterbleibt aus sonstigen, von der Antragstellerin oder dem Antragsteller zu vertretenden Gründen die öffentliche Leistung, wird eine Gebühr von 10 Prozent bis 75 Prozent der für die Erbringung der öffentlichen Leistung zu erhebenden Gebühr erhoben, wenn mit der sachlichen Bearbeitung begonnen, das Erbringen der öffentlichen Leistung aber noch nicht beendet wurde

mindestens 16

Teil 2 Leistungsbereichsbezogene Gebührentatbestände

NummerGegenstandGebühr Euro
1Inverkehrbringen von Bauprodukten nach der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 und Marktüberwachung

Verordnung (EU) Nr. 305/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2011 zur Festlegung harmonisierter Bedingungen für die Vermarktung von Bauprodukten und zur Aufhebung der Richtlinie 89/106/EWG des Rates (ABl. L 88 vom 04.04.2011 S. 5, zuletzt ber. ABl. L 92 vom 08.04.2015 S. 118), die zuletzt durch Verordnung (EU) 2019/1020 (ABl. L 169 vom 25.06.2019 S. 1) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung Produktsicherheitsgesetz (ProdSG) vom 27. Juli 2021 (BGBl. I S. 3146, 3147), das durch Artikel 2 des Gesetzes vom 27. Juli 2021 (BGBl. I S. 3146) geändert worden ist Rechtsverordnungen nach § 8 ProdSG

Sonstige Regelungen, die Sachverhalte im Bereich des Produktsicherheitsgesetzes berühren

1.1Aufforderung nach Artikel 56 Absatz 1 Unterabsatz 2, Artikel 58 Absatz 1 und Artikel 59 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 sowie Maßnahmen nach Artikel 56 Absatz 4 Unterabsatz 1 und Artikel 59 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 305/2011200 bis 5.000
1.2Verlangen nach Artikel 11 Absatz 8, Artikel 12 Absatz 2 Buchstaben b und c, Artikel 13 Absatz 9, Artikel 14 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 305/2011100 bis 200
1.3Sonstige Leistungen nach der Verordnung (EU) Nr. 305/2011, nach Abschnitt 6 des Produktsicherheitsgesetzes sowie sonstigen Regelungen, auch Rechtsakte der EU, die Sachverhalte im Bereich der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 berühren, soweit sie nicht in speziellen Gebührentatbeständen enthalten sind100 bis 5.000
2 bis 11 und 14nicht besetzt
12Architektenkammer, Ingenieurkammer

Öffentliche Leistungen, die die Errichtung, Veränderung und Auflösung der Architektenkammer oder der Ingenieurkammer sowie die Aufsicht über sie nach dem Architektengesetz oder dem Ingenieurkammergesetz betreffen, sind

gebührenfrei
13Bausachen, Wohnungswesen, Denkmalschutz
13.0Allgemeines
13.0.1Berechnung der Gebühren
  1. Ist im Zusammenhang mit einer baurechtlichen Entscheidung auch eine wasserrechtliche Entscheidung zu treffen, so ist die dafür vorgesehene Gebühr gesondert zu erheben.
  2. Soweit die Gebühren nach den Baukosten berechnet werden, ist von den Kosten nach DIN 276 Ausgabe vom Dezember 2018, zu beziehen beim Beuth Verlag GmbH, auszugehen, die am Ort der Bauausführung im Zeitpunkt der Erteilung der Genehmigung zur Erstellung des Vorhabens erforderlich sind, einschließlich des Werts etwaiger Eigenleistungen (Material- und Arbeitsleistung). Bei baulichen Anlagen sind die Kostengruppen 300 "Bauwerk - Baukonstruktionen" und 400 "Bauwerk - Technische Anlagen" zu berücksichtigen. Abweichungen bei der Ermittlung der Baukosten sind im begründeten Einzelfall möglich, so zum Beispiel bei Frei- und Außenanlagen, technischer Infrastruktur und ähnlichen Vorhaben, die sich nicht in den genannten Kostengruppen wiederfinden oder die nach anderen Kostensteuerungsgrundlagen gehandhabt werden. Die Baukosten sind auf volle 1.000 Euro aufzurunden. Zu den Baukosten gehört die auf diese Kosten entfallende Umsatzsteuer.
13.0.2Gebührenfrei sind öffentliche Leistungen nach dem Landeswohnraumförderungsgesetz vom 11. Dezember 2007 (GBl. S. 581), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 7. Mai 2020 (GBl. S. 253) geändert worden ist.

Darüber hinaus sind gebührenfrei öffentliche Leistungen, die der Durchführung von Siedlungsverfahren im Sinne des Reichssiedlungsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 23311, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 8 Absatz 2 des Gesetzes vom 29. Juli 2009 geändert worden ist, dienen.

Die Gebührenbefreiungen werden auch dem Erwerber gewährt, wenn er die Voraussetzungen erfüllt und die Gebührenschuld übernommen hat. Unberührt bleibt die Gebührenerhebung nach diesem Verzeichnis oder für Vermessungsleistungen.

13.0.3Gebührenermäßigung
  1. Die Gebühren nach Nummern 13.1.1 bis 13.1.4 sowie für die Erteilung eines Bauvorbescheids nach Nummer 13.2 ermäßigen sich bei einer Überschreitung der Frist nach § 54 Absatz 5 der Landesbauordnung (LBO) bis zu einem Monat um 15 Prozent, bei einer Überschreitung von mehr als einem Monat um 30 Prozent.
  2. Bei der gleichzeitigen Behandlung mehrerer nach Art und Nutzung vergleichbarer Anlagen und Einrichtungen auf einem zusammenhängenden Baugelände in einem oder mehreren baurechtlichen Verfahren ermäßigt sich die Gebühr nach Nummer 13.1 für jede Anlage und Einrichtung um 30 Prozent.
  3. Bei Wiederholung einer infolge Zeitablaufs unwirksam gewordenen Entscheidung ermäßigen sich die Gebühren nach Nummern 13.1, 13.2 und 13.4 auf die Hälfte.


Ermäßigungen nach Buchstaben a bis c werden nebeneinander gewährt in der Weise, dass bei der Ermäßigung jeweils von dem Betrag der ermäßigten Gebühr ausgegangen wird.

13.1Baugenehmigung und Zustimmung
13.1.1Genehmigung von Anlagen und Einrichtungen0,4 Prozent der Baukosten, mindestens 50
13.1.2wenn der Gebührenberechnung Baukosten nicht zugrunde gelegt werden können, einschließlich der Genehmigung von Werbeanlagen50 bis 2.000
13.1.3Baugenehmigung im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren0,25 Prozent der Baukosten, mindestens 30
13.1.4Erteilung einer Zustimmung nach § 70 Absatz 1 LBO0,25 Prozent der Baukosten, mindestens 30
13.2Teilbaugenehmigung, Bauvorbescheid
13.2.1Teilbaugenehmigung von Anlagen und Einrichtungen, Erteilung eines Bauvorbescheids0,1 Prozent der (Teil-) Baukosten, mindestens 30
13.2.2Teilbaugenehmigung oder Erteilung eines Bauvorbescheids, wenn der Gebührenberechnung Baukosten nicht zugrunde gelegt werden können30 bis 1.000
13.3Verlängerung der Geltungsdauer der Baugenehmigung, der Teilbaugenehmigung, der Zustimmung oder des Bauvorbescheids25 Prozent der Gebühr nach Nummern 13.1 und 13.2
13.4Befreiung, Ausnahme oder Abweichung von baurechtlichen Vorschriften und von Festsetzungen eines Bebauungsplans30 bis 30.000
Anmerkung zu Nummer 13.4

Für Erleichterungen, Ausnahmen und Abweichungen nach dem Baugesetzbuch und der Landesbauordnung werden im Genehmigungsverfahren keine Gebühren erhoben.

13.5Anordnungen im Rahmen des Bauordnungsrechts30 bis 3.000
13.6Für jede Nachprüfung überwachungsbedürftiger Anlagen und Einrichtungen30 bis 250
13.7Anerkennung als Sachverständiger nach § 2 der Bausachverständigenverordnung150 bis 1.500
13.8Gebühren des bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegers für Tätigkeiten nach § 67 Absatz 5 LBO sowie nach Nummer 3 Buchstabe a des Anhangs zu § 50 Absatz 1 LBO, angegeben in Arbeitswerten.

Ein Arbeitswert (AW) entspricht dem in § 6 Absatz 2 der Kehr- und Überprüfungsordnung vom 16. Juni 2009 (BGBl. I S. 1292), die zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 16. Oktober 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 280) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung ausgewiesenen Eurobetrag, zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer.

13.8.1Prüfung des Vordrucks "Technische Angaben über Feuerungsanlagen" entsprechend Anlage 7 der VwV LBO-Vordrucke vom 5. Mai 2017 (GABl. S. 294) in der jeweils geltenden Fassung einschließlich einer beiliegenden Querschnittsberechnung und einschließlich der erforderlichen Stellungnahmen35,0 AW
13.8.2Bauzustandsbesichtigung, Endabnahme, örtliche Prüfung der Mängelbeseitigung vor einer Endabnahme
13.8.2.1Grundwert je Gebäude einschließlich Wegepauschale und der ersten Nutzungseinheit15,7 AW
13.8.2.2Grundwert für jede weitere Nutzungseinheit, die begangen werden muss4,0 AW
13.8.2.3Zuschlag je Schornstein bis zu zwei Schächten für jeden vollen und angefangenen Meter

Für Reserveschornsteine kann ein Zuschlag nur berechnet werden, wenn eine Feuerstätte angeschlossen ist. Bei Abgasanlagen außerhalb von Gebäuden werden maximal drei Meter berechnet.

13.8.2.3.1bei einer Bauzustandsbesichtigung, Rohbaubesichtigung oder örtlichen Prüfung der Mängelbeseitigung vor einer Endabnahme0,9 AW
13.8.2.3.2bei einer Endabnahme1,8 AW
13.8.2.4Zuschlag je Feuerstätte4,4 AW
13.8.3Ausstellung der Bescheinigung über die Brandsicherheit und die sichere Abführung der Verbrennungsgase von Feuerungsanlagen. Dies gilt auch, wenn lediglich ein Mängelbericht ausgestellt werden kann.20,0 AW
13.8.4Zuschlag, wenn die Ausstellung der Bescheinigung nach Nummer 13.8.3 eine Überprüfung der Abgaswege einer Feuerstätte für flüssige oder gasförmige Brennstoffe voraussetzt12,0 AW
13.8.5Zuschlag je Arbeitsminute, wenn die Ausstellung der Bescheinigung nach Nummer 13.8.3 eine rechnerische oder messtechnische Überprüfung zur Sicherstellung der Zufuhr der notwendigen Verbrennungsluft für die Feuerstätten voraussetzt0,8 AW
13.8.6Zuschlag je Arbeitsminute, wenn die Ausstellung der Bescheinigung nach Nummer 13.8.3 eine Dichtheitsprüfung oder die Überprüfung des inneren Zustandes einer Abgasanlage voraussetzt0,8 AW
13.9Erteilung von denkmalschutzrechtlichen Genehmigungen durch die höhere Denkmalschutzbehörde nach § 7 Absatz 5 Nummer 1 des Denkmalschutzgesetzes (DSchG), soweit die Gebühren Dritten auferlegt oder sonst auf Dritte umgelegt werden können50 bis 2.500
13.10Eintragung von Kulturdenkmalen von besonderer Bedeutung in das Denkmalbuch, wenn die Eigentümerin oder der Eigentümer die Eintragung nach § 12 Absatz 2 Nummer 1 DSchG beantragt50 bis 2.500
13.11Erteilung von Steuerbescheinigungen nach § 10g des Einkommensteuergesetzes für schutzwürdige Kulturgüter, die weder zur Einkunftserzielung noch zu eigenen Wohnzwecken genutzt werden
Bei bescheinigten Aufwendungen bis
2.500 Euro30
25.000 Euro60
50.000 Euro90
250.000 Euro240
500.000 Euro360
Je weitere 500.000 Euro300
13.12Erteilung einer Abgeschlossenheitsbescheinigung nach § 7 Absatz 4 Nummer 2 Satz 1 und § 32 Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 des Wohnungseigentumsgesetzes30 bis 1.250
15Bausachen - Bauprodukte und Bauarten, bautechnische Prüfung
15.1Entscheidungen im Einzelfall über die Anwendbarkeit von Bauarten oder Verwendbarkeit von Bauprodukten nach § 16a Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und Absatz 4 LBO sowie § 20 LBO
15.1.1Entscheidung über die Erteilung einer vorhabenbezogenen Bauartgenehmigung150 bis 7.500
15.1.2Entscheidung über die Erteilung eines Zustimmungsbescheids für die Verwendung von Bauprodukten150 bis 7.500
15.1.3Ergänzung, Änderung oder Verlängerung einer vorhabenbezogenen Bauartgenehmigung10 bis 50 Prozent der Gebühr nach Nummer 15.1.1
15.1.4Ergänzung, Änderung oder Verlängerung eines Zustimmungsbescheids für die Verwendung von Bauprodukten10 bis 50 Prozent der Gebühr nach Nummer 15.1.2
15.1.5Ausführliche Beratung des Antragstellers oder Dritter, soweit sie nicht in den Nummern 15.1.1, 15.1.2, 15.1.3 oder 15.1.4 enthalten ist

Der Zeitaufwand wird nach der VwV-Kostenfestlegung vom 31. Oktober 2022 (GABl. S. 883) abgerechnet.

