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Regelwerk

Änderungstext

Verordnung des Umweltministeriums zur Änderung der Verordnung des Umweltministeriums über die Festsetzung der Gebührensätze für öffentliche Leistungen der staatlichen Behörden in seinem Geschäftsbereich
- Baden-Württemberg -

Vom 12. Dezember 2019
(GBl. Nr. 24 vom 27.12.2019 S. 566)



Auf Grund von § 4 Absatz 2 des Landesgebührengesetzes vom 14. Dezember 2004 (GBl. S. 895), das zuletzt durch Artikel 13 des Gesetzes vom 21. Mai 2019 (GBl. S. 161, 185) geändert worden ist, wird verordnet:

Artikel 1

Die Anlage (Gebührenverzeichnis) der Gebührenverordnung UM vom 3. März 2017 (GBl. S. 181), die zuletzt durch Verordnung vom 19. März 2018 (GBl. S. 115) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Nummer 1 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 1 wird in der Spalte ≫Gegenstand≪ das Wort ≫Entsorgergemeinschaftenrichtlinie≪ gestrichen.

b) Nach Nummer 1. 1.3 wird folgende Nummer 1.1.4 eingefügt:

≫1.1.4Feststellung einer angezeigten Rücknahme in Wahrnehmung der Produktverantwortung (§ 26 Absatz 6 Satz 1 KrWG)150 - 6.000≪

c) Die bisherigen Nummern 1. 1.4 bis 1. 1.44 werden die Nummern 1. 1.5 bis 1.1.45.

d) In der neuen Nummer 1.1.24 wird in der Spalte ≫Gegenstand≪ die Angabe ≫ § 15 Absatz 1 EfbV≪ durch die Angabe ≫ § 12 Absatz 1 EfbV≪ ersetzt.

e) In der neuen Nummer 1.1.26 wird in der Spalte ≫Gegenstand≪ die Angabe ≫ § 15 Absatz 1 EfbV≪ durch die Angabe ≫ § 12 Absatz 1 EfbV≪ ersetzt.

f) In der neuen Nummer 1.1.27 wird in der Spalte ≫Gegenstand≪ die Angabe ≫ § 11 Absatz 1 der Entsorgergemeinschaftenrichtlinie≪ durch die Angabe ≫ § 16 Absatz 1 EfbV≪ ersetzt.

g) In der neuen Nummer 1.1.28 wird in der Spalte ≫Gegenstand≪ die Angabe ≫ § 11 Absatz 3 der Entsorgergemeinschaftenrichtlinie≪ durch die Angabe ≫ § 16 Absatz 4 EfbV≪ ersetzt.

h) In der neuen Nummer 1.1.29 wird in der Spalte ≫Gegenstand≪ nach der Angabe ≫ § 56 Absatz 8 KrWG≪ die Angabe ≫, § 26 Absatz 1 EfbV≪ eingefügt.

i) Die neue Nummer 1.1.30 wird wie folgt gefasst:

≫1.1.30Gestattung zur weiteren Führung des Überwachungszertifikats und des Überwachungszeichens für eine Übergangszeit (§ 26 Absatz 2 Satz 4 EfbV)100 - 500≪

j) Nach der neuen Nummer 1. 1.45 wird folgende Nummer 1.1.46 eingefügt:

≫1.1.46Zustimmung zur Überschreitung einzelner Zuordnungswerte im Einzelfall für die Ablagerung von Abfällen und Deponieersatzbaustoffen (Anhang 3 Nummer 2 Satz 2 DepV)80 - 1.000≪

k) Nummer 1.4 wird wie folgt gefasst:

≫1.4 Leistungen nach der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 des Europäischen Parlaments und Rates vom 14. Juni 2006 über die Verbringung von Abfällen (ABl. L 190 vom 12.07.2006 S. 1, zuletzt ber. ABl. L 277 vom 22.10.2015 S. 61), die zuletzt durch Verordnung (EU) 2015/2002 (ABl. L 294 vom 11.11.2015 S. 1) geändert worden ist, und nach dem Abfallverbringungsgesetz vom 19. Juli 2007 (BGBl. I S. 1462) das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetztes vom 01. November 2016 (BGBl. I S. 2452) geändert worden ist≪

l) In Nummer 1.4.1.1 wird in der Spalte ≫Gebühr Euro≪ die Angabe ≫100 - 5.000≪ durch die Angabe ≫100 - 10.000≪ ersetzt.

m) In Nummer 1.4.2 wird in der Spalte ≫Gebühr Euro≪ die Angabe ≫50 - 500≪ durch die Angabe ≫50 - 3.000≪ ersetzt.

2. In Nummer 2 werden nach den Wörtern ≫Kostenordnung zum Atomgesetz (AtG)≪ die Wörter ≫und Strahlenschutzgesetz (StrlSchG)≪ eingefügt.

3. Nummer 3 wird wie folgt gefasst:

≫3Strahlenschutz
Strahlenschutzgesetz, Strahlenschutzverordnung (StrlSchV), Atomrechtliche Entsorgungsverordnung (AtEV)
Anmerkungen:

(1) Die Gebührensätze gelten unbeschadet der Verpflichtung zur Erstattung von Auslagen gemäß § 21 AtG.

(2) Die Erhebung von Gebühren nach § 183 StrlSchG bleibt unberührt.

(3) Der Widerruf von Genehmigungen und allgemeinen Zulassungen nach § 17 Absatz 3 Nummer 1 AtG ist gebührenfrei, wenn er überwiegend im öffentlichen Interesse vorgenommen wird. Erfolgt die Festsetzung der Höhe der Deckungsvorsorge (Deckungssumme) im Rahmen eines Genehmigungsverfahrens, kann auf eine separate Gebühr verzichtet werden, wenn die Leistung bei der Festsetzung der Gebühr für die Genehmigung berücksichtigt wird.

(4) Die im Folgenden genannten ≫Freigrenzen≪ sind in Anlage 4 Tabelle 1 Spalte 2 StrlSchV festgelegt.

3.1Genehmigung nach § 10 StrlSchG zur Errichtung einer Anlage zur Erzeugung ionisierender Strahlung
bei Errichtungskosten der Anlage bis 2.500 000 Euro0,06 Prozent der Kosten
bei höheren Errichtungskosten1.500 zuzüglich 0,03 Prozent des 2.500 000 Euro übersteigenden Betrags
Anmerkungen:
Die Errichtungskosten der Anlage schließen das Gebäude mit ein, soweit dieses für den Strahlenschutz von Bedeutung ist.

Die Gebühr kann in einfach zu bearbeitenden Fällen um bis zu 50 Prozent ermäßigt sowie in besonders schwierig zu bearbeitenden Fällen um bis zu 50 Prozent erhöht werden.

