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Regelwerk
Änderungstext

3. HRÄG - Drittes Hochschulrechtsänderungsgesetz
Drittes Gesetz zur Änderung hochschulrechtlicher Vorschriften

- Baden-Württemberg -

Vom 1. April 2014
(GBl. Nr. 6 vom 08.04.2014 S. 99)



Der Landtag hat am 27. März 2014 das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
LHG - Landeshochschulgesetz
Gesetz über die Hochschulen in Baden-Württemberg

Das Landeshochschulgesetz vom 1. Januar 2005 (GBl. S. 1), zuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 19. Dezember 2013 (GBl. 2014 S. 1, 10), wird wie folgt gefasst:

wie eingefügt

Artikel 2
Änderung des Landesbeamtengesetzes

Das Landesbeamtengesetz vom 9. November 2010 (GBl. S. 793, 794), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 19. Dezember 2013 (GBl. 2014 S. 1, 8), wird wie folgt geändert:

1. § 15 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe b werden nach dem Wort "Bildungseinrichtung," die Wörter "einer Hochschule für angewandte Wissenschaften," eingefügt.

b) Absatz 2 Nummer 2 wird wie folgt gefasst: 

altneu
2. in Fällen des Absatzes 1 Nr.2 eine zum Hochschulstudium berechtigende Schulbildung oder berufliche Qualifikation nach § 59 des Landeshochschulgesetzes, wenn die Laufbahnprüfung zugleich einen Hochschulabschluss nach Absatz 1 Nr.2 vermittelt."2. in Fällen des Absatzes 1 Nummer 2 eine Hochschulzugangsberechtigung nach § 58 Absatz 2 des Landeshochschulgesetzes, wenn die Laufbahnprüfung zugleich einen Hochschulabschluss nach Absatz 1 Nummer 2 vermittelt."

2. In § 16 Absatz 2 Satz 4 wird die Angabe "§ 34 Abs. 5 Satz 2" durch die Angabe "§ 34 Absatz 4 Satz 1 Halbsatz 1" ersetzt.

3. § 22 wird folgender Absatz 5 angefügt:

"(5) Wird die Qualifizierungsmaßnahme nach Absatz 1 Nummer 5 im Rahmen des Aufstiegs vom mittleren in den gehobenen Dienst entsprechend einem durch Ausbildungs- und Prüfungsordnung ausgestalteten Vorbereitungsdienst an einer Hochschule im Sinne von § 69 des Landeshochschulgesetzes absolviert, so kann das Studium auch ohne die Voraussetzungen des § 15 Absatz 2 Nummer 2 aufgenommen werden."

Artikel 3
Änderung des Landesbesoldungsgesetzes Baden-Württemberg

Das Landesbesoldungsgesetz Baden-Württemberg vom 9. November 2010 (GBl. S. 793, 826), zuletzt geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 3. Dezember 2013 (GBl. S. 449, 474), wird wie folgt geändert:

1. In § 24 Nummer 3 wird das Wort "Fachhochschule" durch die Wörter "Hochschule für angewandte Wissenschaften" ersetzt.

2. In § 27 Absatz 2 Nummer 3, § 39 Absätze 1 und 2 sowie § 57 Absatz 1 Nummer 4 wird das Wort "Fachhochschulen" jeweils durch die Wörter "Hochschulen für angewandte Wissenschaften" ersetzt.

3. In § 39 Absatz 6 Satz 1 Nummer 2 werden die Wörter "Vorstand der Hochschule" durch die Wörter "Rektorat der Hochschule oder vom Vorstand des KIT" ersetzt.

4. In § 59 Satz 2 werden die Wörter "der Vorstand der Hochschule" durch die Wörter "das Rektorat der Hochschule oder der Vorstand des KIT" ersetzt.

5. In der Landesbesoldungsordnung A in Anlage 1 (zu § 28) zum Landesbesoldungsgesetz Baden-Württemberg wird in Besoldungsgruppe A 10 in Fußnote 4 das Wort "Fachhochschule" durch die Wörter "Hochschule für angewandte Wissenschaften" ersetzt.

6. Die Landesbesoldungsordnung W in Anlage 4 (zu § 37) zum Landesbesoldungsgesetz Baden-Württemberg wird wie folgt geändert:

a) Die Besoldungsgruppe W 2 wird wie folgt geändert:

aa) Nach der Amtsbezeichnung "Kanzler der... 2, 3" wird die Amtsbezeichnung "Professor 1" mit darunter eingerücktem Funktionszusatz "an einer Hochschule für angewandte Wissenschaften" eingefügt.

bb) Die Amtsbezeichnungen "Professor an einer Fachhochschule 1" und "Vizepräsident der... 2, 3" werden gestrichen.

cc) In der Fußnote 2 wird das Wort "Fachhochschulen" durch die Wörter "Hochschulen für angewandte Wissenschaften" ersetzt.

b) Die Besoldungsgruppe W 3 wird wie folgt geändert:

aa) Nach der Amtsbezeichnung "Präsident des Karlsruher Instituts für Technologie" wird die Amtsbezeichnung "Professor 1, 3" mit darunter eingerücktem Funktionszusatz "an einer Hochschule für angewandte Wissenschaften" eingefügt.

bb) Die Amtsbezeichnungen "Präsident der... 2", "Professor an einer Fachhochschule 1, 3" und "Vizepräsident der... 1, 2" werden gestrichen.

cc) In der Fußnote 3 wird das Wort "Fachhochschulen" durch die Wörter "Hochschulen für angewandte Wissenschaften" ersetzt.

7. In den Landesbesoldungsordnungen A, B, C und W Künftig wegfallende Ämter (kw) in Anlage 5 (zu § 105) zum Landesbesoldungsgesetz Baden-Württemberg wird die Nummer 4 wie folgt gefasst:

"4. Landesbesoldungsordnung W kw

Besoldungsgruppe W 2 kw

Vizepräsident der... 1, 2

1) An Kunsthochschulen und Pädagogischen Hochschulen mit einer Studierendenzahl unter 2000 sowie an Hochschulen für angewandte Wissenschaften mit einer Studierendenzahl unter 2500.

2) Der Amtsbezeichnung ist ein Zusatz beizufügen, der auf die Hochschule hinweist, der der Amtsinhaber angehört.

Besoldungsgruppe W 3 kw


Präsident der... 1

Vizepräsident der... 1, 2

1) Der Amtsbezeichnung ist ein Zusatz beizufügen, der auf die Hochschule hinweist, der der Amtsinhaber angehört.

