Druck- und LokalversionFür einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die
Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an.
Regelwerk
Änderungstext

HRWeitEG - Gesetz zur Weiterentwicklung des Hochschulrechts
- Baden-Württemberg -

Vom 13. März 2018
(GBl. Nr. 5 vom 29.03.2018 S. 85)



Der Landtag hat am 7. März 2018 das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Landeshochschulgesetzes

Das Landeshochschulgesetz (LHG) vom 1. Januar 2005 (GBl. S. 1), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 7. November 2017 (GBl. S. 584) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 2 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:

"Die Hochschulen dokumentieren und verfolgen im Interesse der Qualitätssicherung die Studienverläufe ihrer Studierenden."

b) Absatz 5 werden folgende Sätze angefügt:

"Die Hochschulen können zum Zwecke des Wissens-, Gestaltungs- und Technologietransfers die berufliche Selbstständigkeit, insbesondere Unternehmensgründungen, ihrer Studierenden und befristet beschäftigten Akademischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sowie Absolventinnen, Absolventen und ehemaligen Beschäftigten für die Dauer von bis zu drei Jahren fördern. Die Förderung kann insbesondere durch die unentgeltliche oder verbilligte

  1. Bereitstellung von Räumen und Laboren für den Geschäftszweck,
  2. Bereitstellung von IT-Infrastruktur für den Geschäftszweck und
  3. Zugangsmöglichkeit zu Hochschulbibliotheken

erfolgen. Die Förderung nach den Sätzen 3 und 4 erfolgt auf der Basis einer vorher abzuschließenden schriftlichen Vereinbarung mit dem Rektorat. Für Absolventinnen und Absolventen ist eine Förderung nach den Sätzen 3 bis 5 nur innerhalb von fünf Jahren ab dem Datum des letzten Abschlusszeugnisses, für ehemalige Beschäftigte innerhalb von fünf Jahren ab dem Ende des Beschäftigungsverhältnisses möglich. Die Förderung darf die Erfüllung der anderen in diesem Gesetz genannten Aufgaben nicht beeinträchtigen. Dies gilt in besonderem Maße für Forschung, Lehre, Studium und Weiterbildung."

2. In § 2 Absatz 6 Satz 2, § 6 Absatz 5 Satz 13, § 11 Absatz 6 Satz 3, § 13 Absatz 4 Sätze 1 und 7 und Absatz 7 Satz 4, § 44 Absatz 4 Satz 1 sowie § 68 Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter "Finanz- und Wirtschaftsministerium" jeweils durch das Wort "Finanzministerium" ersetzt.

3. In § 7 Absatz 1 Satz 4 werden die Wörter "und der Forschung" durch die Wörter " , der Forschung und Entwicklung und des Wissens-, Gestaltungs- und Technologietransfers" ersetzt.

4. § 9 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort "Tätigen" das Komma durch das Wort "sowie" und die Wörter "sowie die eingeschriebenen Doktorandinnen und Doktoranden" durch die Wörter "nach § 60 Absatz 1 Satz 1" ersetzt.

b) Absatz 8 wird wie folgt geändert:

aa) Nach Satz 3 wird folgender Satz eingefügt:

" § 19 Absatz 2 Satz 5 Nummern 1 und 2, Satz 8 Halbsatz 2 sowie § 27c Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe a bleiben unberührt."

bb) Die bisherigen Sätze 4 bis 6 werden die Sätze 5 bis 7.

cc) Im neuen Satz 5 werden nach dem Wort "Wahlverfahrens" die Wörter "und der Abwahlverfahren nach §§ 18a, 24a und 27e" eingefügt.

5. § 10 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 2 wird wie folgt geändert:

aaa) In Nummer 3 werden nach dem Wort "Studierenden" die Wörter "nach § 60 Absatz 1 Satz 1 Buchstabe a" eingefügt und das Wort "sowie" durch ein Komma ersetzt.

bbb) Nach Nummer 3 wird folgende Nummer 4 eingefügt:

"4. die Studierenden nach § 60 Absatz 1 Satz 1 Buchstabe b sowie".

ccc) Die bisherige Nummer 4 wird die Nummer 5.

bb) Nach Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:

"Die Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer im Fakultätsrat können beschließen, dass hauptberufliche Dekaninnen oder Dekane, soweit sie nicht bereits der Gruppe nach Satz 2 Nummer 1 angehören, in dieser Gruppe wahlberechtigt und wählbar sind."

cc) Der bisherige Satz 3 wird Satz 4 und wie folgt gefasst:

altneu
Doktorandinnen und Doktoranden, die an der Hochschule hauptberuflich tätig sind, gehören zur Gruppe der Akademischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter (Satz 2 Nummer 2), die eingeschriebenen Doktorandinnen und Doktoranden zur Gruppe der Studierenden (Satz 2 Nummer 3)."Angenommene eingeschriebene Doktorandinnen und Doktoranden, die an der Hochschule hauptberuflich tätig sind, haben ein Wahlrecht, ob sie ihre Mitwirkungsrechte in der Gruppe der Akademischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter (Satz 2 Nummer 2) oder in der Gruppe der Studierenden nach § 60 Absatz 1 Satz 1 Buchstabe b (Satz 2 Nummer 4) ausüben."

dd) Nach dem neuen Satz 4 wird folgender Satz eingefügt:

"Für sonstige Fälle der Zugehörigkeit zu mehreren Mitgliedergruppen kann die Grund- oder Wahlordnung eine Regelung treffen."

ee) Der bisherige Satz 4 wird Satz 6 und wie folgt gefasst:

altneu
Die Grundordnung kann bei geringer Mitgliederzahl für die Mitglieder nach Satz 2 Nummern 2 und 4 eine gemeinsame Gruppe vorsehen."Die Grundordnung kann bei geringer Mitgliederzahl einer Gruppe nach Satz 2 Nummern 2 und 5 eine gemeinsame Gruppe dieser Mitglieder und bei geringer Mitgliederzahl einer Gruppe nach Satz 2 Nummern 3 und 4 eine gemeinsame Gruppe dieser Mitglieder vorsehen."

b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

altneu
(3) In nach Mitgliedergruppen zusammengesetzten Entscheidungsgremien, dem Örtlichen Hochschulrat und dem Örtlichen Senat verfügen die Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer bei der Entscheidung in Angelegenheiten, die die Lehre mit Ausnahme der Bewertung der Lehre betreffen, mindestens über die Hälfte der Stimmen, in Angelegenheiten, die die Forschung, künstlerische Entwicklungsvorhaben oder die Berufung von Hochschullehrerinnen oder Hochschullehrern unmittelbar betreffen, über die Mehrheit der Stimmen."(3) Für den Senat, den Fakultätsrat oder Sektionsrat und den Örtlichen Senat ist die Zahl der Mitglieder, die dem Gremium aufgrund von Wahlen angehören, in den Satzungen so zu bemessen, dass die gewählten Vertreterinnen und Vertreter der Gruppe nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 in dem Gremium über eine Stimme mehr verfügen als alle anderen stimmberechtigten Mitglieder zusammen."

c) In Absatz 4 Satz 1 Halbsatz 1 werden die Wörter "Angelegenheiten nach § 19 Absatz 1 Satz 2 Nummern 1, 2, 12 bis 14" durch die Wörter "Abstimmung in Angelegenheiten nach § 19 Absatz 1 Satz 2 Nummern 1 und 2 und der Behandlung der Angelegenheiten nach § 19 Absatz 1 Satz 2 Nummern 12 bis 14 sowie der Aussprachen nach § 18a Absatz 3 Satz 1, § 24a Absatz 3 Satz 1 und § 27e Absatz 3 Satz 1" ersetzt.

d) In Absatz 6 Satz 2 werden die Wörter "kann die Wahlordnung eine Stellvertretung vorsehen" durch die Wörter "legt die Wahlordnung eine Stellvertretung fest; sie kann auch eine schriftliche Übertragung des Stimmrechts innerhalb der gleichen Gruppe vorsehen" ersetzt.

e) In Absatz 8 Satz 1 werden nach dem Wort "Gremien" die Wörter "und die Ausübung des Wahlrechts nach Absatz 1 Satz 4" eingefügt.