3.2Genehmigung zum Betrieb einer Anlage zur Erzeugung ionisierender Strahlung nach § 12 Absatz 1 Nummer 1 StrlSchG oder zur wesentlichen Änderung der Anlage oder ihres Betriebs2.500 - 75.000
Anmerkung:

Die Gebühr kann in einfach zu bearbeitenden Fällen um bis zu 75 Prozent ermäßigt sowie in besonders schwierig zu bearbeitenden Fällen um bis zu 50 Prozent erhöht werden.

3.3Genehmigung zum Betrieb einer Bestrahlungsvorrichtung, die Bestandteil einer Anlage zur Spaltung von Kernbrennstoffen ist, nach § 12 Absatz 1 Nummer 2 StrlSchG oder zur Änderung der Anlage oder ihres Betriebs2.500 - 15.000
3.4Genehmigung nach § 12 Absatz 1 Nummer 3 StrlSchG für den Umgang mit offenen sonstigen radioaktiven Stoffen
3.4.1bei einem Vielfachen der Freigrenze bis < 105700 - 10.000
3.4.2bei einem Vielfachen der Freigrenze von ? 105900 - 75.000
3.5Genehmigung nach § 12 Absatz 1 Nummer 3 StrlSchG für den Umgang mit umschlossenen sonstigen radioaktiven Stoffen
3.5.1mit einer Aktivität < dem Wert in Anlage 4 Tabelle 1 Spalte 4 StrlSchV300 - 10.000
3.5.2mit einer Aktivität ? dem Wert in Anlage 4 Tabelle 1 Spalte 4 StrlSchV900 - 75.000
3.6Genehmigung zum Betrieb einer Röntgeneinrichtung nach § 12 Absatz 1 Nummer 4 StrlSchG, die nicht von Nummer 3.7 erfasst ist. Werden für ein Gerät mehrere Genehmigungen an mehrere Strahlenschutzverantwortliche erteilt, kann die Gebühr um bis zu 40 % reduziert werden.300 - 5.000
3.7Genehmigung zum Betrieb einer Röntgeneinrichtung nach § 12 Absatz 1 Nummer 4 StrlSchG.
Für die Gebührentatbestände 3.7.2 - 3.7.6 gilt: Werden für ein Gerät mehrere Genehmigungen an mehrere Strahlenschutzverantwortliche erteilt, kann die Gebühr um bis zu 40 % reduziert werden.
3.7.1für Grobstrukturanalyse in Verbindung mit § 19 Absatz 2 Nummer 1 StrlSchG400 - 5.000
3.7.2zur Behandlung von Menschen in Verbindung mit § 19 Absatz 2 Nummer 2 StrlSchG700 - 10.000
3.7.3zur Teleradiologie in Verbindung mit § 19 Absatz 2 Nummer 3 StrlSchG1.500 - 10.000
3.7.4im Zusammenhang mit der Früherkennung in Verbindung mit § 19 Absatz 2 Nummer 4 StrlSchG800 - 5.000
3.7.5außerhalb eines Röntgenraums in Verbindung mit § 19 Absatz 2 Nummer 5 StrlSchG400 - 5.000
3.7.6in einem Röntgenraum in Verbindung mit § 19 Absatz 2 Nummer 6 oder 7 StrlSchG300 - 5.000
3.8Genehmigung zum Betrieb eines Störstrahlers nach § 12 Absatz 1 Nummer 5 StrlSchG200 - 10.000
3.9Nachträgliches Verlangen einer Sicherheitsleistung nach § 197 Absatz 2 Satz 3 StrlSchG400 - 10.000
3.10Prüfung der Unterlagen des anzeigebedürftigen Betriebs einer Anlage zur Erzeugung ionisierender Strahlung und schriftliche Mitteilung, dass alle Nachweise erbracht sind, nach § 18 Absatz 1 StrlSchG300 - 10.000
3.11Entscheidung nach § 19 Absatz 3 Satz 2 StrlSchG im Rahmen des Anzeigeverfahrens zum Betrieb von Röntgeneinrichtungen, ob die nachzuweisenden Anforderungen erfüllt sind400 - 5.000
3.12Prüfung der Unterlagen des anzeigebedürftigen Betriebs einer Röntgeneinrichtung nach § 19 Absatz 1 StrlSchG und schriftliche Mitteilung, dass alle Nachweise erbracht sind, nach § 20 Absatz 1 StrlSchG. Werden für ein Gerät mehrere Genehmigungen an mehrere Strahlenschutzverantwortliche erteilt, kann die Gebühr um bis zu 40 % reduziert werden.200 - 1.000
3.13Registrierung der Anzeige nach § 22 Absatz 1 StrlSchG über die Prüfung, Erprobung, Wartung und Instandsetzung von Röntgeneinrichtungen und Störstrahlern200 - 1.000
3.14Genehmigung einer Beschäftigung oder Aufgabenwahrnehmung in fremden Anlagen oder Einrichtungen nach § 25 Absatz 1 StrlSchG400 - 5.000
3.15Registrierung der Anzeige nach § 26 Absatz 1 StrlSchG über die Beschäftigung im Zusammenhang mit dem Betrieb fremder Röntgeneinrichtungen oder Störstrahler300 - 5.000
3.16Genehmigung nach § 27 Absatz 1 StrlSchG zur Beförderung von sonstigen radioaktiven Stoffen500 - 10.000
3.17Erteilung einer Bescheinigung nach § 28 Absatz 2 Satz 1 StrlSchG250
3.18Genehmigung für den Zusatz radioaktiver Stoffe in Konsumgüter, Arzneimittel, Schädlingsbekämpfungsmittel, Pflanzenschutzmittel oder für die Aktivierung von Produkten gemäß § 40 Absatz 1 StrlSchG1.700 - 5.000
3.19Anordnung einer Abschätzung der Körperdosis gemäß § 55 Absatz 2 und § 59 Absatz 1 StrlSchG250 - 10.000
3.20Prüfung der Anzeige über die Körperdosis und schriftliche Mitteilung, dass alle Nachweise erbracht sind, nach § 57 Absatz 1 auch in Verbindung mit § 59 Absatz 4 StrlSchG400 - 5.000
3.21Überprüfung der sachlichen Richtigkeit des Rückstandskonzepts und der Rückstandsbilanz nach § 60 Absatz 2 Satz 1, Absatz 4 Satz 1 und Absatz 5 StrlSchG200 - 2.500
3.22Verlangen des Nachweises der Einhaltung der Überwachungsgrenzen und Verwertungs- und Beseitigungswege für nicht überwachungsbedürftige Rückstände nach § 61 Absatz 5 StrlSchG200 - 2.500
3.23Registrierung der Anmeldung nach § 62 Absatz 1 Satz 1 StrlSchG100 - 800
3.24Entlassung überwachungsbedürftiger Rückstände aus der Überwachung nach § 62 Absatz 2 Satz 1 StrlSchG in Verbindung mit §§ 29 und 30 StrlSchV200 - 10.000
3.25Prüfung eines Nachweises nach § 64 Absatz 2 Satz 2 StrlSchG800 - 10.000
3.26Befreiung beziehungsweise Gestattung nach § 64 Absatz 3 Satz 1 beziehungsweise Satz 2 StrlSchG800 - 10.000
3.27Anordnung erforderlicher Maßnahmen nach § 65 Absatz 1 StrlSchG über die Überwachung sonstiger Materialien700 - 10.000
3.28Zulassung von beruflicher Exposition gemäß § 77 Satz 2, § 78 Satz 2 und § 159 Absatz 3 Nummer 2 StrlSchG700 - 5.000
3.29Befreiung nach § 123 Absatz 3 Satz 1 StrlSchG200 - 1.000
3.30Verlangen der Vorlage der Aufzeichnungen nach § 127 Absatz 3, § 128 Absatz 2 Satz 2 StrlSchG oder § 155 Absatz 2 Halbsatz 2 StrlSchV200 - 800
3.31Registrierung einer Anmeldung nach § 129 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 Satz 1 oder Absatz 3 Satz 1 StrlSchG200 - 2.500
3.32Verlangen der Vorlage entsprechender Nachweise nach § 130 Absatz 2 Satz 3 StrlSchG140 - 1.000
3.33Verlangen der Unterrichtung über Bestimmung der spezifischen Aktivität in Bauprodukten nach § 134 Absatz 3 StrlSchG100 - 800
3.34Entscheidung über das Inverkehrbringen von Bauprodukten nach § 135 Absatz 3 StrlSchG200 - 5.000
3.35Anordnungen und sonstige Entscheidungen nach Teil 4 Kapitel 4 Abschnitt 1 des Strahlenschutzgesetzes (§§ 136 bis 150 StrlSchG) und Teil 4 Kapitel 3 der Strahlenschutzverordnung (§§ 160 bis 165 StrlSchV)200 - 10.000
Anmerkung:

Schließen Anordnungen und sonstige Entscheidungen andere die Sanierung betreffende behördliche Entscheidungen (§ 150 Absatz 2 Satz 1 StrlSchG) ein, so sind zusätzlich die dafür vorgesehenen Gebühren zu erheben.

3.36Tätigkeiten im Rahmen der Überwachung von Untersuchungs- und Sanierungsmaßnahmen nach Teil 4 Kapitel 4 Abschnitt 1 des Strahlenschutzgesetzes (§§ 136 bis 150 StrlSchG) und Teil 4 Kapitel 3 der Strahlenschutzverordnung (§§ 160 bis 165 StrlSchV) 150 - 10.000
3.37Festlegung und Bewertung erforderlicher Maßnahmen bei sonstigen bestehenden Expositionssituationen, Information der Bevölkerung und Entgegennahme von Unterlagen nach §§ 154, 156, 158 und 159 StrlSchG sowie § 166 StrlSchV1000 - 10.000
3.38Bestimmung von Messstellen nach § 169 Absatz 1 StrlSchG900 - 10.000
3.39Bestimmung von Sachverständigen nach § 172 Absatz 1 StrlSchG900 - 10.000
3.40Überwachung der Durchführung des Strahlenschutzgesetzes und strahlenschutzrechtliche Aufsicht gemäß §§ 178 und 179 StrlSchG
3.40.1Überwachung durch die Regierungspräsidien
Der Umfang der Überwachung ergibt sich aus den §§ 178 und 179 Absatz 1 Nummer 2 StrlSchG. Zu den Überwachungsmaßnahmen gehören alle behördlichen Aufgaben, die von den zuständigen Behörden zum Schutz des Menschen und, soweit es um den langfristigen Schutz der menschlichen Gesundheit geht, der Umwelt vor der schädlichen Wirkung ionisierender Strahlung wahrgenommen werden. Hierzu zählen unter anderem die Prüfung von Meldungen, Mitteilungen, Aufzeichnungen, Berichten und Dokumentationen oder die Überprüfung der Eigenkontrolle sowie Beratung, Untersagungen und Anordnungen (soweit diese nicht durch einen eigenen Gebührentatbestand abgedeckt werden). Die Gebühren können als Jahresgebühr festgelegt werden. Die Gebührenrahmen gelten für die jeweilige Betriebsstätte für die Jahresgebühr.200 - 20.000
3.40.2Vor-Ort-Aufsicht und deren Vor- und Nachbereitung durch die Regierungspräsidien200 - 5.000
3.40.3Überwachung durch das Umweltministerium
Der Umfang der Überwachung ergibt sich aus den §§ 178, 179 Absatz 1 Nummer 2 StrlSchG. Zu den Überwachungsmaßnahmen gehören neben der Vor-Ort-Prüfung und deren Vor- und Nachbereitung alle anderen behördlichen Aufgaben, die von den zuständigen Behörden zum Schutz des Menschen und, soweit es um den langfristigen Schutz der menschlichen Gesundheit geht, der Umwelt vor der schädlichen Wirkung ionisierender Strahlung wahrgenommen werden. Hierzu zählen unter anderem die Prüfung von Meldungen, Mitteilungen, Aufzeichnungen, Berichten und Dokumentationen oder die Überprüfung der Eigenkontrolle sowie Untersagungen und Anordnungen (soweit diese nicht durch einen eigenen Gebührentatbestand abgedeckt werden). Die Gebühren können als Jahresgebühr festgelegt werden. Die Gebührenrahmen gelten für die jeweilige Betriebsstätte für die Jahresgebühr.200 - 75.000
3.41Zulassung von Ausnahmen von § 31 Absatz 1 Satz 2 StrlSchV nach § 31 Absatz 5 StrlSchV, wenn nachgewiesen wurde, dass keine Kontamination oder Aktivierung vorliegt350 - 10.000
3.42Bescheid zur uneingeschränkten Freigabe nach § 33 StrlSchV in Verbindung mit § 35 StrlSchV700 - 11.000
3.43Bescheid zur spezifischen Freigabe nach § 33 StrSchV in Verbindung mit § 36 StrlSchV1.400 - 20.000
3.44Bescheid zur Freigabe im Einzelfall nach § 33 StrlSchV in Verbindung mit § 37 StrlSchV1.400 - 32.000
3.45Bescheinigung beziehungsweise Anerkennung des Erwerbs der Fachkunde im Strahlenschutz nach § 47 Absatz 1 Satz 1 beziehungsweise Absatz 4 StrlSchV110 - 1.000
3.46Feststellung, dass in einer Berufsausbildung die Fachkunde bzw. die erforderlichen Kenntnisse im Strahlenschutz vermittelt wird, nach § 47 Absatz 5 StrlSchV und § 49 Absatz 2 Satz 1 StrlSchV in Verbindung mit § 47 Absatz 5 StrlSchV300 - 5.000
3.47Zulassung auf Antrag eines Kursveranstalters, dass der Nachweis über den erfolgreichen Abschluss eines anerkannten Kurses die Bescheinigung über den Erwerb der erforderlichen Kenntnisse ersetzt, gemäß § 49 Absatz 2 Satz 2 StrlSchV300 - 5.000
3.48Bescheinigung des Erwerbs der erforderlichen Kenntnisse im Strahlenschutz nach § 47 Absatz 1 Satz 1 StrlSchV, auch in Verbindung mit § 49 Absatz 2 StrlSchV150 - 1.000
3.49Anerkennung von Strahlenschutzkursen oder Fortbildungsmaßnahmen nach § 51 StrlSchV300 - 5.000
3.50Gestattung von Ausnahmen von der Kennzeichnungspflicht nach § 53 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 3 Satz 3 StrlSchV150 - 5.000
3.51Gestattung des Zutritts zu Strahlenschutzbereichen für andere Personen nach § 55 Absatz 1 Satz 2 StrlSchV150 - 5.000