2) Soweit nicht in der Besoldungsgruppe W 2 kw."

Artikel 4
Änderung des Studentenwerksgesetzes

Das Studentenwerksgesetz in der Fassung vom 15. September 2005 (GBl. S. 621), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 10. Juli 2012 (GBl. S. 457, 464), wird wie folgt geändert:

1. Die Überschrift des Gesetzes wird wie folgt gefasst:

altneu
 "Studierendenwerksgesetz (StWG)".

2. In § 1 Absatz 1, § 2 Absätze 1 und 3 Satz 1, Absatz 4 Satz 1, Absätze 5 und 6, § 3 Absatz 1 Sätze 1 und 2 sowie Absatz 2 Satz 2, § § 4 und 6 Absatz 5, § 11 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2, § 12 Absatz 5 Satz 3, § 13 Absatz 1 Satz 1 sowie § 14 Absätze 1 und 3 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1 wird das Wort "Studentenwerke" jeweils durch das Wort "Studierendenwerke" ersetzt.

3. In § 2 Absätze 1 und 4 Satz 1, der Überschrift von § 3, § 3 Absatz 1 Sätze 1 und 3, Absatz 2 Satz 2 sowie § 14 Absatz 3 Satz 1 wird das Wort "Studentenwerken" jeweils durch das Wort "Studierendenwerken" ersetzt.

4. In § 2 Absatz 1 wird nach den Wörtern "im Zusammenwirken mit den" das Wort "staatlichen" eingefügt.

5. In § 2 Absatz 3 Satz 3, § 3 Absatz 2, § 5 Absätze 2 und 3 Satz 1, Absatz 7, § 6 Absatz 3 Satz 1 Nummern 1 und 2, § 8 Absatz 2 Buchstabe b, § 12 Absätze 1 und 2 Satz 2, Absatz 5 Satz 2, § 13 Absatz 2 Satz 1 sowie § 14 Absatz 4 Satz 1 wird das Wort "Studentenwerk" jeweils durch das Wort "Studierendenwerk" ersetzt.

6. In § 4 werden nach dem Wort "sind" die Wörter "die Geschäftsführerin oder" eingefügt.

7. In § 4, der Überschrift von § 8, § 8 Absatz 1 Satz 1, Absätze 2 und 3 Satz 1, der Überschrift von § 9, § 9 Absatz 1 Satz 3 und Absatz 3, der Überschrift von § 10, § 10 Absatz 1 Satz 1, Absätze 2 bis 4 Satz 1, Absatz 5 sowie § 14 Absatz 4 Satz 1 wird das Wort "Vertreterversammlung" jeweils durch das Wort "Vertretungsversammlung" ersetzt.

8. In § 5 Absatz 1 Satz 1, Absätze 2 und 3 Satz 1, Absatz 4 Satz 1, Absatz 6 Satz 1 sowie § 6 Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter "Der Geschäftsführer" jeweils durch die Wörter "Die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer" ersetzt.

9. In § 5 Absätze 1, 2 und 4 Satz 1 sowie § 8 Absatz 1 Satz 1 wird das Wort "Studentenwerks" jeweils durch das Wort "Studierendenwerks" ersetzt.

10. § 5 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: "Geschäftsführerin oder Geschäftsführer".

b) In Absatz 1 Satz 2 werden das Wort "Er" durch die Wörter "Sie oder er" ersetzt und nach dem Wort "ist" die Wörter "Vorgesetzte oder" sowie nach dem Wort "der" die Wörter "Arbeitnehmerinnen und der" eingefügt.

c) In Absatz 2 werden nach den Wörtern "Leitungen der Einrichtungen" die Wörter "und dem exekutiven Organ der Verfassten Studierendenschaft" eingefügt.

d) In Absatz 4 werden nach dem Wort "bestellt" die Wörter "eine oder" und nach dem Wort "zu" die Wörter "ihrer oder" eingefügt sowie die Wörter "seinem Abwesenheitsvertreter" durch die Wörter "seiner Abwesenheitsvertretung" ersetzt.

e) In Absatz 5 werden die Wörter "Dem Geschäftsführer" durch die Wörter "Der Geschäftsführerin oder dem Geschäftsführer" ersetzt und nach dem Wort "von" die Wörter "ihr oder" eingefügt.

f) In Absatz 6 Satz 2 wird das Wort "Seine" durch die Wörter "Ihre oder seine" ersetzt.

g) In Absatz 7 werden nach dem Wort "Gegenüber" die Wörter "der Geschäftsführerin oder" eingefügt und das Wort "vom" durch die Wörter "von der oder dem" ersetzt.

11. § 6 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden nach dem Wort "bestellt" die Wörter "die Geschäftsführerin oder" und nach dem Wort "berät" die Wörter "sie oder" eingefügt.

bb) In Satz 2 werden nach dem Wort "Bestellung" die Wörter "der Abschlussprüferin oder" und nach dem Wort "Entlastung" die Wörter "der Geschäftsführerin oder" eingefügt.

b) In Absatz 2 Satz 2 werden nach dem Wort "Bestellung" die Wörter "einer Abwesenheitsvertreterin oder" eingefügt.

c) Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 1 werden nach dem Wort "drei" die Wörter "Vertreterinnen oder" eingefügt.

bb) In Nummer 2 werden nach dem Wort "drei" die Wörter " , davon mindestens zwei verschiedenen Einrichtungen angehörende Vertreterinnen oder" eingefügt.

cc) In Nummer 4 werden die Wörter "ein Vertreter" durch die Wörter "eine Vertreterin oder ein Vertreter" und der Punkt durch das Wort "sowie" ersetzt und folgende Nummer angefügt:

"5. der oder die Vorsitzende des Personalrats mit beratender Stimme."

d) Absatz 3 Satz 3 wird wie folgt gefasst: 

altneu
"Über Ausnahmen von der Sitzungsteilnahme der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers und der oder des Vorsitzenden des Personalrats entscheidet der Verwaltungsrat."

e) Absatz 4 wird wie folgt gefasst: 

altneu
"(4) Die Wahl der Mitglieder des Verwaltungsrats erfolgt durch die Vertretungsversammlung; die Wahl der studentischen Mitglieder erfolgt dabei auf Vorschlag der studentischen Mitglieder der Vertretungsversammlung. Ihre Amtsdauer bestimmt die Satzung. Die Amtszeit beginnt jeweils zum 15. Oktober eines Jahres. Scheidet ein Mitglied vor Ablauf der Amtszeit aus, tritt ein Ersatzmitglied an dessen Stelle; das Nähere regelt die Satzung des Studierendenwerks. Die Vertreterin oder der Vertreter des Wissenschaftsministeriums wird von diesem bestellt."

f) In Absatz 6 werden nach den Wörtern "Wahl" und "Entlassung" jeweils die Wörter "der Geschäftsführerin oder" eingefügt.