Nach Zeitaufwand
15.2Prüf-, Überwachungs- und Zertifizierungsstellen nach § 24 LBO
15.2.1Anerkennung von Prüf-, Überwachungs- und Zertifizierungsstellen250 bis 10.000
15.2.2Änderung der Anerkennung von Prüf-, Überwachungs- und Zertifizierungsstellen50 bis 5.000
15.3Prüfingenieurinnen und Prüfingenieure für Bautechnik nach § 1 Absatz 1 der Bauprüfverordnung (BauPrüfVO)
15.3.1Bescheidung eines Antrags auf Anerkennung als prüfende Person nach §§ 11 und 13 BauPrüfVO je Fachrichtung200 bis 5.000
15.3.2Bestätigung der Anzeige oder Untersagung der Tätigkeit nach § 14 Absatz 3 Satz 3 BauPrüfVO100 bis 2.000
15.3.3Bestätigung nach § 14 Absatz 4 BauPrüfVO300 bis 4.000
15.4Bautechnische Prüfung nach § 17 der Verfahrensverordnung zur Landesbauordnung vom 13. November 1995 (GBl. S. 794), die zuletzt durch Artikel 148 der Verordnung vom 21. Dezember 2021 (GBl. 2022 S. 1, 18) geändert worden ist, und Typenprüfung nach § 68 LBO

Anmerkungen:

(1) Die Gebühren für die bautechnische Prüfung richten sich nach den Bauwerksklassen und den anrechenbaren Bauwerten.

(2) Die zu prüfenden baulichen Anlagen werden entsprechend ihrem statischen und konstruktiven Schwierigkeitsgrad in Bauwerksklassen eingeteilt. Die Bauwerksklassen und die für die Einteilung maßgebenden Merkmale ergeben sich aus der Nummer 15.5. Besteht eine bauliche Anlage aus Bauteilen mit unterschiedlichem Schwierigkeitsgrad, so ist sie entsprechend dem überwiegenden Leistungsumfang einzustufen. Bauhilfskonstruktionen ohne direkte Verbindung oder Abhängigkeit zum Bauwerk oder zu neu zu erstellenden Bauteilen, für die Standsicherheitsnachweise zu prüfen sind, gelten als gesonderte bauliche Anlagen.

(3) Für die in der Nummer 15.6 aufgeführten Gebäudearten sind die anrechenbaren Bauwerte aus dem Brutto-Rauminhalt der baulichen Anlage, vervielfältigt mit dem jeweils angegebenen Wert je Kubikmeter Brutto-Rauminhalt, zu berechnen. Die anrechenbaren Bauwerte der Nummer 15.6 basieren auf der Indexzahl 1,00 für das Jahr 2005. Für die folgenden Jahre sind diese anrechenbaren Bauwerte mit einer von der obersten Baurechtsbehörde bekannt zu machenden Indexzahl zu vervielfachen, die sich aus den vom Statistischen Bundesamt veröffentlichten gemittelten Preisindizes für den Neubau von Wohngebäuden und Nichtwohngebäuden mit Umsatzsteuer in Deutschland ergibt. Bundesamt veröffentlichten gemittelten Preisindizes für den Neubau von Wohngebäuden und Nichtwohngebäuden mit Umsatzsteuer in Deutschland ergibt.

(4) Für die nicht in der Nummer 15.6 aufgeführten baulichen Anlagen sind als anrechenbare Bauwerte die anrechenbaren Kosten bei Gebäuden, baulichen Anlagen und Ingenieurbauwerken unter Zugrundelegung der vollständigen Kosten der Gewerke nach Nummer 15.7 zu ermitteln. Für die Ermittlung der anrechenbaren Bauwerte sind die Vertragsleistungsverzeichnisse der in Nummer 15.7 aufgeführten Gewerke maßgebend. Zu den anrechenbaren Kosten zählen darüber hinaus auch die nicht in den Kosten nach Satz 1 enthaltenen Kosten für Bauteile, für die ein Standsicherheitsnachweis geprüft werden muss, ausgenommen die Kosten für Außenwandbekleidungen nach Nummer 15.4.15.3. Bei Umbauten sind auch die Kosten von Abbrucharbeiten anrechenbar, sofern ein statischer Nachweis erforderlich ist. Die Berücksichtigung von vorhandener Bausubstanz, die in die statische Berechnung mit einbezogen werden muss, ist bei den anrechenbaren Bauwerten zu berücksichtigen. Hiervon bleibt die Nummer 15.4.9 unberücksichtigt. Nicht anrechenbar ist die auf die Kosten nach den Sätzen 1 bis 3 entfallende Umsatzsteuer. Bei der Ermittlung der anrechenbaren Kosten ist von den Kosten auszugehen, die bei fachkundiger Ausführung am Ort der Bauausführung im Zeitpunkt der Erteilung des Prüfungsauftrags erforderlich sind, einschließlich des Werts etwaiger Eigenleistungen, zum Beispiel Material- und Arbeitsleistung.

(5) Auf Antrag der Bauherrin oder des Bauherrn sind der Gebührenberechnung auch für die in der Nummer 15.6 aufgeführten Gebäudearten als anrechenbare Bauwerte die vollständigen Kosten für die Gewerke nach Nummer 15.7 anzusetzen, wenn die Bauherrin oder der Bauherr bis zum Baubeginn durch eine nachprüfbare Ermittlung dieser Kosten nach

Anmerkung 4 Satz 2 zu Nummer 15.4 darlegen kann, dass diese um mehr als ein Drittel von den nach Nummer 15.6 ermittelten anrechenbaren Bauwerten abweichen und sofern die auf dieser Grundlage ermittelte Gebühr in einem angemessenen Verhältnis zum Aufwand steht; Nummer 15.4.15.2 bleibt unberührt. Im Übrigen gilt 15.4.15.4 entsprechend.

(6) Die Gebühren werden in Promille der anrechenbaren Bauwerte berechnet, sofern sie nicht nach Nummer 15.4.15 nach dem Zeitaufwand zu berechnen sind. Die Grundgebühr ergibt sich entsprechend der Bauwerksklasse aus der Gebührentabelle bei Nummer 15.8. Zwischenwerte sind geradlinig zu interpolieren.

(7) Umfasst ein Prüfauftrag mehrere bauliche Anlagen, so ist die Gebühr für jede einzelne Anlage getrennt zu berechnen. Gehören bauliche Anlagen der gleichen Bauwerksklasse an, so sind, wenn sie in statischer und konstruktiver Hinsicht weitgehend vergleichbar sind und die Bauvorlagen gleichzeitig zur Prüfung vorliegen, die anrechenbaren Bauwerte dieser baulichen Anlagen zusammenzufassen; die Gebühr ist wie für eine bauliche Anlage zu berechnen.

15.4.1Prüfung der statischen Berechnungendie Grundgebühr nach der Gebührentabelle Nummer 15.8
15.4.2Prüfung der zugehörigen KonstruktionszeichnungenHälfte der Grundgebühr
15.4.3Prüfung von Elementplänen des Fertigteilbaus sowie Werkstattzeichnungen des Metall- und Ingenieurholzbaus zusätzlich zu den üblichen Konstruktionszeichnungenje nach dem zusätzlichen Aufwand ein Zuschlag bis zur Hälfte der Grundgebühr
15.4.4Prüfung des Schallschutznachweises5 Prozent der Grundgebühr; höchstens jedoch 5 Prozent der sich aus der Bauwerksklasse 3 ergebenden Grundgebühr; wird der Standsicherheitsnachweis nicht mitgeprüft, erhöht sich die Gebühr auf 10 Prozent der entsprechenden Grundgebühr
15.4.5Prüfung des Nachweises der Feuerwiderstandsdauer der tragenden Bauteile5 Prozent der Grundgebühr; höchstens jedoch 5 Prozent der sich aus der Bauwerksklasse 3 ergebenden Grundgebühr; wird der Standsicherheitsnachweis nicht mitgeprüft, erhöht sich die Gebühr auf 10 Prozent der entsprechenden Grundgebühr
15.4.6Prüfung von Nachträgen zu den statischen Berechnungen und den Konstruktionszeichnungen, den Elementplänen des Fertigteilbaus sowie Werkstattzeichnungen des Metall- und Ingenieurholzbaus infolge von Änderungen oder Fehlerneine Gebühr je nach dem zusätzlichen Aufwand, höchstens jedoch jeweils die Gebühren nach Nummer 15.4.1, 15.4.2 und 15.4.3
Anmerkung:
Eine Gebühr je nach dem zusätzlichen Aufwand entspricht in der Regel einer Gebühr nach Nummer 15.4.1, 15.4.2 und 15.4.3, vervielfacht mit dem Verhältnis des Umfangs der Nachträge zum ursprünglichen Umfang.
15.4.7Gesonderte Lastvorprüfung auf Veranlassung der Bauherrin oder des Bauherrn25 Prozent der Grundgebühr
15.4.8Prüfung von zusätzlichen statischen Nachweisen für:eine Gebühr je nach zusätzlichem Aufwand
Anmerkung:
Eine Gebühr je nach zusätzlichem Aufwand ist in der Regel eine Gebühr nach Nummer 15.4.1, vervielfacht mit dem Verhältnis des Umfangs der zusätzlichen Nachweise zum Umfang der Hauptnachweise.
15.4.8.1Bauzustände
15.4.8.2Erdbebenschutz
15.4.8.3Bergschädensicherung
15.4.8.4Sonderlasten, wie zum Beispiel Luftschutz oder Militärlasten
15.4.8.5Brandschutz, wenn eine eigenständige Heißbemessung erforderlich ist und der Brandschutz nicht nach üblichen Tabellenwerken nachgewiesen werden kann
15.4.9Für die Prüfung von statischen Berechnungen und Konstruktionszeichnungen bei Umbauten und Aufstockungen kann entsprechend dem Bearbeitungsmehraufwand ein Zuschlag bis zur Hälfte der Gebühren nach den Nummern 15.4.1 und 15.4.2 erhoben werden.
15.4.10Werden Teile der statischen Berechnung in größeren Zeitabständen vorgelegt und wird dadurch der Prüfaufwand erheblich erhöht, kann ein Zuschlag bis zur Hälfte der Gebühr nach Nummer 15.4.1 erhoben werden.
15.4.11Wenn die Standsicherheit eines komplexen räumlichen Tragsystems als Gesamtsystem nachgewiesen worden ist, kann für die Prüfung der statischen Berechnung je nach zusätzlichem Aufwand ein Zuschlag bis zu einem Viertel der Gebühr nach Nummer 15.4.1 erhoben werden.

Anmerkung:
Zusätzlicher Aufwand entsteht zum Beispiel für Vergleichsberechnungen und Zusatzbetrachtungen.

