Regelwerk |
Änderungstext
Gesetz zur Änderung des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes und anderer Gesetze
Vom 12. Mai 2015
(GBl. Nr. 10 vom 26.05.2015 S. 324)
Der Landtag hat am 6. Mai 2015 das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes
Das Landesverwaltungsverfahrensgesetz in der Fassung vom 12. April 2005 (GBl. S. 350), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 17. Dezember 2009 (GBl. S. 809, 8 11), wird wie folgt geändert:
1. § 3a Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(2) Eine durch Rechtsvorschrift angeordnete Schriftform kann, soweit nicht durch Rechtsvorschrift etwas anderes bestimmt ist, durch die elektronische Form ersetzt werden. In diesem Fall ist das elektronische Dokument mit einer qualifizierten elektronischen Signatur nach dem Signaturgesetz zu versehen. Die Signierung mit einem Pseudonym, das die Identifizierung der Person des Signaturschlüsselinhabers nicht ermöglicht, ist nicht zulässig. | ≫(2) Eine durch Rechtsvorschrift angeordnete Schriftform kann, soweit nicht durch Rechtsvorschrift etwas anderes bestimmt ist, durch die elektronische Form ersetzt werden.
Der elektronischen Form genügt ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur nach dem Signaturgesetz versehen ist. Die Signierung mit einem Pseudonym, das die Identifizierung der Person des Signaturschlüsselinhabers nicht unmittelbar durch die Behörde ermöglicht, ist nicht zulässig.
Die Schriftform kann auch ersetzt werden
In den Fällen des Satzes 4 Nummer 1 muss bei einer Eingabe über öffentlich zugängliche Netze ein sicherer Identitätsnachweis nach § 18 des Personalausweisgesetzes oder nach § 78 Absatz 5 des Aufenthaltsgesetzes erfolgen.≪ |
2. § 20 Absatz 5 wird wie folgt geändert:
a) Satz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Nach Nummer 2 wird folgende Nummer 2a eingefügt:
≫2a. der Lebenspartner,≪.
bb) Nach Nummer 6 wird folgende Nummer 6a eingefügt:
≫6a. Lebenspartner der Geschwister und Geschwister der Lebenspartner,≪.
b) Nach Satz 2 Nummer 1 wird folgende Nummer 1a eingefügt:
≫ 1a. in den Fällen der Nummern 2a, 3 und 6a die die Beziehung begründende Lebenspartnerschaft nicht mehr besteht;≪.
3. § 25 wird wie folgt geändert:
a) Der Überschrift werden ein Komma und die Wörter ≫frühe Öffentlichkeitsbeteiligung≪ angefügt.
b) Es wird folgender Absatz 3 angefügt:
≫(3) Die Behörde wirkt darauf hin, dass der Träger bei der Planung von Vorhaben, die nicht nur unwesentliche Auswirkungen auf die Belange einer größeren Zahl von Dritten haben können, die betroffene Öffentlichkeit frühzeitig über die Ziele des Vorhabens, die Mittel, es zu verwirklichen, und die voraussichtlichen Auswirkungen des Vorhabens unterrichtet (frühe Öffentlichkeitsbeteiligung). Die frühe Öffentlichkeitsbeteiligung soll möglichst bereits vor Stellung eines Antrags stattfinden. Der betroffenen Öffentlichkeit soll Gelegenheit zur Äußerung und zur Erörterung gegeben werden. Das Ergebnis der vor Antragstellung durchgeführten frühen Öffentlichkeitsbeteiligung soll der betroffenen Öffentlichkeit und der Behörde spätestens mit der Antragstellung, im Übrigen unverzüglich mitgeteilt werden. Satz 1 gilt nicht, soweit die betroffene Öffentlichkeit bereits nach anderen Rechtsvorschriften vor der Antragstellung zu beteiligen ist. Beteiligungsrechte nach anderen Rechtsvorschriften bleiben unberührt.≪
4. Nach § 27 wird folgender § 27a eingefügt:
≫ § 27a Öffentliche Bekanntmachung im Internet
(1) Ist durch Rechtsvorschrift eine öffentliche oder ortsübliche Bekanntmachung angeordnet, soll die Behörde deren Inhalt zusätzlich im Internet veröffentlichen. Dies wird dadurch bewirkt, dass der Inhalt der Bekanntmachung auf einer Internetseite der Behörde oder ihres Verwaltungsträgers zugänglich gemacht wird. Bezieht sich die Bekanntmachung auf zur Einsicht auszulegende Unterlagen, sollen auch diese über das Internet zugänglich gemacht werden. Soweit durch Rechtsvorschrift nichts anderes geregelt ist, ist der Inhalt der zur Einsicht ausgelegten Unterlagen maßgeblich.
