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Gesetz zur Änderung des Umweltverwaltungsgesetzes und anderer Gesetze
Vom 28. November 2018
(GBl. Nr. 19 vom 10.12.2018 S. 439)
Siehe FN 1
Der Landtag hat am 28. November 2018 das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Umweltverwaltungsgesetzes
Das Umweltverwaltungsgesetz vom 25. November 2014 (GBl. S. 592), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 2 1. November 2017 (GBl. S. 612) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Teil 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
.Teil 2 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 § 7 Zweck der Umweltprüfung Zweck dieser Vorschriften ist es sicherzustellen, dass bei bestimmten öffentlichen und privaten Vorhaben sowie bei bestimmten Plänen und Programmen zur wirksamen Umweltvorsorge nach einheitlichen Grundsätzen
so früh wie möglich berücksichtigt werden. § 8 Allgemeine Bestimmungen (1) Die Umweltverträglichkeitsprüfung ist ein unselbstständiger Teil verwaltungsbehördlicher Verfahren, die der Entscheidung über die Zulässigkeit von Vorhaben dienen. Die Umweltverträglichkeitsprüfung umfasst die Ermittlung, Beschreibung und Bewertung der unmittelbaren und mittelbaren Auswirkungen eines Vorhabens auf
Sie wird unter Beteiligung der Öffentlichkeit durchgeführt. Wird über die Zulässigkeit eines Vorhabens im Rahmen mehrerer Verfahren entschieden, werden die in diesen Verfahren durchgeführten Teilprüfungen zu einer Gesamtbewertung aller Umweltauswirkungen zusammengefasst. (2) Entscheidungen im Sinne von Absatz 1 Satz 1 sind Bewilligung, Erlaubnis, Genehmigung, Planfeststellung und sonstige behördliche Entscheidungen über die Zulässigkeit von Vorhaben, die in einem Verwaltungsverfahren getroffen werden, mit Ausnahme von Anzeigeverfahren. (3) Die Strategische Umweltprüfung ist ein unselbstständiger Teil behördlicher Verfahren zur Aufstellung oder Änderung von Plänen und Programmen, die von einer Behörde, der Landesregierung oder im Wege eines Gesetzgebungsverfahrens angenommen werden. Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. (4) Pläne und Programme im Sinne dieses Gesetzes sind landesrechtlich oder durch Rechtsakte der Europäischen Union vorgesehene Pläne und Programme, zu deren Ausarbeitung, Annahme oder Änderung eine Behörde durch Rechts- oder Verwaltungsvorschrift verpflichtet ist. Ausgenommen sind Finanz- und Haushaltpläne und -programme sowie Pläne und Programme des Landes, die ausschließlich dem Katastrophenschutz dienen. § 9 Anwendungsbereich, Verhältnis zu anderen Vorschriften 15 (1) Die Vorschriften dieses Abschnitts gelten für die in der Anlage 1 aufgeführten Vorhaben. Soweit eine Vorprüfung des Einzelfalls erfolgt, sind die Kriterien der Anlage 2 anzuwenden. (2) Die Vorschriften dieses Abschnitts gelten ferner für die Aufstellung und Änderung von Plänen und Programmen, die
(3) Diese Vorschriften gelten nicht für den Bereich der Raumordnung (4) Rechtsvorschriften mit weitergehenden Anforderungen bleiben unberührt. Unterabschnitt 2 § 10 Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung aufgrund Art, Größe und Leistung der Vorhaben (1) Die Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht für ein in Spalte 1 der Anlage 1 aufgeführtes Vorhaben, wenn die zur Bestimmung seiner Art genannten Merkmale vorliegen. Sofern Größen- oder Leistungswerte angegeben sind, ist eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen, wenn die Werte erreicht oder überschritten werden. (2) Die Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht auch, wenn mehrere Vorhaben derselben Art, die gleichzeitig von demselben oder mehreren Trägern verwirklicht werden sollen und in einem engen Zusammenhang stehen (kumulierende Vorhaben), zusammen die maßgeblichen Größen- oder Leistungswerte erreichen oder überschreiten. Ein enger Zusammenhang ist gegeben, wenn diese Vorhaben
und wenn sie einem vergleichbaren Zweck dienen. Die Sätze 1 und 2 gelten nur für Vorhaben, die für sich jeweils die Werte für die standortbezogene Vorprüfung oder, soweit eine solche nicht vorgesehen ist, die Werte für die allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls nach Spalte 2 der Anlage 1 erreichen oder überschreiten. (3) Wird der maßgebende Größen- oder Leistungswert durch die Änderung oder Erweiterung eines bestehenden, bisher nicht umweltverträglichkeitsprüfungspflichtigen (UVP-pflichtigen), Vorhabens erstmals erreicht oder überschritten, ist für die Änderung oder Erweiterung eine Umweltverträglichkeitsprüfung unter Berücksichtigung der Umweltauswirkungen des bestehenden, bisher nicht UVP-pflichtigen Vorhabens durchzuführen. Bestehende Vorhaben sind auch kumulierende Vorhaben im Sinne von Absatz 2 Satz 1. Der in den jeweiligen Anwendungsbereich der Richtlinie 85/337/EWG des Rates vom 27. Juni 1985 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten (ABl. Nr. L 175 vom 05.07.1985 S. 40, ber. ABl. Nr. L 216 vom 03.08.1991 S. 40), aufgehoben durch Richtlinie 2011/92/ EU (ABl. L. 26 vom 28.01.2012 S. 1) und der Richtlinie 97/11/EG des Rates vom 3. März 1997 zur Änderung der Richtlinie 85/337/EWG über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten (ABl. Nr. L 73 vom 14.03.1997 S. 5), aufgehoben durch Richtlinie 2011/92/EU (ABl. L. 26 vom 28.01.2012 S. 1), fallende, aber vor Ablauf der jeweiligen Umsetzungsfristen erreichte Bestand bleibt hinsichtlich des Erreichens oder Überschreitens der Größen- oder Leistungswerte unberücksichtigt. Satz 1 gilt für die in der Anlage 1 Nummern 1.3.1 bis 1.3.3 und 1.4.1 aufgeführten Vorhaben mit der Maßgabe, dass neben einem engen räumlichen Zusammenhang auch ein enger zeitlicher Zusammenhang besteht. (4) Sofern ein in Spalte 1 der Anlage 1 aufgeführtes Vorhaben ausschließlich oder überwiegend der Entwicklung und Erprobung neuer Verfahren oder Erzeugnisse dient (Entwicklungs- und Erprobungsvorhaben) und nicht länger als zwei Jahre durchgeführt wird, kann von einer Umweltverträglichkeitsprüfung abgesehen werden, wenn eine Vorprüfung des Einzelfalls nach § 11 Absatz 1 unter besonderer Berücksichtigung der Durchführungsdauer ergibt, dass erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen des Vorhabens nicht zu besorgen sind. § 11 Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung im Einzelfall (1) Sofern in der Anlage 1 für ein Vorhaben eine allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls vorgesehen ist, ist eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen, wenn das Vorhaben nach Einschätzung der zuständigen Behörde aufgrund überschlägiger Prüfung unter Berücksichtigung der in der Anlage 2 aufgeführten Kriterien erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen haben kann, die nach § 15 Nummer 2 in Verbindung mit § 12 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) zu berücksichtigen wären. Sofern für ein Vorhaben mit geringer Größe oder Leistung eine standortbezogene Vorprüfung des Einzelfalls vorgesehen ist, gilt Gleiches, wenn trotz der geringen Größe oder Leistung des Vorhabens nur auf Grund besonderer örtlicher Gegebenheiten gemäß den in der Anlage 2 Nummer 2 aufgeführten Schutzkriterien erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen zu erwarten sind. Bei den Vorprüfungen ist zu berücksichtigen, inwieweit Umweltauswirkungen durch die vom Träger des Vorhabens vorgesehenen Vermeidungs- und Verminderungsmaßnahmen offensichtlich ausgeschlossen werden. Bei der allgemeinen Vorprüfung ist auch zu berücksichtigen, inwieweit Prüfwerte für Größe oder Leistung, die die Vorprüfung eröffnen, überschritten werden. Für das erstmalige Erreichen oder Überschreiten und jedes weitere Überschreiten der Prüfwerte für Größe oder Leistung gilt § 10 Absatz 2 Satz 1 und 2 und Absatz 3 entsprechend. Die Durchführung und das Ergebnis der Vorprüfung sind zu dokumentieren. (2) Für ein in Spalte 2 der Anlage 1 aufgeführtes Vorhaben, das ein Entwicklungs- und Erprobungsvorhaben ist, gilt Absatz 1. § 12 Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung bei Änderung und Erweiterung UVP-pflichtiger Vorhaben Die Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht auch für die Änderung oder Erweiterung eines Vorhabens, für das als solches bereits eine Pflicht zur Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP-Pflicht) besteht, wenn
§ 12a Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung bei Störfallrisiko 17a Sofern die Vorprüfung des Einzelfalls ergibt, dass aufgrund der Verwirklichung eines Vorhabens, das zugleich benachbartes Schutzobjekt im Sinne des § 3 Absatz 5d des Bundes-Immissionsschutzgesetzes ist, innerhalb des angemessenen Sicherheitsabstandes zu Betriebsbereichen im Sinne des § 3 Absatz 5 a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes die Möglichkeit besteht, dass ein Störfall im Sinne des § 2 Nummer 7 der Störfall-Verordnung eintritt, sich die Eintrittswahrscheinlichkeit eines solchen Störfalls vergrößert oder sich die Folgen eines solchen Störfalls verschlimmern können, ist davon auszugehen, dass das Vorhaben erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen haben kann. § 13 Prüfungsumfang bei vorausgegangenem vorgelagerten Verfahren Wird in einem vorgelagerten Verfahren eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt, so kann im nachfolgenden Zulassungsverfahren die Prüfung der Umweltverträglichkeit auf zusätzliche oder andere erhebliche Umweltauswirkungen des Vorhabens beschränkt werden. Unterabschnitt 3 § 14 Verpflichtung zur Durchführung einer Strategischen Umweltprüfung in bestimmten Plan- oder Programmbereichen und im Einzelfall 15 (1) Eine Strategische Umweltprüfung ist durchzuführen bei Plänen und Programmen, die
Bei Durchführung einer strategischen Umweltprüfung bei Plänen und Programmen der Anlage 3 Nummer 1.3 und 1.4 sind in die Darstellungen nach § 9 Absatz 3 Satz 1 des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) die voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen auf die Schutzgüter des § 8 Absatz 1 Satz 2 in die Begründung aufzunehmen. (2) Bei nicht unter Absatz 1 fallenden Plänen und Programmen ist eine Strategische Umweltprüfung nur dann durchzuführen, wenn sie für die Entscheidung über die Zulässigkeit von in der Anlage 1 aufgeführten oder anderen Vorhaben einen Rahmen setzen und nach einer Vorprüfung im Einzelfall im Sinne von Absatz 4 voraussichtlich erhebliche Umweltauswirkungen haben. § 34 Absatz 4 und § 35 Absatz 6 des Baugesetzbuchs bleiben unberührt. (3) Pläne und Programme setzen einen Rahmen für die Entscheidung über die Zulässigkeit von Vorhaben, wenn sie Festlegungen mit Bedeutung für spätere Zulassungsentscheidungen, insbesondere zum Bedarf, zur Größe, zum Standort, zur Beschaffenheit, zu Betriebsbedingungen von Vorhaben oder zur Inanspruchnahme von Ressourcen enthalten. (4) Hängt die Durchführung einer Strategischen Umweltprüfung von einer Vorprüfung des Einzelfalls ab, hat die zuständige Behörde aufgrund einer überschlägigen Prüfung unter Berücksichtigung der in der Anlage 4 aufgeführten Kriterien einzuschätzen, ob der Plan oder das Programm voraussichtlich erhebliche Umweltauswirkungen hat, die im weiteren Aufstellungsverfahren nach § 15 Nummer 2 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 14k Absatz 2 UVPG zu berücksichtigen wären. Bei der Vorprüfung nach Satz 1 ist zu berücksichtigen, inwieweit Umweltauswirkungen durch Vermeidungs- und Verminderungsmaßnahmen offensichtlich ausgeschlossen werden. Die in § 15 Nummer 2 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 14h UVPG genannten Behörden sind bei der Vorprüfung nach Satz 1 zu beteiligen. Die Durchführung und das Ergebnis der Vorprüfung sind zu dokumentieren. (5) Werden Pläne und Programme nach Absatz 1 und 2 nur geringfügig geändert oder legen sie die Nutzung kleiner Gebiete auf lokaler Ebene fest, so ist eine Strategische Umweltprüfung nur dann durchzuführen, wenn eine Vorprüfung des Einzelfalls im Sinne von Absatz 4 ergibt, dass der Plan oder das Programm voraussichtlich erhebliche Umweltauswirkungen hat. Unterabschnitt 4 § 15 Entsprechende Geltung von Bundesrecht Für
sind die Bestimmungen des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung in der jeweils geltenden Fassung entsprechend anzuwenden, soweit im folgenden Abschnitt keine abweichende Regelung getroffen ist. § 16 Verordnungsermächtigung Die Landesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung unter Beachtung der Rechtsakte der Europäischen Union
Abschnitt 2 § 17 Zuständige Behörde bei grenzüberschreitender Behörden- und Öffentlichkeitsbeteiligung Zuständige Behörde bei der grenzüberschreitenden Behörden- und Öffentlichkeitsbeteiligung nach §§ 8, 9a und 14j Absatz 1 und 2 UVPG ist das Regierungspräsidium. Die Regelung in § 18 Absatz 1 bleibt unberührt. § 18 Federführende Behörde nach § 14 UVPG (1) Bedarf ein Vorhaben der Zulassung durch mehrere Landesbehörden, werden die Aufgaben nach §§ 3a, 5 bis 8 Absatz 1 und 3, §§ 9, 9a und 11 UVPG von der federführenden Behörde wahrgenommen. Diese kann im Einzelfall Aufgaben nach §§ 7 und 8 UVPG auf eine der Zulassungsbehörden übertragen. (2) Federführende Behörde ist