15.4.12In besonders gelagerten Fällen können abweichend von den Nummern 15.4.1 bis 15.4.11 Gebühren erhoben werden, die den besonderen Schwierigkeitsgrad oder den erweiterten Umfang einer Leistung berücksichtigen.
15.4.13Umfasst ein Prüfauftrag mehrere bauliche Anlagen mit gleichen Standsicherheitsnachweisen und gleichen sonstigen Nachweisen, so ermäßigen sich die Gebühren nach den Nummern 15.4.1 bis 15.4.6 sowie nach den Nummern 15.4.9 und 15.4.11 für die zweite und jede weitere bauliche Anlage auf 10 Prozent.
15.4.14Besteht eine bauliche Anlage aus gleichartigen, durch Dehnfugen unterteilten Abschnitten, für welche zumindest dieselbe statische Berechnung und dieselben bautechnischen Nachweise des Schallschutzes und der Feuerwiderstandsdauer der tragenden Bauteile gelten sollen, so ermäßigt sich die Gebühr nach den Nummern 15.4.1 bis 15.4.6 sowie 15.4.9 bis 15.4.11 für den zweiten und jeden weiteren Abschnitt auf die Hälfte. Das gilt nicht, wenn nur einzelne Bauteile einer baulichen Anlage gleich sind.
15.4.15Bei Gebühren nach den Nummern 15.4.15.1 bis 15.4.15.8 ist bei der Berechnung der Gebühr die Zeit anzusetzen, die unter regelmäßigen Verhältnissen von einer entsprechend ausgebildeten Fachkraft benötigt wird. Für jede Arbeitsstunde wird ein Betrag von 1,6 Prozent des Monatsgrundgehalts eines Landesbeamten in der Endstufe der Besoldungsgruppe A 15 berechnet. Der Betrag ist auf volle Euro aufzurunden. Die oberste Baurechtsbehörde gibt den jeweils der Gebührenberechnung zugrunde zu legenden Stundensatz bekannt. Für Typenprüfungen im Sinne der Nummer 15.4.15.4 wird der zweifache Stundensatz nach Satz 4 angesetzt. Die Gebühr wird nach Zeitaufwand berechnet für:
15.4.15.1die Überwachung der Ausführung in konstruktiver Hinsicht; die Gebühr soll jedoch die Hälfte der Grundgebühr nicht übersteigen
15.4.15.2Leistungen, die durch anrechenbare Bauwerte nicht zu erfassende bauliche Anlagen oder Bauteile zum Gegenstand haben oder bei denen die über die anrechenbaren Bauwerte ermittelten Gebühren bezogen auf den tatsächlichen Aufwand unverhältnismäßig gering wären
15.4.15.3die Prüfung von Nachweisen für Außenwandbekleidungen und Fassaden, für die ein Standsicherheitsnachweis erbracht werden muss

Anmerkung:
Davon betroffen sind zum Beispiel vorgehängte Fassaden, selbsttragende Fassaden, Sandwichfassaden oder Pfosten-Riegel-Verglasungen.

15.4.15.4Typenprüfungen nach § 68 LBO
15.4.15.5die Verlängerung von Typenprüfungen
15.4.15.6Fahrzeiten
15.4.15.7Wartezeiten
15.4.15.8sonstige Leistungen, die in den Nummern 15.4.1 bis 15.4.14 nicht aufgeführt sind
15.4.16Als Mindestgebühr für eine bautechnische Prüfung wird der zweifache Stundensatz nach Nummer 15.4.15 Satz 4 vergütet
15.5Bauwerksklassen zur Gebührentabelle in der Nummer 15.8:
15.5.1Bauwerksklasse 1

Tragwerke mit sehr geringem Schwierigkeitsgrad, insbesondere einfache statisch bestimmte ebene Tragwerke aus Holz, Stahl, Stein oder unbewehrtem Beton mit vorwiegend ruhenden Lasten, ohne Nachweis horizontaler Aussteifung

15.5.2Bauwerksklasse 2

Tragwerke mit geringem Schwierigkeitsgrad, insbesondere einfache ebene Tragwerke in gebräuchlichen Bauarten ohne vorgespannte Konstruktionen und Verbundkonstruktionen, mit vorwiegend ruhenden Lasten, wie zum Beispiel einfache Dach- und Fachwerkbinder, Kehlbalkendächer, Deckenkonstruktionen mit vorwiegend ruhenden Flächenlasten, Mauerwerksbauten mit bis zur Gründung durchgehenden tragenden Wänden ohne Nachweis der horizontalen Aussteifung des Gebäudes, Stützwände einfacher Art, Flachgründungen einfacher Art wie Einzel- und Streifenfundamente

15.5.3Bauwerksklasse 3

Tragwerke mit durchschnittlichem Schwierigkeitsgrad, insbesondere schwierige statisch bestimmte und statisch unbestimmte ebene Tragwerke in gebräuchlichen Bauarten ohne vorgespannte Konstruktionen und ohne schwierige Stabilitätsuntersuchungen, wie zum Beispiel einfache Verbundkonstruktionen des Hochbaus, Tragwerke für Gebäude mit Abfangungen von tragenden beziehungsweise aussteifenden Wänden, Tragwerke für Rahmen- und Skelettbauten, soweit nicht in Bauwerksklasse 4 erfasst, Behälter einfacher Konstruktionen, Schornsteine ohne Schwingungsberechnung, Maste mit einfachen Abspannungen, bei denen der Seildurchhang vernachlässigt werden kann, ein- und zweiachsig gespannte mehrfeldrige Decken unter ruhenden Lasten, soweit nicht in Bauwerksklasse 2 erfasst, Flächengründungen einfacher Art, Stützwände ohne Rückverankerung bei schwierigen Baugrund- und Belastungsverhältnissen und einfach verankerte Stützwände, ebene Pfahlrostgründungen

15.5.4Bauwerksklasse 4

Tragwerke mit überdurchschnittlichem Schwierigkeitsgrad, insbesondere statisch und konstruktiv schwierige Tragwerke in gebräuchlichen Bauarten und Tragwerke, für deren Standsicherheits- und Festigkeitsnachweis schwierig zu ermittelnde Einflüsse zu berücksichtigen sind, wie zum Beispiel statisch bestimmte räumliche Fachwerke, weitgespannte Hallentragwerke in Ingenieurholzbaukonstruktion,

mehrgeschossige Bauwerke mit unregelmäßiger Gestaltung und wiederholt im Grundriss verspringenden Aussteifungselementen, bei deren Schnittgrößenermittlung die Formänderungen zu berücksichtigen sind,

Bauwerke, bei denen Aussteifung und Stabilität durch Zusammenwirken von Fertigteilen sichergestellt und nachgewiesen werden muss,

unregelmäßige mehrgeschossige Rahmentragwerke und Skelettbauten, Kesselgerüste,

einfache Trägerroste und einfache orthotrope Platten, Hallentragwerke mit Kranbahnen,

vorgespannte Fertigteile

Tragwerke für schwierige Rahmen- und Skelettbauten sowie turmartige Bauten, bei denen der Nachweis der Stabilität und Aussteifung die Anwendung besonderer Berechnungsverfahren erfordert,

einfache Faltwerke nach der Balkentheorie,

statisch bestimmte und einfache statisch unbestimmte Tragwerke deren Schnittkraftermittlung nach Theorie II. Ordnung erfolgen muss,

statisch bestimmte und statisch unbestimmte Tragwerke des Hochbaus unter Einwirkung von Vorspannung, soweit nicht in Bauwerksklasse 5 erfasst

Verbundkonstruktionen, soweit nicht in
Bauwerksklassen 3 oder 5 erfasst,

einfache Tragwerke nach dem Traglastverfahren, einfache Rotationsschalen,

Tankbauwerke aus Stahl mit einfachen
Stabilitätsnachweisen,

Behälter und Silos schwieriger Konstruktion, auch in Gruppenbauweise,

Maste, Schornsteine, Maschinenfundamente unter anderem mit einfachen

Schwingungsuntersuchungen,

schwierige Abspannungen von Einzelmasten oder Mastgruppen,

Seilbahnkonstruktionen,
schwierige verankerte Stützwände, schwierige statisch unbestimmte Flächengründungen, schwierige ebene oder räumliche Pfahlgründungen, besondere Gründungsverfahren, Unterfahrungen

15.5.5Bauwerksklasse 5

Tragwerke mit sehr hohem Schwierigkeitsgrad, insbesondere statisch und konstruktiv ungewöhnlich schwierige Tragwerke und schwierige Tragwerke in neuen Bauarten, wie zum Beispiel räumliche Stabtragwerke, statisch unbestimmte räumliche Fachwerke, Faltwerke, Schalentragwerke, soweit nicht in Bauwerksklasse 4 erfasst, statisch unbestimmte Tragwerke, die Schnittkraftermittlungen nach Theorie II. Ordnung unter Berücksichtigung des nichtlinearen Werkstoffverhaltens erfordern,

Tragwerke mit Standsicherheitsnachweisen, die nur unter Zuhilfenahme modellstatischer Untersuchungen beurteilt werden können,

Tragwerke mit Schwingungsuntersuchungen, soweit nicht in Bauwerksklasse 4 erfasst, seilverspannte Zeltdachkonstruktionen und Traglufthallen bei Behandlung nach der Membrantheorie,

mit Hochhäusern vergleichbar hohe Gebäude, bei denen ein Stabilitätsnachweis nach Theorie II. Ordnung erforderlich sowie das Schwingungsverhalten zu untersuchen ist, Verbundkonstruktionen nach der Plastizitätstheorie oder mit Vorspannung,

schwierige Trägerroste und schwierige orthotrope Platten, Turbinenfundamente

15.6Tabelle der durchschnittlich anrechenbaren Bauwerte je Kubikmeter Brutto-Rauminhalt zur Gebührentabelle in Nummer 15.8
Laufende
Nummer
Euro je m3
Gebäudeart
1Wohngebäude98
2Wochenendhäuser86
3Büro- und Verwaltungsgebäude, Banken und Arztpraxen132
4Schulen125
5Kindertageseinrichtungen112
6Hotels, Pensionen und Heime bis jeweils 60 Betten; Gaststätten112
7Hotels, Heime und Sanatorien mit jeweils mehr als 60 Betten131
8Krankenhäuser145
9Versammlungsstätten, wie Mehrzweckhallen, soweit nicht nach Nummer 11 oder 12 erfasst, Theater, Kinos112
10Hallenbäder120
11eingeschossige hallenartige Gebäude wie Verkaufsstätten, Fabrik-, Werkstatt- und Lagergebäude in einfachen Rahmen-, Stiel- oder Riegelkonstruktionen sowie einfache Sporthallen und landwirtschaftliche Betriebsgebäude, soweit nicht nach Nummer 19 erfasst
11.1bis 2.500 m3 Brutto-Rauminhalt Bauart schwer, das heißt Gebäude mit Tragwerken, die überwiegend in Massivbauart errichtet werden50
sonstige Bauarten40
11.2der 2.500 m3 übersteigende Brutto-Rauminhalt bis 5.000 m3
Bauart schwer, das heißt Gebäude mit Tragwerken, die überwiegend in Massivbauart
errichtet werden43
sonstige Bauarten35
11.3der 5.000 m3 übersteigende Brutto-Rauminhalt Bauart schwer, das heißt Gebäude mit Tragwerken, die überwiegend in Massivbauart
errichtet werden33
sonstige Bauarten26
12andere eingeschossige Verkaufsstätten, Sportstätten75
13andere eingeschossige Fabrik-, Werkstatt- und Lagergebäude66
14mehrgeschossige Verkaufsstätten
14.1bis 10.000 m3 Brutto-Rauminhalt100
14.2der 10.000 m3 übersteigende Brutto-Rauminhalt75
14.3der 10.000 m3 übersteigende Brutto-Rauminhalt bei besonders schwieriger Bauweise100
15mehrgeschossige Fabrik-, Werkstatt- und Lagergebäude
15.1bis 10.000 m3 Brutto-Rauminhalt87
15.2der 10.000 m3 übersteigende Brutto-Rauminhalt65
16eingeschossige Garagen, ausgenommen offene Kleingaragen72
17mehrgeschossige Mittel- und Großgaragen87
18Tiefgaragen134
19Schuppen, Kaltställe, offene Feldscheunen, offene Kleingaragen und ähnliche Gebäude30
20Gewächshäuser
20.1bis 1.500 m3 Brutto-Rauminhalt26
20.2der 1.500 m3 übersteigende Brutto-Rauminhalt16
Zuschläge auf die anrechenbaren Bauwerte: bei Gebäuden mit mehr als 5 Vollgeschossen5 Prozent
bei Hochhäusern10 Prozent
bei Geschossdecken, die mit Gabelstapler, Schwerlastwagen oder Schienenfahrzeugen befahren werden, für die betreffenden Geschosse10 Prozent
bei Hallenbauten nach Nummer 11 mit nicht geringen Einbautenbis 20 Prozent
Sonstiges:

Für die Berechnung des Brutto-Rauminhalts sind die allgemein anerkannten Regeln der Technik maßgebend, deren Einhaltung vermutet wird, wenn der Standard der vom Deutschen Institut für Normung (DIN) herausgegebenen Norm DIN 277 Teil 1 in der Fassung vom Februar 2005 eingehalten wird.

Bei Flächengründungen sind je Quadratmeter Sohlplatte 2 m3 zum Brutto-Rauminhalt hinzuzurechnen. Mehrkosten für außergewöhnliche Gründungen wie zum Beispiel Pfahlgründungen oder Schlitzwände sind getrennt zu ermitteln und den anrechenbaren Bauwerten hinzuzurechnen.

