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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Änderung des Eigenbetriebsgesetzes, des Gesetzes über kommunale Zusammenarbeit und der Gemeindeordnung
- Baden-Württemberg -

Vom 17. Juni 2020
(GBl. Nr. 20 vom 25.06.2020 S. 403)



Der Landtag hat am 17. Juni 2020 das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Eigenbetriebsgesetzes

Das Eigenbetriebsgesetz in der Fassung vom 8. Januar 1992 (GBl. S. 22), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 4. Mai 2009 (GBl. S. 185, 191) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 6 Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter ≫müssen durch zwei Vertretungsberechtigte handschriftlich unterzeichnet werden≪ durch die Wörter ≫bedürfen der Schriftform oder müssen in elektronischer Form mit einer dauerhaft überprüfbaren Signatur versehen sein. Sie sind durch zwei Vertretungsberechtigte zu unterzeichnen≪ ersetzt.

2. In § 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2, § 16 Absatz 3 Satz 2 Nummer 1 und Absatz 4 Satz 2 und § 18 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 werden das Wort ≫Jahresgewinns≪ jeweils durch das Wort ≫Jahresüberschusses≪ und das Wort ≫Jahresverlusts≪ jeweils durch das Wort ≫Jahresfehlbetrags≪ ersetzt.

3. § 12 wird wie folgt gefasst:

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§ 12 Vermögen des Eigenbetriebs

(1) Der Eigenbetrieb ist finanzwirtschaftlich als Sondervermögen der Gemeinde gesondert zu verwalten und nachzuweisen. Dabei sind die Belange der gesamten Gemeindewirtschaft zu berücksichtigen. Für das Sondervermögen gelten § 77 Abs. 1 und 2, Abs. 3 mit der Maßgabe, dass die Wirtschaftsführung und das Rechnungswesen in entsprechender Anwendung der für die Haushaltswirtschaft der Gemeinde geltenden Vorschriften (Kommunale Doppik) erfolgen können, §§ 78, 81 Abs.2, §§ 85 und 86, § 87 Abs. 1 mit der Maßgabe, dass Kredite auch für die Rückführung von Eigenkapital an die Gemeinde aufgenommen werden dürfen, Abs. 2 bis 6, §§ 88, 89, 91 und 92 der Gemeindeordnung entsprechend.

(2) Der Eigenbetrieb ist mit einem angemessenem Stammkapital auszustatten, dessen Höhe in der Betriebssatzung festzusetzen ist; Sacheinlagen sind angemessen zu bewerten. Bei Unternehmen, Einrichtungen und Hilfsbetrieben im Sinne des § 102 Abs.4 Satz 1 Nr. 1 bis 3 der Gemeindeordnung kann von der Festsetzung eines Stammkapitals abgesehen werden.

(3) Auf die Erhaltung des Sondervermögens ist Bedacht zu nehmen. Außerdem soll eine markt-übliche Verzinsung des Eigenkapitals erwirtschaftet werden.

 ≫ § 12 Vermögen des Eigenbetriebs

(1) Der Eigenbetrieb ist finanzwirtschaftlich als Sondervermögen der Gemeinde gesondert zu verwalten und nachzuweisen. Dabei sind die Belange der gesamten Gemeindewirtschaft zu berücksichtigen.

(2) Auf die Erhaltung des Sondervermögens ist Bedacht zu nehmen. Die Gemeinde ist verpflichtet, den Eigenbetrieb mit den zur Aufgabenerledigung notwendigen Finanz- und Sachmitteln auszustatten und für die Dauer seines Bestehens funktionsfähig zu erhalten. Eigenkapital und Fremdkapital sollen in einem angemessenen Verhältnis zueinander stehen. Bei Unternehmen, Einrichtungen und Hilfsbetrieben im Sinne des § 102 Absatz 4 Satz 1 Nummern 1 bis 3 der Gemeindeordnung kann von der Ausstattung mit Eigenkapital abgesehen werden. Erhält der Eigenbetrieb ein Stammkapital, ist die Höhe des Stammkapitals in der Betriebssatzung festzusetzen.

(3) Der Eigenbetrieb hat Bücher zu führen, in denen nach Maßgabe dieses Gesetzes und den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung die Geschäftsvorfälle und die Vermögens-, Ertrags- und Finanzlage in der Form der doppelten Buchführung ersichtlich zu machen sind. In der Betriebssatzung ist festzulegen, ob die Wirtschaftsführung und das Rechnungswesen auf der Grundlage der Vorschriften des Handelsgesetzbuchs oder auf der Grundlage der für die Haushaltswirtschaft der Gemeinden geltenden Vorschriften für die Kommunale Doppik erfolgen.