§ 19 Scoping im Rahmen der Umweltverträglichkeitsprüfung (1) Der Träger eines Vorhabens, für das eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist, informiert die Behörde frühzeitig auf der Grundlage geeigneter Angaben über das Vorhaben. Die Behörde führt vor Beginn des Verfahrens eine Unterrichtung über den Inhalt und Umfang der voraussichtlich gemäß § 6 UVPG beizubringenden Unterlagen über die Umweltauswirkungen des Vorhabens durch; § 20 Absatz 3 ist zu beachten. Mit der Unterrichtung wird entsprechend dem Planungsstand des Vorhabens der Inhalt und Umfang der beizubringenden Unterlagen festgelegt. (2) In Vorbereitung dieser Unterrichtung berät die Behörde den Vorhabenträger. Sie gibt ihm und den zu beteiligenden Behörden Gelegenheit zu einer Besprechung, die sich auch auf Gegenstand, Umfang und Methoden der Umweltverträglichkeitsprüfung sowie sonstige für die Durchführung der Umweltverträglichkeitsprüfung erhebliche Fragen erstrecken soll (Scoping-Termin). Die Besprechung ist öffentlich, soweit nicht geheimhaltungsbedürftige Tatsachen zur Sprache kommen und ein Besprechungsteilnehmer den Ausschluss der Öffentlichkeit beantragt oder die Behörde den Ausschluss von Amts wegen anordnet. Die Unterrichtung der Öffentlichkeit über Durchführung, Ort und Zeitpunkt der Besprechung sowie die Benennung des Vorhabens erfolgt spätestens zwei Wochen vor Durchführung der Besprechung durch Einstellung auf der Internetseite der zuständigen Behörde. Das Ergebnis der Besprechung ist von der zuständigen Behörde zu dokumentieren. (3) Sachverständige, betroffene Gemeinden, nach § 8 Absatz 1 UVPG zu beteiligende Behörden, nach § 3 UmwRG anerkannte Umweltvereinigungen sowie sonstige Dritte können zur Festlegung des Untersuchungsrahmens und des Inhalts und Umfangs der voraussichtlich beizubringenden Unterlagen hinzugezogen werden. Verfügen die zuständige Behörde oder die zu beteiligenden Behörden über Informationen, die für die Beibringung der Unter lagen nach § 6 UVPG zweckdienlich sind, sollen sie diese Informationen dem Träger des Vorhabens zur Verfügung stellen. Die zuständige Behörde berät den Träger des Vorhabens auch nach der Unterrichtung gemäß Absatz 1, soweit dies für eine zügige und sachgerechte Durchführung des Verfahrens zweckmäßig ist. § 20 Scoping im Rahmen der Strategischen Umweltprüfung (1) Die für die Strategische Umweltprüfung zuständige Behörde legt den Untersuchungsrahmen der Strategischen Umweltprüfung einschließlich des Umfangs und Detaillierungsgrads der in den Umweltbericht nach § 14g UVPG, auch in Verbindung mit § 15 Nummer 2, aufzunehmenden Angaben fest. (2) Der Untersuchungsrahmen einschließlich des Umfangs und Detaillierungsgrads der in den Umweltbericht aufzunehmenden Angaben bestimmt sich unter Berücksichtigung von § 8 Absatz 3 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 2 und 3 nach den Rechtsvorschriften, die für die Entscheidung über die Ausarbeitung, Annahme oder Änderung des Plans oder Programms maßgebend sind. Der Umweltbericht enthält die Angaben, die mit zumutbarem Aufwand ermittelt werden können, und berücksichtigt dabei den gegenwärtigen Wissensstand und der Behörde bekannte Äußerungen der Öffentlichkeit, allgemein anerkannte Prüfungsmethoden, Inhalt und Detaillierungsgrad des Plans oder Programms sowie dessen Stellung im Entscheidungsprozess. (3) Sind Pläne und Programme Bestandteil eines mehrstufigen Planungs- und Zulassungsprozesses, soll zur Vermeidung von Mehrfachprüfungen bei der Festlegung des Untersuchungsrahmens bestimmt werden, auf welcher der Stufen dieses Prozesses bestimmte Umweltauswirkungen schwerpunktmäßig geprüft werden sollen. Dabei sind Art und Umfang der Umweltauswirkungen, fachliche Erfordernisse sowie Inhalt und Entscheidungsgegenstand des Plans oder Programms zu berücksichtigen. Bei nachfolgenden Plänen und Programmen sowie bei der nachfolgenden Zulassung von Vorhaben, für die der Plan oder das Programm einen Rahmen setzt, soll sich die Umweltprüfung auf zusätzliche oder andere erhebliche Umweltauswirkungen sowie auf erforderliche Aktualisierungen und Vertiefungen beschränken. (4) Die Behörden, deren umwelt- und gesundheitsbezogener Aufgabenbereich durch den Plan oder das Programm berührt wird, werden bei der Festlegung des Untersuchungsrahmens der Strategischen Umweltprüfung sowie des Umfangs und Detaillierungsgrads der in den Umweltbericht aufzunehmenden Angaben beteiligt. Die zuständige Behörde gibt den zu beteiligenden Behörden auf der Grundlage geeigneter Informationen Gelegenheit zu einer Besprechung oder zur Stellungnahme über die nach Absatz 1 zu treffenden Festlegungen. Die Besprechung ist öffentlich, soweit nicht geheimhaltungsbedürftige Tatsachen zur Sprache kommen und ein Besprechungsteilnehmer den Ausschluss der Öffentlichkeit beantragt oder die Behörde den Ausschluss von Amts wegen anordnet. Die Unterrichtung der Öffentlichkeit über Durchführung, Ort und Zeitpunkt der Besprechung sowie die Benennung des Plans oder Programms erfolgt spätestens zwei Wochen vor Durchführung der Besprechung durch Einstellung auf der Internetseite der zuständigen Behörde. (5) Sachverständige, betroffene Gemeinden, nach § 14j Absatz 1 UVPG zu beteiligende Behörden, nach § 3 UmwRG anerkannte Umweltvereinigungen sowie sonstige Dritte können zur Festlegung des Untersuchungsrahmens und des Inhalts und Umfangs der voraussichtlich beizubringenden Unterlagen hinzugezogen werden. Verfügen die zu beteiligenden Behörden über Informationen, die für die Beibringung der Unterlagen nach § 6 UVPG zweckdienlich sind, sollen sie diese Informationen dem Träger des Vorhabens zur Verfügung stellen. § 21 Bekanntgabe und Auslegung im Internet (1) Die Bekanntgabe des Unterbleibens einer Umweltprüfung nach § 3a Satz 2 Halbsatz 2 und § 14a Absatz 2 Satz 1 Halbsatz 2 UVPG erfolgt durch Einstellung auf der Internetseite der für die Vorprüfung des Einzelfalls zuständigen Behörde. (2) Als ortsübliche Bekanntmachung im Sinne von § 9 Absatz 1 Satz 3 und § 14i Absatz 1 UVPG gilt auch die Einstellung auf der Internetseite der für die Beteiligung der Öffentlichkeit zuständigen Behörde. Für die öffentliche Bekanntmachung der Annahme oder Ablehnung eines Plans oder Programms nach § 14l Absatz 1 UVPG ist die Einstellung dieser Entscheidung auf der Internetseite der für die Bekanntmachung zuständigen Behörde ausreichend. |
"Teil 2 Abschnitt 1 § 7 Anwendungsbereich, entsprechende Geltung von Bundesrecht (1) Die Vorschriften dieses Teils gelten für
(2) Diese Vorschriften gelten nicht für den Bereich der Raumordnung. (3) Die Bestimmungen des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) sind entsprechend anzuwenden, soweit in diesem Teil keine Regelungen getroffen wurden. (4) Abweichend von § 15 Absatz 3 UVPG und § 39 Absatz 4 UVPG gelten für die Öffentlichkeit der Besprechung von Vorhaben, die dem Anwendungsbereich des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterfallen, die Vorschriften dieses Gesetzes. § 8 Begriffsbestimmungen (1) Schutzgüter sind
