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Änderungstext
Gesetz zur Änderung
des Gemeindewirtschaftsrechts
Vom 1. Dezember 2005
(GBl. Nr. 17 vom 08.12.2005 S. 705)
Der Landtag hat am 30. November 2005 das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung der Gemeindeordnung
Die Gemeindeordnung in der Fassung vom 24. Juli 2000 (GBl. S. 582, ber. S. 698), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 28. Juli 2005 (GBl. S. 578), wird wie folgt geändert:
1. In § 57 Satz 1 werden die Worte ≫beschäftigten Angestellten und Arbeiter≪ durch das Wort ≫Beschäftigten≪ ersetzt.
2. § 81 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1
(1) Der Entwurf der Haushaltssatzung ist nach ortsüblicher Bekanntgabe an sieben Tagen öffentlich auszulegen. Einwohner und Abgabepflichtige können bis zum Ablauf des siebenten Tages nach dem letzten Tag der Auslegung Einwendungen gegen den Entwurf erheben; in der ortsüblichen Bekanntgabe der Auslegung ist auf diese Frist hinzuweisen. über fristgemäß erhobene Einwendungen beschließt der Gemeinderat in öffentlicher Sitzung.
wird aufgehoben.
b) Die bisherigen Absätze 2 bis 4 werden Absätze 1 bis 3.
3. § 82 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Nr.4 werden die Worte ≫Angestellte oder Arbeiter≪ durch die Worte ≫oder Beschäftigte≪ und die Worte ≫in eine höhere Vergütungs- oder Lohngruppe≪ durch das Wort ≫höher≪ ersetzt.
b) In Absatz 3 Nr. 4 werden die Worte ≫, für Angestellte und für Arbeiter≪ durch die Worte ≫und für Beschäftigte≪ ersetzt.
4. § 102 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Nr. 3 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
3. bei einem Tätigwerden außerhalb der kommunalen Daseinsvorsorge der Zweck nicht besser und wirtschaftlicher durch einen anderen erfüllt wird oder erfüllt werden kann. | ≫3. bei einem Tätigwerden außerhalb der kommunalen Daseinsvorsorge der Zweck nicht ebenso gut und wirtschaftlich durch einen privaten Anbieter erfüllt wird oder erfüllt werden kann.≪ |
b) Nach Absatz 1 wird der Absatz 2 eingefügt.
c) Die bisherigen Absätze 2 bis 5 werden Absätze 3 bis 6.
d) Nach dem neuen Absatz 6 wird der Absatz 7 angefügt.
5. § 107 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift erhält folgende Fassung:
alt | neu |
§ 107 Energieverträge | ≫ § 107 Energie- und Wasserverträge≪. |
b) In Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort ≫Energie≪ die Worte ≫oder Wasser≪ und nach dem Wort ≫Energieversorgungsunternehmen≪ die Worte ≫oder einem Wasserversorgungsunternehmen≪ eingefügt.
