Druck- und Lokalversion Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Änderung des Volksabstimmungsgesetzes

Vom 8. Dezember 2015
(GBl. Nr. 23 vom 14.12.2015 S. 1065)



Der Landtag hat am 25. November 2015 das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Volksabstimmungsgesetzes

Das Volksabstimmungsgesetz in der Fassung vom 27. Februar 1984 (GBl. S. 178), geändert durch Artikel 27 der Verordnung vom 25. Januar 2012 (GBl. S. 65, 68), wird wie folgt geändert:

1. In der Gesetzesüberschrift werden die Wörter ≫und Volksbegehren≪ durch die Wörter ≫ , Volksbegehren und Volksantrag≪ ersetzt.

2. In § 1 werden die Angabe ≫43 Abs. 1≪ durch die Angabe ≫43 Absatz 2≪ und die Angabe ≫59 Abs. 2≪ durch die Angabe ≫59 Absatz 2 und 3≪ ersetzt.

3. Nach § 1 wird folgender § 1a eingefügt:

≫ § 1a Beratung

Die an einer Antragstellung Interessierten, Antragsteller oder Vertrauensleute können sich über die Zulässigkeitsvoraussetzungen der Antragstellung sowie die Rechtsvorschriften zur Durchführung von Volksanträgen, Volksbegehren oder Volksabstimmungen beraten lassen. Zuständig dafür sind für Volksanträge der Landtag und für Volksbegehren oder Volksabstimmungen das Innenministerium. Die Beratung erfolgt kostenfrei.≪

4. In § 2 Absatz 3 Satz 2 Nummer 1 wird das Wort ≫Abstimmungsgebiets≪ durch das Wort ≫Stimmkreises≪ ersetzt.

5. § 4 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: 

altneu
(1) Abstimmungsorgane sind

der Landesabstimmungsleiter und der Landesabstimmungsausschuss für das Abstimmungsgebiet,

ein Kreisabstimmungsleiter und ein Kreisabstimmungsausschuss für jeden Stimmkreis,

ein Stimmbezirksvorsteher und ein Stimmbezirksvorstand für jeden Stimmbezirk,

mindestens ein Abstimmungsvorsteher und ein Abstimmungsvorstand für die Briefabstimmung (Briefabstimmungsvorstand) für jeden Stimmkreis.

 ≫(1) Abstimmungsorgane sind
  1. der Landesabstimmungsleiter und der Landesabstimmungsausschuss für das gesamte Abstimmungsgebiet,
  2. ein Kreisabstimmungsleiter und ein Kreisabstimmungsausschuss für jeden Stimmkreis,
  3. ein Stimmbezirksvorsteher und ein Stimmbezirksvorstand für jeden Stimmbezirk und
  4. mindestens ein Abstimmungsvorsteher und ein Abstimmungsvorstand für die Briefabstimmung (Briefabstimmungsvorstand) für jeden Stimmkreis.≪

b) In Absatz 4 werden nach den Wörtern ≫sowie für die≪ die Wörter ≫Pflichten zur unparteiischen Wahrnehmung des Amtes und zur Verschwiegenheit, die≪ eingefügt.

c) In Absatz 5 Satz 1 werden nach der Angabe ≫ (§ 19)≪ die Wörter ≫ , eingeschlossen die Fälle einer Nachabstimmung oder Wiederholung der Volksabstimmung,≪ eingefügt.

6. In § 5 Absatz 3 wird die Angabe ≫Abs. 1≪ durch die Angabe ≫Absatz 2≪ ersetzt.

7. Nach § 6 wird folgender § 6a eingefügt:

≫ § 6a Amtliche Mitteilung zur Volksabstimmung

(1) Die Landesregierung, die sonstigen öffentlichen Stellen des Landes, die Gemeinden und Gemeindeverbände sowie deren Amtsträger, soweit sie weder Mitglieder von Abstimmungsorganen noch sonst unmittelbar mit der Vorbereitung und Durchführung der Volksabstimmung befasst sind, können sich innerhalb ihres Zuständigkeitsbereichs im Rahmen des verfassungsrechtlichen Sachlichkeitsgebots zu einer bevorstehenden Volksabstimmung äußern und die Stimmberechtigten darüber unterrichten.