(4) Für das Sondervermögen gelten aus dem Dritten Teil, 1. Abschnitt der Gemeindeordnung § 77 Absätze 1 und 2, §§ 78, 81 Absatz 2, §§ 83, 86 und § 87 Absatz 1 mit der Maßgabe, dass Kredite auch für die Rückführung von Eigenkapital an die Gemeinde aufgenommen werden dürfen, § 87 Absätze 2 bis 6, §§ 88, 89, 91 und 92 entsprechend.≪

4. § 14 wird wie folgt gefasst:

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§ 14 Wirtschaftsplan

(1) Für jedes Wirtschaftsjahr ist vor dessen Beginn ein Wirtschaftsplan aufzustellen. Der Wirtschaftsplan kann für zwei Wirtschaftsjahre, nach Jahren getrennt, aufgestellt werden. Er besteht aus dem Erfolgsplan, dem Vermögensplan und der Stellenübersicht

(2) Der an den Haushalt der Gemeinde abzuführende Jahresgewinn oder der aus dem Haushalt der Gemeinde abzudeckende Jahresverlust ist in den Haushaltsplan der Gemeinde aufzunehmen.

(3) Bei der Beschlussfassung über den Wirtschaftsplan kann der Gemeinderat unter Berücksichtigung der Finanzplanung entscheiden, ob und inwieweit dem Haushalt der Gemeinde Finanzierungsmittel zur Verfügung gestellt werden sollen, die aus Entgelten für die Abschreibungen aus den Anschaffungs- und Herstellungskosten des Anlagevermögens erwirtschaftet werden, soweit sie nicht für Kreditbeschaffungskosten, die ordentliche Tilgung von Krediten oder für bevorstehende notwendige Investitionen des Eigenbetriebs benötigt werden.

 ≫ § 14 Wirtschaftsplan und Finanzplanung

(1) Für jedes Wirtschaftsjahr ist vor dessen Beginn ein Wirtschaftsplan aufzustellen. Der Wirtschaftsplan kann für zwei Wirtschaftsjahre, nach Jahren getrennt, aufgestellt werden. Er besteht aus dem Erfolgsplan, dem Liquiditätsplan mit Investitionsprogramm und der Stellenübersicht. Dem Wirtschaftsplan ist eine fünfjährige Finanzplanung zu Grunde zu legen.

(2) Finanzierungsmittel, die aus dem Haushalt der Gemeinde vorgesehen sind, und der vorgesehene Abfluss von Mitteln an diesen müssen mit den Ansätzen im Haushaltsplan der Gemeinde übereinstimmen.

(3) Der Beschluss des Gemeinderats über den Wirtschaftsplan enthält die Festsetzung

  1. des Erfolgsplans unter Angabe des Gesamtbetrags der Erträge und Aufwendungen und deren Saldo als veranschlagtes Jahresergebnis,
  2. des Liquiditätsplans unter Angabe des Gesamtbetrags
    1. der Einzahlungen und Auszahlungen aus laufender Geschäftstätigkeit sowie deren Saldo als Zahlungsmittelüberschuss oder -bedarf,
    2. der Einzahlungen und Auszahlungen aus Investitionstätigkeit und deren Saldo,
    3. aus den Salden nach Buchstaben a und b als Finanzierungsmittelüberschuss oder -bedarf,
    4. der Einzahlungen und Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit und deren Saldo,
    5. aus den Salden nach Buchstaben c und d als Saldo des Liquiditätsplans,
  3. des Gesamtbetrags
    1. der vorgesehenen Kreditaufnahmen (Kreditermächtigung),
    2. der vorgesehenen Ermächtigungen zum Eingehen von Verpflichtungen, die künftige Wirtschaftsjahre mit Auszahlungen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen belasten (Verpflichtungsermächtigungen),
  4. des Höchstbetrags der Kassenkredite.

(4) Der Finanzplan ist mit dem Investitionsprogramm dem Gemeinderat spätestens mit dem Entwurf des Wirtschaftsplans vorzulegen und vom Gemeinderat spätestens mit dem Wirtschaftsplan zu beschließen.≪

5. § 15 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 2 werden die Wörter ≫zum Ausgleich des Vermögensplans≪ durch die Wörter ≫zur Deckung des Liquiditätsbedarfs≪ ersetzt.

bb) In Nummer 3 werden die Wörter ≫im Vermögensplan≪ gestrichen.

cc) Satz 1 wird folgender Satz angefügt:

≫Für die Änderung des Wirtschaftsplans gelten die Vorschriften für den Wirtschaftsplan entsprechend.≪

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird das Wort ≫Erfolggefährdende≪ durch das Wort ≫Erfolgsgefährdende≪ ersetzt.

bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:

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Das gleiche gilt für Mehrausgaben des Vermögensplans, die für das einzelne Vorhaben erheblich sind. ≫Das gleiche gilt für erhebliche Mehrausgaben bei einzelnen Investitionsvorhaben, sofern sie nicht unabweisbar sind.≪

6. § 16 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 werden die Wörter ≫der Gewinn- und Verlustrechnung≪ durch die Wörter ≫der Erfolgsrechnung, der Liquiditätsrechnung≪ ersetzt.

b) Absatz 3 Satz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 1 wird der Halbsatz ≫; der Jahresgewinn soll zumindest in Höhe der Verzinsung des vom Haushalt der Gemeinde aufgebrachten Eigenkapitals an diesen abgeführt werden≪ gestrichen.

bb) Nummer 2

2. die Verwendung der für das Wirtschaftsjahr nach § 14 Abs. 3 für den Haushalt der Gemeinde eingeplanten Finanzierungsmittel,

wird aufgehoben.

cc) Die bisherige Nummer 3 wird zu Nummer 2.

7. § 18 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 1 wird das Wort ≫Stammkapital≪ durch das Wort ≫Eigenkapital≪ ersetzt.

b) In Nummer 3 werden die Wörter ≫Wirtschaftsplans sowie dessen Ausführung≪ durch die Wörter ≫Wirtschafts- und Finanzplans sowie die Ausführung des Wirtschaftsplans≪ ersetzt.

c) In Nummer 5 werden die Wörter ≫in Anlehnung an die Vorschriften des Dritten Buchs des Handelsgesetzbuchs für große Kapitalgesellschaften≪ gestrichen.

8. § 19 wird wie folgt gefasst:

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§ 19 3 Inkrafttreten

(nicht abgedruckt)

_____
3) Amtl. Anm.: Diese Vorschrift betrifft das Inkrafttreten des Gesetzes in der ursprünglichen Fassung vom 19. Juli 1962 (GBl. S. 67).

≫ § 19 Übergangsregelungen

(1) Für Wirtschaftsjahre, die vor dem 1. Januar 2023 beginnen, kann der Wirtschaftsplan nach dem bis zum Inkrafttreten des Gesetzes zur Änderung des Eigenbetriebsgesetzes, des Gesetzes über kommunale Zusammenarbeit und der Gemeindeordnung vom 17. Juni 2020 (GBl. S. 401, 403) geltenden Recht aufgestellt werden. Der Jahresabschluss muss auf der Basis des gleichen Rechtsstands wie die Wirtschaftsplanung erfolgen.

(2) Sofern eine Ergänzung oder Änderung der Betriebssatzung entsprechend § 12 Absatz 3 Satz 2 erforderlich ist, ist diese spätestens bei der nächsten Änderung oder einem Neuerlass der Betriebssatzung durchzuführen.≪ 

Artikel 2
Änderung des Gesetzes über kommunale Zusammenarbeit

Das Gesetz über kommunale Zusammenarbeit in der Fassung vom 16. September 1974 (GBl. S. 408, ber. 1975 S. 460, ber. 1976 S. 408), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 7. Mai 2020 (GBl. S. 259, 260) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 18 wird wie folgt gefasst:

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§ 18 Wirtschaftsführung

Für die Wirtschaftsführung des Zweckverbands gelten die Vorschriften über die Gemeindewirtschaft entsprechend mit Ausnahme der Vorschriften über die Auslegung des Jahresabschlusses, das Rechnungsprüfungsamt und den Fachbediensteten für das Finanzwesen; § 87 Abs. 1 der Gemeindeordnung gilt mit der Maßgabe, dass Kredite auch zur Rückführung von Kapitaleinlagen an die Verbandsmitglieder aufgenommen werden dürfen. Von der ortsüblichen Bekanntgabe des Beschlusses über die Feststellung des Jahresabschlusses kann abgesehen werden; dies gilt nicht, wenn dem Zweckverband Aufgaben übertragen sind, die er überwiegend unmittelbar gegenüber Dritten wahrnimmt.