(2) Umweltauswirkungen sind unmittelbare und mittelbare Auswirkungen eines Vorhabens oder der Durchführung eines Plans oder Programms auf die Schutzgüter. Dies schließt auch solche Auswirkungen des Vorhabens ein, die aufgrund von dessen Anfälligkeit für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, soweit diese schweren Unfälle oder Katastrophen für das Vorhaben relevant sind. (3) Grenzüberschreitende Umweltauswirkungen sind Umweltauswirkungen eines Vorhabens in einem anderen Staat. (4) Umweltprüfungen sind Umweltverträglichkeitsprüfungen und Strategische Umweltprüfungen. (5) Einwirkungsbereich ist das geographische Gebiet, in dem Umweltauswirkungen auftreten, die für die Zulassung eines Vorhabens relevant sind. § 9 Grundsätze für Umweltprüfungen Umweltprüfungen umfassen die Ermittlung, Beschreibung und Bewertung der erheblichen Auswirkungen eines Vorhabens oder eines Plans oder Programms auf die Schutzgüter. Sie dienen einer wirksamen Umweltvorsorge nach Maßgabe der geltenden Gesetze und werden nach einheitlichen Grundsätzen sowie unter Beteiligung der Öffentlichkeit durchgeführt. Abschnitt 2 § 10 Umweltverträglichkeitsprüfung Die Umweltverträglichkeitsprüfung ist unselbstständiger Teil verwaltungsbehördlicher Verfahren, die Zulassungsentscheidungen dienen. § 11 Feststellung der UVP-Pflicht (1) Die zuständige Behörde stellt auf der Grundlage geeigneter Angaben des Vorhabenträgers sowie eigener Informationen unverzüglich fest, ob für das Vorhaben eine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP-Pflicht) nach § 7 Absatz 3 in Verbindung mit §§ 6 bis 14 UVPG besteht. Die Feststellung trifft die Behörde
(2) Sofern eine Vorprüfung vorgenommen worden ist, gibt die zuständige Behörde die Feststellung der Öffentlichkeit bekannt. Dabei gibt sie die wesentlichen Gründe für das Bestehen oder Nichtbestehen der UVP-Pflicht unter Hinweis auf die jeweils einschlägigen Kriterien nach Anlage 2 an. Gelangt die Behörde zu dem Ergebnis, dass keine UVP-Pflicht besteht, geht sie auch darauf ein, welche Merkmale des Vorhabens oder des Standorts oder welche Vorkehrungen für diese Einschätzung maßgebend sind. Bei der Feststellung der UVP-Pflicht kann die Bekanntgabe mit der Bekanntmachung zur Unterrichtung der Öffentlichkeit nach § 7 Absatz 3 in Verbindung mit § 19 UVPG verbunden werden. (3) Die Feststellung ist nicht selbstständig anfechtbar. Beruht die Feststellung auf einer Vorprüfung, so ist die Einschätzung der zuständigen Behörde in einem gerichtlichen Verfahren betreffend die Zulassungsentscheidung nur daraufhin zu überprüfen, ob die Vorprüfung entsprechend den Vorgaben bei der Vorprüfung durchgeführt worden ist und ob das Ergebnis nachvollziehbar ist. § 12 UVP-Pflicht (1) Für ein Neuvorhaben, das in Anlage 1 Spalte 1 mit dem Buchstaben "X" gekennzeichnet ist, besteht die UVP-Pflicht, wenn die zur Bestimmung der Art des Vorhabens genannten Merkmale vorliegen. Sofern Größen- oder Leistungswerte angegeben sind, besteht die UVP-Pflicht, wenn die Werte erreicht oder überschritten werden. (2) Bei einem Neuvorhaben, das in Anlage 1 Spalte 2 mit dem Buchstaben "A" gekennzeichnet ist, führt die zuständige Behörde eine allgemeine Vorprüfung zur Feststellung der UVP-Pflicht durch. Die allgemeine Vorprüfung wird als überschlägige Prüfung unter Berücksichtigung der in Anlage 2 aufgeführten Kriterien durchgeführt. Die UVP-Pflicht besteht, wenn das Neuvorhaben nach Einschätzung der zuständigen Behörde erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen haben kann, die bei der Zulassungsentscheidung nach § 7 Absatz 3 in Verbindung mit § 25 Absatz 2 UVPG zu berücksichtigen wären. (3) Bei einem Neuvorhaben, das in Anlage 1 Spalte 2 mit dem Buchstaben "S" gekennzeichnet ist, führt die zuständige Behörde eine standortbezogene Vorprüfung zur Feststellung der UVP-Pflicht durch. Die standortbezogene Vorprüfung wird als überschlägige Prüfung in zwei Stufen durchgeführt. In der ersten Stufe prüft die zuständige Behörde, ob bei dem Neuvorhaben besondere örtliche Gegebenheiten gemäß den in Anlage 2 Nummer 2.3 aufgeführten Schutzkriterien vorliegen. Ergibt die Prüfung in der ersten Stufe, dass keine besonderen örtlichen Gegebenheiten vorliegen, so besteht keine UVP-Pflicht. Ergibt die Prüfung in der ersten Stufe, dass besondere örtliche Gegebenheiten vorliegen, so prüft die Behörde auf der zweiten Stufe unter Berücksichtigung der in Anlage 2 aufgeführten Kriterien, ob das Neuvorhaben erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen haben kann, die die besondere Empfindlichkeit oder die Schutzziele des Gebietes betreffen und bei der Zulassungsentscheidung nach § 7 Absatz 3 in Verbindung mit § 25 Absatz 2 UVPG zu berücksichtigen wären. Die UVP-Pflicht besteht, wenn das Neuvorhaben nach Einschätzung der zuständigen Behörde solche Umweltauswirkungen haben kann. (4) Sofern die allgemeine Vorprüfung ergibt, dass aufgrund der Verwirklichung eines Vorhabens, das zugleich benachbartes Schutzobjekt im Sinne des § 3 Absatz 5d des Bundes-Immissionsschutzgesetzes ist, innerhalb des angemessenen Sicherheitsabstandes zu Betriebsbereichen im Sinne des § 3 Absatz 5a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes die Möglichkeit besteht, dass ein Störfall im Sinne des § 2 Nummer 7 der Störfall-Verordnung eintritt, sich die Eintrittswahrscheinlichkeit eines solchen Störfalls vergrößert oder sich die Folgen eines solchen Störfalls verschlimmern können, ist davon auszugehen, dass das Vorhaben erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen haben kann. (5) Wird ein Vorhaben geändert, für das eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt worden ist, so besteht für das Änderungsvorhaben die UVP-Pflicht, wenn