3.52Zustimmung, dass auf die Ermittlung der Körperdosis nach § 64 Absatz 1 Satz 4 StrlSchV verzichtet werden kann250 - 1.000
3.53Festlegung einer Ersatzdosis nach § 65 Absatz 2 Satz 2 oder § 157 Absatz 5 Satz 2 StrlSchV in Verbindung mit § 166 Absatz 1 Nummer 1 StrlSchV150 - 1.000
3.54Gestattung nach § 66 Absatz 1 Nummer 2 oder § 157 Absatz 2 Nummer 2, § 165 StrlSchV in Verbindung mit § 166 Absatz 1 Nummer 1 StrlSchV 200 - 1.000
3.55Gestattung nach § 66 Absatz 3 Satz 2 oder § 157 Absatz 3 Satz 2 Nummer 2, § 165 StrlSchV in Verbindung mit § 166 Absatz 1 Nummer 1 StrlSchV200 - 1.000
3.56Befreiung von der Pflicht zur Führung eines Strahlenpasses nach § 68 Absatz 4 oder § 158 Absatz 1 Satz 2 StrlSchV in Verbindung mit § 166 Absatz 1 Nummer 1 StrlSchV200 - 1.000
3.57Zulassung von Ausnahmen für Auszubildende und Studierende zwischen 16 und 18 Jahren für den Umgang mit offenen radioaktiven Stoffen nach § 70 Absatz 2, § 165 Absatz 1 Nummer 2 StrlSchV in Verbindung mit § 166 Absatz 1 Nummer 2 StrlSchV200 - 1.000
3.58Zulassung von Ausnahmen, falls der Grenzwert im Kalenderjahr überschritten wurde und die bisherige Beschäftigung sonst nicht fortgesetzt werden kann, nach § 73 Satz 2 oder § 158 Absatz 2 Satz 2 StrlSchV200 - 1.000
3.59Behördliche Entscheidung, falls der Strahlenschutzverantwortliche oder die beruflich exponierte Person die vom ermächtigten Arzt getroffene Beurteilung für unzutreffend hält, gemäß § 80 Absatz 1 und § 81 Absatz 3 StrlSchV, auch in Verbindung mit §§ 151, 165 Absatz 1 Nummer 3 und § 166 Absatz 1 Nummer 3 StrlSchV700 - 10.000
3.60Fristverlängerungen oder Befreiungen im Zusammenhang mit der Wartung und Prüfung nach § 88 Absatz 2 und 3 StrlSchV150 - 2.500
3.61Befreiungen im Zusammenhang mit Dichtheitsprüfungen nach § 89 Absatz 1 Satz 5 StrlSchV150 - 500
3.62Gestattung andere geeignete Strahlungsmessgeräte zu verwenden nach § 90 Absatz 2 Satz 2 StrlSchV300 - 1.000
3.63Zulassung von Ausnahmen von § 94 Absatz 6 Satz 3 StrlSchV250 - 500
3.64Anordnung, dass der Hersteller oder Einführer die für den Strahlenschutz wesentlichen Merkmale eines Störstrahlers, der genehmigungsfrei betrieben werden darf und der nicht bauartzugelassen ist, prüfen lässt, bevor er den Störstrahler einem anderen überlässt, gemäß § 96 Absatz 3 StrlSchV300 - 1.000
3.65Festlegung zulässiger Ableitungswerte für radioaktive Stoffe nach § 102 Absatz 1 StrlSchV300 - 10.000
3.66Befreiung von der Mitteilungspflicht über Ableitungen nach § 103 Absatz 1 Satz 2 StrlSchV300 - 1.000
3.67Anordnung zur Aktivitätsbestimmung, Prüfung der Ergebnisse und Bestimmung von Messstellen nach § 103 Absatz 2 StrlSchV1.700 - 10.000
3.68Registrierung der Meldung und Prüfung eines bedeutsamen Vorkommnisses nach § 110 Absatz 1 und §§ 167, 168, 169 Absatz 1 StrlSchV200 - 10.000
3.69Zustimmung zur Verwendung anderer Prüfmittel zur Konstanzprüfung nach § 116 Absatz 2 Satz 2 StrlSchV100 - 5.000
3.70Festlegung von Abweichungen von den Aufbewahrungsfristen nach § 117 Absatz 2 Satz 2 StrlSchV100 - 5.000
3.71Bestimmung von ärztlichen und zahnärztlichen Stellen nach § 128 Absatz 1 StrlSchV900 - 5.000
3.72Prüfung der Mitteilungen und des Abschlussberichts bei der Anwendung radioaktiver Stoffe oder ionisierender Strahlung zum Zweck der medizinischen Forschung nach §§ 141, 142 StrlSchV100 - 5.000
3.73Anordnung einer Untersuchung durch einen ermächtigten Arzt gemäß § 143 Absatz 1 Satz 2 StrlSchV200 - 5.000
3.74Zustimmung zur Wiederaufnahme der Forschung nach § 143 Absatz 2 StrlSchV100 - 5.000
3.75Registrierung und Prüfung der Meldung eines bedeutsamen Vorkommnisses gemäß § 152 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 StrlSchV200 - 25.000
3.76Tätigkeiten in Zusammenhang mit der Stilllegung und Sanierung der Betriebsanlagen und Betriebsstätten des Uranerzbergbaus nach § 162 StrlSchV150 - 10.000
3.77Entscheidung über Vorgaben zum Inverkehrbringen oder Entsorgung von kontaminierten Metall nach § 169 Absatz 3 StrlSchV1.000 - 10.000
3.78Ermächtigung von Ärzten nach § 175 Absatz 1 StrlSchV zur Durchführung der ärztlichen Überwachung300 - 5.000
3.79Registrierung des Strahlenpasses nach § 174 Absatz 1 und 3 StrlSchV150 - 500
3.80Zustimmung zum elektronischen Buchführungssystem nach § 2 Absatz 2 Satz 2 AtEV300 - 2.500
3.81Anordnung über Art der Behandlung und Verpackung radioaktiver Abfälle nach § 3 Absatz 1 AtEV300 - 2.500
3.82Zulassung der Ablieferung radioaktiver Abfälle an eine Anlage des Bundes zur Sicherstellung und zur Endlagerung radioaktiver Abfälle nach § 5 Absatz 3 AtEV500 - 5.000
3.83Zulassung der Ablieferung radioaktiver Abfälle an eine Landessammelstelle nach § 5 Absatz 5 AtEV700 - 5.000≪


