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Änderungstext
Verordnung des Umweltministeriums zur Änderung der Verordnung des Umweltministeriums über die Festsetzung der Gebührensätze für öffentliche Leistungen der staatlichen Behörden in seinem Geschäftsbereich
- Baden-Württemberg -
Vom 12. Dezember 2019
(GBl. Nr. 24 vom 27.12.2019 S. 566)
Auf Grund von § 4 Absatz 2 des Landesgebührengesetzes vom 14. Dezember 2004 (GBl. S. 895), das zuletzt durch Artikel 13 des Gesetzes vom 21. Mai 2019 (GBl. S. 161, 185) geändert worden ist, wird verordnet:
Die Anlage (Gebührenverzeichnis) der Gebührenverordnung UM vom 3. März 2017 (GBl. S. 181), die zuletzt durch Verordnung vom 19. März 2018 (GBl. S. 115) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Nummer 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 1 wird in der Spalte ≫Gegenstand≪ das Wort ≫Entsorgergemeinschaftenrichtlinie≪ gestrichen.
b) Nach Nummer 1. 1.3 wird folgende Nummer 1.1.4 eingefügt:
≫1.1.4 | Feststellung einer angezeigten Rücknahme in Wahrnehmung der Produktverantwortung (§ 26 Absatz 6 Satz 1 KrWG) | 150 - 6.000≪ |
c) Die bisherigen Nummern 1. 1.4 bis 1. 1.44 werden die Nummern 1. 1.5 bis 1.1.45.
d) In der neuen Nummer 1.1.24 wird in der Spalte ≫Gegenstand≪ die Angabe ≫ § 15 Absatz 1 EfbV≪ durch die Angabe ≫ § 12 Absatz 1 EfbV≪ ersetzt.
e) In der neuen Nummer 1.1.26 wird in der Spalte ≫Gegenstand≪ die Angabe ≫ § 15 Absatz 1 EfbV≪ durch die Angabe ≫ § 12 Absatz 1 EfbV≪ ersetzt.
f) In der neuen Nummer 1.1.27 wird in der Spalte ≫Gegenstand≪ die Angabe ≫ § 11 Absatz 1 der Entsorgergemeinschaftenrichtlinie≪ durch die Angabe ≫ § 16 Absatz 1 EfbV≪ ersetzt.
g) In der neuen Nummer 1.1.28 wird in der Spalte ≫Gegenstand≪ die Angabe ≫ § 11 Absatz 3 der Entsorgergemeinschaftenrichtlinie≪ durch die Angabe ≫ § 16 Absatz 4 EfbV≪ ersetzt.
h) In der neuen Nummer 1.1.29 wird in der Spalte ≫Gegenstand≪ nach der Angabe ≫ § 56 Absatz 8 KrWG≪ die Angabe ≫, § 26 Absatz 1 EfbV≪ eingefügt.
i) Die neue Nummer 1.1.30 wird wie folgt gefasst:
≫1.1.30 | Gestattung zur weiteren Führung des Überwachungszertifikats und des Überwachungszeichens für eine Übergangszeit (§ 26 Absatz 2 Satz 4 EfbV) | 100 - 500≪ |
j) Nach der neuen Nummer 1. 1.45 wird folgende Nummer 1.1.46 eingefügt:
≫1.1.46 | Zustimmung zur Überschreitung einzelner Zuordnungswerte im Einzelfall für die Ablagerung von Abfällen und Deponieersatzbaustoffen (Anhang 3 Nummer 2 Satz 2 DepV) | 80 - 1.000≪ |
k) Nummer 1.4 wird wie folgt gefasst:
≫1.4 Leistungen nach der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 des Europäischen Parlaments und Rates vom 14. Juni 2006 über die Verbringung von Abfällen (ABl. L 190 vom 12.07.2006 S. 1, zuletzt ber. ABl. L 277 vom 22.10.2015 S. 61), die zuletzt durch Verordnung (EU) 2015/2002 (ABl. L 294 vom 11.11.2015 S. 1) geändert worden ist, und nach dem Abfallverbringungsgesetz vom 19. Juli 2007 (BGBl. I S. 1462) das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetztes vom 01. November 2016 (BGBl. I S. 2452) geändert worden ist≪
l) In Nummer 1.4.1.1 wird in der Spalte ≫Gebühr Euro≪ die Angabe ≫100 - 5.000≪ durch die Angabe ≫100 - 10.000≪ ersetzt.
m) In Nummer 1.4.2 wird in der Spalte ≫Gebühr Euro≪ die Angabe ≫50 - 500≪ durch die Angabe ≫50 - 3.000≪ ersetzt.
2. In Nummer 2 werden nach den Wörtern ≫Kostenordnung zum Atomgesetz (AtG)≪ die Wörter ≫und Strahlenschutzgesetz (StrlSchG)≪ eingefügt.
3. Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
≫3 | Strahlenschutz | |
Strahlenschutzgesetz, Strahlenschutzverordnung (StrlSchV), Atomrechtliche Entsorgungsverordnung (AtEV) | ||
Anmerkungen:
(1) Die Gebührensätze gelten unbeschadet der Verpflichtung zur Erstattung von Auslagen gemäß § 21 AtG. (2) Die Erhebung von Gebühren nach § 183 StrlSchG bleibt unberührt. (3) Der Widerruf von Genehmigungen und allgemeinen Zulassungen nach § 17 Absatz 3 Nummer 1 AtG ist gebührenfrei, wenn er überwiegend im öffentlichen Interesse vorgenommen wird. Erfolgt die Festsetzung der Höhe der Deckungsvorsorge (Deckungssumme) im Rahmen eines Genehmigungsverfahrens, kann auf eine separate Gebühr verzichtet werden, wenn die Leistung bei der Festsetzung der Gebühr für die Genehmigung berücksichtigt wird. (4) Die im Folgenden genannten ≫Freigrenzen≪ sind in Anlage 4 Tabelle 1 Spalte 2 StrlSchV festgelegt. | ||
3.1 | Genehmigung nach § 10 StrlSchG zur Errichtung einer Anlage zur Erzeugung ionisierender Strahlung | |
bei Errichtungskosten der Anlage bis 2.500 000 Euro | 0,06 Prozent der Kosten | |
bei höheren Errichtungskosten | 1.500 zuzüglich 0,03 Prozent des 2.500 000 Euro übersteigenden Betrags | |
Anmerkungen: Die Errichtungskosten der Anlage schließen das Gebäude mit ein, soweit dieses für den Strahlenschutz von Bedeutung ist. Die Gebühr kann in einfach zu bearbeitenden Fällen um bis zu 50 Prozent ermäßigt sowie in besonders schwierig zu bearbeitenden Fällen um bis zu 50 Prozent erhöht werden. | ||
3.2 | Genehmigung zum Betrieb einer Anlage zur Erzeugung ionisierender Strahlung nach § 12 Absatz 1 Nummer 1 StrlSchG oder zur wesentlichen Änderung der Anlage oder ihres Betriebs | 2.500 - 75.000 |
