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GebVO MLW - Gebührenverordnung MLW
Verordnung des Ministeriums für Landesentwicklung und Wohnen über die Festsetzung der Gebührensätze für öffentliche Leistungen der staatlichen Behörden für den Geschäftsbereich des Ministeriums für Landesentwicklung und Wohnen
- Baden-Württemberg -
Vom 1. März 2024
(GBl. Nr. 18 vom 12.03.2024)
Aufgrund von § 4 Absatz 2 des Landesgebührengesetzes (LGebG) vom 14. Dezember 2004 (GBl. S. 895), das zuletzt durch Artikel 13 des Gesetzes vom 21. Mai 2019 (GBl. S. 161, 185) geändert worden ist, wird verordnet:
§ 1 Geltungsbereich
(1) Für den Geschäftsbereich des Ministeriums für Landesentwicklung und Wohnen werden die gebührenpflichtigen Tatbestände und die Höhe der Gebühren für öffentliche Leistungen, die die staatlichen Behörden, ausgenommen die Landratsämter, erbringen, in der dieser Verordnung beigefügten Anlage (Gebührenverzeichnis) festgesetzt.
(2) Für die bautechnische Prüfung nach den baurechtlichen Vorschriften durch Landratsämter, Verwaltungsgemeinschaften und Gemeinden werden gebührenpflichtige Tatbestände und die Höhe der Gebühren im Gebührenverzeichnis festgesetzt.
(3) Für öffentliche Leistungen der Vermessungsbehörden nach dem Vermessungsgesetz werden die gebührenpflichtigen Tatbestände und die Höhe der Gebühren für öffentliche Leistungen im Gebührenverzeichnis festgesetzt.
§ 2 Übergangsvorschriften
(1) Für öffentliche Leistungen, deren Erbringung nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung abgeschlossen wird, ist die Gebührenverordnung MLW vom 7. Oktober 2021 (GBl. S. 912) sowie die Gebührenverordnung WM vom 22. April 2020 (GBl. S. 212), die durch Verordnung vom 28. Oktober 2020 (GBl. S. 963) geändert worden ist, anzuwenden, wenn die dafür nötigen Arbeiten bis zum Tag des Inkrafttretens dieser Verordnung überwiegend durchgeführt worden sind und die bisherige Gebührenregelung für den Gebührenschuldner günstiger ist, soweit nicht in den Absätzen 2 und 3 etwas Abweichendes geregelt ist.
(2) Für öffentliche Leistungen des amtlichen Vermessungswesens, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung beantragt oder begonnen, aber noch nicht abgeschlossen wurden, ist die Gebührenverordnung MLR vom 11. Dezember 2018 (GBl. S. 1577, ber. 2019 S. 375), die durch Artikel 94 der Verordnung vom 21. Dezember 2021 (GBl. 2022 S. 1, 12) geändert worden ist, anzuwenden, wenn die dafür nötigen Arbeiten bis zum Tag des Inkrafttretens dieser Verordnung überwiegend durchgeführt worden sind und die bisherige Gebührenregelung für den Gebührenschuldner günstiger ist.
(3) Die bisherige Gebührenregelung in der Gebührenverordnung MLR vom 11. Dezember 2018 (GBl. S. 1577, ber. 2019 S. 375), die durch Artikel 94 der Verordnung vom 21. Dezember 2021 (GBl. 2022 S. 1, 12) geändert worden ist, ist auch anzuwenden bei der Fortführung des Liegenschaftskatasters, wenn die Gebühr für die zugrundeliegende Liegenschaftsvermessung nach der bisherigen Gebührenregelung festgesetzt wurde, sowie bei der Übernahme des neuen Rechtszustands von Bodenordnungen in das Liegenschaftskataster nach dem Flurbereinigungsgesetz in der Fassung vom 16. März 1976 (BGBl. I S. 546), das zuletzt durch Artikel 17 des Gesetzes vom 19. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2794) geändert worden ist, oder nach dem Vierten Teil des Ersten Kapitels des BauGB, wenn der neue Rechtszustand vor Inkrafttreten dieser Verordnung eingetreten ist und die bisherige Gebührenregelung für den Gebührenschuldner günstiger ist.
(4) Wird das Gebührenverzeichnis geändert, gelten die Absätze 1 bis 3 entsprechend.
§ 3 Umsatzsteuer
Die im Gebührenverzeichnis ausgewiesenen Gebühren sind zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer zu entrichten, sofern die zugrundeliegende öffentliche Leistung der Umsatzsteuerpflicht unterliegt.
§ 4 Inkrafttreten; Außerkrafttreten
(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft mit Ausnahme der Nummer 19 der Anlage, die am ersten Tag des auf die Verkündung folgenden dritten Monats in Kraft tritt.
(2) Gleichzeitig tritt die Gebührenverordnung MLW vom 7. Oktober 2021 (GBl. S. 912) außer Kraft.
(3) Gleichzeitig treten die Nummern 12, 13, 17 und 23 der Anlage (Gebührenverzeichnis) der Gebührenverordnung Wirtschaftsministerium vom 22. April 2020 (GBl. S. 212), die durch Verordnung vom 28. Oktober 2020 (GBl. S. 963) geändert worden ist, außer Kraft.
(4) Gleichzeitig treten die Nummern 10.2 bis 10.2.4 der Anlage (Gebührenverzeichnis) der Gebührenverordnung MLR vom 11. Dezember 2018 (GBl. S. 1577, ber. 2019 S. 375), die durch Artikel 94 der Verordnung vom 21. Dezember 2021 (GBl. 2022 S. 1, 12) geändert worden ist, außer Kraft.
Gebührenverzeichnis (GebVerz MLW) | Anlage (zu § 1) |
Inhaltsübersicht zum Gebührenverzeichnis | |
Gegenstand | Nummer |
Teil 1 Leistungsbereichsübergreifende | |
Gebührentatbestände | |
Ablehnung eines Antrags | 0.1 |
Allgemeine Verwaltungsgebühr | 0.2 |
Befreiungen | 0.3 |
Beglaubigungen | 0.4 |
Zusätzliche Verwaltungsgebühr | 0.5 |
Schreibgebühren, Fotokopien sowie Ausdrucke elektronischer | 0.6 |
Dokumente Verfahrensgebühr (förmliche Rechtsbehelfe, insbesondere Widerspruch) | 0.7 |
Zeugnisse | 0.8 |
Zurücknahme eines Antrags | 0.9 |
Teil 2 Leistungsbereichsbezogene Gebührentatbestände | |
Inverkehrbringen von Bauprodukten nach der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 und Marktüberwachung | 1 |
nicht besetzt | 2 bis 11 und 14 |
Architektenkammer, Ingenieurkammer | 12 |
Bausachen, Wohnungswesen, Denkmalschutz | 13 |
Bausachen - Bauprodukte und Bauarten, bautechnische Prüfung | 15 |
Enteignung von Grundstücken oder von Rechten an Grundstücken | 16 |
sowie vorzeitige Besitzeinweisung in Grundstücke | |
Raumordnung | 17 |
Berufsausübung und Berufsbildung | 18 |
Öffentliche Leistungen des amtlichen Vermessungswesens | 19 |
Landesinformationsfreiheitsgesetz | 20 |
Teil 1 Leistungsbereichsübergreifende Gebührentatbestände
Nummer | Gegenstand | Gebühr Euro |
0.1 | Ablehnung eines Antrags | |
0.1.1 | Wird der Antrag auf Erbringen einer öffentlichen Leistung abgelehnt, wird eine Gebühr in Höhe von 10 Prozent bis zum vollen Betrag der für die Erbringung der öffentlichen Leistung zu erhebenden Gebühr erhoben | mindestens 10 |
0.1.2 | § 11 Absatz 2 LGebG bleibt unberührt.
Eine niedrigere Festsetzung der Gebühr oder ein Absehen von der Gebührenfestsetzung kommt insbesondere dann in Betracht, wenn der Antrag ausschließlich wegen Unzuständigkeit der Behörde abgelehnt wird. | |
0.2 | Allgemeine Verwaltungsgebühr
Ist für das Erbringen öffentlicher Leistungen in diesem Verzeichnis oder in anderen Rechtsvorschriften weder eine Gebühr noch Gebührenfreiheit vorgesehen, kann in allen Fällen nach § 4 Absatz 4 LGebG eine Gebühr erhoben werden | bis zu 10.000 |
0.3 | Befreiungen
Befreiung von Rechtsvorschriften oder sonstigen allgemeinen Anordnungen, soweit hierüber nichts Besonderes bestimmt ist | 14 bis 7.250 |
0.4 | Beglaubigungen | |
0.4.1 | Beglaubigung von Unterschriften, Handzeichen und Siegeln | 5 bis 240 |
0.4.2 | Beglaubigung von Abschriften, Fotokopien, elektronischen Dokumenten, Ausdrucken elektronischer Dokumente und dergleichen, | |
0.4.2.1 | die die Behörde selbst hergestellt hat, je Urkunde | 16 |
0.4.2.2 | in anderen Fällen für jede angefangene Seite | 5 |
0.4.2.3 | bei Schulzeugnissen in jedem Einzelfall, unabhängig von der Seitenzahl | 5 |
0.4.3 | Anmerkungen: | |
0.4.3.1 | Wird die Abschrift von der Behörde selbst hergestellt, kommen die Schreibgebühren nach Nummer 0.6 hinzu. | |
0.4.3.2 | Für die Beglaubigung von Ausfertigungen, Abschriften oder Fotokopien von Urkunden werden keine Gebühren erhoben, wenn | |
0.4.3.2.1 | die um die Beglaubigung angegangene Behörde die Urkunden in Verwahrung hat und die Antragstellerin oder der Antragsteller nicht bereits im Besitz beglaubigter Ausfertigungen, Abschriften oder Fotokopien ist oder war, | |
0.4.3.2.2 | die beglaubigten Ausfertigungen, Abschriften oder Fotokopien zu den Akten der Behörden ausgefertigt werden oder | |
0.4.3.2.3 | die Urkunden bei der Behörde verbleiben und der Antragstellerin oder dem Antragsteller anstelle der Urkunden beglaubigte Abschriften oder Fotokopien ausgehändigt werden. | |
0.5 | Zusätzliche Verwaltungsgebühr
Für die Vornahme einer öffentlichen Leistung, die mutwillig beantragt oder erschwert worden ist, wird, wenn dadurch ein besonderer Verwaltungsaufwand verursacht wird, eine zusätzliche Gebühr erhoben Dies gilt auch in den Fällen, für die das Landesgebührengesetz sachliche oder persönliche Gebührenfreiheit vorsieht. Bei gebührenpflichtigen öffentlichen Leistungen wird die Gebühr nach Satz 1 neben der für die öffentliche Leistung festzusetzenden Gebühr erhoben. | bis zu 2340, mindestens 16 |
0.6 | Schreibgebühren, Fotokopien sowie Ausdrucke elektronischer Dokumente | |
0.6.1 | Ausfertigungen und Abschriften, sofern sie nicht durch Fotokopie hergestellt wurden, die auf Antrag erteilt werden, | |
je Seite | 12 | |
Jede angefangene Seite wird als volle Seite gerechnet. Der Ausfertigungs- und Beglaubigungsvermerk wird mitgerechnet. | ||
0.6.2 | Schriftstücke, die in fremder Sprache abgefasst sind, je Seite | 24 |
0.6.3 | Für Schriftstücke in tabellarischer Form, Verzeichnisse, Listen, Rechnungen, Zeichnungen und dergleichen wird die Schreibgebühr nach dem Zeitaufwand berechnet, der bei durchschnittlicher Arbeitsleistung zur Herstellung benötigt wird. Sie beträgt für jede angefangene Viertelstunde. | 16 |
0.6.4 | Für Fotokopien und Ausdrucke elektronischer Dokumente werden erhoben: | |
0.6.4.1 | bei einem Format bis zu DIN A 4 | |
für die erste Seite | 1,90 | |
für jede weitere Seite | 1,30 | |
0.6.4.2 | bei einem größeren Format | |
für die erste Seite | 2,50 | |
für jede weitere Seite | 1,90 | |
0.7 | Verfahrensgebühr (förmliche Rechtsbehelfe, insbesondere Widerspruch) | |
0.7.1 | Zurückweisung des Rechtsbehelfs | 30 bis 7.250 |
0.7.2 | Rücknahme des Rechtsbehelfs, wenn mit der sachlichen Bearbeitung begonnen wurde | 14 bis 2.175 |
0.8 | Zeugnisse | |
0.8.1 | Ausstellung von Zeugnissen, soweit nicht besondere Bestimmungen getroffen sind, einschließlich der Ausstellung von Ersatzzeugnissen für in Verlust geratene Originalzeugnisse | 8 bis 275 |
0.8.2 | Gebührenfrei sind:
Zeugnisse über die Einreichung von Rechtsbehelfen oder Gnadengesuchen, Bescheinigungen über die Erfüllung bestehender Verpflichtungen, die von Amts wegen oder auf Antrag zu erteilen sind, und Zeugnisse über die Erteilung einer Erlaubnis, Genehmigung und dergleichen, sofern nicht die Zeugnisse als weitere Ausfertigung verlangt werden | |
0.9 | Rücknahme eines Antrags
Wird der Antrag auf Erbringen einer öffentlichen Leistung zurückgenommen oder unterbleibt aus sonstigen, von der Antragstellerin oder dem Antragsteller zu vertretenden Gründen die öffentliche Leistung, wird eine Gebühr von 10 Prozent bis 75 Prozent der für die Erbringung der öffentlichen Leistung zu erhebenden Gebühr erhoben, wenn mit der sachlichen Bearbeitung begonnen, das Erbringen der öffentlichen Leistung aber noch nicht beendet wurde | mindestens 16 |
Teil 2 Leistungsbereichsbezogene Gebührentatbestände
Nummer | Gegenstand | Gebühr Euro |
1 | Inverkehrbringen von Bauprodukten nach der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 und Marktüberwachung
Verordnung (EU) Nr. 305/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2011 zur Festlegung harmonisierter Bedingungen für die Vermarktung von Bauprodukten und zur Aufhebung der Richtlinie 89/106/EWG des Rates (ABl. L 88 vom 04.04.2011 S. 5, zuletzt ber. ABl. L 92 vom 08.04.2015 S. 118), die zuletzt durch Verordnung (EU) 2019/1020 (ABl. L 169 vom 25.06.2019 S. 1) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung Produktsicherheitsgesetz (ProdSG) vom 27. Juli 2021 (BGBl. I S. 3146, 3147), das durch Artikel 2 des Gesetzes vom 27. Juli 2021 (BGBl. I S. 3146) geändert worden ist Rechtsverordnungen nach § 8 ProdSG Sonstige Regelungen, die Sachverhalte im Bereich des Produktsicherheitsgesetzes berühren | |
1.1 | Aufforderung nach Artikel 56 Absatz 1 Unterabsatz 2, Artikel 58 Absatz 1 und Artikel 59 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 sowie Maßnahmen nach Artikel 56 Absatz 4 Unterabsatz 1 und Artikel 59 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 | 200 bis 5.000 |
1.2 | Verlangen nach Artikel 11 Absatz 8, Artikel 12 Absatz 2 Buchstaben b und c, Artikel 13 Absatz 9, Artikel 14 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 | 100 bis 200 |
1.3 | Sonstige Leistungen nach der Verordnung (EU) Nr. 305/2011, nach Abschnitt 6 des Produktsicherheitsgesetzes sowie sonstigen Regelungen, auch Rechtsakte der EU, die Sachverhalte im Bereich der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 berühren, soweit sie nicht in speziellen Gebührentatbeständen enthalten sind | 100 bis 5.000 |
2 bis 11 und 14 | nicht besetzt | |
12 | Architektenkammer, Ingenieurkammer
Öffentliche Leistungen, die die Errichtung, Veränderung und Auflösung der Architektenkammer oder der Ingenieurkammer sowie die Aufsicht über sie nach dem Architektengesetz oder dem Ingenieurkammergesetz betreffen, sind | gebührenfrei |
13 | Bausachen, Wohnungswesen, Denkmalschutz | |
13.0 | Allgemeines | |
13.0.1 | Berechnung der Gebühren
| |
13.0.2 | Gebührenfrei sind öffentliche Leistungen nach dem Landeswohnraumförderungsgesetz vom 11. Dezember 2007 (GBl. S. 581), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 7. Mai 2020 (GBl. S. 253) geändert worden ist.
