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Gesetz zur Abwicklung der staatlichen Notariate und zur Anpassung von Vorschriften zu Grundbucheinsichtsstellen
- Baden-Württemberg -
Vom 29. November 2016
(GBl. Nr. 22 vom 08.12.2016 S. 605)
Der Landtag hat am 9. November 2016 das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Landeshoheitszeichengesetzes
(nicht dargestellt)
Artikel 2
Änderung des Landesbesoldungsgesetzes Baden-Württemberg
(nicht dargestellt)
Artikel 3
Änderung des Landesgesetzes über die freiwillige Gerichtsbarkeit
Gültig ab 1. Januar 2018
Das Landesgesetz über die freiwillige Gerichtsbarkeit vom 12. Februar 1975 (GBl. S. 116), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 17. Dezember 2015 (GBl. 2016 S. 1, 2) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Überschrift des Zweiten Abschnitts und die §§ 13 bis 21 werden wie folgt gefasst:
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Zweiter Abschnitt Notariate § 13 bis 25 (aufgehoben) | "Zweiter Abschnitt Notariatsabwickler § 13 Bestellung von Notariatsabwicklern Das Justizministerium bestellt durch Aushändigung einer Bestallungsurkunde nach Anhörung der Notarkammer Notariatsabwickler nach § 114 Absatz 4 der Bundesnotarordnung, soweit dies erforderlich ist. Für die Notariatsabwickler gelten die Vorschriften der Bundesnotarordnung für Notariatsverwalter entsprechend, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist. § 14 Person des Notariatsabwicklers, Bestellungsdauer (1) Als Notariatsabwickler kann nur bestellt werden, wer für dieses Amt persönlich und fachlich geeignet ist. Zu Notariatsabwicklern können auch Personen bestellt werden, die die Befähigung für die Laufbahn des Bezirksnotars haben. § 48 a der Bundesnotarordnung findet keine Anwendung. Eine Vereidigung ist abweichend von § 57 Absatz 2 der Bundesnotarordnung auch dann entbehrlich, wenn der Notariatsabwickler bereits als Notar im Landesdienst oder Notarvertreter im Sinne von § 17 Absatz 4 in der bis zum 31. Dezember 2017 geltenden Fassung dieses Gesetzes vereidigt wurde. (2) Die Bestellung erfolgt in der Regel für zwölf Monate. In begründeten Fällen kann dieser Zeitraum verlängert werden. Das Amt des Notariatsabwicklers endigt mit Ablauf des Zeitraums, für den er bestellt ist. Ist abzusehen, dass die übernommenen Geschäfte nicht innerhalb des Bestellungszeitraums abgewickelt werden können, hat der Notariatsabwickler dies unverzüglich dem Justizministerium anzuzeigen. § 15 Aufgabenkreis Der Notariatsabwickler ist nicht berechtigt, neue Notariatsgeschäfte vorzunehmen. § 16 Amtsbezirk und Amtsbereich, Aufsicht (1) Amtsbezirk und Amtsbereich jedes Notariatsabwicklers ist das Gebiet des Landes. (2) Die örtliche Zuständigkeit bei der Aufsicht richtet sich nach dem Sitz des jeweiligen ehemaligen staatlichen Notariats. Ist der Notariatsabwickler zugleich Inhaber eines Notaramts nach § 3 der Bundesnotarordnung, richtet sich die Aufsicht insgesamt nach diesem Amt. Ist der Notariatsabwickler in seinem Hauptamt im Landesdienst beschäftigt, ist für die örtliche Zuständigkeit bei der Aufsicht der Sitz der Dienststelle des Notariatsabwicklers maßgeblich. § 17 Aktenübernahme, Verwahrung (1) Der Notariatsabwickler