Bei Gebäuden mit gemischter Nutzung ist für die Ermittlung der anrechenbaren Bauwerte die offensichtlich überwiegende Nutzung maßgebend.
Liegt ein offensichtliches Überwiegen einer Nutzung nicht vor, sind für die verschiedenen Nutzungsarten die anrechenbaren Bauwerte anteilig zu ermitteln. Enthält ein Gebäude eine Tiefgarage, so kann der Tiefgaragenanteil abweichend von Satz 1 nach Nummer 18 ermittelt werden.

15.7Verzeichnis der Gewerke für die Ermittlung der anrechenbaren Kosten nach Nummer 15.4 Anmerkungen 4 und 5


Laufende NummerGewerkMaßgebende DIN-Norm
1ErdarbeitenDIN 18300
2MauerarbeitenDIN 18330
3BetonarbeitenDIN 18331
4NaturwerksteinarbeitenDIN 18332
5BetonwerksteinarbeitenDIN 18333
6Zimmer- und HolzbauarbeitenDIN 18334
7StahlbauarbeitenDIN 18335
8Tragwerke und Tragwerksteile aus Stoffen, die anstelle der in den vorgenannten Gewerken enthaltenen Stoffe verwendet werden
9AbdichtungsarbeitenDIN 18336
10Dachdeckungs- und DachabdichtungsarbeitenDIN 18338
11KlempnerarbeitenDIN 18339
12MetallbauarbeitenDIN 18360
13BohrarbeitenDIN 18301
14VerbauarbeitenDIN 18303
15Ramm-, Rüttel- und PressarbeitenDIN 18304
16WasserhaltungsarbeitenDIN 18305
17Kosten für Baustelleneinrichtungen


15.8Gebührentabelle zu Nummer 15.4
Anrechenbare Promille der anrechenbaren Bauwerte


Bauwerte Euro bisBauwerksklasse 1Bauwerksklasse 2Bauwerksklasse 3Bauwerksklasse 4Bauwerksklasse 5
10.0007,77210,36215,54120,72425,903
15.0007,1679,55514,33019,11023,885
20.0006,7669,02113,52918,04122,550
25.0006,4718,62712,93817,25421,565
30.0006,2398,31812,47516,36320,793
35.0006,0508,06612,09616,13120,162
40.0005,8907,85311,77815,70619,631
45.0005,7537,67011,50315,34019,174
50.0005,6337,51011,26315,02018,774
75.0005,1956,92510,38613,85017,312
100.0004,9046,5389,80513,07616,344
150.0004,5226,0299,04212,05815,071
200.0004,2695,6928,53611,38314,228
250.0004,0835,4438,16410,88713,607
300.0003,9375,2487,87110,49713,120
350.0003,8175,0897,63210,17812,721
400.0003,7174,9557,4319,91012,386
450.0003,6304,8407,2589,67912,098
500.0003,5544,7397,1079,47711,845
1.000 0003,0944,1256,1878,25010,312
1.500 0002,8533,8045,7057,6089,509
2.000 0002,6943,5915,3867,1828,977
3.500 0002,4083,2114,8166,4228,027
5.000 0002,2432,9904,4845,9807,474
10.000 0001,9522,6033,9045,2066,506
15.000 0001,8002,4003,6004,8006,000
20.000 0001,7002,2663,3984,5325,664
25.000 000
und mehr1,6252,1673,2504,3345,417


15.9Bauliche Aufsicht über kerntechnische Anlagen
15.9.1EnBW Kernkraft GmbH Kernkraftwerk190.000 bis
Neckarwestheim jährlich240.000
15.9.2EnBW Kernkraft GmbH Kernkraftwerk Philippsburg190.000 bis
jährlich240.000
15.9.3EnBW Kernkraft GmbH Kernkraftwerk Obrigheim jährlich65.000 bis 90.000
15.9.4Anlagen der Kerntechnischen Entsorgung Karlsruhe GmbH jährlich65.000 bis 90.000
16Enteignung von Grundstücken oder von Rechten an Grundstücken sowie vorzeitige Besitzeinweisung in Grundstücke
16.1Jede notwendige Entscheidung im Enteignungsverfahren einschließlich vorzeitiger Besitzeinweisung und Eignungsbeurkundungen100 bis 10.000
16.2Qualifizierte Beratungsleistung, formlose Anhörung im Vorverfahren und Herbeiführung von Einigungen, sofern es nicht zu einer förmlichen Entscheidung der Behörde kommt, nach Aufwand. Dabei sind die in der Nummer 2.1 der VwV-Kostenfestlegung festgelegten Stundensätze anzuwenden.Aufwand
17Raumordnung
17.1Verfahren nach § 15 und § 16 des Raumordnungsgesetzes (ROG) jeweils mit raumordnerischer Beurteilung und in Verbindung mit § 18 des Landesplanungsgesetzes (LplG)5.000 bis 250.000
17.2Absehen von einem Verfahren nach § 16 Absatz 2 ROG in Verbindung mit § 18 LplG bei Beteiligung möglicher berührter Stellen nach § 15 Absatz 3 ROG in Verbindung mit § 19 LplG500 bis 50.000
17.3Verlängerung einer raumordnerischen Beurteilung nach § 19 LplG bei Beteiligung möglicher berührter Stellen nach § 15 Absatz 3 ROG in Verbindung mit § 19 LplG50 bis 5.000
17.4Besondere Datenaufbereitungen aus dem automatisierten Raumordnungskataster nach § 28 LplG

Bei der Berechnung des Entgelts ist die Zeit anzusetzen, die für die Bereitstellung der Daten entsprechend der Datenanforderung benötigt wird. Dabei sind die in Nummer 2.1 der VwV-Kostenfestlegung in der jeweils geltenden Fassung festgelegten Stundensätze anzuwenden.

Für die erste halbe Stunde wird kein Entgelt erhoben. Dies gilt soweit nicht eine Rechtsvorschrift die öffentliche Bereitstellung von Amts wegen vorschreibt.

18Berufsausübung und Berufsbildung
18.1Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurinnen und -ingenieure
18.1.1Bestellung nach § 11 Absatz 1 des Vermessungsgesetzes für Baden-Württemberg (VermG) vom 1. Juli 2004 (GBl. S. 469, 509), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 21. Dezember 2022 (GBl. S. 649, 651) geändert worden ist1.000
18.1.2Verlegung des Amtssitzes nach § 11 Absatz 5 VermG250
18.1.3Bestellung einer Vertreterin oder eines Vertreters nach § 13 Absatz 1 und 2 der ÖbVI-Berufsordnung (ÖbVI-BO) vom 8. Juni 2013 (GBl. S. 135), die zuletzt durch Artikel 145 der Verordnung vom 21. Dezember 2021 (GBl. 2022 S. 1, 18) geändert worden ist100
18.1.4Bestellung einer Amtsverweserin oder eines Amtsverwesers und Amtshandlungen aus Anlass des Erlöschens des Amtesgebührenfrei
18.2Leistungen zur Berufsausbildung nach dem Berufsbildungsgesetz (BBiG) in der Fassung vom 4. Mai 2020 (BGBl. I S. 920), das zuletzt durch Artikel 10a des Gesetzes vom 16. August 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 217) geändert worden ist, und dem Schulgesetz für Baden-Württemberg
18.2.1Anerkennung der fachlichen Eignung als Ausbilderin oder Ausbilder (§ 30 BBiG)gebührenfrei
18.2.2Anerkennung der Ausbildungsstätte (§ 27 Absatz 3 BBiG), Eintragung und Führung eines Berufsausbildungsvertrags im Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse (§§ 34, 35 und 36 BBiG) und Betreuung eines Ausbildungs- oder Umschulungsverhältnisses100 bis 180
18.2.3Sonstige Leistungen zur Berufsausbildung nach dem Berufsbildungsgesetz und dem Schulgesetz für Baden-Württemberg
18.2.3.1Abschluss- oder Umschulungsprüfung nach Zulassung in besonderen Fällen (§§ 43 Absatz 2, 45 Absatz 2 BBiG)50 bis 500
18.2.3.2Wiederholung einer Abschluss- oder Umschulungsprüfung50 bis 250
18.2.3.3Überstellung von Auszubildenden der Geoinformationstechnologie zur Zwischenprüfung50 bis 100
18.2.3.4Überstellung von Auszubildenden der Geoinformationstechnologie zur Abschlussprüfung50 bis 100
18.2.4Leistungen zur Anerkennung von im Ausland erworbenen Qualifikationen im Zusammenhang mit dem Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz vom 6. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2515), das zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 16. August 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 217) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, dem Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz Baden-Württemberg vom 19. Dezember 2013 (GBl. 2014, S. 1), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 17. Dezember 2020 (GBl. S. 1250, ber. GBl. 2021 S. 246) geändert worden ist, und der Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz-Zuständigkeitsverordnung vom 19. März 2013 (GBl. S. 41)
18.2.4.1Feststellung der Gleichwertigkeit100 bis 630
18.2.4.2Ablehnung eines Antrages10 bis 630
18.2.4.3Rücknahme eines Antrages0 bis 630
19Öffentliche Leistungen des amtlichen Vermessungswesens
19.1Allgemeines

Anmerkung:
Die zuständigen Stellen nach § 7 VermG erheben die Informationen, die für die Festsetzung der Gebühren oder die Berechnung der Vergütungen erforderlich sind, auf Grundlage des § 14 VermG.

Die Übermittlung von Geobasisinformationen an Empfängerinnen oder Empfänger erfolgt auf Grundlage des § 2 Absatz 3 VermG.

19.1.1Gebühren- und auslagenfrei sind öffentliche Leistungen aus Anlass

Anmerkung:
Persönliche Gebührenbefreiung kann auch gegeben sein aufgrund bundesrechtlicher Regelungen, zum Beispiel nach § 64 Absatz 2 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch.

19.1.1.1der Änderung von Landes-, Kreis-, Gemeinde- oder Gemarkungsgrenzen,
19.1.1.2der Verschmelzung von Flurstücken,
19.1.1.3der Berichtigung von Fehlern im Liegenschaftskataster,
19.1.1.4der Festsetzung von Grenzen in Fällen des § 5 Absatz 5 VermG,
19.1.1.5der Übernahme von Änderungen in den Eigentümerangaben, Flurstücksnummern, Nutzungsarten, Bodenschätzungsergebnissen und Lagebezeichnungen in das Liegenschaftskataster,
19.1.1.6der Erhebung und gegebenenfalls notwendigen Einmessung der Nutzungsarten und topographischen Objekte von Amts wegen, mit Ausnahme der Gebäude,
19.1.1.7der Führung von weiteren flurstücksbezogenen Angaben im Liegenschaftskataster,
19.1.1.8der Grenzfeststellung zur Prüfung der Abmarkung von Amts wegen,

Anmerkung:
Hierunter fällt zum Beispiel die Grenzfeststellung wegfallender Grenzpunkte bei Katastervermessungen oder die Grenzfeststellung von Grenzpunkten, für die bei einer nicht einwandfreien Vermessung erstmalig Landeskoordinaten bestimmt werden und bei denen keine Grenzfeststellung beantragt ist.

19.1.1.9der Grenzfeststellung zur Abmarkung von Landesgrenzpunkten von Amts wegen,
19.1.1.10der Sicherung gefährdeter Vermessungs- oder Grenzzeichen,
19.1.1.11der Beurkundung oder Beglaubigung von Anträgen auf Vereinigung oder Teilung von Grundstücken,
19.1.1.12der Zerlegung von Flächen örtlich zusammenhängenden Grundeigentums von Amts wegen.
19.1.2In der Gebühr sind auch die Kosten für Messgehilfen und sonstige Hilfskräfte, Geräte, das Überlassen von Grenzzeichen sowie für die Verwendung von Kraftfahrzeugen im Dienstreiseverkehr inbegriffen.

Anmerkung:
Die Verwendung von Gemeinde- und Waldgrenzsteinen ist in den Nummern 99 und 100 der LV-Vorschrift vom 12. April 2022 (GABl. S. 354), die durch den Erlass des Ministeriums für Landesentwicklung und Wohnen vom 7. Dezember 2023 geändert worden ist, geregelt.