Wird ein Vorhaben geändert, für das keine Größen- oder Leistungswerte vorgeschrieben sind, so wird die allgemeine Vorprüfung nach Absatz 2 durchgeführt. (6) Die Vorprüfung nach den Absätzen 2 bis 4 entfällt, wenn der Vorhabenträger die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung beantragt und die zu-ständige Behörde das Entfallen der Vorprüfung als zweckmäßig erachtet. Für diese Vorhaben besteht die UVP-Pflicht. Die Entscheidung der zuständigen Behörde ist nicht anfechtbar. § 13 Unterrichtung über den Untersuchungsrahmen (1) Der Vorhabenträger informiert die zuständige Behörde frühzeitig auf der Grundlage geeigneter Angaben über das Vorhaben. Auf Antrag des Vorhabenträgers oder wenn die zuständige Behörde es für zweckmäßig hält, unterrichtet und berät die zuständige Behörde den Vorhabenträger entsprechend dem Planungsstand des Vorhabens frühzeitig über Inhalt, Umfang und Detailtiefe der Angaben, die der Vorhabenträger voraussichtlich in den UVP-Bericht zu den voraussichtlichen Umweltauswirkungen des Vorhabens nach § 7 Absatz 3 in Verbindung mit § 16 UVPG aufnehmen muss (Untersuchungsrahmen). Die Unterrichtung und Beratung kann sich auch auf weitere Gesichtspunkte des Verfahrens, insbesondere auf dessen zeitlichen Ablauf, auf die zu beteiligenden Behörden oder auf die Einholung von Sachverständigengutachten erstrecken. Verfügen die zuständige Behörde oder die zu beteiligenden Behörden über Informationen, die für die Erarbeitung des UVP-Berichts zweck-dienlich sind, so stellen sie diese Informationen dem Vorhabenträger zur Verfügung. (2) Der Vorhabenträger hat der zuständigen Behörde geeignete Unterlagen zu den Merkmalen des Vorhabens, einschließlich seiner Größe oder Leistung, und des Standorts sowie zu den möglichen Umweltauswirkungen vorzulegen. (3) Vor der Unterrichtung über den Untersuchungsrahmen kann die zuständige Behörde dem Vorhabenträger sowie den nach § 7 Absatz 3 in Verbindung mit § 17 UVPG zu beteiligenden Behörden Gelegenheit zu einer Besprechung geben. Die Besprechung soll sich auf den Gegenstand, den Umfang und die Methoden der Umweltverträglichkeitsprüfung erstrecken. Zur Besprechung kann die zuständige Behörde hinzuziehen:
Die Besprechung ist öffentlich, soweit nicht geheimhaltungsbedürftige Tatsachen zur Sprache kommen und ein Besprechungsteilnehmer den Ausschluss der Öffentlichkeit beantragt oder die zuständige Behörde den Ausschluss von Amts wegen anordnet. Die zuständige Behörde unterrichtet die Öffentlichkeit über die Durchführung der Besprechung spätestens zwei Wochen vor dem vorgesehenen Termin durch Einstellung auf ihrer Internetseite. Das Ergebnis der Besprechung wird von der zuständigen Behörde dokumentiert. (4) Ist das Vorhaben Bestandteil eines mehrstufigen Planungs- und Zulassungsprozesses und ist dem verwaltungsbehördlichen Verfahren ein anderes Planungs- oder Zulassungsverfahren vorausgegangen, als dessen Bestandteil eine Umweltprüfung durchgeführt wurde, soll sich die Umweltverträglichkeitsprüfung auf zusätzliche erhebliche oder andere erhebliche Umweltauswirkungen sowie auf erforderliche Aktualisierungen und Vertiefungen beschränken. (5) Die zuständige Behörde berät den Vorhabenträger auch nach der Unterrichtung über den Untersuchungsrahmen, soweit dies für eine zügige und sachgerechte Durchführung des Verfahrens zweckmäßig ist. § 14 Zentrales Internetportal des Landes (1) Das Land richtet ein zentrales Internetportal für Umweltverträglichkeitsprüfungen ein. Für den Aufbau und den Betrieb des zentralen Internetportals ist das für das Recht der Umweltverträglichkeitsprüfungen zuständige Ministerium zuständig. Das zentrale Internetportal dient den in § 20 UVPG vorgesehenen Zwecken sowie der Bekanntmachungen und Berichterstattung nach Absatz 2 und 3. (2) Die zuständige Behörde macht den Inhalt der Bekanntmachung und die auszulegenden Unterlagen nach § 7 Absatz 3 in Verbindung mit § 19 Absatz 1 und Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und 2 UVPG über das zentrale Internetportal zugänglich. Maßgeblich ist der Inhalt der ausgelegten Unterlagen. (3) Der Inhalt des zentralen Internetportals kann auch für Zwecke der Berichterstattung an die Europäische Kommission nach § 7 Absatz 3 in Verbindung mit § 73 UVPG verwendet werden. (4) Alle in das zentrale Internetportal einzustellenden Unterlagen sind vom Vorhabenträger elektronisch vorzulegen. (5) Für die Bekanntmachung der Entscheidung zur Zulassung oder Ablehnung des Vorhabens und die Auslegung des Bescheids gelten die Absätze 1 bis 4 entsprechend. Abschnitt 3 § 15 Strategische Umweltprüfung Die Strategische Umweltprüfung (SUP) ist unselbstständiger Teil behördlicher Verfahren zur Aufstellung oder Änderung von Plänen und Programmen. § 16 Feststellung der SUP-Pflicht (1) Die zuständige Behörde stellt frühzeitig fest, ob eine SUP-Pflicht besteht. (2) Die Feststellung der SUP-Pflicht ist, sofern eine Vorprüfung des Einzelfalls vorgenommen worden ist, der Öffentlichkeit nach den Bestimmungen über den Zugang zu Umweltinformationen zugänglich zu machen; soll eine Strategische Umweltprüfung unterbleiben, ist dies einschließlich der dafür wesentlichen Gründe bekannt zu geben. Die Feststellung ist nicht selbstständig anfechtbar. § 17 SUP-Pflicht in bestimmten Plan- oder Programmbereichen und im Einzelfall (1) Eine Strategische Umweltprüfung ist durchzuführen bei Plänen und Programmen, die
Bei Durchführung einer strategischen Umweltprüfung bei Plänen und Programmen der Anlage 3 Nummer 1.3 und 1.4 sind in die Darstellungen nach § 9 Absatz 3 Satz 1 des Bundesnaturschutzgesetzes die voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen auf die Schutzgüter des § 8 Absatz 1 in die Begründung aufzunehmen. (2) Bei nicht unter Absatz 1 fallenden Plänen und Programmen ist eine Strategische Umweltprüfung nur dann durchzuführen, wenn sie für die Entscheidung über die Zulässigkeit von in der Anlage 1 aufgeführten oder anderen Vorhaben einen Rahmen setzen und nach einer Vorprüfung im Einzelfall voraussichtlich erhebliche Umweltauswirkungen haben. §§ 34 Absatz 4 und 35 Absatz 6 des Baugesetzbuchs bleiben unberührt. (3) Pläne und Programme setzen einen Rahmen für die Entscheidung über die Zulässigkeit von Vorhaben im Sinne von Absatz 2 Satz 1, wenn sie Festlegungen mit Bedeutung für spätere Zulassungsentscheidungen, insbesondere zum Bedarf, zur Größe, zum Standort, zur Beschaffenheit, zu Betriebsbedingungen von Vorhaben oder zur Inanspruchnahme von Ressourcen, enthalten. (4) Hängt die Durchführung einer Strategischen Umweltprüfung von einer Vorprüfung des Einzelfalls ab, hat die zuständige Behörde aufgrund einer überschlägigen Prüfung unter Berücksichtigung der in Anlage 4 aufgeführten Kriterien einzuschätzen, ob der Plan oder das Programm voraussichtlich erhebliche Umweltauswirkungen hat, die im weiteren Aufstellungs-verfahren nach § 7 Absatz 3 in Verbindung mit § 43 Absatz 2 UVPG zu berücksichtigen wären. Bei der Vorprüfung nach Satz 1 ist zu berücksichtigen, inwieweit Umweltauswirkungen durch Vermeidungs- und Verminderungsmaßnahmen offensichtlich ausgeschlossen werden. Die Behörden, deren umwelt- und gesundheitsbezogener Aufgabenbereich durch den Plan oder das Programm berührt werden, sind bei der Vorprüfung zu beteiligen. Die Durchführung und das Ergebnis der Vorprüfung sind zu dokumentieren. § 18 Festlegung des Untersuchungsrahmens (1) Die für die Strategische Umweltprüfung zuständige Behörde legt den Untersuchungsrahmen der Strategischen