Anmerkung:
Die Gebühr kann in einfach zu bearbeitenden Fällen um bis zu 75 Prozent ermäßigt sowie in besonders schwierig zu bearbeitenden Fällen um bis zu 50 Prozent erhöht werden. | ||
3.3 | Genehmigung zum Betrieb einer Bestrahlungsvorrichtung, die Bestandteil einer Anlage zur Spaltung von Kernbrennstoffen ist, nach § 12 Absatz 1 Nummer 2 StrlSchG oder zur Änderung der Anlage oder ihres Betriebs | 2.500 - 15.000 |
3.4 | Genehmigung nach § 12 Absatz 1 Nummer 3 StrlSchG für den Umgang mit offenen sonstigen radioaktiven Stoffen | |
3.4.1 | bei einem Vielfachen der Freigrenze bis < 105 | 700 - 10.000 |
3.4.2 | bei einem Vielfachen der Freigrenze von ? 105 | 900 - 75.000 |
3.5 | Genehmigung nach § 12 Absatz 1 Nummer 3 StrlSchG für den Umgang mit umschlossenen sonstigen radioaktiven Stoffen | |
3.5.1 | mit einer Aktivität < dem Wert in Anlage 4 Tabelle 1 Spalte 4 StrlSchV | 300 - 10.000 |
3.5.2 | mit einer Aktivität ? dem Wert in Anlage 4 Tabelle 1 Spalte 4 StrlSchV | 900 - 75.000 |
3.6 | Genehmigung zum Betrieb einer Röntgeneinrichtung nach § 12 Absatz 1 Nummer 4 StrlSchG, die nicht von Nummer 3.7 erfasst ist. Werden für ein Gerät mehrere Genehmigungen an mehrere Strahlenschutzverantwortliche erteilt, kann die Gebühr um bis zu 40 % reduziert werden. | 300 - 5.000 |
3.7 | Genehmigung zum Betrieb einer Röntgeneinrichtung nach § 12 Absatz 1 Nummer 4 StrlSchG. | |
Für die Gebührentatbestände 3.7.2 - 3.7.6 gilt: Werden für ein Gerät mehrere Genehmigungen an mehrere Strahlenschutzverantwortliche erteilt, kann die Gebühr um bis zu 40 % reduziert werden. | ||
3.7.1 | für Grobstrukturanalyse in Verbindung mit § 19 Absatz 2 Nummer 1 StrlSchG | 400 - 5.000 |
3.7.2 | zur Behandlung von Menschen in Verbindung mit § 19 Absatz 2 Nummer 2 StrlSchG | 700 - 10.000 |
3.7.3 | zur Teleradiologie in Verbindung mit § 19 Absatz 2 Nummer 3 StrlSchG | 1.500 - 10.000 |
3.7.4 | im Zusammenhang mit der Früherkennung in Verbindung mit § 19 Absatz 2 Nummer 4 StrlSchG | 800 - 5.000 |
3.7.5 | außerhalb eines Röntgenraums in Verbindung mit § 19 Absatz 2 Nummer 5 StrlSchG | 400 - 5.000 |
3.7.6 | in einem Röntgenraum in Verbindung mit § 19 Absatz 2 Nummer 6 oder 7 StrlSchG | 300 - 5.000 |
3.8 | Genehmigung zum Betrieb eines Störstrahlers nach § 12 Absatz 1 Nummer 5 StrlSchG | 200 - 10.000 |
3.9 | Nachträgliches Verlangen einer Sicherheitsleistung nach § 197 Absatz 2 Satz 3 StrlSchG | 400 - 10.000 |
3.10 | Prüfung der Unterlagen des anzeigebedürftigen Betriebs einer Anlage zur Erzeugung ionisierender Strahlung und schriftliche Mitteilung, dass alle Nachweise erbracht sind, nach § 18 Absatz 1 StrlSchG | 300 - 10.000 |
3.11 | Entscheidung nach § 19 Absatz 3 Satz 2 StrlSchG im Rahmen des Anzeigeverfahrens zum Betrieb von Röntgeneinrichtungen, ob die nachzuweisenden Anforderungen erfüllt sind | 400 - 5.000 |
3.12 | Prüfung der Unterlagen des anzeigebedürftigen Betriebs einer Röntgeneinrichtung nach § 19 Absatz 1 StrlSchG und schriftliche Mitteilung, dass alle Nachweise erbracht sind, nach § 20 Absatz 1 StrlSchG. Werden für ein Gerät mehrere Genehmigungen an mehrere Strahlenschutzverantwortliche erteilt, kann die Gebühr um bis zu 40 % reduziert werden. | 200 - 1.000 |
3.13 | Registrierung der Anzeige nach § 22 Absatz 1 StrlSchG über die Prüfung, Erprobung, Wartung und Instandsetzung von Röntgeneinrichtungen und Störstrahlern | 200 - 1.000 |
3.14 | Genehmigung einer Beschäftigung oder Aufgabenwahrnehmung in fremden Anlagen oder Einrichtungen nach § 25 Absatz 1 StrlSchG | 400 - 5.000 |
3.15 | Registrierung der Anzeige nach § 26 Absatz 1 StrlSchG über die Beschäftigung im Zusammenhang mit dem Betrieb fremder Röntgeneinrichtungen oder Störstrahler | 300 - 5.000 |
3.16 | Genehmigung nach § 27 Absatz 1 StrlSchG zur Beförderung von sonstigen radioaktiven Stoffen | 500 - 10.000 |
3.17 | Erteilung einer Bescheinigung nach § 28 Absatz 2 Satz 1 StrlSchG | 250 |
3.18 | Genehmigung für den Zusatz radioaktiver Stoffe in Konsumgüter, Arzneimittel, Schädlingsbekämpfungsmittel, Pflanzenschutzmittel oder für die Aktivierung von Produkten gemäß § 40 Absatz 1 StrlSchG | 1.700 - 5.000 |
3.19 | Anordnung einer Abschätzung der Körperdosis gemäß § 55 Absatz 2 und § 59 Absatz 1 StrlSchG | 250 - 10.000 |
3.20 | Prüfung der Anzeige über die Körperdosis und schriftliche Mitteilung, dass alle Nachweise erbracht sind, nach § 57 Absatz 1 auch in Verbindung mit § 59 Absatz 4 StrlSchG | 400 - 5.000 |
3.21 | Überprüfung der sachlichen Richtigkeit des Rückstandskonzepts und der Rückstandsbilanz nach § 60 Absatz 2 Satz 1, Absatz 4 Satz 1 und Absatz 5 StrlSchG | 200 - 2.500 |
3.22 | Verlangen des Nachweises der Einhaltung der Überwachungsgrenzen und Verwertungs- und Beseitigungswege für nicht überwachungsbedürftige Rückstände nach § 61 Absatz 5 StrlSchG | 200 - 2.500 |
3.23 | Registrierung der Anmeldung nach § 62 Absatz 1 Satz 1 StrlSchG | 100 - 800 |
3.24 | Entlassung überwachungsbedürftiger Rückstände aus der Überwachung nach § 62 Absatz 2 Satz 1 StrlSchG in Verbindung mit §§ 29 und 30 StrlSchV | 200 - 10.000 |