(2) Die Landesregierung soll die Stimmberechtigten durch eine amtliche Mitteilung des Ministeriums, in dessen Geschäftsbereich der Gegenstand der Volksabstimmung überwiegend fällt, unterrichten. Diese soll den Gegenstand der Volksabstimmung, bei Gesetzesvorlagen oder Gesetzen den jeweiligen Gesetzeswortlaut und den Beschluss des Landtags dazu, Stellung nahmen zum Gegenstand der Volksabstimmung in jeweils gleichem Umfang des Landtags, der Landesregierung und bei vorausgegangenem Volksbegehren dessen Vertrauensleuten sowie ein Muster des amtlichen Stimmzettels beinhalten. Der Landtag nimmt als Ganzes oder nach Fraktionen getrennt, im Umfang entsprechend der Sitzverteilung der Fraktionen im Landtag Stellung. Das nach Satz 1 zuständige Ministerium legt den Umfang und die Art der Darstellung sowie die Frist zur Abgabe der Stellungnahmen fest. Entsprechendes gilt für einen vom Landtag mit zur Abstimmung vorgelegten Gesetzentwurf nach Artikel 60 Absatz 1 Satz 2 der Landesverfassung. Werden Stellungnahmen vom Landtag oder von den Vertrauensleuten oder von beiden nicht oder nicht rechtzeitig vorgelegt, soll das nach Satz 1 zuständige Ministerium die ihm bekannten Gründe, die für oder gegen die Gesetzesvorlage oder das Gesetz sprechen, in gleichem Umfang darstellen. Für den Wortlaut der Gesetzesvorlage und ihre Stellungnahme tragen die Vertrauensleute die Verantwortung; der Landtag oder die Fraktionen im Fall einer getrennten Stellungnahme nach Satz 3 und die Landesregierung sind jeweils für ihre Vorlagen und Stellungnahmen verantwortlich. Das Landespressegesetz findet auf die amtliche Unterrichtung keine Anwendung.

(3) Die amtliche Mitteilung ist vom nach Absatz 2 Satz 1 zuständigen Ministerium allen Stimmberechtigten unmittelbar oder über die Gemeinden, auch zusammen mit der Abstimmungsbenachrichtigung zuzusenden, an alle Haushalte zu verteilen, ins Internet einzustellen oder im Staatsanzeiger für Baden-Württemberg öffentlich bekannt zu machen. Wird eine amtliche Mitteilung den Stimmberechtigten zusammen mit der Abstimmungsbenachrichtigung zugesandt, bedarf es keiner gesonderten Zusendung des Gesetzeswortlauts nach § 6 Absatz 2 Satz 2. Erfolgt eine unmittelbare Zusendung an die Stimmberechtigten, erhält das nach Absatz 2 Satz 1 zuständige Ministerium dazu die Adressdaten der Stimmberechtigten von den Gemeinden aus dem Melderegister oder dem Stimmberechtigtenverzeichnis übermittelt; das nach Absatz 2 Satz 1 zuständige Ministerium darf die Adressdaten nur für die Zusendung der amtlichen Mitteilung nutzen. Für die Sicherung der Adressdaten und deren Löschung gelten §§ 34 und 35 Satz 2 der Stimmordnung entsprechend.≪

8. § 7 wird wie folgt geändert:

a) In der Überschrift werden die Wörter ≫und Gemeinden≪ durch die Wörter ≫ , Gemeinden und des Statistischen Landesamts≪ ersetzt.

b) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.

c) Es wird folgender Absatz 2 angefügt:

≫(2) Dem Statistischen Landesamt Baden-Württemberg obliegt insbesondere die technische Vorbereitung der Abstimmungsdatenübermittlung, die technische Ermittlung des vorläufigen und endgültigen Abstimmungsergebnisses, die Berechnung des Abstimmungskostenersatzes, die rechnerische Unterstützung bei Anfechtungsverfahren sowie bei Änderungen der Stimmkreiseinteilung und des Abstimmungssystems.≪

9. § 8 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

altneu
(3) Das Stimmberechtigtenverzeichnis ist an den Werktagen vom 20. bis zum 16. Tag vor der Abstimmung öffentlich auszulegen. ≫(3) Jeder Stimmberechtigte hat das Recht, an den Werktagen vom 20. bis zum 16. Tag vor der Abstimmung während der allgemeinen Öffnungszeiten Einsicht in das Stimmberechtigtenverzeichnis zu nehmen.≪

b) In Absatz 4 werden die Wörter ≫deren öffentliche Auslegung≪ durch die Wörter ≫die Einsichtnahme≪ ersetzt.