Umweltprüfung einschließlich des Umfangs und Detaillierungsgrads der in den Umweltbericht nach § 7 Absatz 3 in Verbindung mit § 40 UVPG aufzunehmenden Angaben fest. (2) Der Untersuchungsrahmen einschließlich des Umfangs und Detaillierungsgrads der in den Umweltbericht aufzunehmenden Angaben bestimmen sich unter Berücksichtigung von §§ 15 in Verbindung mit 8 Absatz 1 nach den Rechtsvorschriften, die für die Entscheidung über die Ausarbeitung, Annahme oder Änderung des Plans oder Programms maßgebend sind. Der Umweltbericht enthält die Angaben, die mit zumutbarem Aufwand ermittelt werden können, und berücksichtigt dabei den gegenwärtigen Wissensstand und der Behörde bekannte Äußerungen der Öffentlichkeit, allgemein anerkannte Prüfungsmethoden, Inhalt und Detaillierungsgrad des Plans oder Programms sowie dessen Stellung im Entscheidungsprozess. (3) Sind Pläne und Programme Bestandteil eines mehrstufigen Planungs- und Zulassungsprozesses, soll zur Vermeidung von Mehrfachprüfungen bei der Festlegung des Untersuchungsrahmens bestimmt werden, auf welcher der Stufen dieses Prozesses bestimmte Umweltauswirkungen schwerpunktmäßig geprüft werden sollen. Dabei sind Art und Umfang der Umweltauswirkungen, fachliche Erfordernisse sowie Inhalt und Entscheidungsgegenstand des Plans oder Programms zu berücksichtigen. Bei nachfolgenden Plänen und Programmen sowie bei der nachfolgenden Zulassung von Vorhaben, für die der Plan oder das Programm einen Rahmen setzt, soll sich die Umweltprüfung auf zusätzliche oder andere erhebliche Umweltauswirkungen sowie auf erforderliche Aktualisierungen und Vertiefungen beschränken. (4) Die Behörden, deren umwelt- und gesundheits-bezogener Aufgabenbereich durch den Plan oder das Programm berührt wird, werden bei der Festlegung des Untersuchungsrahmens der Strategischen Umweltprüfung sowie des Umfangs und Detaillierungsgrads der in den Umweltbericht aufzunehmenden Angaben beteiligt. Verfügen die zu beteiligenden Behörden über Informationen, die für den Umweltbericht zweckdienlich sind, übermitteln sie diese der zuständigen Behörde. (5) Die zuständige Behörde gibt auf der Grundlage geeigneter Informationen den zu beteiligenden Behörden Gelegenheit zu einer Besprechung oder zur Stellungnahme über die nach Absatz 1 zu treffenden Festlegungen. Sachverständige, betroffene Gemeinden, zu beteiligende Behörden, nach § 3 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes anerkannte Umweltvereinigungen sowie sonstige Dritte können hinzugezogen werden. Die Besprechung ist öffentlich, soweit nicht geheimhaltungsbedürftige Tatsachen zur Sprache kommen und ein Besprechungsteilnehmer den Ausschluss der Öffentlichkeit beantragt oder die zuständige Behörde den Ausschluss von Amts wegen anordnet. Die zuständige Behörde unterrichtet die Öffentlichkeit über die Durchführung der Besprechung spätestens zwei Wochen vor dem vorgesehenen Termin durch Einstellung auf ihrer Internetseite. Das Ergebnis der Besprechung wird von der zuständigen Behörde dokumentiert. Abschnitt 4 § 19 Vermeidung von Interessenkonflikten Ist die zuständige Behörde bei der Umweltverträglichkeitsprüfung zugleich Vorhabenträger, so ist die Unabhängigkeit des Behördenhandelns bei der Wahrnehmung der Aufgaben nach diesem Gesetz durch geeignete organisatorische Maßnahmen sicherzustellen, insbesondere durch eine angemessene funktionale Trennung. § 20 Federführende Behörde und zuständige Behörde bei der grenzüberschreitenden Behörden- und Öffentlichkeitsbeteiligung (1) Bedarf ein Vorhaben der Zulassung durch mehrere Landesbehörden, werden folgende Aufgaben von der federführenden Behörde wahrgenommen:
Diese kann im Einzelfall Aufgaben auf eine der Zulassungsbehörden übertragen. (2) Federführende Behörde ist
(3) Zuständige Behörde bei der grenzüberschreitenden Behörden- und Öffentlichkeitsbeteiligung ist das Regierungspräsidium. § 21 Verordnungsermächtigung, Übergangsvorschrift (1) Die Landesregierung wird ermächtigt, die Vorschriften des zweiten Teils und der Anlagen 1 bis 4 dieses Gesetzes durch Rechtsverordnung zu ändern, soweit dies aufgrund von Rechtsakten der Europäischen Union erforderlich ist und sich die Änderung auf einzelne Bestimmungen bezieht. (2) Bis zum Ablauf des 10. Dezember 2018 bereits begonnene Verfahren werden nach den Vorschriften des Teils 2 in der am 2. November 2018 geltenden Fassung zu Ende geführt." |
2. In § 23 Absatz 1 Nummer 1 Satz 1 werden die Wörter "öffentlich beratender" durch die Wörter "beratender öffentlicher" ersetzt.
3. In § 24 Absatz 2 Satz 4 wird die Angabe "nach § 27" durch die Angabe "nach § 30" ersetzt.
4. § 29 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 1 wird das Wort "Betroffenen" durch die Wörter "betroffenen Personen" ersetzt.
b) Im zweiten Halbsatz werden die Wörter "die Betroffenen haben zugestimmt" durch die Wörter "die betroffenen Personen haben eingewilligt" ersetzt.
5. In § 30 Absatz 2 Nummer 6 wird die Angabe " §§ 11 und 12" durch die Angabe " §§ 24 und 25" ersetzt.
6. Anlage 1 wird wie folgt geändert:
a) Der Klammerzusatz "(zu § 9 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Nummer 2, § 10 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 Satz 3, Absatz 3 Satz 4 und Absatz 4, § 11 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2, § 12 Nummer 1, § 14 Absatz 1 Nummer 2 und Absatz 2 Satz 1, § 15 Nummer 2, § 16 Nummer 1 und 2)" wird durch den Klammerzusatz "(zu § 7 Absatz 1 Nummer 1, § 12 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 Satz 1, § 17 Absatz 2 Satz 1, § 20 Absatz 2 Nummer 3, § 21)" ersetzt.
b) Die Erläuterungen nach der Überschrift "Liste UVP-pflichtiger Vorhaben" werden wie folgt gefasst:
alt | neu | |||||||||||||||
Soweit nachstehend eine UVP-Pflicht vorgesehen ist, nimmt dies Bezug auf die Regelung des § 10. Soweit nachstehend eine allgemeine Vorprüfung oder eine standortbezogene Vorprüfung des Einzelfalls vorgesehen ist, nimmt dies Bezug auf die Regelung des § 11.
Legende: Nummer = Nummer des Vorhabens Vorhaben = Art des Vorhabens mit gegebenenfalls Größen- oder Leistungswerten nach § 10 Absatz 1 Satz 2 sowie Prüfwerten für Größe oder Leistung nach § 11 Absatz 1 Satz 5 X in Spalte 1 = Vorhaben ist UVP-pflichtig (§ 10) A in Spalte 2 = Allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls (§ 11 Absatz 1 Satz 1) S in Spalte 2 = Standortbezogene Vorprüfung des Einzelfalls (§ 11 Absatz 1 Satz 2) | "Soweit nachstehend eine UVP-Pflicht vorgesehen ist, nimmt diese Bezug auf die Regelung des § 12 Absatz 1. Soweit nachstehend eine allgemeine Vorprüfung oder eine standortbezogene Vorprüfung des Einzelfalls vorgesehen ist, nimmt diese Bezug auf die Regelung des § 12 Absatz 2 und 3.