(2) In der öffentlichen oder ortsüblichen Bekanntmachung ist die Internetseite anzugeben.≪
5. § 33 wird folgender Absatz 7 angefügt:
≫(7) Jede Behörde soll von Urkunden, die sie selbst ausgestellt hat, auf Verlangen ein elektronisches Dokument nach Absatz 4 Nummer 4 Buchstabe a oder eine elektronische Abschrift fertigen und beglaubigen.≪
6. § 37 wird wie folgt geändert:
a) Der Überschrift werden ein Semikolon und das Wort ≫Rechtsbehelfsbelehrung≪ angefügt.
b) Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:
≫Im Fall des § 3a Absatz 2 Satz 4 Nummer 3 muss die Bestätigung nach § 5 Absatz 5 des De-Mail-Gesetzes die erlassende Behörde als Nutzerin des De-Mail-Kontos erkennen lassen.≪
c) Folgender Absatz 6 wird angefügt:
≫(6) Einem schriftlichen oder elektronischen Verwaltungsakt, der der Anfechtung unterliegt, ist eine Erklärung beizufügen, durch die der Beteiligte über den Rechtsbehelf, der gegen den Verwaltungsakt gegeben ist, über die Behörde oder das Gericht, bei denen der Rechtsbehelf einzulegen ist, den Sitz und über die einzuhaltende Frist belehrt wird (Rechtsbehelfsbelehrung). Satz 1 gilt auch für die schriftliche oder elektronische Bestätigung eines Verwaltungsaktes und die Bescheinigung nach § 42a Absatz 3.≪
7. § 73 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 wird das Wort ≫auswirkt≪ durch die Wörter ≫voraussichtlich auswirken wird≪ ersetzt.
b) In Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter ≫bekannt ist≪ durch die Wörter ≫und die Vereinigungen nach Absatz 4 Satz 5 bekannt sind≪ ersetzt.
c) Absatz 3a Satz 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Nach dem Erörterungstermin eingehende Stellungnahmen werden nicht mehr berücksichtigt, es sei denn, die vorgebrachten Belange sind der Planfeststellungsbehörde bereits bekannt oder hätten ihr bekannt sein müssen oder sind für die Rechtmäßigkeit der Entscheidung von Bedeutung. | ≫Stellungnahmen, die nach Ablauf der Frist nach Satz 1 eingehen, sind zu berücksichtigen, wenn der Planfeststellungsbehörde die vorgebrachten Belange bekannt sind oder hätten bekannt sein müssen oder für die Rechtmäßigkeit der Entscheidung von Bedeutung sind; im Übrigen können sie berücksichtigt werden.≪ |
d) Absatz 4 werden die folgenden Sätze angefügt:
≫Vereinigungen, die auf Grund einer Anerkennung nach anderen Rechtsvorschriften befugt sind, Rechtsbehelfe nach der Verwaltungsgerichtsordnung gegen die Entscheidung nach § 74 einzulegen, können innerhalb der Frist nach Satz 1 Stellungnahmen zu dem Plan abgeben. Die Sätze 2 bis 4 gelten entsprechend.≪
e) Absatz 5 Satz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 2 werden nach dem Wort ≫Einwendungen≪ die Wörter ≫oder Stellungnahmen von Vereinigungen nach Absatz 4 Satz 5≪ eingefügt.