10. § 9 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
(1) Ein Stimmberechtigter, der verhindert ist, in dem Stimmbezirk abzustimmen, in dessen Stimmberechtigtenverzeichnis er eingetragen ist, oder der aus einem von ihm nicht zu vertretenden Grund in das Stimmberechtigtenverzeichnis nicht eingetragen worden ist, erhält auf Antrag einen Stimmschein. ≫(1) Ein Stimmberechtigter, der im Stimmberechtigtenverzeichnis eingetragen oder aus einem von ihm nicht zu vertretenden Grund in das Stimmberechtigtenverzeichnis nicht eingetragen ist, erhält auf Antrag einen Stimmschein.≪

11. § 10 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
(2) Das Nähere über die Ausstattung der Abstimmungsräume und die Beschaffung der Stimmzettel und Abstimmungsumschläge regelt die Stimmordnung. ≫(2) Das Nähere über die Abstimmungsräume, deren Lage und Ausstattung sowie die Beschaffung der Stimmzettel und Umschläge regelt die Stimmordnung.≪

12. § 13 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
(1) In dem Gebäude, in dem sich der Abstimmungsraum befindet, ist jede Beeinflussung der Abstimmenden durch Wort, Ton, Schrift oder Bild verboten. ≫(1) Während der Abstimmungszeit sind in und an dem Gebäude, in dem sich der Abstimmungsraum befindet, sowie unmittelbar vor dem Zugang zu dem Gebäude jede Beeinflussung der Abstimmenden durch Wort, Ton, Schrift oder Bild sowie jede Unterschriftensammlung verboten.≪

b) In Absatz 2 Satz 3 wird die Angabe ≫ § 53≪ durch die Angabe ≫ § 55≪ ersetzt.

13. § 15 wird wie folgt geändert:

a) In der Überschrift wird das Wort ≫Abstimmungsumschläge≪ durch das Wort ≫Stimmzettelumschläge≪ ersetzt.

b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden die Wörter ≫in amtlich abgestempelten Abstimmungsumschlägen≪ durch die Wörter ≫und bei der Briefabstimmung amtliche Stimmzettelumschläge≪ ersetzt.

bb) Satz 2

Stimmzettel und Abstimmungsumschläge müssen innerhalb eines Stimmkreises in Form und Farbe einheitlich sein.

wird aufgehoben.

c) In Absatz 3 wird das Wort ≫Abstimmungsumschläge≪ durch die Wörter ≫Stimmzettelumschläge und Abstimmungsbriefumschläge≪ ersetzt.

14. § 16 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden die Wörter ≫mit einem Abstimmungsumschlag≪ gestrichen.

bb) In Satz 2 werden die Wörter ≫und Abstimmungsumschläge≪ gestrichen.

b) In Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter ≫durch körperliche Gebrechen≪ durch die Wörter ≫wegen einer körperlichen Beeinträchtigung≪ ersetzt.

c) In Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter ≫den Abstimmungsumschlag zu legen≪ durch die Wörter ≫der Weise zu falten, dass die Stimmabgabe nicht erkennbar ist und in die Abstimmungsurne zu werfen≪ ersetzt.

d) Absatz 5 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird das Wort ≫Abstimmungsumschlag≪ durch das Wort ≫Stimmzettelumschlag≪ ersetzt.

bb) In Satz 2 wird das Wort ≫ausgefüllt≪ durch das Wort ≫gekennzeichnet≪ ersetzt.

15. § 17 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
(1) Ungültig sind Stimmen, wenn der Stimmzettel
  1. nicht in einem amtlichen Abstimmungsumschlag abgegeben worden ist,
  2. in einem Abstimmungsumschlag abgegeben worden ist, der offensichtlich in einer das Abstimmungsgeheimnis gefährdenden Weise von den Übrigen abweicht oder einen deutlich fühlbaren Gegenstand enthält,
  3. nicht amtlich hergestellt ist,
  4. keine Kennzeichnung enthält,
  5. den Willen des Abstimmenden nicht zweifelsfrei erkennen lässt,
  6. ganz durchgestrichen, durchgerissen oder durchgeschnitten ist,
  7. eine Änderung, einen Vorbehalt oder einen beleidigenden oder auf die Person des Abstimmenden hinweisenden Zusatz enthält oder wenn sich in dem Abstimmungsumschlag sonst eine derartige Äußerung befindet.
 ≫(1) Ungültig sind Stimmen, wenn der Stimmzettel
  1. nicht amtlich hergestellt oder für einen anderen Stimmkreis gültig ist,
  2. keine Kennzeichnung enthält,
  3. den Willen des Abstimmenden nicht zweifelsfrei erkennen lässt,
  4. ganz durchgestrichen, durchgerissen oder durchgeschnitten ist oder
  5. eine Änderung, einen Vorbehalt oder einen beleidigenden oder auf die Person des Abstimmenden hinweisenden Zusatz enthält oder wenn sich in dem Stimmzettelumschlag sonst eine derartige Äußerung befindet.