Darüber hinaus sind gebührenfrei öffentliche Leistungen, die der Durchführung von Siedlungsverfahren im Sinne des Reichssiedlungsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 23311, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 8 Absatz 2 des Gesetzes vom 29. Juli 2009 geändert worden ist, dienen. Die Gebührenbefreiungen werden auch dem Erwerber gewährt, wenn er die Voraussetzungen erfüllt und die Gebührenschuld übernommen hat. Unberührt bleibt die Gebührenerhebung nach diesem Verzeichnis oder für Vermessungsleistungen. | |
13.0.3 | Gebührenermäßigung
| |
13.1 | Baugenehmigung und Zustimmung | |
13.1.1 | Genehmigung von Anlagen und Einrichtungen | 0,4 Prozent der Baukosten, mindestens 50 |
13.1.2 | wenn der Gebührenberechnung Baukosten nicht zugrunde gelegt werden können, einschließlich der Genehmigung von Werbeanlagen | 50 bis 2.000 |
13.1.3 | Baugenehmigung im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren | 0,25 Prozent der Baukosten, mindestens 30 |
13.1.4 | Erteilung einer Zustimmung nach § 70 Absatz 1 LBO | 0,25 Prozent der Baukosten, mindestens 30 |
13.2 | Teilbaugenehmigung, Bauvorbescheid | |
13.2.1 | Teilbaugenehmigung von Anlagen und Einrichtungen, Erteilung eines Bauvorbescheids | 0,1 Prozent der (Teil-) Baukosten, mindestens 30 |
13.2.2 | Teilbaugenehmigung oder Erteilung eines Bauvorbescheids, wenn der Gebührenberechnung Baukosten nicht zugrunde gelegt werden können | 30 bis 1.000 |
13.3 | Verlängerung der Geltungsdauer der Baugenehmigung, der Teilbaugenehmigung, der Zustimmung oder des Bauvorbescheids | 25 Prozent der Gebühr nach Nummern 13.1 und 13.2 |
13.4 | Befreiung, Ausnahme oder Abweichung von baurechtlichen Vorschriften und von Festsetzungen eines Bebauungsplans | 30 bis 30.000 |
Anmerkung zu Nummer 13.4
Für Erleichterungen, Ausnahmen und Abweichungen nach dem Baugesetzbuch und der Landesbauordnung werden im Genehmigungsverfahren keine Gebühren erhoben. | ||
13.5 | Anordnungen im Rahmen des Bauordnungsrechts | 30 bis 3.000 |
13.6 | Für jede Nachprüfung überwachungsbedürftiger Anlagen und Einrichtungen | 30 bis 250 |
13.7 | Anerkennung als Sachverständiger nach § 2 der Bausachverständigenverordnung | 150 bis 1.500 |
13.8 | Gebühren des bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegers für Tätigkeiten nach § 67 Absatz 5 LBO sowie nach Nummer 3 Buchstabe a des Anhangs zu § 50 Absatz 1 LBO, angegeben in Arbeitswerten.
Ein Arbeitswert (AW) entspricht dem in § 6 Absatz 2 der Kehr- und Überprüfungsordnung vom 16. Juni 2009 (BGBl. I S. 1292), die zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 16. Oktober 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 280) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung ausgewiesenen Eurobetrag, zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer. | |
13.8.1 | Prüfung des Vordrucks "Technische Angaben über Feuerungsanlagen" entsprechend Anlage 7 der VwV LBO-Vordrucke vom 5. Mai 2017 (GABl. S. 294) in der jeweils geltenden Fassung einschließlich einer beiliegenden Querschnittsberechnung und einschließlich der erforderlichen Stellungnahmen | 35,0 AW |
13.8.2 | Bauzustandsbesichtigung, Endabnahme, örtliche Prüfung der Mängelbeseitigung vor einer Endabnahme | |
13.8.2.1 | Grundwert je Gebäude einschließlich Wegepauschale und der ersten Nutzungseinheit | 15,7 AW |
13.8.2.2 | Grundwert für jede weitere Nutzungseinheit, die begangen werden muss | 4,0 AW |
13.8.2.3 | Zuschlag je Schornstein bis zu zwei Schächten für jeden vollen und angefangenen Meter
Für Reserveschornsteine kann ein Zuschlag nur berechnet werden, wenn eine Feuerstätte angeschlossen ist. Bei Abgasanlagen außerhalb von Gebäuden werden maximal drei Meter berechnet. | |
13.8.2.3.1 | bei einer Bauzustandsbesichtigung, Rohbaubesichtigung oder örtlichen Prüfung der Mängelbeseitigung vor einer Endabnahme | 0,9 AW |
13.8.2.3.2 | bei einer Endabnahme | 1,8 AW |
13.8.2.4 | Zuschlag je Feuerstätte | 4,4 AW |
13.8.3 | Ausstellung der Bescheinigung über die Brandsicherheit und die sichere Abführung der Verbrennungsgase von Feuerungsanlagen. Dies gilt auch, wenn lediglich ein Mängelbericht ausgestellt werden kann. | 20,0 AW |
13.8.4 | Zuschlag, wenn die Ausstellung der Bescheinigung nach Nummer 13.8.3 eine Überprüfung der Abgaswege einer Feuerstätte für flüssige oder gasförmige Brennstoffe voraussetzt | 12,0 AW |
13.8.5 | Zuschlag je Arbeitsminute, wenn die Ausstellung der Bescheinigung nach Nummer 13.8.3 eine rechnerische oder messtechnische Überprüfung zur Sicherstellung der Zufuhr der notwendigen Verbrennungsluft für die Feuerstätten voraussetzt | 0,8 AW |
13.8.6 | Zuschlag je Arbeitsminute, wenn die Ausstellung der Bescheinigung nach Nummer 13.8.3 eine Dichtheitsprüfung oder die Überprüfung des inneren Zustandes einer Abgasanlage voraussetzt | 0,8 AW |
13.9 | Erteilung von denkmalschutzrechtlichen Genehmigungen durch die höhere Denkmalschutzbehörde nach § 7 Absatz 5 Nummer 1 des Denkmalschutzgesetzes (DSchG), soweit die Gebühren Dritten auferlegt oder sonst auf Dritte umgelegt werden können | 50 bis 2.500 |
13.10 | Eintragung von Kulturdenkmalen von besonderer Bedeutung in das Denkmalbuch, wenn die Eigentümerin oder der Eigentümer die Eintragung nach § 12 Absatz 2 Nummer 1 DSchG beantragt | 50 bis 2.500 |
13.11 | Erteilung von Steuerbescheinigungen nach § 10g des Einkommensteuergesetzes für schutzwürdige Kulturgüter, die weder zur Einkunftserzielung noch zu eigenen Wohnzwecken genutzt werden | |
Bei bescheinigten Aufwendungen bis | ||
2.500 Euro | 30 | |
25.000 Euro | 60 | |
50.000 Euro | 90 | |
250.000 Euro | 240 | |
500.000 Euro | 360 | |
Je weitere 500.000 Euro | 300 | |
13.12 | Erteilung einer Abgeschlossenheitsbescheinigung nach § 7 Absatz 4 Nummer 2 Satz 1 und § 32 Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 des Wohnungseigentumsgesetzes | 30 bis 1.250 |
15 | Bausachen - Bauprodukte und Bauarten, bautechnische Prüfung | |
15.1 | Entscheidungen im Einzelfall über die Anwendbarkeit von Bauarten oder Verwendbarkeit von Bauprodukten nach § 16a Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und Absatz 4 LBO sowie § 20 LBO | |
15.1.1 | Entscheidung über die Erteilung einer vorhabenbezogenen Bauartgenehmigung | 150 bis 7.500 |
15.1.2 | Entscheidung über die Erteilung eines Zustimmungsbescheids für die Verwendung von Bauprodukten | 150 bis 7.500 |
15.1.3 | Ergänzung, Änderung oder Verlängerung einer vorhabenbezogenen Bauartgenehmigung | 10 bis 50 Prozent der Gebühr nach Nummer 15.1.1 |
15.1.4 | Ergänzung, Änderung oder Verlängerung eines Zustimmungsbescheids für die Verwendung von Bauprodukten | 10 bis 50 Prozent der Gebühr nach Nummer 15.1.2 |
15.1.5 | Ausführliche Beratung des Antragstellers oder Dritter, soweit sie nicht in den Nummern 15.1.1, 15.1.2, 15.1.3 oder 15.1.4 enthalten ist
Der Zeitaufwand wird nach der VwV-Kostenfestlegung vom 31. Oktober 2022 (GABl. S. 883) abgerechnet. | Nach Zeitaufwand |
15.2 | Prüf-, Überwachungs- und Zertifizierungsstellen nach § 24 LBO | |
15.2.1 | Anerkennung von Prüf-, Überwachungs- und Zertifizierungsstellen | 250 bis 10.000 |
15.2.2 | Änderung der Anerkennung von Prüf-, Überwachungs- und Zertifizierungsstellen | 50 bis 5.000 |
15.3 | Prüfingenieurinnen und Prüfingenieure für Bautechnik nach § 1 Absatz 1 der Bauprüfverordnung (BauPrüfVO) | |
15.3.1 | Bescheidung eines Antrags auf Anerkennung als prüfende Person nach §§ 11 und 13 BauPrüfVO je Fachrichtung | 200 bis 5.000 |
15.3.2 | Bestätigung der Anzeige oder Untersagung der Tätigkeit nach § 14 Absatz 3 Satz 3 BauPrüfVO | 100 bis 2.000 |
15.3.3 | Bestätigung nach § 14 Absatz 4 BauPrüfVO | 300 bis 4.000 |
15.4 | Bautechnische Prüfung nach § 17 der Verfahrensverordnung zur Landesbauordnung vom 13. November 1995 (GBl. S. 794), die zuletzt durch Artikel 148 der Verordnung vom 21. Dezember 2021 (GBl. 2022 S. 1, 18) geändert worden ist, und Typenprüfung nach § 68 LBO
Anmerkungen: (1) Die Gebühren für die bautechnische Prüfung richten sich nach den Bauwerksklassen und den anrechenbaren Bauwerten. (2) Die zu prüfenden baulichen Anlagen werden entsprechend ihrem statischen und konstruktiven Schwierigkeitsgrad in Bauwerksklassen eingeteilt. Die Bauwerksklassen und die für die Einteilung maßgebenden Merkmale ergeben sich aus der Nummer 15.5. Besteht eine bauliche Anlage aus Bauteilen mit unterschiedlichem Schwierigkeitsgrad, so ist sie entsprechend dem überwiegenden Leistungsumfang einzustufen. Bauhilfskonstruktionen ohne direkte Verbindung oder Abhängigkeit zum Bauwerk oder zu neu zu erstellenden Bauteilen, für die Standsicherheitsnachweise zu prüfen sind, gelten als gesonderte bauliche Anlagen. (3) Für die in der Nummer 15.6 aufgeführten Gebäudearten sind die anrechenbaren Bauwerte aus dem Brutto-Rauminhalt der baulichen Anlage, vervielfältigt mit dem jeweils angegebenen Wert je Kubikmeter Brutto-Rauminhalt, zu berechnen. Die anrechenbaren Bauwerte der Nummer 15.6 basieren auf der Indexzahl 1,00 für das Jahr 2005. Für die folgenden Jahre sind diese anrechenbaren Bauwerte mit einer von der obersten Baurechtsbehörde bekannt zu machenden Indexzahl zu vervielfachen, die sich aus den vom Statistischen Bundesamt veröffentlichten gemittelten Preisindizes für den Neubau von Wohngebäuden und Nichtwohngebäuden mit Umsatzsteuer in Deutschland ergibt. Bundesamt veröffentlichten gemittelten Preisindizes für den Neubau von Wohngebäuden und Nichtwohngebäuden mit Umsatzsteuer in Deutschland ergibt. (4) Für die nicht in der Nummer 15.6 aufgeführten baulichen Anlagen sind als anrechenbare Bauwerte die anrechenbaren Kosten bei Gebäuden, baulichen Anlagen und Ingenieurbauwerken unter Zugrundelegung der vollständigen Kosten der Gewerke nach Nummer 15.7 zu ermitteln. Für die Ermittlung der anrechenbaren Bauwerte sind die Vertragsleistungsverzeichnisse der in Nummer 15.7 aufgeführten Gewerke maßgebend. Zu den anrechenbaren Kosten zählen darüber hinaus auch die nicht in den Kosten nach Satz 1 enthaltenen Kosten für Bauteile, für die ein Standsicherheitsnachweis geprüft