3.25 | Prüfung eines Nachweises nach § 64 Absatz 2 Satz 2 StrlSchG | 800 - 10.000 |
3.26 | Befreiung beziehungsweise Gestattung nach § 64 Absatz 3 Satz 1 beziehungsweise Satz 2 StrlSchG | 800 - 10.000 |
3.27 | Anordnung erforderlicher Maßnahmen nach § 65 Absatz 1 StrlSchG über die Überwachung sonstiger Materialien | 700 - 10.000 |
3.28 | Zulassung von beruflicher Exposition gemäß § 77 Satz 2, § 78 Satz 2 und § 159 Absatz 3 Nummer 2 StrlSchG | 700 - 5.000 |
3.29 | Befreiung nach § 123 Absatz 3 Satz 1 StrlSchG | 200 - 1.000 |
3.30 | Verlangen der Vorlage der Aufzeichnungen nach § 127 Absatz 3, § 128 Absatz 2 Satz 2 StrlSchG oder § 155 Absatz 2 Halbsatz 2 StrlSchV | 200 - 800 |
3.31 | Registrierung einer Anmeldung nach § 129 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 Satz 1 oder Absatz 3 Satz 1 StrlSchG | 200 - 2.500 |
3.32 | Verlangen der Vorlage entsprechender Nachweise nach § 130 Absatz 2 Satz 3 StrlSchG | 140 - 1.000 |
3.33 | Verlangen der Unterrichtung über Bestimmung der spezifischen Aktivität in Bauprodukten nach § 134 Absatz 3 StrlSchG | 100 - 800 |
3.34 | Entscheidung über das Inverkehrbringen von Bauprodukten nach § 135 Absatz 3 StrlSchG | 200 - 5.000 |
3.35 | Anordnungen und sonstige Entscheidungen nach Teil 4 Kapitel 4 Abschnitt 1 des Strahlenschutzgesetzes (§§ 136 bis 150 StrlSchG) und Teil 4 Kapitel 3 der Strahlenschutzverordnung (§§ 160 bis 165 StrlSchV) | 200 - 10.000 |
Anmerkung:
Schließen Anordnungen und sonstige Entscheidungen andere die Sanierung betreffende behördliche Entscheidungen (§ 150 Absatz 2 Satz 1 StrlSchG) ein, so sind zusätzlich die dafür vorgesehenen Gebühren zu erheben. | ||
3.36 | Tätigkeiten im Rahmen der Überwachung von Untersuchungs- und Sanierungsmaßnahmen nach Teil 4 Kapitel 4 Abschnitt 1 des Strahlenschutzgesetzes (§§ 136 bis 150 StrlSchG) und Teil 4 Kapitel 3 der Strahlenschutzverordnung (§§ 160 bis 165 StrlSchV) 150 - 10.000 | |
3.37 | Festlegung und Bewertung erforderlicher Maßnahmen bei sonstigen bestehenden Expositionssituationen, Information der Bevölkerung und Entgegennahme von Unterlagen nach §§ 154, 156, 158 und 159 StrlSchG sowie § 166 StrlSchV | 1000 - 10.000 |
3.38 | Bestimmung von Messstellen nach § 169 Absatz 1 StrlSchG | 900 - 10.000 |
3.39 | Bestimmung von Sachverständigen nach § 172 Absatz 1 StrlSchG | 900 - 10.000 |
3.40 | Überwachung der Durchführung des Strahlenschutzgesetzes und strahlenschutzrechtliche Aufsicht gemäß §§ 178 und 179 StrlSchG | |
3.40.1 | Überwachung durch die Regierungspräsidien | |
Der Umfang der Überwachung ergibt sich aus den §§ 178 und 179 Absatz 1 Nummer 2 StrlSchG. Zu den Überwachungsmaßnahmen gehören alle behördlichen Aufgaben, die von den zuständigen Behörden zum Schutz des Menschen und, soweit es um den langfristigen Schutz der menschlichen Gesundheit geht, der Umwelt vor der schädlichen Wirkung ionisierender Strahlung wahrgenommen werden. Hierzu zählen unter anderem die Prüfung von Meldungen, Mitteilungen, Aufzeichnungen, Berichten und Dokumentationen oder die Überprüfung der Eigenkontrolle sowie Beratung, Untersagungen und Anordnungen (soweit diese nicht durch einen eigenen Gebührentatbestand abgedeckt werden). Die Gebühren können als Jahresgebühr festgelegt werden. Die Gebührenrahmen gelten für die jeweilige Betriebsstätte für die Jahresgebühr. | 200 - 20.000 | |
3.40.2 | Vor-Ort-Aufsicht und deren Vor- und Nachbereitung durch die Regierungspräsidien | 200 - 5.000 |
3.40.3 | Überwachung durch das Umweltministerium | |
Der Umfang der Überwachung ergibt sich aus den §§ 178, 179 Absatz 1 Nummer 2 StrlSchG. Zu den Überwachungsmaßnahmen gehören neben der Vor-Ort-Prüfung und deren Vor- und Nachbereitung alle anderen behördlichen Aufgaben, die von den zuständigen Behörden zum Schutz des Menschen und, soweit es um den langfristigen Schutz der menschlichen Gesundheit geht, der Umwelt vor der schädlichen Wirkung ionisierender Strahlung wahrgenommen werden. Hierzu zählen unter anderem die Prüfung von Meldungen, Mitteilungen, Aufzeichnungen, Berichten und Dokumentationen oder die Überprüfung der Eigenkontrolle sowie Untersagungen und Anordnungen (soweit diese nicht durch einen eigenen Gebührentatbestand abgedeckt werden). Die Gebühren können als Jahresgebühr festgelegt werden. Die Gebührenrahmen gelten für die jeweilige Betriebsstätte für die Jahresgebühr. | 200 - 75.000 | |
3.41 | Zulassung von Ausnahmen von § 31 Absatz 1 Satz 2 StrlSchV nach § 31 Absatz 5 StrlSchV, wenn nachgewiesen wurde, dass keine Kontamination oder Aktivierung vorliegt | 350 - 10.000 |
3.42 | Bescheid zur uneingeschränkten Freigabe nach § 33 StrlSchV in Verbindung mit § 35 StrlSchV | 700 - 11.000 |
3.43 | Bescheid zur spezifischen Freigabe nach § 33 StrSchV in Verbindung mit § 36 StrlSchV | 1.400 - 20.000 |
3.44 | Bescheid zur Freigabe im Einzelfall nach § 33 StrlSchV in Verbindung mit § 37 StrlSchV | 1.400 - 32.000 |
3.45 | Bescheinigung beziehungsweise Anerkennung des Erwerbs der Fachkunde im Strahlenschutz nach § 47 Absatz 1 Satz 1 beziehungsweise Absatz 4 StrlSchV | 110 - 1.000 |