12. § 7 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
 "(2) Vor Entscheidungen, die eine einzelne Einrichtung betreffen, die nicht durch eine Vertretung ihrer Leitung und ihrer Studierenden vertreten ist, sind diese anzuhören."

b) In Absatz 5 werden nach dem Wort "Mitte" die Wörter "eine Vorsitzende oder" und nach den Wörtern "Vorsitzenden und" die Wörter "eine stellvertretende Vorsitzende oder" eingefügt.

c) In Absatz 6 Satz 3 werden nach dem Wort "entscheidet" die Wörter "die oder" eingefügt.

13. § 8 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 werden folgende Sätze angefügt:

"Sie nimmt den Jahresbericht der Geschäftsführerin bzw. des Geschäftsführers und den Jahresabschluss entgegen und erörtert diese. Die Beratungen werden dem Verwaltungsrat zur Kenntnis gegeben."

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Buchstabe a werden nach dem Wort "hauptberuflichen" die Wörter "Rektorats- oder" und nach den Wörtern "Studienakademien und" die Wörter "die Direktorin als Geschäftsführerin oder" eingefügt und die Wörter "die Verwaltungsdirektoren" durch die Wörter "die Verwaltungsdirektorinnen und Verwaltungsdirektoren", die Wörter "die Rektoren" durch die Wörter "die Rektorinnen und Rektoren" und das Wort "Leiter" durch die Wörter "Leiterinnen und Leiter" ersetzt.

bb) In Buchstabe b Satz 2 werden nach den Wörtern "Hochschulen die" die Wörter "Hochschullehrerinnen und" und nach dem Wort "tätigen" die Wörter "Professorinnen und" eingefügt.

c) In Absatz 3 Satz 1 werden das Wort "Buchst." durch das Wort "Buchstabe" ersetzt und nach dem Wort "genannten" die Wörter "Vertreterinnen oder" sowie nach den Wörtern "Lehrkraft und" die Wörter "eine oder" eingefügt.

14. § 9 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: 

altneu
"(1) Die Lehrkräfte werden vom Senat gewählt. Die Studierenden sind hierbei nicht wahlberechtigt. Die Studierenden werden vom legislativen Organ der Verfassten Studierendenschaft der jeweiligen Hochschule gewählt. Für den Fall der Verhinderung eines gewählten Mitglieds der Vertretungsversammlung ist je eine Stellvertreterin oder ein Stellvertreter zu wählen."

b) Absatz 2 Sätze 2 und 3 werden wie folgt gefasst: 

altneu
"Sie beginnt jeweils zum 15. Oktober eines Jahres. Scheidet ein Mitglied vor Ablauf der Amtszeit aus, tritt ein Ersatzmitglied an dessen Stelle; das Nähere regelt die Satzung des Studierendenwerks."

c) In Absatz 3 Satz 2 werden nach dem Wort "Wahl" die Wörter "der oder" und nach dem Wort "beruft" die Wörter "die oder" eingefügt.

15. § 10 Absatz 4 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 werden nach dem Wort "Mitte" die Wörter "die Vorsitzende oder", nach den Wörtern "Vorsitzenden und" die Wörter "deren oder" und nach dem Wort "dessen" die Wörter "Stellvertreterin oder" eingefügt.

b) In Satz 2 werden nach dem Wort "führt" die Wörter "die oder" eingefügt.

16. § 11 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter "und Sparsamkeit" durch die Wörter " , Sparsamkeit und Nachhaltigkeit" ersetzt.

b) In Absatz 2 werden nach den Wörtern "Für die" und nach den Wörtern "Bestimmungen für" jeweils die Wörter "Arbeitnehmerinnen und" eingefügt.

c) In Absatz 4 Satz 1 werden nach dem Wort "von" die Wörter "einer öffentlich bestellten Abschlussprüferin oder" eingefügt.

d) Es wird folgender Absatz 6 angefügt:

"(6) Die Studierendenwerke haben wesentliche Angaben zum Unternehmenszweck, zu den Unternehmenszielen sowie zum wirtschaftlichen Status und zu den Perspektiven der Anstalt jährlich im Zusammenhang mit dem Beteiligungsbericht des Landes Baden-Württemberg zu veröffentlichen."

17. § 13 wird folgender Absatz 4 angefügt:

"(4) Das Wissenschaftsministerium kann für die Studierendenwerke und ihre Organe den Public Corporate Governance Kodex des Landes Baden-Württemberg ganz oder teilweise für anwendbar erklären."

18. In § 14 Absatz 4 Satz 5 wird das Wort "Der" durch die Wörter "Die oder der" ersetzt.

Artikel 5
Änderung des KIT-Gesetzes

Das KIT-Gesetz vom 14. Juli 2009 (GBl. S. 317, 318), zuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 3. Dezember 2013 (GBl. S. 329, 360), wird wie folgt geändert:

1. In § 5 Absatz 3 Satz 2 Nummer 10 wird das Wort "Körperschaftsvermögen" durch das Wort "Stammvermögen" ersetzt.

2. § 9 Satz 7 wird wie folgt gefasst:

"Die Gemeinsame Satzung regelt die Amtsmitgliedschaft von Inhabern eines Leitungsamtes unterhalb der Vorstandsebene; auch solche Amtsmitglieder sind einem Senatsteil nach Satz 1 Nummern 4 und 5 zuzuordnen, soweit nicht das Leitungsamt bereichsübergreifend ausgestaltet ist."

3. In § 10 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 wird die Angabe "§ 17 Abs. 2" durch die Angabe "§ 17 Absatz 4 Satz 1" ersetzt.

4. § 20 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

"Vorschriften des Landeshochschulgesetzes im Sinne dieses Gesetzes sind Vorschriften des Landeshochschulgesetzes in der bis zum Inkrafttreten des Dritten Hochschulrechtsänderungsgesetzes (3. HRÄG) vom 1. April 2014 (GBl. S. 99) geltenden Fassung, mit Ausnahme der §§ 29 bis 39, der §§ 42 und 43 und der §§ 58 bis 64, die in der Fassung nach Inkrafttreten des 3. HRÄG Anwendung finden."