werden muss, ausgenommen die Kosten für Außenwandbekleidungen nach Nummer 15.4.15.3. Bei Umbauten sind auch die Kosten von Abbrucharbeiten anrechenbar, sofern ein statischer Nachweis erforderlich ist. Die Berücksichtigung von vorhandener Bausubstanz, die in die statische Berechnung mit einbezogen werden muss, ist bei den anrechenbaren Bauwerten zu berücksichtigen. Hiervon bleibt die Nummer 15.4.9 unberücksichtigt. Nicht anrechenbar ist die auf die Kosten nach den Sätzen 1 bis 3 entfallende Umsatzsteuer. Bei der Ermittlung der anrechenbaren Kosten ist von den Kosten auszugehen, die bei fachkundiger Ausführung am Ort der Bauausführung im Zeitpunkt der Erteilung des Prüfungsauftrags erforderlich sind, einschließlich des Werts etwaiger Eigenleistungen, zum Beispiel Material- und Arbeitsleistung. (5) Auf Antrag der Bauherrin oder des Bauherrn sind der Gebührenberechnung auch für die in der Nummer 15.6 aufgeführten Gebäudearten als anrechenbare Bauwerte die vollständigen Kosten für die Gewerke nach Nummer 15.7 anzusetzen, wenn die Bauherrin oder der Bauherr bis zum Baubeginn durch eine nachprüfbare Ermittlung dieser Kosten nach Anmerkung 4 Satz 2 zu Nummer 15.4 darlegen kann, dass diese um mehr als ein Drittel von den nach Nummer 15.6 ermittelten anrechenbaren Bauwerten abweichen und sofern die auf dieser Grundlage ermittelte Gebühr in einem angemessenen Verhältnis zum Aufwand steht; Nummer 15.4.15.2 bleibt unberührt. Im Übrigen gilt 15.4.15.4 entsprechend. (6) Die Gebühren werden in Promille der anrechenbaren Bauwerte berechnet, sofern sie nicht nach Nummer 15.4.15 nach dem Zeitaufwand zu berechnen sind. Die Grundgebühr ergibt sich entsprechend der Bauwerksklasse aus der Gebührentabelle bei Nummer 15.8. Zwischenwerte sind geradlinig zu interpolieren. (7) Umfasst ein Prüfauftrag mehrere bauliche Anlagen, so ist die Gebühr für jede einzelne Anlage getrennt zu berechnen. Gehören bauliche Anlagen der gleichen Bauwerksklasse an, so sind, wenn sie in statischer und konstruktiver Hinsicht weitgehend vergleichbar sind und die Bauvorlagen gleichzeitig zur Prüfung vorliegen, die anrechenbaren Bauwerte dieser baulichen Anlagen zusammenzufassen; die Gebühr ist wie für eine bauliche Anlage zu berechnen. | |
15.4.1 | Prüfung der statischen Berechnungen | die Grundgebühr nach der Gebührentabelle Nummer 15.8 |
15.4.2 | Prüfung der zugehörigen Konstruktionszeichnungen | Hälfte der Grundgebühr |
15.4.3 | Prüfung von Elementplänen des Fertigteilbaus sowie Werkstattzeichnungen des Metall- und Ingenieurholzbaus zusätzlich zu den üblichen Konstruktionszeichnungen | je nach dem zusätzlichen Aufwand ein Zuschlag bis zur Hälfte der Grundgebühr |
15.4.4 | Prüfung des Schallschutznachweises | 5 Prozent der Grundgebühr; höchstens jedoch 5 Prozent der sich aus der Bauwerksklasse 3 ergebenden Grundgebühr; wird der Standsicherheitsnachweis nicht mitgeprüft, erhöht sich die Gebühr auf 10 Prozent der entsprechenden Grundgebühr |
15.4.5 | Prüfung des Nachweises der Feuerwiderstandsdauer der tragenden Bauteile | 5 Prozent der Grundgebühr; höchstens jedoch 5 Prozent der sich aus der Bauwerksklasse 3 ergebenden Grundgebühr; wird der Standsicherheitsnachweis nicht mitgeprüft, erhöht sich die Gebühr auf 10 Prozent der entsprechenden Grundgebühr |
15.4.6 | Prüfung von Nachträgen zu den statischen Berechnungen und den Konstruktionszeichnungen, den Elementplänen des Fertigteilbaus sowie Werkstattzeichnungen des Metall- und Ingenieurholzbaus infolge von Änderungen oder Fehlern | eine Gebühr je nach dem zusätzlichen Aufwand, höchstens jedoch jeweils die Gebühren nach Nummer 15.4.1, 15.4.2 und 15.4.3 |
Anmerkung: Eine Gebühr je nach dem zusätzlichen Aufwand entspricht in der Regel einer Gebühr nach Nummer 15.4.1, 15.4.2 und 15.4.3, vervielfacht mit dem Verhältnis des Umfangs der Nachträge zum ursprünglichen Umfang. | ||
15.4.7 | Gesonderte Lastvorprüfung auf Veranlassung der Bauherrin oder des Bauherrn | 25 Prozent der Grundgebühr |
15.4.8 | Prüfung von zusätzlichen statischen Nachweisen für: | eine Gebühr je nach zusätzlichem Aufwand |
Anmerkung: Eine Gebühr je nach zusätzlichem Aufwand ist in der Regel eine Gebühr nach Nummer 15.4.1, vervielfacht mit dem Verhältnis des Umfangs der zusätzlichen Nachweise zum Umfang der Hauptnachweise. | ||
15.4.8.1 | Bauzustände | |
15.4.8.2 | Erdbebenschutz | |
15.4.8.3 | Bergschädensicherung | |
15.4.8.4 | Sonderlasten, wie zum Beispiel Luftschutz oder Militärlasten | |
15.4.8.5 | Brandschutz, wenn eine eigenständige Heißbemessung erforderlich ist und der Brandschutz nicht nach üblichen Tabellenwerken nachgewiesen werden kann | |
15.4.9 | Für die Prüfung von statischen Berechnungen und Konstruktionszeichnungen bei Umbauten und Aufstockungen kann entsprechend dem Bearbeitungsmehraufwand ein Zuschlag bis zur Hälfte der Gebühren nach den Nummern 15.4.1 und 15.4.2 erhoben werden. | |
15.4.10 | Werden Teile der statischen Berechnung in größeren Zeitabständen vorgelegt und wird dadurch der Prüfaufwand erheblich erhöht, kann ein Zuschlag bis zur Hälfte der Gebühr nach Nummer 15.4.1 erhoben werden. | |
15.4.11 | Wenn die Standsicherheit eines komplexen räumlichen Tragsystems als Gesamtsystem nachgewiesen worden ist, kann für die Prüfung der statischen Berechnung je nach zusätzlichem Aufwand ein Zuschlag bis zu einem Viertel der Gebühr nach Nummer 15.4.1 erhoben werden.
Anmerkung: | |
15.4.12 | In besonders gelagerten Fällen können abweichend von den Nummern 15.4.1 bis 15.4.11 Gebühren erhoben werden, die den besonderen Schwierigkeitsgrad oder den erweiterten Umfang einer Leistung berücksichtigen. | |
15.4.13 | Umfasst ein Prüfauftrag mehrere bauliche Anlagen mit gleichen Standsicherheitsnachweisen und gleichen sonstigen Nachweisen, so ermäßigen sich die Gebühren nach den Nummern 15.4.1 bis 15.4.6 sowie nach den Nummern 15.4.9 und 15.4.11 für die zweite und jede weitere bauliche Anlage auf 10 Prozent. | |
15.4.14 | Besteht eine bauliche Anlage aus gleichartigen, durch Dehnfugen unterteilten Abschnitten, für welche zumindest dieselbe statische Berechnung und dieselben bautechnischen Nachweise des Schallschutzes und der Feuerwiderstandsdauer der tragenden Bauteile gelten sollen, so ermäßigt sich die Gebühr nach den Nummern 15.4.1 bis 15.4.6 sowie 15.4.9 bis 15.4.11 für den zweiten und jeden weiteren Abschnitt auf die Hälfte. Das gilt nicht, wenn nur einzelne Bauteile einer baulichen Anlage gleich sind. | |
15.4.15 | Bei Gebühren nach den Nummern 15.4.15.1 bis 15.4.15.8 ist bei der Berechnung der Gebühr die Zeit anzusetzen, die unter regelmäßigen Verhältnissen von einer entsprechend ausgebildeten Fachkraft benötigt wird. Für jede Arbeitsstunde wird ein Betrag von 1,6 Prozent des Monatsgrundgehalts eines Landesbeamten in der Endstufe der Besoldungsgruppe A 15 berechnet. Der Betrag ist auf volle Euro aufzurunden. Die oberste Baurechtsbehörde gibt den jeweils der Gebührenberechnung zugrunde zu legenden Stundensatz bekannt. Für Typenprüfungen im Sinne der Nummer 15.4.15.4 wird der zweifache Stundensatz nach Satz 4 angesetzt. Die Gebühr wird nach Zeitaufwand berechnet für: | |
15.4.15.1 | die Überwachung der Ausführung in konstruktiver Hinsicht; die Gebühr soll jedoch die Hälfte der Grundgebühr nicht übersteigen | |
15.4.15.2 | Leistungen, die durch anrechenbare Bauwerte nicht zu erfassende bauliche Anlagen oder Bauteile zum Gegenstand haben oder bei denen die über die anrechenbaren Bauwerte ermittelten Gebühren bezogen auf den tatsächlichen Aufwand unverhältnismäßig gering wären | |
15.4.15.3 | die Prüfung von Nachweisen für Außenwandbekleidungen und Fassaden, für die ein Standsicherheitsnachweis erbracht werden muss
Anmerkung: | |
15.4.15.4 | Typenprüfungen nach § 68 LBO | |
15.4.15.5 | die Verlängerung von Typenprüfungen | |
15.4.15.6 | Fahrzeiten | |
15.4.15.7 | Wartezeiten | |
15.4.15.8 | sonstige Leistungen, die in den Nummern 15.4.1 bis 15.4.14 nicht aufgeführt sind | |
15.4.16 | Als Mindestgebühr für eine bautechnische Prüfung wird der zweifache Stundensatz nach Nummer 15.4.15 Satz 4 vergütet | |
15.5 | Bauwerksklassen zur Gebührentabelle in der Nummer 15.8: | |
15.5.1 | Bauwerksklasse 1
Tragwerke mit sehr geringem Schwierigkeitsgrad, insbesondere einfache statisch bestimmte ebene Tragwerke aus Holz, Stahl, Stein oder unbewehrtem Beton mit vorwiegend ruhenden Lasten, ohne Nachweis horizontaler Aussteifung | |
15.5.2 | Bauwerksklasse 2
Tragwerke mit geringem Schwierigkeitsgrad, insbesondere einfache ebene Tragwerke in gebräuchlichen Bauarten ohne vorgespannte Konstruktionen und Verbundkonstruktionen, mit vorwiegend ruhenden Lasten, wie zum Beispiel einfache Dach- und Fachwerkbinder, Kehlbalkendächer, Deckenkonstruktionen mit vorwiegend ruhenden Flächenlasten, Mauerwerksbauten mit bis zur Gründung durchgehenden tragenden Wänden ohne Nachweis der horizontalen Aussteifung des Gebäudes, Stützwände einfacher Art, Flachgründungen einfacher Art wie Einzel- und Streifenfundamente | |
15.5.3 | Bauwerksklasse 3
Tragwerke mit durchschnittlichem Schwierigkeitsgrad, insbesondere schwierige statisch bestimmte und statisch unbestimmte ebene Tragwerke in gebräuchlichen Bauarten ohne vorgespannte Konstruktionen und ohne schwierige Stabilitätsuntersuchungen, wie zum Beispiel einfache Verbundkonstruktionen des Hochbaus, Tragwerke für Gebäude mit Abfangungen von tragenden beziehungsweise aussteifenden Wänden, Tragwerke für Rahmen- und Skelettbauten, soweit nicht in Bauwerksklasse 4 erfasst, Behälter einfacher Konstruktionen, Schornsteine ohne Schwingungsberechnung, Maste mit einfachen Abspannungen, bei denen der Seildurchhang vernachlässigt werden kann, ein- und zweiachsig gespannte mehrfeldrige Decken unter ruhenden Lasten, soweit nicht in Bauwerksklasse 2 erfasst, Flächengründungen einfacher Art, Stützwände ohne Rückverankerung bei schwierigen Baugrund- und Belastungsverhältnissen und einfach verankerte Stützwände, ebene Pfahlrostgründungen | |
15.5.4 | Bauwerksklasse 4