19.1.3Soweit es sich bei den nachstehenden öffentlichen Leistungen um umsatzsteuerpflichtige Leistungen handelt, erhöht sich die Gebühr um den Prozentsatz der gesetzlichen Umsatzsteuer. Umsatzsteuerpflichtig sind solche Leistungen, die auch von den öffentlich bestellten Vermessungsingenieurinnen und -ingenieuren ausgeführt werden können. Diese sind durch das Wort "Netto" vor der jeweiligen Gebühr kenntlich gemacht. Die Umsatzsteuer ist separat auszuweisen.
19.1.4Bei Liegenschaftsvermessungen sind die Fertigung der Vermessungsschriften sowie die Bekanntgabe der Veränderungen in der Gebühr inbegriffen.
19.1.5Werden in einer Liegenschaftsvermessung Flurstücke, unabhängig von der Reihenfolge, verschmolzen und zerlegt, ist die Gebühr für denjenigen Verfahrensweg festzusetzen, für den sich die geringste Gebühr ergibt. Bei Flurstücken der Gebietskörperschaften wird dabei zur Berechnung der Gebühr nicht zwischen öffentlichem und fiskalischem Eigentum unterschieden. Resultieren aus der möglichen Bearbeitung in mehreren Liegenschaftsvermessungen nach den Nummern 19.2.1, 19.2.5 und 19.2.6 in der Summe geringere Gebühren als bei der Bearbeitung in einer Liegenschaftsvermessung, ist nach diesem günstigeren Verfahrensweg abzurechnen.
19.1.6Für die Ermittlung der Faktoren nach Nummer 19.6.5.1 sind die Bodenrichtwerte (§ 196 BauGB) der betroffenen Flurstücke heranzuziehen.
Kommt ein neu gebildetes Flurstück oder Zuflurstück in verschiedenen Bodenrichtwertzonen zu liegen, so ergibt sich der Bodenwertfaktor für dieses Flurstück oder Zuflurstück aus dem flächengewichteten Mittel der Bodenrichtwerte der beteiligten Bodenrichtwertzonen.
Hiervon ausgenommen sind Flurstücke, die in Umlegungen nach dem Baugesetzbuch gebildet werden; bei diesen Flurstücken sind die Zuteilungswerte heranzuziehen.
Liegen noch keine Bodenrichtwerte vor oder sind die vorliegenden Bodenrichtwerte durch Änderung des Entwicklungszustands (§ 196 Absatz 2 BauGB in Verbindung mit § 5 der Immobilienwertermittlungsverordnung vom 14. Juli 2021 (BGBl. I S. 2021, 2805) aufgrund von Maßnahmen der Bauleitplanung oder Baulanderschließung nicht mehr aktuell, sind Bodenrichtwerte vergleichbarer Gebiete im Benehmen mit dem Gutachterausschuss heranzuziehen. Stehen Bodenrichtwerte vergleichbarer Gebiete nicht zur Verfügung, ist eine sachgerechte Einstufung in eine Wertklasse nach Nummer 19.6.5.1 vorzunehmen. Werden in einer Zerlegung künftige Bauplätze gebildet, so ist der Bodenrichtwert vergleichbarer erschlossener Bauflächen anzusetzen.
Für Flächen mit einer dauerhaften öffentlichen Zweckbindung, die eine privatwirtschaftliche Nutzung ausschließt (Gemeinbedarfsflächen), gelten folgende Besonderheiten:
Für öffentliche Verkehrsflächen, die nach der Liegenschaftsvermessung weiterhin öffentliche Verkehrsflächen bleiben, gilt der Faktor nach Nummer 19.6.5.2.
Für die sonstigen Gemeinbedarfsflächen, die nach der Liegenschaftsvermessung weiterhin sonstige Gemeinbedarfsflächen bleiben, gilt der Faktor nach Nummer 19.6.5.3.
Wird bei der Liegenschaftsvermessung einer öffentlichen Verkehrsfläche oder sonstigen Gemeinbedarfsfläche ein Flurstück oder Zuflurstück gebildet, welches nicht Gemeinbedarfsfläche bleibt, ist für das abgetrennte Flurstück oder Zuflurstück der Bodenrichtwert des angrenzenden Flurstücks heranzuziehen.
Wird ein Teil einer öffentlichen Verkehrsfläche zu einer sonstigen Gemeinbedarfsfläche, dann gilt für diese Teilfläche der Faktor nach Nummer 19.6.5.3. Wird ein Teil einer sonstigen Gemeinbedarfsfläche zu einer öffentlichen Verkehrsfläche, dann gilt für diese Teilfläche der Faktor nach Nummer 19.6.5.2. Bei Liegenschaftsvermessungen an Flurstücken oder Zuflurstücken, die nach Nummer 19.6.5.2 klassifiziert sind, werden die Faktoren nach Nummer 19.6.5.2 herangezogen, sofern diese höher sind als die Faktoren nach Nummer 19.6.5.1.

Anmerkung:
In bebauten Gebieten sind Bodenrichtwerte mit dem Wert zu ermitteln, der sich ergeben würde, wenn der Boden unbebaut wäre. Für die Ermittlung der Faktoren ist demzufolge kein zusätzlicher Abschlag an den Bodenrichtwerten wegen Bebauung vorzunehmen.

19.1.7Als Baukosten nach Nummer 19.2.4.1 in Verbindung mit Nummer 19.6.6 sind die Herstellungskosten einschließlich Umsatzsteuer des Gebäudes oder vergleichbarer Gebäude zum Zeitpunkt der Fertigstellung des Gebäudes heranzuziehen. Ausreichend ist die sachgerechte Einstufung in die jeweilige Wertklasse nach Nummer 19.6.6.

Anmerkung:
Als Herstellungskosten können die Angaben aus Bauvorlagen beziehungsweise der Baurechtsbehörden herangezogen werden. Ersatzweise können die Baukosten über den umbauten Raum ermittelt werden (zum Beispiel gemäß DIN 276, Kostengruppe 300 und 400, oder nach Anlage 4 der Immobilienwertermittlungsverordnung).

19.1.8Die interne Verwendung der Geobasisinformationen berechtigt die Empfängerin oder den Empfänger, Geobasisinformationen für den privaten und sonstigen eigenen Gebrauch einschließlich Betrieb eines internen Informationssystems zu verwenden. Als interne Verwendung gilt auch:
19.1.8.1die Weitergabe an Dritte, soweit dies gesetzlich vorgeschrieben ist,
19.1.8.2die unentgeltliche Präsentation in Verbindung mit thematischen Informationen in einer einzigen Darstellung mit einem Umfang von maximal 1.000 000 Pixel im Internet ohne Möglichkeit des Druckens und Herunterladens in einer höheren Auflösung als der Bildschirmauflösung.
19.1.9Die externe Verwendung der Geobasisinformationen berechtigt die Empfängerin oder den Empfänger, Geobasisinformationen in Folgeprodukten oder Folgediensten zu verwenden und diese an Dritte weiterzugeben (Veredlung).
19.2Liegenschaftsvermessung und Umlegung

Die öffentlichen Leistungen zur Bildung neuer Flurstücke nach den Nummern 19.2.1, 19.2.2 und 19.2.3 umfassen auch, sofern notwendig, die Feststellung der Flurstücksgrenzen.

Die öffentlichen Leistungen zur Bildung neuer Flurstücke nach den Nummern 19.2.1, 19.2.2 und 19.2.3 sowie zu Grenzfeststellungen nach Nummer 19.2.6 umfassen auch, sofern notwendig, die Überprüfung und gegebenenfalls Versicherung der vorhandenen und die Wiederherstellung, Vermarkung und Versicherung der fehlenden Aufnahme- und trigonometrischen Punkte sowie die Festlegung, Vermarkung und Versicherung der neuen Aufnahmepunkte.

19.2.1Flurstückzerlegung

Anmerkung:
Eine Grenzfeststellung von vorhandenen Grenzzeichen, von denen die neue Grenze ausgeht, ist in der Gebühr nach Nummer 19.2.1 enthalten, wenn örtliche Vermessungsarbeiten zur Antragserledigung erforderlich sind.

19.2.1.1Bildung von Flurstücken oder Zuflurstücken, außer nach den Nummern 19.1.1.1 bis 19.1.1.3 und 19.1.1.12, 19.2.2 oder 19.2.3, einschließlich Festlegung der neuen Flurstücksgrenzen.

Bei unterschiedlichen Wertverhältnissen sind die unterschiedlichen Wertfaktoren je Ausgangsflurstück zu ermitteln.

Maßgebend ist der höchste Faktor nach Nummer 19.6.5, der sich für die gebildeten Flurstücke oder Zuflurstücke je Ausgangsflurstück ergibt.

Netto 100 Prozent nach Nummer 19.6.2, multipliziert mit dem Faktor nach Nummer 19.6.5
19.2.1.2Zerlegung eines Ausgangsflurstücks in eine Splitterfläche und ein weiteres Flurstück oder in mehrere Splitterflächen und ein weiteres Flurstück. Splitterflächen sind Flächen bis 10 m2 oder kleine und schmale Restflächen bis 75 m2 mit maximal 1,50 m Breite, die im Zusammenhang mit einer öffentlichen Verkehrsfläche bei einer Liegenschaftsvermessung nach Nummer 19.2.1 gebildet werden.Netto 70 Prozent nach Nummer 19.6.2, multipliziert mit dem Faktor nach Nummer 19.6.5
19.2.1.3Abmarkung der Grenzpunkte der neuen Flurstücksgrenzen, wenn die Abmarkung mit der Bildung der Flurstücke oder Zuflurstücke erfolgt.Netto 100 Prozent nach Nummer 19.6.4, multipliziert mit dem Faktor nach Nummer 19.6.5
Anmerkung:
Es entsteht keine Gebühr für die Fortführung des Liegenschaftskatasters.
19.2.2Umlegung nach dem Baugesetzbuch

Anmerkung:
Die Bearbeitung von Umlegungen nach dem Baugesetzbuch umfasst auch - soweit erforderlich -

1. Herstellung beziehungsweise Durchführung sowie etwaige Änderung und Ergänzung

a) der Bestandskarte,

b) des Bestandsverzeichnisses I, II und III auf der Grundlage entsprechender Auszüge,

c) des Nachweises der Ordnungsnummern,

d) der Zusammenstellung der örtlichen Verkehrs- und Grünflächen,

e) der Berechnung des Flächenabzugs und des Flächenbeitrags,

f) der Karte der Bodenwerte,

g) von Zuteilungsentwürfen,

h) der für die Geldabfindung oder den Ausgleich in Geld nach § 60 BauGB zu erstellenden Verzeichnisse, 2. Herstellung

a) der Umlegungskarte sowie der Auszüge aus der Umlegungskarte,

b) des Umlegungsverzeichnisses sowie der Auszüge aus dem Umlegungsverzeichnis,

c) der Zusammenstellung der Ergebnisse der Umlegung,

d) der Auszüge aus dem Umlegungsplan für die Berichtigung von Grundbuch und Liegenschaftskataster sowie vergleichbare Arbeiten im Zuge von Entscheidungen nach den §§ 76 und 77 BauGB.

19.2.2.1Bearbeitung von Umlegungen nach dem Vierten Teil des Ersten Kapitels des Baugesetzbuches, Arbeiten zur Abgrenzung des Umlegungsgebiets und gegebenenfalls des neu zu ordnenden Ersatzlands nach § 55 Absatz 5 BauGB außerhalb des Umlegungsgebiets, Bildung der neuen Flurstücke

Dabei gilt folgende Festlegung:

Faktor A wird bestimmt durch die allgemeine Art der baulichen Nutzung (Bauflächen) gemäß § 1 Absatz 1 der Baunutzungsverordnung (BauNVO).

Für Wohnbauflächen (W), gemischte Bauflächen (M) und Sondergebiete (SO), die der Erholung dienen (§ 10 BauNVO), ist

A = 1,6

und für gewerbliche Bauflächen (G) sowie sonstige Sondergebiete (§ 11 BauNVO) ist

A = 3,0

anzusetzen.

Umfasst eine Baulandumlegung verschiedene Bauflächen, sind gesonderte Abrechnungsgebiete oder -einheiten für die jeweilige Baufläche zu bilden. Für die Berechnung der Gebühr ist nur ein Ausgangsflurstück (Nummer 19.6.2.1) für das Umlegungsgebiet, beziehungsweise jeweils ein Ausgangsflurstück je Abrechnungsgebiet, sofern wegen verschiedener Bauflächen gesonderte Abrechnungsgebiete oder -einheiten zu bilden sind, in Ansatz zu bringen.

Maßgebend ist der, gegebenenfalls gesondert für die jeweilige Baufläche zutreffende, Faktor nach Nummer 19.6.5.1, der sich für den durchschnittlichen Zuteilungswert der gebildeten bebaubaren Flurstücke beziehungsweise der Flächen für die geplante sonstige Nutzung nach Nummer 19.1.6 ergibt.

Anmerkungen:
Eine Grenzfeststellung von vorhandenen Grenzzeichen, von denen die neue Grenze ausgeht, ist in der Gebühr nach Nummer 19.2.2.1 enthalten, wenn örtliche Vermessungsarbeiten zur Antragserledigung erforderlich sind.