Artikel 6
Änderung des Landeshochschulgebührengesetzes

Das Landeshochschulgebührengesetz vom 1. Januar 2005 (GBl. S. 1, 56), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 18. Dezember 2012 (GBl. S. 677, 681), wird wie folgt geändert:

1. § 2 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter "des Vorstandsvorsitzenden" durch die Wörter "der Rektorin oder des Rektors oder der oder des Vorstandsvorsitzenden des KIT" ersetzt.

b) Es wird folgender Absatz 5 angefügt:

"(5) Sofern die Hochschulen die Gebührenfestsetzung nach Absatz 2 durch Satzung regeln, haben sie die festgelegten gebührenpflichtigen Tatbestände, die Höhe der Gebühren sowie Gebührenerleichterungen regelmäßig, spätestens aber nach zwei Jahren, zu überprüfen und nach Bedarf anzupassen."

2. In § 12 Absatz 1 Satz 1 wird das Wort "Fachhochschulen" durch das Wort "Hochschulen" ersetzt.

3. § 13 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe "§ 31 Absatz 2 Satz 3" durch die Angabe "§ 31 Absatz 3 Satz 2" ersetzt.

b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:

"(2) Die Hochschulen erheben für weiterbildende Bachelorstudiengänge im Sinne von § 31 Absatz 2 LHG Gebühren."

c) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3.

4. § 16 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: 

altneu
"(1) Die Hochschulen können für Externenprüfungen Gebühren von bis zu 200 Euro und für Spracheingangsprüfungen Gebühren von bis zu 100 Euro erheben."

b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst: 

altneu
"(2) Die Hochschulen können für Delta-, Eignungsund Begabtenprüfungen im Sinne von § 58 Absatz 2 Nummern 4, 6 und 7 LHG sowie für Prüfungen zur Feststellung der Eignung nach § 59 Absatz 3 LHG Gebühren von bis zu 200 Euro erheben."

c) In Absatz 3 wird die Angabe "50 Euro" durch die Angabe "100 Euro" ersetzt.

5. § 17 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 werden die Angabe "25 bis 150 Euro" durch die Angabe "50 bis 300 Euro" ersetzt und Halbsatz 2 gestrichen.

b) In Satz 2 werden nach dem Wort "Leistungsfähigkeit" die Wörter "der einzelnen Gasthörerin oder" eingefügt.

c) In Satz 3 werden die Wörter "oder Trimesters" gestrichen.

Artikel 7
Änderung des Hochschulzulassungsgesetzes

Das Hochschulzulassungsgesetz in der Fassung vom 15. September 2005 (GBl. S. 630), zuletzt geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 10. Juli 2012 (GBl. S. 457, 465), wird wie folgt geändert:

1. In § 1 Satz 2 wird das Wort "Fachhochschulen" durch das Wort "Hochschulen" ersetzt.

2. In § 2 b Satz 1 wird die Angabe "§ 58 Abs. 1 des Landeshochschulgesetzes (LHG)" durch die Angabe "Artikel 5 Absatz 2 Sätze 2 und 3 des Staatsvertrages über die Errichtung einer gemeinsamen Einrichtung für Hochschulzulassung" ersetzt.

3. In § 4 Satz 4 wird das Wort "Fachhochschulen" durch die Wörter "Hochschulen für angewandte Wissenschaften" ersetzt.

4. In § 6 Absatz 3 wird die Angabe "§ 58 Abs. 5 LHG" durch die Angabe "§ 58 Absatz 4 des Landeshochschulgesetzes (LHG)" ersetzt.

5. § 9 wird wie folgt gefasst: 

altneu
"§ 9 Verfahrensvorschriften

(1) § 24 des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes in der Fassung vom 12. April 2005 (GBl. S. 350) findet keine Anwendung. Ein Widerspruchsverfahren gegen Bescheide der Hochschulen findet nicht statt.

(2) § 60 Absatz 2 Nummer 2 LHG findet für die Zulassung entsprechende Anwendung.

(3) Die Hochschulen treffen durch Satzung Regelungen, in welchen Fällen, in denen durch Rechtsvorschrift Schriftform angeordnet ist, diese durch ein fache elektronische Übermittlung, durch mobile Medien oder durch elektronische Form ersetzt werden kann. Durch Satzung kann auch die Verpflichtung zur elektronischen Antragstellung vorgesehen werden; in diesem Fall sind in der Satzung Ausnahmeregelungen für Härtefälle zu treffen. § 63 Absatz 3 Halbsatz 1 LHG findet Anwendung."

6. In § 10 Absatz 2 werden die Angabe "§ 58 Abs. 7 Satz 1" durch die Angabe "§ 58 Absatz 6 Satz 1", die Angabe "§ 58 Abs. 7 Satz 2" durch die Angabe "§ 58 Absatz 2 Nummer 7" und die Angabe "Abs. 9" durch die Angabe "Absatz 8" ersetzt.

7. In § 11 Absatz 1 Satz 2 Nummer 7 wird die Angabe "§ 58 LHG" durch die Angabe "Artikel 5 Absatz 2 Sätze 2 und 3 des Staatsvertrages über die Errichtung einer gemeinsamen Einrichtung für Hochschulzulassung" ersetzt.

Artikel 8
Änderung des Chancengleichheitsgesetzes

§ 3 Absatz 1 Nummer 3 des Chancengleichheitsgesetzes vom 11. Oktober 2005 (GBl. S. 650), geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 3. Dezember 2008 (GBl. S. 435, 459), wird wie folgt gefasst: 

altneu
3. die Hochschulen, soweit nicht das Landeshochschulgesetz für wissenschaftlich Beschäftigte an Hochschulen und für wissenschaftliches und künstlerisches Personal an Hochschulen Regelungen enthält,"3. die Hochschulen, soweit nicht das Landeshochschulgesetz für die Beschäftigten an Hochschulen Regelungen enthält,".