Tragwerke mit überdurchschnittlichem Schwierigkeitsgrad, insbesondere statisch und konstruktiv schwierige Tragwerke in gebräuchlichen Bauarten und Tragwerke, für deren Standsicherheits- und Festigkeitsnachweis schwierig zu ermittelnde Einflüsse zu berücksichtigen sind, wie zum Beispiel statisch bestimmte räumliche Fachwerke, weitgespannte Hallentragwerke in Ingenieurholzbaukonstruktion, mehrgeschossige Bauwerke mit unregelmäßiger Gestaltung und wiederholt im Grundriss verspringenden Aussteifungselementen, bei deren Schnittgrößenermittlung die Formänderungen zu berücksichtigen sind, Bauwerke, bei denen Aussteifung und Stabilität durch Zusammenwirken von Fertigteilen sichergestellt und nachgewiesen werden muss, unregelmäßige mehrgeschossige Rahmentragwerke und Skelettbauten, Kesselgerüste, einfache Trägerroste und einfache orthotrope Platten, Hallentragwerke mit Kranbahnen, vorgespannte Fertigteile Tragwerke für schwierige Rahmen- und Skelettbauten sowie turmartige Bauten, bei denen der Nachweis der Stabilität und Aussteifung die Anwendung besonderer Berechnungsverfahren erfordert, einfache Faltwerke nach der Balkentheorie, statisch bestimmte und einfache statisch unbestimmte Tragwerke deren Schnittkraftermittlung nach Theorie II. Ordnung erfolgen muss, statisch bestimmte und statisch unbestimmte Tragwerke des Hochbaus unter Einwirkung von Vorspannung, soweit nicht in Bauwerksklasse 5 erfasst Verbundkonstruktionen, soweit nicht in einfache Tragwerke nach dem Traglastverfahren, einfache Rotationsschalen, Tankbauwerke aus Stahl mit einfachen Behälter und Silos schwieriger Konstruktion, auch in Gruppenbauweise, Maste, Schornsteine, Maschinenfundamente unter anderem mit einfachen Schwingungsuntersuchungen, schwierige Abspannungen von Einzelmasten oder Mastgruppen, Seilbahnkonstruktionen, | |
15.5.5 | Bauwerksklasse 5
Tragwerke mit sehr hohem Schwierigkeitsgrad, insbesondere statisch und konstruktiv ungewöhnlich schwierige Tragwerke und schwierige Tragwerke in neuen Bauarten, wie zum Beispiel räumliche Stabtragwerke, statisch unbestimmte räumliche Fachwerke, Faltwerke, Schalentragwerke, soweit nicht in Bauwerksklasse 4 erfasst, statisch unbestimmte Tragwerke, die Schnittkraftermittlungen nach Theorie II. Ordnung unter Berücksichtigung des nichtlinearen Werkstoffverhaltens erfordern, Tragwerke mit Standsicherheitsnachweisen, die nur unter Zuhilfenahme modellstatischer Untersuchungen beurteilt werden können, Tragwerke mit Schwingungsuntersuchungen, soweit nicht in Bauwerksklasse 4 erfasst, seilverspannte Zeltdachkonstruktionen und Traglufthallen bei Behandlung nach der Membrantheorie, mit Hochhäusern vergleichbar hohe Gebäude, bei denen ein Stabilitätsnachweis nach Theorie II. Ordnung erforderlich sowie das Schwingungsverhalten zu untersuchen ist, Verbundkonstruktionen nach der Plastizitätstheorie oder mit Vorspannung, schwierige Trägerroste und schwierige orthotrope Platten, Turbinenfundamente | |
15.6 | Tabelle der durchschnittlich anrechenbaren Bauwerte je Kubikmeter Brutto-Rauminhalt zur Gebührentabelle in Nummer 15.8 | |
Laufende Nummer | Euro je m3 | |
Gebäudeart | ||
1 | Wohngebäude | 98 |
2 | Wochenendhäuser | 86 |
3 | Büro- und Verwaltungsgebäude, Banken und Arztpraxen | 132 |
4 | Schulen | 125 |
5 | Kindertageseinrichtungen | 112 |
6 | Hotels, Pensionen und Heime bis jeweils 60 Betten; Gaststätten | 112 |
7 | Hotels, Heime und Sanatorien mit jeweils mehr als 60 Betten | 131 |
8 | Krankenhäuser | 145 |
9 | Versammlungsstätten, wie Mehrzweckhallen, soweit nicht nach Nummer 11 oder 12 erfasst, Theater, Kinos | 112 |
10 | Hallenbäder | 120 |
11 | eingeschossige hallenartige Gebäude wie Verkaufsstätten, Fabrik-, Werkstatt- und Lagergebäude in einfachen Rahmen-, Stiel- oder Riegelkonstruktionen sowie einfache Sporthallen und landwirtschaftliche Betriebsgebäude, soweit nicht nach Nummer 19 erfasst | |
11.1 | bis 2.500 m3 Brutto-Rauminhalt Bauart schwer, das heißt Gebäude mit Tragwerken, die überwiegend in Massivbauart errichtet werden | 50 |
sonstige Bauarten | 40 | |
11.2 | der 2.500 m3 übersteigende Brutto-Rauminhalt bis 5.000 m3 | |
Bauart schwer, das heißt Gebäude mit Tragwerken, die überwiegend in Massivbauart | ||
errichtet werden | 43 | |
sonstige Bauarten | 35 | |
11.3 | der 5.000 m3 übersteigende Brutto-Rauminhalt Bauart schwer, das heißt Gebäude mit Tragwerken, die überwiegend in Massivbauart | |
errichtet werden | 33 | |
sonstige Bauarten | 26 | |
12 | andere eingeschossige Verkaufsstätten, Sportstätten | 75 |
13 | andere eingeschossige Fabrik-, Werkstatt- und Lagergebäude | 66 |
14 | mehrgeschossige Verkaufsstätten | |
14.1 | bis 10.000 m3 Brutto-Rauminhalt | 100 |
14.2 | der 10.000 m3 übersteigende Brutto-Rauminhalt | 75 |
14.3 | der 10.000 m3 übersteigende Brutto-Rauminhalt bei besonders schwieriger Bauweise | 100 |
15 | mehrgeschossige Fabrik-, Werkstatt- und Lagergebäude | |
15.1 | bis 10.000 m3 Brutto-Rauminhalt | 87 |
15.2 | der 10.000 m3 übersteigende Brutto-Rauminhalt | 65 |
16 | eingeschossige Garagen, ausgenommen offene Kleingaragen | 72 |
17 | mehrgeschossige Mittel- und Großgaragen | 87 |
18 | Tiefgaragen | 134 |
19 | Schuppen, Kaltställe, offene Feldscheunen, offene Kleingaragen und ähnliche Gebäude | 30 |
20 | Gewächshäuser | |
20.1 | bis 1.500 m3 Brutto-Rauminhalt | 26 |
20.2 | der 1.500 m3 übersteigende Brutto-Rauminhalt | 16 |
Zuschläge auf die anrechenbaren Bauwerte: bei Gebäuden mit mehr als 5 Vollgeschossen | 5 Prozent | |
bei Hochhäusern | 10 Prozent | |
bei Geschossdecken, die mit Gabelstapler, Schwerlastwagen oder Schienenfahrzeugen befahren werden, für die betreffenden Geschosse | 10 Prozent | |
bei Hallenbauten nach Nummer 11 mit nicht geringen Einbauten | bis 20 Prozent | |
Sonstiges:
Für die Berechnung des Brutto-Rauminhalts sind die allgemein anerkannten Regeln der Technik maßgebend, deren Einhaltung vermutet wird, wenn der Standard der vom Deutschen Institut für Normung (DIN) herausgegebenen Norm DIN 277 Teil 1 in der Fassung vom Februar 2005 eingehalten wird. Bei Flächengründungen sind je Quadratmeter Sohlplatte 2 m3 zum Brutto-Rauminhalt hinzuzurechnen. Mehrkosten für außergewöhnliche Gründungen wie zum Beispiel Pfahlgründungen oder Schlitzwände sind getrennt zu ermitteln und den anrechenbaren Bauwerten hinzuzurechnen. Bei Gebäuden mit gemischter Nutzung ist für die Ermittlung der anrechenbaren Bauwerte die offensichtlich überwiegende Nutzung maßgebend. | ||
15.7 | Verzeichnis der Gewerke für die Ermittlung der anrechenbaren Kosten nach Nummer 15.4 Anmerkungen 4 und 5 | |
Laufende Nummer | Gewerk | Maßgebende DIN-Norm | |
1 | Erdarbeiten | DIN 18300 | |
2 | Mauerarbeiten | DIN 18330 | |
3 | Betonarbeiten | DIN 18331 | |
4 | Naturwerksteinarbeiten | DIN 18332 | |
5 | Betonwerksteinarbeiten | DIN 18333 | |
6 | Zimmer- und Holzbauarbeiten | DIN 18334 | |
7 | Stahlbauarbeiten | DIN 18335 | |
8 | Tragwerke und Tragwerksteile aus Stoffen, die anstelle der in den vorgenannten Gewerken enthaltenen Stoffe verwendet werden | ||
9 | Abdichtungsarbeiten | DIN 18336 | |
10 | Dachdeckungs- und Dachabdichtungsarbeiten | DIN 18338 | |
11 | Klempnerarbeiten | DIN 18339 | |
12 | Metallbauarbeiten | DIN 18360 | |
13 | Bohrarbeiten | DIN 18301 | |
14 | Verbauarbeiten | DIN 18303 | |
15 | Ramm-, Rüttel- und Pressarbeiten | DIN 18304 | |
16 | Wasserhaltungsarbeiten | DIN 18305 | |
17 | Kosten für Baustelleneinrichtungen |
15.8 | Gebührentabelle zu Nummer 15.4 | |
Anrechenbare Promille der anrechenbaren Bauwerte |
Bauwerte Euro bis | Bauwerksklasse 1 | Bauwerksklasse 2 | Bauwerksklasse 3 | Bauwerksklasse 4 | Bauwerksklasse 5 |
10.000 | 7,772 | 10,362 | 15,541 | 20,724 | 25,903 |
15.000 | 7,167 | 9,555 | 14,330 | 19,110 | 23,885 |
20.000 | 6,766 | 9,021 | 13,529 | 18,041 | 22,550 |
25.000 | 6,471 | 8,627 | 12,938 | 17,254 | 21,565 |
30.000 | 6,239 | 8,318 | 12,475 | 16,363 | 20,793 |
35.000 | 6,050 | 8,066 | 12,096 | 16,131 | 20,162 |
40.000 | 5,890 | 7,853 | 11,778 | 15,706 | 19,631 |
45.000 | 5,753 | 7,670 | 11,503 | 15,340 | 19,174 |
50.000 | 5,633 | 7,510 | 11,263 | 15,020 | 18,774 |
75.000 | 5,195 | 6,925 | 10,386 | 13,850 | 17,312 |
100.000 | 4,904 | 6,538 | 9,805 | 13,076 | 16,344 |
150.000 | 4,522 | 6,029 | 9,042 | 12,058 | 15,071 |
200.000 | 4,269 | 5,692 | 8,536 | 11,383 | 14,228 |
250.000 | 4,083 | 5,443 | 8,164 | 10,887 | 13,607 |
300.000 | 3,937 | 5,248 | 7,871 | 10,497 | 13,120 |
350.000 | 3,817 | 5,089 | 7,632 | 10,178 | 12,721 |
400.000 | 3,717 | 4,955 | 7,431 | 9,910 | 12,386 |
450.000 | 3,630 | 4,840 | 7,258 | 9,679 | 12,098 |
500.000 | 3,554 | 4,739 | 7,107 | 9,477 | 11,845 |
1.000 000 | 3,094 | 4,125 | 6,187 | 8,250 | 10,312 |
1.500 000 | 2,853 | 3,804 | 5,705 | 7,608 | 9,509 |
2.000 000 | 2,694 | 3,591 | 5,386 | 7,182 | 8,977 |
3.500 000 | 2,408 | 3,211 | 4,816 | 6,422 | 8,027 |
5.000 000 | 2,243 | 2,990 | 4,484 | 5,980 | 7,474 |
10.000 000 | 1,952 | 2,603 | 3,904 | 5,206 | 6,506 |
15.000 000 | 1,800 | 2,400 | 3,600 | 4,800 | 6,000 |
20.000 000 | 1,700 | 2,266 | 3,398 | 4,532 | 5,664 |
25.000 000 | |||||
und mehr | 1,625 | 2,167 | 3,250 | 4,334 | 5,417 |
15.9 | Bauliche Aufsicht über kerntechnische Anlagen | |
15.9.1 | EnBW Kernkraft GmbH Kernkraftwerk | 190.000 bis |
Neckarwestheim jährlich | 240.000 | |
15.9.2 | EnBW Kernkraft GmbH Kernkraftwerk Philippsburg | 190.000 bis |
jährlich | 240.000 | |
15.9.3 | EnBW Kernkraft GmbH Kernkraftwerk Obrigheim jährlich | 65.000 bis 90.000 |
15.9.4 | Anlagen der Kerntechnischen Entsorgung Karlsruhe GmbH jährlich | 65.000 bis 90.000 |
16 | Enteignung von Grundstücken oder von Rechten an Grundstücken sowie vorzeitige Besitzeinweisung in Grundstücke | |
16.1 | Jede notwendige Entscheidung im Enteignungsverfahren einschließlich vorzeitiger Besitzeinweisung und Eignungsbeurkundungen | 100 bis 10.000 |
16.2 | Qualifizierte Beratungsleistung, formlose Anhörung im Vorverfahren und Herbeiführung von Einigungen, sofern es nicht zu einer förmlichen Entscheidung der Behörde kommt, nach Aufwand. Dabei sind die in der Nummer 2.1 der VwV-Kostenfestlegung festgelegten Stundensätze anzuwenden. | Aufwand |