3Strahlenschutz AUFGEHOBEN

Strahlenschutzverordnung (StrlSchV)

Anmerkungen:

(1) Die Gebührensätze gelten unbeschadet der Verpflichtung zur Erstattung von Auslagen gemäß § 21 AtG.

(2) Der Widerruf von Genehmigungen und allgemeinen Zulassungen nach § 17 Absatz 3 Nummer 1 AtG ist gebührenfrei, wenn er überwiegend im öffentlichen Interesse vorgenommen wird. Erfolgt die Festsetzung der Höhe der Deckungsvorsorge (Deckungssumme) im Rahmen eines Genehmigungsverfahrens, kann auf eine separate Gebühr verzichtet werden, wenn die Leistung bei der Festsetzung der Gebühr für die Genehmigung berücksichtigt wird.

(3) Die im Folgenden genannten ≫Freigrenzen≪ sind in Anlage III Tabelle 1 Spalte 2 StrlSchV festgelegt.

3.1Genehmigung nach § 7 Absatz 1 StrlSchV
3.1.1Genehmigung nach § 7 Absatz 1 StrlSchV für den Umgang mit offenen sonstigen radioaktiven Stoffen nach § 2 Absatz 1 AtG oder mit Kernbrennstoffen nach § 2 Absatz 3 AtG
bei einem Vielfachen der Freigrenze von < 101100 - 1.000
bei einem Vielfachen der Freigrenze von 101 bis < 103150 - 2.500
bei einem Vielfachen der Freigrenze von 103 bis < 105300 - 5.000
bei einem Vielfachen der Freigrenze von 105 bis < 107400 - 10.000
bei einem Vielfachen der Freigrenze von > 107700 - 25.000
Anmerkung:

Für ECD (Elektronen-Einfang-Detektor) können die Gebühren nach Nummer 3.1.2 angesetzt werden.

3.1.2Genehmigung nach § 7 Absatz 1 StrlSchV für den Umgang mit umschlossenen sonstigen radioaktiven Stoffen nach § 2 Absatz 1 AtG oder mit Kernbrennstoffen nach § 2 Absatz 3 AtG
bei einem Vielfachen der Freigrenze von < 101100 - 500
bei einem Vielfachen der Freigrenze von 101 bis < 103100 - 1.000
bei einem Vielfachen der Freigrenze von 103 bis < 105200 - 3.000
bei einem Vielfachen der Freigrenze von 105 bis < 107300 - 7.000
bei einem Vielfachen der Freigrenze von > 107500 - 15.000
3.1.3Genehmigung nach § 7 Absatz 1 StrlSchV für den Umgang mit sonstigen radioaktiven Stoffen nach § 2 Absatz 1 AtG oder mit Kernbrennstoffen nach § 2 Absatz 3 AtG durch das UM500 - 75.000
3.2Genehmigung nach § 11 Absatz 1 StrlSchV zur Errichtung einer Anlage
bei Errichtungskosten der Anlage bis 2.500 000 Euro0,06 Prozent der Kosten
bei höheren Errichtungskosten1.500 zuzüglich 0,03 Prozent des 2.500 000 Euro übersteigenden Betrags
Anmerkungen:

(1) Die Errichtungskosten der Anlage schließen das Gebäude mit ein, soweit dieses für den Strahlenschutz von Bedeutung ist.

(2) Die Gebühr kann in einfach zu bearbeitenden Fällen um bis zu 50 Prozent ermäßigt sowie in besonders schwierig zu bearbeitenden Fällen um bis zu 50 Prozent erhöht werden.