Ungültig sind auch Stimmen, wenn der Stimmzettel bei der Stimmabgabe im Abstimmungsraum in einem Umschlag abgegeben worden ist sowie bei der Briefabstimmung nicht in einem amtlichen Stimmzettelumschlag oder in einem Stimmzettelumschlag abgegeben worden ist, der offensichtlich in einer das Abstimmungsgeheimnis gefährdenden Weise von den übrigen Stimmzettelumschlägen abweicht oder einen deutlich fühlbaren Gegenstand enthält, jedoch eine Zurückweisung nach Absatz 3 Nummer 7 oder 8 nicht erfolgt ist.≪

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird das Wort ≫Abstimmungsumschläge≪ durch das Wort ≫Stimmzettelumschläge≪ ersetzt.

bb) In Satz 2 wird das Wort ≫Abstimmungsumschlag≪ durch das Wort ≫Stimmzettelumschlag≪ ersetzt.

c) In Absatz 3 Satz 1 wird in Nummer 3, 4, 7 und 8 jeweils das Wort ≫Abstimmungsumschlag≪ durch das Wort ≫Stimmzettelumschlag≪ und in Nummer 5 das Wort ≫Abstimmungsumschläge≪ durch das Wort ≫Stimmzettelumschläge≪ ersetzt.

15a. In § 21 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 Satz 2, Absatz 3 Satz 1 sowie Absatz 4 und 6, § 23 Absatz 3 Satz 1, § 27 Absatz 3 sowie § 38 Satz 1 wird das Wort ≫Staatsgerichtshof≪ jeweils durch das Wort ≫Verfassungsgerichtshof≪ ersetzt.

16. In § 22 Absatz 1 werden nach dem Wort ≫Durchführung≪ die Wörter ≫im Anfechtungsverfahren≪ eingefügt.

17. § 23 wird folgender Absatz 4 angefügt:

≫(4) Das Nähere über die Vorbereitung und Durchführung der Wiederholung der Volksabstimmung bestimmt die Stimmordnung.≪

18. § 24 wird folgender Absatz 3 angefügt:

≫(3) Das Land erstattet den Blindenvereinen, die ihre Bereitschaft zur Herstellung von Stimmzettelschablonen erklärt haben, die durch die Herstellung und die Verteilung der Stimmzettelschablonen veranlassten notwendigen Ausgaben.≪

19. § 25 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
Sie werden durch Auflegung von Eintragungslisten in den Gemeinden durchgeführt. ≫Sie werden durch Ausgabe von Eintragungsblättern durch die Vertrauensleute der Antragsteller oder Personen, die von ihnen dazu ermächtigt sind (freie Sammlung), und Auflegung von Eintragungslisten in den Gemeinden (amtliche Sammlung) durchgeführt.≪

bb) Es werden folgende Sätze angefügt:

≫Die amtliche Sammlung erstreckt sich über drei Monate, die freie Sammlung über sechs Monate. § 7 Absatz 1 gilt entsprechend.≪

b) Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:

≫ § 36 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 gilt entsprechend.≪

c) Absatz 6 wird wie folgt gefasst:

altneu
(6) Das Nähere regelt die Stimmordnung. ≫(6) Das Nähere, auch zu Form und Inhalt der Beteiligung am Antrag, regelt die Stimmordnung.≪

20. § 28 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
Es macht gleichzeitig die Gemeinden, in denen Eintragungslisten aufgelegt werden, sowie die Frist bekannt, innerhalb der das Volksbegehren durch Eintragung in die Listen unterstützt werden kann. ≫Es macht gleichzeitig die Gemeinden, in denen Eintragungslisten aufgelegt werden, sowie die Fristen bekannt, innerhalb derer das Volksbegehren durch Eintragung in die Eintragungsblätter oder in die Eintragungslisten unterstützt werden kann.≪

bb) In Satz 3 werden das Wort ≫Eintragungsfrist≪ durch die Wörter ≫freie Sammlung≪ ersetzt und die Wörter ≫und soll in der Regel 14 Tage dauern≪ gestrichen.