17 | Raumordnung | |
17.1 | Verfahren nach § 15 und § 16 des Raumordnungsgesetzes (ROG) jeweils mit raumordnerischer Beurteilung und in Verbindung mit § 18 des Landesplanungsgesetzes (LplG) | 5.000 bis 250.000 |
17.2 | Absehen von einem Verfahren nach § 16 Absatz 2 ROG in Verbindung mit § 18 LplG bei Beteiligung möglicher berührter Stellen nach § 15 Absatz 3 ROG in Verbindung mit § 19 LplG | 500 bis 50.000 |
17.3 | Verlängerung einer raumordnerischen Beurteilung nach § 19 LplG bei Beteiligung möglicher berührter Stellen nach § 15 Absatz 3 ROG in Verbindung mit § 19 LplG | 50 bis 5.000 |
17.4 | Besondere Datenaufbereitungen aus dem automatisierten Raumordnungskataster nach § 28 LplG
Bei der Berechnung des Entgelts ist die Zeit anzusetzen, die für die Bereitstellung der Daten entsprechend der Datenanforderung benötigt wird. Dabei sind die in Nummer 2.1 der VwV-Kostenfestlegung in der jeweils geltenden Fassung festgelegten Stundensätze anzuwenden. Für die erste halbe Stunde wird kein Entgelt erhoben. Dies gilt soweit nicht eine Rechtsvorschrift die öffentliche Bereitstellung von Amts wegen vorschreibt. | |
18 | Berufsausübung und Berufsbildung | |
18.1 | Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurinnen und -ingenieure | |
18.1.1 | Bestellung nach § 11 Absatz 1 des Vermessungsgesetzes für Baden-Württemberg (VermG) vom 1. Juli 2004 (GBl. S. 469, 509), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 21. Dezember 2022 (GBl. S. 649, 651) geändert worden ist | 1.000 |
18.1.2 | Verlegung des Amtssitzes nach § 11 Absatz 5 VermG | 250 |
18.1.3 | Bestellung einer Vertreterin oder eines Vertreters nach § 13 Absatz 1 und 2 der ÖbVI-Berufsordnung (ÖbVI-BO) vom 8. Juni 2013 (GBl. S. 135), die zuletzt durch Artikel 145 der Verordnung vom 21. Dezember 2021 (GBl. 2022 S. 1, 18) geändert worden ist | 100 |
18.1.4 | Bestellung einer Amtsverweserin oder eines Amtsverwesers und Amtshandlungen aus Anlass des Erlöschens des Amtes | gebührenfrei |
18.2 | Leistungen zur Berufsausbildung nach dem Berufsbildungsgesetz (BBiG) in der Fassung vom 4. Mai 2020 (BGBl. I S. 920), das zuletzt durch Artikel 10a des Gesetzes vom 16. August 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 217) geändert worden ist, und dem Schulgesetz für Baden-Württemberg | |
18.2.1 | Anerkennung der fachlichen Eignung als Ausbilderin oder Ausbilder (§ 30 BBiG) | gebührenfrei |
18.2.2 | Anerkennung der Ausbildungsstätte (§ 27 Absatz 3 BBiG), Eintragung und Führung eines Berufsausbildungsvertrags im Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse (§§ 34, 35 und 36 BBiG) und Betreuung eines Ausbildungs- oder Umschulungsverhältnisses | 100 bis 180 |
18.2.3 | Sonstige Leistungen zur Berufsausbildung nach dem Berufsbildungsgesetz und dem Schulgesetz für Baden-Württemberg | |
18.2.3.1 | Abschluss- oder Umschulungsprüfung nach Zulassung in besonderen Fällen (§§ 43 Absatz 2, 45 Absatz 2 BBiG) | 50 bis 500 |
18.2.3.2 | Wiederholung einer Abschluss- oder Umschulungsprüfung | 50 bis 250 |
18.2.3.3 | Überstellung von Auszubildenden der Geoinformationstechnologie zur Zwischenprüfung | 50 bis 100 |
18.2.3.4 | Überstellung von Auszubildenden der Geoinformationstechnologie zur Abschlussprüfung | 50 bis 100 |
18.2.4 | Leistungen zur Anerkennung von im Ausland erworbenen Qualifikationen im Zusammenhang mit dem Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz vom 6. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2515), das zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 16. August 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 217) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, dem Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz Baden-Württemberg vom 19. Dezember 2013 (GBl. 2014, S. 1), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 17. Dezember 2020 (GBl. S. 1250, ber. GBl. 2021 S. 246) geändert worden ist, und der Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz-Zuständigkeitsverordnung vom 19. März 2013 (GBl. S. 41) | |
18.2.4.1 | Feststellung der Gleichwertigkeit | 100 bis 630 |
18.2.4.2 | Ablehnung eines Antrages | 10 bis 630 |
18.2.4.3 | Rücknahme eines Antrages | 0 bis 630 |
19 | Öffentliche Leistungen des amtlichen Vermessungswesens | |
19.1 | Allgemeines
Anmerkung: Die Übermittlung von Geobasisinformationen an Empfängerinnen oder Empfänger erfolgt auf Grundlage des § 2 Absatz 3 VermG. | |
19.1.1 | Gebühren- und auslagenfrei sind öffentliche Leistungen aus Anlass
Anmerkung: | |
19.1.1.1 | der Änderung von Landes-, Kreis-, Gemeinde- oder Gemarkungsgrenzen, | |
19.1.1.2 | der Verschmelzung von Flurstücken, | |
19.1.1.3 | der Berichtigung von Fehlern im Liegenschaftskataster, | |
19.1.1.4 | der Festsetzung von Grenzen in Fällen des § 5 Absatz 5 VermG, | |
19.1.1.5 | der Übernahme von Änderungen in den Eigentümerangaben, Flurstücksnummern, Nutzungsarten, Bodenschätzungsergebnissen und Lagebezeichnungen in das Liegenschaftskataster, | |
19.1.1.6 | der Erhebung und gegebenenfalls notwendigen Einmessung der Nutzungsarten und topographischen Objekte von Amts wegen, mit Ausnahme der Gebäude, | |
19.1.1.7 | der Führung von weiteren flurstücksbezogenen Angaben im Liegenschaftskataster, | |
19.1.1.8 | der Grenzfeststellung zur Prüfung der Abmarkung von Amts wegen,
Anmerkung: | |
19.1.1.9 | der Grenzfeststellung zur Abmarkung von Landesgrenzpunkten von Amts wegen, | |
19.1.1.10 | der Sicherung gefährdeter Vermessungs- oder Grenzzeichen, | |
19.1.1.11 | der Beurkundung oder Beglaubigung von Anträgen auf Vereinigung oder Teilung von Grundstücken, | |
19.1.1.12 | der Zerlegung von Flächen örtlich zusammenhängenden Grundeigentums von Amts wegen. | |
19.1.2 | In der Gebühr sind auch die Kosten für Messgehilfen und sonstige Hilfskräfte, Geräte, das Überlassen von Grenzzeichen sowie für die Verwendung von Kraftfahrzeugen im Dienstreiseverkehr inbegriffen.
Anmerkung: | |
19.1.3 | Soweit es sich bei den nachstehenden öffentlichen Leistungen um umsatzsteuerpflichtige Leistungen handelt, erhöht sich die Gebühr um den Prozentsatz der gesetzlichen Umsatzsteuer. Umsatzsteuerpflichtig sind solche Leistungen, die auch von den öffentlich bestellten Vermessungsingenieurinnen und -ingenieuren ausgeführt werden können. Diese sind durch das Wort "Netto" vor der jeweiligen Gebühr kenntlich gemacht. Die Umsatzsteuer ist separat auszuweisen. | |
19.1.4 | Bei Liegenschaftsvermessungen sind die Fertigung der Vermessungsschriften sowie die Bekanntgabe der Veränderungen in der Gebühr inbegriffen. | |
19.1.5 | Werden in einer Liegenschaftsvermessung Flurstücke, unabhängig von der Reihenfolge, verschmolzen und zerlegt, ist die Gebühr für denjenigen Verfahrensweg festzusetzen, für den sich die geringste Gebühr ergibt. Bei Flurstücken der Gebietskörperschaften wird dabei zur Berechnung der Gebühr nicht zwischen öffentlichem und fiskalischem Eigentum unterschieden. Resultieren aus der möglichen Bearbeitung in mehreren Liegenschaftsvermessungen nach den Nummern 19.2.1, 19.2.5 und 19.2.6 in der Summe geringere Gebühren als bei der Bearbeitung in einer Liegenschaftsvermessung, ist nach diesem günstigeren Verfahrensweg abzurechnen. | |
19.1.6 | Für die Ermittlung der Faktoren nach Nummer 19.6.5.1 sind die Bodenrichtwerte (§ 196 BauGB) der betroffenen Flurstücke heranzuziehen. Kommt ein neu gebildetes Flurstück oder Zuflurstück in verschiedenen Bodenrichtwertzonen zu liegen, so ergibt sich der Bodenwertfaktor für dieses Flurstück oder Zuflurstück aus dem flächengewichteten Mittel der Bodenrichtwerte der beteiligten Bodenrichtwertzonen. Hiervon ausgenommen sind Flurstücke, die in Umlegungen nach dem Baugesetzbuch gebildet werden; bei diesen Flurstücken sind die Zuteilungswerte heranzuziehen. Liegen noch keine Bodenrichtwerte vor oder sind die vorliegenden Bodenrichtwerte durch Änderung des Entwicklungszustands (§ 196 Absatz 2 BauGB in Verbindung mit § 5 der Immobilienwertermittlungsverordnung vom 14. Juli 2021 (BGBl. I S. 2021, 2805) aufgrund von Maßnahmen der Bauleitplanung oder Baulanderschließung nicht mehr aktuell, sind Bodenrichtwerte vergleichbarer Gebiete im Benehmen mit dem Gutachterausschuss heranzuziehen. Stehen Bodenrichtwerte vergleichbarer Gebiete nicht zur Verfügung, ist eine sachgerechte Einstufung in eine Wertklasse nach Nummer 19.6.5.1 vorzunehmen. Werden in einer Zerlegung künftige Bauplätze gebildet, so ist der Bodenrichtwert vergleichbarer erschlossener Bauflächen anzusetzen. Für Flächen mit einer dauerhaften öffentlichen Zweckbindung, die eine privatwirtschaftliche Nutzung ausschließt (Gemeinbedarfsflächen), gelten folgende Besonderheiten: Für öffentliche Verkehrsflächen, die nach der Liegenschaftsvermessung weiterhin öffentliche Verkehrsflächen bleiben, gilt der Faktor nach Nummer 19.6.5.2. Für die sonstigen Gemeinbedarfsflächen, die nach der Liegenschaftsvermessung weiterhin sonstige Gemeinbedarfsflächen bleiben, gilt der Faktor nach Nummer 19.6.5.3. Wird bei der Liegenschaftsvermessung einer öffentlichen Verkehrsfläche oder sonstigen Gemeinbedarfsfläche ein Flurstück oder Zuflurstück gebildet, welches nicht Gemeinbedarfsfläche bleibt, ist für das abgetrennte Flurstück oder Zuflurstück der Bodenrichtwert des angrenzenden Flurstücks heranzuziehen. Wird ein Teil einer öffentlichen Verkehrsfläche zu einer sonstigen Gemeinbedarfsfläche, dann gilt für diese Teilfläche der Faktor nach Nummer 19.6.5.3. Wird ein Teil einer sonstigen Gemeinbedarfsfläche zu einer öffentlichen Verkehrsfläche, dann gilt für diese Teilfläche der Faktor nach Nummer 19.6.5.2. Bei Liegenschaftsvermessungen an Flurstücken oder Zuflurstücken, die nach Nummer 19.6.5.2 klassifiziert sind, werden die Faktoren nach Nummer 19.6.5.2 herangezogen, sofern diese höher sind als die Faktoren nach Nummer 19.6.5.1. Anmerkung: | |
19.1.7 | Als Baukosten nach Nummer 19.2.4.1 in Verbindung mit Nummer 19.6.6 sind die Herstellungskosten einschließlich Umsatzsteuer des Gebäudes oder vergleichbarer Gebäude zum Zeitpunkt der Fertigstellung des Gebäudes heranzuziehen.