6. § 12 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort "Aufgaben" die Wörter "einschließlich der Studienverlaufsstatistik" eingefügt.

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:

"Die DHBW darf den Ausbildungsstätten nach § 65c Daten über Studierende, die mit der jeweiligen Ausbildungsstätte einen Ausbildungsvertrag geschlossen haben, übermitteln, soweit es sich dabei um den Zeitpunkt der Immatrikulation oder ihrer Aufhebung, den Zeitraum einer Beurlaubung, den Zeitpunkt der Feststellung des Verlusts des Prüfungsanspruchs, den Zeitpunkt der Exmatrikulation oder die Tatsache, dass gegen diesbezügliche Entscheidungen der DHBW Rechtsbehelfe eingelegt wurden, handelt."

bb) Der bisherige Satz 2 wird Satz 3.

7. In § 13 Absatz 4 Satz 5 und § 65b Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter "Finanz- und Wirtschaftsministeriums" jeweils durch das Wort "Finanzministeriums" ersetzt.

8. § 13a Absatz 5 wird folgender Satz angefügt:

"Abweichungen von der danach maßgeblichen Entgelttabelle sind zur Gewährung einer höheren Vergütung im Einzelfall zulässig, soweit das private Unternehmen alle Aufwendungen aus eigenen Erträgen decken kann und keine laufenden Zuschüsse der Hochschule, einschließlich Förderungen nach § 2 Absatz 5, und keine laufenden Zuwendungen des Landes erhält."

9. In § 15 Absatz 3 Satz 6 Halbsatz 1 werden nach dem Wort "Betriebseinrichtungen" die Wörter "und kann den Sprecherinnen und Sprechern der der Sektion zugeordneten Abteilungen eine stimmberechtigte Amtsmitgliedschaft im Sektionsrat einräumen" eingefügt.

10. § 18 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 2 werden nach dem Wort "Senats" die Wörter " , die nicht dem Rektorat angehören," eingefügt.

b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
(2) Die Findungskommission beschließt einen Wahlvorschlag mit bis zu drei Namen; der Wahlvorschlag bedarf des Einvernehmens des Wissenschaftsministeriums. Der Hochschulrat und der Senat (Wahlgremien) wählen in einer gemeinsamen Sitzung unter der Leitung der oder des Vorsitzenden des Hochschulrats die hauptamtlichen Rektoratsmitglieder. Auf Verlangen eines der beiden Wahlgremien werden weitere Bewerberinnen oder Bewerber in den Wahlvorschlag aufgenommen, sofern das Wissenschaftsministerium dazu das Einvernehmen erteilt. Im ersten Wahlgang ist gewählt, wer die Mehrheit der Mitglieder jeweils beider Wahlgremien auf sich vereint. Kommt eine solche Mehrheit nicht zustande, findet ein zweiter Wahlgang statt, in dem gewählt ist, wer die Mehrheit der Stimmen jeweils beider Wahlgremien erhält. Wird auch diese Mehrheit nicht erreicht, ist im dritten Wahlgang gewählt, wer über die einfache Mehrheit der Stimmen jeweils beider Wahlgremien verfügt."(2) Die Findungskommission beschließt einen Wahlvorschlag mit bis zu drei Namen; der Wahlvorschlag bedarf des Einvernehmens des Wissenschaftsministeriums. Auf Verlangen des Hochschulrats oder des Senats (Wahlgremien) werden weitere Kandidatinnen oder Kandidaten in den Wahlvorschlag aufgenommen, sofern das Wissenschaftsministerium dazu das Einvernehmen erteilt. Die Wahlgremien wählen in einer gemeinsamen Sitzung unter der Leitung der oder des Vorsitzenden des Hochschulrats die hauptamtlichen Rektoratsmitglieder. Gewählt ist, wer die erforderliche Mehrheit in beiden Wahlgremien erreicht. Im ersten Wahlgang ist die Mehrheit der Stimmen der Mitglieder, im zweiten Wahlgang die Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder und im dritten Wahlgang die Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich. Wird auch im dritten Wahlgang die erforderliche Mehrheit nicht erreicht, können beide Wahlgremien durch übereinstimmende Entscheidung beschließen, dass das Wahlverfahren zu beenden und die Stelle erneut auszuschreiben ist."

c) In Absatz 3 Satz 1 werden nach dem Wort "erreicht" die Wörter "und wird das Wahlverfahren nicht durch übereinstimmenden Beschluss der Wahlgremien nach Absatz 2 Satz 6 beendet" eingefügt.

d) Absatz 4 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird das Wort "Vorschlagsrecht" durch die Wörter "die Wahlgremien nicht bindendes Vorschlagsrecht; die Rektorin oder der Rektor darf zur Wahrnehmung dieses Rechts die Bewerbungsunterlagen einsehen und an den Vorstellungsgesprächen teilnehmen" ersetzt.

bb) Folgende Sätze werden angefügt:

"Ist die Stelle eines Amtsmitglieds im Senat unbesetzt oder ist ein Mitglied im Senat ausgeschlossen oder verhindert, findet eine Stellvertretung nach § 10 Absatz 6 statt. Ist die Stelle eines Mitglieds im Hochschulrat unbesetzt oder ist ein Hochschulratsmitglied ausgeschlossen oder nicht anwesend, findet eine Stellvertretung nicht statt."

e) Absatz 5 wird folgender Satz angefügt:

"Dies gilt nicht bei Beamtinnen und Beamten, die unter § 17 Absatz 4 Satz 8 fallen; bei diesen leben mit Wirksamwerden der vorzeitigen Beendigung des Amtes die nach § 17 Absatz 4 Satz 8 Halbsatz 2 ruhenden Rechte und Pflichten wieder auf."

f) Absatz 7 wird folgender Satz angefügt:

"Nach Ablauf der Amtszeit können nebenberufliche Rektoratsmitglieder ihr Amt bis zur Bestellung einer Nachfolgerin oder eines Nachfolgers im Einvernehmen mit dem Wissenschaftsministerium fortführen."

11. Nach § 18 wird folgender § 18a eingefügt:

" § 18a Abwahl durch die Gruppe der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer

(1) Die wahlberechtigten Mitglieder der Gruppe der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer nach § 10 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 können das Amt eines Rektoratsmitglieds durch Abwahl vorzeitig beenden, wenn sie das Vertrauen in seine Amtsführung verloren haben. Der Vertrauensverlust ist eingetreten, wenn die Mehrheit nach Absatz 4 erreicht wird. Zur vorzeitigen Beendigung bedarf es eines Antrags (Abwahlbegehren), der von mindestens 25 Prozent der wahlberechtigten Mitglieder der Gruppe nach § 10 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1, die im Zeitpunkt der Unterzeichnung der Hochschule angehören, unterzeichnet sein muss. Das Datum der Unterschrift ist jeweils zu erfassen. Zwischen erster Unterschrift und Einreichung des Abwahlbegehrens dürfen nicht mehr als vier Wochen liegen. Das Abwahlbegehren ist binnen drei Wochen nach seinem Eingang zuzulassen, wenn es vorschriftsmäßig gestellt ist.