übernimmt bis zur Beendigung seines Amts diejenigen Jahrgänge der Akten und Bücher sowie die dem ehemaligen staatlichen Notariat amtlich übergebenen Urkunden und Wertgegenstände, die er zur Wahrnehmung seiner Aufgaben benötigt. (2) Gegenstände in notarieller Verwahrung verwahrt der Notariatsabwickler bei der Urkundensammlung. Sofern eine besondere Sicherung erforderlich ist, können diese Wertgegenstände den vom Justizministerium hierzu bestimmten Amtsgerichten zur Aufbewahrung übergeben werden. (3) Endet die Notariatsabwicklung, sind die amtlich übergebenen Urkunden und Wertgegenstände, bei denen außer der Verwahrung nichts Weiteres zu veranlassen ist, von den Amtsgerichten zur weiteren Verwahrung zu übernehmen. § 51 Absatz 1 der Bundesnotarordnung gilt entsprechend. § 18 Kosten, ergänzende Vergütung (1) Der Notariatsabwickler führt sein Amt auf eigene Rechnung. Das Land bleibt nach den bisherigen landesrechtlichen Vorschriften einschließlich der Überleitungsvorschriften an den Kostenforderungen insoweit berechtigt, als ein Notar im Verhältnis zu einem Notariatsverwalter nach § 58 Absatz 2 Satz 2 der Bundesnotarordnung berechtigt wäre. (2) Der Notariatsabwickler erhält vom Land eine Vergütung, soweit seine Kostenforderungen keine angemessene Vergütung für seine notarielle Tätigkeit darstellen (ergänzende Vergütung). (3) Das Justizministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des für Finanzen zuständigen Ministeriums Einzelheiten zur Höhe und Zahlungsweise der ergänzenden Vergütung nach Absatz 2 zu bestimmen. (4) Die Einnahmen aus Notariatsabwicklungen sind nicht ablieferungspflichtig nach § 64 Absatz 3 des Landesbeamtengesetzes. Sie bleiben bei der Berechnung des Höchstbetrags nach § 5 Absatz 3 der Landesnebentätigkeitsverordnung unberücksichtigt. § 19 Haftung Abweichend von §§ 19 und 61 der Bundesnotarordnung haftet dem Geschädigten für eine Amtspflichtverletzung des Notariatsabwicklers oder seines amtlich bestellten Vertreters allein das Land. Das Land kann bei dem Notariatsabwickler oder dem amtlich bestellten Vertreter in gleicher Weise Rückgriff nehmen wie bei einem Beamten im Landesdienst. Die Vorschriften der Bundesnotarordnung zur Schadensvorsorge finden insoweit keine Anwendung. § 20 Weitere Sonderbestimmungen § 62 der Bundesnotarordnung gilt für die dort genannten Streitigkeiten zwischen dem Notariatsabwickler und dem Land entsprechend. § 63 Absatz 1 und § 64 Absatz 4 der Bundesnotarordnung finden keine Anwendung. Nach Beendigung des Amts kann das Justizministerium einen anderen Notar, einen anderen Notariatsverwalter oder einen anderen Notariatsabwickler damit beauftragen, noch ausstehende Forderungen auf Kosten des Notariatsabwicklers einzuziehen. § 21 Notarassessoren als Notariatsabwickler Personen, die sich im Anwärterdienst des Landes Baden-Württemberg nach § 7 der Bundesnotarordnung befinden, sind verpflichtet, Notariatsabwicklungen zu übernehmen. § 18 Absatz 1 Satz 1 findet keine Anwendung. Eine etwaige ergänzende Vergütung nach § 18 Absatz 2 steht der Notarkammer zu. § 62 der Bundesnotarordnung findet auch für Streitigkeiten mit dem Land Anwendung. §§ 63 und 64 Absatz 4 Satz 1 und 2 der Bundesnotarordnung gelten entsprechend." |