Ausreichend ist die sachgerechte Einstufung in die jeweilige Wertklasse nach Nummer 19.6.6.
Anmerkung: | |
19.1.8 | Die interne Verwendung der Geobasisinformationen berechtigt die Empfängerin oder den Empfänger, Geobasisinformationen für den privaten und sonstigen eigenen Gebrauch einschließlich Betrieb eines internen Informationssystems zu verwenden. Als interne Verwendung gilt auch: | |
19.1.8.1 | die Weitergabe an Dritte, soweit dies gesetzlich vorgeschrieben ist, | |
19.1.8.2 | die unentgeltliche Präsentation in Verbindung mit thematischen Informationen in einer einzigen Darstellung mit einem Umfang von maximal 1.000 000 Pixel im Internet ohne Möglichkeit des Druckens und Herunterladens in einer höheren Auflösung als der Bildschirmauflösung. | |
19.1.9 | Die externe Verwendung der Geobasisinformationen berechtigt die Empfängerin oder den Empfänger, Geobasisinformationen in Folgeprodukten oder Folgediensten zu verwenden und diese an Dritte weiterzugeben (Veredlung). | |
19.2 | Liegenschaftsvermessung und Umlegung
Die öffentlichen Leistungen zur Bildung neuer Flurstücke nach den Nummern 19.2.1, 19.2.2 und 19.2.3 umfassen auch, sofern notwendig, die Feststellung der Flurstücksgrenzen. Die öffentlichen Leistungen zur Bildung neuer Flurstücke nach den Nummern 19.2.1, 19.2.2 und 19.2.3 sowie zu Grenzfeststellungen nach Nummer 19.2.6 umfassen auch, sofern notwendig, die Überprüfung und gegebenenfalls Versicherung der vorhandenen und die Wiederherstellung, Vermarkung und Versicherung der fehlenden Aufnahme- und trigonometrischen Punkte sowie die Festlegung, Vermarkung und Versicherung der neuen Aufnahmepunkte. | |
19.2.1 | Flurstückzerlegung
Anmerkung: | |
19.2.1.1 | Bildung von Flurstücken oder Zuflurstücken, außer nach den Nummern 19.1.1.1 bis 19.1.1.3 und 19.1.1.12, 19.2.2 oder 19.2.3, einschließlich Festlegung der neuen Flurstücksgrenzen.
Bei unterschiedlichen Wertverhältnissen sind die unterschiedlichen Wertfaktoren je Ausgangsflurstück zu ermitteln. Maßgebend ist der höchste Faktor nach Nummer 19.6.5, der sich für die gebildeten Flurstücke oder Zuflurstücke je Ausgangsflurstück ergibt. | Netto 100 Prozent nach Nummer 19.6.2, multipliziert mit dem Faktor nach Nummer 19.6.5 |
19.2.1.2 | Zerlegung eines Ausgangsflurstücks in eine Splitterfläche und ein weiteres Flurstück oder in mehrere Splitterflächen und ein weiteres Flurstück. Splitterflächen sind Flächen bis 10 m2 oder kleine und schmale Restflächen bis 75 m2 mit maximal 1,50 m Breite, die im Zusammenhang mit einer öffentlichen Verkehrsfläche bei einer Liegenschaftsvermessung nach Nummer 19.2.1 gebildet werden. | Netto 70 Prozent nach Nummer 19.6.2, multipliziert mit dem Faktor nach Nummer 19.6.5 |
19.2.1.3 | Abmarkung der Grenzpunkte der neuen Flurstücksgrenzen, wenn die Abmarkung mit der Bildung der Flurstücke oder Zuflurstücke erfolgt. | Netto 100 Prozent nach Nummer 19.6.4, multipliziert mit dem Faktor nach Nummer 19.6.5 |
Anmerkung: Es entsteht keine Gebühr für die Fortführung des Liegenschaftskatasters. | ||
19.2.2 | Umlegung nach dem Baugesetzbuch
Anmerkung: 1. Herstellung beziehungsweise Durchführung sowie etwaige Änderung und Ergänzung a) der Bestandskarte, b) des Bestandsverzeichnisses I, II und III auf der Grundlage entsprechender Auszüge, c) des Nachweises der Ordnungsnummern, d) der Zusammenstellung der örtlichen Verkehrs- und Grünflächen, e) der Berechnung des Flächenabzugs und des Flächenbeitrags, f) der Karte der Bodenwerte, g) von Zuteilungsentwürfen, h) der für die Geldabfindung oder den Ausgleich in Geld nach § 60 BauGB zu erstellenden Verzeichnisse, 2. Herstellung a) der Umlegungskarte sowie der Auszüge aus der Umlegungskarte, b) des Umlegungsverzeichnisses sowie der Auszüge aus dem Umlegungsverzeichnis, c) der Zusammenstellung der Ergebnisse der Umlegung, d) der Auszüge aus dem Umlegungsplan für die Berichtigung von Grundbuch und Liegenschaftskataster sowie vergleichbare Arbeiten im Zuge von Entscheidungen nach den §§ 76 und 77 BauGB. | |
19.2.2.1 | Bearbeitung von Umlegungen nach dem Vierten Teil des Ersten Kapitels des Baugesetzbuches, Arbeiten zur Abgrenzung des Umlegungsgebiets und gegebenenfalls des neu zu ordnenden Ersatzlands nach § 55 Absatz 5 BauGB außerhalb des Umlegungsgebiets, Bildung der neuen Flurstücke
Dabei gilt folgende Festlegung: Faktor A wird bestimmt durch die allgemeine Art der baulichen Nutzung (Bauflächen) gemäß § 1 Absatz 1 der Baunutzungsverordnung (BauNVO). Für Wohnbauflächen (W), gemischte Bauflächen (M) und Sondergebiete (SO), die der Erholung dienen (§ 10 BauNVO), ist A = 1,6 und für gewerbliche Bauflächen (G) sowie sonstige Sondergebiete (§ 11 BauNVO) ist A = 3,0 anzusetzen. Umfasst eine Baulandumlegung verschiedene Bauflächen, sind gesonderte Abrechnungsgebiete oder -einheiten für die jeweilige Baufläche zu bilden. Für die Berechnung der Gebühr ist nur ein Ausgangsflurstück (Nummer 19.6.2.1) für das Umlegungsgebiet, beziehungsweise jeweils ein Ausgangsflurstück je Abrechnungsgebiet, sofern wegen verschiedener Bauflächen gesonderte Abrechnungsgebiete oder -einheiten zu bilden sind, in Ansatz zu bringen. Maßgebend ist der, gegebenenfalls gesondert für die jeweilige Baufläche zutreffende, Faktor nach Nummer 19.6.5.1, der sich für den durchschnittlichen Zuteilungswert der gebildeten bebaubaren Flurstücke beziehungsweise der Flächen für die geplante sonstige Nutzung nach Nummer 19.1.6 ergibt. Anmerkungen: Für die beantragte Grenzfeststellung von weiteren Grenzpunkten der Umfangsgrenze sind gesonderte Gebühren nach Nummer 19.2.6 zu erheben. Sofern bei vereinfachten Umlegungen kein Umlegungsgebiet abgegrenzt wird, bilden die neugebildeten Flurstücke und Zuflurstücke das Umlegungsgebiet. Bei der Bildung der Flurstücke (Nummer 19.6.2.2) werden bei der Zahl der neuen Flurstücke auch die im Rahmen der Umlegung gebildeten, außerhalb des Umlegungsgebiets und des neugeordneten Ersatzlandes gelegenen Flurstücke mitgezählt. Nummer 19.2.2.1 ist auch anzuwenden bei der Vorwegnahme der Entscheidung und bei Teilumlegungen. Für Leistungen des weiteren Mitglieds des Umlegungsausschusses nach § 3 Absatz 3 Satz 3 der Durchführungsverordnung zum Baugesetzbuch (BauGB-DVO) vom 2. März 1998 (GBl. S. 185), die zuletzt durch Artikel 157 der Verordnung vom 21. Dezember 2021 (GBl. 2022 S. 1, 19) geändert worden ist, beziehungsweise des vermessungstechnischen Sachverständigen nach § 5 Absatz 1 BauGB-DVO wird keine besondere Gebühr erhoben. | Netto 100 Prozent nach Nummer 19.6.2.1, 19.6.2.2.1 und 19.6.2.3, multipliziert mit dem maßgeblichen Faktor nach Nummer 19.6.5.1, multipliziert mit dem Faktor A |
19.2.2.2 | Erhöhung im Fall der Übertragung nach § 46 Absatz 4 Satz 1 BauGB | 10 Prozent nach Nummer 19.2.2.1 und 19.2.2.3 |
19.2.2.3 | Arbeiten zur Änderung eines Umlegungsplans | Netto nach dem Zeitaufwand (Nummer 19.6.1), höchstens Nummer 19.2.2.1 |
19.2.2.4 | Ermäßigung sofern die Zuteilung überwiegend nicht selbst durchgeführt wird | Netto 20 Prozent nach Nummer 19.2.2.1 |
19.2.2.5 | Abmarkung der Grenzpunkte der neuen Flurstücksgrenzen bis zum Beschluss über die Aufstellung des Umlegungsplans nach § 66 Absatz 1 BauGB | Netto 100 Prozent nach Nummer 19.6.4, multipliziert mit dem maßgeblichen Faktor nach Nummer 19.6.5.1 |
19.2.3 | Langgestreckte Anlagen
Anmerkung: In einer Vermessungssache zu zerlegende Ausgangsflurstücke, gebildete Flurstücke und Zuflurstücke sind bei der Gebührenermittlung nur einmal zu berücksichtigen und zwar bei der Anlage mit dem höheren Klassifizierungsfaktor nach Nummer 19.6.5.2. | |
19.2.3.1 | Bildung von Flurstücken oder Zuflurstücken inklusive Festlegung der neuen Flurstücksgrenzen durch örtliche Vermessung aus Anlass des erfolgten Neu- oder Ausbaus, der erfolgten Verlegung, Verbreiterung oder Verschmälerung von Straßen, Wegen, Bahnen, Gewässern oder Dämmen (langgestreckte Anlagen) mit einer neuen Achslänge von mehr als 100 m.
Die Gebühr nach Nummer 19.2.3.1 beinhaltet die Bildung von Flurstücken im gleichen Arbeitsgang für sonstige Anlageflächen, wie zum Beispiel Straßen, Wege, Bahnen, Gewässer, Gewässerrandstreifen, Dämme, Plätze, Parkplätze, Rastplätze, die unmittelbar an die zu vermessende Anlage angrenzen und mit ihr im Wesentlichen parallel verlaufen. Die Gebühr nach Nummer 19.2.3.1 beinhaltet auch die Vermessung kreuzender, einmündender oder in ihrem Verlauf veränderter Anlagen, soweit nicht hierfür wegen eigenen Anlasses gesonderte Gebühren nach Nummer 19.2.1 oder 19.2.3 zu erheben sind. Die Achslänge wird begrenzt durch die senkrechte Projektion des ersten und des letzten Grenzpunkts eines durch Zerlegung gebildeten Flurstücks auf die Achse des zu vermessenden Teils der langgestreckten Anlage. Maßgebend ist der Klassifizierungsfaktor nach Nummer 19.6.5.2, der sich aus dem Anlass der Vermessung für die beantragte langgestreckte Anlage ergibt. | Netto 100 Prozent nach Nummer 19.6.2.1, 19.6.2.2.1 und 19.6.2.3, multipliziert mit dem Faktor nach Nummer 19.6.5.2 |
Anmerkungen: Wird die Vermessung mehrerer, räumlich getrennter Abschnitte der langgestreckten Anlage für die gleiche Gebührenschuldnerin oder den gleichen Gebührenschuldner beantragt, ist die Summe der entsprechenden Achslängen der beantragten Abschnitte maßgebend. Eine Grenzfeststellung von vorhandenen Grenzzeichen, von denen die neue Grenze ausgeht, ist in der Gebühr nach Nummer 19.2.3.1 enthalten. | ||
19.2.3.2 | Bildung von Flurstücken oder Zuflurstücken ausschließlich aus Anlass des Wechsels der Straßenbaulast oder der Änderung der Klassifizierung unabhängig von der Achslänge.