(2) Ist das Abwahlbegehren zugelassen worden, sind drei aufeinanderfolgende Werktage als Abstimmungstage festzusetzen, die unter Berücksichtigung des Verfahrens nach Absatz 3 spätestens sechs Wochen nach der Bekanntmachung der Zulassung liegen müssen.

(3) Vor der Durchführung der Abstimmung ist eine hochschulöffentliche Aussprache in einer gemeinsamen Sitzung des Senats und des Hochschulrats anzuberaumen, die die oder der Vorsitzende des Hochschulrats leitet. In dieser Sitzung muss das Rektoratsmitglied, gegen das sich der Antrag richtet, Gelegenheit zur Stellungnahme gegenüber dem Senat und dem Hochschulrat erhalten. Äußerungen aus der Hochschulöffentlichkeit können zugelassen werden. Senat und Hochschulrat beschließen jeweils eine Stellungnahme zum Abwahlbegehren, die hochschulöffentlich bekannt gegeben werden.

(4) Die Abstimmung erfolgt in freier, gleicher und geheimer Abstimmung. Ist die Hochschule in Fakultäten oder Sektionen gegliedert, ist die Abwahl er folg reich, wenn die Mehrheit der an der Hochschule vorhandenen wahlberechtigten Mitglieder der Gruppe nach § 10 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 für die Abwahl stimmt und diese Mehrheit an mindestens der Hälfte aller Fakultäten oder Sektionen erreicht wird. An der DHBW ist anstelle der Fakultäten oder Sektionen auf die Studienakademien abzustellen. Ist eine Hochschule nicht in Fakultäten oder Sektionen gegliedert, ist die Abwahl erfolgreich, wenn zwei Drittel der an der Hochschule vorhandenen wahlberechtigten Mitglieder der Gruppe nach § 10 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 für die Abwahl stimmen. Die Hochschulen können in der Satzung nach Absatz 6 strengere Voraussetzungen festlegen.

(5) Die Entscheidung über die Zulassung des Abwahlbegehrens und die Durchführung des Verfahrens obliegen einem Abwahlausschuss. Der Abwahlausschuss setzt sich zusammen aus der oder dem Hochschulratsvorsitzenden als Vorsitzende oder Vor sitzender und zwei weiteren Hochschulratsmitgliedern als Beisitzer, die der Hochschulrat bestimmt. Die Mitglieder des Abwahlausschusses sind hinsichtlich der Durchführung des Verfahrens den Mitgliedern der Verwaltung der Hochschule und deren Einrichtungen gegenüber weisungsbefugt. Der Abwahlausschuss kann die Durchführung des Verfahrens einer Beamtin oder einem Beamten des Landes mit Befähigung zum Richteramt, die oder der nicht der Hochschule angehören muss, übertragen. Für sie oder ihn gilt Satz 3 entsprechend.

(6) Eine Satzung der Hochschule regelt die weiteren Einzelheiten des Verfahrens einschließlich der Briefwahl. Die Zulassung des Abwahlbegehrens, die Abstimmungstage und das Ergebnis der Abstimmung sind jeweils unverzüglich bekannt zu machen. Die Bekanntmachung erfolgt nach Maßgabe einer besonderen Satzung gemäß § 8 Absatz 6 Satz 1. Ein Abwahlbegehren gegen dasselbe Rektoratsmitglied ist frühestens sechs Monate nach Bekanntgabe des Ergebnisses der Abstimmung oder der Nichtzulassung eines Abwahlbegehrens erneut möglich."

12. § 19 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
(2) Dem Senat gehören an
  1. kraft Amtes
    1. die Rektoratsmitglieder nach § 16 Absatz 1,
    2. die Dekaninnen und Dekane im Sinne von § 24,
    3. die Gleichstellungsbeauftragte der Hochschule,
    4. die oder der Beauftragte für die schulpraktische Ausbildung an Pädagogischen Hochschulen nach § 21,
    5. mit beratender Stimme die Leitende Ärztliche Direktorin oder der Leitende Ärztliche Direktor und die Kaufmännische Direktorin oder der Kaufmännische Direktor, soweit das Universitätsklinikum berührt ist,
    6. an der DHBW die Vorsitzenden und stellvertretenden Vorsitzenden der Fachkommissionen nach § 20a Absatz 4,
  2. auf Grund von Wahlen
    weitere stimmberechtigte Mitglieder, deren zahlenmäßige Zusammensetzung die Grundordnung bestimmt und die nach Gruppen direkt gewählt werden; das Nähere regelt die Wahlordnung; die Amtszeit der Wahlmitglieder wird durch die Grundordnung festgelegt.
"(2) Die Zusammensetzung des Senats wird in der Grundordnung geregelt mit der Maßgabe, dass
  1. die gewählten Vertreterinnen und Vertreter der Gruppe nach § 10 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 über die Mehrheit der Stimmen nach § 10 Absatz 3 verfügen müssen; an Hochschulen, an denen der Gruppe nach § 10 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 maximal 35 Personen angehören, sollen, an allen anderen Hochschulen müssen dabei Zahl der Sitze und Zahl der Stimmen identisch sein,
  2. den gewählten Vertreterinnen und Vertretern der Gruppen nach § 10 Absatz 1 Satz 2 Nummern 2 bis 5 an den Hochschulen nach § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 mindestens 40 Prozent, an den Hochschulen nach § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummern 2 bis 5 mindestens 33 Prozent der Sitze und Stimmen zukommen,
  3. die Rektorin oder der Rektor, das Rektoratsmitglied für den Bereich der Wirtschafts- und Personalverwaltung sowie die Gleichstellungsbeauftragte der Hochschule stimmberechtigte Mitglieder kraft Amtes sind und
  4. der Senat die Zahl von 45 stimmberechtigten Mitgliedern nicht überschreiten soll; eine höhere Mitgliederzahl ist mit Zustimmung des Wissenschaftsministeriums zulässig.

Unter den Voraussetzungen des Satzes 1 können in der Grundordnung weitere stimmberechtigte Amtsmitgliedschaften vorgesehen werden. Mitglieder kraft Amtes mit beratender Stimme sind:

  1. die weiteren Rektoratsmitglieder nach § 16 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3, soweit keine stimmberechtigte Amtsmitgliedschaft nach Satz 2 vorgesehen ist,
  2. die Leitende Ärztliche Direktorin oder der Leitende Ärztliche Direktor und die Kaufmännische Direktorin oder der Kaufmännische Direktor, soweit das Universitätsklinikum berührt ist,
  3. die Dekanin oder der Dekan der medizinischen Fakultät, soweit sie oder er nicht aufgrund der Wahl nach Satz 1 Nummer 1 oder einer stimmberechtigten Amtsmitgliedschaft nach Satz 2 dem Senat angehört.

Die Grundordnung kann weitere beratende Amtsmitgliedschaften vorsehen. Wahlmitglieder sind:

  1. mindestens ein Mitglied jeder Fakultät oder Sektion der Hochschule, das der Gruppe nach § 10 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 angehört und von den fakultäts- oder sektionsangehörigen Mitgliedern dieser Gruppe nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl gewählt wird; Mitglieder der Hochschule, die keiner Fakultät angehören, legen durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Rektorat fest, in welcher Fakultät sie ihre Mitwirkungsrechte wahrnehmen wollen; ist die Hochschule nicht in Fakultäten oder Sektionen gegliedert, werden die Vertreterinnen und Vertreter der Gruppe nach § 10 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 von den Mitgliedern dieser Gruppe an der Hochschule nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl gewählt,
  2. an der DHBW abweichend hiervon
    1. ein Mitglied jeder Studienakademie, das der Gruppe nach § 10 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 angehört und von den Mitgliedern dieser Gruppe an der Studienakademie nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl gewählt wird,
    2. ein Mitglied jedes Studienbereichs, das der Gruppe nach § 10 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 angehört und von den Mitgliedern dieser Gruppe im Studienbereich nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl gewählt wird, und
    3. eine Vertreterin oder ein Vertreter der Ausbildungsstätten jedes Studienbereichs, die oder der von den verantwortlichen Personen des Studienbereichs gemäß § 65c Absatz 3 aus dem Kreis dieser Personen nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl gewählt wird,
  3. weitere stimmberechtigte Mitglieder der übrigen Gruppen nach § 10 Absatz 1 Satz 2, deren zahlenmäßige Zusammensetzung die Grundordnung bestimmt und die nach Gruppen direkt gewählt werden.

