Regelwerk |
LVwVGKO - Vollstreckungskostenordnung
Verordnung des Innenministeriums über die Erhebung von Kosten der Vollstreckung nach dem Verwaltungsvollstreckungsgesetz für Baden-Württemberg 1
- Baden-Württemberg -
Vom 2. Juli 1974
(GBl. S. 229;...; 18.07.1985 S. 222; 07.02.1994 S. 73; 18.12.1995 S. 29)
Gl.-Nr.: 201
§ 1 Mahngebühr
(1) Für die Mahnung nach § 14 Abs. 1 des Landesverwaltungsvollstreckungsgesetzes (LVwVGKO) wird eine Mahngebühr erhoben. Sie beträgt ein halbes vom Hundert des Mahnbetrages, mindestens jedoch fünf Deutsche Mark und höchstens hundert Deutsche Mark.
(2) Für die Mahnung durch ortsübliche Bekanntmachung nach § 14 Abs. 2 LVwVGKO wird keine Gebühr erhoben.
§ 2 Pfändungsgebühr
(1) Die Pfändungsgebühr wird erhoben
(2) Die Gebühr bemisst sich nach der Summe der zu vollstreckenden Beträge. Die durch die Pfändung entstehenden Kosten sind nicht mitzurechnen. Bei der Vollziehung des Arrests bemisst sich die Pfändungsgebühr nach der Hinterlegungssumme.
(3) Die Höhe der Gebühr ergibt sich in den Fällen des Absatzes 1 aus der Tabelle der Anlage 1 dieser Verordnung.
(4) Die halbe Gebühr wird erhoben, wenn
(5) Wird gezahlt, nachdem sich der Vollstreckungsbeamte an Ort und Stelle begeben hat, wird die volle Gebühr erhoben. Wird gezahlt, bevor sich der Vollstreckungsbeamte an Ort und Stelle begeben hat, oder wird die Pfändung in anderer Weise als durch Zahlung abgewendet, wird keine Gebühr erhoben.
(6) Werden wegen desselben Anspruchs mehrere Forderungen, die nicht unter Absatz 1 Nr. 1 fallen oder andere Vermögensrechte gepfändet, wird die Gebühr nur einmal erhoben.
§ 3 Wegnahmegebühr
(1) Für die Wegnahme von Urkunden in den Fällen des § 310 Abs. 1 Satz 2 und des § 321 Abs. 6 der Abgabenordnung wird eine Wegnahmegebühr erhoben. Sie wird auch dann erhoben, wenn der Pflichtige an den zur Vollstreckung erschienenen Vollstreckungsbeamten freiwillig leistet.
(2) Die Gebühr beträgt zwanzig Deutsche Mark.
(3) Die halbe Gebühr wird erhoben, wenn ein Wegnahmeversuch erfolglos geblieben ist, weil die in Absatz 1 bezeichneten Gegenstände nicht vorgefunden wurden.
§ 4 Verwertungsgebühr
(1) Die Verwertungsgebühr wird für die Versteigerung und andere Verwertung von Gegenständen erhoben.
(2) Die Gebühr bemisst sich nach dem Erlös. Übersteigt der Erlös die Summe der zu vollstreckenden Beträge, so ist diese maßgebend.
(3) Die Höhe der Gebühr ergibt sich aus der Tabelle der Anlage 3 2 dieser Verordnung.
(4) Wird die Verwertung abgewendet, so ist § 2 Abs. 5 sinngemäß anzuwenden; im Falle des § 2 Abs. 5 Satz 1 wird jedoch nur ein Viertel der vollen Gebühr, höchstens sechzig Deutsche Mark erhoben. Dabei bemisst sich die Gebühr nach dem Betrag, der bei einer Verwertung der Gegenstände voraussichtlich als Erlös zu erzielen wäre (Schätzwert).
§ 5 Gebühr für die Androhung
(1) Für die Androhung von Zwangsmitteln nach § 20 LVwVG wird eine Gebühr erhoben, wenn die Androhung nicht mit dem Verwaltungsakt, der vollstreckt werden soll, verbunden ist.
(2) Die Gebühr beträgt zwanzig Deutsche Mark.
§ 6 Gebühr für die Ersatzvornahme
(1) Führt die Vollstreckungsbehörde die Ersatzvornahme nach § 25 LVwVG selbst aus, wird eine Gebühr erhoben.
(2) Die Gebühr beträgt 62 Deutsche Mark für jeden bei der Ausführung der Ersatzvornahme eingesetzten Bediensteten je angefangene Stunde.