Legende:
" |
7. Anlage 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Anlage 2 17a (zu § 9 Absatz 1 Satz 2, § 11 Absatz 1 Satz 1 und 2 und § 16 Nummer 2) Kriterien für die Vorprüfung des Einzelfalls im Rahmen einer Umweltverträglichkeitsprüfung 15 1. Merkmale der Vorhaben Die Merkmale eines Vorhabens sind insbesondere hinsichtlich folgender Kriterien zu beurteilen: 1.1 Größe des Vorhabens, 1.2 Nutzung und Gestaltung von Wasser, Boden, Natur und Landschaft, 1.3 Abfallerzeugung, 1.4 Umweltverschmutzung und Belästigung, 1.5 Risiken von Störfällen, Unfällen und Katastrophen, die für das Vorhaben von Bedeutung sind, einschließlich der Störfälle, Unfälle und Katastrophen, die wissenschaftlichen Erkenntnissen zufolge durch den Klimawandel bedingt sind, insbesondere mit Blick auf: 1.5.1 verwendete Stoffe und Technologien, 1.5.2 die Anfälligkeit des Vorhabens für Störfälle im Sinne des § 2 Nummer 7 der Störfall-Verordnung, insbesondere aufgrund seiner Verwirklichung innerhalb des angemessenen Sicherheitsabstandes zu Betriebsbereichen im Sinne des § 3 Absatz 5a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes. 2. Standort der Vorhaben Die ökologische Empfindlichkeit eines Gebiets, das durch ein Vorhaben möglicherweise beeinträchtigt wird, ist insbesondere hinsichtlich folgender Nutzungs- und Schutzkriterien unter Berücksichtigung der Kumulierung mit anderen Vorhaben in ihrem gemeinsamen Einwirkungsbereich zu beurteilen: 2.1 bestehende Nutzung des Gebiets, insbesondere als Fläche für Siedlung und Erholung, für land-, forst- und fischereiwirtschaftliche Nutzungen, für sonstige wirtschaftliche und öffentliche Nutzungen, Verkehr, Ver- und Entsorgung (Nutzungskriterien), 2.2 Reichtum, Qualität und Regenerationsfähigkeit von Wasser, Boden, Natur und Landschaft des Gebiets (Qualitätskriterien), 2.3 Belastbarkeit der Schutzgüter unter besonderer Berücksichtigung folgender Gebiete und von Art und Umfang des ihnen jeweils zugewiesenen Schutzes (Schutzkriterien): 2.3.1 Natura 2000-Gebiete nach § 7 Absatz 1 Nummer 8 des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG), 2.3.2 Naturschutzgebiete nach § 23 BNatSchG, soweit nicht bereits von Nummer 2.3.1 erfasst, 2.3.3 Nationalparke und Nationale Naturmonumente nach § 24 BNatSchG, soweit nicht bereits von Nummer 2.3.1 erfasst, 2.3.4 Biosphärenreservate und Landschaftsschutzgebiete nach §§ 25 und 26 BNatSchG, 2.3.5 Naturdenkmale nach § 28 BNatSchG und § 30 des Naturschutzgesetzes (NatSchG), 2.3.6 geschützte Landschaftsbestandteile, einschließlich Alleen, nach § 29 BNatSchG und § 31 NatSchG, 2.3.7 gesetzlich geschützte Biotope nach § 30 BNatSchG und § 33 Absatz 1 Satz 1 NatSchG, 2.3.8 Wasserschutzgebiete nach § 51 des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) oder festgesetzte Heilquellenschutzgebiete nach § 53 Absatz 4 WHG, jeweils in Verbindung mit § 95 Absatz 1 des Wassergesetzes für Baden-Württemberg (WG), sowie Überschwemmungsgebiete nach § 76 WHG und § 65 WG, 2.3.9 als Wasserschutzgebiete nach § 51 WHG oder als Heilquellenschutzgebiete nach § 53 Absatz 4 WHG vorgesehene Gebiete, in denen vorläufige Anordnungen nach § 52 Absatz 2 WHG, auch in Verbindung mit § 53 Absatz 5 WHG, getroffen worden sind, 2.3.10 Gewässerrandstreifen nach § 38 WHG und § 29 WG, 2.3.11 Gebiete, in denen die in Vorschriften der Europäischen Union festgelegten Umweltqualitätsnormen bereits überschritten sind, 2.3.12 Gebiete mit hoher Bevölkerungsdichte, insbesondere Zentrale Orte im Sinne von § 2 Absatz 2 Nummer 2 des Raumordnungsgesetzes, 2.3.13 in amtlichen Listen oder Karten verzeichnete Denkmale, Denkmalensembles, Bodendenkmale oder Gebiete, die von der Denkmalschutzbehörde als archäologisch bedeutende Landschaften eingestuft worden sind, 2.3.14 Waldschutzgebiete nach § 32 des Waldgesetzes für Baden-Württemberg, Wälder mit besonderen Schutzfunktionen, geschützte Waldbiotope und Wildkorridore des Generalwildwegeplans. 3. Merkmale der möglichen Auswirkungen Die möglichen erheblichen Auswirkungen eines Vorhabens sind anhand der unter den Nummern 1 und 2 aufgeführten Kriterien zu beurteilen; insbesondere ist Folgendem Rechnung zu tragen: 3.1 dem Ausmaß der Auswirkungen (geografisches Gebiet und betroffene Bevölkerung), 3.2 dem etwaigen grenzüberschreitenden Charakter der Auswirkungen, 3.3 der Schwere und der Komplexität der Auswirkungen, 3.4 der Wahrscheinlichkeit der Auswirkungen, 3.5 der Dauer, Häufigkeit und Reversibilität der Auswirkungen. | "Anlage 2 (zu § 12 Absätze 2 und 3) Kriterien für die Vorprüfung im Rahmen einer Umweltverträglichkeitsprüfung 1. Merkmale der Vorhaben Die Merkmale eines Vorhabens sind insbesondere hinsichtlich folgender Kriterien zu beurteilen: 1.1 Größe und Ausgestaltung des gesamten Vorhabens und, soweit relevant, der Abrissarbeiten, 1.2 Zusammenwirken mit anderen bestehenden oder zugelassenen Vorhaben und Tätigkeiten, 1.3 Nutzung natürlicher Ressourcen, insbesondere Fläche, Boden, Wasser, Tiere, Pflanzen und biologische Vielfalt, 1.4 Erzeugung von Abfällen im Sinne von § 3 Absatz 1 und 8 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes, 1.5 Umweltverschmutzung und Belästigungen, 1.6 Risiken von Störfällen, Unfällen und Katastrophen, die für das Vorhaben von Bedeutung sind, ein schließlich der Störfälle, Unfälle und Katastrophen, die wissenschaftlichen Erkenntnissen zufolge durch den Klimawandel bedingt sind, insbesondere mit Blick auf: 1.6.1 verwendete Stoffe und Technologien, 1.6.2 die Anfälligkeit des Vorhabens für Störfälle im Sinne des § 2 Nummer 7 der Störfall-Verordnung, insbesondere aufgrund seiner Verwirklichung innerhalb des angemessenen Sicherheitsabstandes zu Betriebsbereichen im Sinne des § 3 Absatz 5 a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, 1.7 Risiken für die menschliche Gesundheit, z.B. durch Verunreinigung von Wasser oder Luft. 2. Standort der Vorhaben Die ökologische Empfindlichkeit eines Gebiets, das durch ein Vorhaben möglicherweise beeinträchtigt wird, ist insbesondere hinsichtlich folgender Nutzungs- und Schutzkriterien unter Berücksichtigung des Zusammenwirkens mit an deren Vorhaben in ihrem gemeinsamen Einwirkungsbereich zu beurteilen: 2.1 bestehende Nutzung des Gebietes, insbesondere als Fläche für Siedlung und Erholung, für land-, forst- und fischereiwirtschaftliche Nutzungen, für sonstige wirtschaftliche und öffentliche Nutzungen, Verkehr, Ver- und Entsorgung (Nutzungskriterien), 2.2 Reichtum, Verfügbarkeit, Qualität und Regenerationsfähigkeit der natürlichen