Die Grundordnung legt die Zahl der Mitglieder jeder Fakultät oder Sektion fest, die gemäß Satz 5 Nummer 1 in den Senat gewählt werden. An der DHBW kann die Grundordnung festlegen, dass entsprechend der Größe der Studienakademien und Studienbereiche bis zu drei Mitglieder der Studienakademie und bis zu zwei Mitglieder des Studienbereichs gemäß Satz 5 Nummer 2 Buchstaben a und b in den Senat gewählt werden. Das Nähere zur Wahl der Mitglieder nach Satz 5 regelt die Wahlordnung; abweichend von § 9 Absatz 8 Satz 3 ist für die Vertreterinnen und Vertreter der Gruppe nach § 10 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 die Wahl in einer Versammlung zulässig. Die Amtszeit der Wahlmitglieder wird durch die Grundordnung festgelegt."

13. In § 22 Absatz 4 Satz 2 werden nach dem Wort "werden" die Wörter " ; die Kooptation von Hochschullehrerinnen und Hochschullehrern einer anderen Hochschule erfolgt durch die Rektorin oder den Rektor auf Vorschlag der Fakultät" eingefügt.

14. § 24 Absatz 3 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 werden die Wörter "auf Vorschlag der Rektorin oder des Rektors" gestrichen und nach dem Wort "gewählt" die Wörter " ; die Rektorin oder der Rektor hat ein den Fakultätsrat nicht bindendes Vorschlagsrecht" eingefügt.

b) In Satz 8 Halbsatz 2 werden vor dem Wort "Vorschlagsrecht" die Wörter "nicht bindendes" eingefügt.

15. Nach § 24 wird folgender § 24a eingefügt:

" § 24a Abwahl durch die Gruppe der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer

(1) Die wahlberechtigten Mitglieder der Gruppe der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer nach § 10 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 können das Amt der Dekanin oder des Dekans durch Abwahl vorzeitig beenden, wenn sie das Vertrauen in ihre oder seine Amtsführung verloren haben. Der Vertrauensverlust ist eingetreten, wenn die Mehrheit nach Absatz 4 erreicht wird. Zur vorzeitigen Beendigung bedarf es eines Antrags (Abwahlbegehren), der von mindestens 25 Prozent der wahlberechtigten Mitglieder der Gruppe nach § 10 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1, die im Zeitpunkt der Unterzeichnung der Fakultät angehören, unterzeichnet sein muss. Das Datum der Unterschrift ist jeweils zu erfassen. Zwischen erster Unterschrift und Einreichung des Abwahlbegehrens dürfen nicht mehr als vier Wochen liegen. Das Abwahlbegehren ist binnen drei Wochen nach seinem Eingang zuzulassen, wenn es vorschriftsmäßig gestellt ist.

(2) Ist das Abwahlbegehren zugelassen worden, sind zwei aufeinanderfolgende Werktage als Abstimmungstage festzusetzen, die unter Berücksichtigung des Verfahrens nach Absatz 3 spätestens sechs Wochen nach der Bekanntmachung der Zulassung liegen müssen.

(3) Vor der Durchführung der Abstimmung ist eine fakultätsöffentliche Aussprache in einer Sitzung des Fakultätsrats anzuberaumen, die die Stellvertreterin oder der Stellvertreter der Dekanin oder des Dekans leitet. In dieser Sitzung muss die Dekanin oder der Dekan Gelegenheit zur Stellungnahme gegenüber dem Fakultätsrat erhalten. Äußerungen aus der Fakultätsöffentlichkeit können zugelassen werden. Der Fakultätsrat beschließt eine Stellungnahme zum Abwahlbegehren, die fakultätsöffentlich bekannt gegeben wird.

(4) Die Abstimmung erfolgt in freier, gleicher und geheimer Abstimmung. Die Abwahl ist erfolgreich, wenn die Mehrheit der fakultätsangehörigen wahlberechtigten Mitglieder der Gruppe nach § 10 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 für die Abwahl stimmt. In der Satzung nach Absatz 5 können strengere Voraussetzungen festgelegt werden.

(5) Die Durchführung des Verfahrens obliegt dem Rektorat. Eine Satzung der Hochschule regelt die weiteren Einzelheiten des Verfahrens einschließlich der Briefwahl. Die Zulassung des Abwahlbegehrens, die Abstimmungstage und das Ergebnis der Abstimmung sind jeweils unverzüglich bekannt zu machen. Die Bekanntmachung erfolgt nach Maßgabe einer besonderen Satzung gemäß § 8 Absatz 6 Satz 1. Ein Abwahlbegehren gegen dieselbe Dekanin oder denselben Dekan ist frühestens sechs Monate nach Bekanntgabe des Ergebnisses der Abstimmung oder der Nichtzulassung des Abwahlbegehrens erneut möglich.

(6) Ein Abwahlverfahren nach den Absätzen 1 bis 5 findet im Falle des § 25 Absatz 3 nicht statt, wenn die Vertreterinnen und Vertreter der Gruppe nach § 10 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 im Großen Fakultätsrat über eine für eine eigenständige Abwahl der Dekanin oder des Dekans hinreichende Mehrheit der Stimmen nach § 24 Absatz 3 Satz 8 verfügen."

16. § 25 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 2 wird in Nummer 4 der Punkt durch ein Komma ersetzt und folgende Nummer 5 angefügt:

"5. die Kooptation nach § 22 Absatz 4 Satz 2."

b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
(2) Dem Fakultätsrat gehören an
  1. kraft Amtes
    1. die Mitglieder des Dekanats,
    2. nach Maßgabe der Grundordnung bis zu fünf Leiterinnen oder Leiter von wissenschaftlichen Einrichtungen, die der Fakultät zugeordnet sind,
  2. auf Grund von Wahlen höchstens 16 stimmberechtigte Mitglieder, die nach Gruppen direkt gewählt werden, davon 30 Prozent, mindestens aber drei Studierende; das Nähere regelt die Grundordnung.

Die Amtszeit der studentischen Wahlmitglieder wird durch die Grundordnung festgelegt; die übrigen Mitglieder haben, soweit nicht die Grundordnung eine abweichende Regelung trifft, die gleiche Amtszeit, wie sie nach § 24 Absatz 3 Satz 2 für die Dekanin oder den Dekan festgelegt ist. Die hauptberuflichen Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer der Fakultät können an den Sitzungen des Fakultätsrats beratend teilnehmen.

"(2) Dem Fakultätsrat gehören an
  1. kraft Amtes
    1. die Dekanin oder der Dekan,
    2. mit beratender Stimme die weiteren Mitglieder des Dekanats,
    3. mit beratender Stimme nach Maßgabe der Grundordnung bis zu fünf Leiterinnen oder Leiter von wissenschaftlichen Einrichtungen, die der Fakultät zugeordnet sind,
  2. aufgrund von Wahlen weitere stimmberechtigte Mitglieder, davon mindestens drei Studierende nach § 10 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3, die nach Gruppen direkt gewählt werden; das Nähere regelt die Grundordnung.