Artikel 9
Änderung des Universitätsklinika-Gesetzes

In § 6 Absatz 4 des Universitätsklinika-Gesetzes in der Fassung vom 15. September 2005 (GBl. S. 625), geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 22. November 2011 (GBl. S. 501, 502), werden nach Satz 4 folgende Sätze eingefügt:

"Neben Investitionskrediten und ohne Rentierlichkeitsnachweis darf das Universitätsklinikum mit Zustimmung des Wissenschaftsministeriums, die im Einvernehmen mit dem Finanz- und Wirtschaftsministerium erteilt wird, Kassenverstärkungskredite zur Erfüllung laufender Zahlungsverpflichtungen aufnehmen. Diese dürfen ein Zehntel der im Wirtschaftsplan veranschlagten Erträge nicht überschreiten und nicht später als sechs Monate nach Ablauf des Wirtschaftsjahres, für das sie aufgenommen werden, fällig sein."

Artikel 10
Änderung des Akademiengesetzes

Das Akademiengesetz vom 25. Februar 1992 (GBl. S. 115), zuletzt geändert durch Artikel 23 der Verordnung vom 25. Januar 2012 (GBl. S. 65, 68), wird wie folgt geändert:

1. § 5 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: 

altneu
"Zugang zum Studium, Einschreibung als Studierende".

b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden die Wörter "Die Zulassung" durch die Wörter "Der Zugang" ersetzt und die Nummer 1 wie folgt gefasst:

"1. eine Hochschulzugangsberechtigung nach § 58 Absatz 2 des Landeshochschulgesetzes, die zu einem Studium an einer Kunsthochschule berechtigt,".

bb) In Satz 4 werden die Wörter "als Voraussetzung für die Zulassung" durch die Wörter "neben der Qualifikation nach Satz 1" ersetzt.

cc) Satz 5 wird wie folgt gefasst: 

altneu
"Die Einzelheiten über die Qualifikation nach § 58 Absatz 2 Nummern 4, 6 und 7 des Landeshochschulgesetzes regelt das zuständige Ministerium durch Rechtsverordnung."

dd) Satz 6 wird aufgehoben.

c) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden die Wörter "die Zulassung" durch die Wörter "der Zugang" ersetzt.

bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst: 

altneu
"Das zuständige Ministerium kann durch Rechtsverordnung weitere Voraussetzungen festlegen."

d) In den Absätzen 3 bis 7 wird das Wort "Zulassung" jeweils durch das Wort "Einschreibung" ersetzt.

e) Absatz 4 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 5 wird das Wort "Studentenwerk" durch das Wort "Studierendenwerk" ersetzt.

bb) In Nummer 6 werden die Wörter "die Studiengebühr" durch die Wörter "Abgaben und Entgelte, die im Zusammenhang mit dem Studium entstanden sind," ersetzt.

2. § 9 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 wird das Wort "sonstigen" gestrichen.

b) In Satz 2 wird das Wort "Eignungsprüfungen" durch die Wörter "Delta-, Eignungs- und Begabtenprüfungen" und die Angabe "§ 59 Absatz 2" durch die Angabe "§ 58 Absatz 2 Nummern 4, 6 und 7" ersetzt.

Artikel 11
Änderung des KIT-Weiterentwicklungsgesetzes

Artikel 7 des KIT-Weiterentwicklungsgesetzes vom 22. Mai 2012 (GBl. S. 327, 334) wird aufgehoben.

Artikel 12
Änderung des Juristenausbildungsgesetzes

§ 1 Absatz 2 Satz 2 des Juristenausbildungsgesetzes vom 16. Juli 2003 (GBl. S. 354), geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 1. Januar 2005 (GBl. S. 1, 63), wird aufgehoben.

Artikel 13
Änderung der Leistungsbezügeverordnung

Die Leistungsbezügeverordnung vom 14. Januar 2005 (GBl. S. 125), zuletzt geändert durch Artikel 20 des Gesetzes vom 23. Juli 2013 (GBl. S. 233, 243), wird wie folgt geändert:

1. § 4 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst: 

altneu
"Rektoren der Hochschulen, der Vorstandsvorsitzende des Karlsruher Instituts für Technologie (KIT), hauptamtliche Rektoratsmitglieder der Hochschulen und Vorstandsmitglieder des KIT, nebenamtliche Rektoratsmitglieder der Hochschulen und Vorstandsmitglieder des KIT, Dekane, Rektoren und Prorektoren der Studienakademien und Gleichstellungsbeauftragte sollen für die Dauer der Wahrnehmung dieser Funktion Funktionsleistungsbezüge erhalten."

b) Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:

"Das Wissenschaftsministerium kann für die Vergabe der Leistungsbezüge nach Absatz 1, insbesondere zu den Bemessungsmaßstäben und zur Höhe, bindende Leitlinien vorgeben."

c) In Absatz 3 Satz 2 wird das Wort "Fachhochschule" jeweils durch das Wort "Hochschule" ersetzt.

2. In § 5 Satz 1 werden die Wörter "den Vorstand einer Hochschule" durch die Wörter "das Rektorat einer Hochschule oder den Vorstand des KIT" ersetzt.

3. In § 6 Absatz 8 Satz 2 wird das Wort "Fachhochschulen" durch die Wörter "Hochschulen für angewandte Wissenschaften" ersetzt.

4. In § 7 Absatz 3 werden die Wörter "Die Vorstände der Hochschulen" durch die Wörter "Die Rektorate der Hochschulen und der Vorstand des KIT" ersetzt.

5. In § 8 Absatz 3 werden die Wörter "der Vorstand" durch die Wörter "das Rektorat einer Hochschule oder der Vorstand des KIT" ersetzt.

6. § 9 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 werden die Wörter "Der Vorstand" durch die Wörter "Das Rektorat einer Hochschule oder der Vorstand des KIT" ersetzt.

b) In Satz 2 wird das Wort "Er" durch die Wörter "Das Rektorat einer Hochschule oder der Vorstand des KIT" ersetzt.

Artikel 14
Änderung der Hochschulvergabeverordnung

Die Hochschulvergabeverordnung vom 13. Januar 2003 (GBl. S. 63, ber. S. 115), zuletzt geändert durch Verordnung vom 3. Dezember 2012 (GBl. S. 670), wird wie folgt geändert:

1. In § 1 Absatz 1 Sätze 1 und 2, § 3 Absatz 1 Satz 4 sowie § 11 Absatz 2 Satz 4 wird das Wort "Fachhochschulen" jeweils durch die Wörter "Hochschulen für angewandte Wissenschaften" ersetzt.

2. In § 14 Absatz 3 Satz 2 Halbsatz 2 und in der Anlage 1 (zu § 1 Absatz 3) wird das Wort "Fachhochschule" jeweils durch die Wörter "Hochschule für angewandte Wissenschaften" ersetzt.