Ressourcen, insbesondere Fläche, Boden, Landschaft, Wasser, Tiere, Pflanzen, biologische Vielfalt, des Gebiets und seines Untergrunds (Qualitätskriterien), 2.3 Belastbarkeit der Schutzgüter unter besonderer Berücksichtigung folgender Gebiete und von Art und Umfang des ihnen jeweils zugewiesenen Schutzes (Schutzkriterien): 2.3.1 Natura 2000-Gebiete nach § 7 Absatz 1 Nummer 8 des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG), 2.3.2 Naturschutzgebiete nach § 23 BNatSchG, soweit nicht bereits von Nummer 2.3.1 erfasst, 2.3.3 Nationalparke und Nationale Naturmonumente nach § 24 BNatSchG, soweit nicht bereits von Nummer 2.3.1 erfasst, 2.3.4 Biosphärenreservate und Landschaftsschutzgebiete gemäß den §§ 25 und 26 BNatSchG, 2.3.5 Naturdenkmäler nach § 28 BNatSchG und § 30 Absatz 1 des Naturschutzgesetzes (NatSchG), 2.3.6 geschützte Landschaftsbestandteile, einschließlich Alleen, nach § 29 BNatSchG und § 31 NatSchG, 2.3.7 gesetzlich geschützte Biotope nach § 30 BNatSchG und § 33 Absatz 1 Satz 1 NatSchG, 2.3.8 Wasserschutzgebiete nach § 51 des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG), Heilquellenschutzgebiete nach § 53 Absatz 4 WHG, Risikogebiete nach § 73 Absatz 1 WHG sowie Überschwemmungsgebiete nach § 76 WHG in Verbindung mit § 65 des Wassergesetzes für Baden-Württemberg 2.3.9 Gebiete, in denen die in Vorschriften der Europäischen Union festgelegten Umweltqualitätsnormen bereits überschritten sind, 2.3.10 Gebiete mit hoher Bevölkerungsdichte, insbesondere Zentrale Orte im Sinne des § 2 Absatz 2 Nummer 2 des Raumordnungsgesetzes, 2.3.11 in amtlichen Listen oder Karten verzeichnete Denkmäler, Denkmalensembles, Bodendenkmäler oder Gebiete, die von der durch die Länder bestimmten Denkmalschutzbehörde als archäologisch bedeutende Landschaften eingestuft worden sind, 2.3.12 Waldschutzgebiete nach § 32 des Landeswaldgesetzes, Wälder mit besonderen Schutzfunktionen, geschützte Waldbiotope und Wildkorridore des Generalwildwegeplans. 3. Art und Merkmale der möglichen Auswirkungen Die möglichen erheblichen Auswirkungen eines Vorhabens auf die Schutzgüter sind anhand der unter den Nummern 1 und 2 aufgeführten Kriterien zu beurteilen; dabei ist insbesondere folgenden Gesichtspunkten Rechnung zu tragen: 3.1 der Art und dem Ausmaß der Auswirkungen, insbesondere, welches geographische Gebiet betroffen ist und wie viele Personen von den Auswirkungen voraussichtlich betroffen sind, 3.2 dem etwaigen grenzüberschreitenden Charakter der Auswirkungen, 3.3 der Schwere und der Komplexität der Auswirkungen, 3.4 der Wahrscheinlichkeit von Auswirkungen, 3.5 dem voraussichtlichen Zeitpunkt des Eintretens sowie der Dauer, Häufigkeit und Umkehrbarkeit der Auswirkungen, 3.6 dem Zusammenwirken der Auswirkungen mit den Auswirkungen anderer bestehender oder zugelassener Vorhaben, 3.7 der Möglichkeit, die Auswirkungen wirksam zu vermindern." |
8. Anlage 3 wird wie folgt geändert:
a) Der Klammerzusatz "(zu § 9 Absatz 2, § 14 Absatz 1 und § 16 Nummer 3 und 4)" wird durch den Klammerzusatz "(zu § 7 Absatz 1 Nummer 2 und § 17 Absatz 1 Nummer 1 und 2)" ersetzt.
b) In den Erläuterungen nach der Überschrift werden die Wörter " § 9 Absatz 2 Nummer 1" durch die Wörter " § 7 Absatz 1 Nummer 2" ersetzt.
c) In Nummer 1 werden die Wörter " § 14 Absatz 1 Nummer 1" durch die Wörter " § 17 Absatz 1 Nummer 1" ersetzt.
d) In Nummer 2 werden die Wörter " § 14 Absatz 1 Nummer 2" durch die Wörter " § 17 Absatz 1 Nummer 2" ersetzt.
9. In Anlage 4 wird der Klammerzusatz "(zu § 14 Absatz 4 und § 16 Nummer 4)" durch den Klammerzusatz "(zu § 17 Absatz 4)" ersetzt.
10. Die Inhaltsübersicht ist entsprechend anzupassen.
Artikel 2
Änderung des Landesplanungsgesetzes
Das Landesplanungsgesetz in der Fassung vom 10. Juli 2003 (GBl. S. 385), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 19. Dezember 2017 (GBl. S. 645, 646) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 18 Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
2. Boden, Wasser, Luft, Klima und Landschaft, | "2. Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und Landschaft," |
2. § 18 Absatz 3 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Die raumordnerische Beurteilung schließt die Prüfung der Standort- und Trassenalternativen ein, die der Träger des Vorhabens in das Raumordnungsverfahren eingeführt hat. | "Die raumordnerische Beurteilung schließt die Prüfung der Standort- und Trassenalternativen ein, die der Träger des Vorhabens in das Raumordnungsverfahren eingeführt hat, sowie die Alternativen nach Maßgabe des § 15 Absatz 1 Satz 3 des Raumordnungsgesetzes." |
Jedermann kann sich bis zwei Wochen nach Ablauf der Auslegungsfrist bei der Gemeinde zu dem Vorhaben äußern; darauf ist in der Bekanntmachung hinzuweisen.
wird aufgehoben.
Artikel 3
Änderung des Wassergesetzes für Baden-Württemberg
Das Wassergesetz für Baden-Württemberg vom 3. Dezember 2013 (GBl. S. 389), das zuletzt durch Artikel 65 der Verordnung vom 23. Februar 2017 (GBl. S. 99, 106) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 65 wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift werden die Wörter "zu §§ 76 und 78 WHG" durch die Wörter "zu §§ 76 und 78 bis 78c WHG" ersetzt.
b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter " § 78 Absatz 3 Satz 1 WHG" durch die Wörter " § 78 Absatz 5 Satz 1 WHG" ersetzt.
bb) In Satz 2 werden die Wörter " § 78 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 WHG" durch die Wörter " § 78 Absatz 5 Satz 1 Nummer 1a WHG" ersetzt.
2. In § 80 Absatz 1 werden die Wörter " §§ 20 bis 23 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung" durch die Wörter " §§ 65 bis 69 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung" ersetzt.
3. In § 84 Absatz 2 Satz 3 werden die Wörter " § 78 Absatz 3 Satz 1 WHG" durch die Wörter " § 78 Absatz 5 Satz 1 WHG" ersetzt.
4. In § 95 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter " § 78 Absatz 3 Satz 2, Absatz 4 Satz 3 und Absatz 5 WHG" durch die Wörter " § 78 Absatz 6 Satz 1, § 78a Absatz 4 und 5 Satz 1 WHG" ersetzt.
5. Die Inhaltsübersicht ist entsprechend anzupassen.
Artikel 4
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft.
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1) Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 2014/52/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 zur Änderung der Richtlinie 2011/92/EU über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten (ABl. L 124 vom 25. April 2014, S. 1).
ID 182029
ENDE |