3.3Genehmigung nach § 11 Absatz 2 StrlSchV zum Betrieb einer Anlage oder zur Änderung der Anlage oder ihres Betriebs200 - 15.000
3.4Registrierung der Anzeige über die Inbetriebnahme oder Veränderung einer Anlage nach § 12 Absatz 1 StrlSchV30 - 200
3.5Untersagung des Betriebs einer Anlage nach § 12 Absatz 3 StrlSchV200 - 5.000
3.6Genehmigung einer Beschäftigung oder Aufgabenwahrnehmung in fremden Anlagen oder Einrichtungen nach § 15 Absatz 1 Satz 1 StrlSchV100 - 5.000
3.7Genehmigung nach § 16 Absatz 1 StrlSchV zur Beförderung von sonstigen radioaktiven Stoffen nach § 2 Absatz 1 AtG oder von Kernbrennstoffen nach § 2 Absatz 3 AtG200 - 10.000
3.8Erteilung einer Bescheinigung nach § 17 Absatz 3 StrlSchV150
3.9Bescheid zur Freigabe nach § 29 StrlSchV150 - 10.000
3.10Bescheinigung der Fachkunde im Strahlenschutz nach § 30 Absatz 1 StrlSchV50 - 500
3.11Bescheinigung der Kenntnisse im Strahlenschutz nach § 30 Absatz 4 Satz 2 StrlSchV25 - 250
3.12Anerkennung von Strahlenschutzkursen oder Fortbildungsmaßnahmen nach § 30 Absatz 1, 2 oder 4 in Verbindung mit § 30 Absatz 3 StrlSchV100 - 5.000
3.13Entgegennahme und Bescheidung des Antrags eines Kursveranstalters mit entsprechender Feststellung nach § 30 Absatz 4 Satz 3 StrlSchV100
3.14Gestattung von Ausnahmen von der Kennzeichnungspflicht nach § 36 Absatz 2 und 3 StrlSchV50 - 1.000
3.15Gestattung nach § 37 Absatz 1 Satz 2 StrlSchV100 - 2.500
3.16Zulassung von Ausnahmen von der Pflicht zur Ermittlung der Körperdosis nach § 40 Absatz 1 Satz 3 StrlSchV100 - 2.500
3.17Registrierung eines Strahlenpasses nach § 40 Absatz 2 oder § 95 Absatz 3 StrlSchV35 - 100
3.18Bestimmung des Verfahrens zur Ermittlung der Körperdosis nach § 41 Absatz 1 Satz 2 oder § 95 Absatz 10 Satz 4 StrlSchV50 - 1.000
3.19Festlegung einer Ersatzdosis nach § 41 Absatz 1 Satz 3 oder § 95 Absatz 10 Satz 6 StrlSchV50 - 1.000
3.20Gestattung nach § 41 Absatz 4 Satz 2 StrlSchV100 - 1.000
3.21Gestattung nach § 45 Absatz 2 StrlSchV100
3.22Festlegung zulässiger Ableitungswerte für radioaktive Stoffe nach § 47 Absatz 3 Satz 1 StrlSchV100 - 10.000
3.23Zulassung nach § 55 Absatz 1 Satz 3 StrlSchV100 - 500
3.24Zulassung nach § 56 Satz 2 oder § 95 Absatz 5 Satz 2 StrlSchV100 - 500
3.25Ermächtigung eines Arztes nach § 64 Absatz 1 Satz 1 StrlSchV300 - 500
3.26Bestimmung von Sachverständigen nach § 66 Absatz 1 StrlSchV500 - 5.000
3.27Befreiung von der Buchführungs- und Mitteilungspflicht nach § 70 Absatz 5 StrlSchV50 - 500
3.28Anordnung oder Genehmigung einer anderweitigen Beseitigung oder Abgabe radioaktiver Abfälle nach § 77 StrlSchV200 - 5.000
3.29Registrierung der Anzeige nach § 95 Absatz 2 StrlSchV150 - 1.000
3.30Entlassung von Rückständen aus der Überwachung nach § 98 StrlSchV150 - 10.000
3.31Registrierung der Anzeige nach § 99 StrlSchV150 - 10.000
3.32Registrierung der Anzeige nach § 101 Absatz 2 StrlSchV150 - 10.000
3.33Genehmigung nach § 106 Absatz 1 StrlSchV100 - 2.500
3.34Anordnung von Maßnahmen nach § 113 Absatz 1 StrlSchV200 - 5.000
3.35Gestattung von Ausnahmen von Schutzvorschriften nach § 114 StrlSchV200 - 5.000
3.36Zustimmung zur elektronischen Form und Bestimmung des Verfahrens und der Anforderung nach § 115 StrlSchV100 - 2.500
3.37Registrierung der Anzeige nach § 117 Absatz 7 StrlSchV25 - 200
3.38Vor-Ort-Prüfung im Rahmen der staatlichen Aufsicht nach § 19 Absatz 1 Atomgesetz200 - 2.500

4. Nummer 5 wird wie folgt geändert:

a) Nummer 5.3.1 wird wie folgt geändert:

aa) In der Spalte ≫Gegenstand≪ wird die Angabe ≫ § 5 Absatz 1 ChemVerbotsV durch die Wörter ≫ § 11 Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit Absatz 2 ChemVerbotsV≪ ersetzt.

bb) In der Spalte ≫Gebühr Euro≪ wird die Angabe ≫75 - 100≪ durch die Zahl ≫100≪ ersetzt.

b) In Nummer 5.3.2 werden in der Spalte ≫Gegenstand≪ die Wörter ≫Anerkennung der Sachkunde nach § 5 Absatz 3 ChemVerbotsV≪ durch die Wörter ≫Prüfung des Qualifikationsnachweises nach § 11 Absatz 4 ChemVerbotsV≪ ersetzt.

c) Nummer 5.3.3 wird wie folgt geändert:

aa) In der Spalte ≫Gegenstand≪ wird die Angabe ≫ § 2 Absatz 1 ChemVerbotsV≪ durch die Angabe ≫ § 6 Absatz 1 ChemVerbotsV≪ ersetzt.

bb) In der Spalte ≫Gebühr Euro≪ wird die Angabe ≫50 - 700≪ durch die Angabe ≫100 - 1.000≪ ersetzt.

d) In Nummer 5.3.4 wird in der Spalte ≫Gegenstand≪ die Angabe ≫ § 2 Absatz 6 ChemVerbotsV≪ durch die Angabe ≫ § 7 Absatz 1 ChemVerbotsV≪ ersetzt.

e) Nach Nummer 5.3.4 werden folgende Nummern 5.3.5 und 5.3.6 eingefügt:

≫5.3.5Anerkennung von Einrichtungen für die Durchführung von Sachkundeprüfungen nach § 11 Absatz 1 Nummer 1 ChemVerbotsV250 - 2.000
5.3.6Anerkennung von Einrichtungen für die Durchführung von Fortbildungsveranstaltungen nach § 11 Absatz 1 Nummer 2 ChemVerbotsV250 - 2.000≪

f) In Nummer 5.5 wird in der Spalte ≫Gegenstand≪ nach dem Wort ≫Chemikalien-Klimaschutzverordnung≪ die Angabe ≫(ChemKlimaschutzV)≪ eingefügt.

g) Nummer 5.5.1 wird wie folgt gefasst:

≫5.5.1Erteilung einer Bescheinigung nach § 5 Absatz 3 ChemKlimaschutzV zur Anerkennung einer Aus- oder Fortbildungseinrichtung oder eines Unternehmens als zur Abnahme von Prüfungen nach § 5 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 bis 4 ChemKlimaschutzV und zur Erteilung von Sachkundebescheinigungen nach § 5 Absatz 2 Satz 1 ChemKlimaschutzV berechtigt für
eine Aus- und Fortbildungsstätte oder Betriebsstätte100 - 2.000
jede weitere Aus- und Fortbildungsstätte oder Betriebsstätte10 Prozent der Gebühr für eine Aus- und Fortbildungsstätte oder eine Betriebsstätte≪

h) In Nummer 5.5.2 wird in der Spalte ≫Gegenstand≪ die Angabe ≫ § 6 Absatz 1 (Betriebszertifizierung)≪ durch die Angabe ≫ § 6 Absatz 2 ChemKlimaschutzV≪ ersetzt.

5. Nummer 6 wird wie folgt geändert:

a) Nummer 6.9 wird aufgehoben.

b) Die bisherigen Nummern 6.10 und 6.11 werden die Nummern 6.9 und 6.10.

c) In der neuen Nummer 6.9 wird in der Spalte ≫Gegenstand≪ die Angabe ≫ § 19 Absatz 4 GefStoffV≪ durch die Angabe ≫ § 19 Absatz 3 GefStoffV≪ ersetzt.

d) In der neuen Nummer 6.10 wird in der Spalte ≫Gegenstand≪ die Angabe ≫ § 19 Absatz 6 GefStoffV≪ durch die Angabe ≫ § 19 Absatz 5 GefStoffV≪ ersetzt.