Die Amtszeit der Wahlmitglieder entspricht der für die Vertreterinnen und Vertreter der jeweiligen Gruppe gemäß § 19 Absatz 2 Satz 9 festgelegten Amtszeit, soweit nicht die Grundordnung eine abweichende Regelung trifft. Die hauptberuflichen Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer der Fakultät können an den Sitzungen des Fakultätsrats beratend teilnehmen."

c) In Absatz 3 werden die Angabe "Buchstabe b" durch die Wörter "Buchstaben b und c" ersetzt und nach dem Wort "berücksichtigen" die Wörter " ; die in § 10 Absatz 3 garantierte Mehrheit der Vertreterinnen und Vertreter der Gruppe nach § 10 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 darf überschritten werden" eingefügt.

17. In § 26 Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter "Nummer 2 Teilsatz 3" durch die Angabe "Satz 9" ersetzt.

18. § 27 Absatz 5 wird wie folgt geändert:

a) Die Zahl "23" wird durch die Zahl "26" ersetzt.

b) In Nummer 1 wird das Wort "zwölf" durch die Zahl "14" ersetzt.

c) Nummer 4 wird wie folgt gefasst:

altneu
4. sechs Studierende."4. insgesamt sieben Studierende nach § 10 Absatz 1 Satz 2 Nummern 3 und 4."

19. § 27a Absatz 9 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 2 werden die Wörter "nach Maßgabe der Grundordnung" gestrichen.

b) Nach Satz 3 werden folgende Sätze eingefügt:

"Das Präsidium schreibt die Stelle der Leiterin oder des Leiters des CAS im Benehmen mit der oder dem Vorsitzenden des Hochschulrates öffentlich aus und macht dem Hochschulrat, der die Leiterin oder den Leiter des CAS wählt, nach Anhörung des Senats einen Wahlvorschlag mit bis zu drei Namen. Der Wahlvorschlag bedarf des Einvernehmens des Wissenschaftsministeriums. Zur Vorbereitung der Wahl kann eine Findungskommission eingesetzt werden; das Nähere regelt die Grundordnung. Absatz 3 Satz 7 gilt entsprechend."

c) Die bisherigen Sätze 4 bis 10 werden die Sätze 8 bis 14.

20. § 27b Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

altneu
(3) Die Vertreterinnen oder Vertreter nach Absatz 2 Nummern 8 und 9 werden von den beteiligten Ausbildungsstätten, die Studierenden von der Studierendenvertretung nach § 65a Absatz 4 Satz 4 und die Vertreterinnen oder Vertreter der Studienbereiche nach Absatz 2 Nummer 7 von den Mitgliedern des Örtlichen Senats nach § 27c Absatz 2 Nummer 7 aus deren Kreis gewählt."(3) Die Vertreterinnen oder Vertreter nach Absatz 2 Nummern 8 und 9 werden von den beteiligten Ausbildungsstätten, die Vertreterin oder der Vertreter nach Absatz 2 Nummer 10 von den Studierenden des Studienbereichs und die Vertreterinnen oder Vertreter der Studienbereiche nach Absatz 2 Nummer 7 von den Mitgliedern des Örtlichen Senats nach § 27c Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe a aus deren Kreis gewählt."

21. § 27c wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
(2) Dem Örtlichen Senat gehören an:
  1. die Rektorin der Studienakademie als Vorsitzende oder der Rektor der Studienakademie als Vorsitzender,
  2. die Prorektorin oder der Prorektor der Studienakademie,
  3. die weitere Prorektorin oder der weitere Prorektor der Studienakademie, soweit ernannt oder bestellt,
  4. die Leiterin oder der Leiter einer Außenstelle, soweit ernannt oder bestellt,
  5. die Studienbereichsleiterinnen und Studienbereichsleiter,
  6. die Leiterin oder der Leiter der örtlichen Verwaltung,
  7. je Studienbereich vier hauptberufliche Mitglieder des Lehrkörpers,
  8. je Studienbereich ein Studierender, der von der Studierendenvertretung nach § 65a Absatz 4 Satz 4 gewählt wird und
  9. Akademische sowie sonstige Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter.
"(2) Dem Örtlichen Senat gehören an:
  1. kraft Amtes
    1. die Rektorin der Studienakademie als Vorsitzende oder der Rektor der Studienakademie als Vorsitzender,
    2. mit beratender Stimme die Prorektorin oder der Prorektor der Studienakademie,
    3. mit beratender Stimme die weitere Prorektorin oder der weitere Prorektor der Studienakademie, soweit ernannt oder bestellt,
    4. mit beratender Stimme die Studienbereichsleiterinnen oder Studienbereichsleiter,
    5. mit beratender Stimme die Leiterin oder der Leiter einer Außenstelle, soweit ernannt oder bestellt,
    6. mit beratender Stimme die Leiterin oder der Leiter der örtlichen Verwaltung,
  2. aufgrund von Wahlen
    1. bis zu fünf Mitglieder jedes Studienbereichs, die der Gruppe nach § 10 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 angehören und die von den Mitgliedern dieser Gruppe im Studienbereich nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl gewählt werden,
    2. zwei Mitglieder jedes Studienbereichs, von denen eines der Gruppe nach § 10 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 und eines der Gruppe nach § 10 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 angehört und die von den Mitgliedern der jeweiligen Gruppe im Studienbereich gewählt werden,
    3. ein Mitglied je Studienbereich, das der Gruppe nach § 10 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 angehört und das von den Mitgliedern dieser Gruppe an der Studienakademie gewählt wird."

b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

altneu
(3) Die Mitglieder nach Absatz 2 Nummern 7 und 9 werden für vier Jahre, die Mitglieder nach Absatz 2 Nummer 8 für ein Jahr gewählt; abweichend von § 9 Absatz 8 kann die Wahlordnung Wahlen nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl vorsehen. Die Wahlordnung regelt ferner die Zahl der Mitglieder nach Absatz 2 Nummer 9. Die Mitglieder haben Stellvertreterinnen oder Stellvertreter. Die Amtszeit beginnt jeweils am 1. Oktober. Findet die Wahl nach dem 1. Oktober statt, so verkürzt sich die Amtszeit entsprechend."(3) Die Mitglieder nach Absatz 2 Nummer 2 werden für vier Jahre, die Mitglieder der Gruppe der Studierenden abweichend hiervon für ein Jahr gewählt; abweichend von § 9 Absatz 8 kann die Wahlordnung auch für die Mitglieder nach Absatz 2 Nummer 2 Buchstaben b und c Wahlen nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl vorsehen. Die Wahlordnung regelt ferner die Zahl der Mitglieder nach Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe a und das Wahlverfahren. Die Mitglieder haben Stellvertreterinnen oder Stellvertreter. Die Amtszeit beginnt jeweils am 1. Oktober. Findet die Wahl nach dem 1. Oktober statt, so verkürzt sich die Amtszeit entsprechend."

22. Nach § 27d wird folgender § 27e eingefügt:

" § 27e Abwahl durch die Gruppe der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer

(1) Die wahlberechtigten Mitglieder der Gruppe der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer nach § 10 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 können das Amt der Rektorin oder des Rektors der Studienakademie durch Abwahl vorzeitig beenden, wenn sie das Vertrauen in ihre oder seine Amtsführung verloren haben. Der Vertrauensverlust ist eingetreten, wenn die Mehrheit nach Absatz 4 erreicht wird. Zur vorzeitigen Beendigung bedarf es eines Antrags (Abwahlbegehren), der von mindestens 25 Prozent der wahlberechtigten Mitglieder der Gruppe nach § 10 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1, die im Zeitpunkt der Unterzeichnung der Studienakademie angehören, unterzeichnet sein muss. Das Datum der Unterschrift ist jeweils zu erfassen. Zwischen erster Unterschrift und Einreichung des Abwahlbegehrens dürfen nicht mehr als vier Wochen liegen. Das Abwahlbegehren ist binnen drei Wochen nach seinem Eingang zuzulassen, wenn es vorschriftsmäßig gestellt ist.

