Regelwerk, Allgemeines-Umwelt
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LUIG-GebVO - Verordnung des Umweltministeriums über Gebühren für die Inanspruchnahme von Leistungen nach
dem Landesumweltinformationsgesetz

- Baden-Württemberg -

Vom 24. März 2006
(GBl. Nr. 5 vom 28.04.2006 S. 112; 25.11.2014 S. 592 14 aufgehoben)




Nachfolgeregelung: UVwG - Umweltverwaltungsgesetz

Auf Grund von § 5 Abs. 5 des Landesumweltinformationsgesetzes (LUIG) vom 7. März 2006 (GBl. S. 50) wird verordnet:

§ 1

Für die Inanspruchnahme von Leistungen nach dem Landesumweltinformationsgesetz werden von den informationspflichtigen Stellen im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 LUIG Gebühren nach dem als Anlage beigefügten Gebührenverzeichnis erhoben, soweit nicht nach dem Landesumweltinformationsgesetz Gebühren- und Auslagenfreiheit besteht.

§ 2

Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 14. Februar 2005 in Kraft.

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Gebührenverzeichnis Anlage
(zu § 1)


Nr.GegenstandGebühr Euro
 Übermittlung von Umweltinformationen durch schriftliche Auskünfte oder auf sonstigem Wege bei
1.mehr als geringfügigem Bearbeitungsaufwand (0,5 bis 3 Stunden)10 -100
2.erheblichem Bearbeitungsaufwand (3 bis 8 Stunden)100 - 250
3.außergewöhnlich hohem Bearbeitungsaufwand (mehr als 8 Stunden)250 - 500

ENDE