(3) Führt ein Dritter die Ersatzvornahme im Auftrag der Vollstreckungsbehörde durch, wird zur Abgeltung der eigenen Aufwendungen eine Gebühr in Höhe von 10 vom Hundert des Betrages erhoben, der an den Beauftragten zu zahlen ist, höchstens jedoch 300 Deutsche Mark.
§ 7 Gebühr für die Anwendung unmittelbaren Zwangs
(1) Für die Anwendung unmittelbaren Zwangs nach § § 26 bis 28 LVwVG und in den Fällen des § 52 Abs. 4 des Polizeigesetzes wird eine Gebühr erhoben.
(2) Die Gebühr beträgt 62 Deutsche Mark für jeden bei der Anwendung unmittelbaren Zwangs eingesetzten Bediensteten je angefangene Stunde.
§ 8 Auslagen
(1) Als Auslagen werden erhoben
(2) Auslagen für die Mahnung nach § 14 Abs. 1 und 2 LVwVG und andere als in Absatz 1 Nr. 1 und 2a aufgeführte Postgebühren werden nicht erhoben.
§ 9 Mehrheit von Pflichtigen
(1) Wird gegen mehrere Pflichtige, die nicht Gesamtschuldner sind, bei derselben Gelegenheit vollstreckt, so werden die Gebühren
(2) In den Fällen des Absatzes 1 werden die Auslagen angemessen auf die beteiligten Pflichtigen verteilt.
§ 10 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung 3 in Kraft.
Pfändungsgebühren 4 für Pfändungen nach § 2 Abs. 1 | Anlage 1 (zu § 2 Abs. 3) |
Bis zu | 1.000 Deutsche Mark einschließlich | 20 Deutsche Mark |
bis zu | 2.000 Deutsche Mark einschließlich | 30 Deutsche Mark |
bis zu | 3.000 Deutsche Mark einschließlich | 40 Deutsche Mark |
bis zu | 4.000 Deutsche Mark einschließlich | 50 Deutsche Mark |
bis zu | 5.000 Deutsche Mark einschließlich | 60 Deutsche Mark |
bis zu | 6.000 Deutsche Mark einschließlich | 70 Deutsche Mark |
bis zu | 7.000 Deutsche Mark einschließlich | 80 Deutsche Mark |
bis zu | 8.000 Deutsche Mark einschließlich | 90 Deutsche Mark |
bis zu | 9.000 Deutsche Mark einschließlich | 100 Deutsche Mark |
bis zu | 10.000 Deutsche Mark einschließlich | 110 Deutsche Mark |
von dem Mehrbetrag für je 2.000 Deutsche Mark 10 Deutsche Mark. Werte über 10.000 Deutsche Mark sind auf volle 2.000 Deutsche Mark aufzurunden.
Verwertungsgebühren 4 für die Versteigerung und andere Verwertung von Gegenständen nach § 4 Abs. 1 | Anlage 2 (zu § 4 Abs. 3) |
Bis zu | 300 Deutsche Mark einschließlich | 25,- Deutsche Mark |
bis zu | 600 Deutsche Mark einschließlich | 37,50 Deutsche Mark |
bis zu | 1.000 Deutsche Mark einschließlich | 50,- Deutsche Mark |
bis zu | 2.000 Deutsche Mark einschließlich | 75,- Deutsche Mark |
bis zu | 3.000 Deutsche Mark einschließlich | 100,- Deutsche Mark |
bis zu | 4.000 Deutsche Mark einschließlich | 125,- Deutsche Mark |
bis zu | 5.000 Deutsche Mark einschließlich | 150,- Deutsche Mark |
bis zu | 6.000 Deutsche Mark einschließlich | 175,- Deutsche Mark |
bis zu | 7.000 Deutsche Mark einschließlich | 200,- Deutsche Mark |
bis zu | 8.000 Deutsche Mark einschließlich | 225,- Deutsche Mark |
bis zu | 9.000 Deutsche Mark einschließlich | 250,- Deutsche Mark |
bis zu | 10.000 Deutsche Mark einschließlich | 275,- Deutsche Mark |
von dem Mehrbetrag für je 2.000 Deutsche Mark 25 Deutsche Mark. Werte über 10.000 Deutsche Mark sind auf volle 2.000 Deutsche Mark aufzurunden.
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1) Eine Euroanpassung ist für diese Vorschrift noch nicht erfolgt; 1 Euro = 1,95583 DM.
2) Richtig wohl: "Anlage 2".
3) Verkündet am 15.7.1974.
4) Die Beträge wurde amtlich noch nicht auf Euro umgestellt; 1 Euro = 1,95583 DM.