2. Die §§ 22 bis 25 werden aufgehoben.
3. In der Überschrift des Dritten Abschnitts werden die Wörter "Grundbuchämter und" gestrichen.
4. §§ 35 und 35a werden wie folgt gefasst:
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§ 35 Verfahren in Grundbuchsachen
(1) Die Grundbuchverfügung findet Anwendung, soweit nicht abweichende landesrechtliche Vorschriften bestehen. (2) Für die dem Landesrecht nach §§ 143 und 149 Absatz 1 Satz 1 der Grundbuchordnung vorbehaltenen Bereiche des Grundbuchrechts gelten, soweit nichts anderes bestimmt ist, die bundesrechtlichen Vorschriften mit den sich aus diesem Gesetz ergebenden Abweichungen entsprechend. (3) Das Justizministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Vorschriften für die Einrichtung und Führung des Grundbuchs zu erlassen, soweit dies zur Anpassung an die landesrechtliche Regelung der sachlichen Zuständigkeit des Grundbuchamts und des Grundbuchbeamten erforderlich oder im Hinblick auf die Verwendung der bisher geführten Grundbuchvordrucke oder auf andere Besonderheiten des Landesgrundbuchrechts zweckmäßig ist. In der Rechtsverordnung kann auch bestimmt werden, dass für die Führung der Bahn- und Berggrundbücher nur eines von mehreren beteiligten Grundbuchämtern zuständig ist.
(1) Das Justizministerium kann durch Rechtsverordnung bestimmen, dass bei einer Gemeinde mit deren Einverständnis eine oder mehrere Stellen zur Gestattung der Einsicht in das maschinell geführte Grundbuch und in die elektronische Grundakte sowie zur Erteilung von Ausdrucken und amtlichen Ausdrucken hieraus eingerichtet werden (Grundbucheinsichtsstelle). Das Justizministerium kann die nach Satz 1 eingerichteten Grundbucheinsichtsstellen durch Rechtsverordnung aufheben, sofern die Gemeinde dies beantragt oder die Aufhebung aus anderen Gründen zu einer besseren Erledigung der Geschäfte führt. Sämtliche Kosten der Einrichtung, der Unterbringung, des laufenden Betriebs der Grundbucheinsichtsstelle und der Aufhebung trägt die Gemeinde, bei der die Grundbucheinsichtsstelle eingerichtet ist. (2) Die Aufgaben der Grundbucheinsichtsstelle erledigt ein Ratschreiber, der mindestens die Befähigung zum mittleren Verwaltungs- oder Justizdienst haben muss. Der Ratschreiber wird insoweit als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle des Grundbuchamtes tätig, in dessen Bezirk er bestellt ist. Der Ratschreiber führt das Siegel der Gemeinde. Er wird vom Bürgermeister bestimmt. Für den Fall der Verhinderung ist die Vertretung zu regeln. (3) Die Grundbucheinsichtsstellen stehen unter der Dienstaufsicht des Präsidenten des Landgerichts, des Präsidenten des Oberlandesgerichts und des Justizministeriums. Der Ratschreiber untersteht der Fachaufsicht des Präsidenten des Landgerichts; das Weisungsrecht ist unbeschränkt. Der Präsident des Landgerichts hat den Ratschreiber seines Amtes zu entheben, wenn er die erforderliche Eignung nicht besitzt. Der Präsident des Landgerichts kann einstweilige Anordnungen treffen. Der Ratschreiber und die Gemeinde sind vorab zu hören. Bei besonderer Eilbedürftigkeit kann die Anhörung vor Erlass einer einstweiligen Anordnung unterbleiben. Ist eine Maßnahme nach Satz 3 ergangen, ist die Neubestellung des Ratschreibers unwirksam, sofern der Präsident des Landgerichts der Wiederbestellung nicht zuvor durch schriftlichen Bescheid zugestimmt hat. (4) Der Ratschreiber ist allgemein befugt, Unterschriften und Abschriften öffentlich zu beglaubigen. Zur Beglaubigung eines Handzeichens ist er nicht befugt. Er soll ferner Unterschriften nicht beglaubigen, wenn