bb) In Nummer 4 Buchstabe a werden vor dem Wort ≫von≪ die Wörter ≫oder die Vereinigungen, die Stellungnahmen abgegeben haben,≪ eingefügt.
f) Absatz 6 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Nach Ablauf der Einwendungsfrist hat die Anhörungsbehörde die rechtzeitig erhobenen Einwendungen gegen den Plan und die Stellungnahmen der Behörden zu dem Plan mit dem Träger des Vorhabens, den Behörden, den Betroffenen sowie den Personen, die Einwendungen erhoben haben, zu erörtern. | ≫Nach Ablauf der Einwendungsfrist hat die Anhörungsbehörde die rechtzeitig gegen den Plan erhobenen Einwendungen, die rechtzeitig abgegebenen Stellungnahmen von Vereinigungen nach Absatz 4 Satz 5 sowie die Stellungnahmen der Behörden zu dem Plan mit dem Träger des Vorhabens, den Behörden, den Betroffenen sowie denjenigen, die Einwendungen erhoben oder Stellungnahmen abgegeben haben, zu erörtern.≪ |
bb) In Satz 3 werden nach dem Wort ≫erhoben≪ die Wörter ≫oder Stellungnahmen abgegeben≪ eingefügt.
cc) Satz 7 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Die Erörterung soll innerhalb von drei Monaten nach Ablauf der Einwendungsfrist abgeschlossen werden. | ≫Die Anhörungsbehörde schließt die Erörterung innerhalb von drei Monaten nach Ablauf der Einwendungsfrist ab.≪ |
g) Absatz 8 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Soll ein ausgelegter Plan geändert werden und werden dadurch der Aufgabenbereich einer Behörde oder Belange Dritter erstmalig oder stärker als bisher berührt, so ist diesen die Änderung mitzuteilen und ihnen Gelegenheit zu Stellungnahmen und Einwendungen innerhalb von zwei Wochen zu geben. | ≫Soll ein ausgelegter Plan geändert werden und werden dadurch der Aufgabenbereich einer Behörde oder einer Vereinigung nach Absatz 4 Satz 5 oder Belange Dritter erstmals oder stärker als bisher berührt, so ist diesen die Änderung mitzuteilen und ihnen Gelegenheit zu Stellungnahmen und Einwendungen innerhalb von zwei Wochen zu geben; Absatz 4 Satz 3 bis 6 gilt entsprechend.≪ |
bb) In Satz 2 werden die Wörter ≫Wirkt sich die Änderung auf das Gebiet einer anderen Gemeinde aus≪ durch die Wörter ≫Wird sich die Änderung voraussichtlich auf das Gebiet einer anderen Gemeinde auswirken≪ ersetzt.
h) Absatz 9 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(9) Die Anhörungsbehörde gibt zum Ergebnis des Anhörungsverfahrens eine Stellungnahme ab und leitet diese möglichst innerhalb eines Monats nach Abschluss der Erörterung mit dem Plan, den Stellungnahmen der Behörden und den nicht erledigten Einwendungen der Planfeststellungsbehörde zu. | ≫(9) Die Anhörungsbehörde gibt zum Ergebnis des Anhörungsverfahrens eine Stellungnahme ab und leitet diese der Planfeststellungsbehörde innerhalb eines Monats nach Abschluss der Erörterung mit dem Plan, den Stellungnahmen der Behörden und der Vereinigungen nach Absatz 4 Satz 5 sowie den nicht erledigten Einwendungen zu.≪ |
8. § 74 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 4 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Der Planfeststellungsbeschluss ist dem Träger des Vorhabens, den bekannten Betroffenen und denjenigen, über deren Einwendungen entschieden worden ist, zuzustellen. | ≫Der Planfeststellungsbeschluss ist dem Träger des Vorhabens, denjenigen, über deren Einwendungen entschieden worden ist, und den Vereinigungen, über deren Stellungnahmen entschieden worden ist, zuzustellen.≪ |
b) Absatz 6 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:
aaa) In Nummer 1 werden nach dem Wort ≫nicht≪ die Wörter ≫oder nur unwesentlich≪ eingefügt und das Wort ≫und≪ durch ein Komma ersetzt.