Maßgebend ist dabei der Faktor der Anlagenach Nummer 19.6.5.2 vor dem Wechsel der Straßenbaulast oder vor einer Änderung der Klassifizierung. | Netto 100 Prozent nach Nummer 19.6.2.1, 19.6.2.2.1 und 19.6.2.3, multipliziert mit dem Faktor nach Nummer 19.6.5.2 |
19.2.3.3 | Abmarkung der Grenzpunkte der neuen Flurstücksgrenzen, wenn die Abmarkung mit der Bildung der Flurstücke oder Zuflurstücke erfolgt. | Netto 100 Prozent nach Nummer 19.6.4, multipliziert mit dem Faktor nach Nummer 19.6.5.2 |
19.2.4 | Gebäudeaufnahme
Anmerkungen: Als Gebäude gelten bauliche Anlagen, die im Liegenschaftskataster mit einer eigenen Gebäudefunktion (Nummer 12 in Verbindung mit Anlage 2 der LK-Vorschrift (VwVLK) vom 12. April 2022 (GABl. S. 354), die durch den Erlass des Ministeriums für Landesentwicklung und Wohnen vom 7. Dezember 2023 geändert worden ist) beschrieben werden. Werden Gebäude im Zusammenhang mit einer Zerlegung aufgenommen, ist die Gebühr unabhängig von der katastertechnischen Abwicklung regelmäßig so festzusetzen, als ob die Gebäudeaufnahme vor der Zerlegung abgeschlossen worden wäre, falls dadurch eine geringere Gebühr entsteht. Für die im Rahmen von Bodenordnungsverfahren nach dem Baugesetzbuch oder dem Flurbereinigungsgesetz erfolgten Gebäudeaufnahmen für das Liegenschaftskataster sind Gebühren nach Nummer 19.2.4 zu erheben. | |
19.2.4.1 | Aufnahme von Gebäuden oder Gebäudeteilen auf demselben Flurstück, die nach dem 31. Dezember 1979 fertig gestellt wurden; wenn gleichzeitig mehrere Gebäude oder Gebäudeteile aufgenommen werden, ist von der Summe der Baukosten auszugehen.
Anmerkung: | |
19.2.4.1.1 | Aufnahme von bis zu fünf Gebäuden oder Gebäudeteilen
Anmerkung: | Netto 100 Prozent nach Nummer 19.6.6 |
19.2.4.1.2 | Für je ein bis fünf weitere Gebäude oder Gebäudeteile erhöht sich der Prozentsatz nach Nummer 19.2.4.1.1 um jeweils 30 Prozent. | |
19.2.4.2 | Aufnahme von Gebäuden oder Gebäudeteilen, die bis zum 31. Dezember 1979 fertig gestellt wurden, oder Aufnahme infolge der Beseitigung oder Änderung der Zweckbestimmung von Gebäuden oder Gebäudeteilen oder Aufnahme einer Wärmedämmung, die an einem im Liegenschaftskataster nachgewiesenen, aber ansonsten im Grundriss unveränderten Gebäude nachträglich angebracht wurde | gebühren- und auslagenfrei |
19.2.5 | Nachträgliche Änderung der Antragstellung oder Aufhebung einer Katastervermessung
Anmerkungen: Werden Fortführungsnachweise ausschließlich zum Zweck einer zu einem bestimmten Zeitpunkt notwendigen Übereinstimmung zwischen dem Liegenschaftskataster und dem Grundbuch erstellt, ohne dass die Voraussetzung für eine Aufhebung vorliegt, ist eine Gebührenpflicht nicht gegeben. | |
19.2.5.1 | Nachträgliche Änderung der Antragstellung | nach Nummer 19.2.1 |
19.2.5.2 | Aufhebung einer Katastervermessung | Netto nach dem Zeitaufwand (Nummer 19.6.1), bei der Aufhebung einer Verschmelzung höchstens die Gebühr, die sich für die Zerlegung nach Nummer 19.2.1 ergeben würde |
19.2.6 | Grenzfeststellung
Maßgebend ist jeweils der höchste Faktor nach Nummer 19.6.5, der sich aus den Wertklassen der angrenzenden Flächen ergibt. Anmerkungen: Es werden keine Gebühren nach Nummer 19.2.6.1 erhoben, wenn ein vorschriftsmäßiges Grenzzeichen nur aufgerichtet werden musste. Grenzfeststellungen können als Abrechnungseinheit zusammengefasst werden, wenn
Bei Grenzpunkten in der Geraden ist der höchste Faktor nur derjenigen Flurstücke maßgebend, für die der festgestellte Grenzpunkt einen Bruchpunkt darstellt. | |
19.2.6.1 | Grenzfeststellung zur Abmarkung auf Antrag | Netto 100 Prozent nach Nummer 19.6.3 und 19.6.4, multipliziert mit dem entsprechenden Faktor nach Nummer 19.6.5 zuzüglich 200 |
Anmerkung: Kann bei einer beantragten Grenzfeststellung die Abmarkung nach § 6 Absatz 3 VermG nicht durchgeführt werden, ist eine Gebühr nach Nummer 19.2.6.2 zu erheben. Das Versetzen eines falsch sitzenden Grenzzeichens, das Höher- oder Tiefersetzen eines Grenzzeichens sowie die Erneuerung eines beschädigten Grenzzeichens sind nach Nummer 19.2.6.1 abzurechnen. | ||
19.2.6.2 | Grenzfeststellung zur Prüfung der Abmarkung auf Antrag
Anmerkung: | Netto 100 Prozent nach Nummer 19.6.3 multipliziert mit dem entsprechenden Faktor nach Nummer 19.6.5 zuzüglich 200 |
19.2.6.3 | Nachholen der Abmarkung von Punkten, die vor dem 10. Dezember 2010 zeitweilig ausgesetzt wurde | gebühren- und auslagenfrei |
19.3 | Liegenschaftskataster | |
19.3.1 | Fortführung des Liegenschaftskatasters
Anmerkungen: | |
19.3.1.1 | nach Nummer 19.2.1, 19.2.3, 19.2.4 oder 19.2.5.1 | 35 Prozent nach Nummer 19.2.1.1, 19.2.1.2, 19.2.3.1, 19.2.3.2 oder 19.2.4.1 |
19.3.1.2 | nach Nummer 19.2.5.2, 19.5.3 oder 19.5.4 | nach dem Zeitaufwand (Nummer 19.6.1) |
19.3.1.3 | nach Nummer 19.2.6 | gebühren- und auslagenfrei |
19.3.2 | Übernahme des neuen Rechtszustands in das Liegenschaftskataster | |
19.3.2.1 | Umlegungsplan, Vorwegnahme der Entscheidung oder Beschluss über die vereinfachte Umlegung nach dem Baugesetzbuch, einschließlich Erteilung der Eignungsbescheinigung | 15 Prozent nach Nummer 19.2.2.1 |
19.3.2.2 | durch die unteren Vermessungsbehörden der Stadtkreise und Gemeinden nach § 10 VermG aufgrund eines Plans nach §§ 58, 100 oder 103f des Flurbereinigungsgesetzes je Flurstück im neuen Bestand, mit Ausnahme von in der Form unveränderten Flurstücken des alten Bestands | 15 |
19.4 | Übermittlung und Verwendung der Geobasisinformationen des Liegenschaftskatasters | |
19.4.1 | Übermittlung und Verwendung der Geobasisinformationen | |
19.4.1.1 | zum Zweck der Erledigung von Vermessungsaufgaben nach dem Vermessungsgesetz | gebühren- und auslagenfrei |
19.4.1.2 | zum Zweck der Erledigung von Bodenordnungsmaßnahmen nach dem Baugesetzbuch oder dem Flurbereinigungsgesetz und für Verfahren des freiwilligen Nutzungstausches
Anmerkungen: | gebühren- und auslagenfrei |
19.4.1.3 | zum Zweck der Grundbuchführung auf Anforderung der Grundbuchämter | gebühren- und auslagenfrei |
19.4.1.4 | zum Zweck der Bodenschätzung oder Einheitsbewertung des Grundbesitzes | gebühren- und auslagenfrei |
19.4.1.5 | für ausschließlich wissenschaftliche Zwecke, an denen ein besonderes Interesse der Vermessungs- und Flurneuordnungsverwaltung besteht | gebühren- und auslagenfrei |
19.4.1.6 | zum Zweck der Schulausbildung in begrenztem Datenumfang | gebühren- und auslagenfrei |
19.4.2 | Erteilung von Auskünften | |
19.4.2.1 | einfacher Art
Anmerkung: | gebühren- und auslagenfrei |
19.4.2.2 | nicht einfacher Art | nach dem Zeitaufwand (Nummer 19.6.1) |
19.4.2.3 | für erwerbswirtschaftliche Zwecke | |
19.4.2.3.1 | je Vorhaben
Anmerkungen: | 25 |
19.4.2.3.2 | bei gleichzeitiger Erteilung entsprechender Auszüge nach Nummer 19.4.3.3.2.1 und 19.4.3.3.2.2 pro Vorhaben je Auszug | gebühren- und auslagenfrei |
19.4.3 | Übermittlung und interne Verwendung der Geobasisinformationen des Liegenschaftskatasters
Anmerkung: | |
19.4.3.1 | digitale Datensätze, soweit nicht eine Rechtsvorschrift die öffentliche Bereitstellung von Amts wegen vorschreibt | |
19.4.3.1.1 | Komplettausgabe eines Flurstücks in objektstrukturierter Form aus dem Amtlichen Liegenschaftskataster-Informationssystem (ALKIS) | |
bis 1.000 Flurstücke | 3,80 multipliziert mit F, mindestens 50 | |
mehr als 1.000 bis 10.000 Flurstücke | 1,90 multipliziert mit F, zuzüglich 1.900 | |
mehr als 10.000 bis 100.000 Flurstücke | 0,95 multipliziert mit F, zuzüglich 11.400 | |
mehr als 100.000 bis 1.000 000 Flurstücke | 0,475 multipliziert mit F, zuzüglich 58.900 | |
mehr als 1.000 000 Flurstücke. | 0,2375 multipliziert mit F, zuzüglich 296.400 | |
Anmerkung: F = Zahl der Flurstücke | ||
19.4.3.1.2 | Ausgabe des ALKIS-Datensatzes "Objektbereich Eigentümer" | 20 Prozent nach Nummer 19.4.3.1.1, mindestens 50 |
19.4.3.1.3 | Komplettausgabe eines Flurstücks aus ALKIS ohne den "Objektbereich Eigentümer" | 80 Prozent nach Nummer 19.4.3.1.1, mindestens 50 |
19.4.3.1.4 | Datenbestand aus ALKIS als Rasterdaten (bildorientiertes Format) | 25 Prozent nach Nummer 19.4.3.1.1, mindestens 50 |
19.4.3.2 | Fortführungsdatensatz für die Aktualisierung des ursprünglich bezogenen Datenbestandes | jährlich 18 Prozent nach Nummern 19.4.3.1.1 bis 19.4.3.1.4, mindestens 50 |
19.4.3.3 | Auszüge aus ALKIS und den Liegenschaftskatasterakten (Nummer 2.3 VwVLK) als Kopie, als Ausdruck oder für den Druck vorbereitet in originaler oder reproduktionstechnisch aufbereiteter Form
Anmerkung: | |
19.4.3.3.1 | in alphanumerischer Form | |
19.4.3.3.1.1 | je Flurstücksnachweis, Flurstücks- und Eigentümernachweis oder Grundstücksnachweis unabhängig von der Seitenzahl | 10 |
19.4.3.3.1.2 | je Bestandsnachweis unabhängig von der Seitenzahl | 20 |
19.4.3.3.1.3 | Auszüge nach Nummer 19.4.3.3.1, die nicht unter Nummer 19.4.3.3.1.1 oder 19.4.3.3.1.2 fallen, je Seite (DIN A4) | 2, mindestens 15 |
19.4.3.3.2 | in graphischer Form
Anmerkung: | |
19.4.3.3.2.1 | bis einschließlich DIN A3 je Auszug | 20 |
19.4.3.3.2.2 | größer als DIN A3 bis einschließlich DIN A0 je Auszug | 40 |
19.4.3.3.3 | Mehrfertigungen der analogen Auszüge, falls diese gleichzeitig mit dem Auszug hergestellt werden, je Mehrfertigung | 20 Prozent nach Nummer 19.4.3.3.1 und 19.4.3.3.2 |
19.4.3.4 | Ergebnisse von Auswertungen aus ALKIS in analoger oder digitaler Form | 50 bis 2.000 000 |
19.4.3.5 | Die obere Landesbehörde kann mit Zustimmung der obersten Landesbehörde schriftliche Vereinbarungen über die Übermittlung und Verwendung der Geobasisinformationen des Liegenschaftskatasters abschließen, in denen von dem Gebührenansatz nach Nummer 19.4.3 abgewichen wird, sofern die Vereinbarungen eine großflächige, mindestens landkreisübergreifende Datennutzung zur Erledigung öffentlicher Aufgaben für einen Nutzerkreis regeln, eine regelmäßige Datenbereitstellung und eine regelmäßig anfallende, pauschalisierte Abrechnung vorsehen, oder sofern eine die Ländergrenzen überschreitende Übermittlung und Verwendung der Geobasisinformationen des Liegenschaftskatasters durch eine zentrale Stelle der Länder erfolgt. | |