6. Nummer 8 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 8 wird die Anmerkung wie folgt gefasst:

≫Anmerkung:

Zu den im Folgenden genannten Investitionskosten und den Kosten der Änderung zählt auch die auf diese Kosten entfallende Umsatzsteuer. Investitionskosten sind die voraussichtlichen Gesamtkosten der Anlage einschließlich des Aufwands für die Entwicklung und Planung des Vorhabens sowie gegebenenfalls Kosten für eine abschließende Rekultivierung der Anlage. Maßgeblich sind die voraussichtlichen Gesamtkosten im Zeitpunkt der Erteilung der Genehmigung, der Teilgenehmigung oder der Änderungsgenehmigung, es sei denn, diese sind niedriger als zum Zeitpunkt der Antragstellung.

Die Gebühr soll nach dem tatsächlichen Verwaltungsaufwand bemessen werden, wenn einem Vorhaben keine Investitionskosten oder Abbauflächen zugrunde gelegt werden können oder die nach den Investitionskosten errechnete Gebühr unter dem tatsächlichen Verwaltungsaufwand liegt. Bei dieser Gebührenbemessung ist außerdem die wirtschaftliche und sonstige Bedeutung der öffentlichen Leistung für den Antragsteller zu berücksichtigen.≪

b) In Nummer 8.4.1 wird in der Spalte ≫Gegenstand≪ die Angabe ≫ § 16 Absätze 1 und 4≪ durch die Angabe ≫ § 16 Absatz 1, Absatz 2 Satz 3 und Absatz 4≪ ersetzt.

c) In Nummer 8.4.1 wird in der Spalte ≫Gebühr Euro≪ die Angabe ≫und 8.2≪ gestrichen.

d) Nach Nummer 8.5.2 wird folgende Anmerkung eingefügt:

≫Anmerkung:

Die Gebühr für eine Teilgenehmigung, die sowohl die Errichtung als auch den Betrieb eines Anlagenteils (sog. Abschnittsgenehmeigung) erfasst, berechnet sich ausschließlich nach den Nummern 8.1 bis 8.4. ≪

a) In Nummer 8.8.2 wird in der Spalte ≫Gegenstand≪ nach der Angabe ≫ § 7≪ die Angabe ≫oder § 7 in Verbindung mit § 9 Absatz 4≪ eingefügt.

7. Nummer 15 wird wie folgt geändert:

a) Nummer 15.1 wird wie folgt gefasst:

≫15.1 Entscheidungen im Einzelfall über die Anwendbarkeit von Bauarten oder Verwendbarkeit von Bauprodukten (§ 16a Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und Absatz 4 LBO sowie § 20 LBO)≪

b) Nummer 15.1.1 wird wie folgt gefasst:

≫15.1.1 Entscheidung über die Erteilung einer vorhabenbezogenen Bauartgenehmigung und/oder eines Zustimmungsbescheids für die Verwendung von Bauprodukten 150 - 7.500≪

c) Nummer 15.1.2 wird wie folgt gefasst:

≫15.1.2Ergänzung, Änderung oder Verlängerung einer vorhabenbezogenen Bauartgenehmigung und/oder eines Zustimmungsbescheids für die Verwendung von Bauprodukten10 bis 50 Prozent der Gebühr nach Nummer 15.1.1≪

d) In Nummer 15.2 wird in der Spalte ≫Gegenstand≪ die Angabe ≫ § 25 LBO≪ durch die Angabe ≫ § 24 LBO≪ ersetzt.

e) In Nummer 15.9.1 wird in der Spalte ≫Gebühr Euro≪ die Angabe ≫140.000 - 180.000≪ durch die Angabe ≫ 190.000 - 240.000≪ ersetzt.

f) In Nummer 15.9.2 wird in der Spalte ≫Gebühr Euro≪ die Angabe ≫140.000 - 180.000≪ durch die Angabe ≫ 190.000 - 240.000≪ ersetzt.

g) In Nummer 15.9.3 wird in der Spalte ≫Gebühr Euro≪ die Angabe ≫50.000 - 65.000≪ durch die Angabe ≫65.000 - 90.000≪ ersetzt.

h) Nummer 15.9.4 wird wie folgt gefasst:

≫15.9.4Bauliche Aufsicht über Anlagen der Kerntechnischen Entsorgung Karlsruhe GmbH jährlich65.000 -90.000≪

8. Nummer 18 wird wie folgt geändert:

a) Nummer 18.1 wird wie folgt gefasst:

≫18.1Information über die Kosten nach § 10 Absatz 2 LIFG oder Zurücknahme eines Antrags aufgrund einer Kosteninformation nach § 10 Absatz 2 LIFGgebührenfrei≪

b) In Nummer 18.2.2 wird in der Spalte ≫Gebühr Euro≪ die Angabe ≫30 - 250≪ durch die Angabe ≫30 - 200≪ ersetzt.

c) Nummer 18.2.3 wird wie folgt gefasst:

≫18.2.3Erteilung einer schriftlichen oder elektronischen Auskunft, auch bei zusätzlicher Zurverfügungstellung von Informationen in sonstiger Weise, wenn im Einzelfall ein deutlich höherer Verwaltungsaufwand entsteht, insbesondere wenn zum Schutz öffentlicher oder privater Belange Daten ausgesondert oder Passagen geschwärzt werden müssen200,01 - 500≪

d) In Nummer 18.3.1 wird in der Spalte ≫Gebühr Euro≪ die Angabe ≫15 - 125≪ durch die Angabe ≫15 - 200≪ ersetzt.

e) In Nummer 18.3.2 wird in der Spalte ≫Gebühr Euro≪ die Angabe ≫30 - 500≪ durch die Angabe ≫200,01 - 500≪ ersetzt.

9. Die Nummer 20 bis 20.38 werden aufgehoben.

Nr.GegenstandGebühr in Euro
20Röntgen

Röntgenverordnung (RöV)