bbb) In Nummer 2 wird der Punkt am Ende durch das Wort ≫und≪ ersetzt.
ccc) Folgende Nummer 3 wird angefügt:
≫3. nicht andere Rechtsvorschriften eine Öffentlichkeitsbeteiligung vorschreiben, die den Anforderungen des § 73 Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 bis 7 entsprechen muss.≪
bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Die Plangenehmigung hat die Rechtswirkungen der Planfeststellung mit Ausnahme der enteignungsrechtlichen Vorwirkung; auf ihre Erteilung finden die Vorschriften über das Planfeststellungsverfahren keine Anwendung. | ≫Die Plangenehmigung hat die Rechtswirkungen der Planfeststellung; auf ihre Erteilung sind die Vorschriften über das Planfeststellungsverfahren nicht anzuwenden; davon ausgenommen sind Absatz 4 Satz 1 und Absatz 5, die entsprechend anzuwenden sind.≪ |
c) Absatz 7 Satz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 1 wird das Wort ≫und≪ am Ende durch ein Komma ersetzt.
bb) In Nummer 2 wird der Punkt am Ende durch das Wort ≫und≪ ersetzt.
cc) Folgende Nummer 3 wird angefügt:
≫3. nicht andere Rechtsvorschriften eine Öffentlichkeitsbeteiligung vorschreiben, die den Anforderungen des § 73 Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 bis 7 entsprechen muss.≪
9. § 75 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1a Satz 2 werden nach dem Wort ≫Abwägung≪ die Wörter ≫oder eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften≪ und nach dem Wort ≫können≪ die Wörter ≫ ; die §§ 45 und 46 bleiben unberührt≪ eingefügt.
b) Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:
≫Als Beginn der Durchführung des Plans gilt jede erstmals nach außen erkennbare Tätigkeit von mehr als nur geringfügiger Bedeutung zur plangemäßen Verwirklichung des Vorhabens; eine spätere Unterbrechung der Verwirklichung des Vorhabens berührt den Beginn der Durchführung nicht.≪
10. Die Inhaltsübersicht ist entsprechend anzupassen.
Artikel 2
Änderung des Straßengesetzes
Das Straßengesetz in der Fassung vom 11. Mai 1992 (GBl. S. 330, ber. S. 683), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 14. Januar 2014 (GBl. S. 49, 5 1), wird wie folgt geändert:
1. § 37 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2
(2) Anstelle eines Planfeststellungsbeschlusses kann eine Plangenehmigung außer in den Fällen des § 74 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes (LVwVfG) auch erteilt werden, wenn Rechte anderer nicht wesentlich beeinträchtigt werden, soweit im übrigen die Voraussetzungen des § 74 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 LVwVfG vorliegen. Die Plangenehmigung hat enteignungsrechtliche Vorwirkung.
wird aufgehoben.
b) In Absatz 5 werden die Sätze 2 und 3
Für die Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften gilt § 75 Abs. 1a Satz 2 LVwVfG entsprechend. Die §§ 45 und 46 LVwVfG bleiben unberührt.
aufgehoben.
2. In § 38 Absatz 1 Satz 1 wird das Wort ≫und≪ durch ein Komma ersetzt und das Wort ≫wird≪ durch die Wörter ≫worden ist und den Vereinigungen, über deren Stellungnahmen entschieden worden ist≪ ersetzt.
Artikel 3
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft.
ID: 15/576
ENDE |