(2) Ist das Abwahlbegehren zugelassen worden, sind drei aufeinanderfolgende Werktage als Abstimmungstage festzusetzen, die unter Berücksichtigung des Verfahrens nach Absatz 3 spätestens sechs Wochen nach der Bekanntmachung der Zulassung liegen müssen.

(3) Vor der Durchführung der Abstimmung ist eine innerhalb der Studienakademie hochschulöffentliche Aussprache in einer Sitzung des Örtlichen Senats anzuberaumen, die von der hauptamtlichen Stellvertreterin oder dem hauptamtlichen Stellvertreter der Rektorin oder des Rektors der Studienakademie geleitet wird. In dieser Sitzung muss die Rektorin oder der Rektor der Studienakademie Gelegenheit zur Stellungnahme gegenüber dem Örtlichen Senat erhalten. Äußerungen aus der der Studienakademie zugehörigen Hochschulöffentlichkeit können zugelassen werden. Der Örtliche Senat beschließt eine Stellungnahme zum Abwahlbegehren, die der der Studienakademie zugehörigen Hochschulöffentlichkeit bekannt zu machen ist.

(4) Die Abstimmung erfolgt in freier, gleicher und geheimer Abstimmung. Die Abwahl ist erfolgreich, wenn die Mehrheit der der Studienakademie angehörenden wahlberechtigten Mitglieder der Gruppe nach § 10 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 für die Abwahl stimmt und diese Mehrheit an mindestens der Hälfte aller Studienbereiche der Studienakademie erreicht wird. In der Satzung nach Absatz 5 können strengere Voraussetzungen festgelegt werden.

(5) Die Entscheidung über die Zulassung des Abwahlbegehrens und die Durchführung des Verfahrens obliegen dem Präsidium der DHBW. Eine Satzung der DHBW regelt die weiteren Einzelheiten des Verfahrens einschließlich der Briefwahl. Die Zulassung des Abwahlbegehrens, die Abstimmungstage und das Ergebnis der Abstimmung sind jeweils unverzüglich bekannt zu machen. Die Bekanntmachung erfolgt nach Maßgabe einer besonderen Satzung gemäß § 8 Absatz 6 Satz 1. Ein Abwahlbegehren gegen dieselbe Rektorin oder denselben Rektor der Studienakademie ist frühestens sechs Monate nach Bekanntgabe des Ergebnisses der Abstimmung oder der Nichtzulassung des Abwahlbegehrens erneut möglich."

23. In § 36 Absatz 7 Satz 1 werden die Wörter "sich die Inhaberin oder der Inhaber durch sein späteres Verhalten der Führung des Grades als unwürdig erwiesen" durch die Wörter "die Inhaberin oder der Inhaber durch ihr oder sein späteres Verhalten gravierend gegen die allgemein anerkannten Grundsätze guter wissenschaftlicher Praxis und Redlichkeit verstoßen" ersetzt.

24. § 38 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 3 Satz 3 werden nach den Wörtern "Baden-Württemberg" die Wörter " , die ihre Ausbildung dort spätestens am 31. Dezember 2017 abgeschlossen haben," eingefügt.

b) Absatz 5 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
Personen, die eine Doktorarbeit anfertigen und als Doktorandin oder Doktorand angenommen worden sind, können als Doktorandinnen oder Doktoranden immatrikuliert werden."Personen, die als Doktorandin oder Doktorand angenommen worden sind, werden nach § 60 Absatz 1 Satz 1 Buchstabe b immatrikuliert; dies gilt nicht für angenommene Doktorandinnen und Doktoranden, die an der Hochschule hauptberuflich tätig sind, wenn diese zuvor schriftlich gegenüber dem Rektorat erklärt haben, dass sie nicht immatrikuliert werden wollen."

c) Nach Absatz 6 wird folgender Absatz 6a eingefügt:

"(6a) Hochschulen mit Promotionsrecht können Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer der Hochschulen für angewandte Wissenschaften, mit denen sie in Promotionsverfahren zusammenarbeiten, befristet assoziieren. Die Assoziierung setzt einen Antrag der betroffenen Hochschullehrerinnen oder Hochschullehrer voraus. Mitwirkungsrechte an der akademischen Selbstverwaltung sind mit der Assoziierung nicht verbunden. Die Voraussetzungen einer Assoziierung, das Verfahren sowie die im Übrigen mit der Assoziierung verbundenen Rechte und Pflichten regelt die promotionsberechtigte Hochschule in der Promotionsordnung oder einer anderen Satzung."

d) Absatz 7 Satz 7 wird aufgehoben.

25. § 45 Absatz 6 werden folgende Sätze angefügt:

"Unabhängig von den vorgenannten Verlängerungsmöglichkeiten kann das Beamtenverhältnis auf Zeit von Juniorprofessorinnen oder Juniorprofessoren, Juniordozentinnen oder Juniordozenten und Akademischen Mitarbeiterinnen oder Akademischen Mitarbeitern nach §§ 51 bis 52 bei Betreuung eines oder mehrerer Kinder unter 14 Jahren auf Antrag um zwei Jahre je Kind, insgesamt um maximal vier Jahre, verlängert werden, wenn die Verlängerung notwendig ist, um das nach § 51 Absatz 7, § 51a Absatz 3 oder § 51b bestimmte Qualifizierungsziel oder ein sonstiges mit dem Dienstverhältnis verbundenes Qualifizierungsziel zu erreichen. Das Nähere, insbesondere die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme und die Ausgestaltung der Verlängerung im Einzelnen, regeln die Hochschulen durch Satzung. Die Sätze 8 und 9 gelten entsprechend bei der Betreuung oder Pflege pflegebedürftiger Angehöriger. Verlängerungen nach den Sätzen 8 bis 10 dürfen, auch wenn sie mit anderen Verlängerungen nach diesem Absatz zusammentreffen, insgesamt vier Jahre nicht überschreiten."

26. In § 46 Absatz 3 Satz 4 werden die Wörter "Juniorprofessuren und Juniordozenturen, denen die Möglichkeit nach § 48 Absatz 1 Satz 4 eingeräumt wurde," durch die Wörter "Tenure-Track-Professuren und Tenure-Track-Dozenturen" ersetzt.

27. § 48 Absatz 1 Satz 4 wird wie folgt gefasst:

altneu
Ferner kann von der Ausschreibung abgesehen und das Berufungsverfahren angemessen vereinfacht werden, wenn eine Juniorprofessorin oder ein Juniorprofessor oder eine Dozentin oder ein Dozent der eigenen Hochschule auf eine entsprechende Professur berufen werden soll, bereits in der Ausschreibung der Juniorprofessur oder Dozentur die spätere Übernahme auf die Professur in Aussicht gestellt worden ist und die in einem mit dem Wissenschaftsministerium abgestimmten Qualitätssicherungskonzept der Hochschule bereits bei der Ausschreibung zur Juniorprofessur oder Dozentur ausgewiesenen Anforderungen an die Feststellung der Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung erfüllt sind."Ferner kann von der Ausschreibung abgesehen und das Berufungsverfahren angemessen vereinfacht werden, wenn eine Tenure-Track-Professorin oder ein Tenure-Track-Professor oder eine Tenure-Track-Dozentin oder ein Tenure-Track-Dozent der eigenen Hochschule auf eine Professur vergleichbarer Denomination in einer höheren Besoldungsgruppe berufen werden soll."