3. § 20 Absatz 5 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 wird die Angabe "§ 29 Abs. 2 Sätze 5 und 6" durch die Angabe "§ 59 Absatz 1 Sätze 1 und 2" ersetzt.

b) In Satz 3 wird die Angabe "§ 29 LHG" durch die Angabe "§ 59 Absatz 1 LHG" ersetzt.

Artikel 15
BerufsHZVO -Berufstätigenhochschulzugangsverordnung
Verordnung des Wissenschaftsministeriums über den Zugang beruflich Qualifizierter zu einem Studium

Als sonstige berufliche Fortbildungen nach § 58 Absatz 2 Nummer 5 Teilsatz 5 des Landeshochschulgesetzes sind Abschlüsse an einer Verwaltungs- und Wirtschaftsakademie

  1. als Verwaltungs-Betriebswirt (VWA),
  2. als Verwaltungs-Diplom-Inhaber (VWA),
  3. als Betriebswirt (VWA),
  4. als Betriebswirt in einem Schwerpunktfach (VWA),

gleichgestellt, wenn vor der Ausbildung an der Verwaltungs- und Wirtschaftsakademie eine mindestens zweijährige Berufsausbildung abgeschlossen wurde.

Artikel 16
Änderung der Verordnung des Justizministeriums über die Ausbildung und Prüfung der Rechtspflegerinnen und Rechtspfleger

§ 2 Absatz 1 Nummer 3 der Verordnung des Justizministeriums über die Ausbildung und Prüfung der Rechtspflegerinnen und Rechtspfleger vom 27. Juli 2011 (GBl. S. 429) wird wie folgt gefasst:

"3. eine Hochschulzugangsberechtigung nach § 58 Absatz 2 des Landeshochschulgesetzes nachweist."

Artikel 17
Änderung der Juristenausbildungs- und Prüfungsordnung

In § 9 Absätze 5 und 6 der Juristenausbildungs- und Prüfungsordnung vom 8. Oktober 2002 (GBl. S. 391), geändert durch Verordnung vom 22. April 2013 (GBl. S. 86), wird die Angabe "§ 36 a" jeweils durch die Angabe "§ 35 Absätze 1 und 5" ersetzt.

Artikel 18
Neubekanntmachung

Das Wissenschaftsministerium kann den Wortlaut des Landeshochschulgesetzes, des KIT-Gesetzes, des Studierendenwerksgesetzes, des Landeshochschulgebührengesetzes, des Hochschulzulassungsgesetzes, des Universitätsklinika-Gesetzes, des Akademiengesetzes, der Leistungsbezügeverordnung und der Hochschulvergabeverordnung in der im Zeitpunkt der Bekanntmachung geltenden Fassung mit neuer Paragrafenfolge bekannt machen und Unstimmigkeiten des Wortlauts beseitigen.

Artikel 19
Übergangsbestimmungen

Teil 1
Organisatorische Regelungen

§ 1 Findung von hauptamtlichen Rektoratsmitgliedern und Hochschulratsmitgliedern; Anpassung von Grundordnungen; Wahlen von Gremien und Organen; Erlass und Anpassung von Satzungen

(1) Sofern vor Inkrafttreten dieses Gesetzes das Verfahren nach § 17 Absatz 5 LHG in der Fassung vor Inkrafttreten dieses Gesetzes oder das Verfahren nach § 20 Absatz 4 LHG in der Fassung vor Inkrafttreten dieses Gesetzes begonnen wurde, wird es nach den vor Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Regelungen zu Ende geführt.

(2) Die Hochschulen haben Anpassungen ihrer Grundordnungen, deren Erforderlichkeit sich aus § 2 Absatz 3 Satz 2, § 9 Absatz 7 Satz 3 Halbsatz 2, § 18 Absatz 1 Satz 2 Halbsatz 2 und Absatz 3 Satz 5, § 19 Absatz 2 Nummer 2 und Absatz 3 Satz 2 Halbsatz 2, § 20 Absatz 4 Satz 1 Halbsatz 2, Absatz 5 Satz 1 Teilsatz 1 und Satz 3 Halbsatz 1, § 27a Absatz 7 Satz 3 Halbsatz 1 sowie § 48 Absatz 3 Satz 7 Halbsatz 2 LHG in der nach Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Fassung ergibt, unverzüglich, spätestens jedoch bis zum 31. März 2015 vorzunehmen.

(3) Wahlen zum Senat erfolgen bis zur nach § 19 Absatz 2 Nummer 2 LHG in der Fassung dieses Gesetzes erforderlichen Anpassung der Regelungen in den Grundordnungen nach den Vorschriften des LHG in der Fassung vor Inkrafttreten dieses Gesetzes. Ist bis zu einer Wahl von Gremien oder Organen keine Regelung nach § 61 Absatz 2 Satz 2 LHG in der Fassung dieses Gesetzes getroffen, sind solche Studierende nicht wahlberechtigt und nicht wählbar. Bis die Hochschulen eine Regelung nach § 9 Absatz 7 Satz 3 Halbsatz 2 LHG in der Fassung dieses Gesetzes getroffen haben, finden § 9 Absatz 7 Sätze 3 und 4 LHG in der Fassung vor Inkrafttreten dieses Gesetzes Anwendung.

(4) Die nach § 58 Absatz 2 Nummer 6 LHG in der nach Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Fassung erforderlichen Satzungen über die Eignungsprüfung sind von den Hochschulen unverzüglich, spätestens jedoch bis zum 1. Januar 2015 zu erlassen. Die nach § 4 Absatz 9 Satz 4, § 41a Absatz 5 Satz 3, § 58 Absatz 2 Nummern 4 und 7 sowie § 61 Absatz 2 Satz 2 LHG in der nach Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Fassung erforderlichen Satzungen sind von den Hochschulen unverzüglich, spätestens jedoch bis zum 31. März 2015 zu erlassen.

(5) Studien- und Prüfungsordnungen sind spätestens bis zum Wintersemester 2015/2016 an die Bestimmungen des Landeshochschulgesetzes anzupassen. Soweit Studien- und Prüfungsordnungen bereits der nach Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Rechtslage inhaltlich entsprechen, findet Satz 1 keine Anwendung. Einem Wintersemester steht ein Studienhalbjahr gleich, dessen Ende in der Zeit zwischen dem 1. Oktober eines Jahres und dem 31. März des darauffolgenden Jahres liegt.