3.46 | Feststellung, dass in einer Berufsausbildung die Fachkunde bzw. die erforderlichen Kenntnisse im Strahlenschutz vermittelt wird, nach § 47 Absatz 5 StrlSchV und § 49 Absatz 2 Satz 1 StrlSchV in Verbindung mit § 47 Absatz 5 StrlSchV | 300 - 5.000 |
3.47 | Zulassung auf Antrag eines Kursveranstalters, dass der Nachweis über den erfolgreichen Abschluss eines anerkannten Kurses die Bescheinigung über den Erwerb der erforderlichen Kenntnisse ersetzt, gemäß § 49 Absatz 2 Satz 2 StrlSchV | 300 - 5.000 |
3.48 | Bescheinigung des Erwerbs der erforderlichen Kenntnisse im Strahlenschutz nach § 47 Absatz 1 Satz 1 StrlSchV, auch in Verbindung mit § 49 Absatz 2 StrlSchV | 150 - 1.000 |
3.49 | Anerkennung von Strahlenschutzkursen oder Fortbildungsmaßnahmen nach § 51 StrlSchV | 300 - 5.000 |
3.50 | Gestattung von Ausnahmen von der Kennzeichnungspflicht nach § 53 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 3 Satz 3 StrlSchV | 150 - 5.000 |
3.51 | Gestattung des Zutritts zu Strahlenschutzbereichen für andere Personen nach § 55 Absatz 1 Satz 2 StrlSchV | 150 - 5.000 |
3.52 | Zustimmung, dass auf die Ermittlung der Körperdosis nach § 64 Absatz 1 Satz 4 StrlSchV verzichtet werden kann | 250 - 1.000 |
3.53 | Festlegung einer Ersatzdosis nach § 65 Absatz 2 Satz 2 oder § 157 Absatz 5 Satz 2 StrlSchV in Verbindung mit § 166 Absatz 1 Nummer 1 StrlSchV | 150 - 1.000 |
3.54 | Gestattung nach § 66 Absatz 1 Nummer 2 oder § 157 Absatz 2 Nummer 2, § 165 StrlSchV in Verbindung mit § 166 Absatz 1 Nummer 1 StrlSchV 200 - 1.000 | |
3.55 | Gestattung nach § 66 Absatz 3 Satz 2 oder § 157 Absatz 3 Satz 2 Nummer 2, § 165 StrlSchV in Verbindung mit § 166 Absatz 1 Nummer 1 StrlSchV | 200 - 1.000 |
3.56 | Befreiung von der Pflicht zur Führung eines Strahlenpasses nach § 68 Absatz 4 oder § 158 Absatz 1 Satz 2 StrlSchV in Verbindung mit § 166 Absatz 1 Nummer 1 StrlSchV | 200 - 1.000 |
3.57 | Zulassung von Ausnahmen für Auszubildende und Studierende zwischen 16 und 18 Jahren für den Umgang mit offenen radioaktiven Stoffen nach § 70 Absatz 2, § 165 Absatz 1 Nummer 2 StrlSchV in Verbindung mit § 166 Absatz 1 Nummer 2 StrlSchV | 200 - 1.000 |
3.58 | Zulassung von Ausnahmen, falls der Grenzwert im Kalenderjahr überschritten wurde und die bisherige Beschäftigung sonst nicht fortgesetzt werden kann, nach § 73 Satz 2 oder § 158 Absatz 2 Satz 2 StrlSchV | 200 - 1.000 |
3.59 | Behördliche Entscheidung, falls der Strahlenschutzverantwortliche oder die beruflich exponierte Person die vom ermächtigten Arzt getroffene Beurteilung für unzutreffend hält, gemäß § 80 Absatz 1 und § 81 Absatz 3 StrlSchV, auch in Verbindung mit §§ 151, 165 Absatz 1 Nummer 3 und § 166 Absatz 1 Nummer 3 StrlSchV | 700 - 10.000 |
3.60 | Fristverlängerungen oder Befreiungen im Zusammenhang mit der Wartung und Prüfung nach § 88 Absatz 2 und 3 StrlSchV | 150 - 2.500 |
3.61 | Befreiungen im Zusammenhang mit Dichtheitsprüfungen nach § 89 Absatz 1 Satz 5 StrlSchV | 150 - 500 |
3.62 | Gestattung andere geeignete Strahlungsmessgeräte zu verwenden nach § 90 Absatz 2 Satz 2 StrlSchV | 300 - 1.000 |
3.63 | Zulassung von Ausnahmen von § 94 Absatz 6 Satz 3 StrlSchV | 250 - 500 |
3.64 | Anordnung, dass der Hersteller oder Einführer die für den Strahlenschutz wesentlichen Merkmale eines Störstrahlers, der genehmigungsfrei betrieben werden darf und der nicht bauartzugelassen ist, prüfen lässt, bevor er den Störstrahler einem anderen überlässt, gemäß § 96 Absatz 3 StrlSchV | 300 - 1.000 |
3.65 | Festlegung zulässiger Ableitungswerte für radioaktive Stoffe nach § 102 Absatz 1 StrlSchV | 300 - 10.000 |
3.66 | Befreiung von der Mitteilungspflicht über Ableitungen nach § 103 Absatz 1 Satz 2 StrlSchV | 300 - 1.000 |
3.67 | Anordnung zur Aktivitätsbestimmung, Prüfung der Ergebnisse und Bestimmung von Messstellen nach § 103 Absatz 2 StrlSchV | 1.700 - 10.000 |
3.68 | Registrierung der Meldung und Prüfung eines bedeutsamen Vorkommnisses nach § 110 Absatz 1 und §§ 167, 168, 169 Absatz 1 StrlSchV | 200 - 10.000 |
3.69 | Zustimmung zur Verwendung anderer Prüfmittel zur Konstanzprüfung nach § 116 Absatz 2 Satz 2 StrlSchV | 100 - 5.000 |
3.70 | Festlegung von Abweichungen von den Aufbewahrungsfristen nach § 117 Absatz 2 Satz 2 StrlSchV | 100 - 5.000 |
3.71 | Bestimmung von ärztlichen und zahnärztlichen Stellen nach § 128 Absatz 1 StrlSchV | 900 - 5.000 |
3.72 | Prüfung der Mitteilungen und des Abschlussberichts bei der Anwendung radioaktiver Stoffe oder ionisierender Strahlung zum Zweck der medizinischen Forschung nach §§ 141, 142 StrlSchV | 100 - 5.000 |
3.73 | Anordnung einer Untersuchung durch einen ermächtigten Arzt gemäß § 143 Absatz 1 Satz 2 StrlSchV | 200 - 5.000 |
3.74 | Zustimmung zur Wiederaufnahme der Forschung nach § 143 Absatz 2 StrlSchV | 100 - 5.000 |
3.75 | Registrierung und Prüfung der Meldung eines bedeutsamen Vorkommnisses gemäß § 152 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 StrlSchV | 200 - 25.000 |