28. § 51 Absatz 7 wird wie folgt geändert:

a) Die Sätze 4

Hat sich die Juniorprofessorin oder der Juniorprofessor, der oder dem die Möglichkeit nach § 48 Absatz 1 Satz 4 eingeräumt wurde, nach den Ergebnissen der Evaluation nach Satz 2 nicht bewährt, kann das Beamtenverhältnis mit ihrer oder seiner Zustimmung um bis zu einem Jahr verlängert werden.

und 8

Das Dienstverhältnis der Juniorprofessorin oder des Juniorprofessors, der oder dem die Möglichkeit nach § 48 Absatz 1 Satz 4 eingeräumt wurde, kann bei Geburt oder Adoption eines Kindes auf Antrag um ein Jahr je Kind, insgesamt um maximal zwei Jahre, verlängert werden; das Nähere, insbesondere die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme und die Ausgestaltung der Verlängerung im Einzelnen, regeln die Hochschulen durch Satzung.

werden aufgehoben.

b) Die bisherigen Sätze 5 bis 7 werden Sätze 4 bis 6.

c) Im neuen Satz 4 werden die Wörter "von Satz 8 und" gestrichen.

29. Nach § 51a wird folgender § 51b eingefügt:

" § 51b Tenure-Track-Professur; Tenure-Track-Dozentur

(1) Tenure-Track-Professorinnen und Tenure-Track-Professoren sind Juniorprofessorinnen oder Juniorprofessoren nach § 51, deren Berufung mit der Zusage einer späteren Übernahme auf eine Professur vergleichbarer Denomination in einer höheren Besoldungsgruppe im Falle der Bewährung verbunden ist (Tenure-Track-Professur). Voraussetzung einer Tenure-Track-Professur ist, dass bereits in der Ausschreibung zur Tenure-Track-Professur die in einem mit dem Wissenschaftsministerium abgestimmten Qualitätssicherungskonzept der Hochschule ausgewiesenen Anforderungen, insbesondere der Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung im Falle der späteren Übernahme gemäß § 48 Absatz 1 Satz 4, und die Zusage auf Übernahme im Falle der Bewährung benannt sind. § 51 Absatz 6 gilt mit der Maßgabe, dass im Berufungsverfahren zur Besetzung der Tenure-Track-Professur international ausgewiesene Gutachterinnen und Gutachter zu beteiligen sind. Verfahren, Anforderungen, Kriterien und Maßstäbe der Evaluation nach § 51 Absatz 7 Satz 2 sind im Rahmen der Berufungsvereinbarung zur Tenure-Track-Professur schriftlich mitzuteilen. § 48 Absatz 4 gilt entsprechend.

(2) Das Qualitätssicherungskonzept nach Absatz 1 Satz 2, das insbesondere das Nähere zu Strukturen, Verfahren und Qualitätskriterien enthält, einschließlich des Verfahrens, der Anforderungen, Kriterien und Maßstäbe der Evaluation nach § 51 Absatz 7 Satz 2 sowie der Zahl und Zusammensetzung der Evaluierungsgremien, regeln die Hochschulen durch Satzung. Im Qualitätssicherungskonzept sind eine Zwischenevaluierung oder andere geeignete Maßnahmen zur Rückmeldung zu den bisherigen Leistungen während der Qualifizierungszeit sowie eine Statusberatung vor Einleitung der Evaluation nach § 51 Absatz 7 Satz 2 vorzusehen. Zumindest ein Evaluierungsgremium muss die Mindestanforderungen an die Besetzung von Berufungskommissionen nach diesem Gesetz erfüllen. An der Evaluation sind in geeigneter Weise externe Mitglieder zu beteiligen. Hat sich die Tenure-Track-Professorin oder der Tenure-Track-Professor nach den Ergebnissen der Evaluation nach § 51 Absatz 7 Satz 2 nicht bewährt, kann das Beamtenverhältnis mit ihrer oder seiner Zustimmung um bis zu ein Jahr verlängert werden.

(3) Wird für die Tenure-Track-Professorinnen und Tenure-Track-Professoren ein privatrechtliches Beschäftigungsverhältnis begründet, führen sie während ihres privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnisses die Bezeichnung "Tenure-Track-Professorin" oder "Tenure-Track-Professor". Absatz 2 Satz 5 gilt entsprechend.

(4) Die Berufung einer Juniordozentin oder eines Juniordozenten nach § 51a Absatz 3 Satz 1 kann mit der Zusage einer späteren Übernahme in eine Dozentur oder Professur einer höheren Besoldungsgruppe im Falle der Bewährung verbunden werden (Tenure-Track-Dozentur). Für Tenure-Track-Dozenturen gelten Absatz 1 Sätze 2 bis 4 und Absatz 2 entsprechend. Tenure-Track-Dozentinnen und Tenure-Track-Dozenten führen die hochschulrechtliche Bezeichnung "Tenure-Track-Professorin mit Schwerpunkt Lehre" oder "Tenure-Track-Professor mit Schwerpunkt Lehre". Satz 3 gilt für Tenure-Track-Dozentinnen und Tenure-Track-Dozenten im privat rechtlichen Beschäftigungsverhältnis entsprechend."

30. In § 58 Absatz 2 Nummer 5 werden die Wörter "Finanz- und Wirtschaftsministerium" durch das Wort "Wirtschaftsministerium" ersetzt.

31. § 60 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
Die Einschreibung als Studierende oder als Studierender (Immatrikulation) erfolgt in einen Studiengang oder eine in einer Prüfungsordnung vorgesehene Verbindung von Teilstudiengängen und in der Regel nur an einer Hochschule."Die Einschreibung als Studierende oder Studierender (Immatrikulation) erfolgt
  1. in einen Studiengang oder eine in einer Prüfungsordnung vorgesehene Verbindung von Teilstudiengängen oder in vorbereitende Studien unter den Voraussetzungen des Satzes 6 oder zum Zwecke eines Forschungsaufenthaltes unter den Voraussetzungen des Satzes 7 und in der Regel nur an einer Hochschule,
  2. auf der Grundlage der Annahme als Doktorandin oder Doktorand unter den Voraussetzungen des § 38 Absatz 5."

32. § 65 Absatz 4 wird wie folgt gefasst:

altneu
(4) Im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben nimmt die Studierendenschaft ein politisches Mandat wahr. Sie wahrt nach den verfassungsrechtlichen Grundsätzen die weltanschauliche, religiöse und parteipolitische Neutralität."(4) Die Studierendenschaft wahrt nach den verfassungsrechtlichen Grundsätzen die weltanschauliche, religiöse und parteipolitische Neutralität."

33. § 65a Absatz 5 wird wie folgt geändert:

a) Nach Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:

"Die Beiträge der Studierenden nach § 60 Absatz 1 Satz 1 Buchstabe b sind für deren Belange zu verwenden, getrennt zu verwalten und in Abstimmung mit dem Konvent nach § 38 Absatz 7 Satz 1 zu vergeben."

b) Die bisherigen Sätze 3 bis 5 werden die Sätze 4 bis 6.

34. § 68 Absatz 5 wird folgender Satz angefügt:

"Rechtsbehelfe gegen eine Entscheidung nach Satz 1 haben keine aufschiebende Wirkung."