Für die beantragte Grenzfeststellung von weiteren Grenzpunkten der Umfangsgrenze sind gesonderte Gebühren nach Nummer 19.2.6 zu erheben.

Sofern bei vereinfachten Umlegungen kein Umlegungsgebiet abgegrenzt wird, bilden die neugebildeten Flurstücke und Zuflurstücke das Umlegungsgebiet.

Bei der Bildung der Flurstücke (Nummer 19.6.2.2) werden bei der Zahl der neuen Flurstücke auch die im Rahmen der Umlegung gebildeten, außerhalb des Umlegungsgebiets und des neugeordneten Ersatzlandes gelegenen Flurstücke mitgezählt. Nummer 19.2.2.1 ist auch anzuwenden bei der Vorwegnahme der Entscheidung und bei Teilumlegungen.

Für Leistungen des weiteren Mitglieds des Umlegungsausschusses nach § 3 Absatz 3 Satz 3 der Durchführungsverordnung zum Baugesetzbuch (BauGB-DVO) vom 2. März 1998 (GBl. S. 185), die zuletzt durch Artikel 157 der Verordnung vom 21. Dezember 2021 (GBl. 2022 S. 1, 19) geändert worden ist, beziehungsweise des vermessungstechnischen Sachverständigen nach § 5 Absatz 1 BauGB-DVO wird keine besondere Gebühr erhoben.

Netto 100 Prozent nach Nummer 19.6.2.1, 19.6.2.2.1 und 19.6.2.3, multipliziert mit dem maßgeblichen Faktor nach Nummer 19.6.5.1, multipliziert mit dem Faktor A
19.2.2.2Erhöhung im Fall der Übertragung nach § 46 Absatz 4 Satz 1 BauGB10 Prozent nach Nummer 19.2.2.1 und 19.2.2.3
19.2.2.3Arbeiten zur Änderung eines UmlegungsplansNetto nach dem Zeitaufwand (Nummer 19.6.1), höchstens Nummer 19.2.2.1
19.2.2.4Ermäßigung sofern die Zuteilung überwiegend nicht selbst durchgeführt wirdNetto 20 Prozent nach Nummer 19.2.2.1
19.2.2.5Abmarkung der Grenzpunkte der neuen Flurstücksgrenzen bis zum Beschluss über die Aufstellung des Umlegungsplans nach § 66 Absatz 1 BauGBNetto 100 Prozent nach Nummer
19.6.4, multipliziert mit dem maßgeblichen Faktor nach Nummer 19.6.5.1
19.2.3Langgestreckte Anlagen

Anmerkung:
Werden in einer Vermessungssache gleichzeitig mehrere langgestreckte Anlagen vermessen, ist der zutreffende Klassifizierungsfaktor für jede Anlage getrennt anzusetzen.

In einer Vermessungssache zu zerlegende Ausgangsflurstücke, gebildete Flurstücke und Zuflurstücke sind bei der Gebührenermittlung nur einmal zu berücksichtigen und zwar bei der Anlage mit dem höheren Klassifizierungsfaktor nach Nummer 19.6.5.2.

19.2.3.1Bildung von Flurstücken oder Zuflurstücken inklusive Festlegung der neuen Flurstücksgrenzen durch örtliche Vermessung aus Anlass des erfolgten Neu- oder Ausbaus, der erfolgten Verlegung, Verbreiterung oder Verschmälerung von Straßen, Wegen, Bahnen, Gewässern oder Dämmen (langgestreckte Anlagen) mit einer neuen Achslänge von mehr als 100 m.

Die Gebühr nach Nummer 19.2.3.1 beinhaltet die Bildung von Flurstücken im gleichen Arbeitsgang für sonstige Anlageflächen, wie zum Beispiel Straßen, Wege, Bahnen, Gewässer, Gewässerrandstreifen, Dämme, Plätze, Parkplätze, Rastplätze, die unmittelbar an die zu vermessende Anlage angrenzen und mit ihr im Wesentlichen parallel verlaufen. Die Gebühr nach Nummer 19.2.3.1 beinhaltet auch die Vermessung kreuzender, einmündender oder in ihrem Verlauf veränderter Anlagen, soweit nicht hierfür wegen eigenen Anlasses gesonderte Gebühren nach Nummer 19.2.1 oder 19.2.3 zu erheben sind.

Die Achslänge wird begrenzt durch die senkrechte Projektion des ersten und des letzten Grenzpunkts eines durch Zerlegung gebildeten Flurstücks auf die Achse des zu vermessenden Teils der langgestreckten Anlage.

Maßgebend ist der Klassifizierungsfaktor nach Nummer 19.6.5.2, der sich aus dem Anlass der Vermessung für die beantragte langgestreckte Anlage ergibt.

Netto 100 Prozent nach Nummer 19.6.2.1, 19.6.2.2.1 und 19.6.2.3, multipliziert mit dem Faktor nach Nummer 19.6.5.2
Anmerkungen:
Wird die Vermessung mehrerer, räumlich getrennter Abschnitte der langgestreckten Anlage für die gleiche Gebührenschuldnerin oder den gleichen Gebührenschuldner beantragt, ist die Summe der entsprechenden Achslängen der beantragten Abschnitte maßgebend.

Eine Grenzfeststellung von vorhandenen Grenzzeichen, von denen die neue Grenze ausgeht, ist in der Gebühr nach Nummer 19.2.3.1 enthalten.

19.2.3.2Bildung von Flurstücken oder Zuflurstücken ausschließlich aus Anlass des Wechsels der Straßenbaulast oder der Änderung der Klassifizierung unabhängig von der Achslänge.

Maßgebend ist dabei der Faktor der Anlagenach Nummer 19.6.5.2 vor dem Wechsel der Straßenbaulast oder vor einer Änderung der Klassifizierung.

Netto 100 Prozent nach Nummer 19.6.2.1, 19.6.2.2.1 und 19.6.2.3, multipliziert mit dem Faktor nach Nummer 19.6.5.2
19.2.3.3Abmarkung der Grenzpunkte der neuen Flurstücksgrenzen, wenn die Abmarkung mit der Bildung der Flurstücke oder Zuflurstücke erfolgt.Netto 100 Prozent nach Nummer
19.6.4, multipliziert mit dem Faktor nach Nummer 19.6.5.2
19.2.4Gebäudeaufnahme

Anmerkungen:
Unter "Aufnahme" sind hier die Arbeiten zu verstehen, die zur Einmessung der Gebäude erforderlich sind.

Als Gebäude gelten bauliche Anlagen, die im Liegenschaftskataster mit einer eigenen Gebäudefunktion (Nummer 12 in Verbindung mit Anlage 2 der LK-Vorschrift (VwVLK) vom 12. April 2022 (GABl. S. 354), die durch den Erlass des Ministeriums für Landesentwicklung und Wohnen vom 7. Dezember 2023 geändert worden ist) beschrieben werden.

Werden Gebäude im Zusammenhang mit einer Zerlegung aufgenommen, ist die Gebühr unabhängig von der katastertechnischen Abwicklung regelmäßig so festzusetzen, als ob die Gebäudeaufnahme vor der Zerlegung abgeschlossen worden wäre, falls dadurch eine geringere Gebühr entsteht.

Für die im Rahmen von Bodenordnungsverfahren nach dem Baugesetzbuch oder dem Flurbereinigungsgesetz erfolgten Gebäudeaufnahmen für das Liegenschaftskataster sind Gebühren nach Nummer 19.2.4 zu erheben.

19.2.4.1Aufnahme von Gebäuden oder Gebäudeteilen auf demselben Flurstück, die nach dem 31. Dezember 1979 fertig gestellt wurden; wenn gleichzeitig mehrere Gebäude oder Gebäudeteile aufgenommen werden, ist von der Summe der Baukosten auszugehen.

Anmerkung:
Die Gesamtzahl aller auf einem Flurstück aufgenommenen Gebäude mit eigener Gebäudefunktion beziehungsweise Anbauten an ein Gebäude mit eigener Gebäudefunktion bestimmt den Faktor nach Nummer 19.2.4.1.1 beziehungsweise 19.2.4.1.2, mit dem die (aus der Baukostensumme dieser Gebäude) resultierende Grundgebühr nach Nummer 19.6.6 zu multiplizieren ist.

19.2.4.1.1Aufnahme von bis zu fünf Gebäuden oder Gebäudeteilen

Anmerkung:
Mehrere Anbauten an ein Gebäude mit eigener Gebäudefunktion werden zu einer Abrechnungseinheit zusammengefasst.

Netto 100 Prozent nach Nummer 19.6.6
19.2.4.1.2Für je ein bis fünf weitere Gebäude oder Gebäudeteile erhöht sich der Prozentsatz nach Nummer 19.2.4.1.1 um jeweils 30 Prozent.
19.2.4.2Aufnahme von Gebäuden oder Gebäudeteilen, die bis zum 31. Dezember 1979 fertig gestellt wurden, oder Aufnahme infolge der Beseitigung oder Änderung der Zweckbestimmung von Gebäuden oder Gebäudeteilen oder Aufnahme einer Wärmedämmung, die an einem im Liegenschaftskataster nachgewiesenen, aber ansonsten im Grundriss unveränderten Gebäude nachträglich angebracht wurdegebühren- und auslagenfrei
19.2.5Nachträgliche Änderung der Antragstellung oder Aufhebung einer Katastervermessung

Anmerkungen:
Bei der Zurücknahme eines Antrags auf Durchführung einer Katastervermessung vor deren Abschluss sind keine Gebühren nach Nummer 19.2.5, sondern nach Nummer 19.5.4 in Verbindung mit § 14 LGebG zu erheben.

Werden Fortführungsnachweise ausschließlich zum Zweck einer zu einem bestimmten Zeitpunkt notwendigen Übereinstimmung zwischen dem Liegenschaftskataster und dem Grundbuch erstellt, ohne dass die Voraussetzung für eine Aufhebung vorliegt, ist eine Gebührenpflicht nicht gegeben.

19.2.5.1Nachträgliche Änderung der Antragstellungnach Nummer 19.2.1
19.2.5.2Aufhebung einer KatastervermessungNetto nach dem Zeitaufwand (Nummer 19.6.1), bei der Aufhebung einer Verschmelzung höchstens die Gebühr, die sich für die Zerlegung nach Nummer 19.2.1 ergeben würde
19.2.6Grenzfeststellung

Maßgebend ist jeweils der höchste Faktor nach Nummer 19.6.5, der sich aus den Wertklassen der angrenzenden Flächen ergibt.

Anmerkungen:
Für die Beseitigung von Grenzzeichen, die sich nicht mehr in der richtigen Lage befinden, fallen keine Gebühren an.

Es werden keine Gebühren nach Nummer 19.2.6.1 erhoben, wenn ein vorschriftsmäßiges Grenzzeichen nur aufgerichtet werden musste.

Grenzfeststellungen können als Abrechnungseinheit zusammengefasst werden, wenn

  • die Bearbeitung in einer Vermessungssache erfolgte und
  • die Bearbeitung im räumlichen und zeitlichen Zusammenhang erbracht wurde.

Bei Grenzpunkten in der Geraden ist der höchste Faktor nur derjenigen Flurstücke maßgebend, für die der festgestellte Grenzpunkt einen Bruchpunkt darstellt.

19.2.6.1Grenzfeststellung zur Abmarkung auf AntragNetto 100 Prozent nach Nummer 19.6.3 und 19.6.4, multipliziert mit dem entsprechenden Faktor nach Nummer 19.6.5 zuzüglich 200
Anmerkung:
Kann bei einer beantragten Grenzfeststellung die Abmarkung nach § 6 Absatz 3 VermG nicht durchgeführt werden, ist eine Gebühr nach Nummer 19.2.6.2 zu erheben.

Das Versetzen eines falsch sitzenden Grenzzeichens, das Höher- oder Tiefersetzen eines Grenzzeichens sowie die Erneuerung eines beschädigten Grenzzeichens sind nach Nummer 19.2.6.1 abzurechnen.

19.2.6.2Grenzfeststellung zur Prüfung der Abmarkung auf Antrag

Anmerkung:
Der Basisbetrag von 200 Euro fällt nur einmal pro Antrag an, sofern zusätzlich zu Nummer 19.2.6.2 auch nach Nummer 19.2.6.1 abgerechnet wird

Netto 100 Prozent nach Nummer
19.6.3 multipliziert mit dem entsprechenden Faktor nach
Nummer 19.6.5 zuzüglich 200
19.2.6.3Nachholen der Abmarkung von Punkten, die vor dem 10. Dezember 2010 zeitweilig ausgesetzt wurdegebühren- und auslagenfrei
19.3Liegenschaftskataster
19.3.1Fortführung des Liegenschaftskatasters

Anmerkungen:
Mit der Gebühr sind auch die Eignungsprüfung, die Fertigung des Fortführungsnachweises sowie die Fortführungsmitteilung für das Grundbuchamt abgegolten.
Für die im Rahmen von Bodenordnungsverfahren (nach Baugesetzbuch oder Flurbereinigungsgesetz) erfolgten Gebäudeaufnahmen für das Liegenschaftskataster sind gegebenenfalls gesonderte Gebühren nach Nummer 19.3.1.1 zu erheben.