die Urkunde zur Verwendung im Ausland bestimmt ist. (5) Gegen Entscheidungen des Ratschreibers ist die Erinnerung zulässig. Über die Erinnerung entscheidet der Richter des Amtsgerichts, in dessen Bezirk die Grundbucheinsichtsstelle ihren Sitz hat. § 11 Abs. 2 des Rechtspflegergesetzes gilt entsprechend. (6) Soweit Gebühren für die Tätigkeit der Ratschreiber anfallen, werden sie zur Staatskasse erhoben; den Gemeinden verbleibt jedoch von der Gebühr des einzelnen Geschäfts ein Anteil von fünf Euro. | " § 35 Verfahren in Grundbuchsachen
(1) Für Verfahren in Grundbuchsachen gelten die bundesrechtlichen Vorschriften, soweit keine besonderen landesrechtlichen Vorschriften bestehen. (2) Das Justizministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Vorschriften für die Einrichtung und Führung des Grundbuchs zu erlassen, soweit dies im Hinblick auf die Verwendung der bisher geführten Grundbuchvordrucke oder auf andere Besonderheiten des Landesgrundbuchrechts zweckmäßig ist. In der Rechtsverordnung kann auch bestimmt werden, dass für die Führung der Bahn- und Berggrundbücher nur eines von mehreren beteiligten Grundbuchämtern zuständig ist. § 35a Grundbucheinsichtsstelle (1) Das Justizministerium kann durch Rechtsverordnung bestimmen, dass bei einer Gemeinde mit deren Einverständnis eine oder mehrere Stellen zur Gestattung der Einsicht in das maschinell geführte Grundbuch und in die elektronische Grundakte sowie zur Erteilung von Ausdrucken und amtlichen Ausdrucken hieraus eingerichtet werden (Grundbucheinsichtsstelle). Das Justizministerium kann die nach Satz 1 eingerichteten Grundbucheinsichtsstellen durch Rechtsverordnung aufheben, sofern die Gemeinde dies beantragt oder die Aufhebung aus anderen Gründen zu einer besseren Erledigung der Geschäfte führt. Sämtliche Kosten der Einrichtung, der Unterbringung, des laufenden Betriebs der Grundbucheinsichtsstelle und der Aufhebung trägt die Gemeinde, bei der die Grundbucheinsichtsstelle eingerichtet ist. (2) Die Aufgaben der Grundbucheinsichtsstelle erledigt ein Ratschreiber, der vom Bürgermeister der Gemeinde bestimmt wird; in Fällen des § 149 Satz 4 der Grundbuchordnung bedarf es zusätzlich einer Betrauung des Ratschreibers mit den Aufgaben eines Urkundsbeamten der Geschäftsstelle durch die unmittelbare Dienstaufsicht über die Grundbucheinsichtsstelle führende Person. Für den Fall der Verhinderung ist die Vertretung zu regeln. Die Gemeinde teilt die Bestimmung und die Qualifikation, die Vertretungsregelung einschließlich deren Änderung sowie das Er löschen des Amts eines Ratschreibers unverzüglich der die unmittelbare Dienstaufsicht über die Grund bucheinsichtsstelle führenden Person mit. Der Ratschreiber führt das Siegel der Gemeinde. In den Fällen von Absatz 1 Satz 2 erlischt zugleich das Amt des Ratschreibers. (3) Die Grundbucheinsichtsstelle steht unter der unmittelbaren Dienstaufsicht des Präsidenten oder aufsichtführenden Richters des grundbuchführenden Amtsgerichts. Bei der Landeshauptstadt Stuttgart eingerichtete Grundbucheinsichtsstellen stehen abweichend von Satz 1 unter der unmittelbaren Dienstaufsicht des aufsichtführenden Richters des Amtsgerichts Böblingen. Für die weitere Dienstaufsicht gilt § 16 des Gesetzes zur Ausführung des Gerichtsverfassungsgesetzes und von Verfahrensgesetzen der ordentlichen Gerichtsbarkeit (AGGVG). Der Ratschreiber untersteht der Fachaufsicht der die unmittelbare Dienstaufsicht über die Grundbucheinsichtsstelle führenden Person; das Weisungsrecht ist unbeschränkt. Besitzt der Ratschreiber nicht die