cc) Es werden folgende Sätze angefügt:

≫Die amtliche Sammlung kann zeitgleich mit der freien Sammlung oder später beginnen. Sie soll möglichst zwei Monate, muss aber spätestens einen Monat vor der freien Sammlung enden.≪

b) In Absatz 2 Satz 2 werden das Wort ≫Eintragungsfrist≪ durch die Wörter ≫Eintragungsfristen für die amtliche und freie Sammlung≪ und die Wörter ≫Eintragung vorgenommen werden kann≪ durch die Wörter ≫Eintragungen in die Eintragungslisten vorgenommen werden können≪ ersetzt.

21. In § 29 Absatz 1 Satz 1 wird das Wort ≫Eintragungsfrist≪ durch die Wörter ≫freien Sammlung≪ ersetzt.

22. § 30 wird wie folgt geändert:

a) In der Überschrift werden dem Wort ≫Eintragungslisten≪ die Wörter ≫Eintragungsblätter und≪ vorangestellt.

b) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
(1) Die Unterstützung des Volksbegehrens geschieht durch Eintragung in die Eintragungslisten. Die Form der Eintragungslisten wird durch die Stimmordnung geregelt. ≫(1) Die Unterstützung des Volksbegehrens geschieht bei der freien Sammlung durch Eintragung in die Eintragungsblätter sowie deren Einreichung spätestens am letzten Tag der Eintragungsfrist der freien Sammlung bei der für die Prüfung des Wahlrechts zuständigen Gemeinde und bei der amtlichen Sammlung durch die Eintragung in die Eintragungslisten. Ist Gegenstand des Volksbegehrens die Einbringung einer Gesetzesvorlage, ist sicherzustellen, dass vor der Eintragung in die Eintragungsblätter oder Eintragungslisten die Möglichkeit zur Kenntnisnahme des Gesetzeswortlauts und dessen Begründung besteht. Die Eintragungen müssen innerhalb der vom Innenministerium nach § 28 Absatz 1 öffentlich bekannt gemachten Fristen für die Eintragungen in Eintragungsblätter oder Eintragungslisten geleistet sein. Das Nähere, auch zu Form und Inhalt der Eintragungsblätter und Eintragungslisten, regelt die Stimmordnung.≪

23. § 32 wird wie folgt geändert:

a) In der Überschrift werden nach dem Wort ≫Eintragungsrechts≪ die Wörter ≫in Eintragungslisten≪ angefügt.

b) Absatz 3

(3) In einer anderen Gemeinde kann sein Eintragungsrecht nur ausüben, wer einen Eintragungsschein (§ 33) hat.

wird aufgehoben.

24. § 33

§ 33 Eintragungsscheine

(1) Einen Eintragungsschein erhalten auf Antrag Eintragungsberechtigte, die sich während der gesamten Dauer der Eintragungsfrist aus wichtigem Grund außerhalb der nach § 32 Abs. 2 maßgebenden Gemeinde aufhalten, wenn in dieser Gemeinde Eintragungslisten aufzulegen sind (§ 28 Abs. 2 Satz 1).

(2) Das Nähere über die Ausgabe von Eintragungsscheinen regelt die Stimmordnung.

wird aufgehoben.

25. In § 34 Satz 1 werden nach dem Wort ≫Eintragung≪ die Wörter ≫in Eintragungslisten≪ eingefügt und nach dem Wort ≫werden≪ die Wörter ≫oder denen ein beantragter Eintragungsschein versagt wird≪ gestrichen.