6. In § 110 Abs. 2 Satz 4 werden die Worte ≫und vom Leiter des Rechnungsprüfungsamts zu erläutern≪ gestrichen.
7. § 114 Abs. 1 Satz 1 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
Die überörtliche Prüfung erstreckt sich darauf, ob
worden sind. | ≫Die überörtliche Prüfung erstreckt sich darauf, ob bei der Haushalts-, Kassen- und Rechnungsführung, der Wirtschaftsführung und dem Rechnungswesen sowie der Vermögensverwaltung der Gemeinde sowie ihrer Sonder- und Treuhandvermögen die gesetzlichen Vorschriften eingehalten worden sind.≪ |
8. § 114a erhält folgende Fassung:
alt | neu |
§ 114a [Prüfung von Programmen für automatisierte Verfahren]
(1) Programme für automatisierte Verfahren zur Abwicklung von Vorgängen der Haushalts-, Kassen- und Rechnungsführung, der Wirtschaftsführung und des Rechnungswesens sowie der Vermögensverwaltung der Gemeinden sowie ihrer Sonder- und Treuhandvermögen sind darauf zu prüfen, ob sie eine ordnungsgemäße Abwicklung dieser Finanzvorgänge gewährleisten; dasselbe gilt für die wesentlichen Änderungen dieser Programme. Die Prüfungspflicht entfällt bei einfachen Programmen von geringer finanzwirtschaftlicher Bedeutung, wenn die ordnungsgemäße Abwicklung bereits im Rahmen der Freigabe ihrer Anwendung festgestellt wird. Den zuständigen Stellen ist Gelegenheit zu geben, die Programme und die Programmänderungen vor ihrer Anwendung zu prüfen. Bei Programmen, die für mehrere Gemeinden Anwendung finden sollen, genügt eine Prüfung. Den für die Programmprüfung zuständigen Stellen ist es zu ermöglichen, die Ordnungsmäßigkeit der Programmanwendung an Ort und Stelle zu überprüfen. (2) Für die Prüfung der Programme, die von der Datenzentrale und den Zusammenschlüssen für kommunale Datenverarbeitung oder von Unternehmen, an denen diese beteiligt sind, angeboten werden, ist die Gemeindeprüfungsanstalt zuständig. Auf Ersuchen der Gemeindeprüfungsanstalt kann das Rechnungsprüfungsamt einer beteiligten Gemeinde vom Bürgermeister mit der Mitwirkung an der Prüfung oder mit der Durchführung beauftragt werden. Es können mehrere Rechnungsprüfungsämter gemeinsam an einer Programmprüfung mitwirken oder diese durchführen. (3) Für die Prüfung der übrigen Programme ist in Gemeinden mit einem Rechnungsprüfungsamt dieses und in anderen Gemeinden der Bürgermeister oder die von ihm bestimmte Stelle der Gemeinde zuständig. Nach der Entscheidung des Bürgermeisters können sich die zuständigen Stellen bei der Durchführung der Prüfung Dritter bedienen. über die Prüfung ist ein Prüfungsbericht zu fertigen, der dem Bürgermeister vorzulegen ist, wenn dieser nicht selbst geprüft hat. Der Bürgermeister hat die festgestellten Anstände ausräumen zu lassen. In begründeten Einzelfällen kann die Gemeindeprüfungsanstalt auf Antrag der Gemeinde an der Prüfung mitwirken oder diese durchführen. Bei Programmen von erheblicher überörtlicher Bedeutung soll die Gemeindeprüfungsanstalt auf Antrag an der Prüfung mitwirken oder diese durchführen. (4) Einer Programmprüfung nach den Absätzen 2 und 3 bedarf es nicht, wenn das Programm von einer anderen amtlichen Stelle, einem Wirtschaftsprüfer oder einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft geprüft worden ist und diese durch einen abschließenden Vermerk bestätigt haben, dass das Programm eine ordnungsgemäße Abwicklung der Finanzvorgänge gewährleistet. | ≫ § 114a
(1) Die im Rechnungswesen sowie die zur Feststellung und Abwicklung von Zahlungsverpflichtungen und Ansprüchen eingesetzten Programme von erheblicher finanzwirtschaftlicher Bedeutung sind darauf zu prüfen, ob sie bei Beachtung der Einsatzbedingungen eine ordnungsgemäße und ausreichend sichere Abwicklung der zentralen Finanzvorgänge gewährleisten. Die Prüfung ist von der Datenzentrale und den Zusammenschlüssen der kommunalen Datenverarbeitung und deren Unternehmen (DV-Verbund) für die von ihnen angebotenen Programme, sonst von der Gemeinde, die das Programm einsetzt, zu veranlassen. Das Gleiche gilt für wesentliche Programmänderungen. Es ist Gelegenheit zu geben, Prüfungshandlungen bereits bei der Vorbereitung des Programmeinsatzes vorzunehmen (begleitende Prüfung) und die Ordnungsmäßigkeit der Anwendung an Ort und Stelle zu prüfen. (2) Die Programmprüfung erfolgt durch die Gemeindeprüfungsanstalt. Sie kann auch sonstige Programme von erheblicher kommunalwirtschaftlicher, betriebswirtschaftlicher oder statistischer Bedeutung und Verbreitung prüfen.≪ |
9. Die Inhaltsübersicht ist entsprechend anzupassen.
Artikel 2
Änderung des Aufwandsentschädigungsgesetzes
Das Aufwandsentschädigungsgesetz in der Fassung vom 19. Juni 1987 (GBl. S.281), zuletzt geändert durch Verordnung vom 25. November 2003 (GBl.. S.725), wird wie folgt geändert:
1. § 8 wird aufgehoben.
2. § 9 Abs. 1 Satz 4 wird gestrichen.
Artikel 3
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2006 in Kraft.
ENDE
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