§ 2 Chancengleichheit

(1) Die Amtszeiten der Gleichstellungsbeauftragten und der Beauftragten für Chancengleichheit enden einheitlich zu einem von der Hochschule in der Grundordnung festzulegenden Zeitpunkt, sofern die Hochschule in ihrer Grundordnung von § 4 Absatz 8 Satz 1 LHG in der nach Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Fassung Gebrauch gemacht hat. Bis zu diesem Zeitpunkt finden für das nichtwissenschaftliche Personal die Regelungen des Chancengleichheitsgesetzes und für das wissenschaftliche Personal die Regelungen des Landeshochschulgesetzes Anwendung.

(2) Die Regelungen über die Gleichstellungspläne in § 4 Absatz 5 LHG in der nach Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Fassung finden erstmals Anwendung, sobald entweder ein neuer Gleichstellungsplan nach § 4 Absatz 1 Satz 2 LHG in der vor Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Fassung oder ein Chancengleichheitsplan nach § 5 ChancenG zu erstellen wäre. Der jeweils andere Plan verliert mit Genehmigung des Gleichstellungsplans nach

§ 4 Absatz 5 LHG in der nach Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Fassung seine Gültigkeit.

§ 3 Doktorandinnen und Doktoranden; Juniorprofessorinnen und -professoren

(1) Sofern Doktorandinnen und Doktoranden entgegen § 10 Absatz 1 Satz 3 LHG in der nach Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Fassung in einem Gremium der Hochschule einer anderen Mitgliedergruppe zugeordnet wurden, bleiben sie bis zum Ablauf ihrer Amtszeit Mitglieder der bisherigen Mitgliedergruppe.

(2) Auf Juniorprofessuren, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes ausgeschrieben worden sind, findet § 48 Absatz 2 Satz 4 LHG in der vor Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Fassung weiterhin Anwendung.

§ 4 Unternehmen der Hochschulen (§ 13a LHG)

Für Unternehmen und Unternehmensbeteiligungen der Hochschulen, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes bestanden, gilt weiterhin § 2 Absatz 5 des Landeshochschulgesetzes in der Fassung vor Inkrafttreten dieses Gesetzes.

§ 5 Hochschulrat (§ 20 LHG); Örtlicher Hochschulrat (§ 27b LHG); Örtlicher Senat (§ 27c LHG)

(1) Sofern nach Inkrafttreten dieses Gesetzes einzelne Mitglieder für den Hochschulrat zu bestellen sind, werden so lange geeignete und den Anforderungen des § 20 Absatz 4 Satz 8 LHG in der nach Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Fassung entsprechende Frauen bestellt, bis der Anteil von 40 Prozent gemäß § 20 Absatz 3 Satz 1 LHG in der nach Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Fassung erreicht ist.

(2) Bereits bei Inkrafttreten dieses Gesetzes im Amt befindliche Mitglieder eines Hochschulrats, deren Zugehörigkeit zum Hochschulrat während der bei Inkrafttreten dieses Gesetzes laufenden Amtszeit eine Dauer von neun Jahren erreicht hat, erreichen oder überschreiten wird, führen ihre Amtszeit zu Ende; sie werden nicht erneut bestellt. Als Hochschulrat im Sinne des Satzes 1 gilt auch der Aufsichtsrat nach § 20 LHG in der vor Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Fassung. Satz 1 gilt entsprechend für den Örtlichen Hochschulrat an den Studienakademien der DHBW.

(3) Wollen Hochschulen von einem System persönlicher Amtszeiten der Hochschulratsmitglieder auf das System der Amtsperiode des Hochschulrats als Kollegium umstellen und enden die persönlichen Amtszeiten der vorhandenen Hochschulratsmitglieder zu unterschiedlichen Zeiten, so können die Hochschulen durch Grundordnungsregelung die Amtszeiten der vorhandenen Hochschulratsmitglieder auf einen kalendermäßig festgelegten Zeitpunkt verkürzen oder verlängern, wobei eine Verlängerung zwölf Monate nicht überschreiten darf. Satz 1 gilt entsprechend für den Örtlichen Hochschulrat an den Studienakademien der DHBW.

(4) Akademische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter an der DHBW sind für den Örtlichen Senat nach § 27c Absatz 2 Nummer 9 LHG bei der ersten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes stattfindenden Wahl als solche wahlberechtigt und wählbar.

§ 6 Externenprüfung

Für Externenprüfungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes eingerichtet waren und aufgrund derer mindestens einmal ein Hochschulgrad verliehen wurde, gilt § 33 LHG in der nach Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Fassung erst ab dem 1. April 2017; bis dahin sind die Externenprüfungen an die Anforderungen des § 33 LHG in der nach Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Fassung anzupassen; andernfalls enden sie ohne weitere behördliche Anordnung.

§ 7 Promotionsvereinbarungen, Konvent (§ 38 LHG)

Auf Doktorandinnen oder Doktoranden, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bereits als Doktorandinnen oder Doktoranden angenommen waren, findet § 38 Absatz 5 Satz 3 LHG in der nach Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Fassung keine Anwendung. Der Konvent nach § 38 Absatz 7 LHG ist bis zum 1. April 2015 einzurichten. Die erste Einberufung obliegt dem Rektorat, sofern die Konvente auf Fakultätsebene eingerichtet werden, dem Dekanat.

§ 8 Auskunft über Drittmittelforschung (§ 41a LHG)

Das Vorhabenregister nach § 41a Absatz 2 LHG in der nach Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Fassung muss bis spätestens ein Jahr nach Inkrafttreten dieses Gesetzes eingerichtet sein. Bis dahin erstreckt sich das Auskunftsrecht nach § 41a Absatz 4 LHG in der nach Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Fassung lediglich auf die im Vorhabenregister bereits verzeichneten Vorhaben. Zu erfassen sind die nach Inkrafttreten dieses Gesetzes bewilligten Vorhaben. Der hochschulöffentliche Zugang zu verzeichneten Daten nach § 41a Absatz 3 Satz 3 LHG in der nach Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Fassung muss ab dem 1. April 2017 gewährleistet sein.

§ 9 Vertretungsversammlung und Verwaltungsrat der Studierendenwerke

Die Amtszeit der im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes den Verwaltungsräten und Vertreterversammlungen angehörenden Wahlmitglieder verlängert sich kraft Gesetzes bis zu dem auf das Ende der Amtszeit folgenden 14. Oktober, sofern die Amtsinhaberin oder der Amtsinhaber der Verlängerung nicht widerspricht.