19.3.1.1nach Nummer 19.2.1, 19.2.3, 19.2.4 oder 19.2.5.135 Prozent nach Nummer 19.2.1.1,
19.2.1.2, 19.2.3.1, 19.2.3.2 oder 19.2.4.1
19.3.1.2nach Nummer 19.2.5.2, 19.5.3 oder 19.5.4nach dem Zeitaufwand (Nummer 19.6.1)
19.3.1.3nach Nummer 19.2.6gebühren- und auslagenfrei
19.3.2Übernahme des neuen Rechtszustands in das Liegenschaftskataster
19.3.2.1Umlegungsplan, Vorwegnahme der Entscheidung oder Beschluss über die vereinfachte Umlegung nach dem Baugesetzbuch, einschließlich Erteilung der Eignungsbescheinigung15 Prozent nach Nummer 19.2.2.1
19.3.2.2durch die unteren Vermessungsbehörden der Stadtkreise und Gemeinden nach § 10 VermG aufgrund eines Plans nach §§ 58, 100 oder 103f des Flurbereinigungsgesetzes je Flurstück im neuen Bestand, mit Ausnahme von in der Form unveränderten Flurstücken des alten Bestands15
19.4Übermittlung und Verwendung der Geobasisinformationen des Liegenschaftskatasters
19.4.1Übermittlung und Verwendung der Geobasisinformationen
19.4.1.1zum Zweck der Erledigung von Vermessungsaufgaben nach dem Vermessungsgesetzgebühren- und auslagenfrei
19.4.1.2zum Zweck der Erledigung von Bodenordnungsmaßnahmen nach dem Baugesetzbuch oder dem Flurbereinigungsgesetz und für Verfahren des freiwilligen Nutzungstausches

Anmerkungen:
Hierunter fallen auch alle Auszüge zur Erstellung von Verzeichnissen zur Bearbeitung von Umlegungen nach dem Baugesetzbuch.
Bei einem freiwilligen Nutzungstausch muss eine schriftliche Bestätigung der unteren Flurbereinigungsbehörde und der unteren Landwirtschaftsbehörde vorliegen, dass sie in die Einleitungsphase des Verfahrens einbezogen sind und dem beabsichtigten Nutzungstausch zustimmen.

gebühren- und auslagenfrei
19.4.1.3zum Zweck der Grundbuchführung auf Anforderung der Grundbuchämtergebühren- und auslagenfrei
19.4.1.4zum Zweck der Bodenschätzung oder Einheitsbewertung des Grundbesitzesgebühren- und auslagenfrei
19.4.1.5für ausschließlich wissenschaftliche Zwecke, an denen ein besonderes Interesse der Vermessungs- und Flurneuordnungsverwaltung bestehtgebühren- und auslagenfrei
19.4.1.6zum Zweck der Schulausbildung in begrenztem Datenumfanggebühren- und auslagenfrei
19.4.2Erteilung von Auskünften
19.4.2.1einfacher Art

Anmerkung:
Auskünfte sind solange als einfach anzusehen, wie der Zeitaufwand im Regelfall nicht mehr als eine halbe Stunde beträgt.

gebühren- und auslagenfrei
19.4.2.2nicht einfacher Artnach dem Zeitaufwand (Nummer 19.6.1)
19.4.2.3für erwerbswirtschaftliche Zwecke
19.4.2.3.1je Vorhaben

Anmerkungen:
Ein Vorhaben ist zum Beispiel die ingenieurtechnische Bearbeitung eines Bauvorhabens (Entwurfs- und Bauvermessung) auf einem Baugrundstück, die Fertigung eines Bebauungsplans oder die Trassierung einer Leitung.
Mit der Gebühr ist auch die von der Einsichtnehmerin oder dem Einsichtnehmer vorgenommene Fertigung von Notizen oder Skizzen für das Vorhaben abgegolten. Dies gilt nicht für Kopien, Fotografien und andere technische Reproduktionen.

25
19.4.2.3.2bei gleichzeitiger Erteilung entsprechender Auszüge nach Nummer 19.4.3.3.2.1 und 19.4.3.3.2.2 pro Vorhaben je Auszuggebühren- und auslagenfrei
19.4.3Übermittlung und interne Verwendung der Geobasisinformationen des Liegenschaftskatasters

Anmerkung:
Als erläuternde Beilage zum Gebührenbescheid gefertigte kartenmäßige oder schriftliche Darstellungen der durchgeführten Amtshandlung gelten nicht als Auszüge. Gebühren werden hierfür nicht erhoben.

19.4.3.1digitale Datensätze, soweit nicht eine Rechtsvorschrift die öffentliche Bereitstellung von Amts wegen vorschreibt
19.4.3.1.1Komplettausgabe eines Flurstücks in objektstrukturierter Form aus dem Amtlichen Liegenschaftskataster-Informationssystem (ALKIS)
bis 1.000 Flurstücke3,80 multipliziert mit F, mindestens 50
mehr als 1.000 bis 10.000 Flurstücke1,90 multipliziert mit F, zuzüglich 1.900
mehr als 10.000 bis 100.000 Flurstücke0,95 multipliziert mit F, zuzüglich 11.400
mehr als 100.000 bis 1.000 000 Flurstücke0,475 multipliziert mit F, zuzüglich 58.900
mehr als 1.000 000 Flurstücke.0,2375 multipliziert mit F, zuzüglich 296.400
Anmerkung:
F = Zahl der Flurstücke
19.4.3.1.2Ausgabe des ALKIS-Datensatzes "Objektbereich Eigentümer"20 Prozent nach Nummer 19.4.3.1.1, mindestens 50
19.4.3.1.3Komplettausgabe eines Flurstücks aus ALKIS ohne den "Objektbereich Eigentümer"80 Prozent nach Nummer 19.4.3.1.1, mindestens 50
19.4.3.1.4Datenbestand aus ALKIS als Rasterdaten (bildorientiertes Format)25 Prozent nach Nummer 19.4.3.1.1, mindestens 50
19.4.3.2Fortführungsdatensatz für die Aktualisierung des ursprünglich bezogenen Datenbestandesjährlich 18 Prozent nach Nummern 19.4.3.1.1 bis 19.4.3.1.4, mindestens 50
19.4.3.3Auszüge aus ALKIS und den Liegenschaftskatasterakten (Nummer 2.3 VwVLK) als Kopie, als Ausdruck oder für den Druck vorbereitet in originaler oder reproduktionstechnisch aufbereiteter Form

Anmerkung:
Auszüge aus dem Liegenschaftskataster sind keine einfachen elektronischen Kopien im Sinne von § 9 Absatz 1 Nummer 6 LGebG.

19.4.3.3.1in alphanumerischer Form
19.4.3.3.1.1je Flurstücksnachweis, Flurstücks- und Eigentümernachweis oder Grundstücksnachweis unabhängig von der Seitenzahl10
19.4.3.3.1.2je Bestandsnachweis unabhängig von der Seitenzahl20
19.4.3.3.1.3Auszüge nach Nummer 19.4.3.3.1, die nicht unter Nummer 19.4.3.3.1.1 oder 19.4.3.3.1.2 fallen, je Seite (DIN A4)2, mindestens
15
19.4.3.3.2in graphischer Form

Anmerkung:
Besondere reproduktionstechnische Leistungen werden - zusätzlich zur Auszugserteilung - nach dem Zeitaufwand (Nummer 19.6.1) abgerechnet.

19.4.3.3.2.1bis einschließlich DIN A3 je Auszug20
19.4.3.3.2.2größer als DIN A3 bis einschließlich DIN A0 je Auszug40
19.4.3.3.3Mehrfertigungen der analogen Auszüge, falls diese gleichzeitig mit dem Auszug hergestellt werden, je Mehrfertigung20 Prozent
nach Nummer
19.4.3.3.1 und
19.4.3.3.2
19.4.3.4Ergebnisse von Auswertungen aus ALKIS in analoger oder digitaler Form50 bis 2.000 000
19.4.3.5Die obere Landesbehörde kann mit Zustimmung der obersten Landesbehörde schriftliche Vereinbarungen über die Übermittlung und Verwendung der Geobasisinformationen des Liegenschaftskatasters abschließen, in denen von dem Gebührenansatz nach Nummer 19.4.3 abgewichen wird, sofern die Vereinbarungen eine großflächige, mindestens landkreisübergreifende Datennutzung zur Erledigung öffentlicher Aufgaben für einen Nutzerkreis regeln, eine regelmäßige Datenbereitstellung und eine regelmäßig anfallende, pauschalisierte Abrechnung vorsehen, oder sofern eine die Ländergrenzen überschreitende Übermittlung und Verwendung der Geobasisinformationen des Liegenschaftskatasters durch eine zentrale Stelle der Länder erfolgt.
19.4.3.6Interne Nutzung und Faktor für verbundene Unternehmen

Die Übermittlung nach Nummer 19.4.3 beinhaltet das Recht zur internen Nutzung durch die Empfängerin oder den Empfänger. Für das Recht zur internen Nutzung durch mit der Empfängerin oder dem Empfänger verbundene Unternehmen wird die Gebühr nach Nummer 19.4.3 mit folgenden Faktoren multipliziert.

Anmerkung:
Verbundene Unternehmen liegen vor, wenn eine Kapitalgesellschaft (Mutterunternehmen) auf ein anderes Unternehmen (Tochterunternehmen) unmittelbar oder mittelbar einen beherrschenden Einfluss ausüben kann.

19.4.3.6.1Bis einschließlich zwei mit der Lizenznehmerin oder dem Lizenznehmer verbundene UnternehmenFaktor 1,5
19.4.3.6.2Mehr als zwei mit der Lizenznehmerin oder dem Lizenznehmer verbundene UnternehmenFaktor 2,5
19.4.3.6.3Von dem Gebührenansatz nach Nummer 19.4.3.6.1 und 19.4.3.6.2 kann abgewichen werden, sofern es sich um Vereinbarungen nach Nummer 19.4.3.5 handelt.
19.4.4Erteilung des Rechts zur externen Verwendung der Geobasisinformationen des Liegenschaftskatasters
19.4.4.1für das Recht zur Weitergabe der

Geobasisinformationen in Folgeprodukten oder Folgediensten

50 bis

2.000 000

19.4.4.2für kulturelle, wissenschaftliche Zwecke, amtliche Bekanntmachungen oder aktuelle Berichterstattung in der Pressegebühren- und auslagenfrei
19.5Sonstige öffentliche Leistungen des amtlichen Vermessungswesens
19.5.1Beglaubigung von
19.5.1.1Auszügen aus dem Liegenschaftskataster100 Prozent nach Nummer 19.4.3.3.1 und 19.4.3.3.2, je Beglaubigung mindestens 15
19.5.1.2Auszügen aus dem Liegenschaftskataster zu den in Nummer 19.4.1 genannten Zweckengebühren- und auslagenfrei
19.5.1.3Mehrfertigungen von Auszügen aus dem Liegenschaftskataster
19.5.1.3.1gleichzeitig mit der Beglaubigung der Erstfertigunggebühren- und auslagenfrei
19.5.1.3.2nicht gleichzeitig mit der Beglaubigung der Erstfertigung, jedoch bei Vorlage der Erstbeglaubigung und Beglaubigung der Übereinstimmung zum Zeitpunkt der Erstbeglaubigung unabhängig von der Anzahl15
19.5.2Erteilung von Bescheinigungen zum Zweck der Löschung gegenstandsloser Eintragungen im Grundbuch auf Anforderung des Grundbuchamtsgebühren- und auslagenfrei
19.5.3Öffentliche Leistungen des amtlichen Vermessungswesens, die in den Nummern 19.2.1 bis 19.5.2 nicht erfasst sind, soweit die Bemessung der Gebühr nach dem Zeitaufwand geboten ist

Anmerkungen:
Gebühren nach Nummer 19.5.3 sind insbesondere zu erheben für

  • die auf Antrag vorgenommene örtliche Ermittlung des Grenzverlaufs in Bezug zu Gebäuden oder sonstigen topographischen Objekten,
  • die auf Antrag vorgenommene Einmessung von Nutzungsarten, mit Ausnahme der Amtshandlungen aus Anlass der Übernahme in das Liegenschaftskataster (vergleiche Nummer 19.1.1.6),
  • die Erstellung von Gutachten, soweit hierfür nicht Entschädigungen nach dem Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718, 776), das zuletzt durch Artikel 17 des Gesetzes vom 25. Juni 2021 (BGBl. I S. 2154) geändert worden ist, in Betracht kommen.
Netto nach dem Zeitaufwand (Nummer 19.6.1)
19.5.4Zurücknahme eines Antrages auf öffentliche Leistungen des amtlichen Vermessungswesens Wird der Antrag auf Vornahme einer öffentlichen Leistung des amtlichen Vermessungswesens zurückgenommen oder unterbleibt aus sonstigen Gründen die öffentliche Leistung, wird eine Gebühr erhoben, wenn mit der sachlichen Bearbeitung begonnen, die öffentliche Leistung aber noch nicht zu Ende geführt war.Netto nach dem Zeitaufwand
(Nummer 19.6.1), aber höchstens die
Gebühr, die sich für die öffentliche Leistung ergeben würde
19.6Gebührenwerte
19.6.1Gebühr nach dem Zeitaufwand

Anmerkung:
Innerhalb der angegebenen Rahmen sind die Stundensätze entsprechend den bei der jeweiligen Vermessungsstelle geltenden Regularien grundsätzlich frei gestaltbar.