20.1Genehmigung nach § 3 Absatz 1 RöV zum Betrieb
20.1.1eines Computertomographen in der Heilkunde200 - 1.500
20.1.2einer Röntgeneinrichtung zur Intervention200 - 1.500
20.1.3eines digitalen Volumentomografiegerätes (DVT)150 - 1.000
20.1.4einer Röntgeneinrichtung für sonstige Aufnahmen und Durchleuchtung in der Heilkunde und Zahnheilkunde100 - 500
20.1.5einer Röntgeneinrichtung zur Behandlung von Menschen150 - 1.000
20.1.6einer teleradiologischen Röntgeneinrichtung während des Nacht-, Wochenend- und Feiertagsdienstes500 - 2.000
20.1.7einer teleradiologischen Röntgeneinrichtung über den Nacht-, Wochenend- und Feiertagsdienst hinaus1.000 - 3.000
20.1.8einer Röntgeneinrichtung zur Untersuchung von Menschen im Rahmen freiwilliger Röntgenreihenuntersuchungen500 - 2.000
20.1.9einer Röntgeneinrichtung in der Tierheilkunde100 - 500
20.1.10einer Röntgeneinrichtung für die Grobstrukturanalyse150 - 1000
20.1.11einer Röntgeneinrichtung für sonstige technische Anwendungen100 - 500
20.2Prüfung der Anzeigeunterlagen nach § 4 RöV für
20.2.1den Betrieb eines Computertomographen in der Heilkunde100 - 1.000
20.2.2den Betrieb einer Röntgeneinrichtung zur Intervention100 - 1.000
20.2.3den Betrieb eines digitalen Volumentomografiegerätes (DVT)100 - 1.000
20.2.4den Betrieb einer Röntgeneinrichtung für die sonstige Aufnahme und Durchleuchtung in der Heilkunde und Zahnheilkunde50 - 500
20.2.5den Betrieb einer Röntgeneinrichtung in der Tierheilkunde50 - 500
20.2.6den Betrieb eines Vollschutzgerätes50 - 500
20.2.7den Betrieb eines Hochschutzgerätes50 - 500
20.2.8den Betrieb eines Basisschutzgerätes50 - 500
20.2.9den Betrieb einer Röntgeneinrichtung der sonstigen technischen Anwendung50 - 500
20.3Entscheidung nach § 4 Absatz 2 letzter Satz RöV zur Erteilung einer Bescheinigung100 - 2.500
20.4Untersagung des angezeigten Betriebs einer Röntgeneinrichtung, eines Hochschutzgerätes, einer Schulröntgeneinrichtung oder eines Vollschutzgerätes nach § 4 Absatz 6 RöV200 - 5.000
20.5Bestimmung von Sachverständigen nach § 4a Absatz 1 RöV500 - 5.000
20.6Genehmigung zum Betrieb eines Störstrahlers nach § 5 Absatz 1 RöV100 - 1.000
20.7Anordnung der Prüfung eines Störstrahlers nach § 5 Absatz 7 RöV durch den Hersteller oder Einführer100 - 2.500
20.8Prüfung der Anzeigeunterlagen für Tätigkeiten nach § 6 RöV100 - 500
20.9Untersagung von Tätigkeiten nach § 7 RöV200 - 5.000
20.10Feststellung nach § 14 Absatz 1 RöV, dass eine Person nicht als Strahlenschutzbeauftragte anzusehen ist200 - 5.000
20.11Anordnung nach § 15a RöV zur Erlassung einer Strahlenschutzanweisung200 - 5.000
20.12Festlegung von abweichenden Fristen zur Durchführung von Konstanzprüfungen nach den §§ 16 und 17 RöV100 - 2.500
20.13Feststellung nach § 18 Absatz 4 Nummer 2 RöV, dass ein ausreichender Schutz vor Strahlenschäden nicht gewährleistet ist200 - 5.000
20.14Anerkennung von Strahlenschutzkursen oder Fortbildungsmaßnahmen nach § 18a Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 und Absatz 3 Satz 2 RöV100 - 5.000
20.15Bescheinigung der Fachkunde im Strahlenschutz nach § 18a Absatz 1 Satz 3 RöV50 - 500
20.16Bescheinigung der erforderlichen Kenntnisse nach § 18a Absatz 3 Satz 2 in Verbindung mit § 18a Absatz 1 Satz 3 RöV25 - 250
20.17Entgegennahme und Bescheinigung des Antrags eines Kursveranstalters mit entsprechender Feststellung nach § 18a Absatz 3 Satz 3 RöV100
20.18Anordnung nach § 19 Absatz 4 RöV, dass weitere Bereiche als Kontrollbereiche oder Überwachungsbereiche zu behandeln sind200 - 5.000
20.19Gestattung des Betriebs einer Röntgeneinrichtung außerhalb eines Röntgenraumes nach § 20 Absatz 3 Nummer 4 RöV100 - 2.500
20.20Anordnung nach § 20 Absatz 4 RöV, dass Störstrahler nur in allseitig umschlossenen Räumen betrieben werden dürfen200 - 5.000
20.21Gestattung des Zutritts auch anderer Personen zu Strahlenschutzbereichen nach § 22 Absatz 1 Satz 2 RöV100 - 2.500
20.22Anordnung nach § 28f RöV, dass ein Proband durch einen Arzt nach § 41 Absatz 1 Satz 1 RöV untersucht wird200 - 5.000
20.23Entscheidung nach § 31a Absatz 1 Satz 2 RöV, dass im Einzelfall eine effektive Dosis nach 50 mSv für ein einzelnes Jahr zugelassen wird100 - 2.500
20.24Festlegung nach § 31a Absatz 3 Satz 3 RöV100 - 2.500
20.25Zulassung weiterer beruflicher Strahlenexposition nach § 31b RöV200 - 5.000
20.26Zulassung von Ausnahmen nach § 31c Satz 2 RöV200 - 5.000
20.27Anordnungen nach § 33 Absatz 1 und 2 RöV200 - 5.000
20.28Gestattungen nach § 33 Absatz 6 RöV200 - 5.000
20.29Zulassung von Ausnahmen von der Pflicht zur Ermittlung der Körperdosis nach § 35 Absatz 1 Satz 2 RöV100 - 2.500
20.30Registrierung eines Strahlenpasses nach § 35 Absatz 2 RöV35 - 100
20.31Gestattung nach § 35 Absatz 7 Satz 2 Nummer 1 RöV, dass Dosimeter in Zeitabständen bis zu drei Monaten der Messstelle einzureichen sind100 - 1.000
20.32Anordnung nach § 35 Absatz 7 Satz 2 Nummer 2 RöV, dass Dosimeter in Zeitabständen von weniger als einem Monat einzureichen sind100 - 1.000
20.33Anordnung nach § 35 Absatz 8 Nummer 1, 3 oder 4 RöV200 - 5.000
20.34Festlegung einer Ersatzdosis nach § 35 Absatz 8 Nummer 2 RöV50 - 1.000
20.35Entscheidung nach § 37 Absatz 3 RöV, dass die genannte Frist nach § 37 Absatz 2 RöV abgekürzt wird100 - 2.500
20.36Behördliche Entscheidung nach § 39 Absatz 1 RöV100 - 2.500
20.37Ermächtigung einer Ärztin oder eines Arztes nach § 41 Absatz 1 RöV300 - 500
20.38Vor-Ort-Prüfung im Rahmen der staatlichen Aufsicht nach § 19 Absatz 1 Atomgesetz200 - 2.500
10. Die Inhaltsübersicht ist entsprechend anzupassen.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft.

ENDE