26. § 35 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden nach dem Wort ≫Eintragung≪ die Wörter ≫in Eintragungsblätter oder in Eintragungslisten≪ eingefügt.

bb) In Satz 2 werden nach dem Wort ≫gilt≪ die Wörter ≫bei der Eintragung in Eintragungslisten≪ eingefügt.

b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
(2) Die Eintragung muss enthalten
  1. den Vor- und Familiennamen des Eintragungsberechtigten, bei Frauen auch deren Geburtsnamen,
  2. den Geburtstag des Eintragungsberechtigten,
  3. den Wohnort und die Wohnung des Eintragungsberechtigten.
 ≫(2) Die Eintragung in ein Eintragungsblatt oder in eine Eintragungsliste muss Familienname, Vorname, Tag der Geburt und Anschrift, bei mehreren Wohnungen die der Hauptwohnung sowie den Tag der Eintragung und bei einer Eintragung in ein Eintragungsblatt, wenn Gegenstand des Volksbegehrens die Einbringung einer Gesetzesvorlage ist, die Bestätigung enthalten, dass vor der Eintragung die Möglichkeit zur Kenntnisnahme des Gesetzeswortlauts und dessen Begründung bestand.≪

c) Es wird folgender Absatz 3 angefügt:

≫(3) Das Nähere regelt die Stimmordnung.≪

27. In § 36 Absatz 1 werden Nummer 2 und 3 wie folgt gefasst

altneu
2. die von nichteintragungsberechtigten Personen herrühren,

3. die nicht in vorschriftsmäßige Eintragungslisten oder verspätet gemacht sind.

 ≫2. die, ohne dass ein Fall des § 35 Absatz 1 Satz 2 vorliegt, nicht persönlich und handschriftlich unterzeichnet sind oder nicht von eintragungsberechtigten Personen herrühren,

3. die nicht in vorschriftsmäßige Eintragungsblätter oder Eintragungslisten, außerhalb der jeweiligen Eintragungsfristen oder ohne Angabe des Tags der Unterzeichnung gemacht sind oder

und folgende Nummer 4 angefügt:

4. die in Eintragungsblättern gemacht sind und

  1. nicht die erforderliche Bestätigung enthalten, dass vor der Eintragung die Möglichkeit zur Kenntnisnahme des Gesetzeswortlauts und dessen Begründung bestand oder
  2. nach Ablauf der Eintragungsfrist für die freie Sammlung bei der für die Prüfung des Wahlrechts zuständigen Gemeinde eingehen.≪

28. § 37 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
(1) Die Gemeinden schließen die Eintragungslisten nach Ablauf der Eintragungsfrist ab und übersenden sie dem Kreisabstimmungsleiter. Dieser prüft die Ordnungsmäßigkeit des Eintragungsverfahrens und übersendet die gesamten Eintragungslisten des Stimmkreises dem Landesabstimmungsleiter. ≫(1) Nach Ablauf der jeweiligen Eintragungsfristen schließen die Gemeinden die Eintragungslisten ab und prüfen die eingereichten Eintragungsblätter auf ihre Gültigkeit. Sie fassen das Ergebnis der amtlichen und der freien Sammlung für ihren Bereich zusammen und übersenden dieses mit den Eintragungslisten und den Eintragungsblättern dem Kreisabstimmungsleiter, der nach Prüfung der Ordnungsmäßigkeit des Eintragungsverfahrens das zusammengefasste Ergebnis des Stimmkreises mit den Eintragungslisten und den Eintragungsblättern, gegen deren Gültigkeit Bedenken bestehen, dem Landesabstimmungsleiter übersendet. § 7 gilt entsprechend.≪

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
Der Landesabstimmungsausschuss ermittelt die Gesamtzahl der rechtsgültigen Eintragungen und stellt fest, ob das Volksbegehren zu Stande gekommen ist. ≫Der Landesabstimmungsausschuss ermittelt, ob das Volksbegehren von der nach der Landesverfassung erforderlichen Zahl von Wahlberechtigten durch rechtsgültige Eintragung unterstützt wurde und stellt fest, ob das Volksbegehren zustande gekommen ist.≪

bb) In Satz 2 werden die Wörter ≫ein Sechstel≪ durch die Wörter ≫zehn vom Hundert≪ ersetzt.

