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Änderungstext
Gesetz zur Änderung des E-Government-Gesetzes Baden-Württemberg
- Baden-Württemberg -
Vom 20. November 2018
(GBl. Nr. 18 vom 30.11.2018 S. 431)
Der Landtag hat am 7. November 2018 das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des E-Government-Gesetzes Baden-Württemberg
Das E-Government-Gesetz Baden-Württemberg vom 17. Dezember 2015 (GBl. S. 1191), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 6. März 2018 (GBl. S. 65, 72) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Nach der Angabe zu § 4 wird folgende Angabe eingefügt:
" § 4a Elektronischer Rechnungsempfang; Verordnungsermächtigung"
b) Die Angabe zu § 15 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 15 E-Government-Infrastruktur | " § 15 E-Government-Infrastruktur und Rechtsgrundlagen der Datenverarbeitung in Servicekonten" |
2. § 1 wird folgender Absatz angefügt:
"(7) § 4a gilt abweichend von Absatz 1 bis 6 für alle Auftraggeber im Sinne von § 98 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB), für die nach § 159 Absatz 2 und 3 GWB die Vergabekammer Baden-Württemberg zuständig ist oder die für den Bund im Rahmen der Organleihe nach § 159 Absatz 1 Nummer 5 GWB in Vergabeverfahren tätig werden."
3. § 4 wird folgender Satz angefügt:
"Die Behörden des Landes bieten für Verfahren nach Satz 1 geeignete elektronische Zahlungsmöglichkeiten an."
4. Nach § 4 wird folgender § 4a eingefügt:
" § 4a Elektronischer Rechnungsempfang; Verordnungsermächtigung
(1) Elektronische Rechnungen, die nach Erfüllung von öffentlichen Aufträgen und Aufträgen sowie zu Konzessionen von Auftraggebern nach § 98 GWB ausgestellt wurden und
sind nach Maßgabe einer Rechtsverordnung nach Absatz 5 zu empfangen und zu verarbeiten. Dies gilt auch, wenn der Wert des vergebenen öffentlichen Auftrags, des vergebenen Auftrags oder der Vertragswert der vergebenen Konzession den gemäß § 106 GWB jeweils maßgeblichen Schwellenwert unterschreitet. Vertragliche Regelungen, die die elektronische Rechnungsstellung vorschreiben, bleiben unberührt.
(2) Absatz 1 Satz 2 gilt nicht für die Gemeinden oder die Gemeindeverbände oder für die Auftraggeber, die in entsprechender Anwendung von §§ 99 bis 101 GWB den Gemeinden und Gemeindeverbänden zuzuordnen sind.
(3) Auftraggeber nach Absatz 1 sind subzentrale öffentliche Auftraggeber nach Artikel 2 Nummer 7 der Richtlinie 2014/55/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über die elektronische Rechnungsstellung bei öffentlichen Aufträgen (ABl. L 133 vom 6. Mai 2014, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung.
(4) Eine Rechnung ist elektronisch, wenn
(5) Die Landesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung besondere Vorschriften zur Ausgestaltung des elektronischen Rechnungsverkehrs zu erlassen. Diese Vorschriften können sich beziehen auf
5. § 15 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 15 E-Government-Infrastruktur | " § 15 E-Government-Infrastruktur und Rechtsgrundlagen der Datenverarbeitung in Servicekonten" |
b) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
aa) Der Punkt am Ende von Nummer 5 wird durch ein Komma ersetzt.
bb) Es wird die folgende Nummer angefügt:
"6. für die Entgegennahme, formale Prüfung und Weiterleitung an den Rechnungsempfänger von elektronischen Rechnungen nach § 4a."
c) Nach Absatz 4 werden die folgenden Absätze 5 bis 10 eingefügt:
"(5) Zur Nutzung der zentralen Dienste nach Absatz 4 Nummer 1 bis 7 können natürliche und juristische Personen (Nutzende) im Dienstleistungsportal Servicekonten einrichten. Der Nachweis der Identität der oder des Nutzenden eines Servicekontos kann auf unterschiedlichen Vertrauensniveaus erfolgen. Das für den Nachweis eingesetzte elektronische Identifizierungsmittel muss die Verwendung des für das jeweilige Verwaltungsverfahren erforderlichen Vertrauensniveaus ermöglichen. Die besonderen Anforderungen einzelner Verwaltungsverfahren an die Identifizierung Nutzender sind zu berücksichtigen.
(6) Zur Feststellung der Identität der oder des Nutzenden eines Servicekontos dürfen bei Registrierung und Nutzung folgende Daten verarbeitet werden:
(7) Zur Kommunikation mit Nutzenden dürfen zusätzlich folgende Daten verarbeitet werden: De-Mail-Adresse oder vergleichbare Adresse eines Zustelldienstes eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum nach der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG (ABl. L 257 vom 28. August 2014, S. 73) in der jeweils geltenden Fassung, E-Mail-Adresse, Telefonnummer, Mobilfunknummer, Telefaxnummer.
(8) Wenn Nutzende durch Anmeldung über ihr Servicekonto ein elektronisches Verwaltungsverfahren einleiten oder mit der Behörde durch Nachrichten, die sie über das Postfach versendet haben, in Kontakt treten, eröffnen sie einen Zugang nach § 3a Absatz 1 Satz 1 des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes zur Übermittlung elektronischer Dokumente oder von Status- und Verfahrensinformationen zu Verwaltungsverfahren. Sie sind darüber bei der Einrichtung des Servicekontos ausdrücklich zu informieren.
(9) Die elektronische Identifizierung kann jeweils mittels einer einmaligen Abfrage der Daten des elektronischen Identitätsnachweises erfolgen. Die Identitätsdaten werden bei einmaliger Abfrage der Identitätsdaten nach der Durchführung der elektronischen Identifizierung und Übermittlung an die für das Verwaltungsverfahren zuständige Behörde nicht in einem Servicekonto gespeichert. Mit Einwilligung der oder des Nutzenden sind eine dauerhafte Speicherung der Identitätsdaten und deren Übermittlung an und Verwendung durch die für die Verwaltungsverfahren zuständige Behörde zulässig. Im Falle der dauerhaften Speicherung müssen Nutzende jederzeit die Möglichkeit haben, das Servicekonto, gespeicherte Daten oder gespeicherte Dokumente selbständig zu löschen.
(10) Die für das Verwaltungsverfahren zuständigen Behörden können im Einzelfall mit Einwilligung der oder des Nutzenden die für deren oder dessen Identifizierung erforderlichen Daten bei der für das Servicekonto zuständigen Stelle elektronisch abrufen. Dies gilt auch für entsprechende Behörden des Bundes und anderer Länder."
d) Die bisherigen Absätze 5 und 6 werden die Absätze 11 und 12.
Artikel 2
Inkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft, sofern in dem folgenden Absatz nichts anderes geregelt ist.
(2) Artikel 1 Nummer 4 § 4a Absatz 1 bis 4 tritt am 18. April 2020 in Kraft.
ID 181943
ENDE |