 ≫ § 18 Wirtschaftsführung

Für die Wirtschaftsführung des Zweckverbands gelten die Vorschriften über die Gemeindewirtschaft entsprechend mit der Maßgabe, dass

  1. die Vorschriften über die Auslegung des Jahresabschlusses, das Rechnungsprüfungsamt und den Fachbediensteten für das Finanzwesen nicht anzuwenden sind,
  2. erhobene Investitionsumlagen im Eigenkapital als weiterer Posten oder als zu passivierende Sonderposten behandelt werden können,
  3. erhobene Tilgungsumlagen im Eigenkapital ausgewiesen werden,
  4. Rückführungen aus dem Eigenkapital zu leisten sind, soweit Abschreibungsumlagen die geleisteten Tilgungen übersteigen,
  5. Kredite abweichend von § 87 Absatz 1 der Gemeindeordnung auch zur Rückführung von Eigenkapital an die Verbandsmitglieder aufgenommen werden dürfen,
  6. auf der Passivseite der Bilanz nach § 52 Absatz 4 der Gemeindehaushaltsverordnung die Nummer 1.1 als >Basiskapital und Kapitalrücklagen< bezeichnet und in die Nummern 1.1.1 >Basiskapital< und 1.1.2 >Kapitalrücklagen< untergliedert wird sowie die Nummer 1.2 als >Ergebnisrücklagen und zweckgebundene Rücklagen< bezeichnet wird,
  7. § 4, sofern vom Zweckverband nur ein Betriebszweck ausgeübt wird, und § 22 Absatz 2 der Gemeindehaushaltsverordnung nicht angewendet werden müssen,
  8. von der ortsüblichen Bekanntgabe des Beschlusses über die Feststellung des Jahresabschlusses abgesehen werden kann; dies gilt nicht, wenn dem Zweckverband Aufgaben übertragen sind, die er überwiegend unmittelbar gegenüber Dritten wahrnimmt.≪

2. In § 20 Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe ≫Satz 2≪ durch die Angabe ≫Nummer 8≪ ersetzt.

3. Nach § 33 wird folgender § 34 eingefügt:

≫ § 34 Übergangsregelung

Ist das Verfahren zur Aufstellung des Haushaltsplans eines Zweckverbands nach den Vorschriften über die Gemeindewirtschaft zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes zur Änderung des Eigenbetriebsgesetzes, des Gesetzes über kommunale Zusammenarbeit und der Gemeindeordnung vom 17. Juni 2020 (GBl. S. 401, 403) bereits eingeleitet, so kann das Verfahren nach den vor dessen Inkrafttreten geltenden Vorschriften zu Ende geführt werden.≪

4. Der bisherige § 34 wird § 35.

Artikel 3
Änderung der Gemeindeordnung

§ 106b der Gemeindeordnung in dr Fassung vom 24. Juli 2000 (GBl. S. 582, ber. S. 698), die zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 17. Juni 2020 (GBl. S. 401) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

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(1) Die Gemeinde ist verpflichtet, ihre Gesellschafterrechte in Unternehmen des privaten Rechts, auf die sie durch mehrheitliche Beteiligung oder in sonstiger Weise direkt oder indirekt bestimmenden Einfluss nehmen kann, so auszuüben, dass
  1. diese die Verdingungsordnung für Bauleistungen (VOB) sowie § 22 Abs. 1 bis 4 des Mittelstandsförderungsgesetzes anwenden und
  2. ihnen die Anwendung der Verdingungsordnung für Leistungen (VOL) empfohlen wird, wenn diese Unternehmen öffentliche Auftraggeber im Sinne von § 98 Nr. 2 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen sind. Satz 1 gilt für Einrichtungen im Sinne des § 102 Abs.4 Satz 1 Nr.2 in einer Rechtsform des privaten Rechts entsprechend.
 ≫(1) Die Gemeinde ist verpflichtet, ihre Gesellschafterrechte in Unternehmen des privaten Rechts, auf die sie durch mehrheitliche Beteiligung oder in sonstiger Weise direkt oder indirekt bestimmenden Einfluss nehmen kann, so auszuüben, dass diese die Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen, die Unterschwellenvergabeordnung und die Vergabe- und Vertragsordnung für Leistungen Teil B nach Maßgabe der für die Gemeinden geltenden vergaberechtlichen Bestimmungen sowie § 22 Absatz 1 bis 4 des Gesetzes zur Mittelstandsförderung anwenden, wenn die Unternehmen öffentliche Auftraggeber im Sinne von § 99 Nummer 2 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen sind. Satz 1 gilt für Einrichtungen im Sinne des § 102 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 in einer Rechtsform des privaten Rechts entsprechend.≪

2. Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a) Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:

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2. bei Aufträgen der in § 100 Abs. 2 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen genannten Art, ≫2. bei Aufträgen, die sich auf Sachverhalte beziehen, für die das Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen Ausnahmen von der Anwendbarkeit des Teils 4 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen vorsieht,≪

bb) In Nummer 3 wird die Zahl ≫30.000≪ durch die Zahl ≫50.000≪ ersetzt.

b) In Satz 2 wird die Zahl ≫30.000≪ durch die Zahl ≫50.000≪ ersetzt.

Artikel 4
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft.

ID: 201168

ENDE