3.76 | Tätigkeiten in Zusammenhang mit der Stilllegung und Sanierung der Betriebsanlagen und Betriebsstätten des Uranerzbergbaus nach § 162 StrlSchV | 150 - 10.000 |
3.77 | Entscheidung über Vorgaben zum Inverkehrbringen oder Entsorgung von kontaminierten Metall nach § 169 Absatz 3 StrlSchV | 1.000 - 10.000 |
3.78 | Ermächtigung von Ärzten nach § 175 Absatz 1 StrlSchV zur Durchführung der ärztlichen Überwachung | 300 - 5.000 |
3.79 | Registrierung des Strahlenpasses nach § 174 Absatz 1 und 3 StrlSchV | 150 - 500 |
3.80 | Zustimmung zum elektronischen Buchführungssystem nach § 2 Absatz 2 Satz 2 AtEV | 300 - 2.500 |
3.81 | Anordnung über Art der Behandlung und Verpackung radioaktiver Abfälle nach § 3 Absatz 1 AtEV | 300 - 2.500 |
3.82 | Zulassung der Ablieferung radioaktiver Abfälle an eine Anlage des Bundes zur Sicherstellung und zur Endlagerung radioaktiver Abfälle nach § 5 Absatz 3 AtEV | 500 - 5.000 |
3.83 | Zulassung der Ablieferung radioaktiver Abfälle an eine Landessammelstelle nach § 5 Absatz 5 AtEV | 700 - 5.000≪ |
3 | Strahlenschutz AUFGEHOBEN
Strahlenschutzverordnung (StrlSchV) | |
Anmerkungen:
(1) Die Gebührensätze gelten unbeschadet der Verpflichtung zur Erstattung von Auslagen gemäß § 21 AtG. (2) Der Widerruf von Genehmigungen und allgemeinen Zulassungen nach § 17 Absatz 3 Nummer 1 AtG ist gebührenfrei, wenn er überwiegend im öffentlichen Interesse vorgenommen wird. Erfolgt die Festsetzung der Höhe der Deckungsvorsorge (Deckungssumme) im Rahmen eines Genehmigungsverfahrens, kann auf eine separate Gebühr verzichtet werden, wenn die Leistung bei der Festsetzung der Gebühr für die Genehmigung berücksichtigt wird. (3) Die im Folgenden genannten ≫Freigrenzen≪ sind in Anlage III Tabelle 1 Spalte 2 StrlSchV festgelegt. | ||
3.1 | Genehmigung nach § 7 Absatz 1 StrlSchV | |
3.1.1 | Genehmigung nach § 7 Absatz 1 StrlSchV für den Umgang mit offenen sonstigen radioaktiven Stoffen nach § 2 Absatz 1 AtG oder mit Kernbrennstoffen nach § 2 Absatz 3 AtG | |
bei einem Vielfachen der Freigrenze von < 101 | 100 - 1.000 | |
bei einem Vielfachen der Freigrenze von 101 bis < 103 | 150 - 2.500 | |
bei einem Vielfachen der Freigrenze von 103 bis < 105 | 300 - 5.000 | |
bei einem Vielfachen der Freigrenze von 105 bis < 107 | 400 - 10.000 | |
bei einem Vielfachen der Freigrenze von > 107 | 700 - 25.000 | |
Anmerkung:
Für ECD (Elektronen-Einfang-Detektor) können die Gebühren nach Nummer 3.1.2 angesetzt werden. | ||
3.1.2 | Genehmigung nach § 7 Absatz 1 StrlSchV für den Umgang mit umschlossenen sonstigen radioaktiven Stoffen nach § 2 Absatz 1 AtG oder mit Kernbrennstoffen nach § 2 Absatz 3 AtG | |
bei einem Vielfachen der Freigrenze von < 101 | 100 - 500 | |
bei einem Vielfachen der Freigrenze von 101 bis < 103 | 100 - 1.000 | |
bei einem Vielfachen der Freigrenze von 103 bis < 105 | 200 - 3.000 | |
bei einem Vielfachen der Freigrenze von 105 bis < 107 | 300 - 7.000 | |
bei einem Vielfachen der Freigrenze von > 107 | 500 - 15.000 | |
3.1.3 | Genehmigung nach § 7 Absatz 1 StrlSchV für den Umgang mit sonstigen radioaktiven Stoffen nach § 2 Absatz 1 AtG oder mit Kernbrennstoffen nach § 2 Absatz 3 AtG durch das UM | 500 - 75.000 |
3.2 | Genehmigung nach § 11 Absatz 1 StrlSchV zur Errichtung einer Anlage | |
bei Errichtungskosten der Anlage bis 2.500 000 Euro | 0,06 Prozent der Kosten | |
bei höheren Errichtungskosten | 1.500 zuzüglich 0,03 Prozent des 2.500 000 Euro übersteigenden Betrags | |
Anmerkungen:
(1) Die Errichtungskosten der Anlage schließen das Gebäude mit ein, soweit dieses für den Strahlenschutz von Bedeutung ist. (2) Die Gebühr kann in einfach zu bearbeitenden Fällen um bis zu 50 Prozent ermäßigt sowie in besonders schwierig zu bearbeitenden Fällen um bis zu 50 Prozent erhöht werden. | ||
3.3 | Genehmigung nach § 11 Absatz 2 StrlSchV zum Betrieb einer Anlage oder zur Änderung der Anlage oder ihres Betriebs | 200 - 15.000 |
3.4 | Registrierung der Anzeige über die Inbetriebnahme oder Veränderung einer Anlage nach § 12 Absatz 1 StrlSchV | 30 - 200 |
3.5 | Untersagung des Betriebs einer Anlage nach § 12 Absatz 3 StrlSchV | 200 - 5.000 |
3.6 | Genehmigung einer Beschäftigung oder Aufgabenwahrnehmung in fremden Anlagen oder Einrichtungen nach § 15 Absatz 1 Satz 1 StrlSchV | 100 - 5.000 |
3.7 | Genehmigung nach § 16 Absatz 1 StrlSchV zur Beförderung von sonstigen radioaktiven Stoffen nach § 2 Absatz 1 AtG oder von Kernbrennstoffen nach § 2 Absatz 3 AtG | 200 - 10.000 |
3.8 | Erteilung einer Bescheinigung nach § 17 Absatz 3 StrlSchV | 150 |
3.9 | Bescheid zur Freigabe nach § 29 StrlSchV | 150 - 10.000 |
3.10 | Bescheinigung der Fachkunde im Strahlenschutz nach § 30 Absatz 1 StrlSchV | 50 - 500 |
3.11 | Bescheinigung der Kenntnisse im Strahlenschutz nach § 30 Absatz 4 Satz 2 StrlSchV | 25 - 250 |
3.12 | Anerkennung von Strahlenschutzkursen oder Fortbildungsmaßnahmen nach § 30 Absatz 1, 2 oder 4 in Verbindung mit § 30 Absatz 3 StrlSchV | 100 - 5.000 |
3.13 | Entgegennahme und Bescheidung des Antrags eines Kursveranstalters mit entsprechender Feststellung nach § 30 Absatz 4 Satz 3 StrlSchV | 100 |