29. § 39 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
Die Kosten des Zulassungsantrags sowie die Kosten der Eintragungslisten und ihrer Versendung an die Gemeinden fallen den Antragstellern zur Last. ≫Die Kosten des Zulassungsantrags, der freien Sammlung, der Eintragungslisten und gegebenenfalls der Stücke des mit Gründen versehenen Gesetzentwurfs sowie ihrer jeweiligen Versendung an die Gemeinden fallen den Antragstellern zur Last.≪

b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
(2) Führt die Volksabstimmung zur Auflösung des Landtags, so sind den Antragstellern die Kosten des Zulassungsantrags sowie die Kosten der Eintragungslisten und ihrer Versendung vom Land zu erstatten. ≫(2) Führt die Volksabstimmung zur Auflösung des Landtags, so sind den Antragstellern die Kosten sachlicher Art des Zulassungsantrags, der freien Sammlung, der Eintragungslisten und gegebenen falls der Stücke des mit Gründen versehenen Gesetzentwurfs sowie ihrer jeweiligen Versendung vom Land zu erstatten.≪

30. Dem 3. Abschnitt wird folgender neuer § 40 angefügt:

≫ § 40 Anhörung zum Volksbegehren

Der Landtag hat im Rahmen der Befassung mit dem Gegenstand eines zustande gekommenen Volksbegehrens die Vertrauensleute in seinen zuständigen Ausschüssen anzuhören. Das Nähere regelt die Geschäftsordnung des Landtags.≪

31. Nach dem neuen § 40 wird folgender neuer 4. Abschnitt eingefügt und wie folgt gefasst:

≫4. Abschnitt
Volksantrag

§ 41 Antrag auf Zulassung des Volksantrags

(1) Ein Volksantrag bedarf der Zulassung durch den Landtag. Die Zulassung ist schriftlich zu beantragen. Der Antrag mit allen erforderlichen Unterlagen ist spätestens mit Ablauf des Tags des auf den nach Satz 5 angezeigten Beginn der Sammlung von Antragsunterschriften folgenden Kalenderjahrs zu stellen, welcher der Zahl des Tags und der Benennung des Monats des angezeigten Beginns der Unterschriftensammlung entspricht. § 188 Absatz 3 und § 193 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gelten entsprechend. Die Anzeige des Datums des Beginns der Sammlung hat schriftlich gegenüber dem Landtag spätestens zwei Wochen vor dem beabsichtigten Beginn der Sammlung zu erfolgen. Bis zum Ablauf der Antragsfrist können Unterlagen eingereicht werden.

(2) Ist Gegenstand des Volksantrags die Einbringung einer Gesetzesvorlage, so ist sowohl der Anzeige nach Absatz 1 Satz 5 als auch dem Zulassungsantrag nach Absatz 1 Satz 2 ein ausgearbeiteter und mit Gründen versehener Gesetzentwurf beizufügen. Im Übrigen ist der Gegenstand des Volksantrags mit seinem vollständigen Wortlaut und, wenn er eine Begründung enthält, auch diese der Anzeige nach Absatz 1 Satz 5 und dem Zulassungsantrag nach Absatz 1 Satz 2 beizufügen. Der Gegenstand des Volksantrags darf ab Beginn der Unterschriftensammlung in seinem Wortlaut nicht mehr verändert werden.

(3) Der Antrag bedarf der Unterschrift von mindestens 0,5 vom Hundert der Zahl der bei der letzten Landtagswahl oder Volksabstimmung Wahlberechtigten, die im Zeitpunkt der Unterzeichnung zum Landtag wahlberechtigt sein müssen. Bei der Sammlung der Antragsunterschriften ist sicherzustellen, dass vor der Unterschriftsleistung die Möglichkeit zur Kenntnisnahme des vollständigen Wortlauts des Gegenstands des Volksantrags und seiner etwaigen Begründung, bei Gesetzentwürfen des Gesetzeswortlauts und seiner Begründung besteht. Die Unterschriften müssen innerhalb eines Zeitraums von zwölf Monaten ab dem Beginn des Tags, der dem Landtag nach Absatz 1 Satz 5 schriftlich angezeigt ist, bis zu dem Tag des Ablaufs der Antragsfrist nach Absatz 1 Satz 3 geleistet sein. Die Wahlberechtigung der Unterzeichner ist spätestens bis zum Ablauf der

Antragsfrist nachzuweisen, es sei denn, der Nachweis der erforderlichen gültigen Unterschriften kann infolge von Umständen, die die Antragsteller nicht zu vertreten haben, nicht rechtzeitig erbracht werden. Im Übrigen gelten §§ 7 und 25 Absatz 5, § 35 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 sowie § 36 Absatz 1 und 3 entsprechend.

(4) Das Nähere, auch zu Form und Inhalt der Beteiligung am Antrag, regelt die Stimmordnung.