19.6.1.1je Stunde vermessungstechnischer Außentätigkeit eines Vermessungstrupps

Anmerkung:
Zur Orientierung können - auf der Basis der VwV Kostenfestlegung unter Berücksichtigung eines Zuschlags für Fahrzeug und Messtechnik - Stundensätze wie folgt herangezogen werden: ohne Zuziehung von weiteren Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern 85 Euro je Stunde,
je weiterer vermessungstechnischer Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mindestens 61 Euro je Stunde,
je Messgehilfin und Messgehilfe 45 Euro je Stunde (in Abweichung zur VwV Kostenfestlegung). Personen im Vorbereitungsdienst oder in der Ausbildung werden nur berücksichtigt, wenn ihre Arbeitsleistung der einer Mitarbeiterin oder eines Mitarbeiters entspricht.

85 bis 230
19.6.1.2im Übrigen je Stunde einer Mitarbeiterin oder eines Mitarbeiters, wobei jeweils eine angefangene halbe Stunde als halbe Stunde gilt

Anmerkung:
Zur Orientierung können die Stundensätze der VwV Kostenfestlegung herangezogen werden.

61 bis 115
19.6.2Basisbetrag für die Flurstückszerlegung
19.6.2.1je zu zerlegendes Ausgangsflurstück Aneinandergrenzende Ausgangsflurstücke mit tatsächlichen Nutzungen aus dem Nutzungsartenbereich Verkehr derselben öffentlichen Eigentümerin oder desselben öffentlichen Eigentümers sind gebührentechnisch als ein Ausgangsflurstück zu betrachten, wenn sich dadurch eine geringere Gebühr ergibt.150
19.6.2.2für die Bildung von Flurstücken oder Zuflurstücken Grundsätzlich ist der Basisbetrag nach Nummer 19.6.2.2.1 für jedes gebildete Flurstück oder Zuflurstück anzusetzen.

Die Nummern 19.6.2.2.2 bis 19.6.2.2.4 sind nur bei Zerlegungen nach Nummer 19.2.1 anzuwenden.

19.6.2.2.1je Flurstück oder Zuflurstück220
19.6.2.2.2Ermäßigung des Basisbetrags nach Nummer 19.6.2.2.1 bei der Zerlegung eines Ausgangsflurstücks in zwei Flurstücke oder Zuflurstücke mit einer oder beiden Flächen bis 75 m2 für ein Flurstück oder Zuflurstück mit einer Fläche bis 75 m2 sowie für das weitere Flurstück oder Zuflurstück, unabhängig von der Fläche100 Prozent des Betrags für ein Flurstück nach Nummer 19.6.2.2.1 50 Prozent des Betrags für ein Flurstück nach Nummer 19.6.2.2.1
19.6.2.2.3Ermäßigung des Basisbetrags nach Nummer 19.6.2.2.1 bei der Zerlegung eines Ausgangsflurstücks in drei oder mehr Flurstücke oder Zuflurstücke, davon mindestens ein Flurstück oder Zuflurstück mit einer Fläche bis 75 m2, für ein Flurstück oder Zuflurstück mit einer Fläche bis 75 m2 sowie für jedes weitere Flurstück oder Zuflurstück mit einer Fläche bis 75 m2100 Prozent des Betrags für ein Flurstück nach Nummer 19.6.2.2.1 50 Prozent des Betrags für ein Flurstück nach Nummer 19.6.2.2.1
19.6.2.2.4Erhöhung des Basisbetrags nach Nummer 19.6.2.2.1 je Flurstück oder Zuflurstück größer als 599 m2 und je Flurstück oder Zuflurstück mit einer Fläche von 525 m2 bis 599 m2, solange diesem jeweils ein Flurstück oder Zuflurstück mit einer Fläche bis 75 m2 aus demselben Ausgangsflurstück zugeordnet werden kann und die Summe dieser beiden Flurstücke oder Zuflurstücke größer als 599 m2 ist Pro Ausgangsflurstück bleibt ein Flurstück oder Zuflurstück, für das die vorstehende Definition zutrifft, unberücksichtigt.

Anmerkung:
Flurstücke können einander zugeordnet werden, wenn zwischen ihnen ein räumlicher Zusammenhang besteht, das heißt, es muss ein gemeinsamer Grenzverlauf bestehen. Die maximale Anzahl von Zuordnungen (fiktive Großfläche) ist maßgebend.

100 Prozent des Betrags für ein Flurstück nach Nummer 19.6.2.2.1
19.6.2.3je Grenzpunkt der neuen Grenze

Anmerkungen:
Nicht gezählt werden Rechenhilfspunkte (zum Beispiel Schnittpunkte zwischen alten und neuen Grenzen, die nur von vorübergehender Bedeutung sind).

Rückmarken werden nicht als Grenzpunkte der neuen Grenze mitgezählt. Gezählt werden nur die (unabgemarkten) Grenzbruchpunkte.

Falls eine neue Grenze von einem im Liegenschaftskataster nachgewiesenen Grenzpunkt ausgeht, ist dieser bei Nummer 19.6.2.3 mitzuzählen. Das gilt auch dann, wenn er bei dieser Vermessung herausfällt.

Grenzpunkte der neuen Grenzen, die zu aneinandergrenzenden Ausgangsflurstücken gehören, werden nur einmal abgerechnet, wobei solche Grenzpunkte grundsätzlich bei dem Ausgangsflurstück mit dem höchsten Wertfaktor nach Nummer 19.6.5 anzusetzen sind.

Grenzpunkte einer Umlegung, die zu aneinandergrenzenden gesonderten Abrechnungsgebieten gehören, werden nur einmal abgerechnet, wobei solche Grenzpunkte grundsätzlich bei dem Abrechnungsgebiet mit dem höchsten Produkt aus dem Wertfaktor nach Nummer 19.6.5.1 mit dem Faktor A anzusetzen sind. Grenzpunkte der neuen Grenze sowie neue Grenzpunkte, deren Abmarkung bei langgestreckten Anlagen beantragt wurde, sind bei der Gebührenermittlung nur einmal zu berücksichtigen und zwar bei der Anlage mit dem höheren Klassifizierungsfaktor nach Nummer 19.6.5.2.

40
19.6.3Basisbetrag für die Grenzfeststellung
je Grenzpunkt
60
19.6.4Basisbetrag für die Abmarkung
je Grenzpunkt
60
Anmerkungen:
Bei Abmarkung mit Rückmarke sind die Wertfaktoren beim Grenzpunkt, dessen Abmarkung durch die Rückmarke ersetzt wird, maßgeblich.

Grenzpunkte sind grundsätzlich bei dem Ausgangsflurstück mit der höheren Wertklasse (Nummer 19.6.5) anzusetzen. Bei gesonderten Abrechnungsgebieten ist entsprechend nach Nummer 19.6.2.3 zu verfahren.

19.6.5Wertklassen
19.6.5.1Bodenrichtwert in Euro/m2Faktor
bis 101,15
über 10 bis 1001,95
über 100 bis 3002,6
über 300 bis 1.0003,4
über 1.0004,2
19.6.5.2KlassifizierungFaktor
Bundesfernstraßen, Bundeswasserstraßen, Landesstraßen, Schienenbahnen, Gewässer erster Ordnung2,3
Kreisstraßen, Gemeindestraßen nach § 3 Absatz 2 Nummern 1 bis 3 des Straßengesetzes, Gewässer zweiter Ordnung über 3 m durchschnittliche Flurstücksbreite1,85
Wege, sonstige Gewässer, Dämme1,5
19.6.5.3Sonstige GemeinbedarfsflächenFaktor
außerhalb der Ortslage1,15
innerhalb der Ortslage1,95
19.6.6Baukosten in Euro
bis 25.000170
mehr als 25.000 bis 100.000340
mehr als 100.000 bis 400.000510
mehr als 400.000 bis 800.000850
mehr als 800.000 bis 2.000 0001360
mehr als 2.000 000 bis 5.000 0002.000
mehr als 5.000 000 je angefangene 5.000 0002.000
20Landesinformationsfreiheitsgesetz

Anmerkung:
Die Gebühren sind nach § 10 Absatz 3 Satz 2 des Landesinformationsfreiheitsgesetzes (LIFG) auch unter Berücksichtigung des Verwaltungsaufwandes so zu bemessen, dass der Informationszugang nach § 1 Absatz 2 LIFG wirksam in Anspruch genommen werden kann. Im Übrigen richtet sich die Gebührenfestsetzung nach dem Landesgebührengesetz, wobei insbesondere die Möglichkeiten zu Gebührenerleichterungen nach § 11 LGebG berücksichtigt werden können, soweit dies aus Gründen der Billigkeit oder aus öffentlichem Interesse geboten ist.

20.1Information über die Kosten nach § 10 Absatz 2 LIFG oder Zurücknahme eines Antrags aufgrund einer Kosteninformation nach § 10 Absatz 2 LIFGgebührenfrei
20.2Auskünfte
20.2.1Erteilung einer mündlichen oder einfachen schriftlichen oder elektronischen Auskunft, auch bei zusätzlicher Zurverfügungstellung von Informationen in sonstiger Weise in geringem Umfang

Anmerkung:
Einfach sind solche Fälle, bei denen die Gewährung des Informationszugangs der Auskunft gebenden Stelle anhand ihr unmittelbar zugänglicher Informationsquellen möglich ist, ohne dass dabei eine Auswertung von Archivgut, eine behördeninterne Abstimmung oder eine besondere rechtliche Wertung erforderlich ist.

gebührenfrei
20.2.2Erteilung einer schriftlichen oder elektronischen Auskunft, auch bei zusätzlicher Zurverfügungstellung von Informationen in sonstiger Weise30 bis 200
20.2.3Erteilung einer schriftlichen oder elektronischen Auskunft, auch bei zusätzlicher Zurverfügungstellung von Informationen in sonstiger Weise, wenn im Einzelfall ein deutlich höherer Verwaltungsaufwand entsteht, insbesondere, wenn zum Schutz öffentlicher oder privater Belange Daten ausgesondert oder Passagen geschwärzt werden müssen200,01 bis 500
20.3Informationszugang in sonstiger Weise
20.3.1Zurverfügungstellung von Informationen in sonstiger Weise15 bis 200
20.3.2Zurverfügungstellung von Informationen in sonstiger Weise, wenn im Einzelfall ein deutlich höherer Verwaltungsaufwand entsteht, insbesondere, wenn zum Schutz öffentlicher oder privater Belange Daten ausgesondert oder Passagen geschwärzt werden müssen200,01 bis 500
20.4Akteneinsicht einschließlich der erforderlichen Vorbereitungsmaßnahmen auch bei zusätzlicher Zurverfügungstellung von Informationen in sonstiger Weise in geringem Umfang

Anmerkung zu den Nummern 20.2 bis 20.4:
Die Zurverfügungstellung von Informationen in sonstiger Weise umfasst alle Arten des Informationszugangs, die nicht durch Auskunftserteilung oder Akteneinsichtsgewährung erfolgen, insbesondere die Übermittlung von Kopien oder die Übermittlung einer gespeicherten Datei als Anhang einer E-Mail.

15 bis 500
20.5Veröffentlichungen nach § 11 LIFGgebührenfrei
20.6Vollständige oder teilweise Zurückweisung eines Widerspruchsbis zur Höhe der für den angefochtenen Verwaltungsakt festgesetzten Gebühr; mindestens 30


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