3.14 | Gestattung von Ausnahmen von der Kennzeichnungspflicht nach § 36 Absatz 2 und 3 StrlSchV | 50 - 1.000 |
3.15 | Gestattung nach § 37 Absatz 1 Satz 2 StrlSchV | 100 - 2.500 |
3.16 | Zulassung von Ausnahmen von der Pflicht zur Ermittlung der Körperdosis nach § 40 Absatz 1 Satz 3 StrlSchV | 100 - 2.500 |
3.17 | Registrierung eines Strahlenpasses nach § 40 Absatz 2 oder § 95 Absatz 3 StrlSchV | 35 - 100 |
3.18 | Bestimmung des Verfahrens zur Ermittlung der Körperdosis nach § 41 Absatz 1 Satz 2 oder § 95 Absatz 10 Satz 4 StrlSchV | 50 - 1.000 |
3.19 | Festlegung einer Ersatzdosis nach § 41 Absatz 1 Satz 3 oder § 95 Absatz 10 Satz 6 StrlSchV | 50 - 1.000 |
3.20 | Gestattung nach § 41 Absatz 4 Satz 2 StrlSchV | 100 - 1.000 |
3.21 | Gestattung nach § 45 Absatz 2 StrlSchV | 100 |
3.22 | Festlegung zulässiger Ableitungswerte für radioaktive Stoffe nach § 47 Absatz 3 Satz 1 StrlSchV | 100 - 10.000 |
3.23 | Zulassung nach § 55 Absatz 1 Satz 3 StrlSchV | 100 - 500 |
3.24 | Zulassung nach § 56 Satz 2 oder § 95 Absatz 5 Satz 2 StrlSchV | 100 - 500 |
3.25 | Ermächtigung eines Arztes nach § 64 Absatz 1 Satz 1 StrlSchV | 300 - 500 |
3.26 | Bestimmung von Sachverständigen nach § 66 Absatz 1 StrlSchV | 500 - 5.000 |
3.27 | Befreiung von der Buchführungs- und Mitteilungspflicht nach § 70 Absatz 5 StrlSchV | 50 - 500 |
3.28 | Anordnung oder Genehmigung einer anderweitigen Beseitigung oder Abgabe radioaktiver Abfälle nach § 77 StrlSchV | 200 - 5.000 |
3.29 | Registrierung der Anzeige nach § 95 Absatz 2 StrlSchV | 150 - 1.000 |
3.30 | Entlassung von Rückständen aus der Überwachung nach § 98 StrlSchV | 150 - 10.000 |
3.31 | Registrierung der Anzeige nach § 99 StrlSchV | 150 - 10.000 |
3.32 | Registrierung der Anzeige nach § 101 Absatz 2 StrlSchV | 150 - 10.000 |
3.33 | Genehmigung nach § 106 Absatz 1 StrlSchV | 100 - 2.500 |
3.34 | Anordnung von Maßnahmen nach § 113 Absatz 1 StrlSchV | 200 - 5.000 |
3.35 | Gestattung von Ausnahmen von Schutzvorschriften nach § 114 StrlSchV | 200 - 5.000 |
3.36 | Zustimmung zur elektronischen Form und Bestimmung des Verfahrens und der Anforderung nach § 115 StrlSchV | 100 - 2.500 |
3.37 | Registrierung der Anzeige nach § 117 Absatz 7 StrlSchV | 25 - 200 |
3.38 | Vor-Ort-Prüfung im Rahmen der staatlichen Aufsicht nach § 19 Absatz 1 Atomgesetz | 200 - 2.500 |
4. Nummer 5 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 5.3.1 wird wie folgt geändert:
aa) In der Spalte ≫Gegenstand≪ wird die Angabe ≫ § 5 Absatz 1 ChemVerbotsV durch die Wörter ≫ § 11 Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit Absatz 2 ChemVerbotsV≪ ersetzt.
bb) In der Spalte ≫Gebühr Euro≪ wird die Angabe ≫75 - 100≪ durch die Zahl ≫100≪ ersetzt.
b) In Nummer 5.3.2 werden in der Spalte ≫Gegenstand≪ die Wörter ≫Anerkennung der Sachkunde nach § 5 Absatz 3 ChemVerbotsV≪ durch die Wörter ≫Prüfung des Qualifikationsnachweises nach § 11 Absatz 4 ChemVerbotsV≪ ersetzt.
c) Nummer 5.3.3 wird wie folgt geändert:
aa) In der Spalte ≫Gegenstand≪ wird die Angabe ≫ § 2 Absatz 1 ChemVerbotsV≪ durch die Angabe ≫ § 6 Absatz 1 ChemVerbotsV≪ ersetzt.
bb) In der Spalte ≫Gebühr Euro≪ wird die Angabe ≫50 - 700≪ durch die Angabe ≫100 - 1.000≪ ersetzt.
d) In Nummer 5.3.4 wird in der Spalte ≫Gegenstand≪ die Angabe ≫ § 2 Absatz 6 ChemVerbotsV≪ durch die Angabe ≫ § 7 Absatz 1 ChemVerbotsV≪ ersetzt.
e) Nach Nummer 5.3.4 werden folgende Nummern 5.3.5 und 5.3.6 eingefügt:
≫5.3.5 | Anerkennung von Einrichtungen für die Durchführung von Sachkundeprüfungen nach § 11 Absatz 1 Nummer 1 ChemVerbotsV | 250 - 2.000 |
5.3.6 | Anerkennung von Einrichtungen für die Durchführung von Fortbildungsveranstaltungen nach § 11 Absatz 1 Nummer 2 ChemVerbotsV | 250 - 2.000≪ |
f) In Nummer 5.5 wird in der Spalte ≫Gegenstand≪ nach dem Wort ≫Chemikalien-Klimaschutzverordnung≪ die Angabe ≫(ChemKlimaschutzV)≪ eingefügt.
g) Nummer 5.5.1 wird wie folgt gefasst:
≫5.5.1 | Erteilung einer Bescheinigung nach § 5 Absatz 3 ChemKlimaschutzV zur Anerkennung einer Aus- oder Fortbildungseinrichtung oder eines Unternehmens als zur Abnahme von Prüfungen nach § 5 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 bis 4 ChemKlimaschutzV und zur Erteilung von Sachkundebescheinigungen nach § 5 Absatz 2 Satz 1 ChemKlimaschutzV berechtigt für | |
eine Aus- und Fortbildungsstätte oder Betriebsstätte | 100 - 2.000 | |
jede weitere Aus- und Fortbildungsstätte oder Betriebsstätte | 10 Prozent der Gebühr für eine Aus- und Fortbildungsstätte oder eine Betriebsstätte≪ |
h) In Nummer 5.5.2 wird in der Spalte ≫Gegenstand≪ die Angabe ≫ § 6 Absatz 1 (Betriebszertifizierung)≪ durch die Angabe ≫ § 6 Absatz 2 ChemKlimaschutzV≪ ersetzt.
5. Nummer 6 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 6.9 wird aufgehoben.
b) Die bisherigen Nummern 6.10 und 6.11 werden die Nummern 6.9 und 6.10.
c) In der neuen Nummer 6.9 wird in der Spalte ≫Gegenstand≪ die Angabe ≫ § 19 Absatz 4 GefStoffV≪ durch die Angabe ≫ § 19 Absatz 3 GefStoffV≪ ersetzt.
d) In der neuen Nummer 6.10 wird in der Spalte ≫Gegenstand≪ die Angabe ≫ § 19 Absatz 6 GefStoffV≪ durch die Angabe ≫ § 19 Absatz 5 GefStoffV≪ ersetzt.