35. § 69 wird wie folgt geändert:

a) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 eingefügt:

"(4) Für Hochschulen ohne Rechtsfähigkeit können die zur Erfüllung der Aufgaben nach § 5 Absatz 2 und § 13 Absatz 9 erforderlichen Regelungen durch Rechtsverordnung getroffen werden. In dieser Rechtsverordnung kann auch bestimmt werden, welche der zur Durchführung der Evaluation erforderlichen personenbezogenen Daten verarbeitet und in welchem Umfang und in welcher Form sie veröffentlicht werden. Für die Hochschulen ohne Rechtsfähigkeit erlässt das Ministerium, in dessen Geschäftsbereich die jeweilige Hochschule errichtet ist, die zur Ausführung erforderlichen Rechtsverordnungen."

b) Die bisherigen Absätze 4 und 5 werden die Absätze 5 und 6.

c) Im neuen Absatz 5 werden vor dem Wort "Abschluss" die Wörter "bis zum 31. Dezember 2017 erworbene" eingefügt.

36. § 70 wird folgender Absatz 10 angefügt:

"(10) Staatlich anerkannte Hochschulen haben das Recht, im Rahmen ihrer staatlichen Anerkennung die Eignungsprüfung nach § 58 Absatz 2 Nummer 6 und die Begabtenprüfung nach § 58 Absatz 2 Nummer 7 abzunehmen. § 58 Absatz 3 Sätze 1, 2, 4 und 5 gilt entsprechend; Regelungen nach § 58 Absatz 3 Satz 2 bedürfen der Genehmigung des Wissenschaftsministeriums."

37. § 72a wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 1 werden nach dem Wort "Baden-Württemberg" die Wörter "oder im Herkunftsstaat der den Hochschulgrad verleihenden Hochschule" eingefügt.

bb) In Nummer 2 werden nach dem Wort "Einrichtung" die Wörter " , soweit dieses auf einen Bachelor- oder Mastergrad hinführt," eingefügt und das Wort "und" wird durch ein Komma ersetzt.

cc) In Nummer 3 wird der Punkt durch das Wort "und" ersetzt.

dd) Folgende Nummer 4 wird angefügt:

"4. diese Tätigkeit in Übereinstimmung mit den gesetzlichen Regelungen des Herkunftsstaates der den Hochschulgrad verleihenden Hochschule steht, insbesondere das Studienangebot im Herkunftsstaat anerkannt ist und zu einem dort anerkannten Grad führt."

b) Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 5 werden nach dem Wort "Hochschule" die Wörter "in Baden-Württemberg oder im Herkunftsstaat der den Hochschulgrad verleihenden Hochschule" eingefügt.

bb) In Nummer 6 werden nach dem Wort "Niederlassung" die Wörter " , soweit dieses auf einen Bachelor- oder Mastergrad hinführt," eingefügt.

38. § 76 wird folgender Absatz 3 angefügt:

"(3) Hochschulen, die im Rahmen der Exzellenzinitiative des Bundes und der Länder zur Förderung von Wissenschaft und Forschung an deutschen Hochschulen beziehungsweise im Rahmen der Verwaltungsvereinbarung zwischen Bund und Ländern gemäß Artikel 91b Absatz 1 des Grundgesetzes zur Förderung von Spitzenforschung an Universitäten (Exzellenzstrategie) gefördert werden, können durch Satzung, die des Einvernehmens des Hochschulrats und der Zustimmung des Wissenschaftsministeriums bedarf, für die Dauer von bis zu fünf Jahren von ihren durch dieses Gesetz auferlegten Berichtspflichten und von Vorgaben dieses Gesetzes zur Struktur- und Entwicklungsplanung abweichen. Absatz 1 Sätze 2 und 3 gilt entsprechend."

39. Die Inhaltsübersicht ist entsprechend anzupassen.

Artikel 2
Änderung des KIT-Gesetzes

(nicht dargestellt)

Artikel 3
Änderung des Akademiengesetzes

(nicht dargestellt)

Artikel 4
Änderung der Lehrverpflichtungsverordnung

(nicht dargestellt)

Artikel 5
Änderung der Leistungsbezügeverordnung

(nicht dargestellt)

Artikel 6
Übergangsbestimmungen

(1) Die Hochschulen haben Anpassungen ihrer Grundordnungen, Wahlordnungen und sonstigen Satzungen, deren Erforderlichkeit sich aus § 9 Absatz 8 Satz 5, § 10 Absatz 1 Satz 6, Absatz 3, Absatz 6 Satz 2 und Absatz 8 Satz 1, § 18a Absatz 6 Satz 1, § 19 Absatz 2, § 24a Absatz 5 Satz 2, § 25 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 Halbsatz 2 und Satz 2, § 27c Absatz 3 Satz 2 sowie § 27e Absatz 5 Satz 2 LHG in der nach Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Fassung ergibt, unverzüglich vorzunehmen. Für Entscheidungen zur Änderung der Grundordnung nach Satz 1 ist die Mehrheit der Stimmen der Senatsmitglieder erforderlich; soweit Grundordnungen höhere Anforderungen vorsehen, finden diese insoweit keine Anwendung. Die erforderlichen Änderungen in der Grundordnung sind bis spätestens 31. Oktober 2018 dem Wissenschaftsministerium gemäß § 8 Absatz 4 Satz 2 LHG zur Zustimmung vorzulegen. Die Wahlordnungen und sonstigen Satzungen sind spätestens mit Wirkung zum 1. April 2019 anzupassen.

(2) Die Amtszeiten der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes amtierenden Wahlmitglieder der Senate, Fakultätsräte oder Sektionsräte und des Örtlichen Senats mit Ausnahme der Amtszeiten der Studierendenvertreterinnen und -vertreter werden bis zum Ablauf des 30. September 2019 verlängert. Amtszeiten nach Satz 1, die über den 30. September 2019 hinausgehen würden, enden mit Ablauf des 30. September 2019. Bis dahin gelten für die Zusammensetzung der Senate, Fakultätsräte und Sektionsräte und des Örtlichen Senats die Bestimmungen von § 19 Absatz 2 und § 25 Absatz 2, § 27 Absatz 5 und § 27c Absatz 2 LHG in der am Tag vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Fassung. Über den 30. September 2019 hinaus findet eine Amtsfortführung nicht statt. Die Amtszeiten der Dekaninnen und Dekane enden mit Ablauf des 30. September 2019; dies gilt nicht für Dekaninnen und Dekane, die ihr Amt gemäß § 24 Absatz 3 Satz 9 LHG hauptamtlich wahrnehmen.

(3) Die Hochschulen dürfen Regelungen in den Satzungen nach § 18a Absatz 4 Satz 5, § 24a Absatz 4 Satz 3 sowie § 27e Absatz 4 Satz 3 LHG erst nach der Konstituierung des Senats in der nach Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Zusammensetzung erlassen.

(4) Hat die Hochschule nicht bis zum Ablauf des 1. November 2018 ihre Vorlagepflicht nach Absatz 1 Satz 3 erfüllt, kann das Wissenschaftsministerium nach Anhörung der Hochschule anstelle der Hochschule die Zusammensetzung des Senats, Fakultätsrats und Sektionsrats durch Rechtsverordnung nach Maßgabe von § 19 Absatz 2 Sätze 1 und 5 bis 7 und 9 sowie § 25 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 Halbsatz 2 und Satz 2 LHG bestimmen. Im Übrigen finden §§ 67 und 68 LHG Anwendung.

(5) Doktorandinnen und Doktoranden, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bereits nach § 38 Absatz 5 Satz 2 LHG angenommen worden sind, sind abweichend von § 38 Absatz 5 Satz 1 LHG zur Immatrikulation berechtigt, aber nicht verpflichtet.

(6) Für Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren, denen nach dem 30. November 2017 die Möglichkeit nach § 48 Absatz 1 Satz 4 LHG in der Fassung des 3. HRÄG eingeräumt wurde, findet § 51b LHG in der Fassung dieses Gesetzes Anwendung.

Artikel 7
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft.

ID 180575

ENDE