erforderliche Eignung, hat ihn die unmittelbare Dienstaufsicht führende Person seines Amts zu entheben; diese kann einstweilige Anordnungen treffen. Der Ratschreiber und die Gemeinde sind vorab zu hören. Bei besonderer Eilbedürftigkeit kann die Anhörung vor Erlass einer einstweiligen Anordnung unterbleiben. Ist eine Maßnahme nach Satz 5 ergangen, ist die Neubestellung eines Ratschreibers unwirksam, sofern die unmittelbare Dienstaufsicht führende Person der Wiederbestellung nicht zuvor durch schriftlichen Bescheid zugestimmt hat. (4) Der Ratschreiber ist allgemein befugt, Unterschriften und Abschriften öffentlich zu beglaubigen. Zur Beglaubigung eines Handzeichens ist er nicht befugt. Er soll ferner Unterschriften nicht beglaubigen, wenn die Urkunde zur Verwendung im Ausland bestimmt ist. (5) Wird die Änderung einer Entscheidung des Ratschreibers verlangt, gilt § 12c Absatz 4 der Grundbuchordnung entsprechend. (6) Soweit Gebühren für die Tätigkeit des Ratschreibers anfallen, werden sie zur Staatskasse erhoben; der Gemeinde verbleibt jedoch von der Gebühr des einzelnen Geschäfts ein Anteil von 5 Euro." |
5. § 40 wird folgender Absatz 6 angefügt:
"(6) Für die Mitwirkung der Gemeinde in Nachlass- und Teilungssachen unterliegt sie der Dienstaufsicht des Präsidenten oder aufsichtführenden Richters des Nachlassgerichts. Für die weitere Dienstaufsicht gilt § 16 AGGVG. Die Aufsicht beschränkt sich auf die Fachaufsicht; das Weisungsrecht ist unbeschränkt."
6. § 46 wird wie folgt gefasst:
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§ 46 Allgemeine Überleitungsvorschrift
(1) Die staatlichen Notariate und Grundbuchämter werden aufgehoben. An die Stelle von aufgehobenen Vorschriften, auf die in Gesetzen und Verordnungen verwiesen ist, treten die entsprechenden Vorschriften des Bundesrechts. (2) Soweit in diesem Gesetz auf bundesrechtliche Vorschriften verwiesen ist, gilt dies für deren jeweilige Fassung. (3) Die bisher von den staatlichen Notariaten, Grundbuchämtern, und Gemeinden nach Aufhebung des Grundbuchamts verwahrten Grundbücher und Grundakten, Servitutenbücher, Hilfsverzeichnisse, Geschäftsregister und vergleichbare Unterlagen des Grundbuchamts, Betreuungs-, Nachlass- und Teilungsakten und die bei den Abteilungen Freiwillige Gerichtsbarkeit der staatlichen Notariate angefallenen Niederschriften über die Beurkundungen gehen in die Verwahrung des Amtsgerichts über, in dessen Bezirk das staatliche Notariat, Grundbuchamt, die Grundbucheinsichtsstelle oder Gemeinde lag oder liegt. Anderweitige Regelungen zur Zuständigkeit der Amtsgerichte bleiben hiervon unberührt. Sämtliche abzugebenden Akten sind termingerecht abholbereit zur Verfügung zu stellen. (4) Die von den staatlichen Notariaten in besondere amtliche Verwahrung genommenen Verfügungen von Todes wegen gehen in die Verwahrung des Amtsgerichts über, in dessen Bezirk das Notariat seinen Sitz hatte. (5) In den Fällen des § 114 Absatz 2 der Bundesnotarordnung in der ab 1. Januar 2018 geltenden Fassung wird einem Notar der Ort als Amtssitz zugewiesen, in dem das staatliche Notariat, in dessen Abteilung Beurkundung und vorsorgende Rechtspflege der Notar im Landesdienst oder Notarvertreter am 31. Dezember 2017 tätig war, seinen Sitz hatte. Wäre demnach Stuttgart Amtssitz, wird hiervon abweichend derjenige Amtsgerichtsbezirk als Amtssitz zugewiesen, in dessen Gebiet das staatliche Notariat nach Satz 1 seinen Sitz hatte. Waren Abteilungen für Beurkundung und vorsorgende Rechtspflege sowohl beim staatlichen Notariat Karlsruhe-Durlach als auch beim