6. Nummer 8 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 8 wird die Anmerkung wie folgt gefasst:
≫Anmerkung:
Zu den im Folgenden genannten Investitionskosten und den Kosten der Änderung zählt auch die auf diese Kosten entfallende Umsatzsteuer. Investitionskosten sind die voraussichtlichen Gesamtkosten der Anlage einschließlich des Aufwands für die Entwicklung und Planung des Vorhabens sowie gegebenenfalls Kosten für eine abschließende Rekultivierung der Anlage. Maßgeblich sind die voraussichtlichen Gesamtkosten im Zeitpunkt der Erteilung der Genehmigung, der Teilgenehmigung oder der Änderungsgenehmigung, es sei denn, diese sind niedriger als zum Zeitpunkt der Antragstellung.
Die Gebühr soll nach dem tatsächlichen Verwaltungsaufwand bemessen werden, wenn einem Vorhaben keine Investitionskosten oder Abbauflächen zugrunde gelegt werden können oder die nach den Investitionskosten errechnete Gebühr unter dem tatsächlichen Verwaltungsaufwand liegt. Bei dieser Gebührenbemessung ist außerdem die wirtschaftliche und sonstige Bedeutung der öffentlichen Leistung für den Antragsteller zu berücksichtigen.≪
b) In Nummer 8.4.1 wird in der Spalte ≫Gegenstand≪ die Angabe ≫ § 16 Absätze 1 und 4≪ durch die Angabe ≫ § 16 Absatz 1, Absatz 2 Satz 3 und Absatz 4≪ ersetzt.
c) In Nummer 8.4.1 wird in der Spalte ≫Gebühr Euro≪ die Angabe ≫und 8.2≪ gestrichen.
d) Nach Nummer 8.5.2 wird folgende Anmerkung eingefügt:
≫Anmerkung:
Die Gebühr für eine Teilgenehmigung, die sowohl die Errichtung als auch den Betrieb eines Anlagenteils (sog. Abschnittsgenehmeigung) erfasst, berechnet sich ausschließlich nach den Nummern 8.1 bis 8.4. ≪
a) In Nummer 8.8.2 wird in der Spalte ≫Gegenstand≪ nach der Angabe ≫ § 7≪ die Angabe ≫oder § 7 in Verbindung mit § 9 Absatz 4≪ eingefügt.
7. Nummer 15 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 15.1 wird wie folgt gefasst:
≫15.1 Entscheidungen im Einzelfall über die Anwendbarkeit von Bauarten oder Verwendbarkeit von Bauprodukten (§ 16a Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und Absatz 4 LBO sowie § 20 LBO)≪
b) Nummer 15.1.1 wird wie folgt gefasst:
≫15.1.1 Entscheidung über die Erteilung einer vorhabenbezogenen Bauartgenehmigung und/oder eines Zustimmungsbescheids für die Verwendung von Bauprodukten 150 - 7.500≪
c) Nummer 15.1.2 wird wie folgt gefasst:
≫15.1.2 | Ergänzung, Änderung oder Verlängerung einer vorhabenbezogenen Bauartgenehmigung und/oder eines Zustimmungsbescheids für die Verwendung von Bauprodukten | 10 bis 50 Prozent der Gebühr nach Nummer 15.1.1≪ |
d) In Nummer 15.2 wird in der Spalte ≫Gegenstand≪ die Angabe ≫ § 25 LBO≪ durch die Angabe ≫ § 24 LBO≪ ersetzt.
e) In Nummer 15.9.1 wird in der Spalte ≫Gebühr Euro≪ die Angabe ≫140.000 - 180.000≪ durch die Angabe ≫ 190.000 - 240.000≪ ersetzt.
f) In Nummer 15.9.2 wird in der Spalte ≫Gebühr Euro≪ die Angabe ≫140.000 - 180.000≪ durch die Angabe ≫ 190.000 - 240.000≪ ersetzt.
g) In Nummer 15.9.3 wird in der Spalte ≫Gebühr Euro≪ die Angabe ≫50.000 - 65.000≪ durch die Angabe ≫65.000 - 90.000≪ ersetzt.
h) Nummer 15.9.4 wird wie folgt gefasst:
≫15.9.4 | Bauliche Aufsicht über Anlagen der Kerntechnischen Entsorgung Karlsruhe GmbH jährlich | 65.000 -90.000≪ |
8. Nummer 18 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 18.1 wird wie folgt gefasst:
≫18.1 | Information über die Kosten nach § 10 Absatz 2 LIFG oder Zurücknahme eines Antrags aufgrund einer Kosteninformation nach § 10 Absatz 2 LIFG | gebührenfrei≪ |
b) In Nummer 18.2.2 wird in der Spalte ≫Gebühr Euro≪ die Angabe ≫30 - 250≪ durch die Angabe ≫30 - 200≪ ersetzt.
c) Nummer 18.2.3 wird wie folgt gefasst:
≫18.2.3 | Erteilung einer schriftlichen oder elektronischen Auskunft, auch bei zusätzlicher Zurverfügungstellung von Informationen in sonstiger Weise, wenn im Einzelfall ein deutlich höherer Verwaltungsaufwand entsteht, insbesondere wenn zum Schutz öffentlicher oder privater Belange Daten ausgesondert oder Passagen geschwärzt werden müssen | 200,01 - 500≪ |
d) In Nummer 18.3.1 wird in der Spalte ≫Gebühr Euro≪ die Angabe ≫15 - 125≪ durch die Angabe ≫15 - 200≪ ersetzt.
e) In Nummer 18.3.2 wird in der Spalte ≫Gebühr Euro≪ die Angabe ≫30 - 500≪ durch die Angabe ≫200,01 - 500≪ ersetzt.