Teil 2
Besoldungsrechtliche Regelungen

§ 10 Überleitungsvorschriften

Die am Tag vor Inkrafttreten und am Tag des Inkrafttretens dieses Gesetzes vorhandenen Beamtinnen und Beamten, bei denen sich aufgrund dieses Gesetzes die Amtsbezeichnung oder der Funktionszusatz ändert, sind nach Maßgabe der als Anlage zu Artikel 19 § 10 angeschlossenen Übersicht übergeleitet. Die Beamtinnen und Beamten führen die neuen Amtsbezeichnungen.

Teil 3
Sonstige Regelungen

§ 11 Hochschulzugang; Diplom- und Magistergrade

(1) Die Satzungsregelungen auf der Grundlage von § 58 Absatz 2 Nummer 4 LHG in der nach Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Fassung über die Deltaprüfung finden erstmalig auf Bewerbungen zum Wintersemester 2015/2016 Anwendung. § 58 Absatz 2 Satz 5 LHG in der vor Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Fassung findet letztmalig für Bewerbungen zum Sommersemester 2015 Anwendung.

(2) Die Satzungsregelungen auf der Grundlage von § 58 Absatz 2 Nummer 6 LHG in der nach Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Fassung finden erstmalig auf Bewerbungen zum Wintersemester 2015/2016 Anwendung. Bei Inkrafttreten dieses Gesetzes geltende Satzungen nach § 58 Absatz 4 oder § 59 Absatz 4 LHG in der vor Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Fassung finden letztmalig auf Bewerbungen zum Sommersemester 2015 Anwendung; mit Ende des Sommersemesters 2015 treten sie außer Kraft.

(3) Die Regelungen über die Eignungsprüfung nach § 59 Absatz 2 LHG in der vor Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Fassung in Verbindung mit den §§ 7 bis 16 der Berufstätigenhochschulzugangsverordnung in der vor Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Fassung finden letztmalig auf Bewerbungen für das Sommersemester 2015 Anwendung.

(4) In Diplom- und Magisterstudiengängen im Sinne des § 29 Absatz 3 Satz 1 LHG in der vor Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Fassung können weiterhin der Diplomgrad sowie die Grade "Magister" oder "Magistra" verliehen werden. An den Hochschulen für Angewandte Wissenschaften wird beim Diplomgrad der Zusatz "Fachhochschule" ("FH") beigefügt.

§ 12 Sonstige Einrichtungen (§ 72a LHG)

(1) Niederlassungen nach § 72a Absatz 1 Sätze 1 und 4 LHG in der nach Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Fassung und Einrichtungen nach § 72a Absatz 2 LHG in der nach Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Fassung, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes eingerichtet wurden und den Betrieb aufgenommen haben, haben der Anzeigepflicht binnen sechs Monaten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes nachzukommen.

(2) Niederlassungen nach § 72a Absatz 1 Sätze 1 und 4 LHG in der nach Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Fassung, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes eingerichtet wurden und den Betrieb aufgenommen haben, haben den Nachweis der staatlichen Anerkennung im Herkunftsstaat oder Herkunftsland binnen eines Jahres nach Inkrafttreten dieses Gesetzes zu erbringen.

(3) Einrichtungen nach § 72a Absatz 2 LHG in der nach Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Fassung, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes eingerichtet wurden und den Betrieb aufgenommen haben, haben den Nachweis der Voraussetzungen nach § 72a Absatz 2 Satz 2 LHG in der nach Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Fassung bis zum 1. Januar 2017 zu erbringen.

(4) Auf Niederlassungen nach § 72a Absatz 3 Satz 1 LHG in der nach Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Fassung, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes eingerichtet wurden, den Betrieb aufgenommen und bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes wenigstens ein Jahr ununterbrochen und nachhaltig fortgeführt haben, findet die Gestattungspflicht erst ab dem 1. Januar 2017 Anwendung. Niederlassungen nach Satz 1 haben ihre Tätigkeit binnen sechs Monaten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes dem Wissenschaftsministerium anzuzeigen.

(5) Einrichtungen, die unter § 72a Absatz 3 Satz 7 LHG in der nach Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Fassung fallen und vor Inkrafttreten dieses Gesetzes eingerichtet wurden, den Betrieb aufgenommen und bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes wenigstens ein Jahr ununterbrochen und nachhaltig fortgeführt haben, können den Betrieb bis zum 31. Dezember 2017 fortführen; danach können sie ihren Betrieb fortführen, sofern das Wissenschaftsministerium ihnen die Fortführung gestattet hat; Voraussetzung hierfür ist, dass die Anforderungen des § 72a Absatz 2 Satz 2 LHG in der nach Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Fassung erfüllt werden; § 72a Absatz 3 Sätze 3 bis 5 LHG in der nach Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Fassung findet Anwendung.

(6) In Ausnahmefällen kann das Wissenschaftsministerium die in den Absätzen 1 bis 5 geregelten Fristen auf Antrag verlängern. Die Pflichten aus § 72a Absätze 5 und 6 Satz 1 LHG in der nach Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Fassung bleiben von diesen Übergangsbestimmungen unberührt.

Artikel 20
Inkrafttreten; Außerkrafttreten

Artikel 2 Nummer 3 dieses Gesetzes tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2011 in Kraft. Im Übrigen tritt dieses Gesetz am Tag nach seiner Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung des Wissenschaftsministeriums über den Zugang beruflich Qualifizierter zu einem Studium vom 24. Juni 2010 (GBl. S. 489) außer Kraft.

Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und ist zu verkünden.

.

ÜberleitungsübersichtAnlage
(zu Artikel 19 § 10)


Lfd.
Nr.
Bisherige Amtsbezeichnung mit FunktionszusatzBisherige BesoldungsgruppeNeue Amtsbezeichnung mit FunktionszusatzNeue Besoldungsgruppe
1Professor an einer Fachhochschule 1W 2Professor 1
an einer Hochschule für angewandte Wissenschaften
W 2
2Professor an einer Fachhochschule 1, 3W 3Professor 1, 3
an einer Hochschule für angewandte Wissenschaften
W 3
3Professor 1
an einer Fachhochschule
W 2 kwProfessor 1
an einer Hochschule für angewandte Wissenschaften
W 2
4Professor 1
an einer Fachhochschule
W 3 kwProfessor 1, 3
an einer Hochschule für angewandte Wissenschaften
W 3

ENDE