staatlichen Notariat Karlsruhe eingerichtet, so werden einem Notar, der am 31. Dezember 2017 in der Abteilung Beurkundung und vorsorgende Rechtspflege des staatlichen Notariats Karlsruhe-Durlach als Notar im Landesdienst oder Notarvertreter tätig war, von der Stadt Karlsruhe die Stadtteile Durlach mit Aue, Grötzingen, Grünwettersbach, Hohenwettersbach, Palmbach, Stupferich und Wolfartsweier als Amtssitz zugewiesen. Einem Notar, der zum 31. Dezember 2017 als Notar im Landesdienst oder Notarvertreter in der Abteilung Beurkundung und vorsorgende Rechtspflege des staatlichen Notariats Karlsruhe tätig war, werden in diesem Falle von der Stadt Karlsruhe diejenigen Stadtteile als Amtssitz zugewiesen, die in Satz 3 nicht gesondert genannt sind. | " § 46 Allgemeine Überleitungsvorschrift
(1) In den Fällen des § 114 Absatz 2 der Bundesnotarordnung wird einem Notar der Ort als Amtssitz zugewiesen, in dem das staatliche Notariat, in dessen Abteilung Beurkundung und vorsorgende Rechtspflege der Notar im Landesdienst oder Notarvertreter am 31. Dezember 2017 tätig war, seinen Sitz hatte. Wäre demnach Stuttgart Amtssitz, wird hiervon abweichend derjenige Amtsgerichtsbezirk als Amtssitz zugewiesen, in dessen Gebiet das staatliche Notariat nach Satz 1 seinen Sitz hatte. Waren Abteilungen für Beurkundung und vorsorgende Rechtspflege sowohl beim staatlichen Notariat Karlsruhe-Durlach als auch beim staatlichen Notariat Karlsruhe eingerichtet, so werden einem Notar, der am 31. Dezember 2017 in der Abteilung Beurkundung und vorsorgende Rechtspflege des staatlichen Notariats Karlsruhe-Durlach als Notar im Landesdienst oder Notarvertreter tätig war, von der Stadt Karlsruhe die Stadtteile Durlach mit Aue, Grötzingen, Grünwettersbach, Hohenwettersbach, Palmbach, Stupferich und Wolfartsweier als Amtssitz zugewiesen. Einem Notar, der zum 31. Dezember 2017 als Notar im Landesdienst oder Notarvertreter in der Abteilung Beurkundung und vorsorgende Rechtspflege des staatlichen Notariats Karlsruhe tätig war, werden in diesem Falle von der Stadt Karlsruhe diejenigen Stadtteile als Amtssitz zugewiesen, die in Satz 3 nicht gesondert genannt sind. (2) Die staatlichen Notariate und Grundbuchämter werden aufgehoben. An die Stelle von aufgehobenen Vorschriften, auf die in Gesetzen und Verordnungen verwiesen ist, treten die entsprechenden Vorschriften des Bundesrechts. Ist ein Grundbuchamt aufgehoben, ohne dass eine Grundbucheinsichtsstelle eingerichtet ist, erlischt das Amt eines dort bestellten Ratschreibers. (3) Die bisher von den staatlichen Notariaten, Grundbuchämtern und Gemeinden verwahrten Grundbücher und Grundakten, Servitutenbücher nebst Geschäftsregistern, Verzeichnissen und vergleichbaren Unterlagen gehen in die Verwahrung des grundbuchführenden Amtsgerichts über, in dessen Bezirk das staatliche Notariat, Grundbuchamt oder die Gemeinde lag. Die bisher von den staatlichen Notariaten und Gemeinden verwahrten Akten und die aufgrund von Sicherungsmaßnahmen verwahrten Gegenstände des Betreuungs- und Vormundschaftsgerichts sowie des Nachlass- und Verwahrungsgerichts nebst Geschäftsregistern, Verzeichnissen und vergleichbaren Unterlagen gehen in die Verwahrung desjenigen Amtsgerichts über, das für das betreffende Sachgebiet des jeweiligen ehemaligen staatlichen Notariats oder der jeweiligen Gemeinde zuständig ist. Gleiches gilt für die von den staatlichen Notariaten in besondere amtliche Verwahrung genommenen Verfügungen von Todes wegen. Das Justizministerium wird ermächtigt, die Zuständigkeit für die Verwahrung nach Satz 1 bis 