9. Die Nummer 20 bis 20.38 werden aufgehoben.
Nr. | Gegenstand | Gebühr in Euro |
20 | Röntgen
Röntgenverordnung (RöV) | |
20.1 | Genehmigung nach § 3 Absatz 1 RöV zum Betrieb | |
20.1.1 | eines Computertomographen in der Heilkunde | 200 - 1.500 |
20.1.2 | einer Röntgeneinrichtung zur Intervention | 200 - 1.500 |
20.1.3 | eines digitalen Volumentomografiegerätes (DVT) | 150 - 1.000 |
20.1.4 | einer Röntgeneinrichtung für sonstige Aufnahmen und Durchleuchtung in der Heilkunde und Zahnheilkunde | 100 - 500 |
20.1.5 | einer Röntgeneinrichtung zur Behandlung von Menschen | 150 - 1.000 |
20.1.6 | einer teleradiologischen Röntgeneinrichtung während des Nacht-, Wochenend- und Feiertagsdienstes | 500 - 2.000 |
20.1.7 | einer teleradiologischen Röntgeneinrichtung über den Nacht-, Wochenend- und Feiertagsdienst hinaus | 1.000 - 3.000 |
20.1.8 | einer Röntgeneinrichtung zur Untersuchung von Menschen im Rahmen freiwilliger Röntgenreihenuntersuchungen | 500 - 2.000 |
20.1.9 | einer Röntgeneinrichtung in der Tierheilkunde | 100 - 500 |
20.1.10 | einer Röntgeneinrichtung für die Grobstrukturanalyse | 150 - 1000 |
20.1.11 | einer Röntgeneinrichtung für sonstige technische Anwendungen | 100 - 500 |
20.2 | Prüfung der Anzeigeunterlagen nach § 4 RöV für | |
20.2.1 | den Betrieb eines Computertomographen in der Heilkunde | 100 - 1.000 |
20.2.2 | den Betrieb einer Röntgeneinrichtung zur Intervention | 100 - 1.000 |
20.2.3 | den Betrieb eines digitalen Volumentomografiegerätes (DVT) | 100 - 1.000 |
20.2.4 | den Betrieb einer Röntgeneinrichtung für die sonstige Aufnahme und Durchleuchtung in der Heilkunde und Zahnheilkunde | 50 - 500 |
20.2.5 | den Betrieb einer Röntgeneinrichtung in der Tierheilkunde | 50 - 500 |
20.2.6 | den Betrieb eines Vollschutzgerätes | 50 - 500 |
20.2.7 | den Betrieb eines Hochschutzgerätes | 50 - 500 |
20.2.8 | den Betrieb eines Basisschutzgerätes | 50 - 500 |
20.2.9 | den Betrieb einer Röntgeneinrichtung der sonstigen technischen Anwendung | 50 - 500 |
20.3 | Entscheidung nach § 4 Absatz 2 letzter Satz RöV zur Erteilung einer Bescheinigung | 100 - 2.500 |
20.4 | Untersagung des angezeigten Betriebs einer Röntgeneinrichtung, eines Hochschutzgerätes, einer Schulröntgeneinrichtung oder eines Vollschutzgerätes nach § 4 Absatz 6 RöV | 200 - 5.000 |
20.5 | Bestimmung von Sachverständigen nach § 4a Absatz 1 RöV | 500 - 5.000 |
20.6 | Genehmigung zum Betrieb eines Störstrahlers nach § 5 Absatz 1 RöV | 100 - 1.000 |
20.7 | Anordnung der Prüfung eines Störstrahlers nach § 5 Absatz 7 RöV durch den Hersteller oder Einführer | 100 - 2.500 |
20.8 | Prüfung der Anzeigeunterlagen für Tätigkeiten nach § 6 RöV | 100 - 500 |
20.9 | Untersagung von Tätigkeiten nach § 7 RöV | 200 - 5.000 |
20.10 | Feststellung nach § 14 Absatz 1 RöV, dass eine Person nicht als Strahlenschutzbeauftragte anzusehen ist | 200 - 5.000 |
20.11 | Anordnung nach § 15a RöV zur Erlassung einer Strahlenschutzanweisung | 200 - 5.000 |
20.12 | Festlegung von abweichenden Fristen zur Durchführung von Konstanzprüfungen nach den §§ 16 und 17 RöV | 100 - 2.500 |
20.13 | Feststellung nach § 18 Absatz 4 Nummer 2 RöV, dass ein ausreichender Schutz vor Strahlenschäden nicht gewährleistet ist | 200 - 5.000 |
20.14 | Anerkennung von Strahlenschutzkursen oder Fortbildungsmaßnahmen nach § 18a Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 und Absatz 3 Satz 2 RöV | 100 - 5.000 |
20.15 | Bescheinigung der Fachkunde im Strahlenschutz nach § 18a Absatz 1 Satz 3 RöV | 50 - 500 |
20.16 | Bescheinigung der erforderlichen Kenntnisse nach § 18a Absatz 3 Satz 2 in Verbindung mit § 18a Absatz 1 Satz 3 RöV | 25 - 250 |
20.17 | Entgegennahme und Bescheinigung des Antrags eines Kursveranstalters mit entsprechender Feststellung nach § 18a Absatz 3 Satz 3 RöV | 100 |
20.18 | Anordnung nach § 19 Absatz 4 RöV, dass weitere Bereiche als Kontrollbereiche oder Überwachungsbereiche zu behandeln sind | 200 - 5.000 |
20.19 | Gestattung des Betriebs einer Röntgeneinrichtung außerhalb eines Röntgenraumes nach § 20 Absatz 3 Nummer 4 RöV | 100 - 2.500 |
20.20 | Anordnung nach § 20 Absatz 4 RöV, dass Störstrahler nur in allseitig umschlossenen Räumen betrieben werden dürfen | 200 - 5.000 |
20.21 | Gestattung des Zutritts auch anderer Personen zu Strahlenschutzbereichen nach § 22 Absatz 1 Satz 2 RöV | 100 - 2.500 |
20.22 | Anordnung nach § 28f RöV, dass ein Proband durch einen Arzt nach § 41 Absatz 1 Satz 1 RöV untersucht wird | 200 - 5.000 |
20.23 | Entscheidung nach § 31a Absatz 1 Satz 2 RöV, dass im Einzelfall eine effektive Dosis nach 50 mSv für ein einzelnes Jahr zugelassen wird | 100 - 2.500 |
20.24 | Festlegung nach § 31a Absatz 3 Satz 3 RöV | 100 - 2.500 |
20.25 | Zulassung weiterer beruflicher Strahlenexposition nach § 31b RöV | 200 - 5.000 |
20.26 | Zulassung von Ausnahmen nach § 31c Satz 2 RöV | 200 - 5.000 |
20.27 | Anordnungen nach § 33 Absatz 1 und 2 RöV | 200 - 5.000 |
20.28 | Gestattungen nach § 33 Absatz 6 RöV | 200 - 5.000 |
20.29 | Zulassung von Ausnahmen von der Pflicht zur Ermittlung der Körperdosis nach § 35 Absatz 1 Satz 2 RöV | 100 - 2.500 |
20.30 | Registrierung eines Strahlenpasses nach § 35 Absatz 2 RöV | 35 - 100 |
20.31 | Gestattung nach § 35 Absatz 7 Satz 2 Nummer 1 RöV, dass Dosimeter in Zeitabständen bis zu drei Monaten der Messstelle einzureichen sind | 100 - 1.000 |
20.32 | Anordnung nach § 35 Absatz 7 Satz 2 Nummer 2 RöV, dass Dosimeter in Zeitabständen von weniger als einem Monat einzureichen sind | 100 - 1.000 |
20.33 | Anordnung nach § 35 Absatz 8 Nummer 1, 3 oder 4 RöV | 200 - 5.000 |
20.34 | Festlegung einer Ersatzdosis nach § 35 Absatz 8 Nummer 2 RöV | 50 - 1.000 |
20.35 | Entscheidung nach § 37 Absatz 3 RöV, dass die genannte Frist nach § 37 Absatz 2 RöV abgekürzt wird | 100 - 2.500 |
20.36 | Behördliche Entscheidung nach § 39 Absatz 1 RöV | 100 - 2.500 |
20.37 | Ermächtigung einer Ärztin oder eines Arztes nach § 41 Absatz 1 RöV | 300 - 500 |
20.38 | Vor-Ort-Prüfung im Rahmen der staatlichen Aufsicht nach § 19 Absatz 1 Atomgesetz | 200 - 2.500 |
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft.
ENDE |