19.4.3.6 | Interne Nutzung und Faktor für verbundene Unternehmen
Die Übermittlung nach Nummer 19.4.3 beinhaltet das Recht zur internen Nutzung durch die Empfängerin oder den Empfänger. Für das Recht zur internen Nutzung durch mit der Empfängerin oder dem Empfänger verbundene Unternehmen wird die Gebühr nach Nummer 19.4.3 mit folgenden Faktoren multipliziert. Anmerkung: | |
19.4.3.6.1 | Bis einschließlich zwei mit der Lizenznehmerin oder dem Lizenznehmer verbundene Unternehmen | Faktor 1,5 |
19.4.3.6.2 | Mehr als zwei mit der Lizenznehmerin oder dem Lizenznehmer verbundene Unternehmen | Faktor 2,5 |
19.4.3.6.3 | Von dem Gebührenansatz nach Nummer 19.4.3.6.1 und 19.4.3.6.2 kann abgewichen werden, sofern es sich um Vereinbarungen nach Nummer 19.4.3.5 handelt. | |
19.4.4 | Erteilung des Rechts zur externen Verwendung der Geobasisinformationen des Liegenschaftskatasters | |
19.4.4.1 | für das Recht zur Weitergabe der
Geobasisinformationen in Folgeprodukten oder Folgediensten | 50 bis
2.000 000 |
19.4.4.2 | für kulturelle, wissenschaftliche Zwecke, amtliche Bekanntmachungen oder aktuelle Berichterstattung in der Presse | gebühren- und auslagenfrei |
19.5 | Sonstige öffentliche Leistungen des amtlichen Vermessungswesens | |
19.5.1 | Beglaubigung von | |
19.5.1.1 | Auszügen aus dem Liegenschaftskataster | 100 Prozent nach Nummer 19.4.3.3.1 und 19.4.3.3.2, je Beglaubigung mindestens 15 |
19.5.1.2 | Auszügen aus dem Liegenschaftskataster zu den in Nummer 19.4.1 genannten Zwecken | gebühren- und auslagenfrei |
19.5.1.3 | Mehrfertigungen von Auszügen aus dem Liegenschaftskataster | |
19.5.1.3.1 | gleichzeitig mit der Beglaubigung der Erstfertigung | gebühren- und auslagenfrei |
19.5.1.3.2 | nicht gleichzeitig mit der Beglaubigung der Erstfertigung, jedoch bei Vorlage der Erstbeglaubigung und Beglaubigung der Übereinstimmung zum Zeitpunkt der Erstbeglaubigung unabhängig von der Anzahl | 15 |
19.5.2 | Erteilung von Bescheinigungen zum Zweck der Löschung gegenstandsloser Eintragungen im Grundbuch auf Anforderung des Grundbuchamts | gebühren- und auslagenfrei |
19.5.3 | Öffentliche Leistungen des amtlichen Vermessungswesens, die in den Nummern 19.2.1 bis 19.5.2 nicht erfasst sind, soweit die Bemessung der Gebühr nach dem Zeitaufwand geboten ist
Anmerkungen:
| Netto nach dem Zeitaufwand (Nummer 19.6.1) |
19.5.4 | Zurücknahme eines Antrages auf öffentliche Leistungen des amtlichen Vermessungswesens Wird der Antrag auf Vornahme einer öffentlichen Leistung des amtlichen Vermessungswesens zurückgenommen oder unterbleibt aus sonstigen Gründen die öffentliche Leistung, wird eine Gebühr erhoben, wenn mit der sachlichen Bearbeitung begonnen, die öffentliche Leistung aber noch nicht zu Ende geführt war. | Netto nach dem Zeitaufwand (Nummer 19.6.1), aber höchstens die Gebühr, die sich für die öffentliche Leistung ergeben würde |
19.6 | Gebührenwerte | |
19.6.1 | Gebühr nach dem Zeitaufwand
Anmerkung: | |
19.6.1.1 | je Stunde vermessungstechnischer Außentätigkeit eines Vermessungstrupps
Anmerkung: | 85 bis 230 |
19.6.1.2 | im Übrigen je Stunde einer Mitarbeiterin oder eines Mitarbeiters, wobei jeweils eine angefangene halbe Stunde als halbe Stunde gilt
Anmerkung: | 61 bis 115 |
19.6.2 | Basisbetrag für die Flurstückszerlegung | |
19.6.2.1 | je zu zerlegendes Ausgangsflurstück Aneinandergrenzende Ausgangsflurstücke mit tatsächlichen Nutzungen aus dem Nutzungsartenbereich Verkehr derselben öffentlichen Eigentümerin oder desselben öffentlichen Eigentümers sind gebührentechnisch als ein Ausgangsflurstück zu betrachten, wenn sich dadurch eine geringere Gebühr ergibt. | 150 |
19.6.2.2 | für die Bildung von Flurstücken oder Zuflurstücken Grundsätzlich ist der Basisbetrag nach Nummer 19.6.2.2.1 für jedes gebildete Flurstück oder Zuflurstück anzusetzen.
Die Nummern 19.6.2.2.2 bis 19.6.2.2.4 sind nur bei Zerlegungen nach Nummer 19.2.1 anzuwenden. | |
19.6.2.2.1 | je Flurstück oder Zuflurstück | 220 |
19.6.2.2.2 | Ermäßigung des Basisbetrags nach Nummer 19.6.2.2.1 bei der Zerlegung eines Ausgangsflurstücks in zwei Flurstücke oder Zuflurstücke mit einer oder beiden Flächen bis 75 m2 für ein Flurstück oder Zuflurstück mit einer Fläche bis 75 m2 sowie für das weitere Flurstück oder Zuflurstück, unabhängig von der Fläche | 100 Prozent des Betrags für ein Flurstück nach Nummer 19.6.2.2.1 50 Prozent des Betrags für ein Flurstück nach Nummer 19.6.2.2.1 |
19.6.2.2.3 | Ermäßigung des Basisbetrags nach Nummer 19.6.2.2.1 bei der Zerlegung eines Ausgangsflurstücks in drei oder mehr Flurstücke oder Zuflurstücke, davon mindestens ein Flurstück oder Zuflurstück mit einer Fläche bis 75 m2, für ein Flurstück oder Zuflurstück mit einer Fläche bis 75 m2 sowie für jedes weitere Flurstück oder Zuflurstück mit einer Fläche bis 75 m2 | 100 Prozent des Betrags für ein Flurstück nach Nummer 19.6.2.2.1 50 Prozent des Betrags für ein Flurstück nach Nummer 19.6.2.2.1 |
19.6.2.2.4 | Erhöhung des Basisbetrags nach Nummer 19.6.2.2.1 je Flurstück oder Zuflurstück größer als 599 m2 und je Flurstück oder Zuflurstück mit einer Fläche von 525 m2 bis 599 m2, solange diesem jeweils ein Flurstück oder Zuflurstück mit einer Fläche bis 75 m2 aus demselben Ausgangsflurstück zugeordnet werden kann und die Summe dieser beiden Flurstücke oder Zuflurstücke größer als 599 m2 ist Pro Ausgangsflurstück bleibt ein Flurstück oder Zuflurstück, für das die vorstehende Definition zutrifft, unberücksichtigt.
Anmerkung: | 100 Prozent des Betrags für ein Flurstück nach Nummer 19.6.2.2.1 |
19.6.2.3 | je Grenzpunkt der neuen Grenze
Anmerkungen: Rückmarken werden nicht als Grenzpunkte der neuen Grenze mitgezählt. Gezählt werden nur die (unabgemarkten) Grenzbruchpunkte. Falls eine neue Grenze von einem im Liegenschaftskataster nachgewiesenen Grenzpunkt ausgeht, ist dieser bei Nummer 19.6.2.3 mitzuzählen. Das gilt auch dann, wenn er bei dieser Vermessung herausfällt. Grenzpunkte der neuen Grenzen, die zu aneinandergrenzenden Ausgangsflurstücken gehören, werden nur einmal abgerechnet, wobei solche Grenzpunkte grundsätzlich bei dem Ausgangsflurstück mit dem höchsten Wertfaktor nach Nummer 19.6.5 anzusetzen sind. Grenzpunkte einer Umlegung, die zu aneinandergrenzenden gesonderten Abrechnungsgebieten gehören, werden nur einmal abgerechnet, wobei solche Grenzpunkte grundsätzlich bei dem Abrechnungsgebiet mit dem höchsten Produkt aus dem Wertfaktor nach Nummer 19.6.5.1 mit dem Faktor A anzusetzen sind. Grenzpunkte der neuen Grenze sowie neue Grenzpunkte, deren Abmarkung bei langgestreckten Anlagen beantragt wurde, sind bei der Gebührenermittlung nur einmal zu berücksichtigen und zwar bei der Anlage mit dem höheren Klassifizierungsfaktor nach Nummer 19.6.5.2. | 40 |
19.6.3 | Basisbetrag für die Grenzfeststellung je Grenzpunkt | 60 |
19.6.4 | Basisbetrag für die Abmarkung je Grenzpunkt | 60 |
Anmerkungen: Bei Abmarkung mit Rückmarke sind die Wertfaktoren beim Grenzpunkt, dessen Abmarkung durch die Rückmarke ersetzt wird, maßgeblich. Grenzpunkte sind grundsätzlich bei dem Ausgangsflurstück mit der höheren Wertklasse (Nummer 19.6.5) anzusetzen. Bei gesonderten Abrechnungsgebieten ist entsprechend nach Nummer 19.6.2.3 zu verfahren. | ||
19.6.5 | Wertklassen | |
19.6.5.1 | Bodenrichtwert in Euro/m2 | Faktor |
bis 10 | 1,15 | |
über 10 bis 100 | 1,95 | |
über 100 bis 300 | 2,6 | |
über 300 bis 1.000 | 3,4 | |
über 1.000 | 4,2 | |
19.6.5.2 | Klassifizierung | Faktor |
Bundesfernstraßen, Bundeswasserstraßen, Landesstraßen, Schienenbahnen, Gewässer erster Ordnung | 2,3 | |
Kreisstraßen, Gemeindestraßen nach § 3 Absatz 2 Nummern 1 bis 3 des Straßengesetzes, Gewässer zweiter Ordnung über 3 m durchschnittliche Flurstücksbreite | 1,85 | |
Wege, sonstige Gewässer, Dämme | 1,5 | |
19.6.5.3 | Sonstige Gemeinbedarfsflächen | Faktor |
außerhalb der Ortslage | 1,15 | |
innerhalb der Ortslage | 1,95 | |
19.6.6 | Baukosten in Euro | |
bis 25.000 | 170 | |
mehr als 25.000 bis 100.000 | 340 | |
mehr als 100.000 bis 400.000 | 510 | |
mehr als 400.000 bis 800.000 | 850 | |
mehr als 800.000 bis 2.000 000 | 1360 | |
mehr als 2.000 000 bis 5.000 000 | 2.000 | |
mehr als 5.000 000 je angefangene 5.000 000 | 2.000 | |
20 | Landesinformationsfreiheitsgesetz
Anmerkung: | |
20.1 | Information über die Kosten nach § 10 Absatz 2 LIFG oder Zurücknahme eines Antrags aufgrund einer Kosteninformation nach § 10 Absatz 2 LIFG | gebührenfrei |
20.2 | Auskünfte | |
20.2.1 | Erteilung einer mündlichen oder einfachen schriftlichen oder elektronischen Auskunft, auch bei zusätzlicher Zurverfügungstellung von Informationen in sonstiger Weise in geringem Umfang
Anmerkung: | gebührenfrei |
20.2.2 | Erteilung einer schriftlichen oder elektronischen Auskunft, auch bei zusätzlicher Zurverfügungstellung von Informationen in sonstiger Weise | 30 bis 200 |
20.2.3 | Erteilung einer schriftlichen oder elektronischen Auskunft, auch bei zusätzlicher Zurverfügungstellung von Informationen in sonstiger Weise, wenn im Einzelfall ein deutlich höherer Verwaltungsaufwand entsteht, insbesondere, wenn zum Schutz öffentlicher oder privater Belange Daten ausgesondert oder Passagen geschwärzt werden müssen | 200,01 bis 500 |
20.3 | Informationszugang in sonstiger Weise | |
20.3.1 | Zurverfügungstellung von Informationen in sonstiger Weise | 15 bis 200 |
20.3.2 | Zurverfügungstellung von Informationen in sonstiger Weise, wenn im Einzelfall ein deutlich höherer Verwaltungsaufwand entsteht, insbesondere, wenn zum Schutz öffentlicher oder privater Belange Daten ausgesondert oder Passagen geschwärzt werden müssen | 200,01 bis 500 |
20.4 | Akteneinsicht einschließlich der erforderlichen Vorbereitungsmaßnahmen auch bei zusätzlicher Zurverfügungstellung von Informationen in sonstiger Weise in geringem Umfang
Anmerkung zu den Nummern 20.2 bis 20.4: | 15 bis 500 |
20.5 | Veröffentlichungen nach § 11 LIFG | gebührenfrei |
20.6 | Vollständige oder teilweise Zurückweisung eines Widerspruchs | bis zur Höhe der für den angefochtenen Verwaltungsakt festgesetzten Gebühr; mindestens 30 |
ENDE |