3 durch Rechtsverordnung einem Amtsgericht für die Bezirke mehrerer Amtsgerichte zu übertragen und dabei unterschiedliche Bestimmungen je nach Art der zu verwahrenden Unterlagen zu treffen. Sämtliche abzugebenden Akten sind termingerecht abholbereit zur Verfügung zu stellen. (4) Die bei den ehemaligen staatlichen Notariaten für die notarielle Tätigkeit geführten Akten und Bücher sowie die ihnen amtlich übergebenen Urkunden und Wertgegenstände werden von den Amtsgerichten verwahrt, soweit sie nicht nach § 114 Absatz 3 Satz 3 der Bundesnotarordnung von den Notaren oder nach § 17 von den Notariatsabwicklern zu übernehmen sind. § 51 Absatz 1 der Bundesnotarordnung gilt entsprechend. (5) Soweit in diesem Gesetz auf bundes- oder landesrechtliche Vorschriften verwiesen ist, gilt dies für deren jeweils geltende Fassung, sofern im Einzelfall nichts Abweichendes bestimmt ist." |
Artikel 4
Weitere Änderung des Landesgesetzes über die freiwillige Gerichtsbarkeit
Das Landesgesetz über die freiwillige Gerichtsbarkeit vom 12. Februar 1975 (GBl. S. 116), das zuletzt durch Artikel 3 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 4 Absatz 2 Satz 1 wird das Wort "aufsichtsführenden" durch das Wort "aufsichtführenden" ersetzt.
2. § 19 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort "aufsichtsführenden" durch das Wort "aufsichtführenden" ersetzt.
b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a eingefügt:
"(2a) Aus dienstlichen Gründen kann ein Notar auch zu einer Tätigkeit als Notarvertreter abgeordnet werden."
3. § 35a wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 4 wird nach Satz 1 folgender Satz eingefügt:
" § 32 Absatz 5 und 6 ist weiter anzuwenden."
b) Folgender Absatz 8 wird angefügt:
"(8) Bei der Landeshauptstadt Stuttgart eingerichtete Grundbucheinsichtsstellen stehen unter der unmittelbaren Dienstaufsicht des aufsichtführenden Richters des Amtsgerichts Böblingen."
Das Nachlassgericht kann die Aufnahme von Nachlassverzeichnissen und Nachlassinventaren einem Notar übertragen.
wird aufgehoben.
5. § 46 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
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(4) Sind einem Notariat Gemeinden verschiedener Landgerichtsbezirke zugeteilt, so steht die Dienstaufsicht nach § 4 allein dem Präsidenten des Landgerichts zu, in dessen Bezirk das Notariat seinen Sitz hat. Dies gilt entsprechend für die Mitwirkung bei der Geschäftsverteilung und der Vertretungsregelung nach § 19 und § 30. | "(4) Das Justizministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des für Finanzen zuständigen Ministeriums Einzelheiten zur Höhe und Zahlungsweise der ergänzenden Vergütung der Notariatsabwickler nach § 114 Absatz 4 der Bundesnotarordnung in der ab 1. Januar 2018 geltenden Fassung zu bestimmen." |
b) Folgende Absätze 7 bis 9 werden angefügt:
"(7) Das Justizministerium wird ermächtigt, die Zuständigkeit für die Verwahrung der von den staatlichen Notariaten, Grundbuchämtern und Gemeinden vor dem 1. Januar 2018 verwahrten Grundbücher und Grundakten, Servitutenbücher, Akten und aufgrund von Sicherungsmaßnahmen verwahrten Gegenstände des Betreuungs- und Vormundschaftsgerichts sowie des Nachlass- und Verwahrungsgerichts einschließlich der in besondere amtliche Verwahrung genommenen Verfügungen von Todes wegen nebst Geschäftsregistern, Verzeichnissen und vergleichbaren Unterlagen durch Rechtsverordnung einem Amtsgericht für die Bezirke mehrerer Amtsgerichte zu übertragen und dabei Bestimmungen je nach Art der zu verwahrenden Unterlagen zu treffen.