§ 42 Unterrichtung der Regierung, öffentliche Bekanntmachung der Sammlung von Antragsunterschriften

Der Landtag setzt die Regierung von der Anzeige des Beginns der Sammlung von Antragsunterschriften und vom Eingang des Volksantrags in Kenntnis. Er macht nach Eingang der Anzeige den Beginn und das Ende der Sammlung von Antragsunterschriften sowie den Gegenstand des Volksantrags und, wenn er eine Begründung enthält, auch diese im Staatsanzeiger für Baden-Württemberg öffentlich bekannt.

§ 43 Zulassung des Volksantrags

(1) Der Landtag hat den Volksantrag zuzulassen, wenn

  1. der Antrag vorschriftsmäßig gestellt ist und
  2. der Gegenstand des Volksantrags im Zuständigkeitsbereich des Landtags liegt und dem Grundgesetz und der Landesverfassung nicht widerspricht.

Er hat über den Antrag innerhalb von drei Monaten nach seinem Eingang zu entscheiden.

(2) Von der Entscheidung sind die Regierung und die Vertrauensleute der Antragsteller zu benachrichtigen.

(3) Wird der Antrag abgelehnt, so können die Vertrauensleute der Antragsteller binnen zwei Wochen nach Zugang der Entscheidung hiergegen den Verfassungsgerichtshof anrufen. Der Landtag ist Prozess beteiligter im Sinne von § 9 Absatz 1 des Gesetzes über den Verfassungsgerichtshof.

§ 44 Zurücknahme des Zulassungsantrags

Der Antrag auf Zulassung des Volksantrags kann bis zur Entscheidung nach § 43 Absatz 1 durch gemeinsame schriftliche Erklärung der Vertrauensleute gegenüber dem Landtag zurückgenommen werden. § 29 Absatz 1 Satz 3 gilt mit der Maßgabe entsprechend, dass anstelle der Zahl 10.000 die Zahl tritt, die 0,5 vom Hundert der bei der letzten Landtagswahl oder Volksabstimmung Wahlberechtigten entspricht. Die Zurücknahme ist der Regierung vom Landtag mitzuteilen.

§ 45 Kosten des Volksantrags

§ 39 Absatz 1 gilt entsprechend.

§ 46 Anhörung zum Volksantrag

Der Landtag hat im Rahmen der Befassung mit dem Gegenstand eines zugelassenen Volksantrags die Vertrauensleute in seinen zuständigen Ausschüssen anzuhören. Das Nähere regelt die Geschäftsordnung des Landtags.

§ 47 Volksbegehren nach einem Volksantrag

(1) Stimmt der Landtag einem Volksantrag, der einen Gesetzentwurf zum Gegenstand hat, nicht unverändert zu, können die Vertrauensleute innerhalb von drei Monaten nach Beschlussfassung des Landtags schriftlich beim Innenministerium die Durchführung eines Volksbegehrens zu dem unveränderten Gegenstand des Volksantrags beantragen. Dem Antrag ist der ausgearbeitete und mit Gründen versehene Gesetzentwurf beizufügen, der Gegenstand des Volksantrags war. Die Vertrauensleute des Volksantrags gelten auch als Vertrauensleute des Volksbegehrens.

(2) Das Innenministerium hat das Volksbegehren binnen drei Wochen zuzulassen, wenn der Antrag frist- und formgerecht gestellt ist und mindestens 10.000 Unterzeichner des Volksantrags mit ihrer Unterschrift auch ein Volksbegehren nach einem vom Landtag nicht unverändert angenommenen Volksantrag beantragt haben.

(3) Auf das Volksbegehren nach dem Volksantrag finden § 25 Absatz 1 Satz 2 bis 4, Absatz 2 Satz 2 und 3, Absatz 5 Satz 3 und Absatz 6, §§ 26 und 27 Absatz 2 und 3 sowie §§ 28 bis 40 Anwendung; § 25 Absatz 5 Satz 4 gilt entsprechend.≪

32. Der bisherige 4. Abschnitt wird 5. Abschnitt und die bisherigen §§ 40 und 41 werden § § 48 und 49.

33. Die Inhaltsübersicht ist entsprechend anzupassen.

Artikel 2
Neubekanntmachung

Das Innenministerium kann den Wortlaut des Volksabstimmungsgesetzes in der im Zeitpunkt der Bekanntmachung geltenden Fassung mit neuer Paragraphenfolge und neuer Inhaltsübersicht bekannt machen und Unstimmigkeiten des Wortlauts beseitigen.

Artikel 3
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft.

ID 151767

ENDE