(8) Die Amtsgerichte können die notariellen Akten und Bücher der staatlichen Notariate sowie die diesen amtlich übergebenen Urkunden und Wertgegenstände oder Teile hiervon in Verwahrung nehmen. Die Vorschriften der Bundesnotarordnung über die Aktenverwahrung durch Amtsgerichte gelten entsprechend.
(9) Soweit ein Notar im Landesdienst oder Notarvertreter im Sinne von § 114 Absatz 2 Satz 1 der Bundesnotarordnung in der ab 1. Januar 2018 geltenden Fassung vom 1. Januar 2018 an Akten und Bücher sowie amtlich übergebene Urkunden und Wertgegenstände eines staatlichen Notariats übernehmen kann, kann er diese mit Zustimmung des nach §§ 4 und 49 Absatz 1 aufsichtführenden Präsidenten bereits vor dem 1. Januar 2018 in Verwahrung nehmen, wenn sichergestellt ist, dass die Gegenstände am Ort seines künftigen Amtssitzes sicher verwahrt werden. Satz 1 gilt entsprechend, soweit Notare im Landesdienst oder Notarvertreter vom 1. Januar 2018 an als Notariatsabwickler des Referats oder der Abteilung, für die sie bis zum Ablauf des 31. Dezember 2017 als Inhaber verantwortlich sind, Gegenstände übernehmen können; in diesen Fällen ist sicherzustellen, dass die Gegenstände am Ort ihrer künftigen Dienststelle sicher verwahrt werden. Auf Verlangen des nach §§ 4 und 49 Absatz 1 aufsichtführenden Präsidenten sind die Gegenstände zurückzugeben."
6. Nach § 46 wird folgender § 46a eingefügt:
" § 46a Überleitungsvorschrift für die Weiterführung der Amtsbezeichnung
Beamte, die am 31. Dezember 2017 ein Amt der Laufbahn des Badischen Amtsnotardienstes innehatten, dürfen abweichend von § 56 Absatz 2 Satz 2 des Landesbeamtengesetzes die Amtsbezeichnung dieses Amts mit dem Zusatz "außer Dienst" ("a. D.") führen, wenn sie ab 1. Januar 2018 in ein Amt außerhalb des Badischen Amtsnotardienstes wechseln oder in das Richterverhältnis auf Lebenszeit berufen werden. Die oberste Dienstbehörde kann die Führung der früheren Amtsbezeichnung auch bei einem Wechsel vor dem 1. Januar 2018 gestatten."
Artikel 5
Weitere Änderung des Landesgesetzes über die freiwillige Gerichtsbarkeit
In § 46 Absatz 6 Satz 3 des Landesgesetzes über die freiwillige Gerichtsbarkeit vom 12. Februar 1975 (GBl. S. 116), das zuletzt durch Artikel 4 dieses Gesetzes geändert worden ist, werden nach dem Wort "Vorschriften" die Wörter " ; § 29 Absatz 2 Satz 2 bleibt unberührt" eingefügt.
Artikel 6
Änderung des Landesjustizkostengesetzes
(nicht dargestellt)
Artikel 7
Weitere Änderung des Landesjustizkostengesetzes
(nicht dargestellt)
Artikel 8
Änderung des Gesetzes zur Reform des Notariats-
und Grundbuchwesens in Baden-Württemberg
(nicht dargestellt)
Artikel 9
Inkrafttreten, Schlussvorschriften
(1) Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft soweit in Absatz 2 oder 3 nichts anderes bestimmt ist.
(2) Artikel 1, 3 und 7 treten am 1. Januar 2018 in Kraft.
(3) Artikel 5 tritt mit Wirkung vom 2. April 2012 in Kraft.
(4) Für Amtspflichtverletzungen von Ratschreibern bis zum 31. Dezember 2017 haftet die Gemeinde auch nach dem 31. Dezember 2017, soweit sie nach bisher geltendem Recht Gläubigerin der Gebühren und Auslagen war; in den sonstigen Fällen haftet das Land. Im Übrigen gelten die für Amtspflichtverletzungen von Beamten geltenden Vorschriften entsprechend.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und ist zu verkünden.
ID16/1955
ENDE |